Obsah (17)
§ 28§ 54Art 133§ 7§ 8§ 43§ 46a§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53§ 16§ 228Art. 50Art. 83Art. 188RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlW182 2108960-1 SpruchW182 2108960-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Ei
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I 2013/33 idgF iVm § 57 Asylgesetz (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 idgF wird die Beschwerde abgewiesen, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 54Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 zuerkannt wurde.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Asylgesetz (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird die Beschwerde abgewiesen, insoweit mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zuerkannt wurde. II.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG und § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides werden ersatzlos behoben. III. XXXX wird
§ 54Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der VR China, Han-Chinesin und Buddhistin, stellte am 11.06.2003 nach illegaler Einreise am 21.04.2003 unter den Personalien XXXX, geb. XXXX, einen Asylantrag und brachte am 09.03.2004 im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen vor, das Herkunftsland wegen einer Zwangsabtreibung verlassen zu haben. Ihr Reisepass sei ihr von Freunden weggenommen worden.1.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der VR China, Han-Chinesin und Buddhistin, stellte am 11.06.2003 nach illegaler Einreise am 21.04.2003 unter den Personalien römisch 40 , geb. römisch 40 , einen Asylantrag und brachte am 09.03.2004 im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen vor, das Herkunftsland wegen einer Zwangsabtreibung verlassen zu haben. Ihr Reisepass sei ihr von Freunden weggenommen worden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2004, Zl. 03 17.406-BAI,
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 für zulässig erklärt und diese
§ 8Abs. 2 Asyl
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, Zl. C3 251.539-0/2008/10E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der BF am 25.02.2011 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2004, Zl. 03 17.406-BAI,
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und diese
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, Zl. C3 251.539-0/2008/10E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der BF am 25.02.2011 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. 1.2. Unter der von der BF angegebenen Identität konnte durch die Fremdenpolizei in der Folge ein Heimreisezertifikat nicht beschafft werden. Hinsichtlich eines Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde seitens der Botschaft der VR China in Österreich mit Schreiben vom 13.05.2011 mitgeteilt, dass nach einer Überprüfung festgestellt worden sei, dass eine Person mit der Identität der BF an der angegebenen Adresse nicht existiere, sodass nicht bewiesen werden könne, dass die BF chinesische Staatsbürgerin sei. Auch im Rahmen einer Identitätsprüfung durch eine Experten-Delegation aus der VR China im Mai 2012, zu der die BF geladen wurde und auch erschienen ist, erfolgte keine "positive Identifizierung". Ein Antrag der BF vom 26.12.2012 auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 31.05.2013, Zl. 201/18868/13,
§ 43Abs.
4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen.Ein Antrag der BF vom 26.12.2012 auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 31.05.2013, Zl. 201/18868/13,
Paragraph 43, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen. Seitens einer Landespolizeidirektion wurde letztlich mit Aktenvermerk vom 05.03.2013 von Amts wegen festgestellt, dass die BF im Bundesgebiet
§ 46aFremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl.
I Nr. 100/2005, geduldet sei, da ihre Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Der BF wurde eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit vom 05.03.2013 bis 05.03.2014 ausgestellt und am 22.03.2013 ausgefolgt.Seitens einer Landespolizeidirektion wurde letztlich mit Aktenvermerk vom 05.03.2013 von Amts wegen festgestellt, dass die BF im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, geduldet sei, da ihre Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Der BF wurde eine Karte für Geduldete mit Gültigkeit vom 05.03.2013 bis 05.03.2014 ausgestellt und am 22.03.2013 ausgefolgt. 1.3. In Erledigung eines entsprechenden Erst-Antrages der BF wurde mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 14.03.2014 festgestellt, dass der BF eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz"
§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 zu erteilen sei. Am 31.03.2014 wurde der BF ein entsprechender Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum 23.03.2015 ausgefolgt.1.3. In Erledigung eines entsprechenden Erst-Antrages der BF wurde mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 14.03.2014 festgestellt, dass der BF eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz"
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen sei. Am 31.03.2014 wurde der BF ein entsprechender Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zum 23.03.2015 ausgefolgt. 1.4. Am 04.03.2015 beantragte die BF sodann die Verlängerung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" und legte dazu ua. ein ÖSd-Diplom über eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vom 11.07.2014 sowie Lohnzettel zu ihrer Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe seit dem 14.04.2014 vor. Mit Schreiben vom 02.04.2015 legte der nunmehr bevollmächtigte Vertreter Unterlagen für die BF – u.a. einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, wonach die BF seit März 2014 laufend beschäftigt sei - vor und teilte mit Schreiben vom 14.04.2015 unter Vorlage einer Kopie eines soeben ausgestellten Reisepasses die wahre Identität der BF mit. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.05.2015 brachte die BF im Wesentlichen vor, sich seit 2003 in Österreich zu befinden. Sie lebe alleine in einem Zimmer und arbeite aktuell in der Küche eines namentlich genannten Restaurants. Davor habe sie von Spenden gelebt. Sie sei ganz alleine in Österreich bzw. der EU. Freunde oder engere Beziehungen habe sie nicht. Im Restaurant arbeite sie mit Landsleuten zusammen, darüber hinaus habe sie kaum Kontakte. Mit China habe sie keinen Kontakt, sie wisse nicht, wo sich ihr Ehemann und ihre beiden Töchter aufhielten. Ihr Vater sei schon lange tot, ihre Mutter sei krank gewesen. Sie verdiene monatlich ca. 1.000.