RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlW211 2128736-1 SpruchW211 2128736-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA al
Art. 223
des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010; vgl. ÖB Moskau 21.6.2014).Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug.
Artikel 223
, des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Artikel 223, bestraft (AA 3.9.2010; vergleiche ÖB Moskau 21.6.2014). Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011). Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014). Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden. Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014). Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014). Quelle: -Strichaufzählung AA - Deutsches Auswärtiges Amt (3.9.2010): Anfragebeantwortung GZ 508-516.80/46521 -Strichaufzählung AA - Deutsches Auswärtiges Amt (20.6.2011): Anfragebeantwortung GZ 508-9-516.80/46521 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet Uzbekistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_%20CFS%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 22.2.2016 -Strichaufzählung ÖB-Moskau - österreichische Botschaft Moskau, Konsularabteilung (21.6.2014): Anfragebeantwortung per Email
- b)Unterlagen, die in der Stellungnahme vom 24.01.2017 rezipiert werden: Die Vertreterin der beschwerdeführenden Partei bringt vor, eine ACCORD Anfrage beauftragt und mit 19.01.2017 erhalten zu haben. Diese wurde nicht vorgelegt, noch wurden die dort verwendeten Quellen ausreichend nachvollziehbar zitiert. Das Bundesverwaltungsgericht konnte diese Anfrage auch nicht über ecoi.net abrufen. Nach der Stellungnahme geht aus dieser Beantwortung hervor, dass Familienmitglieder von Mitgliedern der Hisbut-Tahrir oder anderer muslimischer, staatlich nicht tolerierter Gruppierungen als verletzlich, gefährdete Gruppe zu bezeichnen sind. Nach dem USDOS Menschenrechtsbericht 20016 würden auch Familienmitglieder von MenschenrechtsaktivistInnen, JournalistInnen und RegierungskritikerInnen schikaniert, willkürlich verhaftet, misshandelt und politisch motovierter Verfolgung ausgesetzt sein. Behörden würden Personen willkürlich verhaften wegen extremistischer Gesinnung oder Tätigkeit bzw. Verbindungen zu verbotenen religiösen Gruppen. Nach Amnesty International sei es in Usbekistan üblich und weitverbreitet, dass Familien schikaniert werden, um den Aufenthaltsort verdächtiger Personen zu erfahren. Nach einer weiteren ACCORD Anfrage vom 19.01.2017 bestehe für UsbekInnen, die aus dem Ausland zurückkehren würden, das Risiko, am Flughafen einem Verhör unterzogen zu werden. Ob die Personen in weiterer Folge gehen dürften oder angehalten würden, hänge von deren Profil ab. Nach Memorial und HRW (Feb 2015) seien die Aktivitäten von UsbekInnen im Ausland entscheidend dafür, was bei einer Rückkehr geschehen könnte. Nach einem usbekischen Menschenrechtsaktivisten in Frankreich verfüge der Sicherheitsdienst über Listen derer, die um Asyl angesucht oder auf andere Weise aktiv geworden seien. Die Behörden würden Untersuchungen anstellen, ob Personen in religiöse Aktivitäten involviert gewesen seien. Dieses Dokument wurde durch das erkennende Gericht auf ecoi.net gefunden und führt zur Gänze aus wie folgt: Anfragebeantwortung zu Usbekistan: Lage von Personen, die nach illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Westen zurückkehren [a-9992-1]- 19. Jänner 2017 (fremdsprachige Teile entfernt; wesentliche Teile fett markiert): [ ] Rückkehr aus dem Ausland Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt, schreibt in einer Anfragebeantwortung vom Jänner 2017 zur Lage von Personen, die nach einer Zeit im Ausland nach Usbekistan zurückkehren, dass die russische Menschenrechtsorganisation Memorial und Human Rights Watch (HRW) im Februar 2015 angegeben hätten, die Aktivitäten von UsbekInnen im Ausland seien entscheidend für das, was bei einer Rückkehr geschehen könne. Dies sei auch von einem usbekischen Menschenrechtsaktivisten während eines Treffens in Bischkek im Oktober 2015 bestätigt worden, wo dieser die Ansicht geäußert habe, dass die Aktivitäten im Ausland und Kontakte zu UsbekInnen, die als oppositionell oder religiös wahrgenommen werden könnten, ausschlaggebend dafür seien, ob eine Person bei der Rückkehr Probleme mit den Behörden bekomme. Sowohl Memorial als auch HRW seien der Meinung, dass das, was eine Person im Ausland getan habe, ausschlaggebender sei für mögliche Reaktionen bei einer Rückkehr nach Usbekistan als die Tatsache, dass eine Person als Asylsuchender oder Arbeitsmigrant im Ausland gewesen sei. Memorial meine, dass die usbekischen Behörden nicht so sehr zwischen Asylsuchenden und ArbeitsmigrantInnen unterscheiden würden. Mehrere Quellen (usbekischer Menschenrechtsaktivist, Treffen in Frankreich im Februar 2015, usbekischer Journalist (a), usbekischer Journalist (b), ethnisch usbekischer Wissenschaftler, Treffen in Osch im Oktober 2016) hätten berichtet, dass für UsbekInnen, die aus dem Ausland zurückkehren würden, das Risiko bestehe, am Flughafen einem Verhör unterzogen zu werden. Ob diese Personen gehen dürften oder festgehalten und später angeklagt würden, hänge von ihrem Profil und den Aktivitäten im In- und Ausland ab. Laut dem usbekischen Menschenrechtsaktivisten in Frankreich verfüge der Sicherheitsdienst über Listen derer, die um Asyl angesucht oder auf andere Weise aktiv geworden seien. Die Behörden würden Untersuchungen anstellen, ob Personen in religiöse Aktivitäten involviert gewesen seien. Dieselbe Quelle habe angegeben, dass die Behörden Datenbanken hätten, in denen Personen erfasst seien, die im