Die Revision ist hinsichtlich des Spruchpunktes A) römisch eins.
II. Die Revision ist hinsichtlich des Spruchpunktes A) II.
Die Revision ist hinsichtlich des Spruchpunktes A) römisch zwei.
III. Die Revision ist hinsichtlich des Spruchpunktes A) III.
Die Revision ist hinsichtlich des Spruchpunktes A) römisch drei.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm Art 132 Abs 3 B-VG wegen Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 Absatz 1 AVG ein. Mit dieser beantragte der Beschwerdeführer, dass Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache erkennen und dem Antrag auf Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 stattgeben.4. Am römisch 40 langte bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 3, B-VG wegen Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz 1 AVG ein. Mit dieser beantragte der Beschwerdeführer, dass Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache erkennen und dem Antrag auf Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 stattgeben. 5. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde die erhobene Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück.5. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde die erhobene Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück. Begründend führt sie zusammengefasst aus, die flugmedizinische Stelle habe gemäß MED.A.050 (
AVG gleichzuhalten sei, sowie 2.) der "Antrag" zudem an die flugmedizinischen Stelle und nicht an die belangte Behörde gestellt worden sei, liege keine Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde vor.Begründend führt sie zusammengefasst aus, die flugmedizinische Stelle habe gemäß MED.A.050 (
Paragraph 13, AVG gleichzuhalten sei, sowie 2.) der "Antrag" zudem an die flugmedizinischen Stelle und nicht an die belangte Behörde gestellt worden sei, liege keine Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde vor. 6. In weiterer Folge verständigte die befasste Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich seiner Tauglichkeit. Zu dieser erstattete dessen Rechtsvertreter eine Stellungnahme. 7. Gegen den erstangefochtenen Bescheid vom XXXX wendet sich die Beschwerde vom XXXX , ficht diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit an und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge7. Gegen den erstangefochtenen Bescheid vom römisch 40 wendet sich die Beschwerde vom römisch 40 , ficht diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit an und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
geholten (zweitangefochtenen) Bescheid, sowie den erstangefochtenen Bescheid samt dagegen erhobener Beschwerde vor.9. Mit Schreiben ebenso vom römisch 40 legt die belangte Behörde (hiergerichtlich am selben Tage einlangend) den Verwaltungsakt, damit die Säumnisbeschwerde und zugleich mit dieser den
geholten (zweitangefochtenen) Bescheid, sowie den erstangefochtenen Bescheid samt dagegen erhobener Beschwerde vor.
richt bittet der Beschwerdeführer um Information zum Verfahrensstand, welche das Gericht beantwortet. 13. Die belangte Behörde reicht auf hg Anfrage den Zustellnachweis des zweitangefochtenen Bescheides
. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
gereichten Zustellnachweis. Der Zustellnachweis deckt sich mit den Angaben der Beschwerde hinsichtlich des Zustellzeitpunkts.
zuholen und das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen, oder dem zuständigen Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten vorzulegen.Das in Paragraph 16, VwGVG für die Säumnisbeschwerde geregelte Vorverfahren gesteht der säumigen Behörde zwei Handlungsoptionen zu, nämlich den Bescheid binnen drei Monate
zuholen und das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen, oder dem zuständigen Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten vorzulegen. Die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde zu prüfen (oder gar über deren inhaltliche Richtigkeit abzusprechen) steht der Behörde demnach nicht offen. Vielmehr ist die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung
GVG ausdrücklich auf Bescheidbeschwerden
E; Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 16 Rz 1; oder Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 3. Auflage, RZ 257, der die Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde ebenfalls unzweifelhaft der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts überantwortet, wie auch Schulev-Steindl, Die Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsgerichte und Säumnisschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, S 66.)Die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde zu prüfen (oder gar über deren inhaltliche Richtigkeit abzusprechen) steht der Behörde demnach nicht offen. Vielmehr ist die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG ausdrücklich auf Bescheidbeschwerden
(So auch richtig Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
GVG einzustellen.Wird der Bescheid erlassen, ist das Verfahren (zur Verletzung der Entscheidungspflicht)
Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG einzustellen. Der Wortlaut beschränkt das Einstellen – ausdrücklich – nicht auf Verwaltungsbehörden, sodass bei reiner Wortinterpretation nicht ausgeschlossen ist, dass diese Vorgehensweise (das Einstellen des Säumnisbeschwerdeverfahrens) auch den Verwaltungsgerichten auferlegt werden sollte. Die ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP zur Säumnisbeschwerde (damals noch als § 15 VwGVG vorgesehen) erhellen den Telos nicht, lauten diese doch (ausschließlich) wortwörtlich: "Zu § 15: Im Verfahren über Säumnisbeschwerden soll der Behörde die Möglichkeit eröffnet werden, die unterbliebene Erlassung eines Bescheides
zuholen."Die ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode zur Säumnisbeschwerde (damals noch als Paragraph 15, VwGVG vorgesehen) erhellen den Telos nicht, lauten diese doch (ausschließlich) wortwörtlich: "Zu Paragraph 15 :, Im Verfahren über Säumnisbeschwerden soll der Behörde die Möglichkeit eröffnet werden, die unterbliebene Erlassung eines Bescheides
zuholen."
Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtbarkeit, Seite 36, stimmen die Voraussetzungen für die Säumnisbeschwerde NEU mit jenen des bisherigen Art 132 ALT B-VG (Säumnisbeschwerde an den VwGH) überein, sodass insofern Rechtsprechung und Literatur zu dieser Bestimmung auch für die Auslegung der Neuregelung herangezogen werden können.
Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtbarkeit, Seite 36, stimmen die Voraussetzungen für die Säumnisbeschwerde NEU mit jenen des bisherigen Artikel 132, ALT B-VG (Säumnisbeschwerde an den VwGH) überein, sodass insofern Rechtsprechung und Literatur zu dieser Bestimmung auch für die Auslegung der Neuregelung herangezogen werden können. Die angeführte Bestimmung des § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG ist nahezu wortident mit § 36 Abs 2 dritter Satz VwGG, BGBl Nr 197/1985 idF BGBl I Nr 51/2012 (also jener Fassung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013). Überhaupt geht das Bundesverwaltungsgericht – wie angeführt – davon aus, dass das Verfahren betreffend Säumnisbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 16 VwGVG dem Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Ausgestaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle weitestgehend
gebildet ist. Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen – dem vorliegenden Fall insofern gleichzuhaltenden – Fallkonstellationen als maßgeblich, in denen eine säumige Behörde den Bescheid nicht innerhalb der gesetzten
frist gemäß § 36 Abs 2 erster Satz VwGG (in der damaligen Fassung), sondern erst
Ablauf derselben erließ.Die angeführte Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG ist nahezu wortident mit Paragraph 36, Absatz 2, dritter Satz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 197 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, (also jener Fassung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013). Überhaupt geht das Bundesverwaltungsgericht – wie angeführt – davon aus, dass das Verfahren betreffend Säumnisbeschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 16, VwGVG dem Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Ausgestaltung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle weitestgehend
gebildet ist. Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen – dem vorliegenden Fall insofern gleichzuhaltenden – Fallkonstellationen als maßgeblich, in denen eine säumige Behörde den Bescheid nicht innerhalb der gesetzten
frist gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz VwGG (in der damaligen Fassung), sondern erst
Ablauf derselben erließ. Angesichts des – von der Rechtlage vor der am 01.09.1997 in Kraft getretenen Novellierung durch BGBl I Nr 88/1997 abweichenden – Wortlauts des § 36 Abs 2 dritter Satz VwGG, BGBl Nr 197/1985 idF BGBl I Nr 51/2012, ging der Verwaltungsgerichtshof dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Verfahren über die Säumnisbeschwerde "auch bei Erlassung des versäumten Bescheides
Ablauf der zu seiner
holung gesetzten Frist einzustellen" ist (VwGH 20.02.1998, 98/01/0002; vgl auch VwGH 19.03.2015, 2013/06/0150; 23.09.1998, 98/01/0277).Angesichts des – von der Rechtlage vor der am 01.09.1997 in Kraft getretenen Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 88 aus 1997, abweichenden – Wortlauts des Paragraph 36, Absatz 2, dritter Satz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 197 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, ging der Verwaltungsgerichtshof dabei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Verfahren über die Säumnisbeschwerde "auch bei Erlassung des versäumten Bescheides
Ablauf der zu seiner
holung gesetzten Frist einzustellen" ist (VwGH 20.02.1998, 98/01/0002; vergleiche auch VwGH 19.03.2015, 2013/06/0150; 23.09.1998, 98/01/0277). Insbesondere ist auf die genannte höchstgerichtliche Entscheidung vom 19.03.2015, 2013/06/0150, hinzuweisen, mit
stehendem (auszugsweisem) Wortlaut: "Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung seit der Novelle des VwGG mit Bundesgesetz vom 13. August 1997, BGBl. I Nr. 88/1997, gemäß § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG einzustellen. Stellt der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs 2 dritter Satz VwGG wegen
