RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlL525 2145505-1 SpruchL525 2145505-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖ
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 17.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag zum Asylverfahren zugelassen. Am 19.09.2014 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der PI Traiskirchen, ERSTAUFNAHMESTELLE, einer Erstbefragung unterzogen. 2. Nach Überstellung in die Grundversorgung Oberösterreich am 19.12.2014 wurden die Verfahrensakten dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde), an die Regionaldirektion Oberösterreich übermittelt, wo diese am 28.01.2015 einlangten. 3. Mit Schreiben vom 21.09.2016, eingegangen bei der belangten Behörde am 22.09.2016, erhob der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Anzeige der Vollmacht des vertretenden Vereins und Rechtsanwalts vom selben Tag Säumnisbeschwerde. Der Beschwerdeführer brachte darin im Wesentlichen vor, er habe am 17.09.2014 einen Asylantrag gestellt, welcher zugelassen, aber unzulässig lange nicht bearbeitet worden sei. Das Taufzertifikat sei bereits mit Schriftsatz vom 18.01.2015 vorgelegt worden und der Beschwerdeführer sei gut integriert. Dazu werde vorgelegt: Ein Dankschreiben der Polizei für die Mitarbeit als Dolmetsch, eine Bestätigung vom Roten Kreuz für Dolmetschtätigkeiten und ein Deutschzertifikat A2. Es werde die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (§ 8 VwGVG) geltend gemacht.3. Mit Schreiben vom 21.09.2016, eingegangen bei der belangten Behörde am 22.09.2016, erhob der Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Anzeige der Vollmacht des vertretenden Vereins und Rechtsanwalts vom selben Tag Säumnisbeschwerde. Der Beschwerdeführer brachte darin im Wesentlichen vor, er habe am 17.09.2014 einen Asylantrag gestellt, welcher zugelassen, aber unzulässig lange nicht bearbeitet worden sei. Das Taufzertifikat sei bereits mit Schriftsatz vom 18.01.2015 vorgelegt worden und der Beschwerdeführer sei gut integriert. Dazu werde vorgelegt: Ein Dankschreiben der Polizei für die Mitarbeit als Dolmetsch, eine Bestätigung vom Roten Kreuz für Dolmetschtätigkeiten und ein Deutschzertifikat A2. Es werde die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Paragraph 8, VwGVG) geltend gemacht. Es ergehe daher der Antrag
- a)gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Asyl zu entscheiden,
- a)gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Asyl zu entscheiden,
- b)allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. 4. Mit Schreiben vom 05.10.2016 wurde der Beschwerdeführer für 28.10.2016 um 9.00 Uhr zur Einvernahme bei der belangten Behörde geladen und gleichzeitig die Grundversorgung über die Ladung zur Einvernahme informiert. Das diesbezügliche Schriftstück wurde nach einem Zustellversuch am 10.10.2016 in der Abgabeneinrichtung mit Beginn der Abholfrist am 11.10.2016 hinterlegt. 5. Gemäß AV der belangten Behörde vom 28.10.2016 sei der Beschwerdeführer nicht zur Einvernahme erschienen. Die Nachforschung habe ergeben, dass er nach Wien übersiedelt sei. Die Ladung zur Einvernahme sei an den MigrantInnenverein St. Marx durch Hinterlegung, aber an eine falsche Adresse, zugestellt worden. Die Ladung sei am 05.10.2016 auch an die Grundversorgung geschickt worden. Da sich der Asylwerber am 05.10.2016 bei der Grundversorgung abgemeldet habe, sei die Ladung auch auf diesem Weg offensichtlich nicht an den Asylwerber weitergeleitet worden. Nach Rücksprache mit der Grundversorgung wisse man dort nichts von einer Ladung. Am 06.10.2016 habe der Asylwerber seinen neuen Hauptwohnsitz in Wien angemeldet. 6. Mit Schreiben vom 02.11.2016, eingegangen am 04.11.2016, übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, die Akte an die Regionaldirektion Wien. Am 30.11.2016 übergab die Regionaldirektion Wien gegenständlichen Akt zur Bündelung und nochmaligen Übermittlung in geeigneter Form an die Außenstelle Linz. 7. Die belangte Behörde (Regionaldirektion Wien) legte die Säumnisbeschwerde am 24.01.2017 unter Anschluss der verfahrensgegenständlichen Akten dem BVwG vor, verzichtete auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und informierte das BVwG im Zuge einer Stellungnahme, dass im gegenständlichen Verfahren bislang keine Entscheidung ergangen sei. Begründend brachte die belangte Behörde darüber hinaus eine "Argumentation in Säumnisverfahren" vor. Zusammengefasst treffe die belangte Behörde an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden. 8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2017 wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des BFA mit der Beschwerdevorlage, die Asylstatistiken 2014 und 2015 und die BFA Bilanzen 2014 und 2015 zur Kenntnis gebracht. 