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{'item': 'G305 2142155-1'}

Obsah (16)Art 133§ 410§ 1§ 24§ 28§ 111§ 26Art 130§ 414§ 6§ 58§ 17§ 27§ 4§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlG305 2142155-1 SpruchG305 2141976-1/8E G305 2142155-1/8E G305 2142156-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du

Art 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz XXXXGKK)

§ 410Abs. 1 Z 2 i

Vm. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie

§ 1Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG) 1977 aus, dass1. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz XXXXGKK)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 aus, dass * DXXXX RXXXX, geb. XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer oder kurz BF2) und* DXXXX RXXXX, geb. römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer oder kurz BF2) und * NXXXX RXXXX, geb. XXXX (in der Folge: Drittbeschwerdeführerin oder kurz BF3)* NXXXX RXXXX, geb. römisch 40 (in der Folge: Drittbeschwerdeführerin oder kurz BF3) auf Grund ihrer geringfügigen dienstnehmerhaften Tätigkeiten als Reinigungshilfskräfte für die Firma EXXXX GmbH (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin oder kurz BF1) als Dienstnehmer der Teilversicherung in der Unfallversicherung

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterlegen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Team XXXX des Finanzamtes XXXX anlässlich einer am XXXX, um XXXX Uhr beim Bauvorhaben "LXXXX" in XXXX, durchgeführten Kontrolle festgestellt habe, dass der BF2 und die BF3 mit Reinigungsarbeiten für die BF1 beschäftigt waren. Dabei hätten der BF2 und die BF3 angegeben, dass sie im Auftrag des Geschäftsführers der BF1, XXXX, Reinigungsarbeiten im neu errichteten Objekt durchgeführt XXXX haben. Der BF2 und die BF3 seien mit einem Privatkraftwagen von Maribor (Slowenien) auf die Baustelle in XXXX, gekommen. Das Putzmaterial habe die BF3 mitgebracht und zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf ihre Entlohnung hätten der BF2 und die BF3 ausgesagt, dass sie zum Kontrollzeitpunkt noch keine Entgeltvereinbarung mit dem Geschäftsführer der BF1 getroffen hätten.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Team römisch 40 des Finanzamtes römisch 40 anlässlich einer am römisch 40 , um römisch 40 Uhr beim Bauvorhaben "LXXXX" in römisch 40 , durchgeführten Kontrolle festgestellt habe, dass der BF2 und die BF3 mit Reinigungsarbeiten für die BF1 beschäftigt waren. Dabei hätten der BF2 und die BF3 angegeben, dass sie im Auftrag des Geschäftsführers der BF1, römisch 40 , Reinigungsarbeiten im neu errichteten Objekt durchgeführt römisch 40 haben. Der BF2 und die BF3 seien mit einem Privatkraftwagen von Maribor (Slowenien) auf die Baustelle in römisch 40 , gekommen. Das Putzmaterial habe die BF3 mitgebracht und zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf ihre Entlohnung hätten der BF2 und die BF3 ausgesagt, dass sie zum Kontrollzeitpunkt noch keine Entgeltvereinbarung mit dem Geschäftsführer der BF1 getroffen hätten. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass die unsubstantiiert und unglaubwürdig ausgeführte Behauptung des Geschäftsführers der BF1, es handle sich bei der Arbeitsleistung der beiden betretenen slowenischen Staatsbürger (BF2 und BF3) um jeweils familiäre "Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste", nicht ausreiche, einen freiwilligen unentgeltlichen familiären Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst anzunehmen, zumal die bloße Feststellung mehrmaliger loser Kontakte pro Jahr für sich allein für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht ausreichen würde, wenn der Geschäftsführer der BF1 die freundschaftliche bzw. familiäre Bande zwischen ihm und dem BF2 bzw. der BF3 nicht näher glaubwürdig und nachvollziehbar konkretisiere bzw. beweise. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könne bei einfachen manuellen Tätigkeiten, die in Bezug auf die Arbeitsausführung und auf die Verwendbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitergehende Untersuchungen vorausgesetzt werden. Die vom BF2 und der BF3 ausgeführten Reinigungsarbeiten seien solche einfachen manuellen Tätigkeiten. Konkrete, ein Dienstverhältnis ausschließende Anhaltspunkte hätten sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht zwingend ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt würden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Die BF1 habe zu keiner Zeit des Nachversicherungsverfahrens solche atypischen Umstände nachweisen können. Der vorliegende Sachverhalt erfülle die Merkmale eines Dienstnehmers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt und seien der BF2 und die BF3 zumindest am XXXX geringfügig zur Sozialversicherung anzumelden gewesen. Daher sei für diesen Tag mit Bescheid die Nachversicherung "von Amts wegen" festgestellt worden.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass die unsubstantiiert und unglaubwürdig ausgeführte Behauptung des Geschäftsführers der BF1, es handle sich bei der Arbeitsleistung der beiden betretenen slowenischen Staatsbürger (BF2 und BF3) um jeweils familiäre "Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste", nicht ausreiche, einen freiwilligen unentgeltlichen familiären Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst anzunehmen, zumal die bloße Feststellung mehrmaliger loser Kontakte pro Jahr für sich allein für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht ausreichen würde, wenn der Geschäftsführer der BF1 die freundschaftliche bzw. familiäre Bande zwischen ihm und dem BF2 bzw. der BF3 nicht näher glaubwürdig und nachvollziehbar konkretisiere bzw. beweise. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könne bei einfachen manuellen Tätigkeiten, die in Bezug auf die Arbeitsausführung und auf die Verwendbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitergehende Untersuchungen vorausgesetzt werden. Die vom BF2 und der BF3 ausgeführten Reinigungsarbeiten seien solche einfachen manuellen Tätigkeiten. Konkrete, ein Dienstverhältnis ausschließende Anhaltspunkte hätten sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht zwingend ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt würden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Die BF1 habe zu keiner Zeit des Nachversicherungsverfahrens solche atypischen Umstände nachweisen können. Der vorliegende Sachverhalt erfülle die Merkmale eines Dienstnehmers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt und seien der BF2 und die BF3 zumindest am römisch 40 geringfügig zur Sozialversicherung anzumelden gewesen. Daher sei für diesen Tag mit Bescheid die Nachversicherung "von Amts wegen" festgestellt worden. 2. Gegen diesen, der BF1 am XXXX durch Hinterlegung, dem BF2 am XXXX persönlich und der BF3 am XXXX ebenfalls persönlich zugestellten Bescheid erhoben die genannten Beschwerdeführer innert offener Frist die zum XXXX datierte und am selben Tag zur Post gegebene Beschwerde, die sie mit den Anträgen verbanden, das Bundesverwaltungsgericht möge 1)

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen, 2)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass ausgesprochen werde, dass der BF2 und die BF3 keine (geringfügigen) dienstnehmerhaften Tätigkeiten für die BF1 ausgeführt hätten und sohin nicht der Pflichtversicherung unterlägen unterliegen.2. Gegen diesen, der BF1 am römisch 40 durch Hinterlegung, dem BF2 am römisch 40 persönlich und der BF3 am römisch 40 ebenfalls persönlich zugestellten Bescheid erhoben die genannten Beschwerdeführer innert offener Frist die zum römisch 40 datierte und am selben Tag zur Post gegebene Beschwerde, die sie mit den Anträgen verbanden, das Bundesverwaltungsgericht möge 1)

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, 2)

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass ausgesprochen werde, dass der BF2 und die BF3 keine (geringfügigen) dienstnehmerhaften Tätigkeiten für die BF1 ausgeführt hätten und sohin nicht der Pflichtversicherung unterlägen unterliegen. Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig beurteilt hätte, da zwischen der BF1 und dem BF2 bzw. der BF3 zu keinem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis vorgelegen habe. Beim BF2 und der BF3 handle es sich um Verwandte des Geschäftsführers der BF

