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{'item': 'W117 1260337-2'}

Obsah (12)§ 46aArt. 133§ 7§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 5§§ 50§§ 8§ 61§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlW117 1260337-2 SpruchW117 1260337-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER al

§ 46aAbs. 1 Z 3 FPG idg

F. stattgegeben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.Der Beschwerde wird

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG idgF. stattgegeben. Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist geduldet. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF), eine Staatsangehörige der VR China, stellte am 24.02.2004 nach illegaler Einreise am 17.11.2003 im Bundesgebiet einen Asylantrag, wobei sie ua. angab, ihren chinesischen Reisepass in Frankreich verloren zu haben. Dieser Antrag wurde am 29.07.2005 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates

§ 7und § 8 Asyl

G 1997 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde die darin ausgesprochene Ausweisung aufgehoben. Mit am 30.04.2007 zugestelltem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde neuerlich eine durchsetzbare Ausweisung in die VR China gegen die BF erlassen.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF), eine Staatsangehörige der VR China, stellte am 24.02.2004 nach illegaler Einreise am 17.11.2003 im Bundesgebiet einen Asylantrag, wobei sie ua. angab, ihren chinesischen Reisepass in Frankreich verloren zu haben. Dieser Antrag wurde am 29.07.2005 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates

Paragraph 7 und Paragraph 8, AsylG 1997 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde die darin ausgesprochene Ausweisung aufgehoben. Mit am 30.04.2007 zugestelltem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde neuerlich eine durchsetzbare Ausweisung in die VR China gegen die BF erlassen. Zu dem am 27.08.2009 vom BMI an die Botschaft der VR China gerichteten Antrag auf Ausstellung eines Ersatz(reise)dokuments für die BF teilte diese am 08.10.2009 mit, dass die angegebene Person in China nicht existent sei. Die BF blieb beim Vorhalt einer falsch angegebenen Identität aber bei ihren Angaben. Am 25.11.2010 wiederholte die chinesische Botschaft, dass die BF mit den angegebenen Personaldaten nicht identifiziert werden könne. Am 01.07.2015 beantragte die BF die Ausstellung einer Karte für Geduldete, welchen sie damit begründete, dass ihre Abschiebung aus tatsächlich von ihr als Antragstellerin nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Sie habe sich stets als kooperativ mit den Behörden erweisen und habe dennoch kein Heimreisezertifikat erwirkt werden können. Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.07.2015

§ 46aAbs.

1b FPG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens bisher nicht nachgekommen sei und mangels Vorlage von Urkunden und Dokumenten ihre Identität bisher nicht feststehe. Zwar habe die BF die Ausfüllung eines Formulars für die Chinesische Botschaft in Wien nicht verweigert, jedoch sei zu erkennen, dass sie nach wie vor nicht bereit sei, aktiv an der Klärung ihrer Identität und Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken und könne eine Duldung nicht eintreten, wenn die Unabschiebbarkeit durch den Fremden selbst zu vertreten sei. Dass ihre Abschiebung bisher nicht habe durchgeführt werden können, liege somit im Einflussbereich der BF und komme daher die Ausstellung einer Karte für Geduldete für sie nicht in Betracht.Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.07.2015

Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nach negativem Abschluss ihres Asylverfahrens bisher nicht nachgekommen sei und mangels Vorlage von Urkunden und Dokumenten ihre Identität bisher nicht feststehe. Zwar habe die BF die Ausfüllung eines Formulars für die Chinesische Botschaft in Wien nicht verweigert, jedoch sei zu erkennen, dass sie nach wie vor nicht bereit sei, aktiv an der Klärung ihrer Identität und Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken und könne eine Duldung nicht eintreten, wenn die Unabschiebbarkeit durch den Fremden selbst zu vertreten sei. Dass ihre Abschiebung bisher nicht habe durchgeführt werden können, liege somit im Einflussbereich der BF und komme daher die Ausstellung einer Karte für Geduldete für sie nicht in Betracht. Dagegen erhob die BF durch ihren anwaltlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die BF ihre Identitätsdaten durchgehend angegeben habe und allen Ladungen zur Klärung der Identität und Erlangung eines Heimreisezertifikats Folge geleistet habe. Sie habe sich der erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen und die Ausfüllung eines Formulares zur Erlangung eines Ersatzdokuments nicht verweigert. Die BF habe bei der BH XXXX angegeben, aus dem Norden Chinas, aus der Provinz XXXX aus der Stadt XXXX zu stammen, nur zwei Jahre die Schule besucht und ihre leiblichen Eltern nicht kennengelernt zu haben. Weiters habe sie angegeben, bereits vor Eintritt in die Schule immer wieder an fremde Personen verkauft worden zu sein und sich 2003/2004 zur Ausreise mit Hilfe eines Schleppers entschlossen zu haben. Die BF verfüge (unverschuldet) über keine Dokumente. All diese Umstände hätte die Behörde zu erörtern gehabt. Die Ausführungen im bekämpften Bescheid würden nicht überzeugen. Zum einen seien sie widersprüchlich, zumal ausgeführt worden sei, dass die BF das Ausfüllen eines Formulares nicht verweigert habe, zum anderen an anderer Stelle jedoch festgehalten sei, dass die BF nach wie vor nicht bereit sei, an der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken. Letztlich führe die Behörde nicht aus, warum die beantragte Karte nicht ausgestellt werde bzw. warum die BF das sei 8 Jahren (!) bestehende Abschiebehindernis selbst zu vertreten habe. Der BF seien auch keine identitätsverschleiernden Handlungen vorzuwerfen. Daher sei die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft und lägen die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung der Karte für Geduldete vor. Hingewiesen werde auf die Gesetzesmaterialien (AB 1160 XXIV GP) und die Rechtssprechung des VwGH (28.08.2012, 2011/21/0209). Zusammengefasst sei daraus ableitbar, dass bei Befolgung von Ladungen, Teilnahme an Befragungen und Ausfüllen von Formalerfordernissen betreffend Identitätsklärung eine ausreichende Verfahrensmitwirkung vorliege und keinesfalls von einem vom Betroffenen zu vertretenden Abschiebehindernis auszugehen sei. Der bekämpfte Bescheid sei sohin rechtwidrig. Beantragt werde ua. eine mündliche Verhandlung.Dagegen erhob die BF durch ihren anwaltlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die BF ihre Identitätsdaten durchgehend angegeben habe und allen Ladungen zur Klärung der Identität und Erlangung eines Heimreisezertifikats Folge geleistet habe. Sie habe sich der erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen und die Ausfüllung eines Formulares zur Erlangung eines Ersatzdokuments nicht verweigert. Die BF habe bei der BH römisch 40 angegeben, aus dem Norden Chinas, aus der Provinz römisch 40 aus der Stadt römisch 40 zu stammen, nur zwei Jahre die Schule besucht und ihre leiblichen Eltern nicht kennengelernt zu haben. Weiters habe sie angegeben, bereits vor Eintritt in die Schule immer wieder an fremde Personen verkauft worden zu sein und sich 2003 aus 2004, zur Ausreise mit Hilfe eines Schleppers entschlossen zu haben. Die BF verfüge (unverschuldet) über keine Dokumente. All diese Umstände hätte die Behörde zu erörtern gehabt. Die Ausführungen im bekämpften Bescheid würden nicht überzeugen. Zum einen seien sie widersprüchlich, zumal ausgeführt worden sei, dass die BF das Ausfüllen eines Formulares nicht verweigert habe, zum anderen an anderer Stelle jedoch festgehalten sei, dass die BF nach wie vor nicht bereit sei, an der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken. Letztlich führe die Behörde nicht aus, warum die beantragte Karte