9. Mit Schreiben vom 23.02.2017 erfolgte durch den ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme mit nachfolgendem Inhalt: "Hinzuweisen ist hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde im vorliegenden Fall erstens darauf, dass der Beschwerdeführer bereits vor fast zweieinhalb Jahren seinen Asylantrag gestellt hat, also einen signifikanten Zeitraum vor Beginn der "sogenannten Flüchtlingskrise", zweitens, dass in der rein formalen Stellungnahme des Bundesamtes keinerlei Einzelfallerwägungen zu entnehmen sind, und drittens dass das Bundesamt in diesen zweieinhalb Jahren überhaupt keine Ermittlungsschritte gesetzt hat, wodurch eine allfällige Verfahrensverzögerung zu rechtfertigen wäre. Ich ersuche daher darum, den Fall des Beschwerdeführers inhaltlich zu beurteilen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag zum Verfahren zugelassen. 1.2 Mit Schreiben vom 21.09.2016 brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde ein. Der oben genannte Antrag des Beschwerdeführers war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt. 1.3 Der Beschwerdeführer wurde für 28.10.2016 zur Einvernahme bei der belangten Behörde (Regionaldirektion Oberösterreich) geladen. Informiert wurde darüber auch die Grundversorgung. Aufgrund der Zustellung und Hinterlegung der Ladung an den MigrantInnenverein St. Marx unter einer falschen Adresse und der Abmeldung des Beschwerdeführers bei der Grundversorgung in Oberösterreich am 05.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Ladung zur Einvernahme nicht weitergeleitet. Nach Anmeldung eines neuen Hauptwohnsitzes in Wien am 06.10.2016 wurde der gesamte Akt an die Regionaldirektion in Wien übermittelt. Der Beschwerdeführer meldete sich am 6.10.2016 an seiner neuen Adresse in Wien. 1.4 In Österreich kam es aufgrund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.027 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es rund 90.000 Personen, was in etwa einer Verdreifachung der Asylanträge gegenüber dem Jahr 2014 entspricht, in dem wiederum um 60,1 % mehr Anträge als im Jahr 2013 gestellt wurden - zu einer außergewöhnlichen Mehrbelastung des BFA; diese Mehrbelastung führte zu erheblichen, auch in anderen Verfahren zu beobachtenden Verzögerungen. Festzustellen ist, dass die monatlichen Antragszahlen im Jahr 2014 zwischen 1.500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200 schwankten. Im Mai 2014 wurden ebenso wie im Juli eine Steigerung von über 20% gegenüber dem Vorjahr verzeichnet, während sich in der zweiten Jahreshälfte mit Steigerungen zwischen 81% (August 2014) und 176% (Dezember 2014) die Zahl der Schutzsuchenden mehr als verdoppelt hat. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Unbeschadet von Personalaufstockungen hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offene Asylverfahren Ende Februar 2016). Daraus ergibt sich, dass die im Laufe des Jahres 2015 erreichten Antragszahlen bereits ab dem zweiten Halbjahr 2014 kontinuierlich angestiegen sind. Für den Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers am 17.9.2014 wird festgestellt, dass der Anstieg zum Vergleichsmonat September 2015 bereits 223,59% betrug. Wurden im gesamten Jahr 2013 insgesamt 17.503 Asylanträge gestellt, so wurden im Jahr 2014 bereits 28.064 Anträge gestellt, was eine Differenz von 60,3% darstellt. Im Vergleichsmonat September 2013 und September 2014 betrug der Anstieg überhaupt 145,2%. Im Jahr 2014 kam es zu ersten Personalerweiterungsmaßnahmen im BFA, die sich in den Jahren 2015 und 2016 fortgesetzt haben (2014: 134 neue Mitarbeiter, 2015: 206 neue Mitarbeiter, 2016: 500 neue Mitarbeiter). Zudem wurden laufend intensive Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen gesetzt. Festgestellt wird, dass der seit etwa September 2014 andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, das notwendige Sachverhaltsfeststellungen sowie bescheidmäßige Erledigungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist in einer Vielzahl von Verfahren verhindert hat. 1.5 Die Verzögerung in der Erledigung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellung hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung auf internationalen Schutz, der Erhebung der Säumnisbeschwerde und der Nichterledigung des verfahrenseinleitenden Antrages des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten – unbedenklichen – Verfahrensakt der belangten Behörde. 