  1. Die BF3 sei die Cousine des Geschäftsführers der BF1, der BF2 sei deren Sohn. Am 29.04.2016 hätten der BF2 und die BF3 auf Bitte des Geschäftsführers der BF1 abschließende Reinigungsarbeiten bei einem bereits verkauften, neu gebauten Haus in XXXX, vorgenommen. Dabei hätte es sich um Unterstützungs- bzw. Hilfeleistungen gehandelt, wie sie unter Verwandten üblicherweise erbracht würden. Tatsächlich hätten der BF2 und die BF3 den Geschäftsführer der BF1 in Österreich besucht und hätten sie auch - "interessehalber, aber ohne Dienstauftrag" - die Baustelle an der Adresse XXXXin XXXX aufgesucht, um die Arbeit des Unternehmens ihres Verwandten zu besichtigen und diesem einen Besuch abzustatten. Während dieses Besuchs hätten sie, da sie gerade vor Ort gewesen seien und um ihren Verwandten zu unterstützen, beim Transport von Werkzeug und anderer Ausrüstung aus dem Gebäude ins Auto geholfen. Dabei habe es sich um Unterstützungsleistungen im Zuge eines zufälligen Besuchs gehandelt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart gewesen sei, zumal bei Unterstützungsleistungen unter Verwandten die Unentgeltlichkeit vorausgesetzt werden könne. Daher hätten weder der BF2 noch die BF3 einen Entgeltanspruch gegen die BF
  2. Aus der einmaligen freiwilligen Ausführung von Reinigungsarbeiten zur Unterstützung eines Verwandten könne sich keinesfalls ein derartiges Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ergeben. Ebenso könne nicht davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Fall der BF2 und die BF3 auf Grund dieser Unterstützungsleistungen auf längere Sicht nicht mehr imstande gewesen seien, über ihre Arbeitsleistung frei zu verfügen. Sowohl der BF2 als auch die BF3 seien in XXXX in einem unbefristeten Dienstverhältnis tätig. Im gegenständlichen Fall läge ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vor. Die handelnden Personen seien nicht bloß "weitschichtig" verwandt, sondern bestehe ein verwandtschaftliches Naheverhältnis, das Unterstützungsleistungen auch im Randbereich der geschäftlichen Tätigkeit des Verwandten rechtfertige. Selbst in einer losen Verwandtschaftsbeziehung seien gegenseitige Hilfeleistungen durchaus üblich. Soweit sich die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beziehe, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ohne weitergehende Untersuchungen vorausgesetzt werden könne, sei ausdrücklich festzuhalten, dass diese Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Weder der BF2, noch die BF3 seien im Zeitpunkt der gegenständlichen Unterstützungsleistung auf irgendeine Art und Weise in den Betrieb der BF1 eingegliedert gewesen. Nach der zitierten Rechtsprechung könne das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Die BF1 habe im bisherigen Verfahren atypische Umstände im Sinne eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Leistenden und dem Geschäftsführer der BF1 dargelegt.Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig beurteilt hätte, da zwischen der BF1 und dem BF2 bzw. der BF3 zu keinem Zeitpunkt ein Dienstverhältnis vorgelegen habe. Beim BF2 und der BF3 handle es sich um Verwandte des Geschäftsführers der BF
  3. Die BF3 sei die Cousine des Geschäftsführers der BF1, der BF2 sei deren Sohn. Am 29.04.2016 hätten der BF2 und die BF3 auf Bitte des Geschäftsführers der BF1 abschließende Reinigungsarbeiten bei einem bereits verkauften, neu gebauten Haus in römisch 40 , vorgenommen. Dabei hätte es sich um Unterstützungs- bzw. Hilfeleistungen gehandelt, wie sie unter Verwandten üblicherweise erbracht würden. Tatsächlich hätten der BF2 und die BF3 den Geschäftsführer der BF1 in Österreich besucht und hätten sie auch - "interessehalber, aber ohne Dienstauftrag" - die Baustelle an der Adresse XXXXin römisch 40 aufgesucht, um die Arbeit des Unternehmens ihres Verwandten zu besichtigen und diesem einen Besuch abzustatten. Während dieses Besuchs hätten sie, da sie gerade vor Ort gewesen seien und um ihren Verwandten zu unterstützen, beim Transport von Werkzeug und anderer Ausrüstung aus dem Gebäude ins Auto geholfen. Dabei habe es sich um Unterstützungsleistungen im Zuge eines zufälligen Besuchs gehandelt. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart gewesen sei, zumal bei Unterstützungsleistungen unter Verwandten die Unentgeltlichkeit vorausgesetzt werden könne. Daher hätten weder der BF2 noch die BF3 einen Entgeltanspruch gegen die BF
  4. Aus der einmaligen freiwilligen Ausführung von Reinigungsarbeiten zur Unterstützung eines Verwandten könne sich keinesfalls ein derartiges Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ergeben. Ebenso könne nicht davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Fall der BF2 und die BF3 auf Grund dieser Unterstützungsleistungen auf längere Sicht nicht mehr imstande gewesen seien, über ihre Arbeitsleistung frei zu verfügen. Sowohl der BF2 als auch die BF3 seien in römisch 40 in einem unbefristeten Dienstverhältnis tätig. Im gegenständlichen Fall läge ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vor. Die handelnden Personen seien nicht bloß "weitschichtig" verwandt, sondern bestehe ein verwandtschaftliches Naheverhältnis, das Unterstützungsleistungen auch im Randbereich der geschäftlichen Tätigkeit des Verwandten rechtfertige. Selbst in einer losen Verwandtschaftsbeziehung seien gegenseitige Hilfeleistungen durchaus üblich. Soweit sich die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beziehe, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ohne weitergehende Untersuchungen vorausgesetzt werden könne, sei ausdrücklich festzuhalten, dass diese Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Weder der BF2, noch die BF3 seien im Zeitpunkt der gegenständlichen Unterstützungsleistung auf irgendeine Art und Weise in den Betrieb der BF1 eingegliedert gewesen. Nach der zitierten Rechtsprechung könne das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Die BF1 habe im bisherigen Verfahren atypische Umstände im Sinne eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Leistenden und dem Geschäftsführer der BF1 dargelegt. Mit ihrer Beschwerdeschrift brachten die Beschwerdeführer weiters mehrere Unterlagen, darunter auch solche in slowenischer Sprache, zur Vorlage.
  5. Am 13.12.2016 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
  6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, die mit der Beschwerdeschrift zur Vorlage gebrachten fremdsprachigen Urkunden in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.
  7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, die mit der Beschwerdeschrift zur Vorlage gebrachten fremdsprachigen Urkunden in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen.
  8. Mit ihrer, beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangten Urkundenvorlage entsprachen die Beschwerdeführer der verwaltungsgerichtlichen Anordnung.
  9. Mit ihrer, beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eingelangten Urkundenvorlage entsprachen die Beschwerdeführer der verwaltungsgerichtlichen Anordnung.
  10. Mit einer weiteren, am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Urkundenvorlage brachten sie das zum XXXX datierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes für XXXX, GZ: XXXX, zur Vorlage.
  11. Mit einer weiteren, am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Urkundenvorlage brachten sie das zum römisch 40 datierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes für römisch 40 , GZ: römisch 40 , zur Vorlage. Zur angeführten Urkunde brachten sie inhaltlich vor, dass gegen UXXXX DXXXX, den zweiten Geschäftsführer der BF1, auf Grund des Sachverhaltes, der auch dem angefochtenen Bescheid der XXXXGKK vom XXXX zu Grunde liegt, von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG eingeleitet und

§ 111Abs.

2 ASVG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 730,00 über ihn verhängt worden sei.Zur angeführten Urkunde brachten sie inhaltlich vor, dass gegen UXXXX DXXXX, den zweiten Geschäftsführer der BF1, auf Grund des Sachverhaltes, der auch dem angefochtenen Bescheid der XXXXGKK vom römisch 40 zu Grunde liegt, von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG eingeleitet und

Paragraph 111, Absatz 2, ASVG eine Verwaltungsstrafe in Höhe von EUR 730,00 über ihn verhängt worden sei. Das Straferkenntnis sei mit dem obigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX behoben worden und sei das Verwaltungsstrafverfahren mit der Begründung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses eingestellt worden.Das Straferkenntnis sei mit dem obigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 behoben worden und sei das Verwaltungsstrafverfahren mit der Begründung des Nichtbestehens eines Dienstverhältnisses eingestellt worden.

