← Österreich

{'item': 'W162 2127864-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlW162 2127864-1 SpruchW162 2127864-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF iVm §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 30.11.2015 wurde seitens des Arbeitsmarktservice in Hinblick auf die Beschwerdeführerin ein Betreuungsplan erstellt, wonach die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle suche, Berufserfahrung als Eisverkäuferin habe und sofort eine Arbeit aufnehmen könne. Am 30.11.2015 wurde mit der Beschwerdeführerin auch niederschriftlich vereinbart, dass sie bis zum 30.11.2016 mindestens zwei Eigenbewerbungen pro Woche glaubhaft machen müsse. Es wurde in dieser Niederschrift vereinbart, "...dass Sie sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben, Sie müssen allerdings Ihre Bewerbungen z. B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder durch Bekanntgabe von Personen, bei denen Sie sich beworben haben, glaubhaft machen. Eine Überprüfung Ihrer Bewerbungsaktivitäten erfolgt anlässlich Ihrer Kontrollmeldetermine, zu denen Sie die Nachweise über Ihre Bewerbungsaktivitäten mitbringen." Bei dieser am 30.11.2015 von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschriebenen Niederschrift wurde sie auch darüber informiert, dass mangelnde Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung den vorübergehenden Verlust ihres Leistungsanspruches zur Folge haben könne. Am 30.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Kontrolltermin für den 07.12.2015 vorgeschrieben. Mit 07.12.2015 wurde seitens des Arbeitsmarktservice die Eigeninitiative der Beschwerdeführerin geprüft und ein neuerlicher Kontrolltermin für den 17.12.2015 vorgeschrieben. Diesen Termin versäumte sie und es wurde ihr ein neuerlicher Kontrolltermin für den 22.12.2015 vorgeschrieben. Zu diesem Termin erschien sie zu spät und wurde ihr ein Termin für den 14.01.2016 vorgeschrieben. Am 14.01.2016 wurde mit ihr die Eigeninitiative besprochen, dass sie sich offensichtlich in keinster Weise bemühe, eine Stelle zu finden und wurde an sie ausdrücklich appelliert sich zu bemühen, einen Job zu bekommen. Am 14.01.2016 wurde seitens des Arbeitsmarktservice mit der Beschwerdeführerin neuerlich ein Betreuungsplan vereinbart mit demselben Inhalt, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle suche, Berufserfahrung als Eisverkäuferin habe und sofort eine Arbeit aufnehmen könne. Zudem wurde in diesem Betreuungsplan auch wieder vermerkt, dass sie selbständige Aktivitäten wie zwei Eigenbewerbungen pro Woche setzen müsse. Es wurde auch auf die Niederschrift vom 30.11.2015 verwiesen und wurde wieder über die Rechtsfolgen bei mangelnder Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung informiert. Am 14.01.2016 wurde ihr ein neuer Kontrolltermin für den 01.02.2016 vorgeschrieben, am 02.02.2016 ist ein Eintrag ersichtlich, dass sie sich nach einem Tag Krankenstand (am 01.02.2016) in der Infozone zurückgemeldet hätte, der Berater um 15:45 Uhr nicht mehr erreichbar sei, der Termin am 10.02.2016 belassen wurde und ihr neuerlich die Mitteilung über die Vorschreibung dieses Kontrolltermins am 10.02.2016 ausgefolgt wurde. Den Termin am 10.02.2016 hielt sie nicht ein, am 12.02.2016 ist ein Eintrag ersichtlich, dass sie sich nach Krankenstand (vom 10.02.2016 bis 11.02.2016) persönlich zurückgemeldet hätte und wurde ihr ein Kontrolltermin für den 16.02.2016 vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erschien zu dem Termin nicht, legte jedoch für