2.2 Die Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 sowie zu den vom Bund in diesem Zeitraum ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen stützen sich auf die durch die belangte Behörde auf ihrer Homepage veröffentlichten Jahresbilanzen bzw. auf die auf der Seite des Bundesministeriums für Inneres öffentlich zugänglichen asylrelevanten Monatsstatistiken und auf die weiter unten wiedergegebenen auszugweise zitierten Gesetzesmaterialien zu der in BGBl. I Nr. 24/2016 kundgemachten Änderung des AsylG 2005 (AB 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f). Die festgestellten Zahlen und Statistiken sind nachvollziehbar dargelegt und ist es allgemein bekannt, dass die Anzahl der Asylverfahren in Österreich in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind.2.2 Die Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 sowie zu den vom Bund in diesem Zeitraum ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen stützen sich auf die durch die belangte Behörde auf ihrer Homepage veröffentlichten Jahresbilanzen bzw. auf die auf der Seite des Bundesministeriums für Inneres öffentlich zugänglichen asylrelevanten Monatsstatistiken und auf die weiter unten wiedergegebenen auszugweise zitierten Gesetzesmaterialien zu der in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, kundgemachten Änderung des AsylG 2005 Ausschussbericht 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f). Die festgestellten Zahlen und Statistiken sind nachvollziehbar dargelegt und ist es allgemein bekannt, dass die Anzahl der Asylverfahren in Österreich in den letzten Jahren erheblich gestiegen sind. 2.3 Der Beschwerdeführer ist den seitens des Bundesverwaltungsgerichts übermittelten Asylstatistiken im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Rechtsvorschriften: 3.1.1 § 22 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 24/2016 lautet:3.1.1 Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "Entscheidungen § 22.
(1)Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.Paragraph 22,
(1)Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. (Anm.: Abs. 2 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 2 bis Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" 3.1.2 § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahren, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF lautet:3.1.2 Paragraph 73, Allgemeines Verwaltungsverfahren, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF lautet: "§ 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."§ 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen." 3.1.3 § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.1.3 Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union." 3.2 Zur Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde: § 8 Abs. 1 VwGVG orientiert sich im Wortlaut und sinngemäß an der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Regelung des § 27 Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG (vgl. § 81 Abs 11 Z 2 VwGG) (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 924). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 27 VwGG (alt) mussten die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VwGG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen (vgl. VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2006/12/0128; VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/03/0240). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die nunmehr gültige Regelung des § 8 Abs. 1 VwGVG übertragbar.Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG orientiert sich im Wortlaut und sinngemäß an der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Regelung des Paragraph 27, Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG vergleiche Paragraph 81, Absatz 11, Ziffer 2, VwGG) vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 924). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 27, VwGG (alt) mussten die Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen vergleiche VwGH vom 11.10.2006, Zl. 2006/12/0128; VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/03/0240). Diese Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf die nunmehr gültige Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG übertragbar. § 22 Abs. 1 AsylG wurde mit BGBl. I Nr. 24/2016 dahingehend novelliert, als dass die Entscheidungsfrist – abgehend von der allgemeinen Regelung des § 73 AVG – für die belangte Behörde auf insgesamt 15 Monate ausgedehnt wurde. Wie oben dargelegt müssen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vorliegen. Gegenständlich wurde nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 22 Abs. 1 AsylG am 01.06.2016 (vgl. § 73 Abs. 15 AsylG) – am 21.09.2016 – Säumnisbeschwerde erhoben, weshalb von einer 15 - monatigen Entscheidungsfrist auszugehen ist.Paragraph 22, Absatz eins, AsylG wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, dahingehend novelliert, als dass die Entscheidungsfrist – abgehend von der allgemeinen Regelung des Paragraph 73, AVG – für die belangte Behörde auf insgesamt 15 Monate ausgedehnt wurde. Wie oben dargelegt müssen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde vorliegen. Gegenständlich wurde nach dem Inkrafttreten der Neufassung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG am 01.06.2016 vergleiche Paragraph 73, Absatz 15, AsylG) – am 21.09.2016 – Säumnisbeschwerde erhoben, weshalb von einer 15 - monatigen Entscheidungsfrist auszugehen ist. Die Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 1 AsylG war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 22.09.2016 bereits abgelaufen, die belangte Behörde verletzte ihre Entscheidungspflicht.Die Entscheidungsfrist des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG war im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 22.09.2016 bereits abgelaufen, die belangte Behörde verletzte ihre Entscheidungspflicht. 3.3 Zur Frage der Begründetheit der Säumnisbeschwerde: Wie oben dargelegt, ist eine Säumnisbeschwerde dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom
- März 2016, Zl. Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2014, Zl. 2012/07/0087, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche zuletzt das Erkenntnis vom
- März 2016, Zl. Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2014, Zl. 2012/07/0087, mwN). Mit Erkenntnis vom 24.5.2016, Zl. Ro 2016/01/0001, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander, ob der in den Feststellungen wiedergegebene Anstieg an Asylverfahren in Österreich ein unüberwindliches Hindernis iSd oben wiedergegebenen Judikatur darstellt, was der Verwaltungsgerichtshof bejahte. Der Verwaltungsgerichtshof führte zusammengefasst aus, dem Verwaltungsgericht (des damaligen Verfahrens) könne nämlich nicht entgegengetreten werden, wenn es – wie im Anlassverfahren (der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz datierte vom 05.01.2015), d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 anhängig gewordenen Asylverfahrens – bei der Verschuldensbeurteilung die außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Beschluss vom 29.7.2016, Zl. Ro 2016/18/0004 aus, dass der Anstieg an Verfahren auch bereits ab September 2014 vorgelegen ist. Ein solcher Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers im Rahmen der Stellungnahme vom 23.02.2017 gegenständlich vor. Der Beschwerdeführer stellte im September 2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, dies zu einer Zeit als – wie festgestellt bereits seit 2014 – ein deutlicher Anstieg der Antragszahlen zu verzeichnen war, womit dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe seinen Asylantrag einen signifikanten Zeitraum vor Beginn der sogenannten "Flüchtlingskrise" gestellt, nicht gefolgt werden kann. Wie oben dargelegt trifft die belangte Behörde angesichts des Zeitpunktes der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und der damals bereits bestehenden außergewöhnlichen Belastungssituation des BFA und des schuldhaften Verhaltens des Beschwerdeführers kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens, da diese auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei mit Antragstellung am 17.09.2014 zum Asylverfahren zugelassen, aber unzulässig lange nicht bearbeitet worden, wird damit nicht substantiiert aufgezeigt, inwiefern die säumige Behörde eine überwiegende Schuld an der Verfahrensverzögerung treffe. Sehr wohl hat zudem die belangte Behörde, indem sie auf den Zeitpunkt der Antragstellung – nämlich September 2014 – und eine dazu ergangene Judikatur zu oben dargestellter Ausnahmesituation betreffend den massiven Zustrom von Schutzsuchenden in der jüngeren Vergangenheit verwies, eine einzelfallbezogene Beurteilung vorgenommen. Der Säumnisbeschwerde kommt daher keine Berechtigung zu.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall wird gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z. 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.Im vorliegenden Fall wird gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit den oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde klargestellt, dass bei der Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit den oben zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen wurde klargestellt, dass bei der Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L525.2145505.1.00