Obsah (11)
§ 22a§ 35Art. 133Artikel 13§ 61§§ 56§ 57Art. 49Art. 28§ 77§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlW171 2148135-1 SpruchW171 2148135-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2017 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 19.02.2017 bis 28.02.2017 für rechtswidrig erklärt. II. Die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft liegen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor.römisch zwei. Die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft liegen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. III.
§ 35Vw
GVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) reiste am 27.01.2016 in Österreich ein und stellte am gleichen Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Schreiben vom 09.06.2016 teilte Italien im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit, einen Transfer der BF nach den Regelungen der Dublin III - VO zu akzeptieren.1.
- Mit Schreiben vom 09.06.2016 teilte Italien im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit, einen Transfer der BF nach den Regelungen der Dublin römisch drei - VO zu akzeptieren. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 07.07.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.01.2016 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrags
Artikel 13Absatz 1 Dublin III - VO zuständig sei.
Gleichzeitig wurde gegen den BF
§ 61
Absatz 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dem zu Folge seine Abschiebung nach Italien
§ 61Absatz 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVw
G vom 03.11.2016 als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt. Das gegenständliche Erkenntnis des BVwG wurde am 07.11.2016 für die Beschwerdeführerin postalisch hinterlegt und von ihr am 10.11.2016 nachweislich übernommen.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 07.07.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.01.2016 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrags
Artikel 13Absatz 1 Dublin römisch drei - VO zuständig sei.
Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 61, Absatz 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dem zu Folge seine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.11.2016 als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt. Das gegenständliche Erkenntnis des BVwG wurde am 07.11.2016 für die Beschwerdeführerin postalisch hinterlegt und von ihr am 10.11.2016 nachweislich übernommen. 1.
- Am 22.11.2016 um 08.30 Uhr konnte die BF an ihrer Meldeadresse von Beamten der PI XXXX nicht angetroffen werden. Mitbewohner der BF gaben an, die BF seit mindestens einer Woche nicht mehr gesehen zu haben, diese sollte jedoch am 24.11.2016 wieder zurückkehren.1.
- Am 22.11.2016 um 08.30 Uhr konnte die BF an ihrer Meldeadresse von Beamten der PI römisch 40 nicht angetroffen werden. Mitbewohner der BF gaben an, die BF seit mindestens einer Woche nicht mehr gesehen zu haben, diese sollte jedoch am 24.11.2016 wieder zurückkehren. 1.
- Die für den 23.11.2016 geplante Überstellung konnte nicht durchgeführt werden. Ein Festnahmeauftrag wurde erlassen. 1.
- Am 06.12.2016 gab das BFA mit Telefaxnachricht an die italienischen Behörden die Aussetzung der laufenden Überstellungsfrist bekannt. 1.
- Am 18.02.2017 wurde die BF festgenommen, am 19.02.2017 einvernommen und über sie die gegenständliche Schubhaft verhängt. In der Einvernahme führte die BF im Wesentlichen aus, sie wolle Österreich nicht verlassen, dabei einer Rückkehr nach Italien von ihr "ein Haufen" Geld vom Schlepper verlangt werde. Sie wohne bei einer namentlich genannten Frau an einer genannten Adresse in Wien. An der im Melderegister ersichtlichen Wohnadresse habe sie nichts mehr. Sie habe keine Verwandten in Österreich und beaufsichtige hier das Baby ihrer Unterkunftgeberin. Dafür bekomme sie Essen. Ein gültiges Reisedokument habe sie nicht. 1.
- Daraufhin wurde die gegenständliche Schubhaft mit Mandatsbescheid zur Sicherung der Abschiebung gegen die BF verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die BF über kein gültiges Reisedokument verfüge und nach Österreich illegal eingereist sei. Ihr Aufenthalt sei der Behörde nicht bekannt gewesen und habe diese in Österreich keinen Familienbezug. Eine verfestigende Integration sei nicht feststellbar und sei ihr Asylverfahren im November 2016 rechtskräftig abgeschlossen worden. Da die BF untergetaucht sei, habe man sie bisher nicht nach Italien überstellen können. Die BF weigere sich beharrlich das Bundesgebiet zu verlassen und verfüge nicht über ausreichende Barmittel um ihren Unterhalt zu finanzieren. In Österreich bestehe zwar ein ordentlicher Wohnsitz, doch habe die BF unter Verletzung des Meldegesetzes bislang unangemeldet an einer anderen Adresse Unterkunft genommen. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da die BF nicht vertrauenswürdig und davon auszugehen sei, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit habe daher ergeben, dass das private Interesse der BF auf Schonung ihrer persönlichen Freiheit den Interessen des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hinten anzustehen habe. Die Verhängung der Schubhaft sei auch eine ultima ratio Maßnahme. Die Anordnung eines gelinderen Mittels käme nicht in Frage, da damit nicht das Auslangen gefunden werden könne. 1.