holung des versäumten Bescheides ein und wird der
geholte Bescheid in der Folge wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so ist die belangte Behörde (beziehungsweise ab
holung des versäumten Bescheides ein und wird der
geholte Bescheid in der Folge wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so ist die belangte Behörde (beziehungsweise ab
der früheren Judikatur zur bisherigen Säumnisbeschwerde konnte der VwGH einen verspätet erlassenen Bescheid dennoch inhaltlich in Behandlung nehmen, sofern der Beschwerdeführer (an den VwGH) die Unzuständigkeit – nicht – monierte (vgl zB VwGH 28.02.2011, 2010/17/0277).
der früheren Judikatur zur bisherigen Säumnisbeschwerde konnte der VwGH einen verspätet erlassenen Bescheid dennoch inhaltlich in Behandlung nehmen, sofern der Beschwerdeführer (an den VwGH) die Unzuständigkeit – nicht – monierte vergleiche zB VwGH 28.02.2011, 2010/17/0277). Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der belangten Behörde jedoch explizit gerügt. (Davon abgesehen haben die Verwaltungsgerichte
Im vorliegenden Fall hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der belangten Behörde jedoch explizit gerügt. (Davon abgesehen haben die Verwaltungsgerichte
Paragraph 27, VWGV eine allfällige Unzuständigkeit der Behörde "von Amts wegen" wahrzunehmen.) Das Bundesverwaltungsgericht hat somit den zweitangefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der erlassenden Behörde
Vm § 16 Abs 1 VWGVG aufzuheben. (Vgl jüngst VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140;Das Bundesverwaltungsgericht hat somit den zweitangefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der erlassenden Behörde
Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2, u Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VWGVG aufzuheben. (Vgl jüngst VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; ebenso Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 27 VwGVG, K 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 16 VwGVG, K 5;ebenso Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 27, VwGVG, K 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 16, VwGVG, K 5; Fischer/Pabel/Raschauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, [2014], Seite 421, Rz 87 aE.) Die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH ist
Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens und Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides zur Entscheidung der Verwaltungssache (hier Erlassen eines Feststellungsbescheides über die flugmedizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers) wieder zuständig (Vgl VwGH 19.03.2015, 2013/06/0150; 23.09.1998, 98/01/0277). 3.4. Mündliche Verhandlung: Bei diesem Ergebnis konnte vom Durchführen eine Beschwerdeverhandlung
Vm § 24 Abs 4 iVm § 16 Abs 1 VwGVG abgesehen werden.Bei diesem Ergebnis konnte vom Durchführen eine Beschwerdeverhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, u Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG abgesehen werden. Denn der entscheidungswesentliche Sachverhalt (zum Aufheben der beiden Bescheide und zum Einstellen des Säumnisbeschwerdeverfahrens) ist soweit bekannt, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung eine weitere Klärung dieser Rechtssachen nicht erkennen lässt. Soweit § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG hinsichtlich der Säumnisbeschwerde die Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung für den Fall der Zurückweisung oder Abweisung derselben einräumt, muss dies umso mehr für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens
GVG gelten.Soweit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG hinsichtlich der Säumnisbeschwerde die Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung für den Fall der Zurückweisung oder Abweisung derselben einräumt, muss dies umso mehr für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG gelten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4.
