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{'item': 'L509 1416752-2'}

Obsah (14)§ 8Art. 133§ 73Art. 130Art. 131Art. 135§ 3§ 7§ 58§ 28§ 16§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlL509 1416752-2 SpruchL509 1416752-2E/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HU

§ 8Abs. 1 Vw

GVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) stellte am 29.08.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2010, Zl. 10 07.960-BAI, gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und der BF in der Iran ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2012,Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und der BF in der Iran ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.07.2012, Zl. E2 416.752-1/2010-13E, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Zl. E2 416.752-1/2010-13E, gem. Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes brachte der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2013, U 1414/12-8 wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes insofern aufgehoben, als der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2014, Zl. L509 1416752-1/39E, wurde das Verfahren des BF gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2014, Zl. L509 1416752-1/39E, wurde das Verfahren des BF gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) zurückverwiesen.
  2. Am 16.01.2015 stellte der BF den gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Das Verfahren des BF wurde am 20.01.2015 zugelassen.
  3. Mit Schriftsatz vom 26.08.2016 brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin eine Säumnisbeschwerde ein. Vorgebracht wurde, dass das Verfahren des BF seit Mitte Jänner 2015, sohin seit mehr als 19 Monaten, beim BFA anhängig sei, ohne dass erkennbare Verfahrensschritte gesetzt worden wären. Den BF treffe kein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens.
  4. Am 16.09.2016 langte die Vorlage der Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF hat am 16.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 26.08.2016 brachte die rechtsfreundliche Vertreterin des BF eine Säumnisbeschwerde ein. Das BFA hat über den Antrag des BF auf internationalen Schutz nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden. Seitens des BF liegt kein Verschulden an der Verzögerung vor. Die Verzögerung an der Entscheidung ist auch nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen, sondern auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse bzw. Umstände, bedingt durch den Massenzustrom von Fremden binnen kürzester Zeit. 1.
  7. Mit der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2014 wurden Kompetenzen des Asylbereiches, des Fremdenwesens, sowie aus dem Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bei dieser Behörde organisatorisch gebündelt. In der Planung wurden hinsichtlich der notwendigen Personalausstattung des neuen Bundesamtes die Erfahrungen der Vorjahre zur Anzahl von Asylanträgen bzw. Asylentscheidungen berücksichtigt und rechnete man ab 2014 mit jährlich etwa 15.750 asylrechtlichen Entscheidungen, mit etwa 13.500 fremdenrechtlichen Bescheidverfahren, etwa 5.200 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie sonstigen administrativen Tätigkeiten, etwa im Bereich von Abschiebungen (ca. 2.300 jährlich), der Ausstellung von Dokumenten (ca. 10.800 jährlich) und von Kostenentscheidungen (ca. 5.450 jährlich) (vgl. Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz).1.
  8. Mit der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2014 wurden Kompetenzen des Asylbereiches, des Fremdenwesens, sowie aus dem Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes die Verfahren betreffend Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bei dieser Behörde organisatorisch gebündelt. In der Planung wurden hinsichtlich der notwendigen Personalausstattung des neuen Bundesamtes die Erfahrungen der Vorjahre zur Anzahl von Asylanträgen bzw. Asylentscheidungen berücksichtigt und rechnete man ab 2014 mit jährlich etwa 15.750 asylrechtlichen Entscheidungen, mit etwa 13.500 fremdenrechtlichen Bescheidverfahren, etwa 5.200 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie sonstigen administrativen Tätigkeiten, etwa im Bereich von Abschiebungen (ca. 2.300 jährlich), der Ausstellung von Dokumenten (ca. 10.800 jährlich) und von Kostenentscheidungen (ca. 5.450 jährlich) vergleiche Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz). Für dieses Entscheidungsvolumen und diese Tätigkeiten wurden rund 628 VBÄ für das neue Bundesamt für erforderlich erachtet und wurde die Behörde letztlich im Planstellenplan mit 605 Planstellen und 23 eingerichteten Arbeitsplätzen ausgestattet. Tatsächlich nahm die Behörde am 01.01.2014 ihre Tätigkeit mit einem Personalstand von 555 Mitarbeitern auf, somit mit 74 Mitarbeitern unter dem Soll-Stand. Ausschlaggebend für den Start mit einer geringeren Anzahl an Mitarbeitern war vor allem, dass zu wenige Personen - insbesondere von den bislang zuständigen Stellen und Behörden - trotz Eröffnung einer gesetzlichen Möglichkeit auch für Mitarbeiter der Bundesländer freiwillig zum BFA wechseln wollten. Neueinstellungen waren aber nicht möglich, da seinerzeit ein Aufnahmestopp in der öffentlichen Verwaltung bestand. Unmittelbar nach seiner Einrichtung wurden vom Bundesamt Maßnahmen zur Erreichung der Vollbesetzung gesetzt. Durch den Aufnahmestopp waren Neuaufnahmen aber weiterhin nur erschwert - z.B. im Bereich von Karenzaufnahmen - möglich. Das BFA arbeitete daher an zusätzlichen Ersatzlösungen wie etwa an der Aufnahme von Verwaltungspraktikanten. Mit Stichtag 30.06.2014 konnte der Personalstand sohin auf 602 Personen erhöht werden. Das erste Halbjahr 2014 war auch von einer kontinuierlichen Steigerung der Anträge auf internationalen Schutz gekennzeichnet. Das Bundesamt reagierte auf diese Entwicklung, bereitete im Juni und Juli 2014 ein Personalkonzept vor und beantragte am 11.08.2014 schließlich beim Bundeskanzleramt die erste Erweiterung des Personalstandes. Die Beantragung erfolgte, da absehbar wurde, dass die gesetzliche Entscheidungsfrist

