Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 14§ 17§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 16§ 46§ 38§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlW162 2139901-1 SpruchW162 2139901-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) idgF iVm §§ 17, 44 und 46 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraphen 17, 44 und 46 in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse hat mit Bescheid vom 14.07.2016 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 13.06.2016 gebührt, da sie an diesem Tag ihren Anspruch beim Arbeitsmarktservice geltend gemacht hat.
- Gegen diesen Bescheid erhob sie fristgerecht am 16.08.2016 Beschwerde und wandte ein, dass sie vom 18.04.2016 bis voraussichtlich Ende August einen Sprachkurs bei XXXX besuche. Diese Kursmaßnahme wäre ihr vom AMS vermittelt worden. Bei Vermittlung dieser Maßnahme wäre ihr von ihrer AMS Beraterin gesagt worden, dass sie erst nach Beendigung des Kurses wieder zum AMS kommen sollte. Sie wären davon ausgegangen, dass diese Information auch für die Notstandshilfe-Antragstellung gelten würde. Nachdem sie im Juni die Leistung für Mai nicht erhalten hätte, wäre sie zum AMS gegangen und darauf hingewiesen worden, dass sie einen neuen Antrag stellen sollte. Sie hätte im Zeitraum 09.05.2016 bis 12.06.2016 keine Leistungen vom AMS erhalten, da sie von ihrer Beraterin falsch informiert worden wäre. Es wäre ein Versehen gewesen und sie hätten den Termin zur Antragstellung nicht vorsätzlich nicht wahrgenommen. Da dieses Verhalten auch keine Sperre nach § 10 AlVG begründe, wäre dies auch analog auf ihren Sachverhalt anzuwenden und möge ihr daher die Leistung ab 09.05.2016 zuerkannt werden. Sie verwies auf § 17 Abs.4 AlVG und führte nochmals aus, dass sie von ihrer Beraterin falsch informiert worden wäre.
- Gegen diesen Bescheid erhob sie fristgerecht am 16.08.2016 Beschwerde und wandte ein, dass sie vom 18.04.2016 bis voraussichtlich Ende August einen Sprachkurs bei römisch 40 besuche. Diese Kursmaßnahme wäre ihr vom AMS vermittelt worden. Bei Vermittlung dieser Maßnahme wäre ihr von ihrer AMS Beraterin gesagt worden, dass sie erst nach Beendigung des Kurses wieder zum AMS kommen sollte. Sie wären davon ausgegangen, dass diese Information auch für die Notstandshilfe-Antragstellung gelten würde. Nachdem sie im Juni die Leistung für Mai nicht erhalten hätte, wäre sie zum AMS gegangen und darauf hingewiesen worden, dass sie einen neuen Antrag stellen sollte. Sie hätte im Zeitraum 09.05.2016 bis 12.06.2016 keine Leistungen vom AMS erhalten, da sie von ihrer Beraterin falsch informiert worden wäre. Es wäre ein Versehen gewesen und sie hätten den Termin zur Antragstellung nicht vorsätzlich nicht wahrgenommen. Da dieses Verhalten auch keine Sperre nach Paragraph 10, AlVG begründe, wäre dies auch analog auf ihren Sachverhalt anzuwenden und möge ihr daher die Leistung ab 09.05.2016 zuerkannt werden. Sie verwies auf Paragraph 17, Absatz 4, AlVG und führte nochmals aus, dass sie von ihrer Beraterin falsch informiert worden wäre.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse als belangte Behörde am 11.10.2016
§ 14Abs. 1 Vw
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 16.08.2016
§ 17i
Vm §§ 44 und 46 AlVG abgewiesen wurde.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse als belangte Behörde am 11.10.2016
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 16.08.2016
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin gebühre Notstandshilfe ab dem 13.06.2016, da sie an diesem Tag den Anspruch beim Arbeitsmarktservice geltend gemacht habe.