- Euro mit ihrer Beschäftigung und arbeite 5 Tage die Woche ca. 8 Stunden täglich. Sodann legte sie ua. eine e-card, einen Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 bis 23.03.2015, eine Deutschkursbestätigung, ein Sprachdiplom Niveau A2 und einen Lohnzettel vom März 2015 auf ihre bisher angegebene Identität vor sowie einen Lohnzettel für April 2015 und einen bis 05.02.2025 gültigen Reisepass vom 06.02.2015 zu ihrer wahren Identität vor. Im Rahmen der Befragung zu ihrem Reisepass behauptete sie, vorher nie einen Reisepass gehabt zu haben bzw. hätten ihr "andere Leute" diesen Reisepass weggenommen. Sie sei nach Österreich mit einem Reisepass eingereist, doch sei ihr der Reisepass dann wieder abgenommen worden. Ihre wahre Identität habe sie verschwiegen, weil sie nicht nach China zurückkehren habe wollen. Den Reisepass habe ihr nunmehriger Vertreter bei der Botschaft beschafft, weil zur Verlängerung des Aufenthaltstitels die Vorlage eines Reisepasses nötig gewesen sei.Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.05.2015 brachte die BF im Wesentlichen vor, sich seit 2003 in Österreich zu befinden. Sie lebe alleine in einem Zimmer und arbeite aktuell in der Küche eines namentlich genannten Restaurants. Davor habe sie von Spenden gelebt. Sie sei ganz alleine in Österreich bzw. der EU. Freunde oder engere Beziehungen habe sie nicht. Im Restaurant arbeite sie mit Landsleuten zusammen, darüber hinaus habe sie kaum Kontakte. Mit China habe sie keinen Kontakt, sie wisse nicht, wo sich ihr Ehemann und ihre beiden Töchter aufhielten. Ihr Vater sei schon lange tot, ihre Mutter sei krank gewesen. Sie verdiene monatlich ca. 1.000.- Euro mit ihrer Beschäftigung und arbeite 5 Tage die Woche ca. 8 Stunden täglich. Sodann legte sie ua. eine e-card, einen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 bis 23.03.2015, eine Deutschkursbestätigung, ein Sprachdiplom Niveau A2 und einen Lohnzettel vom März 2015 auf ihre bisher angegebene Identität vor sowie einen Lohnzettel für April 2015 und einen bis 05.02.2025 gültigen Reisepass vom 06.02.2015 zu ihrer wahren Identität vor. Im Rahmen der Befragung zu ihrem Reisepass behauptete sie, vorher nie einen Reisepass gehabt zu haben bzw. hätten ihr "andere Leute" diesen Reisepass weggenommen. Sie sei nach Österreich mit einem Reisepass eingereist, doch sei ihr der Reisepass dann wieder abgenommen worden. Ihre wahre Identität habe sie verschwiegen, weil sie nicht nach China zurückkehren habe wollen. Den Reisepass habe ihr nunmehriger Vertreter bei der Botschaft beschafft, weil zur Verlängerung des Aufenthaltstitels die Vorlage eines Reisepasses nötig gewesen sei. 1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag vom 04.03.2015 auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57Asyl
G 2005 idgF abgewiesen,
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 3 FPG idg
F erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach China zulässig sei (Spruchpunkt I.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise der BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gegen die BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG idgF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag vom 04.03.2015 auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG 2005 idgF abgewiesen,
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG idgF erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise der BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner wurde gegen die BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Vom Bundesamt wurde festgestellt, dass sich die BF seit 2003 im Bundesgebiet aufhalte und seither bei allen ihren Verfahren eine falsche Identität angegeben habe. Ihre wahre Identität sei erst am 14.04.2015 durch ihren Vertreter bekannt gegeben worden. Seit dem 14.04.2014 gehe sie einer Beschäftigung nach, davor habe sie von Spenden von Chinesen gelebt. In Österreich habe die BF keinerlei nennenswerte Anbindungen und sie lebe alleine. Sie spreche wenig Deutsch und sei (noch) strafrechtlich unbescholten. Nach Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF wurde weiters festgestellt, dass der Ehemann und die beiden Töchter der BF in China lebten und es ihr trotz ihres langen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht gelungen sei, sich nachhaltig zu integrieren. Sie nehme am sozialen oder öffentlichen Leben nicht Teil und habe lediglich Kontakte zu chinesisch sprechenden Personen. Zum Einreiseverbot wurde festgestellt, dass die BF seit 2003 eine falsche Identität vorgetäuscht habe, um ihre Rückkehr nach China bewusst zu verhindern, wodurch der Tatbestand der §§ 228 StGB und 119 sowie 120 Abs. 2 FPG verwirklicht seien. Sie habe das Bundesgebiet nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens nicht verlassen und anlässlich der Befragung zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats bzw. vor der Expertenkommission bewusst falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht, um eine Identifizierung zu verhindern. Infolge der nicht möglichen Identifizierung sei ihr eine Duldung und in der Folge ein (Aufenthalts-)titel nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt worden. In diesem Zeitraum sei sie im Besitz eines Reisepasses lautend auf ihre wahre Identität gewesen, was sie jedoch bewusst verschwiegen habe, um ihre Rückkehr nach China zu verhindern. Ihr Gesamtfehlverhalten sei so schwerwiegend, dass mit einer Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden könne. Die Tat zeige, dass von der BF eine massive Gefährdung für die maßgeblichen öffentlichen Interessen ausgehe. Sie sei nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten und habe ihren Aufenthalt durch bewusstes Verwenden einer falschen Identität erschlichen und diese aufrecht erhalten, bis sie geglaubt habe, nicht mehr abgeschoben werden zu können. Die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden würden noch laufen. Die Behörde komme zum Schluss, dass vor allem die lange Dauer der Vortäuschung der falschen Identität von 2003 bis 14.04.2015 und die von ihr begangenen strafbaren Taten doch ein Charakterbild zeichnen würden, das zweifelsohne den Schluss rechtfertige, sie sei gegenüber der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt, weshalb ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde bzw. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und deshalb die Annahme gerechtfertigt erscheine, dass eine Weiterbelassung ihrer Person im Bundesgebiet unter keinen Umständen möglich sei. Dass ihre Identität nicht festgestellt werden habe können, sei ausschließlich auf ihre mangelnde Mitwirkung zurückzuführen und die Konsequenzen seien daher von ihr zu vertreten. Besonders verwerflich sei dabei, dass aus ihrem Reisepass hervorgehe, dass sie vor der Ausstellung im Besitz eines anderen Reisepasses gewesen sei, diese Tatsache jedoch bewusst verschwiegen habe, um sich einen Aufenthaltsstatus zu erschleichen.Vom Bundesamt wurde festgestellt, dass sich die BF seit 2003 im Bundesgebiet aufhalte und seither bei allen ihren Verfahren eine falsche Identität angegeben habe. Ihre wahre Identität sei erst am 14.04.2015 durch ihren Vertreter bekannt gegeben worden. Seit dem 14.04.2014 gehe sie einer Beschäftigung nach, davor habe sie von Spenden von Chinesen gelebt. In Österreich habe die BF keinerlei nennenswerte Anbindungen und sie lebe alleine. Sie spreche wenig Deutsch und sei (noch) strafrechtlich unbescholten. Nach Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF wurde weiters festgestellt, dass der Ehemann und die beiden Töchter der BF in China lebten und es ihr trotz ihres langen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht gelungen sei, sich nachhaltig zu integrieren. Sie nehme am sozialen oder öffentlichen Leben nicht Teil und habe lediglich Kontakte zu chinesisch sprechenden Personen. Zum Einreiseverbot wurde festgestellt, dass die BF seit 2003 eine falsche Identität vorgetäuscht habe, um ihre Rückkehr nach China bewusst zu verhindern, wodurch der Tatbestand der Paragraphen 228, StGB und 119 sowie 120 Absatz 2, FPG verwirklicht seien. Sie habe das Bundesgebiet nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens nicht verlassen und anlässlich der Befragung zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats bzw. vor der Expertenkommission bewusst falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht, um eine Identifizierung zu verhindern. Infolge der nicht möglichen Identifizierung sei ihr eine Duldung und in der Folge ein (Aufenthalts-)titel nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt worden. In diesem Zeitraum sei sie im Besitz eines Reisepasses lautend auf ihre wahre Identität gewesen, was sie jedoch bewusst verschwiegen habe, um ihre Rückkehr nach China zu verhindern. Ihr Gesamtfehlverhalten sei so schwerwiegend, dass mit einer Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden könne. Die Tat zeige, dass von der BF eine massive Gefährdung für die maßgeblichen öffentlichen Interessen ausgehe. Sie sei nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung entsprechend zu verhalten und habe ihren Aufenthalt durch bewusstes Verwenden einer falschen Identität erschlichen und diese aufrecht erhalten, bis sie geglaubt habe, nicht mehr abgeschoben werden zu können. Die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden würden noch laufen. Die Behörde komme zum Schluss, dass vor allem die lange Dauer der Vortäuschung der falschen Identität von 2003 bis 14.04.2015 und die von ihr begangenen strafbaren Taten doch ein Charakterbild zeichnen würden, das zweifelsohne den Schluss rechtfertige, sie sei gegenüber der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt, weshalb ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährde bzw. anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und deshalb die Annahme gerechtfertigt erscheine, dass eine Weiterbelassung ihrer Person im Bundesgebiet unter keinen Umständen möglich sei. Dass ihre Identität nicht festgestellt werden habe können, sei ausschließlich auf ihre mangelnde Mitwirkung zurückzuführen und die Konsequenzen seien daher von ihr zu vertreten. Besonders verwerflich sei dabei, dass aus ihrem Reisepass hervorgehe, dass sie vor der Ausstellung im Besitz eines anderen Reisepasses gewesen sei, diese Tatsache jedoch bewusst verschwiegen habe, um sich einen Aufenthaltsstatus zu erschleichen. 1.7. Dagegen erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Behörde eine mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes anzulasten sei. Infolge des Besitzes eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von 24.03.2014 bis 23.05.2015 und der rechtzeitig beantragten Verlängerung sei der Aufenthalt der BF rechtmäßig und daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtswidrig und hätte die Behörde über den Antrag auf Verlängerung abzusprechen gehabt. Unbestritten sei, dass die BF bereits mit Einreisedatum 2003 unrichtige Identitätsangaben gemacht habe, jedoch sei die BF bis dato sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafrechtlich gänzlich unbescholten, auch wenn Ermittlungen anhängig seien. Die Behörde halte im offenkundigen Widerspruch zu den Voraussetzungen des § 119 FPG selbst fest, dass die BF im Zuge ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keinerlei Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in Anspruch genommen habe. Die BF sei mit 14.03.2014 bis 03.04.2014
§ 16Abs.
1 ASVG selbstversichert gewesen und seit der Erteilung ihres Aufenthaltstitels sei sie aufrecht und ordnungsgemäß beschäftigt und bei der GKK pflichtversichert, sodass keine Leistungen aus der Krankenversicherung zu Unrecht bezogen worden seien. Das Asylverfahren habe von 2003 bis 2011 gedauert und die unrichtige Angabe einer unrichtigen Identität sei für die achtjährige Dauer des Asylverfahrens nicht kausal gewesen. Bei der Gefährdungsprognose sei es von der Behörde unterlassen worden, ihre Unbescholtenheit festzustellen. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass sie dies bereue und nunmehr keinerlei Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Nach der Judikatur des VwGH sei bei einem mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen; nur dann wenn der Fremde diese Zeit überhaupt nicht genutzt hätte, sich sozial und beruflich zu integrieren, würden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Die BF sei nachweislich Analphabetin und verfüge über geringe Deutschkenntnisse, sei aber im unmittelbaren Lebensumfeld integriert und selbsterhaltungsfähig, sei ordnungsgemäß beschäftigt und habe einige enge Freunde im Bundesgebiet. Die Behörde habe im Zuge ihrer Abwägung bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot insbesondere die Tatsache der ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht in die Abwägung einfließen lassen. Die Behörde habe nicht ausreichend begründet, inwiefern das Fehlverhalten der BF dem Maßstab des § 53 Abs. 2 FPG entspreche oder konkret eine rechtskräftige Bestrafung nach sich gezogen habe und würden sich auch keine Angaben zu verhängten Höchstdauer des Einreiseverbotes finden. Es lägen daher weder die Voraussetzungen für die Nichterteilung des Aufenthaltstitels noch für die Erteilung eines Einreiseverbotes vor. Ferner habe die Behörde durch die Nichtaushändigung der Länderberichte an die BF bzw. die Nichteinräumung einer Frist zur Stellungnahem das Parteiengehör verletzt. Die BF stamme aus ärmlichen Verhältnissen und weise einen unterdurchschnittlichen Bildungsgrad auf. Es sei damit zu rechnen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach China nach nunmehr 12 Jahren weder über eine Wohnung noch über Arbeitsmöglichkeiten