- Mit Beschwerde vom 21.02.2017 gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid vom 19.02.2017 führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da in der Begründung die Bestimmung des Artikels 28 Dublin III - VO mit keinem Wort erwähnt worden sei. Die durch die Behörde durchgeführte Prüfung sei daher auf Grund der allgemeinen Bestimmungen aus dem FPG durchgeführt worden und sei daher diesbezüglich der falsche Maßstab angelegt worden. Aufgrund der direkten Anwendbarkeit des Artikels 28 Dublin III - VO sei Schubhaft in diesem Fall nur bei Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr gegeben. Im vorliegenden Fall sei daher Schubhaft nur dann gerechtfertigt, wenn die vorliegenden Umstände über eine "einfache" Fluchtgefahr noch hinausgehen würden. Derartige Umstände seien jedoch im Verfahren nicht herausgekommen und habe sich die Behörde auch nicht darauf gestützt. Erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III - VO sei nicht gegeben, da im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung eine Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werden hätte müssen. Derartige Umstände seien jedoch im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt worden. Die BF habe ihre aktuelle Aufenthaltsadresse im Rahmen der Einvernahme bekanntgegeben und daher ihre Bereitschaft mitzuwirken unter Beweis gestellt. Dass die BF ihren tatsächlichen Aufenthaltsort verschleiern habe wollen, könne keinesfalls gesagt werden. Auf Grund der erfolgten Rechtsberatung sei die BF nunmehr willig, das Bundesgebiet zu verlassen und bestehe auch kein weiterer Sicherungsbedarf mehr. Der Vorwurf des Untertauchens sei für die BF nicht zutreffend, da diese keine Information über eine bevorstehende Abschiebung zuvor erhalten habe. Die Heranziehung der Ziffer 2 des § 76 Absatz 3 FPG zur Begründung der Fluchtgefahr sei verfehlt. Die BF sei nicht abermals in das Bundesgebiet eingereist.1.
- Mit Beschwerde vom 21.02.2017 gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid vom 19.02.2017 führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da in der Begründung die Bestimmung des Artikels 28 Dublin römisch drei - VO mit keinem Wort erwähnt worden sei. Die durch die Behörde durchgeführte Prüfung sei daher auf Grund der allgemeinen Bestimmungen aus dem FPG durchgeführt worden und sei daher diesbezüglich der falsche Maßstab angelegt worden. Aufgrund der direkten Anwendbarkeit des Artikels 28 Dublin römisch drei - VO sei Schubhaft in diesem Fall nur bei Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr gegeben. Im vorliegenden Fall sei daher Schubhaft nur dann gerechtfertigt, wenn die vorliegenden Umstände über eine "einfache" Fluchtgefahr noch hinausgehen würden. Derartige Umstände seien jedoch im Verfahren nicht herausgekommen und habe sich die Behörde auch nicht darauf gestützt. Erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei - VO sei nicht gegeben, da im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung eine Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werden hätte müssen. Derartige Umstände seien jedoch im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt worden. Die BF habe ihre aktuelle Aufenthaltsadresse im Rahmen der Einvernahme bekanntgegeben und daher ihre Bereitschaft mitzuwirken unter Beweis gestellt. Dass die BF ihren tatsächlichen Aufenthaltsort verschleiern habe wollen, könne keinesfalls gesagt werden. Auf Grund der erfolgten Rechtsberatung sei die BF nunmehr willig, das Bundesgebiet zu verlassen und bestehe auch kein weiterer Sicherungsbedarf mehr. Der Vorwurf des Untertauchens sei für die BF nicht zutreffend, da diese keine Information über eine bevorstehende Abschiebung zuvor erhalten habe. Die Heranziehung der Ziffer 2 des Paragraph 76, Absatz 3 FPG zur Begründung der Fluchtgefahr sei verfehlt. Die BF sei nicht abermals in das Bundesgebiet eingereist. Hinsichtlich der Verwendung eines gelinderen Mittels seien keine konkreten Ausführungen getroffen worden und wäre die Verhängung eines gelinderen Mittels jedenfalls ausreichend. Weiters beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Ersatz etwaiger Dolmetschkosten, sowie der Aufwandsersatz als Ersatz des Schriftsatzaufwandes der BF als obsiegende Partei. 1.