  2. bis 18.02.2016 eine Krankmeldung vor. Mit 19.02.2016 ist ein Eintrag des Telefondienstes des Arbeitsmarktservice ersichtlich, wonach sie aufgrund eines Anrufes um 12:56 Uhr telefonisch über die notwendige persönliche Vorsprache in der Infozone informiert wurde. Mit 22.02.2016 ist ein Eintrag des Telefondienstes des Arbeitsmarktservice ersichtlich, wonach sie aufgrund ihres Anrufes um 11:07 Uhr explizit darauf hingewiesen wurde, sich in der Infozone zu melden und eine Spontanvorsprache in der Beratungszone nicht möglich sei. Am 22.02.2016 ist auch die persönliche Vorsprache in der Infozone des Arbeitsmarktservice dokumentiert und wurde vermerkt, dass sie einen neuerlichen Kontrolltermin für den 25.02.2016 vorgeschrieben bekommen habe. Am 25.02.2016 wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin niederschriftlich ausgeführt (vorgelesen und zur Durchsicht vorgelegt, nicht unterzeichnet), dass sie nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise ihrer Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, da sie gedacht hätte, dass sie beim Beraterwechsel dies nicht mehr machen müsse. Das Arbeitsmarktservice führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin nun seit Aufnahme der Niederschrift vom 30.11.2015 einige Termine gehabt hätte, wobei sie oft krank gewesen sei oder einfach nicht erschienen sei. Bisher seien zwei Beratungsgespräche erfolgt, wobei keinerlei Eigeninitiative festgestellt worden sei. Auch Vereinbarungen zu diesen Terminen seien nicht wahrgenommen worden. Eine § 10-Sperre sei demnach angebracht.Am 25.02.2016 wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin niederschriftlich ausgeführt (vorgelesen und zur Durchsicht vorgelegt, nicht unterzeichnet), dass sie nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise ihrer Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, da sie gedacht hätte, dass sie beim Beraterwechsel dies nicht mehr machen müsse. Das Arbeitsmarktservice führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin nun seit Aufnahme der Niederschrift vom 30.11.2015 einige Termine gehabt hätte, wobei sie oft krank gewesen sei oder einfach nicht erschienen sei. Bisher seien zwei Beratungsgespräche erfolgt, wobei keinerlei Eigeninitiative festgestellt worden sei. Auch Vereinbarungen zu diesen Terminen seien nicht wahrgenommen worden. Eine Paragraph 10 -, S, p, e, r, r, e, sei demnach angebracht.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 26.02.2016 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 25.02.2016 bis 06.04.2016 verliere. Begründend wurde ausgeführt, dass am 30.11.2015 niederschriftlich vereinbart worden sei, dass die Beschwerdeführerin zwei Eigeninitiativbewerbungen pro Woche dem Arbeitsmarktservice vorlegen müsse. Dieser Vereinbarung sei die Beschwerdeführerin bislang nicht nachgekommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.
  4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 18.03.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass ein Missverständnis vorliege. Ihr Berater, Herr XXXX, habe sie zum ersten Mal gesehen, beim ersten Termin habe er sie zur XXXX zum Bewerben geschickt, die Stelle sei aber bereits vergeben gewesen. Ihr neuer Berater habe sie nie mündlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie Bewerbungen bringen sollte. Sie hätte nicht gewusst, dass sie das beim neuen Berater auch bringen müsse, das sei ein Missverständnis gewesen. Bei ihrem alten Berater hätte sie immer Eigeninitiative gezeigt.
  5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 18.03.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass ein Missverständnis vorliege. Ihr Berater, Herr römisch 40 , habe sie zum ersten Mal gesehen, beim ersten Termin habe er sie zur römisch 40 zum Bewerben geschickt, die Stelle sei aber bereits vergeben gewesen. Ihr neuer Berater habe sie nie mündlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie Bewerbungen bringen sollte. Sie hätte nicht gewusst, dass sie das beim neuen Berater auch bringen müsse, das sei ein Missverständnis gewesen. Bei ihrem alten Berater hätte sie immer Eigeninitiative gezeigt.
