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{'item': 'W204 2110010-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 52Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 28§ 12a§ 2§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlW204 2110010-1 SpruchW204 2110010-1/9E W204 2110009-1/6E W204 2110011-1/6E W204 2134635-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

  1. Mit Ausnahme des zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geborenen Viertbeschwerdeführers stellten die beschwerdeführenden Parteien, alles Staatsangehörige Afghanistans, am 01.01.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für den in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführer am 17.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien 2.-
  2. Sie tritt als deren gesetzliche Vertreterin im Verfahren auf.
  3. In der Erstbefragung brachte die Erstbeschwerdeführerin als Fluchtgrund für alle beschwerdeführenden Parteien vor, dass ihr Ehemann bzw. der Vater der Kinder Probleme mit den Talibankämpfern in der Provinz XXXX gehabt habe. In der Niederschrift der Einvernahme vom 27.04.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin darüber hinaus als Fluchtgrund an, dass sie eine drohende Zwangsverheiratung ihrer mj. Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, verhindern wollte.
  4. In der Erstbefragung brachte die Erstbeschwerdeführerin als Fluchtgrund für alle beschwerdeführenden Parteien vor, dass ihr Ehemann bzw. der Vater der Kinder Probleme mit den Talibankämpfern in der Provinz römisch 40 gehabt habe. In der Niederschrift der Einvernahme vom 27.04.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin darüber hinaus als Fluchtgrund an, dass sie eine drohende Zwangsverheiratung ihrer mj. Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, verhindern wollte.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 12.06.2015 (fälschlicherweise mit 12.06.2016 datiert) bzw. vom 10.08.2016 die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt II.) zu und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G (Spruchpunkt III.).3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 12.06.2015 (fälschlicherweise mit 12.06.2016 datiert) bzw. vom 10.08.2016 die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). 4. Mit Verfahrensanordnungen nach § 63 Abs. 2 AVG vom 15.06.2015 bzw. vom 10.08.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien

§ 52Abs.

1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für ihr Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnungen nach Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 15.06.2015 bzw. vom 10.08.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für ihr Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen Spruchpunkt I. der Bescheide vom 12.06.2015 gemeinsam ihre Beschwerde vom 25.05.2015, die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2015 samt den dazugehörigen Verwaltungsakten vorgelegt wurde.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide vom 12.06.2015 gemeinsam ihre Beschwerde vom 25.05.2015, die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2015 samt den dazugehörigen Verwaltungsakten vorgelegt wurde. Als gesetzliche Vertreterin des am XXXX im Bundesgebiet geborenen Sohns, dem Viertbeschwerdeführer, erhob die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.08.2016 Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.08.2016, die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2016 samt dem Verwaltungsakt vorgelegt wurde.Als gesetzliche Vertreterin des am römisch 40 im Bundesgebiet geborenen Sohns, dem Viertbeschwerdeführer, erhob die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.08.2016 Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.08.2016, die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2016 samt dem Verwaltungsakt vorgelegt wurde. Die Verwaltungsakten wurden der erkennenden Gerichtsabteilung mit 17.01.2017 zugewiesen.
  3. XXXX , der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der beschwerdeführenden Parteien 2.-
  4. ist laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.12.2016 seit 27.10.2015 bei seiner Ehefrau aufrecht gemeldet. Laut Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister vom 21.12.2016 brachte er am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
  5. römisch 40 , der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der beschwerdeführenden Parteien 2.-
  6. ist laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.12.2016 seit 27.10.2015 bei seiner Ehefrau aufrecht gemeldet. Laut Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister vom 21.12.2016 brachte er am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Eine Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ergeben, dass über dessen Antrag auf internationalen Schutz bisher nicht entschieden worden ist (vgl. den im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 20.02.2017).Eine Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ergeben, dass über dessen Antrag auf internationalen Schutz bisher nicht entschieden worden ist vergleiche den im Akt einliegenden Aktenvermerk vom 20.02.2017). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 58Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die am 29.06.2015 bzw. am 25.08.2016 erhobenen Beschwerden sind

§ 7Abs. 4 Vw

GVG rechtzeitig und zulässig.Die am 29.06.2015 bzw. am 25.08.2016 erhobenen Beschwerden sind

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG rechtzeitig und zulässig. Zu A) 1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

§ 28Abs. 5 Vw

GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung eines Bescheids

§ 28Abs. 1 i

Vm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17; vgl. auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162), die von einer Erledigung in Beschlussform nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden ist.Bei einer Aufhebung eines Bescheids