Internet aktiv seien, Artikel schreiben oder an Veranstaltungen teilnehmen würden. Die Quelle habe angemerkt, dass es nach einer Befragung auf dem Flughafen zwei bis drei Monate dauern könne, bevor die Polizei zu der Person komme, um sie festzunehmen. Ein Forscher, der ethnischer Usbeke mit kirgisischer Staatsbürgerschaft und Experte für ethnische und religiöse Minderheiten sei, habe angemerkt, dass er selbst zwei Mal vom Sicherheitsdienst bei seiner Ankunft in Taschkent nach einem Aufenthalt in der Türkei zur Seite genommen worden sei. Er sei bei ca. 30-minütigen Gesprächen zu seinem Aufenthalt im Ausland befragt worden. Die Polizei durchsuche das Gepäck derer, die aufgehalten würden. Üblicherweise würden die Befragungen von zwei Personen durchgeführt. Finde der Sicherheitsdienst nichts Interessantes bei der Befragung, lasse er die Person gehen. Der Forscher habe angegeben, dass es mehr Aufmerksamkeit errege, wenn man in Europa außerhalb Russlands gewesen sei, als wenn man in Russland gewesen sei. Diejenigen, die nach Russland reisen würden, seien weitgehend nur ArbeitsmigrantInnen. Wenn eine Person aus Norwegen zurückkehre, wüssten die Behörden, dass sie dort Asylsuchender gewesen sei, da es ungewöhnlich sei, dass UsbekInnen nach Norwegen zum Arbeiten gehen würden. Laut Angaben des Forschers vom Oktober 2016 würden sogenannte Kontrollgespräche nicht mit allen geführt, die nach Usbekistan zurückkehren würden. Diejenigen, die in der Türkei gewesen seien, würden aussortiert und für Gespräche zur Seite genommen. Landinfo habe es so verstanden, dass es keine Direktflüge von Syrien nach Usbekistan gebe, weshalb Personen aus Syrien über die Türkei nach Usbekistan reisen würden. Daher seien die usbekischen Behörden RückkehrerInnen aus der Türkei gegenüber besonders aufmerksam. Ein usbekischer Journalist (a), der einen Großteil seines Lebens in Kirgisistan verbracht habe, über die Umstände in Usbekistan aber durch seine Familie, Reisen und seine Tätigkeit als Journalist gut informiert sei, habe im Oktober 2016 angegeben, dass UsbekInnen, die nach einem Auslandsaufenthalt zurückkehren würden, in unterschiedliche Kategorien unterteilt werden könnten. Die erste Kategorie seien UsbekInnen, die auf Geschäftsreise im Ausland gewesen seien. Diese hätten bei ihrer Rückkehr keine Probleme mit den Behörden. Die zweite Kategorie seien öffentliche Angestellte wie beispielsweise LehrerInnen oder andere Staatsbedienstete. Diese könnten bei ihrer Rückkehr nach Usbekistan überprüft und aufgehalten werden. Einige von ihnen könnten dazu gezwungen werden, mit dem Sicherheitsdienst zusammenzuarbeiten. ArbeitsmigrantInnen seien ebenfalls in dieser Kategorie. In dieser Kategorie würden Einzelne aufgehalten und befragt, mit anderen geschehe gar nichts. Die dritte Kategorie seien Personen, die als MenschenrechtsaktivistInnen arbeiten würden. Diese Personen würden laut dem Journalisten (
- a)bei ihrer Rückkehr verhört. Ein anderer Journalist (b), der ebenfalls viel zwischen Usbekistan und Kirgisistan reise, habe im Oktober 2016 angegeben, dass die Behörden besonders aufmerksam seien gegenüber Personen, die aus der Türkei und aus Russland kämen und dass diese gründlich überprüft würden wegen des Verdachts, extremistischen Gruppen im Ausland anzugehören. Der Journalist (
- b)habe weiter angegeben, dass ältere Personen, ca. über 55 Jahre, selten bei ihrer Rückkehr aufgehalten würden. Die Behörden würden Personen in dieser Altersgruppe nicht als Bedrohung ansehen und seien ihnen gegenüber weniger skeptisch. Diese Information habe Landinfo zuvor auch von anderen Quellen erhalten. Der Journalist (
- a)habe im Oktober 2016 angegeben, dass usbekische Sicherheitsdienste in Kooperation mit den Mahallas (ein usbekisches Konzept von "Nachbarschaft", das als Augen und Ohren der Regierung und zur Überwachung der Bevölkerung genutzt wird, Anm. ACCORD) im Verlauf des Sommers und des Herbstes 2016 Familienmitglieder von UsbekInnen, die sich im Ausland befunden hätten, aufgesucht hätten, um Informationen über letztere zu sammeln. UsbekInnen im Ausland sollen vom Sicherheitsdienst angerufen worden sein mit der Bitte, nach Usbekistan zurückzukehren.Der Journalist (
- a)habe im Oktober 2016 angegeben, dass usbekische Sicherheitsdienste in Kooperation mit den Mahallas (ein usbekisches Konzept von "Nachbarschaft", das als Augen und Ohren der Regierung und zur Überwachung der Bevölkerung genutzt wird, Anmerkung ACCORD) im Verlauf des Sommers und des Herbstes 2016 Familienmitglieder von UsbekInnen, die sich im Ausland befunden hätten, aufgesucht hätten, um Informationen über letztere zu sammeln. UsbekInnen im Ausland sollen vom Sicherheitsdienst angerufen worden sein mit der Bitte, nach Usbekistan zurückzukehren. Landinfo sei zuvor darüber informiert worden, dass das gleiche von Mitte Februar bis Mitte März 2016 stattgefunden haben solle. Damals sollen Familienmitglieder von ungefähr 75.000 UsbekInnen, die sich im Ausland befunden hätten, aufgesucht und von usbekischen Behörden verhört worden sein. Außerdem sollen die UsbekInnen im Ausland von den Behörden angerufen worden sein. Auch Radio Osodlik, der usbekische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), habe 2016 über Überprüfungen von Familienmitgliedern von Personen, die sich im Ausland befinden würden, berichtet. Mehr als 100 Amtspersonen seien im November 2016 in einigen Mahallas in der Provinz Namangan (im Osten Usbekistans, Anm. ACCORD) von Tür zu Tür gegangen. Sie sollen die Wohnungen/Häuser von Personen aufgesucht haben, die verdächtigt würden, Mitglieder in extremistischen religiösen Organisationen oder politische Aktivisten zu