- Das BFA legte dem Gericht am 22.02.2017 Teile des gegenständlichen Verwaltungsaktes vor, erstattete eine Stellungnahme in der im Wesentlichen auf die im Bescheid herangezogene Begründung verwiesen wurde und beantragte ebenfalls Kostenersatz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: 1.
- Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehörige Nigerias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
- Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehörige Nigerias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
- Sie stellte am 27.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.07.2016 zurückgewiesen wurde.
§ 61
FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Einer Beschwerde dagegen wurde nicht stattgegeben.1.2. Sie stellte am 27.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.07.2016 zurückgewiesen wurde.
Paragraph 61, FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Einer Beschwerde dagegen wurde nicht stattgegeben. 1.
- Im gesamten Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin. 1.
- Die BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist aufgrund der rechtzeitigen Bekanntgabe der Aussetzung der Frist an Italien noch nicht abgelaufen. Italien ist nach wie vor zur Rückübernahme verpflichtet.2.
- Die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO ist aufgrund der rechtzeitigen Bekanntgabe der Aussetzung der Frist an Italien noch nicht abgelaufen. Italien ist nach wie vor zur Rückübernahme verpflichtet. 2.
- Eine neuerliche Überstellung in den Dublinstaat Italien ist für den 03.03.2017 geplant. 2.
- Die BF ist haftfähig. Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr): 3.
- Es liegt eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. 3.
- Die BF hat beim inländischen Asylverfahren mitgewirkt und sich dem Verfahren nicht durch Untertauchen entzogen. 3.
- Die BF ist nicht während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist. 3.
- Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ist davon auszugehen, dass Italien zur Rücknahme der BF verpflichtet ist. 3.
- Die BF war in der Zeit von 29.11.2016 bis 21.12.2016 in Österreich behördlich nicht gemeldet. 3.
- Die Polizei hat lediglich einmal die BF an ihrer Meldeadresse aufgesucht und nicht vorgefunden. Die dabei bei Mitbewohnern der BF eingeholten Erkundigungen reichen nicht hin, bereits von einem Untertauchen der BF ausgehen zu können. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- Die BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. 4.
- Die BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie fungiert als Babysitterin gegen Kost und Logie und deckt dadurch ihre notwendigsten Bedürfnisse. Darüber hinaus verfügt sie nicht über weitere Mittel zur Existenzsicherung. 4.
- Die BF hat keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland. 4.
- Die BF verfügt über einen gesicherten Wohnsitz.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person: Der Verfahrensgang und die hiezu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person der BF (1.1 bis 1.4), ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, deren Akteninhalt der BF in keiner Phase des Verfahrens substantiiert entgegengetreten ist. Die Feststellung zur Gesundheit der BF (1.3.) und über das Fehlen eines Reisedokumentes (1.4.) ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 19.02.2017 vor dem BFA. 2.
- Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Aufgrund der Aktenbestandteile im Verwaltungsakt ergibt sich, dass das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 09.06.2016 die Bereitschaft der Rückübernahme des Beschwerdeführers erklärt hat. Innerhalb der darauf folgenden Sechsmonatsfrist hat das BFA mit Schreiben vom 06.12.2016 die Aussetzung dieser Frist bekanntgegeben. Das diesbezügliche Schreiben an das italienische Innenministerium liegt im Akt ein. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.07.2016 ergibt sich, dass die seinerzeit verfügte Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin durchführbar ist. Die Haftfähigkeit des BF (2.3.) ergibt sich daraus, dass im gesamten Akteninhalt keinerlei andere Anhaltspunkte bestehen. Im Rahmen der behördlichen Stellungnahme wurde der am 03.03.2017 ins Auge gefasste Abschiebetermin mitgeteilt. 2.
- Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen 3.1 bis 3.6 gründen sich auf die Angaben im Akt des BVwG, auf die Angaben im Akte des vorangegangenen Dublinverfahrens des BVwG sowie auf die Einsicht in das Zentrale Melderegister. Das Vorliegen einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung (3.1.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und blieb dies im Rahmen des geltenden Verfahrens unbestritten. Hinsichtlich der Feststellung zu 3.