§ 73

AVG nicht mehr eingehalten werden könne.Das erste Halbjahr 2014 war auch von einer kontinuierlichen Steigerung der Anträge auf internationalen Schutz gekennzeichnet. Das Bundesamt reagierte auf diese Entwicklung, bereitete im Juni und Juli 2014 ein Personalkonzept vor und beantragte am 11.08.2014 schließlich beim Bundeskanzleramt die erste Erweiterung des Personalstandes. Die Beantragung erfolgte, da absehbar wurde, dass die gesetzliche Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG nicht mehr eingehalten werden könne. Dem Bundesamt wurden in der Folge im September 2014 87 eingerichtete Arbeitsplätze bewilligt und im Oktober 2014 die diesbezüglichen Bewertungsverhandlungen abgeschlossen. Es wurden aber keine neuen Planstellen mit der Möglichkeit der Neuaufnahme zur Verfügung gestellt, sondern sollte aus dem Personalstand des BMLVS requiriert werden, woraufhin ein Verwaltungsübereinkommen mit dem BMLVS abgeschlossen wurde. Neben dieser ersten Personalerweiterungsmaßnahme wurden laufend Mutterschutzkarenzen nachbesetzt und versucht, weiterhin Ausnahmen vom Aufnahmestopp zu erwirken. Der im ersten Halbjahr begonnene Trend steigender Antragszahlen setzte sich auch im zweiten Halbjahr 2014 fort und wurden im gesamten Jahr insgesamt 28.027 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit der Anstieg 2014 im Vergleich zum Vorjahr bei 60% lag. Mit den getätigten Personalmaßnahmen des Bundesamtes konnte der Personalstand auf 625 Personen angehoben werden. Insgesamt konnten die Mitarbeiter bis Ende 2014 um 134 Personen auf insgesamt 689 Mitarbeiter (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener) angehoben werden. Wenngleich das Bundesamt mit 18.200 Statusentscheidungen im Asylbereich im Jahr 2014 sogar über der Vorberechnung von 15.750 Asyl-Entscheidungen lag, konnte ein Rückstandsaufbau von ca. 12.000 Asylverfahren nicht verhindert werden. Aus der Jahresbilanz des Bundesamtes ergibt sich, dass sich die Zahl der Asylanträge von Jänner bis Dezember 2015 mit rund 90.000 Asylanträgen gegenüber dem Jahr 2014 (28.064 Asylanträge) verdreifacht hat. Demgegenüber konnte das BFA im Jahr 2015 aufgrund laufend evaluierter und umgesetzter Verbesserungsmaßnahmen sein Erledigungsvolumen von 18.196 Statusentscheidungen im Jahr 2014 auf 36.227 im Jahr 2015 verdoppeln. Der überproportionale Anstieg der Antragszahlen führte jedoch auch zu einer Steigerung der Zahl der unerledigten Verfahren. Mit Stichtag

