GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
15 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union falle, auch gegen Art 15 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union verstoßen.Weiters brachte sie vor, dass die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, für sie nicht anwendbar sei, weil sie in Österreich lebe und arbeite. Allenfalls sollte diese nur zu ihren Gunsten umgesetzt werden. Es wäre nicht gesetzlich, dass sie aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigung in der Slowakei schlechter gestellt werde als Personen, die in Österreich geringfügig beschäftigt seien, weil dadurch die grenzüberschreitende Mobilität und Absicherung der EU-Bürger eingeschränkt würde. Die Bescheide würden das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer
, AEUV verletzen und, da der Gegenstand in den Wirkungsbereich des Artikel 15, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der europäischen Union falle, auch gegen Artikel 15, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der europäischen Union verstoßen.
VG zu widerrufen und zurückzufordern war.Festgestellt wird insgesamt, dass die Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe im Fall der Beschwerdeführerin mangels Arbeitslosigkeit von 01.12.2012 bis 15.09.2014 zu Recht
Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu widerrufen und zurückzufordern war.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." §25
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.§25
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. § 38: Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38 :, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 50: Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gern § 12 Abs 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gern § 18 Abs 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung."Paragraph 50 :, Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gern Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gern Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung." 3.5.: Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die Beschwerdeführerin hat seit 01.06.2010 eine laufende, versicherte Beschäftigung in der Slowakei, während sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung bezog. Diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin erst bei erneuter Antragstellung am 14.12.2015 gemeldet. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos war. Festgestellt wurde auch, dass die Beschwerdeführerin seit 01.06.2010 im Rahmen einer laufenden, versicherten Beschäftigung bei der Firma XXXX auch der Pensionspflichtversicherung unterlag. Festgestellt wurde weiters, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antragsformular jeweils rechtserhebliche Fragen unrichtig und unvollständig beantwortet hat. Dadurch hat sie den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im gegenständlichen Zeitraum durch unwahre Angaben und die Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt.Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos war. Festgestellt wurde auch, dass die Beschwerdeführerin seit 01.06.2010 im Rahmen einer laufenden, versicherten Beschäftigung bei der Firma römisch 40 auch der Pensionspflichtversicherung unterlag. Festgestellt wurde weiters, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antragsformular jeweils rechtserhebliche Fragen unrichtig und unvollständig beantwortet hat. Dadurch hat sie den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im gegenständlichen Zeitraum durch unwahre Angaben und die Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wurde innerhalb der EU mit der Verordnung 883/2004 sozialrechtlich abgesichert. Diese Verordnung ist in Österreich und in der Slowakei anzuwenden. Nach Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 gilt diese für Personen (Arbeitnehmerinnen und Selbständige), für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Hat jemand die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates inne, ist er in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 einbezogen. Da die Beschwerdeführerin slowakische Staatsbürgerin ist, ist sie daher vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst und geht ihr diesbezüglicher Einwand im Laufe des Verfahrens, diese Verordnung sei für sie nicht anwendbar, ins Leere. Nach Art. 3 Abs. 1 lit h der VO (EG) Nr. 883/2004 gilt diese für alle Rechtsvorschriften, welche Leistungen im Falle von Arbeitslosigkeit zum Gegenstand haben. Da die Beschwerdeführerin in Österreich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt hat, ist folglich die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden und geht daher ihr diesbezüglicher Einwand ins Leere.Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer wurde innerhalb der EU mit der Verordnung 883 aus 2004, sozialrechtlich abgesichert. Diese Verordnung ist in Österreich und in der Slowakei anzuwenden. Nach Artikel 2, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, gilt diese für Personen (Arbeitnehmerinnen und Selbständige), für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Hat jemand die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates inne, ist er in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, einbezogen. Da die Beschwerdeführerin slowakische Staatsbürgerin ist, ist sie daher vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst und geht ihr diesbezüglicher Einwand im Laufe des Verfahrens, diese Verordnung sei für sie nicht anwendbar, ins Leere. Nach Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, gilt diese für alle Rechtsvorschriften, welche Leistungen im Falle von Arbeitslosigkeit zum Gegenstand haben. Da die Beschwerdeführerin in Österreich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragt hat, ist folglich die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, anzuwenden und geht daher ihr diesbezüglicher Einwand ins Leere. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verlangt die Gleichstellung aller im Gebiet der Mitgliedstaaten wohnenden und vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfassten Personen mit österreichischen Staatsangehörigen. Diese Bestimmung hat Gebotscharakter, weil sie der Sozialgesetzgebung jedes Mitgliedstaates primär aufgibt, die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten den eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen. Für andere EU-Bürger gelten somit dieselben Voraussetzungen wie für Österreicher.Das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, verlangt die Gleichstellung aller im Gebiet der Mitgliedstaaten wohnenden und vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfassten Personen mit österreichischen Staatsangehörigen. Diese Bestimmung hat Gebotscharakter, weil sie der Sozialgesetzgebung jedes Mitgliedstaates primär aufgibt, die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten den eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen. Für andere EU-Bürger gelten somit dieselben Voraussetzungen wie für Österreicher. Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verlangt zudem die Gleichstellung von Leistungen der sozialen Sicherheit, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen, die rechtliche Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung haben, unabhängig davon, ob sie in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat stattgefunden haben. Art. 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 sieht daher den allgemeinen Grundsatz der Tatbestandgleichstellung bzw. Äquivalenzgrundsatz vor.Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, verlangt zudem die Gleichstellung von Leistungen der sozialen Sicherheit, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen, die rechtliche Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung haben, unabhängig davon, ob sie in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat stattgefunden haben. Artikel 5, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, sieht daher den allgemeinen Grundsatz der Tatbestandgleichstellung bzw. Äquivalenzgrundsatz vor. Die Koordination der Leistungen bei Arbeitslosigkeit erfolgt durch die Art 61-65 der VO (EG) Nr. 883/2004. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit richten sich entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich nach innerstaatlichem Recht. Die Qualifikation von Versicherungszeiten richtet sich nach dem Recht des Beschäftigungsstaates. Die vom anderen EU-Staat bestätigten Versicherungszeiten sind zu akzeptieren und nicht in Frage zu stellen, Österreich hat daher die in den EU Formularen bestätigten Versicherungszeiten heranzuziehen, d.h. ist daran gebunden. Deshalb geht der Einwand der Beschwerdeführerin, die slowakischen Versicherungszeiten könnten nicht mit österreichischen gleichgesetzt werden bzw. wäre nach österreichischem Recht keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung wie im slowakischen Recht entstanden, sohin sei diese nicht zu berücksichtigen, ins Leere.Die Koordination der Leistungen bei Arbeitslosigkeit erfolgt durch die Artikel 61 -, 65, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004,. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit richten sich entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, grundsätzlich nach innerstaatlichem Recht. Die Qualifikation von Versicherungszeiten richtet sich nach dem Recht des Beschäftigungsstaates. Die vom anderen EU-Staat bestätigten Versicherungszeiten sind zu akzeptieren und nicht in Frage zu stellen, Österreich hat daher die in den EU Formularen bestätigten Versicherungszeiten heranzuziehen, d.h. ist daran gebunden. Deshalb geht der Einwand der Beschwerdeführerin, die slowakischen Versicherungszeiten könnten nicht mit österreichischen gleichgesetzt werden bzw. wäre nach österreichischem Recht keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung wie im slowakischen Recht entstanden, sohin sei diese nicht zu berücksichtigen, ins Leere. Zum Vorbringen im Zuge des Beschwerdeverfahrens, wonach das Recht der Arbeitnehmerin auf Freizügigkeit verletzt werde, sie besser gestellt wäre, wenn sie in Österreich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hätte und auf die Rechtssache Bosman (EuGH vom 20.05.2008, C-352/06, Rn. 29) verwiesen wird, so ist darauf zu verweisen, dass – wie bereits ausgeführt wurde, die in den EU Formularen bestätigten Versicherungszeiten vollständig zu berücksichtigen sind, und weiters, dass die Rechtssache Bosman einen anderen Hintergrund hatte. Verwiesen wurde darauf, dass "Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen vom EG-Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben". Diesbezüglich ist anzumerken, dass in vorliegenden Fall die Versicherungszeiten eben in diesem Zusammenhang gleichwertig anzurechnen sind. Der österreichische Gesetzgeber bestimmt in §12 AlVG, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur derjenige habe, der arbeitslos ist, wobei nicht als arbeitslos gilt, wenn jemand in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis steht, das der Pensionsversicherungspflicht unterliegt. Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt in Österreich demnach Arbeitslosigkeit aus. Dies gilt selbst dann, wenn nur eine iSd § 12 Abs. 6 AlVG "geringfügige Erwerbstätigkeit" ausgeübt wird (vgl VwGH 7.9.2011, 2009/08/0195). Wenn die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall auf die Geringfügigkeit ihrer Tätigkeit in der Slowakei verweist, so geht auch dieses Argument ins Leere, zumal eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung demnach Arbeitslosigkeit ausschließt.Der österreichische Gesetzgeber bestimmt in §12 AlVG, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur derjenige habe, der arbeitslos ist, wobei nicht als arbeitslos gilt, wenn jemand in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis steht, das der Pensionsversicherungspflicht unterliegt. Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt in Österreich demnach Arbeitslosigkeit aus. Dies gilt selbst dann, wenn nur eine iSd Paragraph 12, Absatz 6, AlVG "geringfügige Erwerbstätigkeit" ausgeübt wird vergleiche VwGH 7.9.2011, 2009/08/0195). Wenn die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall auf die Geringfügigkeit ihrer Tätigkeit in der Slowakei verweist, so geht auch dieses Argument ins Leere, zumal eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung demnach Arbeitslosigkeit ausschließt.
