Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 88§ 7Art 130§ 6§ 58§ 17§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlW163 2010368-1 SpruchW163 2010368-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelric
§ 28Abs.
1 und § 31 Abs. 1A) Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 13.08.2012 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 Z 1 FPG 2005 bei der Bundespolizeidirektion Linz (im Folgenden: BPD Linz) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 13.08.2012 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 bei der Bundespolizeidirektion Linz (im Folgenden: BPD Linz) gestellt. 2. Der Antrag wurde mit im Spruch angeführten Bescheid
§ 88Abs.
1 Z 1 und § 88 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 abgewiesen.2. Der Antrag wurde mit im Spruch angeführten Bescheid
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 abgewiesen.
- Der gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: LPD OÖ) vom 19.04.2013, GZ P3/24054/2012, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
- Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 20.12.2013, Zl. 2013/21/0111-5, stattgegeben und der Bescheid der LPD OÖ infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Damit befand sich das Verfahren neuerlich im Stand der Berufung vor der LPD OÖ. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof langte am 30.01.2014 bei der LPD OÖ ein.
- In weiterer Folge wurde die Rechtssache in Hinblick auf die Einrichtung der Verwaltungsgerichte mit 01.01.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt, welches am
- Juni 2014 die Rechtssache der LPD rückübermittelte.
- Mit Schreiben vom 28.07.2014 wurde die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt.
- Am 09.10.2015 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) auf Grund eines weiteren Antrages ein Fremdenpass, gültig bis 05.07.2017 ausgestellt.
- Mit Schreiben vom 02.12.2016 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerde zum Antrag vom 13.08.2012 nun beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, und wurde über die in Aussicht genommene mündliche Verhandlung informiert.
- Mit Schriftsatz vom 23.02.2012 zog der rechtsfreundliche Vertreter des BF die gegenständliche Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 1.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG. (Z. 3).1.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,). Die Absätze 21 und 22 des mit "Übergangsbestimmungen" betitelten § 125 FPG lauten:Die Absätze 21 und 22 des mit "Übergangsbestimmungen" betitelten Paragraph 125, FPG lauten: "
(21)Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Art 130Abs. 1 Z. 1 B-VG."
(21)Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des
- Dezember noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
(22)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen."
(22)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz sind ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen." Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2013, Zl. 2013/21/0111-5, befand sich das Verfahren neuerlich im Stand der Berufung vor der LPD OÖ. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes langte am 30.01.2014 bei der LPD OÖ ein und war somit nicht am 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich anhängig. Damit ergibt sich im Sinne der Übergangsbestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der gegenständlichen Rechtssache. 2.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden Materiengesetzen keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.2.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden Materiengesetzen keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 in der Fassung BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
- April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen.Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
- April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und §31 Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden und war daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W163.2010368.1.00