RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlW161 2139919-1 SpruchW161 2139918-1/2E W161 2139919-1/2E W1612139920-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.11.2016, Zl. Islamabad-OB/KONS/3364/2015, aufgrund des Vorlageantrags von 1 XXXX , geb XXXX , StA. Afghanistan,
- Mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX ,
- mj. XXXX , geb XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , sämtliche vertreten durch XXXX , Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 01.09.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.11.2016, Zl. Islamabad-OB/KONS/3364/2015, aufgrund des Vorlageantrags von 1 römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Afghanistan,
- Mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 ,
- mj. römisch 40 , geb römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , sämtliche vertreten durch römisch 40 , Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 01.09.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 24.11.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.1.
- Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 24.11.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führten sie aus, sie möchten zu ihrem Ehemann/Vater XXXX , geb. XXXX , der in Österreich subsidiär Schutzberechtigter sei. Im ergänzenden Fragebogen für afghanische Asylwerber im Familienverfahren gab die Erstbeschwerdeführerin am 24.11.2015 an, sie sei ca. 20 Jahre alt gewesen, als sie geheiratet habe. Sie habe vor 20 Jahren geheiratet. Sie und ihr Gatte seien am Tag der Eheschließung anwesend gewesen. Sie habe ein einfaches Ehezertifikat vom Tag ihrer Eheschließung und sei dieses von ihrem Ehegatten unterschrieben, sie glaube, sie habe es zu Hause gelassen. Sie habe das Ehezertifikat von einem afghanischen Gericht vor ca. drei Monaten registrieren lassen. Nach ihrer Eheschließung habe sie mit ihrem Ehemann ca. vier Jahre zusammengelebt. Als ihr Ehegatte Afghanistan verlassen hätte, sei ihre Tochter eineinhalb Jahre alt gewesen und sie mit dem Sohn schwanger gewesen. Sie habe ihr "marriage certificate" vor etwa 3 Monaten bei einem afghanischem Gericht registrieren lassen.Begründend führten sie aus, sie möchten zu ihrem Ehemann/Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , der in Österreich subsidiär Schutzberechtigter sei. Im ergänzenden Fragebogen für afghanische Asylwerber im Familienverfahren gab die Erstbeschwerdeführerin am 24.11.2015 an, sie sei ca. 20 Jahre alt gewesen, als sie geheiratet habe. Sie habe vor 20 Jahren geheiratet. Sie und ihr Gatte seien am Tag der Eheschließung anwesend gewesen. Sie habe ein einfaches Ehezertifikat vom Tag ihrer Eheschließung und sei dieses von ihrem Ehegatten unterschrieben, sie glaube, sie habe es zu Hause gelassen. Sie habe das Ehezertifikat von einem afghanischen Gericht vor ca. drei Monaten registrieren lassen. Nach ihrer Eheschließung habe sie mit ihrem Ehemann ca. vier Jahre zusammengelebt. Als ihr Ehegatte Afghanistan verlassen hätte, sei ihre Tochter eineinhalb Jahre alt gewesen und sie mit dem Sohn schwanger gewesen. Sie habe ihr "marriage certificate" vor etwa 3 Monaten bei einem afghanischem Gericht registrieren lassen. Die Erstbeschwerdeführerin legte zum Nachweis ihrer Eheschließung ein "Marriage Certificate" des Surpreme Court in Afghanistan vom 31.08.2015, zu der Zl. 1165426, Reg.Nr. 1106/4196 vor. Daraus geht hervor, dass drei namentlich genannte Zeugen, die die Brautleute gut kennen würden, die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit XXXX am
- März 2001, bezeugen würden. Unterschriften der Ehegatten bzw. der Zeugen sind der "Heiratsurkunde" nicht zu entnehmen.Die Erstbeschwerdeführerin legte zum Nachweis ihrer Eheschließung ein "Marriage Certificate" des Surpreme Court in Afghanistan vom 31.08.2015, zu der Zl. 1165426, Reg.Nr. 1106/4196 vor. Daraus geht hervor, dass drei namentlich genannte Zeugen, die die Brautleute gut kennen würden, die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit römisch 40 am
- März 2001, bezeugen würden. Unterschriften der Ehegatten bzw. der Zeugen sind der "Heiratsurkunde" nicht zu entnehmen. 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 21.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine gültige Eheschließung zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson können nicht festgestellt werden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (§ 35 Absatz 5 Asylgesetz 2005).1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 21.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine gültige Eheschließung zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson können nicht festgestellt werden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des
- Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5 Asylgesetz 2005). Aus dem Beiblatt der Mitteilung ergibt sich, dass sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses erhebliche Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinn von § 35 Absatz 5 Asylgesetz relevanten Familienverhältnisses zwischen der Ankerperson und den drei Antragstellern ergeben haben. Trotz mehrfacher Rückfragen habe die Antragstellerin widersprüchliche zeitliche Angaben getätigt und diese Diskrepanzen nicht erklären können, auf der angeblichen Heiratsurkunde würden die Fotos, sowie die Fingerabdrücke/Unterschriften der Ehepartner fehlen, ein auf der angeblichen Heiratsurkunde genannter Zeuge sei zum Zeitpunkt der Heirat acht Jahre alt, ein anderer elf Jahre alt gewesen.Aus dem Beiblatt der Mitteilung ergibt sich, dass sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses erhebliche Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5 Asylgesetz relevanten Familienverhältnisses zwischen der Ankerperson und den drei Antragstellern ergeben haben. Trotz mehrfacher Rückfragen habe die Antragstellerin widersprüchliche zeitliche Angaben getätigt und diese Diskrepanzen nicht erklären können, auf der angeblichen Heiratsurkunde würden die Fotos, sowie die Fingerabdrücke/Unterschriften der Ehepartner fehlen, ein auf der angeblichen Heiratsurkunde genannter Zeuge sei zum Zeitpunkt der Heirat acht Jahre alt, ein anderer elf Jahre alt gewesen. 1.
- Mit Schreiben vom 13.04.2016, zugestellt am 04.05.2016, wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine gültige Ehe zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson könne nicht festgestellt werden, weshalb die Erstantragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).1.
- Mit Schreiben vom 13.04.2016, zugestellt am 04.05.2016, wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine gültige Ehe zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson könne nicht festgestellt werden, weshalb die Erstantragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Den Antragstellern wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde. 1.
- Die Antragsteller brachten am 10.05.2016 eine Stellungnahme ein. Darin wird insbesondere vorgebracht von der Erstantragstellerin seien alle Eheschließungsdokumente vorgelegt worden. Diese würden nochmals in Kopie beigelegt. Ferner seien aus dieser Ehe auch zwei Kinder (Zweit- und Drittantragsteller) hervorgegangen. Die Ehe sei in Afghanistan geschlossen worden. Die Antragstellerin entspreche somit der Definition des § 35 Absatz 5 Asylgesetz und sei als Familienangehörige zu betrachten.1.
- Die Antragsteller brachten am 10.05.2016 eine Stellungnahme ein. Darin wird insbesondere vorgebracht von der Erstantragstellerin seien alle Eheschließungsdokumente vorgelegt worden. Diese würden nochmals in Kopie beigelegt. Ferner seien aus dieser Ehe auch zwei Kinder (Zweit- und Drittantragsteller) hervorgegangen. Die Ehe sei in Afghanistan geschlossen worden. Die Antragstellerin entspreche somit der Definition des Paragraph 35, Absatz 5 Asylgesetz und sei als Familienangehörige zu betrachten. Der Stellungnahme sind Urkunden in Kopie beigelegt, darunter ein Marriage Certificate vom 23.04.2016 mit der Nr.
- Darin bezeugen drei namentlich genannte Personen die Erstantragstellerin und Zahir Khan SAWAR zu kennen und deren Eheschließung am 29.03.2001 zu bezeugen. Weiters sind noch zwei Zeugen angeführt. Die Kopie des Originals dieser Heiratsbescheinigung ist äußerlich ident zu der mit dem Antrag vorgelegten Heiratsbescheinigung. Die im Antrag vorgelegte Bescheinigung wies die Nummer 1165426 auf, jene weist die Nummer 1063179 auf. Beiden Marriage Certificates ist jeweils eine englische Übersetzung angeschlossen. 1.
- Das BFA hielt mit Mitteilung vom 03.06.2016 an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest, dies mit der Begründung, dass die Angaben der Erstantragstellerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprächen und die Ankerperson laut ZMR und GVS-Auszug nicht mehr in Österreich gemeldet sei und sich somit dem Verfahren entzogen habe. 1.
- Mit Schreiben vom 15.06.2016 wurde den Antragstellern ein neuerliches Parteiengehör eingeräumt. 1.