- wird ausgeführt, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass die BF bis zum Schluss des Dublinverfahrens im Verfahren mitgewirkt hat und die negative Entscheidung nach deren Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle in XXXX am 10.11.2016 selbst übernommen hat. Innerhalb dieser Frist bis zur Beendigung des Dublinverfahrens hat sich die BF nicht dem Verfahren entzogen und war durchgehend aufrecht gemeldet. Hinweise auf eine fehlende Mitwirkung im Verfahren liegen nicht vor. Die Feststellung zu 3.
- ergibt sich daraus, dass im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden werden konnten, dass die BF seit ihrer Asylantragsstellung überhaupt das Land verlassen haben könnte. Es ist daher auszuschließen, dass sie neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Rücknahmeverpflichtung Italiens ergibt sich bereits aus der rechtzeitigen Bekanntgabe der Aussetzung der Überstellungsfrist (3.4.). Aufgrund einer Einsicht in das Zentrale Melderegister (3.5.) ergibt sich, dass die BF im Rahmen der fraglichen Zeit in der Zeit zwischen dem 28.11.2016 und dem 22.12.2016 tatsächlich im Inland über keine aufrechte Meldung verfügt hat. Diesbezüglich besteht hier daher eine melderechtliche Lücke.Das Vorliegen einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung (3.1.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und blieb dies im Rahmen des geltenden Verfahrens unbestritten. Hinsichtlich der Feststellung zu 3.
- wird ausgeführt, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass die BF bis zum Schluss des Dublinverfahrens im Verfahren mitgewirkt hat und die negative Entscheidung nach deren Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle in römisch 40 am 10.11.2016 selbst übernommen hat. Innerhalb dieser Frist bis zur Beendigung des Dublinverfahrens hat sich die BF nicht dem Verfahren entzogen und war durchgehend aufrecht gemeldet. Hinweise auf eine fehlende Mitwirkung im Verfahren liegen nicht vor. Die Feststellung zu 3.
- ergibt sich daraus, dass im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden werden konnten, dass die BF seit ihrer Asylantragsstellung überhaupt das Land verlassen haben könnte. Es ist daher auszuschließen, dass sie neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Rücknahmeverpflichtung Italiens ergibt sich bereits aus der rechtzeitigen Bekanntgabe der Aussetzung der Überstellungsfrist (3.4.). Aufgrund einer Einsicht in das Zentrale Melderegister (3.5.) ergibt sich, dass die BF im Rahmen der fraglichen Zeit in der Zeit zwischen dem 28.11.2016 und dem 22.12.2016 tatsächlich im Inland über keine aufrechte Meldung verfügt hat. Diesbezüglich besteht hier daher eine melderechtliche Lücke. Die Feststellung zu 3.
- beruht auf einen im Akt einliegenden Bericht der PI XXXX vom 22.11.
- Darin wird angeführt, dass an der Meldeadresse der BF am 22.11.2016 um 08.30 Uhr eine polizeiliche Nachschau durchgeführt worden ist. Andere Bewohner gaben an, die BF seit mindestens einer Woche nicht mehr gesehen zu haben, die BF werde jedoch am 24.11.2016 wieder am Ort der Nachschau sein. Darüber hinaus bestehen keine weiteren aktenkundigen Hinweise auf darüber hinausgehende Ermittlungsschritte der Polizeiinspektion XXXX oder seitens einer anderen Behörde. Beachtet man in diesem Fall, dass ein Aufenthalt der BF vor Ort für den 10.11.2016 durch die Abholung der negativen Dublinentscheidung objektiviert ist und darüber hinaus die Beamten der Polizeiinspektion lediglich eine Nachschau am 22.11.2016 vor Ort durchgeführt haben zeigt sich, dass hier noch nicht von einer qualifizierten Ortsabwesenheit der BF ausgegangen werden kann. Es ist zwar richtig, dass die Angaben der "anderen Bewohner" eine nicht engmaschige Anwesenheit nahe legen, doch vertritt das Gericht die Ansicht, dass auf Grund des konkreten Hinweises, dass die BF wieder am 24.11.2016 vor Ort anwesend sein werde, seitens der Behörden die Verpflichtung bestanden hätte, zumindest ein weiteres Mal in zeitlichem Zusammenhang eine Nachschau an der Meldeadresse durchzuführen. Lediglich auf Grund einer ungenauen Angabe von nicht näher bezeichneten Personen und lediglich einer Nachschau vom Untertauchen der BF auszugehen, stellt sich vor dem Hintergrund, dass sich die BF, wenn auch mehrere Tage verspätet, dann dennoch selbst wieder angemeldet hatte, als nicht ausreichend dar.Die Feststellung zu 3.