nicht ausgestellt werde bzw. warum die BF das sei 8 Jahren (!) bestehende Abschiebehindernis selbst zu vertreten habe. Der BF seien auch keine identitätsverschleiernden Handlungen vorzuwerfen. Daher sei die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft und lägen die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung der Karte für Geduldete vor. Hingewiesen werde auf die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1160 römisch 24 Gesetzgebungsperiode und die Rechtssprechung des VwGH (28.08.2012, 2011/21/0209). Zusammengefasst sei daraus ableitbar, dass bei Befolgung von Ladungen, Teilnahme an Befragungen und Ausfüllen von Formalerfordernissen betreffend Identitätsklärung eine ausreichende Verfahrensmitwirkung vorliege und keinesfalls von einem vom Betroffenen zu vertretenden Abschiebehindernis auszugehen sei. Der bekämpfte Bescheid sei sohin rechtwidrig. Beantragt werde ua. eine mündliche Verhandlung. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur die BF als Partei mit ihrem anwaltlichen Vertreter teilnahm sowie der ein Dolmetscher für die Sprache Chinesisch. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme verzichtet. Dies Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur die BF als Partei mit ihrem anwaltlichen Vertreter teilnahm sowie der ein Dolmetscher für die Sprache Chinesisch. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme verzichtet. Dies Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: "[ ] VR befragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht. VR befragt die BF, ob diese physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen: BF: Ja, es geht mir gut. [ ] VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint? BF: Ja. [ ] RV gibt an, dass die BF ausdrücklich auf die Beiziehung eines Rechtsberaters, sollte ein solcher doch vorgesehen sein, verzichtet.Regierungsvorlage gibt an, dass die BF ausdrücklich auf die Beiziehung eines Rechtsberaters, sollte ein solcher doch vorgesehen sein, verzichtet. Verlesen wird der bisherige Akteninhalt, insbesondere die Auskunft bereits der Botschaft der Volksrepublik China in Wien vom 08.10.2009, in der die Botschaft mitteilt, dass die von der Beschwerdeführerin übermittelten Personaldaten zur Überprüfung an die zuständige Polizei in China weitergeleitet worden seien und dass nach deren Überprüfung die BF an der angegebenen Adresse nicht existiere und somit nicht bewiesen sei, dass die BF chinesische Staatsangehörige sei. Festgehalten wird, dass bis zum heutigen Tage offensichtlich kein Heimreisezertifikat für die BF ausgestellt werden konnte, obwohl beispielsweise bereits im Jahre 2010 – verlesen wird das Schreiben der BH XXXX Zl. XXXX vom 13.10.2010 – weitere Bemühungen um die Erlangung eines Heimreisezertifikates angestellt wurden. So wurden Lichtbilder, Fingerabdruckblatt etc. übermittelt.Festgehalten wird, dass bis zum heutigen Tage offensichtlich kein Heimreisezertifikat für die BF ausgestellt werden konnte, obwohl beispielsweise bereits im Jahre 2010 – verlesen wird das Schreiben der BH römisch 40 Zl. römisch 40 vom 13.10.2010 – weitere Bemühungen um die Erlangung eines Heimreisezertifikates angestellt wurden. So wurden Lichtbilder, Fingerabdruckblatt etc. übermittelt. Festgehalten wird, dass in diesem Schreiben angeführt wurde, dass es sich bei der von der BF anlässlich einer Kontrolle eingezogenen ID-Karte aus Hongkong um eine Totalfälschung handle. In diesem Zusammenhang wird jedoch der Strafregisterauszug vom heutigen Tage verlesen, im Strafregister scheint keine Verurteilung auf. [ ] R: Hat es ein Strafverfahren gegeben? BF: Nein. Es hat kein Strafverfahren gegeben. R: Wie erklären Sie sich das Schreiben der chinesischen Botschaft? Warum scheinen Sie in China nicht auf? BF: Ich weiß es nicht warum man mich als chinesische Staatsangehörige nicht identifizieren kann. Meine Heimatstadt liegt ganz im Norden Chinas, ich stamme aus XXXX, Bezirk XXXX, Provinz XXXX, Straße XXXX, das ist vielleicht zu weit entfernt von der Hauptstadt oder die Daten sind bereits gelöscht.BF: Ich weiß es nicht warum man mich als chinesische Staatsangehörige nicht identifizieren kann. Meine Heimatstadt liegt ganz im Norden Chinas, ich stamme aus römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Provinz römisch 40 , Straße römisch 40 , das ist vielleicht zu weit entfernt von der Hauptstadt oder die Daten sind bereits gelöscht. R: