Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 30§ 7§ 26a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlW214 2111670-1 SpruchW214 2111670-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-K
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit elektronischem Grundbuchsantrag vom 17.12.2014 begehrte der Beschwerdeführer die Eintragung folgender Beschlüsse: In EZ XXXX KG
- Mit elektronischem Grundbuchsantrag vom 17.12.2014 begehrte der Beschwerdeführer die Eintragung folgender Beschlüsse: In EZ römisch 40 KG XXXX (bisheriger bürgerlicher Eigentümer: XXXX GmbH, FN XXXX , im Folgenden: Y-GmbH) die Eintragung des Eigentumsrechtes hinsichtlichrömisch 40 (bisheriger bürgerlicher Eigentümer: römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , im Folgenden: Y-GmbH) die Eintragung des Eigentumsrechtes hinsichtlich XXXX Anteilen für den Beschwerdeführer, in EZ XXXX , KG XXXX (bisheriger bücherlicher Eigentümer: Y-GmbH) die Eintragung des Eigentumsrechtes zu XXXX Anteilen für den Beschwerdeführer. Beigelegt waren dem Antrag ein Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen der Y-GmbH und XXXX (Ehegattin des Beschwerdeführers, im Folgenden: C.) vom 16.05.2013, mit denen sie die gegenständlichen Liegenschaftsanteile um einen Kaufpreis von EUR 376.200,-- erworben hat, sowie ein notarieller Schenkungsvertrag vom 10.06.2014, mit demrömisch 40 Anteilen für den Beschwerdeführer, in EZ römisch 40 , KG römisch 40 (bisheriger bücherlicher Eigentümer: Y-GmbH) die Eintragung des Eigentumsrechtes zu römisch 40 Anteilen für den Beschwerdeführer. Beigelegt waren dem Antrag ein Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen der Y-GmbH und römisch 40 (Ehegattin des Beschwerdeführers, im Folgenden: C.) vom 16.05.2013, mit denen sie die gegenständlichen Liegenschaftsanteile um einen Kaufpreis von EUR 376.200,-- erworben hat, sowie ein notarieller Schenkungsvertrag vom 10.06.2014, mit dem C. dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Liegenschaftsanteile schenkte.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX (im Folgenden: Bezirksgericht) vom 30.12.2014 wurde die beantragte Einverleibung vorgenommen. An Gerichtsgebühren wurden dem Antragsteller auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 376.200,-- gem. TP 9 b1 GGG in der Höhe von EUR 4.139,-- vorgeschrieben. Der Betrag wurde am 03.02.2015 an das Bezirksgericht überwiesen.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 (im Folgenden: Bezirksgericht) vom 30.12.2014 wurde die beantragte Einverleibung vorgenommen. An Gerichtsgebühren wurden dem Antragsteller auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 376.200,-- gem. TP 9 b1 GGG in der Höhe von EUR 4.139,-- vorgeschrieben. Der Betrag wurde am 03.02.2015 an das Bezirksgericht überwiesen.