der geltenden gesetzlichen Bestimmungen könne ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst ab Geltendmachung zuerkannt werden. Sie habe insgesamt drei Mitteilungen des Arbeitsmarktservice erhalten, aus denen das Ende ihres Leistungsbezuges ersichtlich war. In jedem dieser Schreiben sei darauf hingewiesen worden, dass für einen weiteren Leistungsbezug eine neuerliche Antragstellung erforderlich ist. Aus ihrem Versicherungsverlauf sei ersichtlich, dass sie bereits in den Vorjahren sowohl Arbeitslosengeld als auch Notstandshilfe bezogen habe. Die Vorgehensweise habe ihr daher geläufig sein müssen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei abzuleiten, dass das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet ist, auf das Erfordernis einer notwendigen Antragstellung hinzuweisen. Amtsverschulden des Arbeitsmarktservice
§ 17Abs.4 Al
VG liege daher nicht vor.Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei abzuleiten, dass das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet ist, auf das Erfordernis einer notwendigen Antragstellung hinzuweisen. Amtsverschulden des Arbeitsmarktservice
Paragraph 17, Absatz 4, AlVG liege daher nicht vor. Zum Einwand der Beschwerdeführerin betreffend der Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Analogie zu § 10 AlVG wurde ausgeführt, dass es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung um die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruches handle. Materiell-rechtliche Fristen und Termine seien im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen grundsätzlich weder erstreckbar noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. Daher könnten auch die Gründe, warum eine Person ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend macht, keine Berücksichtigung finden. Eine rückwirkende Geltendmachung sei an sich nicht möglich. Lediglich für den Fall, dass die verspätete Geltendmachung eines Anspruches auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservice zurückzuführen sei, könne die Leistung ab einem früheren Zeitpunkt als dem tatsächlichen Geltendmachungszeitpunkt zuerkannt werden. Ein derartiges Verschulden des Arbeitsmarktservice sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.Zum Einwand der Beschwerdeführerin betreffend der Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Analogie zu Paragraph 10, AlVG wurde ausgeführt, dass es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung um die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruches handle. Materiell-rechtliche Fristen und Termine seien im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen grundsätzlich weder erstreckbar noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. Daher könnten auch die Gründe, warum eine Person ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend macht, keine Berücksichtigung finden. Eine rückwirkende Geltendmachung sei an sich nicht möglich. Lediglich für den Fall, dass die verspätete Geltendmachung eines Anspruches auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservice zurückzuführen sei, könne die Leistung ab einem früheren Zeitpunkt als dem tatsächlichen Geltendmachungszeitpunkt zuerkannt werden. Ein derartiges Verschulden des Arbeitsmarktservice sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 28.10.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Am 07.11.2016 langte bei der belangten Behörde eine "Beschwerdeergänzung" ein, worin das bisherige Vorbringen wiederholt wurde und weiters ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin zwar bekannt gewesen sei, dass für die Weitergewährung der Notstandshilfe ein neuerlicher Antrag notwendig ist, aber bei keinem der zuvor gestellten Verlängerungsanträge sei ihr davor ein Kurs zugewiesen worden und es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich erst nach dem Kurs wieder beim AMS melden müsse. Die Beraterin hätte ihr bereits bei der Zuweisung zum Kurs die Information geben müssen, dass die Notstandshilfe während ihres Kursbesuches ende und weiters, dass sie während des Kurses einen neuen Antrag stellen müsse. Stattdessen sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich erst nach dem Kurs wieder melden müsse, was zur verspäteten Antragstellung geführt hätte. Das von der belangten Behörde erwähnte Erinnerungsschreiben vom 25.04.2016 mit dem Hinweis, dass ihr Anspruch am 08.05.2016 ende, habe sie nicht erhalten, sodass sie von der letzten Information ihrer Beraterin ausgehen konnte, dass ihr die Leistung bis nach ihrem Kurs zustehe. Weiters verwies sie darauf, dass sie während der gesamten Zeit von 09.05.2016 bis 13.06.2016 den Sprachkurs Deutsch bei XXXX, der ihr vom AMS zugewiesen