4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
Darin wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, dass er für die Zeit ab 27.04.2015 für höchstens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld gegenüber der deutschen Agentur für Arbeit XXXX habe.1.3. Am 04.05.2015 sprach der Beschwerdeführer erstmals persönlich in der Regionalen Geschäftsstelle Krems vor und legte das EU-einheitliche Formular "U2" zur Bestätigung der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Darin wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, dass er für die Zeit ab 27.04.2015 für höchstens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld gegenüber der deutschen Agentur für Arbeit römisch 40 habe. 1.4. Am 10.08.2015 langte beim Arbeitsmarktservice Krems das Formular "U015" ein, womit die Verlängerung des Zeitraums des Leistungsexports
883/2004 bis 25.10.2015 bekanntgegeben wurde.1.4. Am 10.08.2015 langte beim Arbeitsmarktservice Krems das Formular "U015" ein, womit die Verlängerung des Zeitraums des Leistungsexports
883 aus 2004, bis 25.10.2015 bekanntgegeben wurde. Der Beschwerdeführer begab sich in der Folge auf Arbeitsuche nach Österreich. Der Beschwerdeführer kehrte nach dem 25.10.2015 nicht mehr nach Deutschland zurück. 1.
Vm § 21 Abs. 1 bis 5 AlVG und Artikel 2, 3 und 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, kundgemacht mit Amtsblatt L 166 der Europäischen Union vom 30.04.2004, ab dem 19.11.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 25,18 gebührt.3. Das Arbeitsmarktservice Krems hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2016 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer
Paragraphen 33, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins bis 5 AlVG und Artikel 2, 3 und 62 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, kundgemacht mit Amtsblatt L 166 der Europäischen Union vom 30.04.2004, ab dem 19.11.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 25,18 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers in Deutschland von 01.01.2009 bis 31.12.2014 bei der Beurteilung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar ist. Zur Erfüllung der Anwartschaft als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld seien demnach die ausländischen Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten anzurechnen. Bei Arbeitslosen, die vor der Geltendmachung des Anspruchs eine Beschäftigung in Österreich ausgeübt haben, erfolge gem. Art. 62 Abs. 1 GVO die Leistungsbemessung ausschließlich unter Berücksichtigung des Entgelts, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Inland erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei vor Geltendmachung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld zuletzt von 16.11.2015 bis 18.11.2015 in Österreich beschäftigt gewesen. In diesem Bezugszeitraum sei ein Bruttoentgelt von € 174,40 festgestellt worden, wodurch sich ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von € 1.744,00 ergebe, welches dem Leistungsanspruch zu Grunde gelegt werde. Sohin habe sich durch die Heranziehung der ausländischen Versicherungszeiten eine Anwartschaft auf 273 Tage Arbeitslosengeld in Österreich ergeben. Durch den Vorbezug von 293 Tagen Arbeitslosengeldimport aus Deutschland vom 01.01.2015 bis 20.10.2015 sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Österreich erschöpft, weshalb der Anspruch auf Notstandshilfe zuzuerkennen war.Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers in Deutschland von 01.01.2009 bis 31.12.2014 bei der Beurteilung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar ist. Zur Erfüllung der Anwartschaft als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld seien demnach die ausländischen Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten anzurechnen. Bei Arbeitslosen, die vor der Geltendmachung des Anspruchs eine Beschäftigung in Österreich ausgeübt haben, erfolge gem. Artikel 62, Absatz eins, GVO die Leistungsbemessung ausschließlich unter Berücksichtigung des Entgelts, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Inland erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei vor Geltendmachung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld zuletzt von 16.11.2015 bis 18.11.2015 in Österreich beschäftigt gewesen. In diesem Bezugszeitraum sei ein Bruttoentgelt von € 174,40 festgestellt worden, wodurch sich ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von € 1.744,00 ergebe, welches dem Leistungsanspruch zu Grunde gelegt werde. Sohin habe sich durch die Heranziehung der ausländischen Versicherungszeiten eine Anwartschaft auf 273 Tage Arbeitslosengeld in Österreich ergeben. Durch den Vorbezug von 293 Tagen Arbeitslosengeldimport aus Deutschland vom 01.01.2015 bis 20.10.2015 sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Österreich erschöpft, weshalb der Anspruch auf Notstandshilfe zuzuerkennen war. 4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 10.03.2016 (einlangend) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass er nach dem erfolgreichen Leistungsexport nach Österreich nunmehr nur einen Anspruch auf Notstandshilfe habe, für dessen Berechnung nur seine dreitägige – und deutlich geringer dotierte – Beschäftigung von 16. bis 18.11.2015 herangezogen worden wäre, anstatt die Entgelthöhe vom Zeitraum während seiner Beschäftigung in Deutschland heranzuziehen. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die sog. "Ein-Tages-Regel", wonach er nach Rückkehr nach Österreich mindestens einen Tag beschäftigt sein müsste, um Ansprüche geltend zu machen, er begehrte die Abschaffung dieser Regel für Heimkehrer und brachte vor, vom AMS falsch beraten worden zu sein. Weiters brachte er vor, dass zukünftige Arbeitssuchende zu warnen wären, eine Beschäftigung im EU-Ausland anzunehmen. Seine finanziellen Mittel seien knapp und er brachte vor, dass er sich nunmehr im 50. Lebensjahr befinde und er die Reevaluierung in Hinblick eines Bemessungsgrundlagenschutzes begehre. 5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 17.05.2016
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 07.03.2016 (eingelangt am 10.03.2016) abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
1 der Verordnung (EG) 883/2004 die Leistungsbemessung bei Arbeitslosen, die vor der Geltendmachung des Anspruches eine Beschäftigung in Österreich ausgeübt haben, ausschließlich unter Berücksichtigung des Entgelts, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Inland erhalten hat, erfolgt. Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes sei daher nach § 21 Abs. 2 AlVG vorzugehen, wonach das Entgelt der letzten vollen sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung heranzuziehen sei, Sonderzahlungen seien anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts durch sechs ergebe sich das monatliche Bruttoeinkommen.5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 17.05.2016
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 07.03.2016 (eingelangt am 10.03.2016) abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
Absatz eins, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, die Leistungsbemessung bei Arbeitslosen, die vor der Geltendmachung des Anspruches eine Beschäftigung in Österreich ausgeübt haben, ausschließlich unter Berücksichtigung des Entgelts, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Inland erhalten hat, erfolgt. Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes sei daher nach Paragraph 21, Absatz 2, AlVG vorzugehen, wonach das Entgelt der letzten vollen sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung heranzuziehen sei, Sonderzahlungen seien anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts durch sechs ergebe sich das monatliche Bruttoeinkommen. Vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld in Österreich sei der Beschwerdeführer vom 16.11.2015 bis 18.11.2015 bei der Firma XXXX unselbständig arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Davor sei er in Deutschland in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2014 beschäftigt gewesen. Aus dem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Österreich habe er ein Entgelt in der Höhe von € 174,40 inklusive Sonderzahlungen erhalten. Das monatliche Bruttoeinkommen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen betrage daher € 1.744,-- (€ 174,40/3 Tage x 30 Tage). Als Bemessungsgrundlage für die Leistung ergebe sich monatlich ein Betrag von netto € 1.344,19 (1.146,88 + 197,31). Im Sinne des § 21 Abs. 3 AlVG gebühre ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich von 55 % des täglichen Nettoeinkommens.
VG gebühre dem Beschwerdeführer ein Betrag von €Vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld in Österreich sei der Beschwerdeführer vom 16.11.2015 bis 18.11.2015 bei der Firma römisch 40 unselbständig arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Davor sei er in Deutschland in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2014 beschäftigt gewesen. Aus dem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Österreich habe er ein Entgelt in der Höhe von € 174,40 inklusive Sonderzahlungen erhalten. Das monatliche Bruttoeinkommen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen betrage daher € 1.744,-- (€ 174,40/3 Tage x 30 Tage). Als Bemessungsgrundlage für die Leistung ergebe sich monatlich ein Betrag von netto € 1.344,19 (1.146,88 + 197,31). Im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebühre ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich von 55 % des täglichen Nettoeinkommens.