  1. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der neben den Erhebungsorganen des Team
  2. Am römisch 40 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der neben den Erhebungsorganen des Team XXXX der Finanzpolizei der Geschäftsführer der BF1, der BF2 und die BF3 ordnungsgemäß geladen waren. Da der Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin zum Verhandlungstermin nicht erschienen, wurde die Verhandlung in deren Abwesenheit durchgeführt und die erschienen Erhebungsorgane zeugenschaftlich vernommen.römisch 40 der Finanzpolizei der Geschäftsführer der BF1, der BF2 und die BF3 ordnungsgemäß geladen waren. Da der Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin zum Verhandlungstermin nicht erschienen, wurde die Verhandlung in deren Abwesenheit durchgeführt und die erschienen Erhebungsorgane zeugenschaftlich vernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Erstbeschwerdeführerin führt die Firma EXXXX GmbH und wurde am XXXX im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragen.1.
  5. Die Erstbeschwerdeführerin führt die Firma EXXXX GmbH und wurde am römisch 40 im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragen. Der Sitz der Erstbeschwerdeführerin befindet sich an der Anschrift XXXX.römisch 40 . Der Unternehmensgegenstand umfasst

Punkt Drittens "Gegenstand des Unternehmens" des Gesellschaftsvertrages vom 10.07.2013 den "An- und Verkauf von Liegenschaften, sowie die Errichtung, den Verkauf und die Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Designhäusern." In der genannten Bestimmung heißt es weiter, dass die Gesellschaft berechtigt sei, gleichartige oder ähnliche Betriebe zu erwerben, sich an solchen in jeder Form zu beteiligen, den Geschäftsbetrieb auf verwandte Zweige jeder Art auszudehnen, die Geschäftsführung an Unternehmungen zu übernehmen und alles zu tun, was zur Erreichung und zur Förderung des Gesellschaftszwecks mittelbar oder unmittelbar erforderlich oder dienlich ist. Seit dem XXXX bis laufend fungieren der am XXXX geborene XXXX Staatsangehörige UXXXX DXXXX und der am XXXX geborene XXXX Staatsangehörige IXXXX FXXXX als handelsrechtliche Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin und vertreten sie die Erstbeschwerdeführerin selbständig nach außen.Seit dem römisch 40 bis laufend fungieren der am römisch 40 geborene römisch 40 Staatsangehörige UXXXX DXXXX und der am römisch 40 geborene römisch 40 Staatsangehörige IXXXX FXXXX als handelsrechtliche Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin und vertreten sie die Erstbeschwerdeführerin selbständig nach außen. Überdies bekleiden DXXXX und FXXXX gemeinsam mit dem am XXXX geborenen MXXXX PXXXX - ebenfalls einem XXXX Staatsangehörigen - die gesellschaftsrechtliche Stellung eines Gesellschafters der Erstbeschwerdeführerin.Überdies bekleiden DXXXX und FXXXX gemeinsam mit dem am römisch 40 geborenen MXXXX PXXXX - ebenfalls einem römisch 40 Staatsangehörigen - die gesellschaftsrechtliche Stellung eines Gesellschafters der Erstbeschwerdeführerin. Der Anteil des UXXXX DXXXX und des IXXXX FXXXX am Stammkapital der Erstbeschwerdeführerin von EUR XXXX umfasste im Gründungszeitpunkt jeweils einen Anteil (Stammeinlage) von je EUR XXXX. Hierauf leisteten sie jeweils einen Betrag in Höhe von EUR XXXX.Der Anteil des UXXXX DXXXX und des IXXXX FXXXX am Stammkapital der Erstbeschwerdeführerin von EUR römisch 40 umfasste im Gründungszeitpunkt jeweils einen Anteil (Stammeinlage) von je EUR römisch 40 . Hierauf leisteten sie jeweils einen Betrag in Höhe von EUR römisch 40 . Mit dem am XXXX erfolgten Hinzutritt des Gesellschafters MXXXX PXXXX reduzierte sich die Stammeinlage des UXXXX DXXXX auf EUR XXXX und des IXXXX FXXXX auf EUR XXXX. Der Anteil des MXXXX PXXXX am Stammkapital beträgt EUR XXXX. Hierauf leistete dieser einen Betrag in Höhe von EUR XXXX.Mit dem am römisch 40 erfolgten Hinzutritt des Gesellschafters MXXXX PXXXX reduzierte sich die Stammeinlage des UXXXX DXXXX auf EUR römisch 40 und des IXXXX FXXXX auf EUR römisch 40 . Der Anteil des MXXXX PXXXX am Stammkapital beträgt EUR römisch 40 . Hierauf leistete dieser einen Betrag in Höhe von EUR römisch 40 . 1.2. Die Erstbeschwerdeführerin ist als Bauträgerin tätig und erwirbt in dieser Eigenschaft Grundstücke, auf denen sie Häuser errichtet. Sodann werden die Häuser über eine Agentur an potentielle Käufer vermittelt. Auch das an der Anschrift XXXX errichtete Einfamilienhaus wurde auf diese Weise errichtet. Im Zeitpunkt der Kontrolle durch das Team XXXX der Finanzpolizei am XXXX war das Haus bereits fertiggestellt und befand sich kurz vor der Übergabe an den potentiellen Kaufinteressenten, Herrn LXXXX. Das Grundstück mit dem darauf errichteten Haus stand jedoch noch im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin.Auch das an der Anschrift römisch 40 errichtete Einfamilienhaus wurde auf diese Weise errichtet. Im Zeitpunkt der Kontrolle durch das Team römisch 40 der Finanzpolizei am römisch 40 war das Haus bereits fertiggestellt und befand sich kurz vor der Übergabe an den potentiellen Kaufinteressenten, Herrn LXXXX. Das Grundstück mit dem darauf errichteten Haus stand jedoch noch im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin. 1.3. Als am XXXX, XXXX Uhr, Organe der Finanzpolizei des Team XXXX beim Bauvorhaben in der XXXX eine Kontrolle

§ 26Ausländerbeschäftigungsgesetz und § 89 Abs.

3 Einkommensteuergesetz durchführten, trafen sie vor dem Haus auf den künftigen Hauseigentümer, einen gewissen Herrn LXXXX, und stellten in weiterer Folge fest, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin mit Reinigungsarbeiten im Inneren des neu errichteten Einfamilienhauses beschäftigt waren. Im Zeitpunkt der Betretung war von den beiden Geschäftsführern der Erstbeschwerdeführerin, IXXXX FXXXX und UXXXX DXXXX, niemand vor Ort.1.3. Als am römisch 40 , römisch 40 Uhr, Organe der Finanzpolizei des Team römisch 40 beim Bauvorhaben in der römisch 40 eine Kontrolle

