4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten
G (Spruchpunkt II.) zu und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G (Spruchpunkt III.).3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 12.06.2015 (fälschlicherweise mit 12.06.2016 datiert) bzw. vom 10.08.2016 die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). 4. Mit Verfahrensanordnungen nach § 63 Abs. 2 AVG vom 15.06.2015 bzw. vom 10.08.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für ihr Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnungen nach Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 15.06.2015 bzw. vom 10.08.2016 wurde den beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für ihr Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die am 29.06.2015 bzw. am 25.08.2016 erhobenen Beschwerden sind
GVG rechtzeitig und zulässig.Die am 29.06.2015 bzw. am 25.08.2016 erhobenen Beschwerden sind
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG rechtzeitig und zulässig. Zu A) 1.
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung eines Bescheids
Vm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17; vgl. auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162), die von einer Erledigung in Beschlussform nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden ist.Bei einer Aufhebung eines Bescheids
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung in Form eines Erkenntnisses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 17; vergleiche auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162), die von einer Erledigung in Beschlussform nach Paragraph 28, Absatz 3,
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
G 2005, wonach die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Asyl nicht abgewiesen werden können, wenn einer der Genannten der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.Vor allem handelt es sich gegenständlich aber um ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG 2005, wonach die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Asyl nicht abgewiesen werden können, wenn einer der Genannten der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Ehegatten bzw. Vaters der beschwerdeführenden Parteien, dessen Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl mit heutigem Tage noch nicht abgeschlossen ist, ist das Verfahren der beschwerdeführenden Parteien
G 2005 zwingend gemeinsam mit dem Ehegatten bzw. Vater als Familienverfahren durchzuführen (vgl. VfGH 18.09.2015, E 1174/2014-18, Erw. 2.2.3, mit Verweis auf VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat folglich rechtswidrig über den Antrag des nachgeborenen Viertbeschwerdeführers entschieden, wenn es die Verfahren nicht zusammenführte, obwohl das Asylverfahrens seines Vaters zu diesem Zeitpunkt bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig war.Ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Ehegatten bzw. Vaters der beschwerdeführenden Parteien, dessen Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl mit heutigem Tage noch nicht abgeschlossen ist, ist das Verfahren der beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 34, AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem Ehegatten bzw. Vater als Familienverfahren durchzuführen vergleiche VfGH 18.09.2015, E 1174/2014-18, Erw. 2.2.3, mit Verweis auf VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat folglich rechtswidrig über den Antrag des nachgeborenen Viertbeschwerdeführers entschieden, wenn es die Verfahren nicht zusammenführte, obwohl das Asylverfahrens seines Vaters zu diesem Zeitpunkt bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig war. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen und in Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur die bei ihm angefochtenen Bescheide im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens für die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam mit deren Ehegatten bzw. Vater anzuordnen. Durch die Behebung der angefochtenen Bescheide wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst ermöglicht, die Asylverfahren der beschwerdeführenden Parteien
dem Willen des Gesetzgebers "unter einem" mit dem beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahren des Familienmitglieds zu führen. Diese Behebung der angefochtenen Bescheide erfolgt nicht auf der verfahrensrechtlichen Grundlage des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, weil die Behörde in der vorliegenden Fallkonstellation nicht notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Aufhebung hat vielmehr auf Basis des § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 34 AsylG 2005 zu erfolgen, um den rechtsgemäßen Zustand wieder herzustellen. Mag eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand bei dieser Erledigungsart regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, kann im Einzelfall über den zugrundeliegenden (sodann unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17 mwN). Dies ist vorliegend der Fall: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird die nunmehr neuerlich als unerledigt aushaftenden Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Asyl "unter einem" mit dem Antrag des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Vaters der Zweitbis Viertbeschwerdeführer zu führen und die Rechtssachen sämtlicher Familienmitglieder gemeinsam zu erledigen haben.Diese Behebung der angefochtenen Bescheide erfolgt nicht auf der verfahrensrechtlichen Grundlage des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, weil die Behörde in der vorliegenden Fallkonstellation nicht notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Aufhebung hat vielmehr auf Basis des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 zu erfolgen, um den rechtsgemäßen Zustand wieder herzustellen. Mag eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand bei dieser Erledigungsart regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, kann im Einzelfall über den zugrundeliegenden (sodann unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein (s. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 17 mwN). Dies ist vorliegend der Fall: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird die nunmehr neuerlich als unerledigt aushaftenden Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Asyl "unter einem" mit dem Antrag des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Vaters der Zweitbis Viertbeschwerdeführer zu führen und die Rechtssachen sämtlicher Familienmitglieder gemeinsam zu erledigen haben. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die unter A.3. zitierte Judikatur). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche die unter A.3. zitierte Judikatur). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W204.2134635.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.