Haben Sie jemals ein Identitätspapier, einen "Meldezettel", ein Reisedokument besessen? BF: Ich war in China gemeldet. R: An der Adresse die Sie bei der chinesischen Botschaft angegeben hatten? BF: Ja. Die Dolmetscherin führt erklärend aus, dass man einen "Meldezettel" in China jederzeit ohne Vorlage von Identitätsdokumenten erhalten kann. R: Hatten Sie jemals eine Geburtsurkunde? BF: Nein, von einer Geburtsurkunde selbst weiß ich nichts. R: Schildern Sie uns Ihre ersten Jahre in China? Waren Sie z.B. in einer Schule? BF: Ich habe eine Schule, diese aber nicht häufig besucht. R: Hat es sich dabei um eine Grundschule gehandelt? BF: Ja, ich habe sie aber nicht absolviert. R: Was haben Sie in China gearbeitet? BF: Ich habe auf dem Feld gearbeitet. R: Haben Sie bei Ihren Eltern gelebt? BF: Ich weiß nicht wo meine leiblichen Eltern waren. Ich bin bei verschiedenen sogenannten Eltern aufgewachsen. R: Haben Sie Ihre leiblichen Eltern nie kennengelernt? BF: Nein. R: Wieso sind Sie nicht bei Ihren leiblichen Eltern aufgewachsen? BF: Es gibt Leute, die selber keine eigenen Kinder zeugen können. Ich wurde gewissermaßen adoptiert, aber eigentlich gekauft. Dann wurde ich weiter gegeben. Ich kann nur sagen, dass ich mich an vier verschiedene "Eltern", bei denen ich gelebt habe, erinnern kann. R: Können Sie sich auch an den Zeitraum erinnern? BF: Bei manchen war ich nur ein paar Monate, bei manchen ein Jahr. Ich wurde weiter gegeben, wenn diese Eltern selbst ein leibliches Kind bekommen haben. R: Gearbeitet haben Sie immer am Feld? BF: Bei den letzten Eltern war die Mutter schon krank. Sie ist dann gestorben. Der Vater hat mich dann an einen Mafiamann verkauft. Ich habe wirklich mitgearbeitet. Selbst wenn die meinen Namen nicht identifizieren können, ist mir das unerklärlich, ich habe ja auch meine Fingerabdrücke abgeliefert. Ich bin schon bereit mitzuwirken, auch wenn ich natürlich gerne in Österreich bliebe. RV gibt an, dass es völlig unerklärlich und nicht durchschaubar sei, wie China tatsächlich im konkreten Fall bei der Feststellung der Identität vorgehe. Immer wieder würden Personen identifiziert, deren Identität man hier in Österreich nicht glaubte, dann aber wieder Personen nicht identifiziert. Das könne meiner Mandantin nicht zum Nachteil gereichen.Regierungsvorlage gibt an, dass es völlig unerklärlich und nicht durchschaubar sei, wie China tatsächlich im konkreten Fall bei der Feststellung der Identität vorgehe. Immer wieder würden Personen identifiziert, deren Identität man hier in Österreich nicht glaubte, dann aber wieder Personen nicht identifiziert. Das könne meiner Mandantin nicht zum Nachteil gereichen. R: Wie muss ich mir hier Ihr Leben in Österreich vorstellen? BF: Ich lebe derzeit im Heim. Ich habe bis 2010 einen chinesischen Lebenspartner gehabt. Er hat aber Österreich verlassen. Ich bekomme in dem Heim auch Essen und 40 Euro im Monat Taschengeld. R: Im Akt liegt ein Zertifikat über die Ablegung eines Deutschkurses auf. Über welches Deutschniveau verfügen Sie? BF: Ich habe den Kurs für A1 und A2 besucht. RV legt eine Kopie der Karte hinsichtlich des Deutschzertifikates A2 vor. Diese wird zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt eine Kopie der Karte hinsichtlich des Deutschzertifikates A2 vor. Diese wird zum Akt genommen. RV verweist auch noch auf die Antragsbeilage, das Zertifikat A2 müsste in Kopie auch noch im Akt aufliegen.Regierungsvorlage verweist auch noch auf die Antragsbeilage, das Zertifikat A2 müsste in Kopie auch noch im Akt aufliegen. R: Seit wann sind Sie in Österreich? BF auf DEUTSCH: Seit November 2003. R: Waren Sie durchgehend in Österreich? BF: Ich war immer in Österreich, war auch immer hier gemeldet. Seit 2012 bin ich in der XXXX gemeldet, davor war ich immer gemeldet. Nur einmal war ich ein Jahr nicht gemeldet, weil die Asylkarte ungültig war. Das war Ende 2008 bis 2010. Ich wurde dann von der Polizei angezeigt.BF: Ich war immer in Österreich, war auch immer hier gemeldet. Seit 2012 bin ich in der römisch 40 gemeldet, davor war ich immer gemeldet. Nur einmal war ich ein Jahr nicht gemeldet, weil die Asylkarte ungültig war. Das war Ende 2008 bis 2010. Ich wurde dann von der Polizei angezeigt. R: Wieso konnten Sie sich nach 2010 anmelden und davor nicht, Sie hatten doch nie eine Asylkarte? BF: Weil ich ins Asylheim eingezogen bin. Ich habe mich auch immer den Behörden zur Verfügung gehalten. Einmal