Paragraph 26, Ausländerbeschäftigungsgesetz und Paragraph 89, Absatz 3, Einkommensteuergesetz durchführten, trafen sie vor dem Haus auf den künftigen Hauseigentümer, einen gewissen Herrn LXXXX, und stellten in weiterer Folge fest, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin mit Reinigungsarbeiten im Inneren des neu errichteten Einfamilienhauses beschäftigt waren. Im Zeitpunkt der Betretung war von den beiden Geschäftsführern der Erstbeschwerdeführerin, IXXXX FXXXX und UXXXX DXXXX, niemand vor Ort. Gegenüber den Erhebungsorganen gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er auf Urlaub sei und sich seit dem XXXX, XXXX Uhr, auf der Baustelle in der XXXX befinde und dass er und die Drittbeschwerdeführerin von IXXXX FXXXX, einem der beiden (handelsrechtlichen) Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin und Cousin der Drittbeschwerdeführerin, mit der Durchführung von Reinigungsarbeiten im neu errichteten Einfamilienhaus beauftragt worden seien. Er sei am Morgen des XXXX gemeinsam mit seiner Mutter, der Drittbeschwerdeführerin, mit dem eigenen, auf das behördliche Kennzeichen XXXX in der Republik XXXX zugelassenen PKW der Marke XXXX aus dem Heimatstaat angereist, um der Drittbeschwerdeführerin bei den Reinigungsarbeiten auf der oben näher bezeichneten Baustelle zu helfen. Im Zeitpunkt der Betretung auf der Baustelle war er mit Turnschuhen, einer blauen Turnhose und einem blauen Langhemd bekleidet. Gegenüber den Erhebungsorganen gab er an, dass keine Entlohnung vereinbart worden sei. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass ausdrücklich Unentgeltlichkeit der Leistung vereinbart gewesen wäre.Gegenüber den Erhebungsorganen gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er auf Urlaub sei und sich seit dem römisch 40 , römisch 40 Uhr, auf der Baustelle in der römisch 40 befinde und dass er und die Drittbeschwerdeführerin von IXXXX FXXXX, einem der beiden (handelsrechtlichen) Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin und Cousin der Drittbeschwerdeführerin, mit der Durchführung von Reinigungsarbeiten im neu errichteten Einfamilienhaus beauftragt worden seien. Er sei am Morgen des römisch 40 gemeinsam mit seiner Mutter, der Drittbeschwerdeführerin, mit dem eigenen, auf das behördliche Kennzeichen römisch 40 in der Republik römisch 40 zugelassenen PKW der Marke römisch 40 aus dem Heimatstaat angereist, um der Drittbeschwerdeführerin bei den Reinigungsarbeiten auf der oben näher bezeichneten Baustelle zu helfen. Im Zeitpunkt der Betretung auf der Baustelle war er mit Turnschuhen, einer blauen Turnhose und einem blauen Langhemd bekleidet. Gegenüber den Erhebungsorganen gab er an, dass keine Entlohnung vereinbart worden sei. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass ausdrücklich Unentgeltlichkeit der Leistung vereinbart gewesen wäre. Die für die Reinigungstätigkeiten benötigten Betriebsmittel (darunter ein Staubsauger, ein mit einer Flüssigkeit gefüllter Putzkübel und ein darin befindlicher Putzlappen, eine Stehleiter mit zwei Sprossen und ein weiterer, ebenfalls mit einer Flüssigkeit gefüllter Eimer und zwei Sprühflaschen mit slowenischen Aufschriften) wurden von der Drittbeschwerdeführerin mitgebracht. In der Küche lagen überdies ein Rucksack und abgelegte Kleidungsstücke. Mit Ausnahme des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin befand sich jedoch keine weitere Person im Haus, der die in der Küche abgelegten Kleidungsstücke und der Rucksack gehört haben könnten. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei diesen Kleidungsstücken um Wechselbekleidung gehandelt hat. Gegenüber den Erhebungsorganen des Team XXXX der Finanzpolizei gab auch die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass sie auf Urlaub sei und sich seit dem Morgen des XXXX, XXXX Uhr, auf der Baustelle aufhalte. Im Zeitpunkt der Betretung war sie mit dem Putzen der Fenster in der Speisekammer und in der Küche beschäftigt. Sie war mit einer schwarzen Jogginghose, einem schwarzen Pullover und schwarzen Turnschuhen der Marke NIKE bekleidet. Auch sie gab an, dass eine Entlohnung nicht vereinbart worden sei. Auch in ihrem Fall konnte nicht festgestellt werden, dass Unentgeltlichkeit der erbrachten Reinigungsleistung ausdrücklich vereinbart gewesen wäre.Gegenüber den Erhebungsorganen des Team römisch 40 der Finanzpolizei gab auch die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass sie auf Urlaub sei und sich seit dem Morgen des römisch 40 , römisch 40 Uhr, auf der Baustelle aufhalte. Im Zeitpunkt der Betretung war sie mit dem Putzen der Fenster in der Speisekammer und in der Küche beschäftigt. Sie war mit einer schwarzen Jogginghose, einem schwarzen Pullover und schwarzen Turnschuhen der Marke NIKE bekleidet. Auch sie gab an, dass eine Entlohnung nicht vereinbart worden sei. Auch in ihrem Fall konnte nicht festgestellt werden, dass Unentgeltlichkeit der erbrachten Reinigungsleistung ausdrücklich vereinbart gewesen wäre. Auf die Frage der Erhebungsorgane, wie der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin dazu kamen, auf dieser Baustelle Reinigungsarbeiten durchzuführen, gaben beide übereinstimmend an, von IXXXX FXXXX mit den Reinigungsarbeiten im Haus beauftragt worden zu sein, damit dieses von der Erstbeschwerdeführerin an den Bauherrn, Herrn LXXXX, übergeben werden konnte. Mit den Reinigungsarbeiten begannen der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin ihren Angaben zufolge am XXXX um XXXX Uhr und sollten diese Arbeiten noch am selben Tag, um XXXX Uhr beendet sein.Mit den Reinigungsarbeiten begannen der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin ihren Angaben zufolge am römisch 40 um römisch 40 Uhr und sollten diese Arbeiten noch am selben Tag, um römisch 40 Uhr beendet sein. Da die Organe der Finanzpolizei schon vor dem Zeitpunkt des von den Beschwerdeführern angegebenen Arbeitsendes abrückten, lässt sich nicht feststellen, wie lange sich der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin noch auf der Baustelle aufhielten und Reinigungsarbeiten verrichteten. Die in der mündlichen Verhandlung am XXXX vor dem Landesverwaltungsgericht für XXXX zur GZ: XXXX zeugenschaftlich gemachten Angaben der Beschwerdeführer, dass sie sich am XXXX zum Einkaufen im Einkaufzentrum XXXX in XXXX aufgehalten hätten und anschließend interessehalber zur Baustelle XXXX, gefahren wären, um ihrem Verwandten, IXXXX FXXXX, einen Besuch abzustatten, dieser jedoch zu einer Besprechung musste und sie weiter vor Ort geblieben wären, woraufhin die Drittbeschwerdeführerin ohne Anordnung durch FXXXX und aus eigenem Antrieb mit Reinigungsarbeiten begonnen hätte, werden durch die eigenen - niederschriftlich dokumentierten - Angaben gegenüber den Organen der Finanzpolizei, derzufolge sie mit den Reinigungsarbeiten am XXXX, um XXXX Uhr, begannen, widerlegt.Die in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 vor dem Landesverwaltungsgericht für römisch 40 zur GZ: römisch 40 zeugenschaftlich gemachten Angaben der Beschwerdeführer, dass sie sich am römisch 40 zum Einkaufen im Einkaufzentrum römisch 40 in römisch 40 aufgehalten hätten und anschließend interessehalber zur Baustelle römisch 40 , gefahren wären, um ihrem Verwandten, IXXXX FXXXX, einen Besuch abzustatten, dieser jedoch zu einer Besprechung musste und sie weiter vor Ort geblieben wären, woraufhin die Drittbeschwerdeführerin ohne Anordnung durch FXXXX und aus eigenem Antrieb mit Reinigungsarbeiten begonnen hätte, werden durch die eigenen - niederschriftlich dokumentierten - Angaben gegenüber den Organen der Finanzpolizei, derzufolge sie mit den Reinigungsarbeiten am römisch 40 , um römisch 40 Uhr, begannen, widerlegt. Die Reinigungsarbeiten im Haus XXXX wurden von der Drittbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer nicht aus eigenem Antrieb durchgeführt. Vielmehr lag diesen Arbeiten ein Auftrag eines der Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin zu Grunde.Die Reinigungsarbeiten im Haus römisch 40 wurden von der Drittbeschwerdeführerin und vom Zweitbeschwerdeführer nicht aus eigenem Antrieb durchgeführt. Vielmehr lag diesen Arbeiten ein Auftrag eines der Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin zu Grunde. Der beim Eintreffen der Organe der Finanzpolizei noch anwesend gewesene Herr LXXXX war bei der Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin nicht mehr anwesend. 1.