Paragraph 21, Absatz 5, AlVG gebühre dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 26,51 täglich. Da er bereits seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Österreich erschöpft habe, könne ihm nunmehr auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Notstandshilfe gebühre im Ausmaß von 95 % des Grundbetrages des täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, das ergebe € 25,18 (95 % von 26,51 €). Da der Beschwerdeführer in Österreich vor Antragstellung am 19.11.2015 lediglich im Jahr 2004 das Arbeitslosengeld erfolgreich geltend gemacht habe und zu diesem Zeitpunkt noch nicht das
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 16.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 16.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
Darin wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, dass er für die Zeit ab 27.04.2015 für höchstens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld gegenüber der deutschen Agentur für Arbeit XXXX habe.Am 04.05.2015 sprach der Beschwerdeführer erstmals persönlich in der Regionalen Geschäftsstelle Krems vor und legte das EU-einheitliche Formular "U2" zur Bestätigung der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Darin wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, dass er für die Zeit ab 27.04.2015 für höchstens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld gegenüber der deutschen Agentur für Arbeit römisch 40 habe. Am 10.08.2015 langte beim Arbeitsmarktservice Krems das Formular "U015" ein, womit die Verlängerung des Zeitraums des Leistungsexports
883/2004 bis 25.10.2015 bekanntgegeben wurde.Am 10.08.2015 langte beim Arbeitsmarktservice Krems das Formular "U015" ein, womit die Verlängerung des Zeitraums des Leistungsexports
883 aus 2004, bis 25.10.2015 bekanntgegeben wurde. Der Beschwerdeführer bezog von 01.01.2015 bis zum 20.10.2015 Arbeitslosengeld in Deutschland. Der Beschwerdeführer kehrte nach dem 25.10.2015 nicht mehr nach Deutschland zurück. Festgestellt wird, dass ein Fortbezug der in Deutschland zuerkannten Leistung in Österreich nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer beantragte am 05.10.2015 beim Arbeitsmarktservice Krems die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 06.11.2015 mangels Erfüllung der Anwartschaft abgelehnt und es wurde ausgeführt, dass für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zumindest ein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in Österreich erforderlich ist. Der Beschwerdeführer war von 16.11.2015 bis 18.11.2015 beim Dienstgeber XXXX in Österreich beschäftigt.Der Beschwerdeführer war von 16.11.2015 bis 18.11.2015 beim Dienstgeber römisch 40 in Österreich beschäftigt. Am 19.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Das Arbeitsmarktservice Krems sprach mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2016 aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem 19.11.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 25,18 gebühre. Da der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Anwartschaft gem. § 14 AlVG aus ausländische Beschäftigungszeiten benötigt und diese im gegenständlichen Fall bereits für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes in Deutschland verbraucht wurden, war das Arbeitslosengeld nur für die noch offenen Bezugszeiten (zustehender Arbeitslosengeldbezug in Österreich minus des bereits in Deutschland bezogenen Arbeitslosengeldes) zu gewähren. Da der Beschwerdeführer bereits 41 Wochen Arbeitslosengeld in Deutschland bezogen hat, war sein Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft und ihm gem. § 33 Absl. 1 AlVG Notstandshilfe zu gewähren.Das Arbeitsmarktservice Krems sprach mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2016 aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem 19.11.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 25,18 gebühre. Da der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Anwartschaft gem. Paragraph 14, AlVG aus ausländische Beschäftigungszeiten benötigt und diese im gegenständlichen Fall bereits für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes in Deutschland verbraucht wurden, war das Arbeitslosengeld nur für die noch offenen Bezugszeiten (zustehender Arbeitslosengeldbezug in Österreich minus des bereits in Deutschland bezogenen Arbeitslosengeldes) zu gewähren. Da der Beschwerdeführer bereits 41 Wochen Arbeitslosengeld in Deutschland bezogen hat, war sein Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft und ihm gem. Paragraph 33, Absl. 1 AlVG Notstandshilfe zu gewähren. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nach seiner Beschäftigung in Deutschland auch in Deutschland seinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat und dieses von 01.01.2015 bis zum 20.10.2015 bezog. Im konkreten Fall unterlag der Beschwerdeführer den deutschen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
dem Urteil vom 27.05.1982 des Gerichtshofes in der Rechtssache 227/81, Aubin, hat ein Arbeitsuchender nur Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Mitgliedstaat, wo er sich als Arbeitsuchender gemeldet hat, unabhängig davon, ob er Grenzgänger war oder nicht. Der Arbeitnehmer kann die Beträge des Arbeitslosengeldes mehrerer Mitgliedstaaten nicht kumulieren.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nach seiner Beschäftigung in Deutschland auch in Deutschland seinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat und dieses von 01.01.2015 bis zum 20.10.2015 bezog. Im konkreten Fall unterlag der Beschwerdeführer den deutschen Rechtsvorschriften vergleiche Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,).