- In weiterer Folge stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.04.2015 den Antrag auf Refundierung eines Betrages von EUR 1.656,08 und führte in seinem Rückzahlungsantrag aus, dass die Eintragungsgebühr auf Basis des seinerzeitigen Kaufvertrages zwischen der Y-GmbH und C. berechnet worden sei. Tatsächlich hätte sich die Eintragungsgebühr aber am Schenkungsvertrag zwischen C. und dem Beschwerdeführer, sohin am dreifachen Einheitswert orientieren und daher EUR 2.482,92 betragen müssen.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.06.2015, GZ 1 Jv 2675-33/15s, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rücküberweisung der im Grundbuchsverfahren des Bezirksgerichts, XXXX , mittels Gebühreneinzug entrichteten Pauschalgebühr (TP 9 b1 GGG) in beantragter Rückzahlungshöhe von EUR 1.656,08 vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) keine Folge gegeben. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach dem klaren Wortlaut des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG der bei der Einverleibung einer Liegenschaft gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" nach dieser Bestimmung die "Übertragung" einer Liegenschaft an einen näher genannten Personenkreis innerhalb der Familie sei. Der Begriff der Übertragung sei aufgrund der Einheit der Rechtssprache im Bereich des öffentlichen Rechts und im Zivilrecht im Sinne des nach § 431 ABGB normierten Intabulationsprinzips zu verstehen. Es sei daher davon auszugehen, dass als Übertragung im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nur eine solche in Betracht komme, die - unmittelbar – vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft (vom bücherlichen Eigentümer) auf einen in der genannten Bestimmung angeführten Familienangehörigen erfolge. Es sei unstrittig, dass die bücherliche Voreigentümerin der nunmehr mit bücherlicher Einverleibung ins Eigentum des Rückzahlungswerbers (des nunmehrigen Beschwerdeführers) übertragene Liegenschaften die Y-GmbH gewesen sei und diese und der Beschwerdeführer nicht Angehörige im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG seien. Weiters sei unstrittig, dass C. nicht als Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaften im Grundbuch eingetragen und daher nur außerbücherliche Eigentümerin gewesen sei. Dem zu beurteilenden gerichtsgebührenrechtlichen Tatbestand läge demnach kein Sachverhalt zugrunde, in dem eine - entgeltliche oder unentgeltliche - Übertragung einer Liegenschaft vom bücherlichen Eigentümer unmittelbar auf einem im § 26a Abs. 1 Z 1 GGG angeführten Familienangehörigen erfolgt sei. Für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach dieser Bestimmung bestehe somit kein Raum.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 15.06.2015, GZ 1 Jv 2675-33/15s, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rücküberweisung der im Grundbuchsverfahren des Bezirksgerichts, römisch 40 , mittels Gebühreneinzug entrichteten Pauschalgebühr (TP 9 b1 GGG) in beantragter Rückzahlungshöhe von EUR 1.656,08 vom Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) keine Folge gegeben. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der bei der Einverleibung einer Liegenschaft gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" nach dieser Bestimmung die "Übertragung" einer Liegenschaft an einen näher genannten Personenkreis innerhalb der Familie sei. Der Begriff der Übertragung sei aufgrund der Einheit der Rechtssprache im Bereich des öffentlichen Rechts und im Zivilrecht im Sinne des nach Paragraph 431, ABGB normierten Intabulationsprinzips zu verstehen. Es sei daher davon auszugehen, dass als Übertragung im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG nur eine solche in Betracht komme, die - unmittelbar – vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft (vom bücherlichen Eigentümer) auf einen in der genannten Bestimmung angeführten Familienangehörigen erfolge. Es sei unstrittig, dass die bücherliche Voreigentümerin der nunmehr mit bücherlicher Einverleibung ins Eigentum des Rückzahlungswerbers (des nunmehrigen Beschwerdeführers) übertragene Liegenschaften die Y-GmbH gewesen sei und diese und der Beschwerdeführer nicht Angehörige im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG seien. Weiters sei unstrittig, dass C. nicht als Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaften im Grundbuch eingetragen und daher nur außerbücherliche Eigentümerin gewesen sei. Dem zu beurteilenden gerichtsgebührenrechtlichen Tatbestand läge demnach kein Sachverhalt zugrunde, in dem eine - entgeltliche oder unentgeltliche - Übertragung einer Liegenschaft vom bücherlichen Eigentümer unmittelbar auf einem im Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG angeführten Familienangehörigen erfolgt sei. Für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach dieser Bestimmung bestehe somit kein Raum.