- beruht auf einen im Akt einliegenden Bericht der PI römisch 40 vom 22.11.
- Darin wird angeführt, dass an der Meldeadresse der BF am 22.11.2016 um 08.30 Uhr eine polizeiliche Nachschau durchgeführt worden ist. Andere Bewohner gaben an, die BF seit mindestens einer Woche nicht mehr gesehen zu haben, die BF werde jedoch am 24.11.2016 wieder am Ort der Nachschau sein. Darüber hinaus bestehen keine weiteren aktenkundigen Hinweise auf darüber hinausgehende Ermittlungsschritte der Polizeiinspektion römisch 40 oder seitens einer anderen Behörde. Beachtet man in diesem Fall, dass ein Aufenthalt der BF vor Ort für den 10.11.2016 durch die Abholung der negativen Dublinentscheidung objektiviert ist und darüber hinaus die Beamten der Polizeiinspektion lediglich eine Nachschau am 22.11.2016 vor Ort durchgeführt haben zeigt sich, dass hier noch nicht von einer qualifizierten Ortsabwesenheit der BF ausgegangen werden kann. Es ist zwar richtig, dass die Angaben der "anderen Bewohner" eine nicht engmaschige Anwesenheit nahe legen, doch vertritt das Gericht die Ansicht, dass auf Grund des konkreten Hinweises, dass die BF wieder am 24.11.2016 vor Ort anwesend sein werde, seitens der Behörden die Verpflichtung bestanden hätte, zumindest ein weiteres Mal in zeitlichem Zusammenhang eine Nachschau an der Meldeadresse durchzuführen. Lediglich auf Grund einer ungenauen Angabe von nicht näher bezeichneten Personen und lediglich einer Nachschau vom Untertauchen der BF auszugehen, stellt sich vor dem Hintergrund, dass sich die BF, wenn auch mehrere Tage verspätet, dann dennoch selbst wieder angemeldet hatte, als nicht ausreichend dar. 2.
- Familiäre/soziale Komponente: Hinsichtlich der Feststellungen zu 4.
- bis 4.
- stützt sich das Gericht auf die eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 19.02.
- Die Feststellung zu 4.
- beruht zum einem auf den bereitwillig in der Einvernahme erstatteten Informationen über ihren zwischenzeitlichen Verbleib und zum anderen darauf, dass aufgrund ihrer Tätigkeit als Babysitterin und der damit verbundenen örtlichen Gebundenheit davon auszugehen ist, dass sie auch weiterhin an der angegebenen Adresse unter Erhalt von Kost und Logie die Aufgaben als Babysitterin wahrnehmen würde können. Das Gericht geht daher in dieser konkreten Konstellation aufgrund der Vertrauensstellung (Babysitterin) der BF von einem gesicherten Wohnsitz aus. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
Art. 49leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
- Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
- Juli 2013 in Kraft und ist
Artikel 49, leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
§ 77
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.
- Die Behörde geht in ihrem Bescheid von der Erfüllung der Tatbestände der Ziffern 2, 3, 8 und 9 des § 76 Absatz 3 FPG aus. Hiezu ist festzuhalten:Die Behörde geht in ihrem Bescheid von der Erfüllung der Tatbestände der Ziffern 2, 3, 8 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3 FPG aus. Hiezu ist festzuhalten: Die Tatbestandsmerkmale der Ziffer 2 sind nicht erfüllt. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zum Sicherungsbedarf zu 3.
