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{'item': 'W115 1429190-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlW115 1429190-2 SpruchW115 1429190-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLI

§ 31Abs. 1 Vw

GVG idgF eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt. zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG idgF ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in Afghanistan bis zu seiner Ausreise in dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz Nangarhar, gelebt habe. Vor ca. vier Monaten habe er Afghanistan verlassen. Über Pakistan, den Iran und die Türkei sei er schlepperunterstützt bis nach Griechenland gereist. Von dort aus sei er schlepperunterstützt versteckt in einem LKW über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Befragt nach seinen Familienmitgliedern gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern sowie sein jüngerer Bruder und seine Schwester sich noch in Afghanistan aufhalten würden. Zwei weitere Brüder seien mittlerweile bei einem Bombenanschlag getötet worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder haben würde. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Ausbildung erhalten habe und in Afghanistan nur als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Seine Familie besitze in Afghanistan ein Haus und ein Grundstück. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine Brüder für die Regierung gearbeitet hätten und von den Taliban bedroht worden wären. Damit er eine bessere Zukunft haben würde, hätten ihm seine Brüder geraten, ins Ausland zu flüchten. Befragt was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Angst habe von den Taliban getötet zu werden.1.
  4. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in Afghanistan bis zu seiner Ausreise in dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar, gelebt habe. Vor ca. vier Monaten habe er Afghanistan verlassen. Über Pakistan, den Iran und die Türkei sei er schlepperunterstützt bis nach Griechenland gereist. Von dort aus sei er schlepperunterstützt versteckt in einem LKW über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Befragt nach seinen Familienmitgliedern gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern sowie sein jüngerer Bruder und seine Schwester sich noch in Afghanistan aufhalten würden. Zwei weitere Brüder seien mittlerweile bei einem Bombenanschlag getötet worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder haben würde. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Ausbildung erhalten habe und in Afghanistan nur als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Seine Familie besitze in Afghanistan ein Haus und ein Grundstück. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine Brüder für die Regierung gearbeitet hätten und von den Taliban bedroht worden wären. Damit er eine bessere Zukunft haben würde, hätten ihm seine Brüder geraten, ins Ausland zu flüchten. Befragt was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er Angst habe von den Taliban getötet zu werden. 1.
  5. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. 1.
  6. Mit Schreiben vom XXXX wurden vom Beschwerdeführer eine Tazkira sowie Unterlagen hinsichtlich der vorgebrachten Tätigkeit seiner beiden getöteten Brüder für die afghanische Regierung in Vorlage gebracht.1.
  7. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden vom Beschwerdeführer eine Tazkira sowie Unterlagen hinsichtlich der vorgebrachten Tätigkeit seiner beiden getöteten Brüder für die afghanische Regierung in Vorlage gebracht. 1.
  8. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst vor, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Bis zu seiner Ausreise habe er in seinem Elternhaus im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz Nangarhar, gelebt. Dort habe er gemeinsam mit seiner Familie gewohnt. Seine Familie würde auch zum jetzigen Zeitpunkt noch dort leben. Befragt zu seinen Lebensumständen in Afghanistan gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine Familie eine Landwirtschaft besitzen würde. Dort habe der Beschwerdeführer auch gearbeitet. Darüber hinaus sei er auch noch Arbeiter auf Baustellen gewesen. Er habe den Beruf eines Schweißers erlernt. Er und seine Familie hätten in Afghanistan gut gelebt. Befragt warum er Afghanistan verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine beiden älteren Brüder für den Staat gearbeitet hätten. Deswegen sei seine Familie von der Taliban bedroht worden. So hätten sie immer wieder Drohbriefe bekommen und seien auch telefonisch bedroht worden. Als die Drohungen immer mehr geworden seien, hätte ein Bruder zu ihm gesagt, dass er flüchten solle. Zu der Zeit, als er sich in Griechenland aufgehalten habe, habe er erfahren, dass seine beiden älteren Brüder im Dienst durch eine Bombe getötet worden seien. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu Afghanistan durch die belangte Behörde, gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er sich dazu nicht äußern wolle.1.