- Mit Beschwerde vom 14.07.2015 wurde der Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft und beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge dieser stattgeben und im Sinne des Rücküberweisungsantrages vom 23.04.2015 bezüglich der im Grundbuchsverfahren des Bezirksgerichtes TZ XXXX , mittels Gebühreneinzug entrichteten Pauschalgebühr (TP 9 b1 GGG) in beantragter Rückzahlungshöhe von EUR 1.656,08, in der Sache selbst, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG, entscheiden. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, er erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht von der Bestimmung des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG, der zufolge zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert, jedoch maximal 30% des Wertes des einzutragenden Rechts heranzuziehen sei, Gebrauch zu machen verletzt. Es sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde keineswegs klar, wie der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG auszulegen sei. Der Gehalt der Bestimmung ließe sich durch bloße Wortinterpretation nicht erfassen und sei somit interpretationsbedürftig. Sinn und Zweck der genannten gesetzlichen Bestimmung sei es, gerade beim Erwerb zwischen Ehegatten eine Privilegierung zu bewirken, was durch den Bescheid der belangten Behörde jedoch verhindert würde. Zu dieser Problematik gebe es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Aufgrund dessen sei es nicht klar, wie § 26a Abs. 1 Z 1 GGG auszulegen sei, weshalb diese Frage einer abschließenden Klärung bedürfe. Der Beschwerdeführer wies darauf hin Ehemann der C. zu sein, von welcher er auch das Grundstück erworben habe, und bestritt nicht, dass diese bloß außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers komme es jedoch nicht darauf an, wer letzter bücherlicher Eigentümer gewesen sei. Der Beschwerdeführer leite seine Rechte nicht von der Y-GmbH ab, sondern von der Geschenkgeberin, nämlich seiner Ehefrau. Es sei daher nur logisch die Eintragungsgebühr nach dem Verhältnis der letzten Vertragspartner zueinander, somit nach dem Erwerb durch Schenkung, zu bewerten. Deshalb sei ein privilegierter Erwerbsvorgang anzunehmen. Weiters sei als Bemessungsgrundlage der Betrag heranzuziehen, der der Ermittlung der Grunderwerbssteuer zugrunde zu legen wäre.5. Mit Beschwerde vom 14.07.2015 wurde der Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft und beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge dieser stattgeben und im Sinne des Rücküberweisungsantrages vom 23.04.2015 bezüglich der im Grundbuchsverfahren des Bezirksgerichtes TZ römisch 40 , mittels Gebühreneinzug entrichteten Pauschalgebühr (TP 9 b1 GGG) in beantragter Rückzahlungshöhe von EUR 1.656,08, in der Sache selbst, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG, entscheiden. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, er erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht von der Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG, der zufolge zur Berechnung der Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert, jedoch maximal 30% des Wertes des einzutragenden Rechts heranzuziehen sei, Gebrauch zu machen verletzt. Es sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde keineswegs klar, wie der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG auszulegen sei. Der Gehalt der Bestimmung ließe sich durch bloße Wortinterpretation nicht erfassen und sei somit interpretationsbedürftig. Sinn und Zweck der genannten gesetzlichen Bestimmung sei es, gerade beim Erwerb zwischen Ehegatten eine Privilegierung zu bewirken, was durch den Bescheid der belangten Behörde jedoch verhindert würde. Zu dieser Problematik gebe es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Aufgrund dessen sei es nicht klar, wie Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG auszulegen sei, weshalb diese Frage einer abschließenden Klärung bedürfe. Der Beschwerdeführer wies darauf hin Ehemann der C. zu sein, von welcher er auch das Grundstück erworben habe, und bestritt nicht, dass diese bloß außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers komme es jedoch nicht darauf an, wer letzter bücherlicher Eigentümer gewesen sei. Der Beschwerdeführer leite seine Rechte nicht von der Y-GmbH ab, sondern von der Geschenkgeberin, nämlich seiner Ehefrau. Es sei daher nur logisch die Eintragungsgebühr nach dem Verhältnis der letzten Vertragspartner zueinander, somit nach dem Erwerb durch Schenkung, zu bewerten. Deshalb sei ein privilegierter Erwerbsvorgang anzunehmen. Weiters sei als Bemessungsgrundlage der Betrag heranzuziehen, der der Ermittlung der Grunderwerbssteuer zugrunde zu legen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. C. erwarb die im Verfahrensgang genannte Liegenschaft von der Y-GmbH um den Kaufpreis von EUR 376.200,-- und wurde dadurch außerbücherliche Eigentümerin. Sie schenkte – ohne die Liegenschaft in das Grundbuch eintragen zu lassen – diese ihrem Ehemann (dem Beschwerdeführer), der in weiterer Folge die Eintragung der Liegenschaft in das Grundbuch auf seinen Namen veranlasste. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde des Beschwerdeführers.Der unter römisch eins. festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde des Beschwerdeführers. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- § 26a GGG - in der für den Fall geltenden Fassung BGBl. I Nr. 1/2013 - hat folgenden Wortlaut:3.2.