war ich, in der Phase der Nichtmeldung, in Schubhaft. Der RV gibt vor, dass die Meldung seitens anerkannter Institutionen problemlos funktioniert, nur die Meldung von privaten Unterkunftgebern stößt mitunter auf Schwierigkeiten.Der Regierungsvorlage gibt vor, dass die Meldung seitens anerkannter Institutionen problemlos funktioniert, nur die Meldung von privaten Unterkunftgebern stößt mitunter auf Schwierigkeiten. R: Haben Sie noch Verwandte oder Familienangehörige in China? BF: Nein, ich habe keine Familienangehörigen mehr. Ich habe auch keinerlei sonstige Bezugspunkte zu China. R: Wollen Sie noch etwas angeben? BF: Nein. RV: Keine Fragen, keine Anträge.Regierungsvorlage, Keine Fragen, keine Anträge. [ ]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Zur Person der Beschwerdeführerin: Die BF, eine Staatsangehörige von China, ist nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet seit November 2003 in Österreich aufhältig. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.02.2004 wurde am 29.07.2005 in zweiter Instanz in Bezug auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und am 30.04.2007 wurde eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gegen die BF in die VR China erlassen. Ihr Asylverfahren ist seither rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der BF ist es während ihres bisherigen Aufenthaltes nicht gelungen, einen (sonstigen) dauerhaften Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu erlangen. Dem am 27.08.2009 an die chinesische Botschaft gerichteten Ersuchen um Ausstellung eines Ersatz(reise)dokuments für die BF wurde am 08.10.2009 mit dem Bemerken nicht entsprochen, dass die angegebene Person in China nicht existent sei. Am 25.11.2010 wiederholte die chinesische Botschaft, dass die BF mit den angegebenen Personaldaten nicht identifiziert werden könne. Aus diesen Botschaftsmitteilungen allein kann aber nicht abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben oder ihre Identität verschleiert – siehe dazu auch rechtliche Beurteilung, im Besonderen VwGH v. 22.10.2009, 2009/21/0132. Sie machte (nämlich) sowohl im Asylverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren zu ihren persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Herkunftsstaat) gleichlautende Angaben. Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf. Zur Situation im Herkunftsstaat: (Deutschen) Auslandsvertretungen ist es nicht möglich, durch Nachfrage bei chinesischen Behörden die Staatsangehörigkeit einer Person feststellen zu lassen. [Bericht des AUSWÄRTIGEN AMTES Berlin, vom 15. Dezember 2016, Gz.: 508-516.80/3 CHN über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Oktober 2016)] Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. In Bezug auf die Frage der Identität der Beschwerdeführerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie in allen sie betreffenden Verfahren(sabschnitten) entsprechend gleichlautende Angaben machte und vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – siehe bereits im Sachverhalt zitiert – gerade im Falle Chinas, hinsichtlich dessen es, wie dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes zu entnehmen ist, für ausländische Vertretungen nicht einmal möglich ist, durch Nachfrage bei chinesischen Behörden die Staatsangehörigkeit einer Person feststellen zu lassen, aus Botschaftsmitteilungen allein nicht abgeleitet werden kann, jemand habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben oder seine Identität verschleiert. In diesem Sinne war der in der Verhandlung geäußerten Ansicht der Rechtsvertretung "dass es völlig unerklärlich und nicht durchschaubar sei, wie China tatsächlich im konkreten Fall bei der Feststellung der Identität vorgehe. Immer wieder würden Personen identifiziert, deren Identität man hier in Österreich nicht glaubte, dann aber wieder Personen nicht identifiziert" nicht entgegenzutreten und letztlich die rechtliche Schlussfolgerung " Das könne meiner Mandantin nicht zum Nachteil gereichen" zu teilen. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: § 46a FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 (Vorgängerbestimmung; Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete:Paragraph 46 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (Vorgängerbestimmung; Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete: "Duldung § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung

Paragraph 46 a,

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung

  1. §§ 50 und 51 oder
  2. Paragraphen 50 und 51 oder
  3. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
  4. Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung

§ 5Asyl

G 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.

(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(1b)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(1c)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(2)Das Bundesamt hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(3)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete

Abs. 1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn

(3)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete

Absatz eins a, endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn

  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. eine Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegt;
  3. eine Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen." § 46a idgF (BGBl. I Nr. 70/2015, in Kraft seit 20.07.2015) lautet:Paragraph 46 a, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, in Kraft seit 20.07.2015) lautet: "§ 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.:Der neugefasste Absatz eins, gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der Paragraphen 50 und 51 FPG sowie der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.: vormals § 46a Abs. 1a FPG] sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Abs. 1c konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Abs. 1 Z 4 leg.cit. enthalten sind. Die Änderungen des Abs. 2 umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Abs. 3 der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Abs. 1b (vgl. dazu ausführlich 92/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - FrÄG 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungenvormals Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG] sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Der bisherige Absatz eins c, konnte entfallen, da diese Bestimmungen nun bereits in Absatz eins, Ziffer 4, leg.cit. enthalten sind. Die Änderungen des Absatz 2, umfassen nur der neuen Systematik geschuldete und sonstige redaktionelle Änderungen. Der Absatz 3, der neuen Fassung entspricht dem bisherigen Absatz eins b, vergleiche dazu ausführlich 92/ME römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Ministerialentwurf - FrÄG 2015- Vorblatt, WFA und Erläuterungen BEGUTACHTUNG). Zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur vorangegangenen, aber inhaltlich vergleichbaren Rechtslage: § 46a FPG 2005 idF FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Abs. 1 und andererseits in dessen Abs. 1a erfasst sind. Die beiden Fälle des § 46a Abs. 1 leg.cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Art. 3 MRK, unzulässig ist. § 46a Abs. 1a leg.cit. (Anm.: nunmehr Abs. 1 Z 3) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218).Paragraph 46 a, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 kennt zwei Grundtypen einer Duldung, die einerseits in dessen Absatz eins und andererseits in dessen Absatz eins a, erfasst sind. Die beiden Fälle des Paragraph 46 a, Absatz eins, leg.cit. erfassen Konstellationen, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen sonst (drohender) Verletzung von Artikel 3, MRK, unzulässig ist. Paragraph 46 a, Absatz eins a, leg.cit. Anmerkung, nunmehr Absatz eins, Ziffer 3,) stellt hingegen darauf ab, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (VwGH 28.08.2014, Zl. 2013/21/0218). Nach dem Gesetzestext des § 46a Abs. 2 FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd § 46 Abs. 1 - 1c geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, 2011/21/0240 mwN, jedoch bezogen auf eine textlich abweichende Vorgängerbestimmung des § 46a FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar).Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG sind die Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden iSd Paragraph 46, Absatz eins, - 1c geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn die dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt sind. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die genannte Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen (VwGH 19.3.2013, 2011/21/0240 mwN, jedoch bezogen auf eine textlich abweichende Vorgängerbestimmung des Paragraph 46 a, FPG; aufgrund der identischen Interessenslage sind die dort angeführten Überlegungen jedoch auch hier anwendbar). Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens der BF weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens der BF weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte sich in der Bescheidbegründung maßgeblich darauf, dass die BF nach wie vor nicht bereit sei, aktiv an der Klärung ihrer Identität und der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Dass ihre Abschiebung bisher nicht habe durchgeführt werden können, liege im Einflussbereich der BF. Zwar habe sie das Ausfüllen der erforderlichen Formulare für die chinesische Botschaft nicht verweigert, jedoch seien ohne Bestätigung über die Richtigkeit ihrer Personaldaten Zweifel angebracht. Die belangte Behörde geht sohin offenbar davon aus, dass die BF in Bezug auf ihre Identität falsche Angaben macht und dadurch die Erlangung eines Heimreisezertifikats verunmöglicht. Dazu ist nochmals festzuhalten, dass die BF in sämtlichen bisherigen Verfahren gleichlautende Angaben zu ihrem Namen und Geburtsdatum und ihrem Herkunftsstaat gemacht hat. Hiezu ist auf die bereits in der Beschwerde dargelegte Judikatur des VwGH vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, zu verweisen, worin er ua. ausführte: "Danach kann allein aus Botschaftsmitteilungen in der Art der hier vorliegenden Note der Botschaft der Republik Moldau nicht abgeleitet werden, die Fremde habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben oder "seine" Identität verschleiert (Hinweis E 22.10.2009, 2009/21/0132). Fehlt es aber an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, die Fremde habe Falschangaben gemacht, so ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine persönlich Vorsprache aus eigener Initiative zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die genannte Botschaft hätte führen können ." Daraus ergibt sich nach Auffassung des BVwG, dass nach der bisherigen Judikatur des VwGH nicht vom Vorliegen von tatsächlichen von der BF zu vertretenden