dem Gleichbehandlungsgebot und dem Grundsatz der Tatbestandgleichstellung der Art 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in der Slowakei dieselben Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung wie eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in Österreich, d.h. schließt diese Arbeitslosigkeit aus.
dem Gleichbehandlungsgebot und dem Grundsatz der Tatbestandgleichstellung der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, hat eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in der Slowakei dieselben Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung wie eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in Österreich, d.h. schließt diese Arbeitslosigkeit aus. Die Beschwerdeführerin stand im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einer vollversicherten Beschäftigung bei der Firma XXXX sie unterlag demnach in eben diesem Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und gilt demnach im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als arbeitslos.Die Beschwerdeführerin stand im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einer vollversicherten Beschäftigung bei der Firma römisch 40 sie unterlag demnach in eben diesem Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und gilt demnach im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als arbeitslos. Solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung fortbesteht, kommt es (entsprechend dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG) darauf, ob und in welcher Höhe Einkünfte erzielt werden, nicht an, d.h. ist die Arbeitslosigkeit dadurch jedenfalls ausgeschlossen und geht daher auch das Beschwerdevorbringen, sie wäre aufgrund der Höhe ihres Einkommens in der Slowakei nur als geringfügig beschäftigt anzusehen, ins Leere.Solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung fortbesteht, kommt es (entsprechend dem klaren Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG) darauf, ob und in welcher Höhe Einkünfte erzielt werden, nicht an, d.h. ist die Arbeitslosigkeit dadurch jedenfalls ausgeschlossen und geht daher auch das Beschwerdevorbringen, sie wäre aufgrund der Höhe ihres Einkommens in der Slowakei nur als geringfügig beschäftigt anzusehen, ins Leere. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass § 22 Abs. 3 AlVG sinngemäß auch auf § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG angewendet werden sollte, ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass die hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht unvollständig sind und daher keine Lücke vorliegt, die mit Analogie zu füllen wäre.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Paragraph 22, Absatz 3, AlVG sinngemäß auch auf Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG angewendet werden sollte, ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass die hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht unvollständig sind und daher keine Lücke vorliegt, die mit Analogie zu füllen wäre. Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Zuerkennung des Arbeitslosengelds war in diesem Zeitraum nicht begründet. Der Widerruf (§ 24 Abs. 1 AlVG) des Arbeitslosengeldbezugs bzw. der Notstandshilfe erfolgte somit zu Recht. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe war daher mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit vom 01.12.2012 bis 15.09.2014 zu widerrufen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedoch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Die Zuerkennung des Arbeitslosengelds war in diesem Zeitraum nicht begründet. Der Widerruf (Paragraph 24, Absatz eins, AlVG) des Arbeitslosengeldbezugs bzw. der Notstandshilfe erfolgte somit zu Recht. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe war daher mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit vom 01.12.2012 bis 15.09.2014 zu widerrufen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen.Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Die Beschwerdeführerin hat die Fragen in den Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vom 01.12.2012, 23.05.2013 und 22.05.2014 nach einer (laufenden) Beschäftigung und einem eigenen Einkommen jeweils verneint, obwohl - laut U1 Formular und Bestätigung des Dienstgebers - seit 01.06.2010 durchgehend eine vollversicherte Beschäftigung in der Slowakei besteht und sie daraus ein Einkommen erzielt und in der Pension pflichtversichert ist. Die Beschwerdeführerin hat somit die betreffenden rechtserheblichen Fragen in den Antragsformularen unrichtig beantwortet und liegt daher jedenfalls der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" vor. Sie hat somit den Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum durch unwahre Angaben und die Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt und ist demzufolge zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Beschwerdeführerin hat erkennen müssen, dass ihr die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht gebühren, zumal ihr bewusst sein musste, dass sie in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand. Die in den angefochtenen Bescheiden verfügte Rückforderung des gewährten Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgte somit zu Recht (§ 25 Abs. 2 AlVG).Die Beschwerdeführerin hat erkennen müssen, dass ihr die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht gebühren, zumal ihr bewusst sein musste, dass sie in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand. Die in den angefochtenen Bescheiden verfügte Rückforderung des gewährten Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgte somit zu Recht (Paragraph 25, Absatz 2, AlVG). Die Beschwerden sind daher abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 2, eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig.Vor diesem Hintergrund ist die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W162.2147442.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.