  9. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst vor, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Bis zu seiner Ausreise habe er in seinem Elternhaus im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar, gelebt. Dort habe er gemeinsam mit seiner Familie gewohnt. Seine Familie würde auch zum jetzigen Zeitpunkt noch dort leben. Befragt zu seinen Lebensumständen in Afghanistan gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine Familie eine Landwirtschaft besitzen würde. Dort habe der Beschwerdeführer auch gearbeitet. Darüber hinaus sei er auch noch Arbeiter auf Baustellen gewesen. Er habe den Beruf eines Schweißers erlernt. Er und seine Familie hätten in Afghanistan gut gelebt. Befragt warum er Afghanistan verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine beiden älteren Brüder für den Staat gearbeitet hätten. Deswegen sei seine Familie von der Taliban bedroht worden. So hätten sie immer wieder Drohbriefe bekommen und seien auch telefonisch bedroht worden. Als die Drohungen immer mehr geworden seien, hätte ein Bruder zu ihm gesagt, dass er flüchten solle. Zu der Zeit, als er sich in Griechenland aufgehalten habe, habe er erfahren, dass seine beiden älteren Brüder im Dienst durch eine Bombe getötet worden seien. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu Afghanistan durch die belangte Behörde, gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er sich dazu nicht äußern wolle. 1.
  10. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von der belangten Behörde gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.

  1. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe geltend gemacht, die auf eine Verfolgung konkret seiner Person aus Konventionsgründen schließen lassen würden.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe geltend gemacht, die auf eine Verfolgung konkret seiner Person aus Konventionsgründen schließen lassen würden. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Zudem verfüge er in Afghanistan über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Zudem verfüge er in Afghanistan über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet. 1.
  2. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX, der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gemäß § 28 Abs. 31.
  3. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 3
  4. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen sei und die Sachlage in dieser Hinsicht nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. 1.
  5. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde unter Vorlage der diesbezüglichen Vertretungsvollmacht bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vom XXXX und Rechtsanwalt XXXX vertreten wird.1.
  6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde unter Vorlage der diesbezüglichen Vertretungsvollmacht bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vom römisch 40 und Rechtsanwalt römisch 40 vertreten wird.
  7. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe er in seinem Elternhaus im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz Nangarhar, gelebt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine beiden älteren Brüder für den afghanischen Staat gearbeitet hätten. Beide seien beim Militär gewesen. Dadurch seien sie und die Familie des Beschwerdeführers ins Visier der Taliban geraten. Sie hätten viele Drohbriefe erhalten und der Beschwerdeführer sei auch einmal telefonisch von ihnen bedroht worden. Die Taliban hätten von seinen Brüdern gefordert, dass sie ihre Arbeit aufgeben und dass sie sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ihnen anschließen sollten. Dieser Aufforderung seien weder der Beschwerdeführer noch seine Brüder nachgekommen. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, habe der Beschwerdeführer schließlich Afghanistan verlassen. Als er in Griechenland gewesen sei, habe er von seinem Onkel mütterlicherseits erfahren, dass seine beiden älteren Brüder bei der Ausübung ihres Dienstes von den Taliban durch eine Bombe getötet worden seien. Befragt zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Afghanistan ca. zweieinhalb Jahre als Bauhilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet habe. Daneben habe er auch noch auf den Feldern seiner Familie gearbeitet. Befragt, wer nunmehr die familieneigene Landwirtschaft betreibe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er vermute, dass sich sein jüngerer Bruder darum kümmern würde, da sein Vater schon alt und viel zu schwach dazu sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter vor ca. drei Monaten gestorben sei.
  8. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 vor der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe er in seinem Elternhaus im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar, gelebt. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine beiden älteren Brüder für den afghanischen Staat gearbeitet hätten. Beide seien beim Militär gewesen. Dadurch seien sie und die Familie des Beschwerdeführers ins Visier der Taliban geraten. Sie hätten viele Drohbriefe erhalten und der Beschwerdeführer sei auch einmal telefonisch von ihnen bedroht worden. Die Taliban hätten von seinen Brüdern gefordert, dass sie ihre Arbeit aufgeben und dass sie sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ihnen anschließen sollten. Dieser Aufforderung seien weder der Beschwerdeführer noch seine Brüder nachgekommen. Da er Angst um sein Leben gehabt habe, habe der Beschwerdeführer schließlich Afghanistan verlassen. Als er in Griechenland gewesen sei, habe er von seinem Onkel mütterlicherseits erfahren, dass seine beiden älteren Brüder bei der Ausübung ihres Dienstes von den Taliban durch eine Bombe getötet worden seien. Befragt zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Afghanistan ca. zweieinhalb Jahre als Bauhilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet habe. Daneben habe er auch noch auf den Feldern seiner Familie gearbeitet. Befragt, wer nunmehr die familieneigene Landwirtschaft betreibe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er vermute, dass sich sein jüngerer Bruder darum kümmern würde, da sein Vater schon alt und viel zu schwach dazu sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter vor ca. drei Monaten gestorben sei. 2.