sein. Familienmitglieder von Personen, die lange im Ausland gewesen seien, die nach Syrien, in die Türkei oder nach Russland gereist seien, seien ebenfalls aufgesucht worden, weil die Sicherheitsstrukturen von ihnen wollten, dass sie letztere zu einer Rückkehr nach Usbekistan bewegen würden, so Osodlik. Im November 2016 habe Osodlik berichtet, dass Journalisten aufgedeckt hätten, dass möglicherweise nach mindestens 40.000 Personen in Usbekistan gefahndet werde. Zusätzlich zu Personen, die in Syrien und im Irak kämpfen würden, stünden auf der Liste auch die Namen von Personen, die für längere Zeit im Ausland gewesen seien. Landinfo habe keine weiteren Informationen über diese Listen.Landinfo sei zuvor darüber informiert worden, dass das gleiche von Mitte Februar bis Mitte März 2016 stattgefunden haben solle. Damals sollen Familienmitglieder von ungefähr 75.000 UsbekInnen, die sich im Ausland befunden hätten, aufgesucht und von usbekischen Behörden verhört worden sein. Außerdem sollen die UsbekInnen im Ausland von den Behörden angerufen worden sein. Auch Radio Osodlik, der usbekische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), habe 2016 über Überprüfungen von Familienmitgliedern von Personen, die sich im Ausland befinden würden, berichtet. Mehr als 100 Amtspersonen seien im November 2016 in einigen Mahallas in der Provinz Namangan (im Osten Usbekistans, Anmerkung ACCORD) von Tür zu Tür gegangen. Sie sollen die Wohnungen/Häuser von Personen aufgesucht haben, die verdächtigt würden, Mitglieder in extremistischen religiösen Organisationen oder politische Aktivisten zu sein. Familienmitglieder von Personen, die lange im Ausland gewesen seien, die nach Syrien, in die Türkei oder nach Russland gereist seien, seien ebenfalls aufgesucht worden, weil die Sicherheitsstrukturen von ihnen wollten, dass sie letztere zu einer Rückkehr nach Usbekistan bewegen würden, so Osodlik. Im November 2016 habe Osodlik berichtet, dass Journalisten aufgedeckt hätten, dass möglicherweise nach mindestens 40.000 Personen in Usbekistan gefahndet werde. Zusätzlich zu Personen, die in Syrien und im Irak kämpfen würden, stünden auf der Liste auch die Namen von Personen, die für längere Zeit im Ausland gewesen seien. Landinfo habe keine weiteren Informationen über diese Listen. Als Landinfo im Oktober 2016 mit Quellen in Osch gesprochen habe, sei Schawkat Mirsijojew noch nicht zum Präsidenten gewählt gewesen, sei aber bereits Interimspräsident gewesen. Mehrere unabhängige Quellen hätten angegeben, dass Mirsijojew nach der Übernahme des Amtes des Interimspräsidenten einige kleine positive Änderungen eingeführt habe. Die Quellen hätten darauf hingewiesen, dass er Anweisung gegeben habe, die Grenzbeschränkungen zu erleichtern. Laut einem Journalisten (
- b)habe es am Flughafen in Taschkent im Oktober 2016 viel weniger Kontrollen als zuvor gegeben. Laut dem ethnisch usbekischen Wissenschaftler seien die Änderungen nur kosmetischer Natur und ein Mittel für Mirsijojew, seine Macht zu legitimieren, im Volk bekannt zu werden und als Präsident gewählt zu werden. Laut Landinfo scheine es nicht ungewöhnlich, am Flughafen in Taschkent nach einer Rückkehr aus dem Ausland aufgehalten zu werden. Aus Unterhaltungen mit Quellen habe Landinfo jedoch den Eindruck gewonnen, dass es sich nicht um ein systematisches Befragen aller, die aus dem Ausland zurückkehren würden, handle. Es sei schwer zu sagen, wer aufgehalten werde und wer nicht. Vieles deute darauf hin, dass Stichproben gemacht und diejenigen überprüft würden, die aufgehalten würden. Wenn den Personen nichts anhefte, würde man sie gehen lassen. Quellen hätten aber auch angegeben, dass Personen, selbst wenn man sie auf dem Flughafen gehen lasse, nach einer Weile zu Hause aufgesucht und für eine Vernehmung mitgenommen werden könnten. Was weiter passiere, hänge davon ab, über welche Informationen die Behörden verfügen würden. Nachrichtenmeldungen von Osodlik scheinen darauf hinzudeuten, dass die Verhaftung von und Anklageerhebung gegen zurückgekehrte UsbekInnen auf Informationen basiere, die bei den Behörden den Verdacht erwecken würden, dass die Zurückgekehrten Verbindungen zu verbotenen religiösen oder politischen Gruppen hätten. Eine Rückkehr aus der Türkei (die Transitland für Reisende aus Syrien sei) scheine besondere Aufmerksamkeit zu erregen. Die Quellen seien uneinig darüber, ob eine Rückkehr aus Russland besondere Aufmerksamkeit errege. Viele würden als reine ArbeitsmigrantInnen nach Russland reisen und es sei unmöglich, sie alle zu kontrollieren. Radio Osodlik meldet im November 2016, dass möglicherweise nach bis zu 40.000 UsbekInnen gefahndet werde. Die Liste der Personen, nach denen gefahndet werde, habe UsbekInnen, die lange im Ausland studieren oder arbeiten würden, beunruhigt. Im Zuge der Nachforschungen habe sich herausgestellt, dass auch Personen auf der Liste stünden, die lange nicht in Usbekistan gewesen seien. Wie Personen, nach denen gefahndet werde, bestätigen würden, komme eine Person von der Liste, sollte sie verhaftet werden, unweigerlich ins Gefängnis. Und es gebe keinerlei Begnadigung für diese Person. Es sei jedoch so, dass eine Person möglicherweise absolut nichts davon wisse, dass sie auf der Liste stehe, und bei ihrer Rückkehr nach mehreren Jahren einfach verhaftet werde. Es werde auch davon berichtet, dass Druck auf Verwandte von Personen, nach denen gefahndet werde, ausgeübt werde. Razzien von Personen in schwarzen Masken, endlose Einbestellungen bei den Ermittlungsbehörden und Erklärungen bei der Polizei – das sei nur ein Teil dessen, was die Verwandten derer, nach denen gefahndet werde, durchmachen