Obsah (15)
§ 3Art 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 75§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlW144 2016864-1 SpruchW144 2016864-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einz
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G 2005) idgF iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 idgF wird festgestellt, dass damit XXXX aliasXXXX alias XXXX kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass damit römisch 40 aliasXXXX alias römisch 40 kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und stellte am 04.11.2011 - damals als unbegleiteter Minderjähriger - einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er zuvor illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet gelangt und festgenommen worden war. Anlässlich seiner Erstbefragung am 04.11.2011 durch das Landespolizeikommando für Wien gab der BF an Schiit zu sein, bis 2002 in der Provinz Baghlan in Afghanistan und anschließend im Iran gelebt zu haben. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, sein Vater sei 2001 von seinen Feinden in Afghanistan getötet und ihr Grundstück von diesen Feinden weggenommen worden, weshalb sie 2002 in den Iran geflüchtet seien. Er wisse nicht, wer das gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass die Feinde seines Vaters ihn verfolgen würden, weil er Ansprüche auf die Grundstücke erheben könnte. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.03.2012 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, sein Vater habe viele Grundstücke besessen. Es sei schon elf Jahre her, dass ihnen die Grundstücke weggenommen worden seien und würden sie diese nicht zurückbekommen. Abgesehen davon sei das Leben in Afghanistan lebensbedrohlich. Nach Rückübersetzung ergänzte der BF, dass er einmal im Iran von einem etwa 19-jährigen Jugendlichen vergewaltigt und von Dieben wegen Geldes angesprochen und in den rechten Oberarm gestochen worden sei. Nachdem am 29.03.2012 und am 07.10.2014 Stellungnahmen erstattet sowie per Schreiben vom 23.11.2012, 01.07.2013 und 30.01.2014 sowie per E-Mail vom 21.07.2014 Unterlagen hinsichtlich der Integrationsbemühungen des BF vorgelegt worden waren, wurde der BF am 10.12.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung wiederholte er im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und konkretisierte es.
- Mit Bescheid vom 17.12.2014 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG idg
F erlassen, unter einem
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei, sowie
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 17.12.2014 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen, unter einem
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei, sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zur Versagung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe keinerlei individuelle Verfolgungssituation durch bzw. in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Er habe Afghanistan im Kindesalter verlassen und sein gesamtes selbstbestimmtes Leben außerhalb seines Herkunftsstaates verbracht. Sohin sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Umstände, die seine Familie vor mehreren Jahren zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, ihn nach so langer Zeit und außerhalb seiner unmittelbaren Herkunftsregion, beispielsweise in der Millionenstadt Kabul, einholen könnten.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wurde unter Verweis auf das bereits erstattete Vorbringen und diverse Länderberichte im Wesentlichen ausgeführt, dem BF sei eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan tatsächlich nicht möglich.
- Die Beschwerdevorlage langte am 08.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 03.05.2015 wurde die Begründung des im Spruch genannten Vertretungsverhältnisses bekannt gegeben. Am 18.10.2015 übermittelte der Vertreter eine Taufbestätigung der Internationalen Baptistengemeinde vom 11.10.2015 betreffend den BF und gab bekannt, dass der BF aufgrund seines Bekenntnisses zu Jesus Christus und Ablegens seines alten Glaubens am 11.10.2015 im Rahmen einer Tauffeier getauft und in die Kirchengemeinde aufgenommen worden sei. Per E-Mail vom 04.05.2016 wurde mitgeteilt, dass der BF weiter regelmäßig in die Kirche komme. Er habe den Hauptschulabschluss gemacht, spreche sehr gut Deutsch und versorge seine im Iran illegal aufhältige Tante, bei welcher der jüngere Bruder des BF lebe. Zugleich wurde ein Schreiben des BF vorgelegt, worin er seine persönliche Einstellung zum christlichen Glauben und die Umstände, wie er zu diesem geführt wurde, schildert. Am 17.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben eines vom BF zwischenzeitig bevollmächtigten Rechtsanwaltes ein, worin um die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gebeten und bekannt gegeben wurde, dass der BF ein Sprachdiplom für das Niveau B1 erfolgreich abgeschlossen habe. In weiterer Folge fand am 02.02.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der BF sein bisheriges Vorbringen betreffend seinen Übertritt zum christlichen Glauben konkretisierte und seine aktive Mitarbeit in der Baptistengemeinde schilderte. Vom BF wurden in der Verhandlung diverse Unterlagen betreffend seinen Übertritt zum christlichen Glauben (Schreiben der Diakonie – Hilfsverein der Baptisten Österreichs vom 31.01.2017, Schreiben der Baptistengemeinde XXXX vom 20.01.2017, ein Farbfoto von der Taufe des BF) sowie betreffend seine Integrationsbemühungen in Österreich vorgelegt. Der als Zeuge einvernommene Gemeindeälteste der Baptistengemeinde konnte die Angaben des BF im Wesentlichen bestätigen und gab überdies an, dass der fleißige und regelmäßig bei Arbeiten mithelfende BF eine profunde Ausbildung in der Kirchengemeinde erhalten und einen Taufkurs besucht habe.In weiterer Folge fand am 02.02.