Wohingegen § 16 Abs 1 VWGVG der belangten Behörde bei einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ausschließlich zwei Handlungsoptionen einräumt, nämlich den Bescheid
zuholen und das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen, oder dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die Revision ist somit
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die Rechtslage zu diesem Spruchpunkt ist eindeutig. So enthält der "Abschnitt
Wohingegen Paragraph 16, Absatz eins, VWGVG der belangten Behörde bei einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ausschließlich zwei Handlungsoptionen einräumt, nämlich den Bescheid
zuholen und das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen, oder dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Die Revision ist somit
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. 4.2. Zu Spruchpunkt B) II. Feststellungsbescheid4.2. Zu Spruchpunkt B) römisch zwei. Feststellungsbescheid Vorliegend war die Rechtsfrage zu klären, ob das verspätete
holen eines Bescheides infolge einer Säumnisbeschwerde die Unzuständigkeit der erlassenden Behörde begründet, wenn der Beschwerdeführer diese Unzuständigkeit moniert. Wie dargestellt stimmen
Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtbarkeit, Seite 36, die Voraussetzungen für die aktuelle Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsgerichte mit jenen des bisherigen Art 132 B-VG (Säumnisbeschwerde an den VwGH) überein, sodass insofern Rechtsprechung und Literatur zu dieser Bestimmung auch für die Auslegung der Neuregelung herangezogen werden können. Zudem ist die angeführte Bestimmung des § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG nahezu wortident mit § 36 Abs 2 dritter Satz VwGG, BGBl Nr 197/1985 idF BGBl I Nr 51/2012 (also jener Fassung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) und jener
gebildet.Wie dargestellt stimmen
Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtbarkeit, Seite 36, die Voraussetzungen für die aktuelle Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsgerichte mit jenen des bisherigen Artikel 132, B-VG (Säumnisbeschwerde an den VwGH) überein, sodass insofern Rechtsprechung und Literatur zu dieser Bestimmung auch für die Auslegung der Neuregelung herangezogen werden können. Zudem ist die angeführte Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG nahezu wortident mit Paragraph 36, Absatz 2, dritter Satz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 197 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, (also jener Fassung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) und jener
gebildet. Dass in der beschriebenen Konstellation (Zuständigkeitsrüge) der verspätet erlassene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde jedenfalls aufzuheben ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur bisherigen Säumnisbeschwerde ausgesprochen (vgl zB VwGH 28.02.2011, 2010/17/0277).Dass in der beschriebenen Konstellation (Zuständigkeitsrüge) der verspätet erlassene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde jedenfalls aufzuheben ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur bisherigen Säumnisbeschwerde ausgesprochen vergleiche zB VwGH 28.02.2011, 2010/17/0277). Auf Grund der erfolgten Zuständigkeitsrüge stellte sich die erweiterte Rechtsfrage
den Auswirkungen der amtwegig wahrzunehmenden Zuständigkeit
GVG auf eine verspätete Bescheidnachholung infolge einer Säumnisbeschwerde nicht mehr. Dennoch sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls eine vorliegende Unzuständigkeit der Behörde amtswegig aufzugreifen und den behördlich erlassenen Bescheid aufzuheben hat, widrigenfalls sie eine eigene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in der Sache selbst mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten würde (vgl jüngst VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140).Auf Grund der erfolgten Zuständigkeitsrüge stellte sich die erweiterte Rechtsfrage
den Auswirkungen der amtwegig wahrzunehmenden Zuständigkeit
Paragraph 27, VwGVG auf eine verspätete Bescheidnachholung infolge einer Säumnisbeschwerde nicht mehr. Dennoch sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls eine vorliegende Unzuständigkeit der Behörde amtswegig aufzugreifen und den behördlich erlassenen Bescheid aufzuheben hat, widrigenfalls sie eine eigene verwaltungsgerichtliche Entscheidung in der Sache selbst mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belasten würde vergleiche jüngst VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Auf Grund der beschriebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt hier keine Rechtsfrage allgemeiner Bedeutung vor, vielmehr ist die Rechtslage geklärt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. 4.3. Zu Spruchpunkt B) III. Säumnisbeschwerde4.3. Zu Spruchpunkt B) römisch drei. Säumnisbeschwerde Hier war die Rechtsfrage