- Mit Schriftsatz vom 26.07.2016 wiederholten die Antragsteller ihr Vorbringen aus der Stellungnahme vom 10.05.2016, erklärten ihre Bereitschaft, die Familieneigenschaft mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, legten eine Meldung betreffend die Bezugsperson vom 17.11.2014 sowie einen aktuellen ZMR-Auszug vom 26.07.2016 vor und führten an, die Ankerperson habe sich dem Verfahren nicht entzogen und sei die gesamte Zeit unter der angegebenen Adresse wohnhaft und erreichbar gewesen. Des Weiteren seien bereits bei der Stellungnahme vom 10.05.2016 die Heiratsdokumente vorgelegt worden. Eine Verweigerung der Einreise würde die Fortführung des Familienlebens verhindern und einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8 EMRK darstellen. 1.
- Mit Mitteilung vom 03.08.2016 teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, die Angaben der Erstantragstellerin zur Angehörigeneigenschaft widersprächen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben. Die Bezugsperson befinde sich seit September 2008 in Österreich und habe am 31.03.2016 den EU-Raum verlassen. Die Bezugsperson habe sich vom 31.03.2016 bis 26.07.2016 nachweislich nicht im EU-Raum befunden und sich somit dem Verfahren entzogen. Die Mitwirkungspflicht der Ankerperson sei somit nicht gegeben. 1.
- Mit Bescheid vom 01.09.2016 verweigerte die ÖB Islamabad – nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, eine gültige Eheschließung zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson könne nicht festgestellt werden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (§ 35 Abs. 1 AsylG 2005). Zusätzlich sei auszuführen, dass die Ankerperson laut ZMR und GVS-Auszug nicht mehr in Österreich gemeldet sei und sich somit dem Verfahren entzogen habe.1.
- Mit Bescheid vom 01.09.2016 verweigerte die ÖB Islamabad – nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG idgF in Verbindung mit §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, eine gültige Eheschließung zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson könne nicht festgestellt werden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005). Zusätzlich sei auszuführen, dass die Ankerperson laut ZMR und GVS-Auszug nicht mehr in Österreich gemeldet sei und sich somit dem Verfahren entzogen habe. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 08.09.2016 zugestellt. 1.
- Dagegen richtet sich die am 28.09.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführer seien die Ehefrau sowie die Kinder des XXXX , dem in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Eine Begründung der Behörde, warum der Antrag abgelehnt worden sei, fehle. Es liege daher ein Begründungsmangel vor. Zu allen offenen Punkten der Behörde sei am 10.05.2016 und am 26.07.2016 ausführlich Stellung genommen worden. Verwiesen wird auf die Familienzusammenführungsrichtlinie und wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführern die Einreise gemäß § 35 Asylgesetz zu gewähren.1.
- Dagegen richtet sich die am 28.09.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführer seien die Ehefrau sowie die Kinder des römisch 40 , dem in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Eine Begründung der Behörde, warum der Antrag abgelehnt worden sei, fehle. Es liege daher ein Begründungsmangel vor. Zu allen offenen Punkten der Behörde sei am 10.05.2016 und am 26.07.2016 ausführlich Stellung genommen worden. Verwiesen wird auf die Familienzusammenführungsrichtlinie und wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführern die Einreise gemäß Paragraph 35, Asylgesetz zu gewähren. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2016 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2016 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei erst nach Verstreichen der Stellungsnahmefrist mit Bescheid abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Soweit in der Beschwerde ein Begründungsmangel beanstandet werde, so darauf hinzuweisen, dass mit obiger Begründung der Bescheid vom 01.09.2016 ergänzt worden wäre und die vorliegende Beschwerdevorentscheidung anstelle des Bescheides vom 01.09.2016 getreten sei. Schon deshalb läge für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren der behauptete Begründungsmangel nicht vor. 1.
- Am 08.11.2016 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.1.