  6. Am 28.04.2016 gab die Beschwerdeführerin vor dem Arbeitsmarktservice niederschriftlich unter anderem an, dass sie am 30.11.2015 mit ihrem Berater eine Vereinbarung wegen der Eigeninitiative unterschrieben habe. Darin sei angeführt, dass diese bis 30.11.2016 gelte. Das habe sie aber übersehen und gedacht, bei einem neuen Berater müsse sie eine neue Vereinbarung treffen. Beim letzten Termin am 07.12.2015 bei ihrem Berater habe sie auch die entsprechenden Belege vorgelegt und einen neuen Termin für den 17.12.2015 bei einem neuen Berater bekommen. Am 17.12.2015 sei sie zu spät gekommen und habe einen neuen Termin am 22.12.2015 bekommen, am 22.12.2015 sei sie wieder zu spät gekommen und habe einen Termin am 14.01.2016 bekommen. Am 14.01.2016 habe sie das erste Mal mit dem neuen Berater gesprochen. Zu dem Vorbringen, wonach ihr der Eintrag in der EDV mit dem Inhalt, dass die Eigeninitiative besprochen wurde, zur Kenntnis gebracht worden wäre, gab sie an, dass das nicht stimme, der neue Betreuer hätte sie weder nach ihren Listen gefragt noch darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihm das nächste Mal eine derartige Liste ihrer Eigeninitiative vorlegen solle, er habe ihr auch keine Liste mitgegeben. Weiters gab sie an, dass sie sich vom 07.12.2015 bis 14.01.2016 bei diversen Unternehmen beworben hätte, Belege darüber habe sie jedoch keine, da sie sich bei der Firmenseite direkt beworben habe, von den Rückmeldungen habe sie auch keine Belege. Sie hätte ihren neuen Betreuer darüber informiert, dass sie Blindbewerbungen gemacht habe, er hätte nichts weiter darauf gesagt und auch keine Belege verlangt. Er hätte ihr eine Stelle ausgefolgt und war überzeugt, dass sie dort genommen werde. Es stimme nicht, dass sie nicht arbeiten wolle, sie habe sich sehr wohl beworben. Sie legte eine Liste von Bewerbungen vor, die sie per Mail gemacht habe, es gebe aber auch zahlreiche telefonische Bewerbungen, darüber habe sie aber keine Belege, da sie leider nie gewusst habe, dass sie das belegen müsse, bei den angeführten Firmen habe sie keine Antwort bekommen.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04.05.2016 wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im genannten Ausmaß bestätigt und die Beschwerde vom 18.03.2016 abgewiesen.
  8. Mit Vorlageantrag vom 24.05.2016 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Sie sei der Meinung, dass mit Wechsel des Betreuers die Vereinbarung der Eigeninitiative hinfällig gewesen sei.
  9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.06.2016 einlangend vorgelegt.7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.06.2016 einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

  1. Feststellungen Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 24.04.2013 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Am 30.11.2015 wurde mit dem Arbeitsmarktservice ein Betreuungsplan vereinbart, wonach die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle suche, Berufserfahrung als Eisverkäuferin habe und sofort eine Arbeit aufnehmen könne. Am 30.11.2015 wurde mit der Beschwerdeführerin niederschriftlich vereinbart, dass sie bis 30.11.2016 mindestens zwei Eigenbewerbungen pro Woche glaubhaft machen müsse. Es wurde in dieser Niederschrift vereinbart, "...dass Sie sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben, Sie müssen allerdings Ihre Bewerbungen z. B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder durch Bekanntgabe von Personen, bei denen Sie sich beworben haben, glaubhaft machen. Eine Überprüfung Ihrer Bewerbungsaktivitäten erfolgt anlässlich Ihrer Kontrollmeldetermine, zu denen Sie die Nachweise über Ihre Bewerbungsaktivitäten mitbringen." Bei dieser am 30.11.2015 von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschriebenen Niederschrift wurde sie auch darüber informiert, dass mangelnde Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung den vorübergehenden Verlust ihres Leistungsanspruches zur Folge haben könne. In der Folge hat die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 17.12.2015 versäumt, sie erschien zu spät zum Termin am 22.12.2015 und musste dieser verschoben werden, sowie ist sie zum Termin am 16.02.2016 nicht erschienen. Am 25.02.2016 wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin niederschriftlich ausgeführt (vorgelesen und zur Durchsicht vorgelegt, nicht unterzeichnet), dass sie nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise ihrer Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, die Beschwerdeführerin hätte nun seit Aufnahme der Niederschrift vom 30.11.2015 einige Termine gehabt hätte. In der Folge wurde mit Bescheid vom 26.02.2016 der Verlust der Notstandshilfe für den im Spruch genannten Zeitraum ausgesprochen. Festgestellt wird, dass mit der Beschwerdeführerin nachweislich am 30.11.2015 vereinbart war, dass sie bis 30.11.2016 mindestens zwei Eigenbewerbungen pro Woche glaubhaft machen muss. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert wurde, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Die Aufforderung der belangten Behörde, zwei Bewerbungen pro Woche nachzuweisen, ist im gegenständlichen Fall jedenfalls eine durchaus zumutbare Maßnahme, um eine junge Frau möglichst rasch in den Arbeitsprozess zu integrieren. In der Niederschrift vom 28.04.2016 führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass sie ihre Bewerbungen nicht belegen kann. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht überprüfbar nachweisen konnte, dass sie sich im Zeitraum 08.12.2015 bis 24.02.2016 entsprechend der Vereinbarung auf insgesamt 22 Stellen beworben hat. Die Beschwerdeführerin konnte auch keine sonstigen Anstrengungen nachweisen, um ihrer spezifischen Mitwirkungspflicht gerecht zu werden. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin die getroffene Vereinbarung nicht eingehalten hat und sie die entsprechenden Nachweise der Eigeninitiative auch in Bezug auf ihr Gesamtverhalten nicht erbracht hat. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice nicht bereit oder in der Lage war, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (iSd § 10 Abs. 1 Zi 4 AlVG).Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice nicht bereit oder in der Lage war, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (iSd Paragraph 10, Absatz eins, Zi 4 AlVG). Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen gem. Paragraph 10, AlVG informiert. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 01.01.2015 kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis eingegangen.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist unstrittig, dass am 30.11.2015 mit der Beschwerdeführerin niederschriftlich vereinbart wurde, dass sie bis 30.11.2016 mindestens zwei Eigenbewerbungen pro Woche glaubhaft machen müsse. Es wurde in dieser Niederschrift vereinbart, "...dass Sie sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerben, Sie müssen allerdings Ihre Bewerbungen z. B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder durch Bekanntgabe von Personen, bei denen Sie sich beworben haben, glaubhaft machen. Eine Überprüfung Ihrer Bewerbungsaktivitäten erfolgt anlässlich Ihrer Kontrollmeldetermine, zu denen Sie die Nachweise über Ihre Bewerbungsaktivitäten mitbringen." Unstrittig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert wurde, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Bei dieser am 30.11.2015 von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschriebenen Niederschrift wurde sie auch darüber informiert, dass mangelnde Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung den vorübergehenden Verlust ihres Leistungsanspruches zur Folge haben kann. Die Beschwerdeführerin äußerte mehrmals Einwände dahingehend, dass sie gedacht hätte, dass sie beim Beraterwechsel nicht mehr zwei Eigenbewerbungen pro Woche vorlegen müsse. Dazu ist beweiswürdigend auszuführen, dass in der von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschriebenen Vereinbarung vom 30.11.2015 dezidiert angeführt ist, dass diese Vereinbarung bis 30.11.2016 gilt. Demnach geht die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Notwendigkeit, zwei Eigenbewerbungen pro Woche vorlegen zu müssen, hätte mit neuen Beratern in neuen Betreuungsplänen neu vereinbart werden müssen, völlig ins Leere. Darüber hinaus geht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass für die Beschwerdeführerin erkennbar sein musste, dass diese Vereinbarung nicht mit einem bestimmten Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice geschlossen wurde, sondern personenbezogen für die Beschwerdeführerin selbst, jedoch unabhängig von den jeweiligen Ansprechpersonen beim Arbeitsmarktservice. Dabei ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche mit dem Arbeitsmarktservice getroffenen Vereinbarungen bei einem Beraterwechsel wieder komplett neu zu treffen wären und ist auch davon auszugehen, dass dies der Beschwerdeführerin bewusst war. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Niederschrift vom 28.04.2016 ausgeführt hat, dass sie die Vereinbarung vom 30.11.2015 mit einer einjährigen Gültigkeit dahingehend "übersehen" hätte und gedacht hätte, dass sie mit einem neuen Berater eine neue Vereinbarung treffen müsse. Der Tatbestand der "mangelnden Initiative" gem. § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG infolge des fehlenden Nachweises von Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung durch den Arbeitslosen umfasst den Gedanken einer spezifischen Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der erkennende Senat im gegenständlichen Fall neben der konkretisierten Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, zwei Eigenbewerbungen pro Woche nachzuweisen, auch das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin in seine Beurteilung miteinbezogen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung ankommt, sondern vielmehr das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen ist (vgl. dazu VwGH 2008/08/0020 ARD 6180/7/2011; Pfeil, AlV-Kommentar,