würden. AI schreibt im Jahresbericht 2014/15 vom Februar 2015 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013) Folgendes: "Personen, die man im Namen der nationalen Sicherheit und des ‚Kampfs gegen den Terror‘ nach Usbekistan zurückgeführt hatte, wurden oft ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten, was das Risiko erhöhte, dass sie Folter oder anderen Misshandlungen ausgesetzt waren. Die Behörden bemühten sich hartnäckig um die Auslieferung von Personen, die sie verdächtigten, an den Bombenanschlägen in der Hauptstadt Taschkent in den Jahren 1999 und 2004, den Protesten in Andischan im Jahr 2005 (bei denen Hunderte von Menschen ums Leben kamen, als die Sicherheitskräfte auf Tausende überwiegend friedliche Demonstrierende schossen) und verschiedenen anderen Gewaltakten beteiligt gewesen zu sein. Die Behörden beschuldigten manche von ihnen, Mitglieder verbotener islamistischer Gruppen zu sein, und bemühten sich auch um die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die bei der Regierung in Taschkent in Ungnade gefallen waren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fällte 2013 und 2014 mindestens 15 Urteile gegen die Abschiebung von Personen nach Usbekistan, da diese dort der realen Gefahr von Folter ausgesetzt seien. Dies galt insbesondere für Personen, die im Verdacht standen, Mitglieder einer islamistischen Partei oder einer in Usbekistan verbotenen Gruppierung zu sein. Im Oktober 2014 entschied der Gerichtshof im Verfahren Mamazhonov gegen Russland, dass eine Auslieferung von Ikromzhon Mamazhonov von Russland nach Usbekistan gegen Artikel 3 (Verbot von Folter) der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen würde. Das Gericht merkte an, dass ‚in den letzten Jahren keine Verbesserung der usbekischen Strafjustiz zu verzeichnen war, insbesondere was die Strafverfolgung religiös und politisch motivierter Straftaten angeht, und dass gewisse Indizien dafür vorliegen, dass Personen, die solcher Straftaten angeklagt werden, in Gefahr sind, misshandelt zu werden‘. Im November 2014 wurde Mirsobir Khamidkariev, ein Produzent und Geschäftsmann aus Usbekistan, der in der Russischen Föderation Asyl beantragt hatte, von einem Gericht in Taschkent zu acht Jahren Haft verurteilt. Man verurteilte ihn wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen islamistischen Organisation, ein Vorwurf, den er strikt von sich wies. Am 9. Juni 2014 wurde er Berichten zufolge mitten in Moskau auf offener Straße von Mitarbeitern des russischen Inlandsgeheimdienstes (FSB) entführt und misshandelt, dann auf einem Flughafen in Moskau usbekischen Sicherheitsbeamten übergeben und am nächsten Tag rechtswidrig nach Taschkent überstellt. Mirsobir Khamidkarievs Anwalt in Moskau wusste nichts über seinen Verbleib, bis sein Mandant zwei Wochen später im Keller einer vom usbekischen Innenministerium betriebenen Hafteinrichtung in Taschkent wieder auftauchte. Seinem russischen Rechtsbeistand zufolge, der ihn am 31. Oktober in Taschkent aufsuchen konnte, war Mirsobir Khamidkariev zwei Monate lang Folter und anderen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen, die ihn zu einem falschen Geständnis zwingen wollten. Er wurde kopfüber an einer Stange an der Wand festgebunden und wiederholt geschlagen. Die Sicherheitskräfte schlugen ihm sieben Zähne aus und brachen ihm zwei Rippen." (AI, 25. Februar 2015) In der englischen Zusammenfassung eines Berichts vom Mai 2015 unter anderem zur Lage von zurückgekehrten Asylsuchenden, schreibt Landinfo, dass bis Ende 2014 die Quellen, die Landinfo konsultiert habe, keine konkreten Beweise dafür gehabt hätten, dass zurückgekehrte Asylsuchende ohne politischen oder religiösen Hintergrund in Usbekistan bei ihrer Rückkehr verhaftet und verurteilt würden. Ihre Einschätzung sei jedoch gewesen, dass dies leicht passieren könne. Im Dezember 2014 seien sechs ehemalige AsylwerberInnen aus Norwegen zu zwölf und dreizehn Jahren Gefängnis verurteilt worden, unter anderem wegen verfassungswidriger Aktivitäten. Auch der in Doha ansässige arabische Nachrichtensender Al Jazeera berichtet im Jänner 2015 über die sechs Usbeken, die nach ihrer Abschiebung aus Norwegen in Usbekistan verurteilt worden seien. Sie seien in einer Fernsehsendung als "Verräter" und "religiöse Extremisten" bezeichnet worden. Den Männern sei vorgeworfen worden, sich der Islamischen Bewegung Turkestan angeschlossen zu haben, einer Terrorgruppe, die geplant habe, das weltliche Regime von Präsident Karimow zu stürzen und islamisches Recht in Usbekistan einzuführen. Zwei Wochen später seien die Männer zu 12 und 13 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Es sei jedoch nicht im usbekischen Fernsehen darüber berichtet worden, dass die Männer in Haft laut einem Bericht der Gesellschaft für Menschenrechte in Zentralasien schwer gefoltert worden seien. Die Männer hätten darauf bestanden, unschuldig zu sein. Die in Russland ansässige Nachrichtenagentur Ferghana News berichtet im Dezember 2014, dass die Norwegische Berufungskommission für Immigration bekanntgegeben habe, dass Abschiebungen von UsbekInnen ausgesetzt würden. Der Grund dafür sei, so die Nachrichtenagentur, dass man aus dem Fernsehen erfahren habe, dass die usbekischen Behörden mehrere usbekische RückkehrerInnen aus Norwegen festgenommen hätten. Unter diesen würden sich Personen befinden, die in Norwegen Asyl erhalten hätten, aber nach Hause zurückgekehrt seien, sowie Personen, deren Asylanträge abgewiesen worden seien. Die Personen seien in einer Fernsehsendung gezeigt worden, in der behauptet worden sei, sie hätten die norwegischen Behörden betrogen, um Asyl zu