  1. Dezember 2015 waren beim BFA 62.495 internationale Schutzverfahren anhängig, die seitens der Behörde noch nicht entschieden werden konnten. Dass diese Situation dem Massenzustrom ab Juni 2015 geschuldet ist, wird daraus ersichtlich, dass rund 49% dieser Verfahren weniger als 3 Monate und rund 27% zwischen 3 und 6 Monaten anhängig sind. Die dargestellte Situation schlägt auch auf die durchschnittliche Verfahrensdauer durch. Während bei der Messung der Verfahrensdauer für Jänner 2015 die durchschnittliche Verfahrensdauer rund 3,3 Monaten betrug, wurde im Dezember 2015 die durchschnittliche Verfahrensdauer mit rund 6,3 Monaten bemessen. Das Bundesamt reagierte wiederum auf diese Entwicklungen und bereitete bereits ab Jahresbeginn 2015 ein weiteres Konzept für notwendige Personalaufnahmen vor. Am 09.03.2015 erfolgte der zweite Antrag des Bundesamtes an das Bundeskanzleramt, konkret mit dem Ersuchen um Personalerhöhung in Form der Zuweisung von 200 Planstellen für das Bundesamt. Diese Anforderung von zusätzlichen Mitarbeitern erfolgte, bevor sich herausstellte, dass mit den vorhandenen personellen Ressourcen die Anträge auch aus dem Jahr 2015 (
  2. HJ) nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Frist bearbeitet werden könnten. Diesem Antragsbegehren wurde im Ministerratsvortrag vom 21.04.2015 insoweit Rechnung getragen, als dem Bundesamt für den Planstellenplan ab 2016 weitere 125 Planstellen sowie 75 eingerichtete Arbeitsplätze zugewiesen wurden. Mit der Umsetzung dieser Personalmaßnahmen konnte nach Sicherstellung der budgetären Bedeckung im Juli 2015 begonnen werden. Parallel zu dieser Personalanforderung wurden weiterhin Personalaufnahmen getätigt. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 206 neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgenommen, womit ihre Zahl von 689 auf insgesamt 895 (inkl. Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge, Zivildiener) zum Jahresende gestiegen war. Ein weiteres Personalpaket wurde im Jahr 2016 umgesetzt. Zusätzlich bestand 2014 und 2015 ein massiver Zeitaufwand für das BFA in der Schulung neuer und bestehender Mitarbeiter. So wurden im Jahr 2014 104 Schulungen und Workshops mit 1.416 Teilnehmern und 2.200 Ausbildungstagen durchgeführt. Im letzten Jahr fanden insgesamt 42 Fortbildungsveranstaltungen mit 606 Teilnehmer/innen und 1.255 Ausbildungstagen statt. Das BFA setzt als Vortragende und Trainer dabei hauptsächlich Mitarbeiter des Bundesamtes ein. Diese Schulungen sind auch Voraussetzungen für die Erteilung von Approbationsbefugnissen, zumal es nicht möglich ist, Referenten sofort mit Beginn der Tätigkeit in den für sie neuen Rechtsbereichen die Approbationsbefugnis zu erteilen, sondern erst mit einer zeitlichen Verzögerung. Im Schnitt erhalten Mitarbeiter, die als Referenten im Verfahren eingesetzt werden, diese ca. nach vier bis sechs Monaten. (vgl. BVwG vom 12.01.2016, GZ. W170 2116339-1, und BVwG v. 22.03.2016, GZ. L507 2123150-1/5E, dieses E unter Bezugnahme auf GZ. L504 2121773-1)vergleiche BVwG vom 12.01.2016, GZ. W170 2116339-1, und BVwG v. 22.03.2016, GZ. L507 2123150-1/5E, dieses E unter Bezugnahme auf GZ. L504 2121773-1) 2016 haben 60 Frauen und Männer ihre Ausbildung zu verfahrensführenden Referenten im Asylwesen begonnen. In einem fast fünfwöchigen Crashkurs werden die Mitarbeiter vorbereitet. Heuer wurden bereits 125 neue Mitarbeiter aufgenommen, im Laufe des Jahres sollen weitere 375 engagiert werden, sodass das BFA Ende 2016 insgesamt 1426 Mitarbeiter haben wird. (Mag. Taucher, Direktor des BFA, in "Die Presse" vom 09.03.2016)
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des gg. Akteninhalts zu treffen. Die Feststellungen zu den organisatorischen und personellen Maßnahmen des BFA seit seiner Einrichtung bis dato sowie zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 stützen sich auf die og. unbedenklichen Quellen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 3Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idg

F obliegt dem BFA u. a. die Vollziehung des AsylG idgF.