  1. Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger. Im beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt (XXXX) wohnte er in XXXX und war im Heimatstaat als Polizeibeamter des XXXX Innenministeriums in der Polizeidienststelle XXXX (Polizeidirektion XXXX) in einer Einheit zur Überwachung der Staatsgrenze beschäftigt. In dieser Eigenschaft bezog er im April XXXX ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR XXXX und im Mai XXXX ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR XXXX.1.
  2. Der am römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführer ist römisch 40 Staatsangehöriger. Im beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt (römisch 40 ) wohnte er in römisch 40 und war im Heimatstaat als Polizeibeamter des römisch 40 Innenministeriums in der Polizeidienststelle römisch 40 (Polizeidirektion römisch 40 ) in einer Einheit zur Überwachung der Staatsgrenze beschäftigt. In dieser Eigenschaft bezog er im April römisch 40 ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR römisch 40 und im Mai römisch 40 ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR römisch 40 . 1.
  3. Auch die am XXXX geborene Drittbeschwerdeführerin ist XXXX Staatsangehörige und wohnte sie im beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt (XXXX) an der Anschrift XXXX.1.
  4. Auch die am römisch 40 geborene Drittbeschwerdeführerin ist römisch 40 Staatsangehörige und wohnte sie im beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt (römisch 40 ) an der Anschrift römisch 40 . Im Zeitpunkt der Betretung war die Drittbeschwerdeführerin als Teilzeitkraft im Betrieb der Dienstgeberin XXXX in der Küche des XXXX, beschäftigt und bestand bzw. besteht ihre Aufgabe im Wesentlichen darin, bei der Zubereitung von Lebensmitteln zu helfen, sowie Geschirr zu spülen und aufzuräumen.Im Zeitpunkt der Betretung war die Drittbeschwerdeführerin als Teilzeitkraft im Betrieb der Dienstgeberin römisch 40 in der Küche des römisch 40 , beschäftigt und bestand bzw. besteht ihre Aufgabe im Wesentlichen darin, bei der Zubereitung von Lebensmitteln zu helfen, sowie Geschirr zu spülen und aufzuräumen. Im April XXXX bzw. im Mai XXXX bezog sie von ihrer Dienstgeberin einen monatlichen Nettolohn in Höhe von jeweils EUR XXXX.Im April römisch 40 bzw. im Mai römisch 40 bezog sie von ihrer Dienstgeberin einen monatlichen Nettolohn in Höhe von jeweils EUR römisch 40 . 1.
  5. Im Zeitpunkt ihrer Betretung als Reinigungskräfte auf der Baustelle XXXX, waren weder der Zweitbeschwerdeführer noch die Drittbeschwerdeführerin zur Sozialversicherung in Österreich angemeldet.1.
  6. Im Zeitpunkt ihrer Betretung als Reinigungskräfte auf der Baustelle römisch 40 , waren weder der Zweitbeschwerdeführer noch die Drittbeschwerdeführerin zur Sozialversicherung in Österreich angemeldet. 1.
  7. Auch konnten sie kein Formular E 101/A 1 vorweisen.
  8. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, unbeanstandet gebliebenen und daher als unbedenklich qualifizierten Urkunden, so insbesondere auf den vom Team XXXX der Finanzpolizei aufgenommenen Personenblättern, aus dem zum XXXX datierten, an die Bezirkshauptmannschaft XXXX gerichteten Strafantrag des Team XXXX der Finanzpolizei, aus den Korrespondenzen der belangten Behörde vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX, sowie aus der Reaktion der NXXXX vom XXXX, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin am XXXX "zusammen mit Herrn IXXXX FXXXX eine Hausbesichtigung an der genannten Adresse gemacht" hätten. "Da sich kurz zuvor der Käufer dieses Hauses (Hr. LXXXX) über die Reinigungsarbeiten der beauftragten Firma beschwert hatte, haben Herr und Frau RXXXX Herrn FXXXX (Geschäftsführer der EXXXX und somit Verkäufer des Hauses) als Verwandte lediglich bei den letzten Reinigungs- bzw. Aufräumarbeiten für das neu gebaute Haus geholfen.", aus den von den Beschwerdeführerin vorgelegten teils fremdsprachigen (schließlich in die deutsche Sprache übersetzten) Urkunden, aus dem ebenfalls von den Beschwerdeführern vorgelegten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, und der diesem zu Grunde gelegten Verhandlungsschrift vom XXXX, und den zeugenschaftlichen Einvernahmen der Erhebungsorgane des Team XXXX der Finanzpolizei in der mündlichen Verhandlung vom XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der belangten Behörde vorgelegten und von den zeugenschaftlich einvernommenen Erhebungsorganen kommentierten Lichtbildkonvolut.Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, unbeanstandet gebliebenen und daher als unbedenklich qualifizierten Urkunden, so insbesondere auf den vom Team römisch 40 der Finanzpolizei aufgenommenen Personenblättern, aus dem zum römisch 40 datierten, an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gerichteten Strafantrag des Team römisch 40 der Finanzpolizei, aus den Korrespondenzen der belangten Behörde vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 , sowie aus der Reaktion der NXXXX vom römisch 40 , aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin am römisch 40 "zusammen mit Herrn IXXXX FXXXX eine Hausbesichtigung an der genannten Adresse gemacht" hätten. "Da sich kurz zuvor der Käufer dieses Hauses (Hr. LXXXX) über die Reinigungsarbeiten der beauftragten Firma beschwert hatte, haben Herr und Frau RXXXX Herrn FXXXX (Geschäftsführer der EXXXX und somit Verkäufer des Hauses) als Verwandte lediglich bei den letzten Reinigungs- bzw. Aufräumarbeiten für das neu gebaute Haus geholfen.", aus den von den Beschwerdeführerin vorgelegten teils fremdsprachigen (schließlich in die deutsche Sprache übersetzten) Urkunden, aus dem ebenfalls von den Beschwerdeführern vorgelegten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , und der diesem zu Grunde gelegten Verhandlungsschrift vom römisch 40 , und den zeugenschaftlichen Einvernahmen der Erhebungsorgane des Team römisch 40 der Finanzpolizei in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der belangten Behörde vorgelegten und von den zeugenschaftlich einvernommenen Erhebungsorganen kommentierten Lichtbildkonvolut. Hinsichtlich der Beweismittel bestimmt jedoch § 46 AVG, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Einzelfalles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann

dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.h. einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH vom 28.01.1992, Zl. 91/04/0224).Hinsichtlich der Beweismittel bestimmt jedoch Paragraph 46, AVG, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des Einzelfalles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann

dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, d.h. einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH vom 28.01.1992, Zl. 91/04/0224). Vor diesem Hintergrund konnten die von den Erhebungsorganen der Finanzpolizei am XXXX (dem Tag der Betretung) mit dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin aufgenommenen Personenblätter und die darin enthaltenen Angaben, die selbst durch das Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurden und denen schon wegen der zeitlichen Nähe zur Betretung ein weitaus höheres Maß an Glaubwürdigkeit zukommt, als den in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX vom XXXX gemachten Angaben des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin sowie des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin, dass sich die Erstgenannten am XXXX zum Einkaufen im Einkaufzentrum XXXX in XXXX aufgehalten hätten und anschließend interessehalber zur Baustelle XXXX, gefahren wären, um ihrem Verwandten, IXXXX FXXXX, einen Besuch abzustatten, der dann zu einer Besprechung musste und sie vor Ort zurückgelassen hätte, woraufhin die Drittbeschwerdeführerin - ohne Anordnung durch FXXXX und aus eigenem Antrieb - mit den Reinigungsarbeiten im Haus begonnen hätte, dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.Vor diesem Hintergrund konnten die von den Erhebungsorganen der Finanzpolizei am römisch 40 (dem Tag der Betretung) mit dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin aufgenommenen Personenblätter und die darin enthaltenen Angaben, die selbst durch das Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurden und denen schon wegen der zeitlichen Nähe zur Betretung ein weitaus höheres Maß an Glaubwürdigkeit zukommt, als den in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 vom römisch 40 gemachten Angaben des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin sowie des Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin, dass sich die Erstgenannten am römisch 40 zum Einkaufen im Einkaufzentrum römisch 40 in römisch 40 aufgehalten hätten und anschließend interessehalber zur Baustelle römisch 40 , gefahren wären, um ihrem Verwandten, IXXXX FXXXX, einen Besuch abzustatten, der dann zu einer Besprechung musste und sie vor Ort zurückgelassen hätte, woraufhin die Drittbeschwerdeführerin - ohne Anordnung durch FXXXX und aus eigenem Antrieb - mit den Reinigungsarbeiten im Haus begonnen hätte, dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt werden. Gegenüber den Organen der Finanzpolizei hatten die beiden Beschwerdeführer übereinstimmend zur Niederschrift (Personenblatt) angegeben, dass sie mit den Reinigungsarbeiten im Haus XXXX, am XXXX, um XXXX Uhr begonnen hätten und die Absicht hätten, diese Arbeiten um XXXX Uhr zu beenden.Gegenüber den Organen der Finanzpolizei hatten die beiden Beschwerdeführer übereinstimmend zur Niederschrift (Personenblatt) angegeben, dass sie mit den Reinigungsarbeiten im Haus römisch 40 , am römisch 40 , um römisch 40 Uhr begonnen hätten und die Absicht hätten, diese Arbeiten um römisch 40 Uhr zu beenden. Der von ihnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX vom XXXX nachgeschobenen Version mangelt es schon deshalb an der Glaubwürdigkeit, da diese XXXX Angaben durch das Zeitwegdiagramm widerlegt werden. Nach der zweiten Version ihres Vorbringens sollen der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin am XXXX im Einkaufszentrum XXXX eingekauft haben, bevor sie "interessehalber" zur Baustelle XXXX gefahren seien, um sich diese anzusehen und um den Cousin der Drittbeschwerdeführerin, IXXXX FXXXX, zu treffen bzw. zu besuchen. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht für Steiermark am XXXX hatte der Zweitbeschwerdeführer angegeben, dass sie "am XXXX sehr früh bei XXXX in XXXX" gewesen seien und "war meine Mutter mit Herrn IXXXX FXXXX auf der Baustelle in XXXX verabredet, damit dieser uns die Häuser zeigen kann, die er baut. Auf der Baustelle sind wir, so glaube ich, zwischen XXXX Uhr und XXXX Uhr angekommen."Der von ihnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 vom römisch 40 nachgeschobenen Version mangelt es schon deshalb an der Glaubwürdigkeit, da diese römisch 40 Angaben durch das Zeitwegdiagramm widerlegt werden. Nach der zweiten Version ihres Vorbringens sollen der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin am römisch 40 im Einkaufszentrum römisch 40 eingekauft haben, bevor sie "interessehalber" zur Baustelle römisch 40 gefahren seien, um sich diese anzusehen und um den Cousin der Drittbeschwerdeführerin, IXXXX FXXXX, zu treffen bzw. zu besuchen. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht für Steiermark am römisch 40 hatte der Zweitbeschwerdeführer angegeben, dass sie "am römisch 40 sehr früh bei römisch 40 in XXXX" gewesen seien und "war meine Mutter mit Herrn IXXXX FXXXX auf der Baustelle in römisch 40 verabredet, damit dieser uns die Häuser zeigen kann, die er baut. Auf der Baustelle sind wir, so glaube ich, zwischen römisch 40 Uhr und römisch 40 Uhr angekommen." Die von Amtswegen geführten Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass das erwähnte Einkaufszentrum von Montag bis einschließlich Samstag jeweils um XXXX Uhr öffnet und ein Eintreten vor diesem Zeitpunkt nicht möglich ist. Weiters gaben beide Beschwerdeführer an, dass sie dort noch Einkünfte tätigten, bevor sie nach XXXX aufbrachen. Berücksichtigt man den Umstand des Erledigens von Einkäufen und die Wegführung im angeführten Einkaufszentrum, wodurch Kunden durch jede Abteilung des Einkaufszentrums geleitet werden, was schon per se einem raschen Gang vom Eingang zur Kasse entgegensteht und berücksichtigt man den anschließenden Weg von XXXX nach XXXX, der nach den Routenangaben von Google Maps (im Idealfall ohne Staus und Geschwindigkeitsbeschränkungen) XXXX Minuten erfordert, so zeigt sich schon darin, dass die vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX und die vor den Erhebungsorganen am XXXX gemachten, wegen der zeitlichen Nähe zur Betretung und des damit verbundenen Überraschungseffekts als glaubwürdig einzustufenden Zeitangaben nicht stimmig sind und in einem eklatanten Widerspruch zueinander stehen.Die von Amtswegen geführten Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass das erwähnte Einkaufszentrum von Montag bis einschließlich Samstag jeweils um römisch 40 Uhr öffnet und ein Eintreten vor diesem Zeitpunkt nicht möglich ist. Weiters gaben beide Beschwerdeführer an, dass sie dort noch Einkünfte tätigten, bevor sie nach römisch 40 aufbrachen. Berücksichtigt man den Umstand des Erledigens von Einkäufen und die Wegführung im angeführten Einkaufszentrum, wodurch Kunden durch jede Abteilung des Einkaufszentrums geleitet werden, was schon per se einem raschen Gang vom Eingang zur Kasse entgegensteht und berücksichtigt man den anschließenden Weg von römisch 40 nach römisch 40 , der nach den Routenangaben von Google Maps (im Idealfall ohne Staus und Geschwindigkeitsbeschränkungen) römisch 40 Minuten erfordert, so zeigt sich schon darin, dass die vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 und die vor den Erhebungsorganen am römisch 40 gemachten, wegen der zeitlichen Nähe zur Betretung und des damit verbundenen Überraschungseffekts als glaubwürdig einzustufenden Zeitangaben nicht stimmig sind und in einem eklatanten Widerspruch zueinander stehen. Gegenüber den Organen der Finanzpolizei hatte der Zweitbeschwerdeführer anlässlich seiner Befragung am Tag der Betretung glaubhaft angegeben, dass sich die Reinigungsutensilien (Staubsauger, eine zweistufige Stehleiter, zwei Putzkübel, Putzlappen, zwei Sprühflaschen etc.) im Eigentum seiner Mutter, der Drittbeschwerdeführerin befunden und sie diese Utensilien nach Österreich mitgebracht hätten. Auch damit lassen sich die vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX gemachten Angaben, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin vor ihrer Fahrt nach XXXX beim Einkaufszentrum XXXX in XXXX gewesen sein sollen, nicht in Einklang bringen, da es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass für Reinigungstätigkeiten benötigte Sachen mitgenommen werden, wenn man sich mit dem Gedanken trägt, in ein Möbelhaus zu fahren und anschließend nur die Absicht hat, einen Verwandten zu besuchen und von diesem (in Österreich) errichtete Häuser zu besichtigen.Auch damit lassen sich die vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 gemachten Angaben, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin vor ihrer Fahrt nach römisch 40 beim Einkaufszentrum römisch 40 in römisch 40 gewesen sein sollen, nicht in Einklang bringen, da es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass für Reinigungstätigkeiten benötigte Sachen mitgenommen werden, wenn man sich mit dem Gedanken trägt, in ein Möbelhaus zu fahren und anschließend nur die Absicht hat, einen Verwandten zu besuchen und von diesem (in Österreich) errichtete Häuser zu besichtigen. Der allgemeinen Lebenserfahrung kommt schon näher, dass bei einem Vorhaben dieser Art regelmäßig nichts (schon gar keine Reinigungsutensilien) mitgenommen wird; überdies sind beschwerdegegenständlich keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Zweitbeschwerdeführer als Polizeibeamter des XXXX Innenministeriums und die Drittbeschwerdeführerin als Küchenhilfe im Heimatstaat ein Reinigungsunternehmen betrieben hätten, oder sich aus sonstigen Motiven mit Reinigungstätigkeiten beschäftigt hätten.Der allgemeinen Lebenserfahrung kommt schon näher, dass bei einem Vorhaben dieser Art regelmäßig nichts (schon gar keine Reinigungsutensilien) mitgenommen wird; überdies sind beschwerdegegenständlich keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Zweitbeschwerdeführer als Polizeibeamter des römisch 40 Innenministeriums und die Drittbeschwerdeführerin als Küchenhilfe im Heimatstaat ein Reinigungsunternehmen betrieben hätten, oder sich aus sonstigen Motiven mit Reinigungstätigkeiten beschäftigt hätten. Aus den angeführten Gründen kommt daher den Angaben der beiden Beschwerdeführer vor den Organen der Finanzpolizei ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit zu, als den in der Verhandlungsschrift vom XXXX dokumentierten Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht XXXX, weshalb der Sachverhaltsdarstellung die zuerst gemachten Angaben im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen waren.Aus den angeführten Gründen kommt daher den Angaben der beiden Beschwerdeführer vor den Organen der Finanzpolizei ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit zu, als den in der Verhandlungsschrift vom römisch 40 dokumentierten Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht römisch 40 , weshalb der Sachverhaltsdarstellung die zuerst gemachten Angaben im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen waren. Die zum jeweiligen Berufsstand des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin und zu den von diesen in den Monaten April und Mai XXXX erzielten Einkünften getroffenen Feststellungen gründen auf den vorgelegten (in die deutsche Sprache übersetzten) Lohn- und Gehaltszetteln der Genannten.Die zum jeweiligen Berufsstand des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin und zu den von diesen in den Monaten April und Mai römisch 40 erzielten Einkünften getroffenen Feststellungen gründen auf den vorgelegten (in die deutsche Sprache übersetzten) Lohn- und Gehaltszetteln der Genannten. Die dazu getroffene Feststellung, dass weder der Zweitbeschwerdeführer, noch die Drittbeschwerdeführerin das Formular E101 bzw. A1 vorlegen konnten, ergibt sich aus der Dokumentation in den über sie aufgenommenen Personenblättern der Erhebungsorgane des Team XXXX der Finanzpolizei.Die dazu getroffene Feststellung, dass weder der Zweitbeschwerdeführer, noch die Drittbeschwerdeführerin das Formular E101 bzw. A1 vorlegen konnten, ergibt sich aus der Dokumentation in den über sie aufgenommenen Personenblättern der Erhebungsorgane des Team römisch 40 der Finanzpolizei. Da die zuletzt getroffenen Fakten von allen Parteien unbestritten geblieben sind, konnten die diesbezüglichen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 414Abs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigen Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2.1.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigen Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich 1.) um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2.) um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3.) um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich 1.) um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2.) um Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3.) um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. Als Dienstgeber gilt