dem rechtlichen Schicksal der Säumnisbeschwerde im Fall des verwaltungsgerichtlichen Aufhebens des verspätet
geholten Sachbescheides infolge behördlicher Unzuständigkeit zu klären. Dieser Frage kommt grundsätzliche Bedeutung zu: Die vorliegende Entscheidung richtet sich – wie erläutert – betreffend die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Instrument der Säumnisbeschwerde vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, zumal auch der durch den Gesetzgeber gewählte Wortlaut in § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG jenem des § 36 Abs 2 dritter Satz VwGG, BGBl Nr 197/1985 idF BGBl I Nr 51/2012, entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Auslegung dieses Wortlauts dahingehend, dass ein Säumnisbeschwerdeverfahren auch bei verspäteter
holung des Bescheids einzustellen ist, als konsequent, ist doch die Säumnisbeschwer des Beschwerdeführers mit Erlassung des Bescheids weggefallen. Dieser Bescheid mag zwar von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sein (und ist demgemäß – wie in der vorliegenden Rechtssache – im Falle einer zulässigen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben), er ist allerdings dennoch der Rechtskraft zugänglich. Würde ein solcher Bescheid nicht angefochten werden, hätte er jene Verwaltungssache rechtskräftig erledigt, deren Erledigung der Beschwerdeführer im Wege der Säumnisbeschwerde herbeizuführen suchte; in dieser Konstellation drängt sich die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens geradezu auf. Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht hingegen unlogisch und widerspreche wohl auch dem Wortlaut des § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG in seiner – durch die zur früheren Rechtslage im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ergangenen Judikatur vorgenommenen – Auslegung, die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens umgekehrt davon abhängig zu machen, ob der verspätet erlassene Bescheid rechtskräftig wird oder nicht.Die vorliegende Entscheidung richtet sich – wie erläutert – betreffend die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Instrument der Säumnisbeschwerde vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, zumal auch der durch den Gesetzgeber gewählte Wortlaut in Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG jenem des Paragraph 36, Absatz 2, dritter Satz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 197 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Auslegung dieses Wortlauts dahingehend, dass ein Säumnisbeschwerdeverfahren auch bei verspäteter
holung des Bescheids einzustellen ist, als konsequent, ist doch die Säumnisbeschwer des Beschwerdeführers mit Erlassung des Bescheids weggefallen. Dieser Bescheid mag zwar von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sein (und ist demgemäß – wie in der vorliegenden Rechtssache – im Falle einer zulässigen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben), er ist allerdings dennoch der Rechtskraft zugänglich. Würde ein solcher Bescheid nicht angefochten werden, hätte er jene Verwaltungssache rechtskräftig erledigt, deren Erledigung der Beschwerdeführer im Wege der Säumnisbeschwerde herbeizuführen suchte; in dieser Konstellation drängt sich die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens geradezu auf. Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht hingegen unlogisch und widerspreche wohl auch dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG in seiner – durch die zur früheren Rechtslage im Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 ergangenen Judikatur vorgenommenen – Auslegung, die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens umgekehrt davon abhängig zu machen, ob der verspätet erlassene Bescheid rechtskräftig wird oder nicht. Denkbar ist jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof trotz erkennbarer
bildung des Säumnisbeschwerdeverfahrens im derzeitigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzsystem nunmehr eine andere Auslegung des § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG für geboten erachtet. So könnten sich neue Erwägungen daraus ergeben, dass – anders als
der früheren Rechtslage betreffend den Verwaltungsgerichtshof – die Säumnisbeschwerde nicht beim Verwaltungsgericht, sondern bei der Behörde einzubringen ist und diese nicht erst durch einen gerichtlichen Auftrag zur