Paragraph 3, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF obliegt dem BFA u. a. die Vollziehung des AsylG idgF.

§ 7Abs. 1 Z 4 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 1.

§ 73Abs.

1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Bis zum In-Kraft-Treten des des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 war das BFA, in Ermangelung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden Entscheidungsfrist, verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.Bis zum In-Kraft-Treten des des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 war das BFA, in Ermangelung einer von Paragraph 73, Absatz eins, AVG abweichenden Entscheidungsfrist, verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen. Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist.

§ 73Abs. 15 Asyl

G 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.Die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist.

Paragraph 73, Absatz 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, tritt Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16Abs. 1 Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Abs. 2 hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Absatz 2, hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

  1. Der BF stellte am 16.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde das Verfahren am 20.01.2015 zugelassen, womit in weiterer Folge der Lauf der – abweichend von § 73 Abs. 1 AVG – nunmehr in § 22 Abs. 1 AsylG normierten Frist zur Entscheidung über diesen Antrag begann.
  2. Der BF stellte am 16.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde das Verfahren am 20.01.2015 zugelassen, womit in weiterer Folge der Lauf der – abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG – nunmehr in Paragraph 22, Absatz eins, AsylG normierten Frist zur Entscheidung über diesen Antrag begann. Das BFA erließ als zuständige Behörde keinen über den Antrag absprechenden Bescheid. Eine allfällige Unterbrechung der Entscheidungsfrist iSd § 8 Abs. 2 VwGVG wurde nicht aktenkundig.Das BFA erließ als zuständige Behörde keinen über den Antrag absprechenden Bescheid. Eine allfällige Unterbrechung der Entscheidungsfrist iSd Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG wurde nicht aktenkundig. Am 26.08.2016 wurde von der Vertreterin der BF beim BFA Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben. In Ansehung des § 8 Vw

GVG iVm § 22 Abs. 1 AsylG war die Beschwerde im gegenständlichen Fall daher zulässig.Am 26.08.2016 wurde von der Vertreterin der BF beim BFA Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhoben. In Ansehung des Paragraph 8, Vw

GVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG war die Beschwerde im gegenständlichen Fall daher zulässig. 3.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat eine Beschwerde zu enthalten:3.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten: 1.-die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2.-die Bezeichnung der belangten Behörde, 3.-die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4.-das Begehren und 5.-die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Abs. 2 Z. 3 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.

Absatz 2, Ziffer 3, ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.

Abs. 5 entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8Abs.

1 abgelaufen ist.

Absatz 5, entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.

§ 16Abs. 1 Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z. 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Abs. 2 hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Absatz 2, hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. 4.

§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw

GVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.4.

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der im Zusammenhang mit der Einführung des Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur rechtlichen Überprüfung verwaltungsbehördlichen Verhaltens u.a. normierte § 8 VwGVG nimmt als Rechtsbehelf für von der Säumigkeit von Verwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheides betroffene Parteien die Stelle des bisher anzuwendenden § 73 AVG idgF ein und ist demnach auch die zu letztgenannter Bestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH für das Verständnis des § 8 VwGVG maßgeblich.Der im Zusammenhang mit der Einführung des Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur rechtlichen Überprüfung verwaltungsbehördlichen Verhaltens u.a. normierte Paragraph 8, VwGVG nimmt als Rechtsbehelf für von der Säumigkeit von Verwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheides betroffene Parteien die Stelle des bisher anzuwendenden Paragraph 73, AVG idgF ein und ist demnach auch die zu letztgenannter Bestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH für das Verständnis des Paragraph 8, VwGVG maßgeblich. 4.