  9. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß2.
  10. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) bei der belangten Behörde eingebracht.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) bei der belangten Behörde eingebracht. 2.
  11. Mit Schreiben vom XXXX wurde von der belangten Behörde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.2.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde von der belangten Behörde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. 2.
  13. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die in den übermittelten Länderfeststellungen dargestellte Sicherheitslage zu Kabul nicht der Realität entsprechen würde. So sei afghanischen Medien zu entnehmen, dass Kabul täglich angegriffen werde und die Sicherheitslage von Tag zu Tag prekärer werde. Auch werden die Transitrouten hauptsächlich von terroristischen Gruppierungen kontrolliert und die Menschen in Afghanistan würden daher die Hauptrouten nicht durchfahren können. Weiters würden immer wieder Provinzhauptstädte trotz der Distriktsverwaltung und Polizeistationen von Aufständischen angegriffen. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien im Allgemeinen nicht fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu schützen. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan komme es zur Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK.2.
  14. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die in den übermittelten Länderfeststellungen dargestellte Sicherheitslage zu Kabul nicht der Realität entsprechen würde. So sei afghanischen Medien zu entnehmen, dass Kabul täglich angegriffen werde und die Sicherheitslage von Tag zu Tag prekärer werde. Auch werden die Transitrouten hauptsächlich von terroristischen Gruppierungen kontrolliert und die Menschen in Afghanistan würden daher die Hauptrouten nicht durchfahren können. Weiters würden immer wieder Provinzhauptstädte trotz der Distriktsverwaltung und Polizeistationen von Aufständischen angegriffen. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien im Allgemeinen nicht fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu schützen. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan komme es zur Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. 2.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen [Anmerkung:2.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen [Anmerkung: richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Darlegung des Verfahrensganges, Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und Feststellungen zur Lage in Afghanistan führte die belangte Behörde begründend zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und Moslem sei. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Personaldokumentes habe die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen. Sein diesbezügliches Vorbringen sei zu vage gewesen und habe darüber hinaus jedwede Realitätsnähe vermissen lassen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen glaubhaft zu machen. Sein diesbezügliches Vorbringen sei zu vage gewesen und habe darüber hinaus jedwede Realitätsnähe vermissen lassen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Wie aus den Länderfeststellungen klar hervorgehen würde, sei auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan nicht eine derartige Situation ersichtlich, die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen lassen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann und es sei ihm auch nach der Rückkehr - wie schon vor seiner Ausreise - zumutbar, seine Grundbedürfnisse zu decken. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention noch eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als Zivilperson drohe. Wie aus den Länderfeststellungen klar hervorgehen würde, sei auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan nicht eine derartige Situation ersichtlich, die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen lassen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann und es sei ihm auch nach der Rückkehr - wie schon vor seiner Ausreise - zumutbar, seine Grundbedürfnisse zu decken. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte. Zu Spruchpunkt III. wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei Verwandtschaft verfüge und sohin ein Eingriff in das Familienleben nicht vorliegen würde. Hinsichtlich eines möglichen Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei, er keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehe und auch über keine umfassenden Deutschkenntnisse verfüge. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer dieses Verfahrens legalisiert. Sonstige private Bindungen in Österreich habe er nicht. Im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. In der Gesamtbetrachtung sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme, und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei mangels Privat-und Familienlebens nicht in Betracht gekommen. Auch erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG
  2. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass unter den Spruchpunkten I. und II. ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG nicht drohe und eine Empfehlung nach Abs. 3 leg.cit. nicht existiere. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei daher zulässig.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei Verwandtschaft verfüge und sohin ein Eingriff in das Familienleben nicht vorliegen würde. Hinsichtlich eines möglichen Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei, er keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehe und auch über keine umfassenden Deutschkenntnisse verfüge. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer dieses Verfahrens legalisiert. Sonstige private Bindungen in Österreich habe er nicht. Im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden. In der Gesamtbetrachtung sei nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme, und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege. Eine Rückkehrentscheidung sei daher gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sei mangels Privat-und Familienlebens nicht in Betracht gekommen. Auch erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG
  3. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass unter den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr iSd Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG nicht drohe und eine Empfehlung nach Absatz 3, leg.cit. nicht existiere. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei daher zulässig. 2.