erhalten, in Wahrheit handle es sich aber um "Extremisten und Homosexuelle". Nach Angaben der in Paris ansässigen Menschenrechtsorganisation Menschenrechte in Zentralasien seien 18 Personen nach ihrer Rückkehr aus Norwegen nach Usbekistan verfolgt worden. Die usbekischen Behörden hätten aus den Aussagen der Verfolgten Informationen über die Personen gewonnen, die noch in Norwegen seien. Deren Verwandte seien nun auch in Gefahr. Auch das European Council on Refugees and Exiles (ECRE), ein europaweites Netzwerk von NGOs, die sich im Bereich der Flüchtlingshilfe engagieren, meldet im Jänner 2015, dass Norwegen Abschiebungen nach Usbekistan und Ausreiseverpflichtungen ausgesetzt habe nach Berichten, dass die usbekischen Behörden mehrere Personen verhaftet hätten, die davor in Norwegen um Schutz und Aufenthaltserlaubnisse angesucht hätten. Dies folge einer Praxis mehrerer anderer Staaten, darunter Österreich, die ebenfalls Rückführungen nach Usbekistan ausgesetzt hätten. Zudem reflektiere es die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, laut dem usbekische StaatsbürgerInnen, die von den usbekischen Behörden wegen Straftaten angeklagt würden, Gefahr laufen würden, bei der Rückkehr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden. Landinfo berichtet weiters in dem oben bereits angeführten Bericht vom Mai 2015, dass es keine schriftlichen Berichte von Menschenrechtsorganisationen gebe über die Lage von UsbekInnen, die um Asyl im Ausland angesucht hätten und nach einem negativen Entscheid nach Usbekistan zurückgeschickt worden seien. Landinfo habe Informationen zu Personen gesucht, die nicht in religiöse oder politische Angelegenheiten vor ihrer Ausreise involviert gewesen seien und die aufgrund unbegründeter Asylansuchen nach Usbekistan zurückgeschickt worden seien. Es gebe jedoch nur wenige Menschenrechtsorganisationen in Usbekistan, die Informationen zur Lage liefern und die Situation zurückgekehrter Personen verfolgen könnten. Bei Reisen von Landinfo nach Kirgisistan in den Jahren 2007 und 2008 zum Zweck des Informationssammelns hätten Quellen (lokale Menschenrechtsorganisationen, JournalistInnen und internationale Organisationen) angegeben, dass das Stellen eines Asylantrags im Ausland als feindliche Handlung angesehen werde. Es sei angegeben worden, dass Personen bei ihrer Rückkehr möglicherweise mit Reaktionen rechnen müssten, sollten die usbekischen Behörden darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass die Personen Asylwerber gewesen seien. Darüber hinaus sei behauptet worden, dass, sollte es politische und religiöse Zusammenstöße geben und sollten die Behörden den Wunsch haben, Personen strafrechtlich zu verfolgen, Personen, die als Asylwerber im Ausland gewesen seien, auf einer "Liste" möglicher Gegner der Regierung sein könnten. Dies sei die Einschätzung verschiedener Quellen gewesen, es sei aber niemand in der Lage gewesen, spezifische Vorfälle anzuführen, in denen zurückgekehrten UsbekInnen derartiges widerfahren sei. Bei Treffen mit Auskunftspersonen bei ähnlichen Reisen in den Jahren 2010, 2013 und 2014 sei das dargestellte Bild nuancierter gewesen, aber viele Quellen hätten zum Ausdruck gebracht, dass die usbekischen Behörden nachverfolgen würden, welche Personen im Ausland gewesen seien. Ein usbekischer Journalist habe bei einem Treffen im September 2013 angegeben, dass, sollte etwas mit einem usbekischen Asylwerber bei seiner Rückkehr passieren, diese Informationen am wahrscheinlichsten über soziale Medien verbreitet würden. Soziale Medien würden unter der jungen Bevölkerung Usbekistans immer mehr Verbreitung finden. Gleichzeitig habe der Journalist angegeben, dass es nur wenige MenschenrechtsaktivistInnen im Land gebe, die über derartige Vorfälle berichten würden. Es könne also sein, dass es Verhaftungen und Übergriffe gebe, über die nicht berichtet werde. Die usbekische Menschenrechtsaktivistin Nadeschda Atajewa habe bei einem Treffen im Februar 2015 angegeben, dass ihr mehrere Fälle zurückgeschickter AsylwerberInnen aus Norwegen bekannt seien, die nach Ablehnung ihres Asylantrags bei ihrer Rückkehr nach Usbekistan Probleme gehabt hätten. Sie habe eine Person genannt, die nach Polen weitergereist sei, nachdem sie Probleme bei der Rückkehr gehabt habe, eine andere Person sei weiter in die Ukraine gereist. Eine dritte Person, die 2012 aus Norwegen abgeschoben worden sei, habe am Flughafen in Taschkent Bestechungsgelder zahlen müssen, um weiterreisen zu können, und sei nun in Dubai. Landinfo habe keine weiteren Details zu diesen Vorfällen und Atajewa habe keine weiteren Angaben dazu gemacht, um welche Art von Problemen es sich bei der Rückkehr dieser Personen gehandelt habe. Es handle sich aber nicht um die sechs Personen (die im Dezember 2014 verurteilt worden seien, Anm. ACCORD), über die in Kapitel 5 geschrieben werde. Human Rights Watch (HRW) habe bei einem Treffen im September 2013 angegeben, es sei nicht notwendigerweise der Fall, dass die Behörden Personen nachgehen würden, die kein aktives Profil hätten, Usbekistan verlassen würden, um Asyl anzusuchen, und dann wegen eines grundlosen Ansuchens zurückgeschickt würden. HRW habe aber betont, dass es sehr schwierig sei, sich ein komplettes Bild davon zu machen, was geschehen könne.Bei Treffen mit Auskunftspersonen bei ähnlichen Reisen in den Jahren 2010, 2013 und 2014 sei das dargestellte Bild nuancierter gewesen, aber viele Quellen hätten zum Ausdruck gebracht, dass die usbekischen Behörden nachverfolgen würden, welche Personen im Ausland gewesen seien. Ein usbekischer Journalist habe bei einem Treffen im September 2013 angegeben, dass, sollte etwas