  1. Ein solches Verschulden ist dann nicht anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von einer Entscheidung über den gg. Antrag der Partei abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist sohin gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Ein solches Verschulden der Partei kann etwa dann vorliegen, wenn sie sich durch längere Ortsabwesenheit oder Unauffindbarkeit der Teilnahme am Verfahren entzieht und der sie treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Hat eine Partei ihre im Verfahren bestehenden Obliegenheiten missachtet und damit zur Verfahrensverzögerung beigetragen, ist zu prüfen, ob von der belangten Behörde zügig geeignete Schritte gesetzt wurden um eine weitere Verlängerung durch parteiliches Fehlverhalten zu verhindern. Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die nicht fristgerechte Erledigung des Antrags war (vgl. dazu sowie im Folgenden: Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar,
  2. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124-140, und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).4.
  3. Ein solches Verschulden ist dann nicht anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von einer Entscheidung über den gg. Antrag der Partei abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist sohin gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Ein solches Verschulden der Partei kann etwa dann vorliegen, wenn sie sich durch längere Ortsabwesenheit oder Unauffindbarkeit der Teilnahme am Verfahren entzieht und der sie treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Hat eine Partei ihre im Verfahren bestehenden Obliegenheiten missachtet und damit zur Verfahrensverzögerung beigetragen, ist zu prüfen, ob von der belangten Behörde zügig geeignete Schritte gesetzt wurden um eine weitere Verlängerung durch parteiliches Fehlverhalten zu verhindern. Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die nicht fristgerechte Erledigung des Antrags war vergleiche dazu sowie im Folgenden: Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar,
  4. Teilband, Paragraph 73, AVG, RZ. 124-140, und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH). Im gegenständlichen Fall war ein Verschulden des BF an der Verzögerung des Verfahrens bzw. der nicht fristgerechten Entscheidung des BFA über dessen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Akteninhalt nicht abzuleiten und insoweit nicht feststellbar. 4.
  5. Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern objektiv zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden einer Behörde (auch) dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Das bloße Faktum der Überlastung einer Behörde vermag wiederum das behördliche Verschulden an seiner Säumigkeit "nicht auszuschließen", weil die Behörden "verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu treffen". Demgegenüber liegt aber "ein unüberwindliches, das Verschulden einer Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung (vor Eintritt der Säumnis) unmöglich gewesen ist, etwa weil außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren". 4.
  6. Aus den Feststellungen oben unter 1.
  7. war abzuleiten, dass das BFA insbesondere mit einem explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz im Geschäftsjahr 2015 auf ein unabsehbar hohes Niveau konfrontiert war. Das Bundesamt setzte demgegenüber bereits ab Aufnahme seiner Tätigkeiten mit Beginn des Jahres 2014 laufend personelle und organisatorische Maßnahmen, um einerseits den Soll-Stand zu erreichen und andererseits auf die massiv steigenden Antragszahlen zu reagieren. Darüber hinaus wurden in Ansehung der Antragszahlen vor allem seit dem Sommer 2015, als es zum allgemein bekannten massiven Zustrom von Migranten über die sog. "Balkanroute" kam, und dem, trotz der bereits zuvor gesetzten Personalerweiterungen, daraus resultierenden Rückstau bei der Bearbeitung der Anträge, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im zweiten Halbjahr 2015 sowie fortlaufend seit Beginn des Jahres 2016 weitere Maßnahmen zur Bewältigung dieser Umstände ergriffen, wobei naturgemäß zu berücksichtigen war, dass neue Mitarbeiter erst mit einer zeitlichen Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden können. Die Beschwerde unternimmt – von der bloßen Feststellung abgesehen, dass die belangte Behörde es verabsäumt hätte, einen Bescheid über den Antrag des BF fristgerecht zu erlassen und dass sie an der Verletzung der Entscheidungspflicht das überwiegende Verschulden treffe, nicht einmal den Versuch, das Verschulden der belangte Behörde am Unterbleiben einer fristgerechten Entscheidung zu konkretisieren. Dem steht die oben dargestellte Planung des BFA für die Zeit ab seiner Einrichtung mit Beginn des Jahres 2014 basierend auf den Daten der unmittelbar vorangelegenen Jahre entgegen. Wie die Feststellungen oben unter 1.
  8. veranschaulichen, trat der explosionsartige Anstieg der Fallzahlen des BFA insbesondere erst im Laufe des Jahres 2015 ein und reagierte das BFA auf diese unvorhersehbare Entwicklung erkennbar im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Im Lichte dessen ist es dem BF sohin nicht gelungen, schlüssig darzustellen, dass das BFA die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen oder mit diesen grundlos zugewartet hätte bzw. nicht die organisatorischen Vorkehrungen für eine möglichst rasche Erledigung der Parteianbringen getroffen hätte. 4.