§ 35Abs.

1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.Als Dienstgeber gilt

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

§ 1Abs. 1 Al

VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind, oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der im AlVG folgenden Bestimmungen weisungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind, oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der im AlVG folgenden Bestimmungen weisungsfrei sind. 3.2.2.

§ 4Abs.

2 ASVG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.3.2.2.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 4Abs.

4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für Dienstgeber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 ASVG verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, sowie über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen und wenn keiner der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 4 lit. a bis d ASVG vorliegt.

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für Dienstgeber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 ASVG verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, sowie über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen und wenn keiner der Ausnahmetatbestände des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a bis d ASVG vorliegt. Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs

§ 4Abs. 2 ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. insb. Vw

GH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137 mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche insb. VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0137 mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der darin zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229). 3.2.

  1. Gegenständlich stützen die Beschwerdeführer ihre gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, Zl. XXXX, gerichteten Beschwerden zusammengefasst darauf, dass gegenständlich schon deshalb kein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen habe, da der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin in XXXX bzw. XXXX (XXXX) in Dienstverhältnissen beschäftigt waren und aus einer einmaligen Leistung von Hilfstätigkeiten unter Verwandten kein Abhängigkeitsverhältnis konstruiert werden könne. Da sie für einen Verwandten, nämlich den Cousin der Zweitbeschwerdeführerin, tätig waren, liege ein "familienhafter Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst" vor.3.2.
  2. Gegenständlich stützen die Beschwerdeführer ihre gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gerichteten Beschwerden zusammengefasst darauf, dass gegenständlich schon deshalb kein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorgelegen habe, da der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin in römisch 40 bzw. römisch 40 (römisch 40 ) in Dienstverhältnissen beschäftigt waren und aus einer einmaligen Leistung von Hilfstätigkeiten unter Verwandten kein Abhängigkeitsverhältnis konstruiert werden könne. Da sie für einen Verwandten, nämlich den Cousin der Zweitbeschwerdeführerin, tätig waren, liege ein "familienhafter Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst" vor. 3.2.
  3. Die Beschwerde stützt sich weiters darauf, dass sich aus der einmaligen freiwilligen Ausführung von Reinigungsarbeiten keinesfalls ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ergebe.3.2.
  4. Die Beschwerde stützt sich weiters darauf, dass sich aus der einmaligen freiwilligen Ausführung von Reinigungsarbeiten keinesfalls ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergebe. Diesfalls hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt sei, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht atypische Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die dies bestreitende Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man Anderes ableiten könnte (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318 mwN).Diesfalls hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt sei, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht atypische Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die dies bestreitende Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man Anderes ableiten könnte vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318 mwN). Beschwerdegegenständlich wurden der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin auf einer Baustelle der Erstbeschwerdeführerin von den Erhebungsorganen des Team XXXX der Finanzpolizei bei der Erbringung von Reinigungsleistungen betreten. Dabei handelt es sich üblicherweise um Dienstleistungen, die nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf ein Dienstverhältnis hindeuten, weshalb die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern nicht atypische Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen.Beschwerdegegenständlich wurden der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin auf einer Baustelle der Erstbeschwerdeführerin von den Erhebungsorganen des Team römisch 40 der Finanzpolizei bei der Erbringung von Reinigungsleistungen betreten. Dabei handelt es sich üblicherweise um Dienstleistungen, die nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf ein Dienstverhältnis hindeuten, weshalb die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern nicht atypische Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Im beschwerdegegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer in ihren Beschwerdeschriften das Vorliegen eines familienhaften Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst als solchen atypischen Umstand behauptet. 3.2.
  5. Wie die Beschwerdeführer in ihren gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerden zutreffend ausführen, sind als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (siehe dazu VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0177). Beschwerdegegenständlich ist davon auszugehen, dass die vom Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin in dem von der Erstbeschwerdeführerin (einer Kapitalgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit) errichteten Einfamilienhaus erbrachten Reinigungsleistungen der Erstbeschwerdeführerin zugutekamen. Der Cousin der Drittbeschwerdeführerin ist einer der (handelsrechtlichen) Geschäftsführer und einer der Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin. Aus dem Umstand, dass die erbrachten Reinigungsleistungen nicht direkt dem Cousin der Drittbeschwerdeführerin, sondern der Erstbeschwerdeführerin zugutekamen, lässt sich daraus jedoch kein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst ableiten, wie die Beschwerdeführer vermeinen. So ist von einer Cousine und deren Sohn im Regelfall - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die im gegenständlichen Beschwerdefall gar nicht behauptet wurden - nicht zu erwarten, dass sie im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer (hier die handelsrechtlichen Geschäftsführer und Gesellschafter IXXXX FXXXX und UXXXX DXXXX und der mit den beiden genannten Zweit- und Drittbeschwerdeführern ebenfalls nicht verwandte Gesellschafter MXXXX PXXXX) leisten (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0177).Der Cousin der Drittbeschwerdeführerin ist einer der (handelsrechtlichen) Geschäftsführer und einer der Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin. Aus dem Umstand, dass die erbrachten Reinigungsleistungen nicht direkt dem Cousin der Drittbeschwerdeführerin, sondern der Erstbeschwerdeführerin zugutekamen, lässt sich daraus jedoch kein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst ableiten, wie die Beschwerdeführer vermeinen. So ist von einer Cousine und deren Sohn im Regelfall - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die im gegenständlichen Beschwerdefall gar nicht behauptet wurden - nicht zu erwarten, dass sie im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer (hier die handelsrechtlichen Geschäftsführer und Gesellschafter IXXXX FXXXX und UXXXX DXXXX und der mit den beiden genannten Zweit- und Drittbeschwerdeführern ebenfalls nicht verwandte Gesellschafter MXXXX PXXXX) leisten vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0177). Mit ihrem zur Darlegung eines Freundschaftsdienstes erstatteten Vorbringen stellen der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin keine Behauptungen auf, aus denen eine spezifische Bindung oder Nahebeziehung zur Erstbeschwerdeführerin abgeleitet werden könnte