holung des Bescheides innerhalb von drei Monaten zuständig wird, sondern dies gesetzlich vorgesehen ist, noch bevor das Verwaltungsgericht mit der Säumnisbeschwerde überhaupt befasst wird. Dies ließe womöglich eine Auslegung des § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG dahingehend zu, dass sich die Verpflichtung zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens lediglich an die den Bescheid
holende Verwaltungsbehörde richtet und das Verwaltungsgericht im Falle der Vorlage einer Beschwerde gegen einen verspätet
geholten Bescheid das Verfahren nicht einzustellen, sondern
Aufhebung des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit inhaltlich fortzusetzen hätte. Jedenfalls besteht zu dieser sich im Verfahren betreffend Säumnisbeschwerden
Vm § 16 VwGVG stellenden Frage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision schon deshalb zulässig ist.Denkbar ist jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof trotz erkennbarer
bildung des Säumnisbeschwerdeverfahrens im derzeitigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzsystem nunmehr eine andere Auslegung des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG für geboten erachtet. So könnten sich neue Erwägungen daraus ergeben, dass – anders als
der früheren Rechtslage betreffend den Verwaltungsgerichtshof – die Säumnisbeschwerde nicht beim Verwaltungsgericht, sondern bei der Behörde einzubringen ist und diese nicht erst durch einen gerichtlichen Auftrag zur
holung des Bescheides innerhalb von drei Monaten zuständig wird, sondern dies gesetzlich vorgesehen ist, noch bevor das Verwaltungsgericht mit der Säumnisbeschwerde überhaupt befasst wird. Dies ließe womöglich eine Auslegung des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG dahingehend zu, dass sich die Verpflichtung zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens lediglich an die den Bescheid
holende Verwaltungsbehörde richtet und das Verwaltungsgericht im Falle der Vorlage einer Beschwerde gegen einen verspätet
geholten Bescheid das Verfahren nicht einzustellen, sondern
Aufhebung des Bescheids wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit inhaltlich fortzusetzen hätte. Jedenfalls besteht zu dieser sich im Verfahren betreffend Säumnisbeschwerden
GVG stellenden Frage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision schon deshalb zulässig ist. Damit in engem Zusammenhang steht zudem die Frage, welche Konsequenzen mit der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens
Aufhebung des Bescheids wegen Unzuständigkeit verbunden sind: Wie aufgezeigt, geht der Verwaltungsgerichtshof im System
der vormaligen Rechtslage konsequenterweise davon aus, dass die Behörde zur Entscheidung der Verwaltungssache wieder zuständig ist und ihr zur Erlassung des Bescheids neuerlich die volle Entscheidungsfrist zur Verfügung steht (vgl VwGH 23.09.1998, 98/01/0277). Ob dies auch für das derzeitige Rechtsschutzsystem gilt, ist bislang nicht beantwortet.Wie aufgezeigt, geht der Verwaltungsgerichtshof im System
der vormaligen Rechtslage konsequenterweise davon aus, dass die Behörde zur Entscheidung der Verwaltungssache wieder zuständig ist und ihr zur Erlassung des Bescheids neuerlich die volle Entscheidungsfrist zur Verfügung steht vergleiche VwGH 23.09.1998, 98/01/0277). Ob dies auch für das derzeitige Rechtsschutzsystem gilt, ist bislang nicht beantwortet. Als vertretbare Auslegung wird in der Literatur bisweilen auch gesehen, dass nunmehr
Aufhebung des
geholten Bescheids wegen Unzuständigkeit der Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren wieder bei der Behörde offen ist und infolge des bereits erfolgten Ablaufs der dreimonatigen Frist zur
holung des Bescheids die Säumnisbeschwerde samt Akten dem Verwaltungsgericht unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 16 VwGVG, K 8). Diese auf den ersten Blick
vollziehbare Auslegung unterstellt dem Gesetzgeber jedoch letztlich, Sinnloses normiert zu haben: Sie hätte nämlich zur Folge, dass
Aufhebung des Bescheids und Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens das Verwaltungsgericht den Verfahrensakt der Behörde zu übermitteln hätte, welche diesen umgehend wieder dem Verwaltungsgericht retournieren müsste, das dann zur inhaltlichen Entscheidung über die Säumnisbeschwerde berufen wäre – bei diesem Ergebnis ginge aber wiederum die vorangegangene Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ins Leere bzw wäre § 16 Abs 1 zweiter Satz VwGVG jeglichen
vollziehbaren Gehalts beraubt.Als vertretbare Auslegung wird in der Literatur bisweilen auch gesehen, dass nunmehr