dem Urteil vom 27.05.1982 des Gerichtshofes in der Rechtssache 227/81, Aubin, hat ein Arbeitsuchender nur Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Mitgliedstaat, wo er sich als Arbeitsuchender gemeldet hat, unabhängig davon, ob er Grenzgänger war oder nicht. Der Arbeitnehmer kann die Beträge des Arbeitslosengeldes mehrerer Mitgliedstaaten nicht kumulieren. Festgestellt wird, dass in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – wonach für Leistungen bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates bzgl. Anspruch, Dauer und Höhe zur Anwendung kommen – in Folge der dreitägigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich von 16.11.2015 bis 18.11.2015 nunmehr Österreich für Leistungen aus der Arbeitslosigkeit zuständig wurde. Festgestellt wird weiters, dass in Übereinstimmung mit Art. 62 Abs. 1 der Verordnung das in Österreich zuvor erzielte Entgelt heranzuziehen war.Festgestellt wird, dass in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, – wonach für Leistungen bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates bzgl. Anspruch, Dauer und Höhe zur Anwendung kommen – in Folge der dreitägigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich von 16.11.2015 bis 18.11.2015 nunmehr Österreich für Leistungen aus der Arbeitslosigkeit zuständig wurde. Festgestellt wird weiters, dass in Übereinstimmung mit Artikel 62, Absatz eins, der Verordnung das in Österreich zuvor erzielte Entgelt heranzuziehen war. Festgestellt wird, dass im Fall des Beschwerdeführers im Jahr 2008, vor seiner Anstellung in Deutschland, keine Kontaktaufnahme mit dem AMS ersichtlich ist. Eine falsche Beratung durch das AMS konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer in Österreich vor Antragstellung am 19.11.2015 lediglich im Jahr 2004 Arbeitslosengeld bezogen hat und zu diesem Zeitpunkt das
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
1 lit. e (Entwicklungshelfer);1. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung
1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;2. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz
AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz
Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
dem Urteil vom 27.05.1982 des Gerichtshofes in der Rechtssache 227/81, Aubin, hat ein Arbeitsuchender nur Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Mitgliedstaat, wo er sich als Arbeitsuchender gemeldet hat, unabhängig davon, ob er Grenzgänger war oder nicht. Der Arbeitnehmer kann die Beträge des Arbeitslosengeldes mehrerer Mitgliedstaaten nicht kumulieren.3.6. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Beschäftigung in Deutschland auch in Deutschland seinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und dieses von 01.01.2015 bis zum 20.10.2015 bezogen. Er unterlag sohin den deutschen Rechtsvorschriften vergleiche Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,).
dem Urteil vom 27.05.1982 des Gerichtshofes in der Rechtssache 227/81, Aubin, hat ein Arbeitsuchender nur Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Mitgliedstaat, wo er sich als Arbeitsuchender gemeldet hat, unabhängig davon, ob er Grenzgänger war oder nicht. Der Arbeitnehmer kann die Beträge des Arbeitslosengeldes mehrerer Mitgliedstaaten nicht kumulieren. In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – wonach für Leistungen bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates bzgl. Anspruch, Dauer und Höhe zur Anwendung kommen – wurde in Folge der dreitägigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich von 16.11.2015 bis 18.11.2015 nunmehr Österreich für Leistungen aus der Arbeitslosigkeit zuständig. In Übereinstimmung mit Art. 62 Abs. 1 der Verordnung war dadurch das in Österreich zwischen 16.11.2015 und 18.11.2015 erzielte Entgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, – wonach für Leistungen bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates bzgl. Anspruch, Dauer und Höhe zur Anwendung kommen – wurde in Folge der dreitägigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich von 16.11.2015 bis 18.11.2015 nunmehr Österreich für Leistungen aus der Arbeitslosigkeit zuständig. In Übereinstimmung mit Artikel 62, Absatz eins, der Verordnung war dadurch das in Österreich zwischen 16.11.2015 und 18.11.2015 erzielte Entgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
1 der Verordnung (EG) 883/2004 erfolgt die Leistungsbemessung bei Arbeitslosen, die vor der Geltendmachung des Anspruches eine Beschäftigung in Österreich ausgeübt haben, ausschließlich unter Berücksichtigung des Entgelts, das die betreffende Per-son während ihrer letzten Beschäftigung im Inland erhalten hat. Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes ist daher nach § 21 Abs. 2 AlVG vorzugehen.