verfüge und in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Die Behörde habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Beantragt werde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig sei.1.7. Dagegen erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Behörde eine mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes anzulasten sei. Infolge des Besitzes eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von 24.03.2014 bis 23.05.2015 und der rechtzeitig beantragten Verlängerung sei der Aufenthalt der BF rechtmäßig und daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtswidrig und hätte die Behörde über den Antrag auf Verlängerung abzusprechen gehabt. Unbestritten sei, dass die BF bereits mit Einreisedatum 2003 unrichtige Identitätsangaben gemacht habe, jedoch sei die BF bis dato sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafrechtlich gänzlich unbescholten, auch wenn Ermittlungen anhängig seien. Die Behörde halte im offenkundigen Widerspruch zu den Voraussetzungen des Paragraph 119, FPG selbst fest, dass die BF im Zuge ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keinerlei Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in Anspruch genommen habe. Die BF sei mit 14.03.2014 bis 03.04.2014
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG selbstversichert gewesen und seit der Erteilung ihres Aufenthaltstitels sei sie aufrecht und ordnungsgemäß beschäftigt und bei der GKK pflichtversichert, sodass keine Leistungen aus der Krankenversicherung zu Unrecht bezogen worden seien. Das Asylverfahren habe von 2003 bis 2011 gedauert und die unrichtige Angabe einer unrichtigen Identität sei für die achtjährige Dauer des Asylverfahrens nicht kausal gewesen. Bei der Gefährdungsprognose sei es von der Behörde unterlassen worden, ihre Unbescholtenheit festzustellen. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass sie dies bereue und nunmehr keinerlei Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Nach der Judikatur des VwGH sei bei einem mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthalt des Fremden von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen; nur dann wenn der Fremde diese Zeit überhaupt nicht genutzt hätte, sich sozial und beruflich zu integrieren, würden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. Die BF sei nachweislich Analphabetin und verfüge über geringe Deutschkenntnisse, sei aber im unmittelbaren Lebensumfeld integriert und selbsterhaltungsfähig, sei ordnungsgemäß beschäftigt und habe einige enge Freunde im Bundesgebiet. Die Behörde habe im Zuge ihrer Abwägung bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot insbesondere die Tatsache der ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht in die Abwägung einfließen lassen. Die Behörde habe nicht ausreichend begründet, inwiefern das Fehlverhalten der BF dem Maßstab des Paragraph 53, Absatz 2, FPG entspreche oder konkret eine rechtskräftige Bestrafung nach sich gezogen habe und würden sich auch keine Angaben zu verhängten Höchstdauer des Einreiseverbotes finden. Es lägen daher weder die Voraussetzungen für die Nichterteilung des Aufenthaltstitels noch für die Erteilung eines Einreiseverbotes vor. Ferner habe die Behörde durch die Nichtaushändigung der Länderberichte an die BF bzw. die Nichteinräumung einer Frist zur Stellungnahem das Parteiengehör verletzt. Die BF stamme aus ärmlichen Verhältnissen und weise einen unterdurchschnittlichen Bildungsgrad auf. Es sei damit zu rechnen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach China nach nunmehr 12 Jahren weder über eine Wohnung noch über Arbeitsmöglichkeiten verfüge und in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Die Behörde habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Beantragt werde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig sei. 1.8. Die Strafverfahren
§ 228St
GB und § 119 FPG gegen die BF wurden seitens der Staatsanwaltschaft am 03.09.2015 eingestellt.1.8. Die Strafverfahren
Paragraph 228, StGB und Paragraph 119, FPG gegen die BF wurden seitens der Staatsanwaltschaft am 03.09.2015 eingestellt. 1.
- Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.06.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF im Beisein einer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die BF brachte zu ihren Verhältnissen im Herkunftsland im Wesentlichen vor, dass sich dort noch ihr Ehemann und ihre beiden Töchter sowie ihre geistig kranke Mutter aufhalten würden, sie jedoch seit einigen Jahren keinen Kontakt mehr zu diesen habe. Die BF sei gemeinsam mit ihrem Ehemann im Herkunftsstaat in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Fall der Rückkehr habe sie nichts zum Leben. Sie habe nur ein halbes Jahr in China die Schule besucht und könne nicht schreiben und lesen. Deutsch könne sie ein bisschen lesen und schreiben. Sie verfüge über ein Deutschdiplom auf dem Niveau A
- Sie arbeite 5 Tage pro Woche 8 Stunden täglich als Küchenhilfe und verdiene etwas mehr als 1.100.- € netto monatlich. Sie wohne in einem Haus des Lokalbesitzers, sie brauche keine Miete zu bezahlen, sie habe dort ein ca. 30 m² großes Zimmer plus Sanitärräume. Sie habe in Österreich keinen Lebenspartner oder Freund. In China sei sie nicht offiziell verheiratet, sie hätten nur gemeinsame Kinder. In ihrer Freizeit am Wochenende unternehme sie meistens etwas mit Arbeitskollegen. Sie würden spazieren gehen und Wandern. Sie habe keinen Freundeskreis in Österreich, nur Arbeitskollegen, dies seien nur Landsleute, Österreicher seien nicht darunter. In einem Verein sei sie nicht aktiv. Sie habe keine Probleme mit Behörden in Österreich. Die Strafverfahren seien eingestellt worden und im Verwaltungsverfahren sei kein Bescheid erlassen worden. Wenn sie nach China zurückkehren würde, habe sie dort nichts zum Leben. Sie habe in Österreich keine staatlichen Leistungen bezogen. Die Länderinformationen wurden seitens des Vertreters der BF zur Kenntnis genommen, jedoch angemerkt, dass die BF im Falle einer Rückkehr keine Arbeit, keinen Familienanschluss und keine soziale Unterstützung hätte und in eine existenzbedrohliche Lage geraten würde. Es wurde dem Vertreter der BF eine Frist von 3 Wochen zur Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt. 1.
- In der am 12.07.2016 eingelangten Stellungnahme führte der Vertreter der BF im Wesentlichen aus, dass die BF im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland von einer existenzbedrohenden Armut betroffen wäre und legte einen Bericht über die Altersarmut in China vom 05.06.2013 vor. Sie habe sich nach ihren Möglichkeiten im Bundesgebiet integriert, lerne aktuell weiter die deutsche Sprache, sei erwerbstätig und unterhalte Freundschaften in ihrem unmittelbaren Arbeitsumfeld. 1.