- Am 08.11.2016 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 15.11.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 24.11.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz
- Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sei.Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 24.11.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
- Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sei. Dem angegebenen Ehemann/Vater der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde nach seiner Asylantragstellung vom 16.09.2007 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.06.2015 wurde ihm ein befristeter Aufenthaltstitel bis 20.05.2017 zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da eine gültige Ehe zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson nicht festgestellt werden können, weshalb die Erstantragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgestz 2005 sei. Nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführer erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das BFA und teilte dieses in der Folge in seiner Stellungnahme mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Den Beschwerdeführern wurde in der Folge ein neuerliches Parteiengehör eingeräumt und brachten diese eine weitere Stellungnahme ein. Auch nach der neuerlichen Stellungnahme teilte das BFA nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Eine gültige Ehe zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson habe nicht festgestellt werden können, weshalb die Erstantragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgestz 2005 sei. Auch sei die Ankerperson laut ZMR und GVS-Auszug nicht mehr in Österreich gemeldet und habe sich somit dem Verfahren entzogen.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Islamabad und wurden von der bechwerdeführenden Partei nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: §35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF lautet: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
- Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
- Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: Form der Eheschließung: § 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: § 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte SHINWARI Mohammad Elias als Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte SHINWARI Mohammad Elias als Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen genannt. Es bestehen jedoch gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form. Zum behaupteten Eheverhältnis der Erstbeschwerdeführerin, geboren am XXXX , zu XXXX ist auszuführen wie folgt:Zum behaupteten Eheverhältnis der Erstbeschwerdeführerin, geboren am römisch 40 , zu römisch 40 ist auszuführen wie folgt: Diesbezüglich lassen sich bereits die im Verfahren getätigten Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht in Einklang bringen. Darüber hinaus gibt es widersprüchliche Angaben der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren und konnte letztlich die behauptete Eheschließung auch nicht durch die Vorlage einer unbedenklichen Urkunde nachgewiesen werden. Die Erstbeschwerdeführerin gab am 24.11.2015 an, sie habe vor 20 Jahren geheiratet. Das wäre im Jahr 1995 gewesen. In diesem Jahr war sie 17 Jahre alt und sohin nicht noch volljährig. Die behauptete Ehe wäre auch unter diesem Aspekt problematisch. Im nächsten Satz gibt die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe vor 20 Jahren geheiratet, dies ergibt das Jahr der Heirat mit
- Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, nach ihrer Hochzeit habe sie vier Jahre mit ihrem Mann in Afghanistan gelebt, bevor dieser geflüchtet sei. Im Zeitpunkt der Flucht sei ihre Tochter eineinhalb Jahre alt gewesen und sei sie mit ihrem Sohn schwanger gewesen. Sie habe einen einfachen Nachweis von ihrer Hochzeit der von ihrem Mann unterschrieben worden wäre, den sie aber zu Hause vergessen habe. Sie habe ihre Hochzeit bei einem afghanischen Gericht vor ca. drei Monaten registrieren lassen. Das ergibt nach den Angaben der Erstbeschwerdeführerin August
- XXXX , die genannte Bezugsperson, gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.09.2008 an, er sei am XXXX geboren. Er habe am 10.09.2003 im Alter von 21 Jahren geheiratet. Er habe zwei Kinder im Alter von zwei und drei Jahren. Die genauen Geburtsdaten seiner Kinder könne er nicht nennen. Bei der Geburt seines Sohnes sei er bereits auf der Flucht gewesen. XXXX legte in seinem Verfahren auch die Tazkira seiner Ehegattin vor, welche dort namentlich mit XXXX genannt ist, vor. Aus dieser Urkunde ergibt sich, dass XXXX im Jahr 1382 (das entspricht dem Jahr 2004 der europäischen Zeitrechnung) 19 Jahre alt gewesen sei. Dies ergibt ein Geburtsjahr der Ehegattin von
- Diese gab im Verfahren ihr Geburtsjahr allerdings mit 1978 an.römisch 40 , die genannte Bezugsperson, gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.09.2008 an, er sei am römisch 40 geboren. Er habe am 10.09.2003 im Alter von 21 Jahren geheiratet. Er habe zwei Kinder im Alter von zwei und drei Jahren. Die genauen Geburtsdaten seiner Kinder könne er nicht nennen. Bei der Geburt seines Sohnes sei er bereits auf der Flucht gewesen. römisch 40 legte in seinem Verfahren auch die Tazkira seiner Ehegattin vor, welche dort namentlich mit römisch 40 genannt ist, vor. Aus dieser Urkunde ergibt sich, dass römisch 40 im Jahr 1382 (das entspricht dem Jahr 2004 der europäischen Zeitrechnung) 19 Jahre alt gewesen sei. Dies ergibt ein Geburtsjahr der Ehegattin von
- Diese gab im Verfahren ihr Geburtsjahr allerdings mit 1978 an. Vergleicht man die Angaben der beiden angeblichen Ehegatten so lassen sich diese schwer zur Deckung bringen. Bereits die Angaben der Erstbeschwerdeführerin für sich betrachtet sind widersprüchlich. Jene des angeblichen Ehegatten nennen wieder ein anderes Jahr der Eheschließung, sogar einen anderen Namen der Ehegattin und ein anderes Geburtsjahr. Zu den vorgelegten Urkunden, welche die Eheschließung dokumentieren sollen, ist auszuführen wie folgt. Im Gegensatz zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie entweder im Jahr 1995 (vor 20 Jahren) bzw. im Jahr 1998 (mit 20 Jahren) geheiratet hätte, und jenen des angegebenen Ehemannes welcher angab, am 10.09.2003 geheiratet zu haben, ergibt sich aus den "Marriage Certificates" (Heiratsurkunden), ausgestellt am 31.8.2015 und am 23.4.2016, einmal ein Hochzeitsdatum mit 21.03.2001 und einmal ein solches mit 29.03.