worden sei, besucht hätte. Sie habe daher während der gesamten Zeit, in der ihr das AMS keine Leistung ausbezahlt hatte, weiterhin die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt. Es treffe sie daher kein Verschulden an der verspäteten Geltendmachung.Weiters verwies sie darauf, dass sie während der gesamten Zeit von 09.05.2016 bis 13.06.2016 den Sprachkurs Deutsch bei römisch 40 , der ihr vom AMS zugewiesen worden sei, besucht hätte. Sie habe daher während der gesamten Zeit, in der ihr das AMS keine Leistung ausbezahlt hatte, weiterhin die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug erfüllt. Es treffe sie daher kein Verschulden an der verspäteten Geltendmachung. Hätte man ihr nicht die Fehlinformation gegeben, dass sie sich erst nach dem Kurs wieder beim AMS melden müsse, hätte sie den Antrag auch fristgerecht stellen können und sie verwies nochmals auf § 17 Abs. 4 AIVG. Nicht der fehlende Hinweise darauf, dass sie einen Antrag stellen müsse, sondern die Tatsache, dass ihre Beraterin ihr mitgeteilt hätte, dass sie sich erst nach dem Kurs wieder beim AMS melden müsse, hätte dazu geführt, dass sie den Antrag verspätetet gestellt hätte. Die Begründung der belangten Behörde, dass ihre Beraterin nicht verpflichtet sei, sie auf die notwendige Antragstellung hinzuweisen, gehe daher ins Leere. Der Grund für die verspätete Antragstellung sei die falsche Auskunft gewesen und nicht der fehlende Hinweis auf die notwendige Antragstellung.Hätte man ihr nicht die Fehlinformation gegeben, dass sie sich erst nach dem Kurs wieder beim AMS melden müsse, hätte sie den Antrag auch fristgerecht stellen können und sie verwies nochmals auf Paragraph 17, Absatz 4, AIVG. Nicht der fehlende Hinweise darauf, dass sie einen Antrag stellen müsse, sondern die Tatsache, dass ihre Beraterin ihr mitgeteilt hätte, dass sie sich erst nach dem Kurs wieder beim AMS melden müsse, hätte dazu geführt, dass sie den Antrag verspätetet gestellt hätte. Die Begründung der belangten Behörde, dass ihre Beraterin nicht verpflichtet sei, sie auf die notwendige Antragstellung hinzuweisen, gehe daher ins Leere. Der Grund für die verspätete Antragstellung sei die falsche Auskunft gewesen und nicht der fehlende Hinweis auf die notwendige Antragstellung.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 16.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 16.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin hat ab 19.05.2009 Arbeitslosengeld bezogen, ab 02.05.2010 bezieht sie mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Bis dato hat die Beschwerdeführerin insgesamt mindestens 6 Anträge auf Notstandshilfe gestellt. Am 11.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Am 11.05.2015 erhielt sie eine Leistungsmitteilung, wonach sie bis zum 08.05.2016 Anspruch auf Notstandshilfe habe. Auf Seite 2 dieses Schreibens wird ausgeführt, dass für die Weitergewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine neue Antragstellung erforderlich ist: "Leistungsende: Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung." Ab 13.04.2016 besuchte die Beschwerdeführerin einen Sprachkurs bei der XXXX, welcher ihr vom AMS vermittelt wurde.Ab 13.04.2016 besuchte die Beschwerdeführerin einen Sprachkurs bei der römisch 40 , welcher ihr vom AMS vermittelt wurde. Am 20.04.2016 erhielt die Beschwerdeführerin neuerlich eine Leistungsmitteilung, wonach sie bis zum 08.05.2016 Anspruch auf Notstandshilfe habe. Auf Seite 2 dieses Schreibens wird ausgeführt, dass für die Weitergewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine neue Antragstellung erforderlich ist. Am 25.04.2016 wurde an die Beschwerdeführerin ein Erinnerungsschreiben geschickt, wonach ihr Anspruch auf Notstandshilfe bis zum 08.05.2016 befristet ist. Es wurde neuerlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Weitergewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine neue Antragstellung erforderlich ist. Es kann nicht festgestellt werden, ob dieses Schreiben der Beschwerdeführer zugestellt wurde. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin seit der Leistungsmitteilung vom 11.05.2015 bekannt war, dass ihr Anspruch bis zum 08.05.2016 befristet ist. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt drei Mitteilungen des Arbeitsmarktservice erhalten, aus denen das Ende ihres Leistungsbezuges ersichtlich war. Festgestellt wird weiters, dass sich im gegenständlichen Fall die Dauer des Anspruchs nicht verschoben hat. Die Beschwerdeführerin stellte erst am 13.06.2016 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Der Beschwerdeführerin wurde ab 13.06.2016 Arbeitslosengeld zuerkannt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die verspätete Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservice zurückzuführen wäre. Eine falsche Auskunft durch eine AMS-Beraterin hinsichtlich der Notwendigkeit, einen Antrag zur Weitergewährung von Leistungen erst nach Kursende zu stellen, konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Beschwerdeführerin hat ab 19.05.2009 Arbeitslosengeld bezogen, ab 02.05.2010 bezieht sie mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Bis dato hat die Beschwerdeführerin insgesamt mindestens 6 Anträge auf Notstandshilfe gestellt. Beweiswürdigend ist anzumerken, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin das Procedere der Antragstellung bekannt ist. Die Beschwerdeführerin hat in unbestrittener Weise ihren Antrag auf Notstandhilfe beim Arbeitsmarktservice erst am 13.06.2016 gestellt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin seit der Leistungsmitteilung vom 11.05.2015 bekannt war, dass ihr Anspruch bis zum 08.05.2016 befristet ist. Die Beschwerdeführerin hat insgesamt drei Mitteilungen des Arbeitsmarktservice erhalten, aus denen das Ende ihres Leistungsbezuges ersichtlich war. In jedem dieser Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass für einen weiteren Leistungsbezug eine neuerliche Antragstellung erforderlich ist. Dem Formular ist zu entnehmen, dass die Frist einzuhalten ist: "Leistungsende: Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung." Die Beschwerdeführerin wurde also umfassend und übersichtlich über die Geltendmachung bzw. Weitergewährung von Leistungen und ihre damit in Zusammenhang stehenden Pflichten und Folgen informiert. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.05.2015 und vom 20.04.2016 über das Leistungsende und die Voraussetzungen zur Weitergewährung informiert wurde. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vom 07.11.2016 plötzlich moniert, sie hätte das Erinnerungsschreiben vom 25.04.2016 nicht erhalten, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie bereits zwei vorherige Schreiben mit dieser Information erhalten hat, deren Zugang sie nicht bestritten hat. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Zuerkennung von Notstandshilfe erst am 13.06.2016 gestellt hat. Der Beschwerdeführerin wurde daher ab 13.06.2016 Notstandshilfe zuerkannt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, wonach sie einerseits angibt, sie wäre aufgrund des Kursbesuchs und der Information einer AMS-Mitarbeiterin davon ausgegangen, dass der Antragstellungstermin hinfällig sei, widerspricht sich mit ihrer Aussage, wonach sie einige Absätze später angibt, dass die fehlende Antragstellung auf einem "Versehen" beruhe und sie den Termin nicht vorsätzlich oder mutwillig versäumt hätte. Der erkennende Senat gelangt übereinstimmend zu der Einschätzung, dass die Diskrepanz in den Aussagen im Zuge derselben Beschwerdeschrift als unglaubwürdig eingeschätzt wird. Hinsichtlich des angeführten "Versehens" der Beschwerdeführerin kann das Bundesverwaltungsgericht keinen triftigen Grund erkennen. Eine geeignete Terminhaltung obliegt einzig dem Verantwortungsbereich des Antragstellers bzw. Leistungsbeziehers, dieses Terminversäumnis ist daher seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich eines Versehens nicht schlüssig sind, wenngleich sie angibt, sie hätte bei den bisherigen Verlängerungsanträgen noch nie einen Kurs zugewiesen bekommen und deshalb sei ihr – auch aufgrund der "falschen Informationen" seitens der AMS-Beraterin – nicht klar gewesen, dass sie trotzdem die Termine einhalten müsse, zumal sie für den Fall von Zweifeln über die Notwendigkeit der Termineinhaltung bei Kursbesuchen jederzeit bei der belangten Behörde nachfragen hätte können – dies ist im gegenständlichen Fall nicht passiert bzw. auch nicht vorgebracht worden. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar und nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin davon ausgehen konnte, dass der ihr mehrmals schriftlich kommunizierte Termin des 08.05.2016 nunmehr aufgrund eines Kursbesuchs ungültig sein sollte. Eine falsche Auskunft durch eine AMS-Beraterin hinsichtlich der Notwendigkeit, einen Antrag zur Weitergewährung von Leistungen erst nach Kursende zu stellen, konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden, insbesondere dahingehend, dass die Beschwerdeführerin die angeblich "falsche Information durch eine AMS-Beraterin" pauschal in den Raum gestellt hat, ohne dieses Vorbringen mit Beweisen zu unterstützen. Eine frühere Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ist daher auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht möglich bzw. ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Den Verfahrensunterlagen sind keine Anhaltspunkte darüber zu entnehmen und hat die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass ein Verschulden der belangten Behörde vorliegt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie aufgrund einer Fehlinformation des AMS ihren Anspruch erst verspätet geltend gemacht hat, so ist einerseits anzumerken, dass sich diesbezüglich in der Beschwerdeschrift selbst Widersprüche darstellen, wie bereits ausgeführt, andererseits ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Die abschließende Normierung des § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (April 2016), Rz. 802). Zu weiteren Ausführungen diesbezüglich, vgl.