- Im Zuge einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2016 brachte die BF in Begleitung ihres Vertreters und in Anwesenheit einer Dolmetscherin und einer Zeugin in Abwesenheit eines Vertreters des BFA im Wesentlichen vor, große Schwierigkeiten beim Erlernen der deutschen Sprache zu haben, weil sei nie eine Schule besucht habe. Die BF konnte auf Aufforderung hin auf Deutsch ihren Alltag schildern und war in der Lage, Fragen zu beantworten. Die BF wies darauf hin, dass sie zudem aktuell Einzelunterricht in Deutsch bei einem Lerninstitut besuche, um ihr Deutsch zu verbessern, wobei sie dazu auch eine entsprechende Bestätigung vorlegte. Sie sei in China auf dem Land in einer Kollektivlandwirtschaft tätig gewesen und sei nun seit 13/14 Jahren in Österreich. Bei einer Rückkehr nach China hätte sie keine Krankenversicherung, sie habe keinen Kontakt mehr nach Hause und wisse nicht, ob es eine Sozialstelle gebe. Zu dem ihr zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt vom August 2015 (Stand 30.10.2015) gab der Vertreter der BF keine weitere Stellungnahme ab. Die Zeugin gab an, die Freundin der BF und österreichische Staatsbürgerin zu sein. Sie habe die BF vor drei Jahren im Urlaub kennengelernt und telefoniere alle zwei Monate mit der BF. Diese habe sie wegen dem Gerichtstermin angerufen und gefragt, ob sie bei ihr nächtigen könne, wozu sie zugestimmt habe. Sie wisse über den Freundeskreis der BF in Österreich nicht Bescheid. Die BF habe ihr gesagt, dass das Erlernen der deutschen Sprache für sie besonders schwer sei, da sie keine Schulbildung in China absolviert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF ist Staatsangehörige der VR China und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie ist im April 2003 illegal nach Österreich eingereist und hält sich seit fast vierzehn Jahren im Bundesgebiet auf. Ihr Asylantrag vom 11.06.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2004, Zl. 03 17.406-BAI,
§ 7Asyl
G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China
§ 8Abs. 1 Asyl
G 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die BF
§ 8Abs. 2 Asyl
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, Zl. C3 251.539-0/2008/10E, abgewiesen und die BF
§ 10Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 25.02.2011 in Rechtskraft.Ihr Asylantrag vom 11.06.2003 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2004, Zl. 03 17.406-BAI,
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.02.2011, Zl. C3 251.539-0/2008/10E, abgewiesen und die BF
Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 25.02.2011 in Rechtskraft. Die über 50-jährige BF ist nicht verheiratet und hat in China grundsätzlich Familienangehörige, zu welchen allerdings nach fast 14 Jahren Abwesenheit der Kontakt abgebrochen ist. Die BF hat keine Familienangehörigen oder einen Partner in Österreich. Die BF verfügt kaum über Schulbildung und keine Berufsausbildung oder sonstige Qualifikationen. Sie stammt im China aus dem ländlichen Bereich und war in einem landwirtschaftlichen Kollektiv tätig. Die BF konnte eine positiv absolvierte Sprachprüfung über Deutsch auf Niveau A2 nachweisen. Sie geht seit April 2014 einer Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe mit einem Monatseinkommen von etwa € 1.080,- Euro netto nach. Sie wohnt aufgrund einer seit 01.01.2015 gültigen Wohnrechtsvereinbarung in einer 20 m² großen Unterkunft. Sie hat während ihres Aufenthaltes keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Die BF ist unbescholten. Sie ist in Österreich nicht in Vereinen oder ehrenamtlich tätig. Die BF war auf Grund ihres Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt in der Zeit vom 11.06.2003 bis zum 25.02.2011 berechtigt. Der mit dieser Entscheidung ausgesprochenen Ausweisung in die VR China leistete sie jedoch keine Folge und verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt wurde
§ 46aFPG vom 05.03.2013 bis 05.03.2014 geduldet.
In weiterer Folge wurde der BF auf Erst-Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005für die Zeit vom 24.03.2014 bis zum 23.03.2015 erteilt.Ihr Aufenthalt wurde
Paragraph 46 a, FPG vom 05.03.2013 bis 05.03.2014 geduldet. In weiterer Folge wurde der BF auf Erst-Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005für die Zeit vom 24.03.2014 bis zum 23.03.2015 erteilt. Am 04.03.2015 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005.Am 04.03.2015 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG
- Die BF hat durch die Verwendung eines unrichtigen Namens und Geburtsdatums ihre Identität verschleiert, und diesen Umstand von sich aus im April 2015 im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung unter Vorlage eines im Februar 2015 auf ihren richtigen Namen ausgestellten chinesischen Reisepasses dargetan. 1.
- Zur Situation in China:
- Politische Lage Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.367 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2015) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km² (CIA 11.8.2015). Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am
- Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 4.2015a).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Positionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von Mitgliedern der KPCh inne gehalten (USDOS 25.6.2015). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 4.2015a, vergleiche USDOS 25.6.2015). An der Spitze der Volksrepublik China steht der Staatspräsident, der gleichzeitig Generalsekretär der KP Chinas und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission ist und somit alle entscheidenden Machtpositionen auf sich vereinigt. Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, die eigentliche Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 4.2015a). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim
- Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem
- Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vgl. FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 28.1.2015a). Der NVK ist formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 4.2015a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 28.1.2015a). Eine parlamentarische oder sonstige organisierte Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KP Chinas zusammengeschlossen; das Gremium hat lediglich eine beratende Funktion (AA 4.2015a). Beim
- Kongress der KPCh im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. römisch zehn i Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem
- Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist römisch zehn i Jinping auch Präsident Chinas (AA 4.2015a, vergleiche FH 28.1.2015a). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind weitere Entwicklung Chinas und Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch Machterhalt der KPCh. Politische Stabilität gilt als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen. Äußere (u.a. nachlassende Exportkonjunktur) und innere (u.a. alternde Gesellschaft, Umweltschäden, Wohlfahrtsgefälle) Faktoren machen weitere Reformen besonders dringlich (AA 4.2015a). Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, Schaffung nachhaltigeren Wachstums, verstärkte Förderung der Landbevölkerung, Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere Umweltschutz und Nahrungsmittelsicherheit. Urbanisierung ist und bleibt Wachstumsmotor, bringt aber gleichzeitig neue soziale Anforderungen und Problemlagen mit sich. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber zugleich deutlich aufgezeigt (AA 4.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung CIA The World Factbook (11.8.2015): https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 – China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (14.3.2013): Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.8.2015Die Zeit (14.3.2013): römisch zehn i Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.8.2015