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung in Form eines Erkenntnisses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 17; vergleiche auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162), die von einer Erledigung in Beschlussform nach Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden ist.
  2. § 34 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: AsylG 2005), lautet:
  3. Paragraph 34, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: AsylG 2005), lautet: "Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind." Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR
  3. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR
  4. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien sind die Ehefrau bzw. die Kinder von XXXX und damit dessen Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG
  2. Dieser hat seinen Antrag auf internationalen Schutz mit 01.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Dieses hat noch nicht über den Antrag befunden.
  3. Die beschwerdeführenden Parteien sind die Ehefrau bzw. die Kinder von römisch 40 und damit dessen Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG
  4. Dieser hat seinen Antrag auf internationalen Schutz mit 01.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Dieses hat noch nicht über den Antrag befunden. Die beschwerdeführenden Parteien berufen sich in ihrem Verfahren auf die ihrem Ehemann bzw. Vater drohende Verfolgung durch die Taliban. Folglich ist der Ausgang ihrer Beschwerdeverfahren schon inhaltlich von der Prüfung des Vorbringens im beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Asylverfahrens von XXXX abhängig, als sich eine asylrelevante Bedrohung des Ehegatten oder Vaters auf die beschwerdeführenden Parteien auswirken würde (vgl. VfGH 18.09.2015, E 1174/2014-18, Erw. 2.2.2).Die beschwerdeführenden Parteien berufen sich in ihrem Verfahren auf die ihrem Ehemann bzw. Vater drohende Verfolgung durch die Taliban. Folglich ist der Ausgang ihrer Beschwerdeverfahren schon inhaltlich von der Prüfung des Vorbringens im beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Asylverfahrens von römisch 40 abhängig, als sich eine asylrelevante Bedrohung des Ehegatten oder Vaters auf die beschwerdeführenden Parteien auswirken würde vergleiche VfGH 18.09.2015, E 1174/2014-18, Erw. 2.2.2). Vor allem handelt es sich gegenständlich aber um ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G 2005, wonach die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Asyl nicht abgewiesen werden können, wenn einer der Genannten der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.Vor allem handelt es sich gegenständlich aber um ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005, wonach die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Asyl nicht abgewiesen werden können, wenn einer der Genannten der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Ehegatten bzw. Vaters der beschwerdeführenden Parteien, dessen Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl mit heutigem Tage noch nicht abgeschlossen ist, ist das Verfahren der beschwerdeführenden Parteien

§ 34Asyl

G 2005 zwingend gemeinsam mit dem Ehegatten bzw. Vater als Familienverfahren durchzuführen (vgl. VfGH 18.09.2015, E 1174/2014-18, Erw. 2.2.3, mit Verweis auf VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat folglich rechtswidrig über den Antrag des nachgeborenen Viertbeschwerdeführers entschieden, wenn es die Verfahren nicht zusammenführte, obwohl das Asylverfahrens seines Vaters zu diesem Zeitpunkt bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig war.Ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Ehegatten bzw. Vaters der beschwerdeführenden Parteien, dessen Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl mit heutigem Tage noch nicht abgeschlossen ist, ist das Verfahren der beschwerdeführenden Parteien

Paragraph 34, AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem Ehegatten bzw. Vater als Familienverfahren durchzuführen vergleiche VfGH 18.09.2015, E 1174/2014-18, Erw. 2.2.3, mit Verweis auf VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat folglich rechtswidrig über den Antrag des nachgeborenen Viertbeschwerdeführers entschieden, wenn es die Verfahren nicht zusammenführte, obwohl das Asylverfahrens seines Vaters zu diesem Zeitpunkt bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig war. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen und in Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur die bei ihm angefochtenen Bescheide im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens für die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam mit deren Ehegatten bzw. Vater anzuordnen. Durch die Behebung der angefochtenen Bescheide wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst ermöglicht, die Asylverfahren der beschwerdeführenden Parteien

dem Willen des Gesetzgebers "unter einem" mit dem beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahren des Familienmitglieds zu führen. Diese Behebung der angefochtenen Bescheide erfolgt nicht auf der verfahrensrechtlichen Grundlage des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, weil die Behörde in der vorliegenden Fallkonstellation nicht notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Aufhebung hat vielmehr auf Basis des § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 34 AsylG 2005 zu erfolgen, um den rechtsgemäßen Zustand wieder herzustellen. Mag eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand bei dieser Erledigungsart regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, kann im Einzelfall über den zugrundeliegenden (sodann unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17 mwN). Dies ist vorliegend der Fall: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird die nunmehr neuerlich als unerledigt aushaftenden Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Asyl "unter einem" mit dem Antrag des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Vaters der Zweitbis Viertbeschwerdeführer zu führen und die Rechtssachen sämtlicher Familienmitglieder gemeinsam zu erledigen haben.Diese Behebung der angefochtenen Bescheide erfolgt nicht auf der verfahrensrechtlichen Grundlage des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, weil die Behörde in der vorliegenden Fallkonstellation nicht notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Aufhebung hat vielmehr auf Basis des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 zu erfolgen, um den rechtsgemäßen Zustand wieder herzustellen. Mag eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand bei dieser Erledigungsart regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, kann im Einzelfall über den zugrundeliegenden (sodann unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 17 mwN). Dies ist vorliegend der Fall: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird die nunmehr neuerlich als unerledigt aushaftenden Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Asyl "unter einem" mit dem Antrag des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Vaters der Zweitbis Viertbeschwerdeführer zu führen und die Rechtssachen sämtlicher Familienmitglieder gemeinsam zu erledigen haben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die unter A.3. zitierte Judikatur). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche die unter A.3. zitierte Judikatur). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W204.2110010.1.00

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