Aufhebung des
geholten Bescheids wegen Unzuständigkeit der Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren wieder bei der Behörde offen ist und infolge des bereits erfolgten Ablaufs der dreimonatigen Frist zur
holung des Bescheids die Säumnisbeschwerde samt Akten dem Verwaltungsgericht unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], Paragraph 16, VwGVG, K 8). Diese auf den ersten Blick
vollziehbare Auslegung unterstellt dem Gesetzgeber jedoch letztlich, Sinnloses normiert zu haben: Sie hätte nämlich zur Folge, dass
Aufhebung des Bescheids und Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens das Verwaltungsgericht den Verfahrensakt der Behörde zu übermitteln hätte, welche diesen umgehend wieder dem Verwaltungsgericht retournieren müsste, das dann zur inhaltlichen Entscheidung über die Säumnisbeschwerde berufen wäre – bei diesem Ergebnis ginge aber wiederum die vorangegangene Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens ins Leere bzw wäre Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG jeglichen
vollziehbaren Gehalts beraubt. Sofern die genannte Bestimmung also – in Fortführung der Judikatur zu § 36 Abs 2 dritter Satz VwGG, BGBl Nr 197/1985 idF BGBl I Nr 51/2012 – die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens
Aufhebung des Bescheids wegen Unzuständigkeit gebietet, scheint die dogmatisch zwingende Konsequenz (weiterhin) darin zu liegen, dass die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung der Verwaltungssache wieder zuständig ist.Sofern die genannte Bestimmung also – in Fortführung der Judikatur zu Paragraph 36, Absatz 2, dritter Satz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 197 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, – die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens
Aufhebung des Bescheids wegen Unzuständigkeit gebietet, scheint die dogmatisch zwingende Konsequenz (weiterhin) darin zu liegen, dass die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung der Verwaltungssache wieder zuständig ist. Dabei bleibt schließlich auch die Frage offen, welche Entscheidungsfrist der Behörde dann zur Verfügung steht. Diese Frage war für das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache allerdings (noch) nicht zu beantworten. Folgt man allerdings der dargelegten Judikatur, bedeutete dies wohl mit Blick auf § 73 Abs 1 AVG, dass der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH erneut sechs Monate zur Erledigung der Rechtssache zur Verfügung stünden. Die mit der vorliegenden Entscheidung vorgenommene Auslegung auf Basis der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt also ein erhebliches rechtsschutzunfreundliches Potential in sich und könnte letztlich durch Einstellungs- und Kassationskaskaden das Instrument der Säumnisbeschwerde vollends ins Leere laufen lassen. Eine derartige Vorgehensweise durch eine Verwaltungsbehörde wäre zwar willkürlich und verbietet sich im Verwaltungsvollzug insoweit schon von selbst; dennoch stellt sich die Frage, ob der normativen Grundlage der Säumnisbeschwerde ein Inhalt unterstellt werden kann, der eine derartige Vorgehensweise überhaupt zulassen würde.Dabei bleibt schließlich auch die Frage offen, welche Entscheidungsfrist der Behörde dann zur Verfügung steht. Diese Frage war für das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache allerdings (noch) nicht zu beantworten. Folgt man allerdings der dargelegten Judikatur, bedeutete dies wohl mit Blick auf Paragraph 73, Absatz eins, AVG, dass der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH erneut sechs Monate zur Erledigung der Rechtssache zur Verfügung stünden. Die mit der vorliegenden Entscheidung vorgenommene Auslegung auf Basis der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt also ein erhebliches rechtsschutzunfreundliches Potential in sich und könnte letztlich durch Einstellungs- und Kassationskaskaden das Instrument der Säumnisbeschwerde vollends ins Leere laufen lassen. Eine derartige Vorgehensweise durch eine Verwaltungsbehörde wäre zwar willkürlich und verbietet sich im Verwaltungsvollzug insoweit schon von selbst; dennoch stellt sich die Frage, ob der normativen Grundlage der Säumnisbeschwerde ein Inhalt unterstellt werden kann, der eine derartige Vorgehensweise überhaupt zulassen würde. Aufgrund der aufgezeigten Problemstellungen liegen sohin Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, deren Beantwortung durch den Verwaltungsgerichtshof geboten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W179.2147691.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.