  4. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.2.
  5. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt. 2.
  6. Gegen den unter Punkt I.2.
  7. angeführten Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.2.
  8. Gegen den unter Punkt römisch eins.2.
  9. angeführten Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. In der Beschwerdebegründung wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seiner beiden Brüder für den afghanischen Staat in das Visier der Taliban geraten sei. Hätte die belangte Behörde dem Verfahren einen Sachverständigen beigezogen, hätte sie erkannt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar, authentisch und glaubwürdig gewesen sei. Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten liegen daher vor. Auch gehe aus den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten konkret hervor, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Grundrechten iSd Art. 2 und 3 EMRK bringe. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden daher vorliegen. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert. Er nehme diesbezügliche Angebote wahr und bereite sich auf ein finanziell selbständiges Leben vor. Er sei seit beinahe vier Jahren in Österreich und negative Faktoren oder gar zwingende Versagungsgründe zur Erteilung eines Aufenthaltstitels würden nicht vorliegen.In der Beschwerdebegründung wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seiner beiden Brüder für den afghanischen Staat in das Visier der Taliban geraten sei. Hätte die belangte Behörde dem Verfahren einen Sachverständigen beigezogen, hätte sie erkannt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar, authentisch und glaubwürdig gewesen sei. Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten liegen daher vor. Auch gehe aus den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten konkret hervor, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Grundrechten iSd Artikel 2 und 3 EMRK bringe. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden daher vorliegen. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert. Er nehme diesbezügliche Angebote wahr und bereite sich auf ein finanziell selbständiges Leben vor. Er sei seit beinahe vier Jahren in Österreich und negative Faktoren oder gar zwingende Versagungsgründe zur Erteilung eines Aufenthaltstitels würden nicht vorliegen.
  10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  11. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 3.
  12. Mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX, gab Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER seine Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer im Verfahren bekannt und führte in diesem Zusammenhang aus, dass sämtliche bestehenden früheren Vollmachten widerrufen worden seien. Gleichzeitig zog der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) zurück, der diesbezüglich somit in Rechtskraft erwuchs.3.
  13. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , gab Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER seine Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer im Verfahren bekannt und führte in diesem Zusammenhang aus, dass sämtliche bestehenden früheren Vollmachten widerrufen worden seien. Gleichzeitig zog der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) zurück, der diesbezüglich somit in Rechtskraft erwuchs. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides) wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten. In diesem Zusammenhang wurde vom bevollmächtigten Vertreter ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz Nangarhar, gelebt habe. Er sei ledig und kinderlos. Er verfüge nur über vier Jahre Schulbildung und habe eine Ausbildung als Schweißer. Er habe ca. zweieinhalb Jahre als Bauhilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet. Daneben sei er als Landarbeiter auf den familieneigenen Feldern tätig gewesen. Alle noch verbliebene Verwandte des Beschwerdeführers würden in der Provinz Nangarhar leben. Der Vater des Beschwerdeführers sei alt und krank und könne deshalb nicht mehr arbeiten; die finanziellen Verhältnisse seien dementsprechend schlecht. Von Kindheit an bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer stets in seinem Heimatdorf gelebt und sich nie außerhalb der Provinz Nangarhar aufgehalten. In den Großstädten Kabul, Mazar-e Scharif oder Herat verfüge er über keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Unter Anführung von Auszügen aus gutachterlichen Stellungnahmen des länderkundigen Sachverständigen XXXX betreffend die prekäre Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und dem Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinsichtlich der Stadt Kabul, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stehe somit im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG.Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten. In diesem Zusammenhang wurde vom bevollmächtigten Vertreter ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar, gelebt habe. Er sei ledig und kinderlos. Er verfüge nur über vier Jahre Schulbildung und habe eine Ausbildung als Schweißer. Er habe ca. zweieinhalb Jahre als Bauhilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet. Daneben sei er als Landarbeiter auf den familieneigenen Feldern tätig gewesen. Alle noch verbliebene Verwandte des Beschwerdeführers würden in der Provinz Nangarhar leben. Der Vater des Beschwerdeführers sei alt und krank und könne deshalb nicht mehr arbeiten; die finanziellen Verhältnisse seien dementsprechend schlecht. Von Kindheit an bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer stets in seinem Heimatdorf gelebt und sich nie außerhalb der Provinz Nangarhar aufgehalten. In den Großstädten Kabul, Mazar-e Scharif oder Herat verfüge er über keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Unter Anführung von Auszügen aus gutachterlichen Stellungnahmen des länderkundigen Sachverständigen römisch 40 betreffend die prekäre Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und dem Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinsichtlich der Stadt Kabul, wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stehe somit im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. 3.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung auf § 52 Abs. 2 BFA-VG hingewiesen und ihm unter Anführung der Kontaktdaten des für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters mitgeteilt, dass er, falls er eine Teilnahme dieses Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung wünschen würde, mit diesem ehestmöglich Kontakt aufnehmen solle. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien vorab nicht erstattet.3.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung auf Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG hingewiesen und ihm unter Anführung der Kontaktdaten des für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters mitgeteilt, dass er, falls er eine Teilnahme dieses Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung wünschen würde, mit diesem ehestmöglich Kontakt aufnehmen solle. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien vorab nicht erstattet. 3.
  16. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund und in der Lage sei, der heutigen Verhandlung zu folgen. Hindernisgründe würden keine vorliegen. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er spreche auch Dari und ein wenig Deutsch. Befragt zu seiner aktuellen Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass sich hier keine Familienmitglieder von ihm aufhalten würden. Einen Deutschkurs würde er nicht besuchen, da er kein Geld dafür habe. In seiner Freizeit würde er Fußball spielen und der Besitzerin des Hauses, wo er wohnen würde, helfen. In Österreich habe er keine Straftat begangen. In Afghanistan habe er zusammen mit seiner Familie in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX, in einem Dorf namens XXXX, gelebt. An diesem Ort habe er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten. In Afghanistan würden noch sein Vater, sein jüngerer Bruder, seine Schwester sowie zwei Onkeln väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits mit ihren Familien leben. Sie alle würden in der Provinz Nangarhar leben. In anderen Teilen Afghanistans habe er keine Verwandten. Seine zwei älteren Brüder sowie seine Mutter seien bereits verstorben. Er sei ledig und habe keine Kinder. Befragt zu der wirtschaftlichen Lage seiner Familie in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass diese nunmehr sehr schlecht sei. Seine Familie würde ein kleines Grundstück mit einem Haus besitzen und eine Landwirtschaft betreiben. Da sein Vater alt und schwer krank sei, würde die Landwirtschaft nunmehr sein jüngerer Bruder betreiben. Dabei werde er von seinen Onkeln unterstützt. Tiere würde seine Familie nicht besitzen. Ca. einmal in der Woche würde er mit seiner Familie telefonieren. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan vier Jahre die Schule besucht habe. Danach habe er für ca. eineinhalb Jahre in einer Werkstatt gearbeitet und Schweißen gelernt. Er sei so etwas wie ein Hilfsarbeiter gewesen. Danach habe er für ca. zwei Jahre auf einer Baustelle als Hilfsarbeiter gearbeitet. Neben dieser Tätigkeit habe er auch auf der familieneigenen Landwirtschaft mitgeholfen. Da er außerhalb seiner Heimatprovinz keine Verwandten habe, sei es ihm nicht möglich in Kabul oder in einer der anderen großen Städte in Afghanistan zu leben. Er habe niemanden der ihn dort unterstützen könne. Zur Frage einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative innerhalb Afghanistans wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme in Vorlage gebracht, in welcher die in den Verfahren zu den Geschäftszahlen (GZ) W119 2006001-1,3.
