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{'item': 'W112 2012055-3'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 22a§ 35§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlW112 2012055-3 SpruchW112 2012055-3/30E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. DANNER als Einzelrichteri

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde vom 17.01.2017, das Bundesverwaltungsgericht möge ihn von der Eingabengebühr aufgrund seiner finanziellen Lage – keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel – befreien. Begründend führt die Beschwerde aus, die Eingabengebühr widerspreche der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
  2. Das Bundesamt äußerte sich hiezu in seiner Stellungnahme vom 17.01.2017 nicht.
  3. Mit Erkenntnis vom 24.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 1 FPG als unbegründet ab, stellte

§ 22aAbs.

3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wies den Kostenantrag des Beschwerdeführers

§ 35Vw

GVG ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Bund

§ 35Abs. 3 Vw

GVG Aufwendungen in Höhe von €426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.3. Mit Erkenntnis vom 24.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG als unbegründet ab, stellte

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wies den Kostenantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 35, VwGVG ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Bund

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG Aufwendungen in Höhe von €426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Den Abspruch über den Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr behielt das Bundesverwaltungsgericht einer getrennten Entscheidung vor.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 30.01.2017, den Auftrag, binnen zwei Wochen einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen und das beiliegende Vermögensbekenntnis abzugeben, widrigenfalls werde sein Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr zurückgewiesen werden.
  2. Am 02.02.2017 langte eine Vollmachtsauflösung von XXXX ein, die sich jedoch nur auf das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz bezog.
  3. Am 02.02.2017 langte eine Vollmachtsauflösung von römisch 40 ein, die sich jedoch nur auf das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz bezog. Eine Mängelbehebung wurde nie vorgenommen. II. Begründungrömisch zwei. Begründung
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat die Eingabengebühr nicht bezahlt. Er stellte keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Gerichtakt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr

  1. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel. Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,– nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe wurde nicht gestellt.Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,– nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe wurde nicht gestellt. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
  2. Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se keine Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se keine Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

§ 2Abs. 1 Bu

LVwG-EGebV € 30,–. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt

Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,–. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). 3. Dieser Beschluss konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der Sachverhalt aus der Beschwerde in Verbindung mit der Aktenlage klar ist.3. Dieser Beschluss konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der Sachverhalt aus der Beschwerde in Verbindung mit der Aktenlage klar ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabengebühr eine klare Rechtslage vorliegt, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabengebühr eine klare Rechtslage vorliegt, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W112.2012055.3.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.