Gründen auszugehen ist, aus denen deren Abschiebung unmöglich erscheint. Zum Vorliegen von vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen iSd Abs. 3 leg.cit (Bestimmungen sind gleichlautend wie die Vorgängerbestimmungen des Abs. 1b):Zum Vorliegen von vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen iSd Absatz 3, leg.cit (Bestimmungen sind gleichlautend wie die Vorgängerbestimmungen des Absatz eins b,): Aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates (AB 1160 XXIV. GP) ergibt sich bezüglich § 46a Abs. 1b Z 3 FPG (Vorgängerbestimmung. gleichlautend wie nun § 46a Abs. 3 Z 3 FPG) Folgendes:Aus den Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates Ausschussbericht 1160 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ergibt sich bezüglich Paragraph 46 a, Absatz eins b, Ziffer 3, FPG (Vorgängerbestimmung. gleichlautend wie nun Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) Folgendes: " Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."" Unter die Ziffer 3, ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst." Die BF hat jedoch an den behördlichen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitgewirkt und an der seitens der Botschaft geforderten Erstellung von Unterlagen mitgewirkt, indem sie ua. das entsprechende Antragsformular unterschrieben und Fingerabdrücke abgegeben hat. Zwar hat sich die von der BF verwendete ID-Karte aus Honkong als Totalfälschung erwiesen, jedoch scheint diesbezüglich im österreichischen Strafregister keine Verurteilung auf. Ferner hat die BF bereits am 16.01.2009 bei der BPD XXXX, am 12.10.2010 vor der BH in XXXX, in der gegenständlichen Beschwerde und vor dem BVwG angegeben, nicht aus Honkong, sondern aus dem Norden Chinas (Provinz XXXX) zu stammen, weshalb auch plausibel ist, dass die von der BF verwendete ID-Karte nicht echt ist. Die BF hat jedoch während sämtlicher bisherigen Verfahren gleichlautende Angaben zu ihrer Identität und zu ihrem Herkunftsstaat gemacht und es erscheint auch nachvollziehbar, dass sie ihren Reisepass im Zuge ihrer schlepperunterstützten Ausreise aus China verloren hat.Zwar hat sich die von der BF verwendete ID-Karte aus Honkong als Totalfälschung erwiesen, jedoch scheint diesbezüglich im österreichischen Strafregister keine Verurteilung auf. Ferner hat die BF bereits am 16.01.2009 bei der BPD römisch 40 , am 12.10.2010 vor der BH in römisch 40 , in der gegenständlichen Beschwerde und vor dem BVwG angegeben, nicht aus Honkong, sondern aus dem Norden Chinas (Provinz römisch 40 ) zu stammen, weshalb auch plausibel ist, dass die von der BF verwendete ID-Karte nicht echt ist. Die BF hat jedoch während sämtlicher bisherigen Verfahren gleichlautende Angaben zu ihrer Identität und zu ihrem Herkunftsstaat gemacht und es erscheint auch nachvollziehbar, dass sie ihren Reisepass im Zuge ihrer schlepperunterstützten Ausreise aus China verloren hat. Es sind demnach im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF ihre Identität verschleiert. Folglich ist der Tatbestand des Abs. 3 Z 1 leg.cit nicht erfüllt.Es sind demnach im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF ihre Identität verschleiert. Folglich ist der Tatbestand des Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit nicht erfüllt. Die Voraussetzung "geklärte" bzw. "nachgewiesene Identität" für die Ausstellung der "Karte für Geduldete" ergibt sich nicht aus dem im Gesetz normierten Zweck, dass sie dem Nachweis der Identität des Fremden dient. Daraus lässt sich lediglich folgern, dass die Karte bei erwiesen falschen Identitätsangaben nicht ausgestellt werden soll (vgl. E 24. Februar 2003, 2000/21/0207; E 27. April 2004, 2003/21/0033). Dass auch in dem Fall bloßer Zweifel an den Identitätsangaben des Fremden, ohne dass jedoch ihre Unrichtigkeit feststeht, der Zweck der Karte als Identitätsnachweis die Versagung ihrer Ausstellung rechtfertigt, lässt sich nicht zwingend ableiten. Angesichts des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung kommt die Versagung der Ausstellung einer "Karte für Geduldete" mit der Begründung, es bestehe nur eine "Verfahrensidentität", somit nicht in Betracht (VwGH 21.12.2010, 2010/21/0231).Die Voraussetzung "geklärte" bzw. "nachgewiesene Identität" für die Ausstellung der "Karte für Geduldete" ergibt sich nicht aus dem im Gesetz normierten Zweck, dass sie dem Nachweis der Identität des Fremden dient. Daraus lässt sich lediglich folgern, dass die Karte bei erwiesen falschen Identitätsangaben nicht ausgestellt werden soll vergleiche E 24. Februar 2003, 2000/21/0207; E 27. April 2004, 2003/21/0033). Dass auch in dem Fall bloßer Zweifel an den Identitätsangaben des Fremden, ohne dass jedoch ihre Unrichtigkeit feststeht, der Zweck der Karte als Identitätsnachweis die Versagung ihrer Ausstellung rechtfertigt, lässt sich nicht zwingend ableiten. Angesichts des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung kommt die Versagung der Ausstellung einer "Karte für Geduldete" mit der Begründung, es bestehe nur eine "Verfahrensidentität", somit nicht in Betracht (VwGH 21.12.2010, 2010/21/0231). Daraus ergibt sich, dass die BF keinen (Ausschluss-)Tatbestand iSd Abs. 3 leg.cit idgF verwirklicht hat und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Die Reaktion der Vertretungsbehörde ihres Heimatstaates auf die mehrfach an sie gerichteten Ansuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats sind demnach nicht von der BF zu vertreten (vgl. dazu auch nochmals die dezidierte Bezugnahme auf den Fall der Nichterlangung eines Ersatzreisedokuments in den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum Ministerialentwurf).Daraus ergibt sich, dass die BF keinen (Ausschluss-)Tatbestand iSd Absatz 3, leg.cit idgF verwirklicht hat und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, weshalb die Abschiebung aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Die Reaktion der Vertretungsbehörde ihres Heimatstaates auf die mehrfach an sie gerichteten Ansuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats sind demnach nicht von der BF zu vertreten vergleiche dazu auch nochmals die dezidierte Bezugnahme auf den Fall der Nichterlangung eines Ersatzreisedokuments in den oben wiedergegebenen Erläuterungen zum Ministerialentwurf). Dementsprechend judizierte bereits der UVS Oberösterreich zur früheren Rechtslage (siehe § 46 a FPG Inkrafttretensdatum 01.01.2010, Außerkrafttretensdatum, 30.06.2011: Duldung, solange Abschiebung