  17. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund und in der Lage sei, der heutigen Verhandlung zu folgen. Hindernisgründe würden keine vorliegen. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er spreche auch Dari und ein wenig Deutsch. Befragt zu seiner aktuellen Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass sich hier keine Familienmitglieder von ihm aufhalten würden. Einen Deutschkurs würde er nicht besuchen, da er kein Geld dafür habe. In seiner Freizeit würde er Fußball spielen und der Besitzerin des Hauses, wo er wohnen würde, helfen. In Österreich habe er keine Straftat begangen. In Afghanistan habe er zusammen mit seiner Familie in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 , in einem Dorf namens römisch 40 , gelebt. An diesem Ort habe er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten. In Afghanistan würden noch sein Vater, sein jüngerer Bruder, seine Schwester sowie zwei Onkeln väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits mit ihren Familien leben. Sie alle würden in der Provinz Nangarhar leben. In anderen Teilen Afghanistans habe er keine Verwandten. Seine zwei älteren Brüder sowie seine Mutter seien bereits verstorben. Er sei ledig und habe keine Kinder. Befragt zu der wirtschaftlichen Lage seiner Familie in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass diese nunmehr sehr schlecht sei. Seine Familie würde ein kleines Grundstück mit einem Haus besitzen und eine Landwirtschaft betreiben. Da sein Vater alt und schwer krank sei, würde die Landwirtschaft nunmehr sein jüngerer Bruder betreiben. Dabei werde er von seinen Onkeln unterstützt. Tiere würde seine Familie nicht besitzen. Ca. einmal in der Woche würde er mit seiner Familie telefonieren. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan vier Jahre die Schule besucht habe. Danach habe er für ca. eineinhalb Jahre in einer Werkstatt gearbeitet und Schweißen gelernt. Er sei so etwas wie ein Hilfsarbeiter gewesen. Danach habe er für ca. zwei Jahre auf einer Baustelle als Hilfsarbeiter gearbeitet. Neben dieser Tätigkeit habe er auch auf der familieneigenen Landwirtschaft mitgeholfen. Da er außerhalb seiner Heimatprovinz keine Verwandten habe, sei es ihm nicht möglich in Kabul oder in einer der anderen großen Städte in Afghanistan zu leben. Er habe niemanden der ihn dort unterstützen könne. Zur Frage einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative innerhalb Afghanistans wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme in Vorlage gebracht, in welcher die in den Verfahren zu den Geschäftszahlen (GZ) W119 2006001-1, W174 1439214-1 und W154 2009999-1 eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des länderkundigen Sachverständigen XXXX vom XXXX, XXXX und XXXX betreffend die Versorgungslage in der Stadt Kabul enthalten sind. Weiters wurde vom bevollmächtigten Vertreter nochmals zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer außerhalb seiner unsicheren Heimatprovinz keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative innerhalb Afghanistans zukommen würde. Insbesondere könne er mangels existierender familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte in den Großstädten Afghanistans, fehlender ausreichender Schul- und Berufsausbildung, der mangelnden Verwertbarkeit seiner Berufspraxis und ohne Unterstützung durch Familienangehörige bzw. ohne eigene finanzielle Ressourcen sich keine neue Existenz aufbauen.W174 1439214-1 und W154 2009999-1 eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des länderkundigen Sachverständigen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 betreffend die Versorgungslage in der Stadt Kabul enthalten sind. Weiters wurde vom bevollmächtigten Vertreter nochmals zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer außerhalb seiner unsicheren Heimatprovinz keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative innerhalb Afghanistans zukommen würde. Insbesondere könne er mangels existierender familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte in den Großstädten Afghanistans, fehlender ausreichender Schul- und Berufsausbildung, der mangelnden Verwertbarkeit seiner Berufspraxis und ohne Unterstützung durch Familienangehörige bzw. ohne eigene finanzielle Ressourcen sich keine neue Existenz aufbauen. Weiters wurden durch den verfahrensführenden Richter folgende Länderberichte zur aktuellen Lage in Afghanistan in das Verfahren eingebracht: ? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.01.2016 (Stand: 29.07.2016) ? UK Home Office, Country Information and Guidance, Afghanistan: Security and humanitarian situation; Version 3.0, Juli 2016 ? United Nations, General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General vom 07.09.2016 ? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: UN's Afghan Mission Condemns Killing Of Civilians In U.S. Drone Strike,
  18. September 2016 (verfügbar auf ecoi.net); http://www.ecoi.net/local_link/330326/471447_de.html (Zugriff am
  19. Oktober 2016) ? ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Nangarhar: Sicherheitslage, insbesondere Gebietskontrolle [a-9854],
  20. September 2016 (verfügbar auf ecoi.net); http://www.ecoi.net/local_link/329711/470751_de.html (Zugriff am
  21. Oktober 2016) Nach Erörterung dieser Länderberichte und der mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen, gab der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers dazu an, dass sich daraus ergeben würde, dass die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar prekär sei. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin sei für diesen unzumutbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
  23. Zur Person des Beschwerdeführers: Der ledige volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in dem Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar, gelebt. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie außerhalb seiner Heimatprovinz Nangarhar wohnhaft. Der Vater, sein jüngerer Bruder, seine Schwester sowie zwei Onkeln väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits leben zum Entscheidungszeitpunkt in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Zwei ältere Brüder und die Mutter des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Außerhalb der Provinz Nangarhar verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Kabul, Mazar-e Scharif oder Herat ein familiäres oder berufliches Netz zur Verfügung steht.Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar, gelebt. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie außerhalb seiner Heimatprovinz Nangarhar wohnhaft. Der Vater, sein jüngerer Bruder, seine Schwester sowie zwei Onkeln väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits leben zum Entscheidungszeitpunkt in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Zwei ältere Brüder und die Mutter des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Außerhalb der Provinz Nangarhar verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Kabul, Mazar-e Scharif oder Herat ein familiäres oder berufliches Netz zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer hat vier Jahre eine Schule besucht. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt der Beschwerdeführer nicht. In Afghanistan war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter beschäftigt und hat in der familieneigenen Landwirtschaft mitgeholfen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, keine Kinder oder sonstige Familienangehörige. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft gemacht hat, ist nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.Die Frage, ob der Beschwerdeführer asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft gemacht hat, ist nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (Lebensumstände, familiäre Situation) im Zusammenhang mit der Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht.Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (Lebensumstände, familiäre Situation) im Zusammenhang mit der Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), droht. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, liefe der Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