  3. Lfg, § 10 AlVG, Rz. 29ff). Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine 26-jährige junge Frau, deren Arbeitsfähigkeit unstrittig ist und sieht der erkennende Senat in der Aufforderung der belangten Behörde, zwei Bewerbungen pro Woche nachzuweisen, eine durchaus zumutbare Maßnahme, um eine junge Frau möglichst rasch in den Arbeitsprozess zu integrieren. Im konkreten Fall ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nur beim Termin am 07.12.2015 unstrittig den Nachweis der Einzelbewerbungen vorgelegt hat, zu den späteren Kontrollmeldeterminen entweder nicht erschienen ist, diese versäumt hatte, zu spät erschienen ist (wodurch der Termin wieder verschoben werden musste) oder sie krank war – unstrittig ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin zu einer Vielzahl an Terminen nicht erschienen ist und diesbezüglich keine Nachweise erbracht hat.Der Tatbestand der "mangelnden Initiative" gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG infolge des fehlenden Nachweises von Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung durch den Arbeitslosen umfasst den Gedanken einer spezifischen Mitwirkungspflicht des Arbeitslosen. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der erkennende Senat im gegenständlichen Fall neben der konkretisierten Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, zwei Eigenbewerbungen pro Woche nachzuweisen, auch das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin in seine Beurteilung miteinbezogen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung ankommt, sondern vielmehr das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen ist vergleiche dazu VwGH 2008/08/0020 ARD 6180/7/2011; Pfeil, AlV-Kommentar,
  4. Lfg, Paragraph 10, AlVG, Rz. 29ff). Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine 26-jährige junge Frau, deren Arbeitsfähigkeit unstrittig ist und sieht der erkennende Senat in der Aufforderung der belangten Behörde, zwei Bewerbungen pro Woche nachzuweisen, eine durchaus zumutbare Maßnahme, um eine junge Frau möglichst rasch in den Arbeitsprozess zu integrieren. Im konkreten Fall ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nur beim Termin am 07.12.2015 unstrittig den Nachweis der Einzelbewerbungen vorgelegt hat, zu den späteren Kontrollmeldeterminen entweder nicht erschienen ist, diese versäumt hatte, zu spät erschienen ist (wodurch der Termin wieder verschoben werden musste) oder sie krank war – unstrittig ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin zu einer Vielzahl an Terminen nicht erschienen ist und diesbezüglich keine Nachweise erbracht hat. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte ihre Eigeninitiative durch Blindbewerbungen gezeigt, so ist diesbezüglich zwar zuzustimmen, dass auch Blindbewerbungen den Tatbestand der geforderten Eigeninitiative erfüllen (vgl. VwGH 2011/08/0201 ZfVB 2014/337), jedoch ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und glaubwürdig ist, wieso die Beschwerdeführerin diese Bewerbungen gegenüber der belangten Behörde in der Folge nicht nachweisen konnte. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Vereinbarung vom 30.11.2015 verwiesen, in welcher ausdrücklich festgehalten wurde, dass unterschiedliche Bewerbungsmodalitäten möglich sind und diese glaubhaft zu machen sind. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Niederschrift vom 28.04.2016 vorgelegten Listen der Bewerbungen von März bzw. April 2016 stammen, somit von einem Zeitpunkt deutlich nach Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Auch anlässlich der im Verwaltungsakt vorliegenden zahlreichen AMS-Termine der Beschwerdeführerin und der Art ihrer Kommunikation mit den unterschiedlichen Beratern im Zuge ihrer gesamten Betreuung durch das Arbeitsmarktservice ist der erkennende Senat in einer Gesamtwürdigung der Umstände und in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Anstrengungen und ihr gesamtes Verhalten gemessen an ihren persönlichen Verhältnissen nicht ausreichend waren. Im konkreten Fall konnte die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich dartun, dass sie ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat.Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie hätte ihre Eigeninitiative durch Blindbewerbungen gezeigt, so ist diesbezüglich zwar zuzustimmen, dass auch Blindbewerbungen den Tatbestand der geforderten Eigeninitiative erfüllen vergleiche VwGH 2011/08/0201 ZfVB 2014/337), jedoch ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und glaubwürdig ist, wieso die Beschwerdeführerin diese Bewerbungen gegenüber der belangten Behörde in der Folge nicht nachweisen konnte. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Vereinbarung vom 30.11.2015 verwiesen, in welcher ausdrücklich festgehalten wurde, dass unterschiedliche Bewerbungsmodalitäten möglich sind und diese glaubhaft zu machen sind. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Niederschrift vom 28.04.2016 vorgelegten Listen der Bewerbungen von März bzw. April 2016 stammen, somit von einem Zeitpunkt deutlich nach Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Auch anlässlich der im Verwaltungsakt vorliegenden zahlreichen AMS-Termine der Beschwerdeführerin und der Art ihrer Kommunikation mit den unterschiedlichen Beratern im Zuge ihrer gesamten Betreuung durch das Arbeitsmarktservice ist der erkennende Senat in einer Gesamtwürdigung der Umstände und in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Anstrengungen und ihr gesamtes Verhalten gemessen an ihren persönlichen Verhältnissen nicht ausreichend waren. Im konkreten Fall konnte die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich dartun, dass sie ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum nach Abschluss der Vereinbarung ab 30.11.2015 mehrfach Gelegenheiten gehabt hätte, ihre Bewerbungen bei der belangten Behörde entsprechend der Vereinbarung nachzuweisen. In der Niederschrift vom 28.04.2016 führte die Beschwerdeführerin jedoch selbst aus, dass sie ihre Bewerbungen nicht belegen könne, denn "von den Rückmeldungen habe ich auch keine Belege". Auch hat die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin am 17.12.2015 versäumt, sie erschien zu spät zum Termin am 22.12.2015 und musste dieser verschoben werden, sowie ist sie zum Termin am 16.02.2016 nicht erschienen. Deshalb kommt auch der erkennende Senat in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht überprüfbar nachweisen konnte, dass sie sich im Zeitraum 08.12.2015 bis 24.02.2016 entsprechend der Vereinbarung auf insgesamt 22 Stellen beworben hat bzw. auf andere Art und Weise Eigeninitiative gesetzt hätte. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin die zwei Eigenbewerbungen pro Woche laut Vereinbarung vom 30.11.2015 nicht nachweisen kann. Angesichts der daher nach der Aktenlage bestehenden klaren Sachlage ist der belangten Behörde beizupflichten, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit war, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, da keinerlei triftige Gründe ersichtlich sind, insbesondere hat die Beschwerdeführerin innerhalb einer angemessenen Frist keine andere Beschäftigung angenommen. Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gesetzt hat und nicht alles unternommen hat, um ihre Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. Der Anspruchsverlust wurde somit zu Recht ausgesprochen.Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gesetzt hat und nicht alles unternommen hat, um ihre Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. Der Anspruchsverlust wurde somit zu Recht ausgesprochen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit dem 01.01.2015 kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis eingegangen ist, erfolgte durch Einblick in den aktuellen HV-Auszug der SVA. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten: " Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)bis
(8)" § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." "Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Ein Arbeitsloser hat alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand der Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Wenn eine arbeitslose Person auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Ein Arbeitsloser hat alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand der Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Wenn eine arbeitslose Person auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Sanktionierung nach "mangelnder Initiative" gem. § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG setzt voraus, dass die betreffende Person von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert wurde, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, dazu aber nicht bereit oder nicht in der Lage ist. Den Arbeitslosen trifft diesbezüglich eine spezifische Mitwirkungspflicht und kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (vgl. dazu VwGH 2008/08/0020 ARD 6180/7/2011; Pfeil, AlV-Kommentar,

  1. Lfg, § 10 AlVG, Rz. 29ff). Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt wurde, kommt der erkennende Senat in einer Gesamtwürdigung der Umstände und in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Anstrengungen gemessen an ihren persönlichen Verhältnissen nicht ausreichend waren. Im konkreten Fall konnte die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich dartun, dass sie ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat.Die Sanktionierung nach "mangelnder Initiative" gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG setzt voraus, dass die betreffende Person von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert wurde, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, dazu aber nicht bereit oder nicht in der Lage ist. Den Arbeitslosen trifft diesbezüglich eine spezifische Mitwirkungspflicht und kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen vergleiche dazu VwGH 2008/08/0020 ARD 6180/7/2011; Pfeil, AlV-Kommentar,
  2. Lfg, Paragraph 10, AlVG, Rz. 29ff). Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt wurde, kommt der erkennende Senat in einer Gesamtwürdigung der Umstände und in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen Anstrengungen gemessen an ihren persönlichen Verhältnissen nicht ausreichend waren. Im konkreten Fall konnte die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich dartun, dass sie ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Die Beschwerdeführerin steht seit 24.04.2013 im Bezug der Notstandhilfe und ist daher verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Auch sind somit Blindbewerbungen in allen zumutbaren Berufsfeldern möglich und auch sinnvoll. Es wurde mit der Beschwerdeführerin am 30.11.2015 niederschriftlich vereinbart, dass sie wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft machen muss. Die Beschwerdeführerin hat, wie bereits beweiswürdigend aufgezeigt wurde, eine mögliche Arbeitsaufnahme durch ihr Verhalten bzw. die Nichteinhaltung der Vereinbarung vom 30.11.2015 vereitelt. Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern vergleiche VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2127864.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.