- Sicherheitslage Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Einer internationalen NGO zufolge wird die Zahl der Proteste auf 30.000 -50.000 pro Jahr geschätzt. Andere Quellen sprechen von einigen 10.000 bis 100.000 jedes Jahr. Wie schon in den vergangenen Jahren fand sich die Ursache der Mehrzahl der Demonstrationen Grundstücksstreitereien, Wohnungsprobleme, Industrie- Umwelt und Arbeitsangelegenheiten, staatliche Korruption, Steuern sowie sonstige wirtschaftliche und soziale Anliegen (USDOS 25.6.2015). Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vgl. HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vergleiche HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014). Die Proteste waren weitgehend friedlich, im Oktober kam es aber auch zu einigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, als Einzelpersonen versuchten, die von den Demonstranten auf mehreren Hauptstraßen errichtet Barrikaden zu beseitigen. Einige Demonstranten behaupteten, dass diese Personen kriminellen Banden angehörigen würden oder auf Geheiß der Zentralregierung tätig wurden und dass die Polizei nicht angemessen darauf reagiert habe. Von der Polizei wurden die Vorfälle untersucht und 19 Personen verhaftet, die mutmaßlich Angriffe auf die Demonstranten verübt haben. Im November konnte die Polizei einen Versuch der Demonstranten, das Regierungsgebäude in Hongkong zu stürmen abwehren (USDOS 15.6.2015). In Hongkong hat das Parlament nun mit Beratungen über eine umstrittene Wahlreform begonnen. Die Demokratiebewegung sieht eine wesentliche Forderung nicht erfüllt, denn Peking will weiterhin massiv mitbestimmen. Den künftigen Regierungschef soll Hongkong frei wählen dürfen - ausgesucht werden sollen die Kandidaten aber von Peking selbst. Seit 17.6.2015 berät das aus 70 Abgeordneten bestehende Parlament der chinesischen Sonderverwaltungszone über den Wahlmodus des künftigen Regierungs- und Verwaltungschefs. Viele Demokratie-Aktivisten lehnen die Änderungen im Wahlmodus ab. Im Parlament platzierten oppositionelle Abgeordnete Schilder mit Kreuzen als Zeichen ihres Protests gegen die Reformpläne. Vor dem Parlament versammelten sich hunderte Anhänger beider Lager (DW 17.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (7.10.2014): Beharren auf Demokratie in Hongkong, http://www.dw.de/beharren-auf-demokratie-in-hongkong/a-17980006, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.6.2015): Proteste gegen umstrittene Wahlreform in Hongkong, http://www.dw.com/de/proteste-gegen-umstrittene-wahlreform-in-hongkong/a-18519571, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung TR - Thomson Reuters (20.10.2014): Keine größeren Zusammenstöße bei Protesten in Hongkong, http://de.reuters.com/article/worldNews/idDEKCN0I90NZ20141020, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 – China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 20.8.2015 [ ]
- Rechtsschutz/Justizwesen Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vgl. FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das
- Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vergleiche FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das
- Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014). Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B.
Art. 50Folter und Bedrohung bzw.
Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten.
Art. 83
sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich.
Art. 188tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr.
Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B.
Artikel 50, Folter und Bedrohung bzw.
Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten.
Artikel 83
, sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich.
Artikel 188, tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr.
Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014). 2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 28.1.2015a). Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Artikel 102 -, 114, chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014). Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vergleiche FH 23.1.2014a). Die wachsende Anzahl von Bürgerrechtsanwälten war auch 2014 weiterhin mit Beschränkungen und körperlichen Angriffen konfrontiert. Anwälte wurden daran gehindert, ihre Klienten zu sehen, geschlagen und in einigen Fällen sogar festgehalten und gefoltert (FH 28.1.2015a). Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014). Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.2.2015, vgl. ÖB 11.2014).Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.2.2015, vergleiche ÖB 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/297304/434266_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 – China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html, Zugriff am 20.8.2015 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China 4. Sicherheitsbehörden Zivile Behörden behielten die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte bei (USDOS 25.6.2015). Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 4.2015a). Für die innere Sicherheit sind zuständig:
(1)Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2)Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3)Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu?r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014). Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014). Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u.a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die
- Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die
- Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
- Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 – China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 20.8.2015
- Folter und unmenschliche Behandlung China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.10.2014).China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Artikel 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.10.2014). In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Die letzte Strafprozessnovelle (in Kraft mit 1.1.2013) sah einige Verbesserungen vor. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum. Im Jänner 2014 wurden die Umerziehungslager durch Arbeit (Reeducation through Labour) offiziell abgeschafft. Unklar ist jedoch, inwieweit die Lager durch Lager für Drogensüchtige oder die sogenannten "Community correction" Zentren ersetzt wurden. Die ohne gesetzliche Basis operierenden "Custody and Education" Zentren für Prostituierte bestehen jedenfalls weiter. Illegale Haftanstalten ("black jails") sind darüber hinaus weiterhin landesweit in Verwendung, besonders für die Festhaltung von unliebsamen Petitionären (ÖB 11.2014). Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.10.2014). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 25.2.2015, vgl. FH 28.1.2015a). Straffreiheit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 28.1.2015a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.10.2014).Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Artikel 53,) und illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.10.2014). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 25.2.2015, vergleiche FH 28.1.2015a). Straffreiheit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 28.1.2015a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.10.2014). In einem seltenen Fall bestätigte ein Berufungsgericht in Harbin, Provinz Heilongjiang, im August 2014 die Schuldsprüche gegen vier Personen wegen Folter. Sie waren zusammen mit drei anderen Personen von einem Gericht der ersten Instanz für schuldig befunden worden, im März 2013 mehrere Straftatverdächtige gefoltert zu haben. Die Täter erhielten Haftstrafen von einem bis zu zweieinhalb Jahren. Nur drei der sieben Personen waren Polizeibeamte; bei den übrigen handelte es sich um "Sonderinformanten" - gewöhnliche Bürger, die der Polizei bei der Aufklärung von Straftaten "behilflich" sein sollen. Eines der Opfer, das mit Elektroschocks traktiert und mit einem Schuh geschlagen wurde, starb in der Haft an den Folgen der Folter (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/297304/434266_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China
- Korruption Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht konsequent und transparent umgesetzt (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015a)Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht konsequent und transparent umgesetzt (USDOS 25.6.2015, vergleiche FH 28.1.2015a) Das Vierte Plenum des
- Zentralkomitees der KPCh, welches von