mit einem usbekischen Asylwerber bei seiner Rückkehr passieren, diese Informationen am wahrscheinlichsten über soziale Medien verbreitet würden. Soziale Medien würden unter der jungen Bevölkerung Usbekistans immer mehr Verbreitung finden. Gleichzeitig habe der Journalist angegeben, dass es nur wenige MenschenrechtsaktivistInnen im Land gebe, die über derartige Vorfälle berichten würden. Es könne also sein, dass es Verhaftungen und Übergriffe gebe, über die nicht berichtet werde. Die usbekische Menschenrechtsaktivistin Nadeschda Atajewa habe bei einem Treffen im Februar 2015 angegeben, dass ihr mehrere Fälle zurückgeschickter AsylwerberInnen aus Norwegen bekannt seien, die nach Ablehnung ihres Asylantrags bei ihrer Rückkehr nach Usbekistan Probleme gehabt hätten. Sie habe eine Person genannt, die nach Polen weitergereist sei, nachdem sie Probleme bei der Rückkehr gehabt habe, eine andere Person sei weiter in die Ukraine gereist. Eine dritte Person, die 2012 aus Norwegen abgeschoben worden sei, habe am Flughafen in Taschkent Bestechungsgelder zahlen müssen, um weiterreisen zu können, und sei nun in Dubai. Landinfo habe keine weiteren Details zu diesen Vorfällen und Atajewa habe keine weiteren Angaben dazu gemacht, um welche Art von Problemen es sich bei der Rückkehr dieser Personen gehandelt habe. Es handle sich aber nicht um die sechs Personen (die im Dezember 2014 verurteilt worden seien, Anmerkung ACCORD), über die in Kapitel 5 geschrieben werde. Human Rights Watch (HRW) habe bei einem Treffen im September 2013 angegeben, es sei nicht notwendigerweise der Fall, dass die Behörden Personen nachgehen würden, die kein aktives Profil hätten, Usbekistan verlassen würden, um Asyl anzusuchen, und dann wegen eines grundlosen Ansuchens zurückgeschickt würden. HRW habe aber betont, dass es sehr schwierig sei, sich ein komplettes Bild davon zu machen, was geschehen könne. In Bezug auf die Verurteilung der sechs ehemaligen AsylwerberInnen aus Norwegen schreibt Landinfo, dass eine mögliche Folge davon laut Angaben von Nadeschda Atajewa vom Februar 2015 sei, dass es andere UsbekInnen davon abhalte, Asylanträge im Ausland zu stellen. Asylsuchende im Ausland würden ein schlechtes Bild auf Usbekistan werfen und es sei wichtig für die Behörden zu zeigen, dass das Ansuchen um Asyl gefährlich sei. Atajewa sei der Ansicht, dass es für die Behörden einen Unterschied mache, ob eine Person als Asylwerber oder als Arbeitsmigrant im Ausland gewesen sei. ArbeitsmigrantInnen könnten bei ihrer Rückkehr wegen administrativer Angelegenheiten, etwa abgelaufener Ausreisevisa, verurteilt werden. Eine Person, die nach einer Asylantragstellung im Ausland nach Usbekistan zurückkehre, werde eher nach den "politischen Paragrafen" ("politiske paragrafene") im Strafgesetzbuch verurteilt. HRW sei auch der Ansicht, dass das Stellen eines Asylantrags durch einen Usbeken als illoyal angesehen werde und daher, sollte es bekannt werden, zu einer gefährlichen Situation für die Einzelperson führen könne. HRW sei der Meinung, dass die Handlungen des Einzelnen und sein Sozialleben, mit wem die Person Kontakte gehabt habe und was sie zu Hause und im Ausland gemacht habe, für die Situation bei der Rückkehr wichtig seien. Die russische Menschenrechtsorganisation Memorial habe bei einem Treffen im Februar 2015 angegeben, dass die Tatsache, dass Personen im Ausland um Asyl ansuchen würden, vor sechs oder sieben Jahren mehr Aufmerksamkeit erregt hätte als das heute der Fall sei. Früher seien es weniger Personen gewesen, die ausgereist seien und um Asyl angesucht hätten, und diejenigen, die es getan hätten, seien Gegner des Regimes gewesen. Heute würden viele ausreisen und um Asyl ansuchen, in Realität würden sie aber Arbeit suchen. Dies wisse das usbekische Regime. Die Behörden würden generell nachverfolgen, wer im Ausland sei, unabhängig davon, ob es sich dabei um ArbeitsmigrantInnen oder Asylsuchende handle. Der Eindruck von Memorial sei, dass das Ansuchen um Asyl nicht per se ein Grund für Strafverfolgung sei, es werde jedoch darauf geschaut, ob man im Ausland an illegalen Gruppen teilgenommen habe. Die Kontrollen derjenigen, die nach Usbekistan zurückkehren würden, seien im Laufe der beiden vorangegangenen Jahre immer strenger geworden, so Memorial im Februar 2015. Es werde verstärkt kontrolliert, was die Leute über die Grenze bringen würden. Laut einer E-Mail von Memorial vom Mai 2015 habe Präsident Karimow im Jänner 2014 ein Gesetz erlassen, das den Import jeglichen religiösen Materials verbiete. Der Bevölkerung sei bewusst, dass religiöses Material zur Unterstützung extremistischer Gruppen strafbar sei, viele wüssten aber nicht, dass die Predigt eines Imams auf dem Computer ebenfalls zu Strafverfolgung führen könne. UsbekInnen, die religiöse Materialien mit sich führen würden, würden oft angeklagt, im Land, aus dem sie kommen würden, eine extremistische Gruppe gebildet zu haben. Die Behörden seien generell aufmerksam gegenüber Personen, die im Ausland gewesen seien. Es werde als gefährlich erachtet, im Ausland gewesen zu sein und neue Ideen zu haben. Lifos, das Zentrum für Länderinformationen der schwedischen Einwanderungsbehörde (Migrationsverket), schreibt in der englischen Zusammenfassung eines Berichts zu den Themen verletzliche Gruppen und Rückkehrer vom März 2015, dass die allgemeine Sichtweise der konsultierten Quellen dazu, wie die Haltung der usbekischen Behörden zu Personen sei, die in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, in einigen Aspekten widersprüchlich sei. Die Quellen hätten eindeutig angegeben, dass ehemalige AsylwerberInnen, die nach Usbekistan zurückkehren