Absatz eins, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erfolgt die Leistungsbemessung bei Arbeitslosen, die vor der Geltendmachung des Anspruches eine Beschäftigung in Österreich ausgeübt haben, ausschließlich unter Berücksichtigung des Entgelts, das die betreffende Per-son während ihrer letzten Beschäftigung im Inland erhalten hat. Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes ist daher nach Paragraph 21, Absatz 2, AlVG vorzugehen.
VG ist das Entgelt der letzten vollen sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung heranzuziehen, Sonderzahlungen sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen.
Paragraph 21, Absatz 2, AlVG ist das Entgelt der letzten vollen sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung heranzuziehen, Sonderzahlungen sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld in Österreich war der Beschwerdeführer vom 16.11.2015 bis 18.11.2015 bei der Firma XXXX unselbständig arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Aus dem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Österreich erhielt er ein Entgelt in der Höhe von € 174,40 inklusive Sonderzahlungen. Das monatliche Bruttoeinkommen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen beträgt daher € 1.744,-- (€ 174,40/3 Tage x 30 Tage). Als Bemessungsgrundlage für die Leistung ergibt sich monatlich netto € 1.344,19 (1.146,88 + 197,31). Im Sinne des § 21 Abs. 3 AlVG gebührt ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich von 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Der Grundbetrag beträgt somit € 26,51.
VG gebührt dem Beschwerdeführer ohne Anspruch auf Familienzuschläge Arbeitslosengeld höchstens in der Höhe von 60vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. 60vH des täglichen Nettoeinkommens von € 44,19 ergeben € 26,51 täglich. Da der Beschwerdeführer bereits seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Österreich erschöpft hatte, wurde zu Recht ausgesprochen, dass ihm auf Antrag Notstandshilfe gewährt werde. Notstandshilfe gebührt im Ausmaß von 95 % des Grundbetrages des täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, das ergibt € 25,18 (95 % von 26,51 €).Vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld in Österreich war der Beschwerdeführer vom 16.11.2015 bis 18.11.2015 bei der Firma römisch 40 unselbständig arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Aus dem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Österreich erhielt er ein Entgelt in der Höhe von € 174,40 inklusive Sonderzahlungen. Das monatliche Bruttoeinkommen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen beträgt daher € 1.744,-- (€ 174,40/3 Tage x 30 Tage). Als Bemessungsgrundlage für die Leistung ergibt sich monatlich netto € 1.344,19 (1.146,88 + 197,31). Im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebührt ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich von 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Der Grundbetrag beträgt somit € 26,51.
Paragraph 21, Absatz 5, AlVG gebührt dem Beschwerdeführer ohne Anspruch auf Familienzuschläge Arbeitslosengeld höchstens in der Höhe von 60vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. 60vH des täglichen Nettoeinkommens von € 44,19 ergeben € 26,51 täglich. Da der Beschwerdeführer bereits seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Österreich erschöpft hatte, wurde zu Recht ausgesprochen, dass ihm auf Antrag Notstandshilfe gewährt werde. Notstandshilfe gebührt im Ausmaß von 95 % des Grundbetrages des täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, das ergibt € 25,18 (95 % von 26,51 €). Da der Beschwerdeführer in Österreich vor Antragstellung am 19.11.2015 lediglich im Jahr 2004 Arbeitslosengeld bezogen hat und zu diesem Zeitpunkt das
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533, VwGH 1.4.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern vergleiche VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533, VwGH 1.4.2004, 2001/20/0291). Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389;Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005;zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2128140.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.