- – 23-10.2014 unter dem Motto "yi fa zhi guo", wörtlich "den Gesetzen entsprechend das Land regieren" tagte, bekräftigte den harten – und weitgehend außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten – Anti-Korruptionskampf (ÖB 11.2014). 2014 erreichte eine aggressive Korruptionsbekämpfungskampagne die höchsten Ränge der Partei. Korruption bleibt weit verbreitet, in vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur – die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KPCh die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. Ein Durchgreifen auf unabhängige Korruptionsbekämpfungsaktivisten und Repressalien gegen ausländische Medien bei Untersuchungen des Einflusses von Bestechung von hochrangigen Beamtenfamilien haben die Effektivität und Legitimität der Kampagne weiter untergraben (FH 28.1.2015a). Im Jahr 2013 langten bei der Zentralen Kommission für Disziplinaruntersuchungen 1,95 Millionen Korruptionsvorwürfe ein, 172.532 Fälle wurden untersucht und 182.038 Disziplinarverfahren verhängt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014). Politische Opposition ist in der VR China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten, Presse- und Meinungsfreiheit nach wie vor stark eingeschränkt. Weiterhin befinden sich unzählige DissidentInnen in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit an der Tagesordnung (ÖB 11.2014). Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund – insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption – nehmen zu (AA 15.10.2014). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten insgesamt an Offenheit gewonnen. Die Lebensbedingungen haben sich für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 4.2015a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zwar 1998 gezeichnet, allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 27.3.2010 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 4.2015a). Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich, so beispielsweise beim
- Plenum des Zentralkomitees der KPCh im Oktober
- Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort (AA 4.2015a). Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet. Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a, vgl. HRW 28.1.2015).Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a, vergleiche HRW 28.1.2015). Die chinesische Regierung hat 2014 gezielt das Internet und die Presse weiteren Einschränkungen unterworfen. Alle Medien unterliegen allgegenwärtiger Kontrolle und Zensur. Die Regierung unterhält eine landesweite Internetfirewall, um politisch inakzeptable Informationen zu filtern. Die Behörden haben auch Einschränkungen der Presse verschärft. Die "staatliche Verwaltung für Radio, Film und Fernsehen" hat im Juli 2014 eine Richtlinie erlassen die verlangt, dass chinesische Journalisten eine Vereinbarung unterzeichnen die besagt, dass sie unveröffentlichte Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung ihres Arbeitgebers veröffentlichen. Weiters wird dabei gefordert, dass sie Prüfungen in politischer Ideologie ablegen, bevor sie einen amtlichen Presseausweis ausgestellt bekommen (HRW 28.1.2015). Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden (AI 23.5.2013). Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Beho?rdenwillku?r den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014, vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbu?ros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Beho?rdenwillku?r den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014, vergleiche AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbu?ros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 15.10.2014, vergleiche FH 28.1.2015a). Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund – insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption – nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund – insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption – nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014, vergleiche FH 28.1.2015a). Die Pressefreiheit bleibt in China weiter sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chinesischen Festlandmedien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und YouTube sind dauerhaft gesperrt. Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörter wie "
- Juni", "Ägypten/Libyen Aufstand", "Jasminrevolution" oder "Nobelpreis" werden ebenfalls geblockt (ÖB 11.2014). Laut Mitteilung des Ministeriums für öffentliche Sicherheit hat die Polizei landesweit 15.000 Menschen festgenommen, die angeblich in Verbindung mit Onlinekriminalität stehen. Auf welchen Zeitraum sich die Festnahmen beziehen, ist unklar. Anfang Juli 2015 hat Chinas Parlament ein neues Sicherheitsgesetz verabschiedet, das der Polizei im Internet noch weitreichendere Durchgriffsmöglichkeiten als bisher einräumt. Das Gesetz ermächtigt die Ermittler zu "allen notwendigen Maßnahmen", um die Sicherheit im Internet zu gewährleisten (Die Presse 19.8.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung Die Presse (19.8.2015): China: Polizei nimmt 15.000 Menschen wegen "Internetverbrechen” fest, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4802149/China_15000-Festnahmen-wegen-Internetverbrechen, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China
- Haftbedingungen Es wird geschätzt, dass 3-5 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart, mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 28.1.2015a). Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft: "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti- Falun-Gong-Kampagne) ab. Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten "black jails" kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren. Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des
- Plenums des Zentralkomitees im November 2013 offiziell am
- Dezember 2013 abgeschafft. Es ist derzeit unklar, ob die betroffenen Fälle in ein ordentliches gerichtliches Verfahren überführt werden. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als illegale Gefängnisse weiter genutzt werden. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zurückgegangen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehen der Freiheitsentzug und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einführung 2009 ca. 1,67 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Oktober 2013). In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangeführt werden, u.a. durch "freiwillige" Arbeit (AA 15.10.2014). Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzung für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 15.10.2014). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China -Strichaufzählung Psychiatry online (1.6.2013) China’s New Mental Health Law: Reframing Involuntary Treatment, http://ajp.psychiatryonline.org/article.aspx?articleID=1682419, Zugriff 20.8.2015
- Todesstrafe China führt weiterhin weltweit in der Anzahl der Hinrichtungen. Die Zahl der jährlichen Exekutionen ist ein Staatsgeheimnis, Experten zufolge wurde die Zahl 2013 und 2014 auf jeweils 2.400 jährlich geschätzt (FH 28.1.2015a). Es gibt Anzeichen, dass China sich langsam in Richtung auf eine Verminderung der Anwendung der Kapitalstrafe bewegt. Da seit 2006 der Oberste Volksgerichtshof jede verhängte Todesstrafe bestätigen muss, gab es vermutlich einen signifikanten Rückgang der Hinrichtungen. China richtet dennoch heute jährlich mehr Menschen hin als alle anderen Länder zusammen. Obwohl die Regierung betont, dass die überwiegende Mehrheit der ChinesInnen für die Beibehaltung der Todesstrafe wäre, gibt es eine offene Debatte zur Anwendung der Todesstrafe, die in den vergangenen Jahren zu positiven Reformen geführt hat. Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der der Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten ebenfalls einige Todesurteile abgewendet werden. Im Jahr 2011 wurden 13 Verbrechen ohne Gewaltbezug (für die ohnehin nie die Kapitalstrafe angewendet wurde), von der Liste der mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechen gestrichen. Menschen im Alter von über 75 Jahren werden, außer bei besonders grausamen Verbrechen, nicht mehr hingerichtet. Das Vierte Plenum des
- ZK beschloss im Oktober 2014 die Streichung weiterer 9 Verbrechen ohne Gewalttaten. Die Todesstrafe wird in letzter Zeit verstärkt gegen des Terrorismus beschuldigte Uiguren verhängt, teilweise in Massenverfahren ohne Transparenz (ÖB 11.2014). Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt (AA 15.10.2014, vgl. FH 28.1.2015a).Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt (AA 15.10.2014, vergleiche FH 28.1.2015a). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China