  24. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen: 1.2.
  25. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016, in der Fassung vom 29.07.2016: Verfassung: Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.01.2004). Afghanistans Präsident und CEO: Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015). Regierungsbildung: Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015). Parlament und Parlamentswahlen: Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vergleiche CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015). Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vergleiche CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015). Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011; vergleiche CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015). Parteien: Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 06.11.2015). Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015). Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015). Friedens- und Versöhnungsprozess: Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 06.11.2015). Sicherheitslage (Allgemein): Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
  26. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 01.06.-31.07.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44,5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015). Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015). Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte -, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis -, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016). Rebellengruppen: Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016). Taliban und Frühlingsoffensive: Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Al-Qaida: Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk: Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG): Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014). Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vergleiche Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016). IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat: Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015). Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015). In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016). Zivile Opfer: Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.
  27. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016). Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016). Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016). Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
  28. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015). Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015). 3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber
  29. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr
  30. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr
  31. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015). Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015). Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar: Im Zeitraum 1.
  32. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Nangarhar 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv sind (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015). Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015). Sicherheitslage in der Provinz Kabul: Im Zeitraum 1.
  33. bis 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
  34. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015 wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum
  35. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge: Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015). Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000 Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000 Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vergleiche IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015). UNHCR registrierte die höchste Zahl intern Vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).UNHCR registrierte die höchste Zahl intern Vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vergleiche UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015) Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen intern vertriebenen Familien keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herausforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015). Grundversorgung/Wirtschaft: Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 Anmerkung, darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vergleiche IMF 9.6.2015). Das Wirtschaftswachstum war zum Größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr
  36. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres
  37. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015). Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015). Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015). Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015). Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015). Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßten das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015). Medizinische Versorgung: Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen. Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.2015). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 02.03.2015). Die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten, und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.
  38. Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr
  39. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2015). In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Unter-fünf-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015). Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 02.03.2015).Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vergleiche AA 02.03.2015). Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.06.2015). Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Art. 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässigen Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 07.01.2015).Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52, (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässigen Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vergleiche The Guardian 07.01.2015). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015). Behandlung nach Rückkehr: In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3,5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4,7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3,5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4,7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vergleiche AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen, war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.06.2015). In Pakistan werden etwa 1,5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015). Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.06.2015). In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge

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