- Die Erstbeschwerdeführerin legte im Verfahren zwei verschiedene Heiratsurkunden vor. eine mit der Nummer 1165426, datiert mit 31.08.2015 und eine solche mit der Nummer 1068179, datiert mit 23.04.
- In den verschiedenen englischen Übersetzungen sind verschiedene Personen aufgezählt, welche die Ehe bezeugen würden, sowie auch verschiedene Zeugen. Die Kopien der Originale der Urkunden ähneln sich sehr, sind jedoch verschieden ausgefüllt. Für eine weitere Seite dieser angeblich echten Heiratsurkunde sind letztlich drei verschiedene Versionen vorgelegt worden: Eine mit englischer Druckschrift, versehen mit fünf Fotos und Stempel, jedoch ohne Unterschrift der bezeugenden Personen mit dem Vermerk geschrieben und gestempelt am 07.09.
- Bei der anderen Variante sind ebenfalls fünf Fotos in Kopie zu sehen, jedoch sind diese nur teilweise ident zu der ersten Version. In der dritten vorgelegten Variante finden sich weitere fünf Fotos, diesmal jeweils mit Fingerabdruck. Diese sind wieder nur teilweise ident zu den anderen beiden Varianten und findet sich im mittleren Feld je ein Foto offenbar darstellend die Erstbeschwerdeführerin und einen jungen Mann. Hier befindet sich auch ein Fingerabdruck. Die Echtheit und Richtigkeit dieser sogenannten Heiratsurkunde, die es offenbar in diversen Variationen und mit verschiedenen Hochzeitsdaten gibt, ist mehr als zweifelhaft. Hier darf zusätzlich auch auf den berechtigten Einwand des BFA in der Stellungnahme verwiesen werden, wonach die Zeugen in diesen Urkunden teilweise im Kindesalter unter 14 Jahren alt gewesen wären. Die belangte Behörde hat somit zu Recht am Bestehen des behaupteten Eheverhältnisses gezweifelt. Auch der zweite Einwand erweist sich aus der Aktenlage als nichtig. XXXX als Ankerperson war tatsächlich bis 31.03.2016 gemeldet und dann erst wieder ab 26.07.
- Er hat damit sowohl gegen seine Meldepflicht, als auch gegen seine Mitwirkungspflicht im Verfahren eindeutig verstoßen.Auch der zweite Einwand erweist sich aus der Aktenlage als nichtig. römisch 40 als Ankerperson war tatsächlich bis 31.03.2016 gemeldet und dann erst wieder ab 26.07.
- Er hat damit sowohl gegen seine Meldepflicht, als auch gegen seine Mitwirkungspflicht im Verfahren eindeutig verstoßen. Die Ausführungen im Verfahren, wonach die Bezugsperson durchgehend gemeldet gewesen wäre, sind daher nicht zutreffend. Auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Bezugsperson in Österreich den Status eines Asylberechtigten erhalten hätte, entspricht nicht den Tatsachen. Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführer einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über die betreffenden Einreiseanträge ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, und da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die Beschwerdeführer einen Schutzstatus ableiten könnten, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Soweit die Beschwerdeführer mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK argumentieren, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.Soweit die Beschwerdeführer mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK argumentieren, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Wenn die Beschwerde auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verweist, übersieht sie, dass auf Verfahren betreffend den Nachzug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter diese Richtlinie nach ihrem Art. 3 Abs. 2 keine Anwendung findet.Wenn die Beschwerde auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verweist, übersieht sie, dass auf Verfahren betreffend den Nachzug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter diese Richtlinie nach ihrem Artikel 3, Absatz 2, keine Anwendung findet. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2139919.1.00