Abs. 1 Z 3 aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint) in der Entscheidung vom 04.01.2011 zu Zl. VwSen-231185/3/BP/Ga:Dementsprechend judizierte bereits der UVS Oberösterreich zur früheren Rechtslage (siehe Paragraph 46, a FPG Inkrafttretensdatum 01.01.2010, Außerkrafttretensdatum, 30.06.2011: Duldung, solange Abschiebung

Absatz eins, Ziffer 3, aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint) in der Entscheidung vom 04.01.2011 zu Zl. VwSen-231185/3/BP/Ga: "Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und sind die Bemühungen der Fremdenpolizei ein Heimreisezertifikat durch den Heimatstaat des Fremden zu erlangen fruchtlos geblieben, ist klargestellt, dass der Fremde weder in seinen Heimatstaat abgeschoben werden, noch rechtmäßig in irgend einen anderen Staat einreisen kann. Im Ergebnis liegt somit aber eine Konstellation des § 46a Abs 1 Z 3 FPG 2005 vor, zumal die Abschiebung des Fremden – aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen – tatsächlich undurchführbar ist und kein Sachverhalt des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung erkannt wird."Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und sind die Bemühungen der Fremdenpolizei ein Heimreisezertifikat durch den Heimatstaat des Fremden zu erlangen fruchtlos geblieben, ist klargestellt, dass der Fremde weder in seinen Heimatstaat abgeschoben werden, noch rechtmäßig in irgend einen anderen Staat einreisen kann. Im Ergebnis liegt somit aber eine Konstellation des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 vor, zumal die Abschiebung des Fremden – aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen – tatsächlich undurchführbar ist und kein Sachverhalt des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung erkannt wird. (...)". Wie bereits dargestellt, ist die Abschiebung der BF aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG idgF. vorliegt, ist der BF gem. Abs. 4 leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.Wie bereits dargestellt, ist die Abschiebung der BF aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG idgF. vorliegt, ist der BF gem. Absatz 4, leg. cit. eine Karte für Geduldete auszustellen.

§ 46aAbs. 6 FPG idg

F gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG idgF gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.1260337.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.