würden, verdächtigt werden und dass ernsthafte Anschuldigungen gegen sie vorgebracht werden könnten, weil die Stellung von Asylanträgen als solche für die usbekischen Behörden von Bedeutung sei. Die Quellen hätten jedoch keine gemeinsame Meinung dazu gehabt, wer von den ehemaligen AsylwerberInnen einem Risiko ausgesetzt sein könnte. Einige Quellen hätten angegeben, dass das Stellen eines Asylantrags als Verrat angesehen werde und dass zurückkehrende AsylwerberInnen daher schwer bestraft würden. Zudem hätten diese Quellen angegeben, dass die usbekischen Behörden durch eine Asylantragstellung in einem anderen Land zu dem Verdacht veranlasst würden, dass die betreffende Person ein Islamist sei oder oppositionell, und dass ein Asylantrag in solchen Fällen ein Grund für eine Verurteilung sein könne. Andere Quellen hingegen würden dem Asylantrag keine entscheidende Bedeutung beimessen, sondern andere Faktoren in Bezug auf die Umstände des Auslandsaufenthaltes als wichtiger erachten. Das usbekische Regime sei repressiv und übe eine starke Kontrolle über seine Bevölkerung aus. Gleichzeitig würden mehrere Quellen die usbekische Machtausübung als willkürlich und unvorhersehbar beschreiben, aber auch anmerken, dass die Behörden unter anderem auf nicht genehmigte religiöse Praktiken mit einer erheblichen Verzögerung reagieren würden. Angaben zu schwarzen Listen etc., was impliziere, dass Personen beispielsweise wegen ihrer religiösen Praktiken von den Behörden identifiziert würden, ohne dass andere Maßnahmen ergriffen würden, seien von den konsultierten Quellen häufig gemacht worden. Insgesamt gesehen gebe es keine Basis für die Schlussfolgerung, dass alle zurückkehrenden ehemaligen Asylwerber, die nicht vorher ins Blickfeld der usbekischen Behörden geraten seien, dem Risiko ausgesetzt seien, wegen ihrer Asylanträge Repressionen ausgesetzt zu sein. Die Einschätzung von Lifos sei jedoch, dass es sehr schwierig sei, Faktoren oder Marker zu identifizieren, die für eine Risikoeinschätzung herangezogen werden könnten. Die Handlungen der usbekischen Behörden würden fast völlig willkürlich erscheinen und ihr opportunistisches Verhalten mache fast jeden, der einen längeren Zeitraum außerhalb des Landes gewesen sei, zu einem potenziellen Ziel bei der Rückkehr. Dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, könne in diesem Kontext ein Faktor sein, aber andere Faktoren, etwas das Umfeld, mit dem die Person in Kontakt gewesen sei, würden relevanter erscheinen. Der Fall mit den jetzt inhaftierten ehemaligen AsylwerberInnen, die aus Norwegen zurückgekehrt seien, zeige, dass die Umstände, die zu einem Verdacht der usbekischen Behörden führen würden, anscheinend so unbedeutend seien, dass es nicht sicher sei, ob eine Einzelperson notwendigerweise ihre eigene Verletzlichkeit einschätzen könne. Der schwedische Bericht von Lifos behandelt auf den Seiten 35 bis 50 das Thema Rückkehr nach Usbekistan mit den Unterkapiteln "Die norwegischen Fälle", "Ansichten des Regimes zu Migration", "Konsequenzen bei illegaler Ausreise und langem Auslandsaufenthalt" sowie "Ansichten des Regimes zu Asylanträgen und Maßnahmen bei Rückkehr". Action by Christians for the Abolition of Torture (ACAT), eine 1974 gegründete NGO, die sich für die Abschaffung von Folter einsetzt, schreibt in einem Bericht von 2015, dass Folter in Usbekistan jeden betreffe, der verdächtigt werde, ein Verbrechen begangen zu haben. Es handle sich um eine normale Ermittlungsmethode. Zudem werde Folter dazu eingesetzt, um gegen die vorzugehen, denen Mitgliedschaft in oppositionellen politischen Parteien oder verbotenen religiösen Gruppen vorgeworfen werde. Personen, die aus Usbekistan geflohen seien und im Ausland um Asyl angesucht hätten, seien bei ihrer Rückkehr dem Risiko ausgesetzt, gefoltert zu werden. In mehreren Fällen habe der EGMR wegen dieses Risikos gegen die Rückkehr von Personen nach Usbekistan entschieden. Diese Entscheidungen hätten sich insbesondere auf Personen bezogen, denen vorgeworfen werde, islamistischen Parteien oder in Usbekistan verbotenen Gruppen anzugehören. Die usbekischen Behörden würden konsequent die Auslieferung von Personen verlangen, die aus dem Land geflohen seien, und würden sie manchmal auf fremdem Boden entführen. ACAT habe 29 Personen vertreten, die Flüchtlinge gewesen seien oder Asyl in Kasachstan beantragt hätten. Als fromme Muslime, die ihren Glauben außerhalb der staatlich kontrollierten Organisationen ausgeübt hätten, seien sie in Usbekistan verhaftet, bedroht, manche von ihnen gefoltert worden, weshalb sie beschlossen hätten zu fliehen. Sie seien im Juni 2011 zurückgeführt worden trotz des offenkundigen Folterrisikos. Im Fall der 29 nach Usbekistan ausgelieferten Personen habe ACAT glaubhafte Informationen erhalten, dass sie nach ihrer Rückkehr gefoltert worden seien. Nachdem ACAT Druck ausgeübt habe, hätten kasachische Diplomaten zumindest 18 der Personen im August 2012 nach 14 Monaten Haft ohne Kontakt zur Außenwelt besucht. Das Ziel des Besuchs sei nur gewesen, die Personen dazu zu bringen, vorher aufgesetzte Schreiben zu unterzeichnen, dass sie nicht gefoltert worden seien und ihre Haftbedingungen gut seien. ACAT habe Informationen erhalten, dass die Personen gefoltert und mit Repressionen bedroht worden seien, sollten sie sich weigern, die Schreiben zu unterzeichnen. Im November 2013, während der Überprüfung Usbekistan, habe der UNO-Ausschuss gegen Folter Informationen angefordert und gefragt, ob Ermittlungen bezüglich der Beschwerden über Folter und Misshandlung eingeleitet worden seien. Usbekistan habe nicht geantwortet. Das Uzbek-German Forum for Human