und die ein für die Erbringung eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes nachvollziehbares Motiv bilden könnte. Aus den vor dem Landesverwaltungsgericht für Steiermark getätigten Aussagen des als Zeugen einvernommenen Geschäftsführers der Erstbeschwerdeführerin und Cousins der Drittbeschwerdeführerin, IXXXX FXXXX, lässt sich ableiten, dass dieser im Rahmen des Gewerbebetriebes auf der Baustelle war. FXXXX hatte vor dem Landesverwaltungsgericht XXXXanlässlich seiner Vernehmung als Zeuge am XXXX ausgesagt, dass die Erstbeschwerdeführerin als Bauträgerin tätig ist und in dieser Eigenschaft Grundstücke erwirbt und darauf Häuser errichtet (Verhandlungsschrift vor dem LVwG XXXXvom XXXX, S. 6). Ergänzend gab der ebenfalls als Zeuge einvernommene zweite Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin, UXXXX DXXXX, an, dass die Häuser über eine Agentur an potentielle Käufer weitervermittelt würden und die Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kontrolle (am XXXX) noch Eigentümerin des Einfamilienhauses mit der Anschrift XXXX, war (Verhandlungsschrift vor dem LVwG XXXX vom XXXX, S. 4).FXXXX hatte vor dem Landesverwaltungsgericht XXXXanlässlich seiner Vernehmung als Zeuge am römisch 40 ausgesagt, dass die Erstbeschwerdeführerin als Bauträgerin tätig ist und in dieser Eigenschaft Grundstücke erwirbt und darauf Häuser errichtet (Verhandlungsschrift vor dem LVwG XXXXvom römisch 40 , S. 6). Ergänzend gab der ebenfalls als Zeuge einvernommene zweite Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin, UXXXX DXXXX, an, dass die Häuser über eine Agentur an potentielle Käufer weitervermittelt würden und die Erstbeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kontrolle (am römisch 40 ) noch Eigentümerin des Einfamilienhauses mit der Anschrift römisch 40 , war (Verhandlungsschrift vor dem LVwG römisch 40 vom römisch 40 , S. 4). Schon daraus ergibt sich, dass die vom Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin für die Erstbeschwerdeführerin erbrachten Leistungen nicht als im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes erbracht angesehen werden können, da es sich bei den von ihnen erbrachten Tätigkeiten um solche für den Geschäftsbetrieb der Erstbeschwerdeführerin handelte (siehe dazu VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2011/08/0130). 3.2.
  6. Darüber hinaus stützen sich die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin darauf, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht davon ausgehen könne, dass Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart gewesen sei, zumal die Unentgeltlichkeit bei Unterstützungsleistungen unter Verwandten vorausgesetzt werden könne. Mit dieser Argumentation vermögen die Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides aufzuzeigen, zumal der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gegenüber den Erhebungsorganen des Team XXXX der Finanzpolizei lediglich angegeben hatten: "Keine Bezahlung" bzw. "Bezahlung gibt es keine".Mit dieser Argumentation vermögen die Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides aufzuzeigen, zumal der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gegenüber den Erhebungsorganen des Team römisch 40 der Finanzpolizei lediglich angegeben hatten: "Keine Bezahlung" bzw. "Bezahlung gibt es keine". Aus diesen Angaben ergibt sich jedoch noch nicht, dass tatsächlich Unentgeltlichkeit zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer einerseits bzw. Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin andererseits für die von diesen erbrachten Reinigungsleistungen vereinbart worden wäre. Unentgeltlichkeit wäre zwar für einen (hier jedoch nicht vorliegenden) Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst typisch, doch ist die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst nicht schon bei einem bloßen Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten; vielmehr muss die Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in einer persönlichen Beziehung oder in bestimmten wirtschaftlichen Interessen begründet sein (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318 mwN). An der sachlichen Rechtfertigung mangelt es, zumal der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin nicht behaupteten, dass zwischen ihnen und der Erstbeschwerdeführerin eine persönliche Beziehung bestehe bzw. sie ein wirtschaftliches Interesse am Geschäftserfolg der Erstbeschwerdeführerin hätten. Gegenständlich haben die Beschwerdeführer jedoch kein nachvollziehbares Vorbringen dahingehend erstattet, die eine sachliche Rechtfertigung für die Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung liefern würde. Mit ihrer Argumentation übersehen die Beschwerdeführer, dass eine Person "gegen Entgelt" beschäftigt ist, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht, weil bei der Beurteilung dieser Frage von zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen ist (Zehtner in Sonntag, ASVG
  7. Aufl., Rz. 61b zu § 4). Die Entgeltlichkeit ist jedoch kein bloßes Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung für die Vollversicherungspflicht (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0252).Mit ihrer Argumentation übersehen die Beschwerdeführer, dass eine Person "gegen Entgelt" beschäftigt ist, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht, weil bei der Beurteilung dieser Frage von zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen ist (Zehtner in Sonntag, ASVG
  8. Aufl., Rz. 61b zu Paragraph 4,). Die Entgeltlichkeit ist jedoch kein bloßes Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung für die Vollversicherungspflicht (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0252). 3.2.
  9. Wenn die Beschwerdeführer in ihren Beschwerden darüber hinaus ausführen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde einen Zeitraum von 3 Stunden als "nicht kurzfristig" beurteile, so ist diesbezüglich anzuführen, dass sich der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin bei der Erbringung der Reinigungsleistungen nach den äußeren Rahmenbedingungen zu richten hatten. Gegenüber den Erhebungsorganen des Team XXXX der Finanzpolizei hatten der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin angegeben, dass der an sie erteilte Auftrag des IXXXX FXXXX dahin lautete, Reinigungsarbeiten im Haus durchzuführen, damit die Übergabe des Objekts an Herrn LXXXX erfolgen könne (siehe dazu die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom XXXX, S. 10). Damit wurde klar abgegrenzt, dass sich die Leistungserbringung an den äußeren, vom Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin in dieser Eigenschaft vorgegebenen Rahmenbedingungen zu orientieren hatte.3.2.
  10. Wenn die Beschwerdeführer in ihren Beschwerden darüber hinaus ausführen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde einen Zeitraum von 3 Stunden als "nicht kurzfristig" beurteile, so ist diesbezüglich anzuführen, dass sich der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin bei der Erbringung der Reinigungsleistungen nach den äußeren Rahmenbedingungen zu richten hatten. Gegenüber den Erhebungsorganen des Team römisch 40 der Finanzpolizei hatten der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin angegeben, dass der an sie erteilte Auftrag des IXXXX FXXXX dahin lautete, Reinigungsarbeiten im Haus durchzuführen, damit die Übergabe des Objekts an Herrn LXXXX erfolgen könne (siehe dazu die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom römisch 40 , S. 10). Damit wurde klar abgegrenzt, dass sich die Leistungserbringung an den äußeren, vom Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin in dieser Eigenschaft vorgegebenen Rahmenbedingungen zu orientieren hatte. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Arbeitszeit kein unterscheidungskräftiges Merkmal für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit sein kann, wenn sich die Arbeitszeit (wie gegenständlich) nach den bei der Leistungserbringung vorgefundenen äußeren Rahmenbedingungen richtet (VwGH vom 22.12.2009, Zl. 2006/08/0317). Aus den angeführten Gründen begegnet daher die im hier angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung der belangten Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin dienstnehmerhaft für die Erstbeschwerdeführerin tätig waren, keinen Bedenken. 3.
  11. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G305.2142155.1.00

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