- (Seite 8) verwiesen. Dem entgegen gesetzt stellt sich das Heranziehen der Ziffer 3 hinsichtlich des Bestehens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendeten Maßnahme zutreffend dar. Bezüglich der Qualifikation unter die Ziffer 8 (Mitwirkungspflichtverletzung) stellt sich die Sache nach Ansicht des Gerichts in der Weise dar, dass der BF ein Meldevergehen für eine Zeitspanne von 22 Tagen vorgeworfen werden kann. Auf den konkreten Fall bezogen fällt dieses Meldevergehen nach Ansicht des Gerichtes jedoch nur mäßig ins Gewicht, da die BF sich nach diesen 3 Wochen aus eigenem wieder behördlich gemeldet hat. Wenn sie auch zum Zeitpunkt der Einvernahme am 19.02.2017 faktisch nicht mehr an dieser Adresse anzutreffen gewesen wäre, so zeigt sich bereits aus der Niederschrift der Einvernahme am 19.02.2017 klar, dass es damals nur wenig Mühe gekostet hat, anhand des Namens der Unterkunftgeberin den tatsächlich vorliegenden Aufenthaltsort der BF zeitnahe zu ermitteln. Es zeigt sich daher, dass das Meldevergehen (Mitwirkungspflichtverletzung) zwar objektiviert werden konnte, jedoch mäßig ins Gewicht fällt. Die Behörde war daher zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Lage, kurzfristig Zugriff auf die BF zu haben. Hinsichtlich des Vorwurfes des Untertauchens unter Verhinderung der Außerlandesbringung Ende November 2016 darf festgehalten werden, dass sich auf Grund der mangelhaften Nachforschungen durch die Behörden ein tatsächliches Untertauchen der BF nicht objektivieren lässt. Die ungeprüfte Wahrunterstellung einer Aussage von anderen Heimbewohnern, dass die BF schon über eine Woche nicht mehr anwesend gewesen sei, reicht nach Ansicht des Gerichtes allein nicht aus, hier bereits von einem objektivierten Fernbleiben der BF ausgehen zu können. Gesamtbetrachtet wurde daher die Zi. 8 lediglich im Hinblick auf eine verspätete Wiederanmeldung der BF verwirklicht. Als weiteren Sicherungsgrund unterstellt die Behörde in ihrem Bescheid die Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 9, die im Wesentlichen auch erfüllt wurde. Auf Grund der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich jedoch, dass die Heranziehung der Gründe aus der Ziffer 9 für sich allein genommen noch keinen Sicherungsbedarf begründen können. Dementsprechend ist die Erfüllung einer Ziffer 9 bei der Berücksichtigung des Sicherungsbedarfes zu bewerten. Im vorliegenden Fall ist daher nach Ansicht des Gerichtes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung noch nicht von erheblicher Fluchtgefahr der BF auszugehen. Sie hat im Verfahren bisher mitgewirkt und hat sich nicht durch Untertauchen entzogen. Sie war für die Behörde nicht sofort beim ersten Zugriff, wäre aber doch kurzfristig (ev. am 24.11.2016 im Rahmen einer weiteren Nachschau) greifbar gewesen. Es ist zwar richtig, dass die BF über einen Zeitraum von 22 Tagen keine aufrechte Meldeadresse hatte, was nicht zu beschönigen ist. Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die BF aus Eigenem im Dezember 2016 wieder angemeldet hat. Die im Rahmen des Verfahrens herausgearbeiteten und übriggebliebenen Kriterien (Zi. 3 und Zi. 9) reichen sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht aus, um von erheblicher Fluchtgefahr i.S.d. Art 28 der Dublin III - VO auszugehen und eine freiheitsentziehende Maßnahme rechtfertigen zu können. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfs aus und war daher die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Schubhaftverhängung konnte daher entfallen.Im vorliegenden Fall ist daher nach Ansicht des Gerichtes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung noch nicht von erheblicher Fluchtgefahr der BF auszugehen. Sie hat im Verfahren bisher mitgewirkt und hat sich nicht durch Untertauchen entzogen. Sie war für die Behörde nicht sofort beim ersten Zugriff, wäre aber doch kurzfristig (ev. am 24.11.2016 im Rahmen einer weiteren Nachschau) greifbar gewesen. Es ist zwar richtig, dass die BF über einen Zeitraum von 22 Tagen keine aufrechte Meldeadresse hatte, was nicht zu beschönigen ist. Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die BF aus Eigenem im Dezember 2016 wieder angemeldet hat. Die im Rahmen des Verfahrens herausgearbeiteten und übriggebliebenen Kriterien (Zi. 3 und Zi. 9) reichen sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht aus, um von erheblicher Fluchtgefahr i.S.d. Artikel 28, der Dublin römisch drei - VO auszugehen und eine freiheitsentziehende Maßnahme rechtfertigen zu können. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfs aus und war daher die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Schubhaftverhängung konnte daher entfallen. Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr anschließende rechtmäßige Schubhaft nicht vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Ein Kostenersatz für die Behörde besteht nach dem Gesetz in diesem Fall nicht. Zu Spruchpunkt B. - Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W171.2148135.1.00