  9. Ergänzend ist diesbezüglich auch darauf zu verweisen, dass, sofern eine Asylbehörde angesichts unerwarteter und unvorhersehbarer Umstände einer massiven Arbeitsüberlastung ausgesetzt ist, sodass nicht alle Verfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erledigt werden können, die europäische Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (2013/32/EU) in Artikel 31 Abs. 3 die Möglichkeit vorsieht, die sechsmonatige Entscheidungsfrist um weitere neun Monate zu verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem kann das Verfahren in ausreichend begründeten Fällen um weitere drei Monate verlängert werden, wenn dies für die Gewährleistung der angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages erforderlich ist.4.
  10. Ergänzend ist diesbezüglich auch darauf zu verweisen, dass, sofern eine Asylbehörde angesichts unerwarteter und unvorhersehbarer Umstände einer massiven Arbeitsüberlastung ausgesetzt ist, sodass nicht alle Verfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erledigt werden können, die europäische Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (2013/32/EU) in Artikel 31 Absatz 3, die Möglichkeit vorsieht, die sechsmonatige Entscheidungsfrist um weitere neun Monate zu verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem kann das Verfahren in ausreichend begründeten Fällen um weitere drei Monate verlängert werden, wenn dies für die Gewährleistung der angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages erforderlich ist.
  11. Letztlich hat auch der VwGH in einer zu dieser Thematik ergangenen Entscheidung (VwGH vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004-3) festgestellt, dass "die belangte Behörde mit einem spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden und als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert war". Nicht zuletzt habe auch der Gesetzgeber mit seiner jüngsten Änderung des AsylG, BGBl. I Nr. 24/2016, insbesondere in § 19 Abs. 6 und § 22 Abs. 1 AsylG, dieser Situation Rechnung getragen, zumal "infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann" und habe er deshalb eine Verlängerung der Entscheidungsfrist (auf 15 Monate) für geboten erachtet. Die extrem hohe Zahl an Verfahren stelle daher für die belangte Behörde sohin "unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei Behörde auftretenden herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach grundlegend unterscheidet". Auch für den VwGH war es sohin "notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss". Diese Ausnahmesituation unterscheide sich auch seiner Ansicht nach deutlich von den bisher vom VwGH in seiner Rechtsprechung vorgefundenen Ausgangslagen.
  12. Letztlich hat auch der VwGH in einer zu dieser Thematik ergangenen Entscheidung (VwGH vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004-3) festgestellt, dass "die belangte Behörde mit einem spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden und als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert war". Nicht zuletzt habe auch der Gesetzgeber mit seiner jüngsten Änderung des AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, insbesondere in Paragraph 19, Absatz 6 und Paragraph 22, Absatz eins, AsylG, dieser Situation Rechnung getragen, zumal "infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann" und habe er deshalb eine Verlängerung der Entscheidungsfrist (auf 15 Monate) für geboten erachtet. Die extrem hohe Zahl an Verfahren stelle daher für die belangte Behörde sohin "unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei Behörde auftretenden herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach grundlegend unterscheidet". Auch für den VwGH war es sohin "notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss". Diese Ausnahmesituation unterscheide sich auch seiner Ansicht nach deutlich von den bisher vom VwGH in seiner Rechtsprechung vorgefundenen Ausgangslagen. Vor dem Hintergrund einer sohin nicht im og. Ausmaß vorhersehbaren, insofern auch außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen und auch nicht ad hoc mit organisatorischen und personellen Vorkehrungen sowie Maßnahmen zu bewältigenden Überlastung war dem BFA im gg. Fall daher kein Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung des Antrags der BF auf internationalen Schutz vorzuwerfen. 6.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG war die Säumnisbeschwerde des BF daher als unbegründet abzuweisen.6.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG war die Säumnisbeschwerde des BF daher als unbegründet abzuweisen.

  1. Im Gefolge des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung fällt die Zuständigkeit für die Erledigung des Antrags des BF auf internationalen Schutz wieder zum BFA zurück und beginnt die behördliche Frist – diesmal iSd § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idgF - von neuem zu laufen (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgem.
  2. Im Gefolge des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung fällt die Zuständigkeit für die Erledigung des Antrags des BF auf internationalen Schutz wieder zum BFA zurück und beginnt die behördliche Frist – diesmal iSd Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 idgF - von neuem zu laufen vergleiche Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar,
  3. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124).Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar,
  4. Teilband, Paragraph 73, AVG, RZ. 124). 8.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.8.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. 9. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - hier zum § 73 AVG, die analog auf den § 8 VwGVG anzuwenden ist - ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - hier zum Paragraph 73, AVG, die analog auf den Paragraph 8, VwGVG anzuwenden ist - ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L509.1416752.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.