Rights, eine in Berlin ansässige Menschenrechtsorganisation, die sich mit der Lage in Usbekistan befasst, und die Human Rights Alliance Uzbekistan, eine in Taschkent ansässige Gruppe von AktivistInnen, die die Menschenrechtssituation in Usbekistan beobachtet, berichten im Juni 2015, dass die Regierung Personen, die ins Ausland reisen würden, als potenzielle Gefahr ansehe. Die Strafverfolgungsbehörden würden Personen, die aus dem Ausland nach Usbekistan zurückkehren würden, verfolgen, schikanieren und befragen. Zudem würden sie die Verwandten von Personen, die nicht im Land seien, befragen und dies offiziell als "präventive Strafverfolgungsmaßnahmen" rechtfertigen. Quellen im Innenministerium hätten den beiden Organisationen mitgeteilt, dass die "präventiven Interviews" mit Personen, die lange Zeit nicht im Land gewesen seien, erforderlich seien und von Inspektoren der Präventivabteilungen der regionalen Strafverfolgungsbehörden zusammen mit Inspektoren und Ermittlern der kriminalpolizeilichen Abteilungen und lokalen Mahalla-Komitees durchgeführt würden. Diese Beamten würden monatlich Berichte an den Geheimdienst schicken. Das Uzbek-German Forum for Human Rights und die Human Rights Alliance hätten zahlreiche Berichte von Reisenden erhalten, die aus dem Ausland zurückgekehrt und auf Flughäfen ausführlichen Überprüfungen unterzogen worden seien. Nach der Pass- und der Zollkontrolle würden UsbekInnen, die länger als zwei Monate im Ausland gewesen seien, in ein separates Zimmer gebracht. Dort würden sie von Beamten bezüglich ihrer Religiosität, zu Freunden und möglichen Kontakten zu verbotenen religiösen Gruppen befragt. Außerdem würden ihre Telefone, Tablets, Computer und USB-Sticks nach extremistischem oder regierungsfeindlichem Material überprüft. Etwas ältere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte auch folgender ACCORD-Anfragebeantwortung vom September 2014: · ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Usbekistan: Gehen die Behörden gehen Personen vor, die längere Zeit im Ausland waren, bzw. werden diese bei ihrer Rückkehr von den Behörden überprüft? [a-8854-2], 18. September 2014 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local_link/286833/420194_de.html In folgendem Bericht von AI vom April 2016 finden Sie Informationen zur Lage von usbekischen AsylwerberInnen, Flüchtlingen und ArbeitsmigrantInnen, die seit 2014 aus Russland entführt oder durch Russland zu einer Rückkehr nach Usbekistan gezwungen wurden: · AI - Amnesty International: Fast-Track to torture: Abductions and forcible returns to Uzbekistan, 21. April 2016 http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1461222820_eur6237402016english.PDF Illegale Ausreise In einer Anfragebeantwortung vom Mai 2016 zu illegaler Ein- und Ausreise schreibt Landinfo, dass Quellen, die Landinfo während einer Reise zum Sammeln von Informationen konsultiert habe (HRW, Treffen im November 2015, internationale Organisation im Oktober 2015), angegeben hätten, dass eine illegale Ausreise, beispielsweise eine Ausreise ohne Ausreisevisum in ein Land, wo ein Visum erforderlich sei, problematischer sei, als eine Rückkehr nach Usbekistan mit einem abgelaufenen Ausreisevisum. Obwohl illegaler Grenzübertritt und das Fehlen eines Ausreisevisums im Strafgesetzbuch geregelt seien, habe Landinfo nur wenige Informationen dazu, wie diese Bestimmungen angewendet würden. Es sei jedoch klar, dass die Ausreise ohne Ausreisevisum von Paragraph 223 des Strafgesetzbuches geregelt sei. Es sei ebenfalls strafbar, die Grenze an einem nicht offiziellen Grenzübergang zu überqueren. Wenige Quellen könnten konkrete Beispiele anführen, wo diese Bestimmungen einzig und alleine wegen illegaler Ausreise angewandt worden seien. Landinfo habe damit auch keine Informationen darüber, ob diese Bestimmungen nach den Änderungen der Strafrahmen von 2013 häufiger angewandt worden seien. Landinfo beurteile die Situation so, dass die Bestimmungen zur Ausreise auf eine etwas willkürliche Art und Weise angewendet würden und dass Geldbußen die häufigste Form der Bestrafung sein dürften. In einem Entscheidungstext des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 17. März 2016 finden sich folgende Informationen aus Anfragebeantwortungen des deutschen Auswärtigen Amtes aus den Jahren 2010 und 2011: "
Art. 223
des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010)."
Artikel 223
, des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Artikel 223, bestraft (AA 3.9.2010). Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um sich strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011)." (BVwG, 17. März 2016) In der kurzen Zusammenfassung einer Anfragebeantwortung vom Juni 2015 zu Ausreisevisa schreibt Landinfo, dass administrative Strafen in Form von Geldbußen nach wie vor die üblichste Folge von abgelaufenen Ausreisevisa sein dürften, sollte es Folgen geben. HRW habe jedoch auf fünf Fälle hingewiesen, in denen Personen in den Monaten vor der Veröffentlichung der Anfragebeantwortung wegen abgelaufener Ausreisevisa verhaftet und angeklagt worden seien. Landinfo sei es nicht gelungen, weitere Informationen von HRW zu diesen Fällen zu erhalten. Landinfo habe auch nach einer Suche in aktuellen russisch- und englischsprachigen Nachrichtendatenbanken keine schriftlichen Informationen über Verhaftungen gefunden. Es scheine nach wie vor die Situation zu sein, dass die Strafe wegen eines abgelaufenen Ausreisevisums in hohem Grade vom religiösen oder politischen Profil des Einzelnen abhänge. Ein abgelaufenes Ausreisevisum werde als Vorwand benutzt, um eine Person für einen anderen Grund verurteilen zu können.