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der BF sein bisheriges Vorbringen betreffend seinen Übertritt zum christlichen Glauben konkretisierte und seine aktive Mitarbeit in der Baptistengemeinde schilderte. Vom BF wurden in der Verhandlung diverse Unterlagen betreffend seinen Übertritt zum christlichen Glauben (Schreiben der Diakonie – Hilfsverein der Baptisten Österreichs vom 31.01.2017, Schreiben der Baptistengemeinde römisch 40 vom 20.01.2017, ein Farbfoto von der Taufe des BF) sowie betreffend seine Integrationsbemühungen in Österreich vorgelegt. Der als Zeuge einvernommene Gemeindeälteste der Baptistengemeinde konnte die Angaben des BF im Wesentlichen bestätigen und gab überdies an, dass der fleißige und regelmäßig bei Arbeiten mithelfende BF eine profunde Ausbildung in der Kirchengemeinde erhalten und einen Taufkurs besucht habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, lebte bis zu seinem siebten Lebensjahr in der Provinz Baghlan in Afghanistan und anschließend im Iran. Am 04.11.2011 stellte er – damals als unbegleiteter Minderjähriger - im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde als Moslem geboren und bekannte sich früher zum Islam, wusste jedoch nie viel darüber. Vor rund zwei Jahren wurde er über einen Freund in Österreich auf den christlichen Glauben aufmerksam und begann sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen. Während seines Aufenthaltes in Österreich ist der BF aus freier persönlicher Überzeugung zum christlichen Glauben, zur Glaubensgemeinschaft der Baptisten, übergetreten. Der BF wurde am 11.10.2015, nachdem er regelmäßig einen Taufvorbereitungskurs besucht hatte, in XXXX getauft.Während seines Aufenthaltes in Österreich ist der BF aus freier persönlicher Überzeugung zum christlichen Glauben, zur Glaubensgemeinschaft der Baptisten, übergetreten. Der BF wurde am 11.10.2015, nachdem er regelmäßig einen Taufvorbereitungskurs besucht hatte, in römisch 40 getauft. Seit etwa zwei Jahren besucht der BF regelmäßig wöchentlich den Gottesdienst und entschuldigt sich im Falle einer Verhinderung. Er nimmt an den Veranstaltungen der Kirchengemeinde sowie an Treffen der Jugendgruppe teil und unterstützt die Kirchengemeinde regelmäßig bei Arbeiten. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zum Herkunftsland: Im Folgenden werden die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Textpassagen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und in der mündlichen Verhandlung kursorisch erörterten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll wiedergegeben: "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Afghanistan (letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016): Religionsfreiheit 80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015). Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015). Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015; vergleiche USDOS 26.5.2015). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Afghan Embassy – Embassy of the Islamic Republic of Afghanistan in Ottawa (18.3.2015): Ambassador Bathija received a farewell by officials at the Department of Foreign Affaires of Canada http://www.afghanemb-canada.net/public-affairs-afghanistan-embassy-canada-ottawa/news-reports-afghanistan-embassy-canada-ottawa/2015/Farewell%20Sham%20Lal%20Bathija.htm, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook -Strichaufzählung Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung RFERL – Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted', http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print, Zuriff 5.11.2015 -Strichaufzählung USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%282%29.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf ( ) Christen und Konversionen zum Christentum Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.11.2015). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung (AA 2.3.2015; vgl USDOS 14.10.2015 und AA 16.11.2015). Die christliche Gemeinde zählt 2.000 – 3.000 Personen (USDOS 28.7.2014).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.11.2015). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung (AA 2.3.2015; vergleiche USDOS 14.10.2015 und AA 16.11.2015). Die christliche Gemeinde zählt 2.000 – 3.000 Personen (USDOS 28.7.2014). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 2.3.2015; vgl. USDOS 28.7.2014); sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 2.3.2015; vergleiche USDOS 28.7.2014); sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten (USDOS 28.7.2014). Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Jedoch ist die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen weitgehend feindlich geprägt. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 2.3.2015). Berichten zufolge, gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert (USCIRF 30.4.2015). Ferner gab es keine Berichte zu Belästigungen von Christ/innen, noch von Konversionen zum Christentum. Die kleine christliche Gemeinde blieb im Untergrund, vermutlich aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung (USDOS 14.10.2015). Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.4.2015; vgl. AA 2.3.2015).Berichten zufolge, gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert (USCIRF 30.4.2015). Ferner gab es keine Berichte zu Belästigungen von Christ/innen, noch von Konversionen zum Christentum. Die kleine christliche Gemeinde blieb im Untergrund, vermutlich aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung (USDOS 14.10.2015). Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.4.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u. a. in verschiedenen Botschaften sowie auf den RS-Geländen statt (AA 16.11.2015). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u. a. in verschiedenen Botschaften sowie auf den RS-Geländen statt (AA 16.11.2015). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://edition .cnn .com/ 2014/ 04/ 24/ world/ asia/ afghani stan-violence/ , Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung The Voice of the Martyrs Canada (05.04.2012): Christianity growing, https://www.vomcanada.com/af-2012-04-05.htm, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung NPR – National Public Radio (19.2.2015): For The First Time, An Afghan First Lady Steps Into The Spotlight, http://www.npr.org/sections/parallels/2015/02/19/386950128/for-the-first-time-an-afghan-first-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung NYP – The New York Post (24.4.2014): http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killed-in-attack-at-afghan-hospital/, 23.10.2015 -Strichaufzählung USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%282%29.pdf, Zugriff 22.10.2015, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.2015 Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan (Stand September 2016): 1.
- Religionsfreiheit Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konversationen wie auch die internationalen Gesetze sind jedoch allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konversationen wie auch die internationalen Gesetze sind jedoch allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische hanafitische-Rechtsprechung (eine der Rechtsschulen des sunnitischen Islams) für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von der Religion. Nach offiziellen Schätzungen sind 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime, einschließlich Ismailiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha’i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert. 1.4.
- Christen Afghanische Christen sind in den meisten Fällen im Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden. Sie beträgt aber wohl weit weniger, als ein Prozent der Bevölkerung. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswertigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft aus den familiären Gebieten oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROen) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht, oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u. a. verschiedenen Botschaften sowie auf den RS-Geländen statt."
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und seinem Aufenthalt im Herkunftsstaat sowie im Iran gründen auf seinen Angaben. Die Feststellungen zur ehemaligen und nunmehrigen religiösen Ausrichtung des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2017, aus der Zeugenbefragung sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF zur Konversion vom Islam zum Christentum aus folgenden Gründen als glaubhaft: In der genannten mündlichen Verhandlung konnte der BF nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen, dass er etwa vor zwei Jahren, sohin zu Beginn des Jahres 2015, über einen Freund zum christlichen Glauben geführt und mit der Baptistengemeinde in Kontakt gekommen ist sowie seit diesem Zeitpunkt regelmäßig an Gottesdiensten und Veranstaltungen der Kirchengemeinde teilnimmt. Sowohl vom als Zeugen einvernommenen Gemeindeältesten als auch in einem Schreiben eines Pastors der Baptistengemeinde XXXX vom 20.01.2017 wurde bestätigt, dass der BF ein aktives Mitglied der Kirchengemeinde ist. Schließlich geht aus der vorgelegten Taufbestätigung der Internationalen Baptistengemeinde vom 11.10.2015 eindeutig hervor, dass der BF am 11.10.2015 in XXXX getauft und in die Kirchengemeinde aufgenommen wurde.In der genannten mündlichen Verhandlung konnte der BF nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen, dass er etwa vor zwei Jahren, sohin zu Beginn des Jahres 2015, über einen Freund zum christlichen Glauben geführt und mit der Baptistengemeinde in Kontakt gekommen ist sowie seit diesem Zeitpunkt regelmäßig an Gottesdiensten und Veranstaltungen der Kirchengemeinde teilnimmt. Sowohl vom als Zeugen einvernommenen Gemeindeältesten als auch in einem Schreiben eines Pastors der Baptistengemeinde römisch 40 vom 20.01.2017 wurde bestätigt, dass der BF ein aktives Mitglied der Kirchengemeinde ist. Schließlich geht aus der vorgelegten Taufbestätigung der Internationalen Baptistengemeinde vom 11.10.2015 eindeutig hervor, dass der BF am 11.10.2015 in römisch 40 getauft und in die Kirchengemeinde aufgenommen wurde. Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich kein Grund daran zu zweifeln, dass der BF ein aktives Leben als Christ führt und ein engagiertes Mitglied der Baptistengemeinde ist. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der BF in der mündlichen Verhandlung und durch die vorgelegten Dokumente glaubhaft dargelegt, dass er sich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam abgewendet hat und zum Christentum konvertiert ist. Daher ist auch davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall keine Scheinkonversion vorliegt, und dass der BF auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan beabsichtigt, die von ihm gewählte Religion auszuüben. Angesichts des Umstandes, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum glaubhaft ist und ihm aufgrund dessen der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, kann es dahingestellt bleiben, ob die sonstigen Verfolgungsbehauptungen des BF (Grundstücksstreitigkeiten seiner Familie), den Tatsachen entsprechen bzw. ob diese asylrelevant sind. Von diesbezüglichen Ausführungen wird daher Abstand genommen. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Zum Herkunftsland: Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.02.2017 kursorisch erörterten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Afghanistan vom 21.01.2016 im aktualisierten Stand vom 19.12.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan im Stand September 2016). Diese stützen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der BF nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zuständigkeit, Verfahren und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind
§ 75Abs. 24 Asyl
G 2005 die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016.Auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Da der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 04.11.2011 stellte, kommt die in §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 normierte befristete Aufenthaltsberechtigung nicht zur Anwendung.Da der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 04.11.2011 stellte, kommt die in Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, normierte befristete Aufenthaltsberechtigung nicht zur Anwendung. Zu A) 3.2. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (vgl. VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 98/20/0557).Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden vergleiche VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen vergleiche VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, 98/20/0557). 3.2.
- Im vorliegenden Fall macht der BF durch seine in Österreich erfolgte Konversion vom Islam zum christlichen Glauben einen Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 geltend, welcher an den Konventionsgrund der Religion anknüpft.3.2.
- Im vorliegenden Fall macht der BF durch seine in Österreich erfolgte Konversion vom Islam zum christlichen Glauben einen Nachfluchtgrund im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 geltend, welcher an den Konventionsgrund der Religion anknüpft. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.1997, 96/20/0923). Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Beschwerdeführers kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.1997, 96/20/0923). Für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrundes der Konversion des Beschwerdeführers kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Fremde schon im Heimatland mit dieser Religion in Berührung gekommen ist, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung vergleiche VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U 2087/2012).Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C71/11und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U 2087 aus 2012,). Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; VwGH 19.12.2001, 2000/20/0369; VwGH 17.10.2002; 2000/20/0102; VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0084 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0084 mwN). Wie beweiswürdigend bereits dargelegt wurde, gibt es verfahrensgegenständlich keine Anhaltspunkte, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben nur zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat sich aufgrund der Befragung des BF sowie der Einvernahme des Gemeindeältesten der Baptistengemeinde als Zeuge in der mündlichen Verhandlung und aus den vorgelegten Beweismitteln ergeben, dass der BF sich aus freier persönlicher Überzeugung vom schiitischen Islam dem Christentum zugewandt, die Taufe empfangen, den christlichen Glauben verinnerlicht hat, ihn seit ungefähr zwei Jahren ausübt (Teilnahme an Gottesdiensten und an Aktivitäten der Baptistengemeinde) und auch weiterhin praktizieren möchte. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Situation von Christen in Afghanistan, insbesondere zu den vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, wäre der BF als Person mit christlicher Überzeugung im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sowohl von staatlicher Seite als auch von privater Seite - ohne diesbezüglichen staatlichen Schutz – Verfolgungshandlungen von asylerheblicher Intensität ausgesetzt. Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2.3.
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Z 2).3.2.3.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat (Ziffer 2,). Aufgrund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechtes nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die bereits dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen
§ 6Asyl
G 2005 ergeben haben, ist dem BF sohin der Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 zuzuerkennen.Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen
Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist dem BF sohin der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen. 3.2.4.
§ 3Abs.
5 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.4.
Paragraph 3, Absatz 5, ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W144.2016864.1.00