- Rechtliche Beurteilung.Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie aufgrund einer Fehlinformation des AMS ihren Anspruch erst verspätet geltend gemacht hat, so ist einerseits anzumerken, dass sich diesbezüglich in der Beschwerdeschrift selbst Widersprüche darstellen, wie bereits ausgeführt, andererseits ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Die abschließende Normierung des Paragraph 46, AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (April 2016), Rz. 802). Zu weiteren Ausführungen diesbezüglich, vergleiche
- Rechtliche Beurteilung. Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
- Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten: "Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen." "Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)–
(7)( )" § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 38Al
VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist.Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie den Termin aufgrund eines Versehens bzw. aufgrund der falschen Auskunft einer AMS-Beraterin versäumt hätte, sie nicht vorsätzlich gehandelt hätte und in Analogie zu § 10 AlVG keine "Sanktion" zu verhängen sei, ist auszuführen, dass in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2013, 2011/08/0017, dieser festgestellt hat, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Die abschließende Normierung des § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (April 2016), Rz. 802). § 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412). Mit der Novelle BGBl I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlVG wurde ein Abs. 3 (seit 01.07.2010: Abs. 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 AlVG, Rz 802). Auf die Ausübung dieser Ermächtigungsnorm besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2010/08/1056).Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie den Termin aufgrund eines Versehens bzw. aufgrund der falschen Auskunft einer AMS-Beraterin versäumt hätte, sie nicht vorsätzlich gehandelt hätte und in Analogie zu Paragraph 10, AlVG keine "Sanktion" zu verhängen sei, ist auszuführen, dass in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2013, 2011/08/0017, dieser festgestellt hat, dass nach ständiger Rechtsprechung Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Die abschließende Normierung des Paragraph 46, AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (April 2016), Rz. 802). Paragraph 17, Absatz 4, AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 412). Mit der Novelle BGBl römisch eins 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. Paragraph 17, AlVG wurde ein Absatz 3, (seit 01.07.2010: Absatz 4,) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 46, AlVG, Rz 802). Auf die Ausübung dieser Ermächtigungsnorm besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2010/08/1056). Läuft der Leistungsbezug während des vorschriftsgemäßen Besuchs einer Implacementstiftung aus, gebührt die Leistung dennoch erst ab dem Tag der verspäteten Antragstellung durch den Arbeitslosen (BVwG 10.11.2015, W218 2110847-1). Gleiches gilt bei verspäteter Antragstellung während des Besuchs eines AMS-Deutschkurses (BVwG 27.11.2015, W228 2116836-1) bzw. bei verspäteter Antragstellung während des Besuchs einer Ausbildung im BBRZ (BVwG 17.11.2015, W216 21111117-1). 3.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat in unbestrittener Weise ihren Antrag auf Notstandhilfe beim Arbeitsmarktservice erst am 13.06.2016 gestellt. Gem. § 17 Abs 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung, somit im Fall der Beschwerdeführerin - wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen - ab dem 13.06.2016.Die Beschwerdeführerin hat in unbestrittener Weise ihren Antrag auf Notstandhilfe beim Arbeitsmarktservice erst am 13.06.2016 gestellt. Gem. Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung, somit im Fall der Beschwerdeführerin - wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen - ab dem 13.06.
- Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bzw. ihrem Vorlageantrag damit argumentiert, sie sei nicht auf das Erfordernis einer Beantragung der Notstandshilfe hingewiesen worden bzw. es sei ihr seitens einer AMS-Beraterin sogar mitgeteilt worden, dass gar keine Antragstellung nötig sei, da sie einen Kurs besuche, so ist Folgendes anzumerken: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (siehe dazu etwa erst jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bzw. ihrem Vorlageantrag damit argumentiert, sie sei nicht auf das Erfordernis einer Beantragung der Notstandshilfe hingewiesen worden bzw. es sei ihr seitens einer AMS-Beraterin sogar mitgeteilt worden, dass gar keine Antragstellung nötig sei, da sie einen Kurs besuche, so ist Folgendes anzumerken: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (siehe dazu etwa erst jüngst das Erkenntnis des VwGH vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Insofern vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da sie ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte. Abgesehen davon ist jedenfalls unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben des AMS vom 11.05.2015 über das voraussichtliche Leistungsende sein Arbeitslosengeld betreffend mit 08.05.2016 informiert wurde, was bereits grundsätzlich gegen einen "Fehler" des AMS im Sinne von § 17 Abs 4 AlVG spricht.Insofern vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da sie ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte. Abgesehen davon ist jedenfalls unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben des AMS vom 11.05.2015 über das voraussichtliche Leistungsende sein Arbeitslosengeld betreffend mit 08.05.2016 informiert wurde, was bereits grundsätzlich gegen einen "Fehler" des AMS im Sinne von Paragraph 17, Absatz 4, AlVG spricht. Selbst wenn man aber - in Anbetracht des (unsubstantiierten und teils widersprüchlichen) Vorbringens der Beschwerdeführerin, es sei ihr mündlich die Auskunft erteilt worden, eine Antragstellung sei in ihrem Fall nicht notwendig - im Verhalten des AMS einen Fehler im Sinne von § 17 Abs 4 AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, siehe dazu etwa wörtlich den VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen:Selbst wenn man aber - in Anbetracht des (unsubstantiierten und teils widersprüchlichen) Vorbringens der Beschwerdeführerin, es sei ihr mündlich die Auskunft erteilt worden, eine Antragstellung sei in ihrem Fall nicht notwendig - im Verhalten des AMS einen Fehler im Sinne von Paragraph 17, Absatz 4, AlVG erblicken würde, so wäre der Bescheid dennoch nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, siehe dazu etwa wörtlich den VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mit weiteren Judikaturhinweisen: "§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN).""§ 17 Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN)." Zusammengefasst handelt es sich bei § 17 Abs 4 AlVG lediglich um eine Ermächtigungsbefugnis im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle, auf deren Ausübung kein Rechtsanspruch besteht.Zusammengefasst handelt es sich bei Paragraph 17, Absatz 4, AlVG lediglich um eine Ermächtigungsbefugnis im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle, auf deren Ausübung kein Rechtsanspruch besteht. Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe (erst) ab dem 13.06.2016 gebührt und ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen. In den Leistungsmitteilungen an die Beschwerdeführerin vom 11.05.2015, vom 20.04.2016 und vom 25.04.2016 wurde ihr mitgeteilt, dass sie bis zum 08.05.2016 Anspruch auf Notstandshilfe habe. Auf Seite 2 dieses Schreibens wird ausgeführt, dass für die Weitergewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine neue Antragstellung erforderlich ist: "Leistungsende: Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung." Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch erst am 13.06.2016 geltend und war zu Recht der Anspruch ab diesem Tag zu gewähren. 3.7.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005, und 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2139901.1.00