- Religionsfreiheit Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen:Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: * Vereinigung der Buddhisten Chinas, * Chinesische Taoistenvereinigung, * Islamische Gesellschaft Chinas, * Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, * Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und * Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat In einigen Gegenden, vor allem in der Provinz Heilongjiang, ist auch die Russisch-Orthodoxe Kirche mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (AA 15.10.2014). Religiöse Praktiken werden auf offiziell genehmigte Moscheen, Tempel, Kirchen und Klöster beschränkt. Die Aktivitäten, Angestellten, Finanzen, Bestellung des religiösen Personals, Publikationen und Unterricht werden von der Regierung geprüft. Im Jahr 2014 hat die Regierung die Kontrolle über Religionen, mit besonderem Schwerpunkt auf christliche Kirchen, verstärkt. Jegliche, vom Staat nicht als "normal" angesehene religiöse Aktivität ist verboten (HRW 29.1.2015). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "drei Bösen" – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA 15.10.2014). Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen in China seit den 1980er Jahren stark gestiegen. 67,4%der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus und Islam, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Die größte Anzahl machen Buddhisten mit geschätzten 100 Mio. Gläubigen aus. Aktuelle offizielle Angaben über die Zahl der Angehörigen einzelner Glaubensrichtungen gibt es nicht. Der Protestantismus gilt gegenwärtig als die am schnellsten wachsende Religionsgemeinschaft in China. Nach Angaben des Amts für religiöse Angelegenheiten sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 16 Mio. Protestanten und mehr als 50.000 Kirchen registriert. Daneben wächst besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) stetig. Seit Ende 2011 wird der Pekinger Shouwang-Hauskirche die Abhaltung von Gottesdiensten in ihrem nicht als Kirche anerkannten Gebäude untersagt. Unter freiem Himmel abgehaltene Gottesdienste wurden durch Sicherheitskräfte auch 2013 unter Hinweis auf das Versammlungsverbot abgebrochen, Priester und Anhänger verhaftet und unter Hausarrest gestellt (AA 15.10.2014). Seit dem Abbruch diplomatischer Beziehungen zwischen Peking und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die Katholische Kirche in China in die "Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche" (ca. 6-7 Mio. Mitglieder), die die religiöse Autorität des Papstes nicht anerkennt, und die katholische Untergrundkirche (geschätzt ca. 10-12 Mio. Gläubige) gespalten, die sich weiterhin in der Gefolgschaft des Papstes sieht. Die Trennlinie zwischen den Gruppierungen verläuft allerdings fließend, da viele Priester der "Patriotischen Vereinigung" auch die Weihen von Rom erhielten (teilweise mit Wissen offizieller Stellen). So sind bereits Untergrundbischo?fe zur "Patriotischen Vereinigung" übergetreten (AA 15.10.2014). In tibetischen Gebieten und in der Autonomen Region Xinjiang Uighur (XUAR) wurde eine zunehmende Einschränkung der religiösen Freiheit registriert (HRW 21.1.2014). Muslime sind immer wieder Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt, die Religionsausübung wird insb. bei den Uiguren stark reglementiert (AA 15.10.2014). Bestimmte religiöse bzw. spirituelle Gruppen sind in China gesetzlich verboten. Das Gesetz definiert diese Gruppen ausdrücklich als "teuflische Sekten". In diese Kategorie fallen z.B. die Guanyin Method Sekte (Guanyin Famen, Zhong Gong), und Falun Gong. Deren Mitglieder sind dem Risiko von Einschüchterung, Schikanen und Verhaftungen ausgesetzt (USDOS 28.7.2014). Menschen, die eine staatlich verbotene Religion ausübten, oder deren Religionsausübung nicht staatlich genehmigt war, mussten mit Schikanen, willkürlicher Inhaftierung, Gefängnisstrafen, Folter und anderen Misshandlungen rechnen. Personen, die verbotene Religionen ausübten, wie z.B. Gottesdienstbesucher von Hauskirchen oder Falun-Gong-Anhänger, wurden nach wie vor strafrechtlich verfolgt (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/297304/434266_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - China, http://www.ecoi.net/local_link/281857/412243_de.html, Zugriff 20.8.2015 [ ]
- Ethnische Minderheiten Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa 8% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet (AA 15.10.2014). Jedoch bleiben der Inhalt und die Umsetzung der Minderheitenpolitik schwach, und Diskriminierung von Minderheiten weit verbreitet (USDOS 28.6.2015). Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Daher sieht man sich zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Zur Stabilitätswahrung hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 15.10.2014). Han-Chinesen profitieren überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, sind mit Diskriminierung bei Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und sind oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im Zuge ihrer Herausbildung einer "harmonischen Gesellschaft" Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten ist (USDOS 28.6.2015).Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa 8% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Artikel 4, der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet (AA 15.10.2014). Jedoch bleiben der Inhalt und die Umsetzung der Minderheitenpolitik schwach, und Diskriminierung von Minderheiten weit verbreitet (USDOS 28.6.2015). Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Daher sieht man sich zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Zur Stabilitätswahrung hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 15.10.2014). Han-Chinesen profitieren überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, sind mit Diskriminierung bei Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und sind oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im Zuge ihrer Herausbildung einer "harmonischen Gesellschaft" Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten ist (USDOS 28.6.2015). Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe (AA 15.10.2014). Ethnische Diskriminierung, religiöse Repressionen und Erhöhung der kulturellen Unterdrückung durch die Regierung im Namen des "Kampfes gegen Separatismus, religiösen Extremismus und Terrorismus" führen weiterhin zu steigenden Spannungen in Xinjiang (HRW 29.1.2015). Eine Serie von Selbstverbrennungen als Protestmaßnahme gegen Repressionen der chinesischen Regierung scheint Anfang 2014 nachgelassen zu haben. Die Behörden bestraften Familien und Gemeinschaften wegen angeblicher Anstiftung zu oder Teilnahme an derartigen Protesten. Die Strafen für Einzelpersonen beinhalten Haftstrafen, hohe Geldstrafen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 20.8.2015
- Frauen Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 15.10.2014). Die Regierung gibt keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch halten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Die Regierung ermutigt Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor. Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kommt es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 25.6.2015). In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 15.10.2014). Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem (USDOS 25.6.2015). Ein starker rechtlicher Mechanismus zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt ist somit nicht vorhanden. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz von Rechten und Interessen von Frauen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden. Berichten zufolge kommt in einem Viertel der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 85% der Opfer sind Frauen. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen. Hilfe erreicht jedoch nicht immer die Opfer und Sicherheitskräfte ignorieren häusliche Gewalt oft. Die All China Women’s Federation berichtete im Jahr 2013 von 70.000 Beschwerden jährlich. Laut der letzten verfügbaren Statistik aus dem Jahr 2008 gab es landesweit 12.000 spezielle Kabinen bei der Polizei für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 medizinische Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 25.6.2015). Im November 2014 veröffentlichte die Regierung das Gesetz gegen häusliche Gewalt, das zwar einen Schritt in die richtige Richtung darstellt, aber hinter internationalen Standards und bewährten Verfahrensweisen zurückbleibt (HRW 29.1.2015). Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Prostitution ist zwar keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wi