- Paragraph 26 a, GGG - in der für den Fall geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, - hat folgenden Wortlaut: "§ 26a.
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:"§ 26a.
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
- bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen."
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen." Den gesetzlichen Materialien zu dieser Bestimmung (RV 184 BlgNR
- GP) ist – soweit fallbezogen von Relevanz - Folgendes zu entnehmen:Den gesetzlichen Materialien zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 184 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode ist – soweit fallbezogen von Relevanz - Folgendes zu entnehmen: "§ 26a regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von § 26 abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem Wert nach § 26 liegt. Da sich aber die Einheitswerte im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt haben und sichergestellt werden soll, dass ohne regionale Unterschiede die Regelung ihre begünstigende Wirkung entfaltet, soll vorgesehen werden, dass die Bemessungsgrundlage maximal 30% des Werts nach § 26 betragen soll. Sollten sich die Liegenschaftswerte in einzelnen Regionen daher deutlich schlechter entwickelt haben als im Durchschnitt, wird durch diese Grenze sichergestellt, dass auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift."§ 26a regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von Paragraph 26, abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem Wert nach Paragraph 26, liegt. Da sich aber die Einheitswerte im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt haben und sichergestellt werden soll, dass ohne regionale Unterschiede die Regelung ihre begünstigende Wirkung entfaltet, soll vorgesehen werden, dass die Bemessungsgrundlage maximal 30% des Werts nach Paragraph 26, betragen soll. Sollten sich die Liegenschaftswerte in einzelnen Regionen daher deutlich schlechter entwickelt haben als im Durchschnitt, wird durch diese Grenze sichergestellt, dass auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift. § 26a findet unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung, das heißt sowohl bei unentgeltlichen wie auch entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Eine Ungleich-behandlung der unterschiedlichen Erwerbsarten ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, G 34, 35/2011, nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es jedoch, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll zwecks Vereinfachung der Verwaltung der Gebührenentrichtung, aber auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, als Bemessungsgrundlage wieder auf den Einheitswert abgestellt werden. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, beruht die Entlastung von der Eintragungsgebühr in diesem Fall also nicht auf der Unterlassung der Anpassung des Einheitswerts, sondern auf der Ausnahme dieser Rechtsgeschäfte von der allgemeinen Regelung des § 26 des Entwurfs. [..]Paragraph 26 a, findet unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung, das heißt sowohl bei unentgeltlichen wie auch entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Eine Ungleich-behandlung der unterschiedlichen Erwerbsarten ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, G 34, 35 aus 2011,, nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es jedoch, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll zwecks Vereinfachung der Verwaltung der Gebührenentrichtung, aber auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, als Bemessungsgrundlage wieder auf den Einheitswert abgestellt werden. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, beruht die Entlastung von der Eintragungsgebühr in diesem Fall also nicht auf der Unterlassung der Anpassung des Einheitswerts, sondern auf der Ausnahme dieser Rechtsgeschäfte von der allgemeinen Regelung des Paragraph 26, des Entwurfs. [..] In Abs. 1 Z 1 sind Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie erfasst. Der erfasste Familienkreis deckt sich im Wesentlichen mit jenem des § 364c ABGB, der die dingliche Wirkung eines im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots regelt. Erfasst sind demnach alle Liegenschaftsübertragungen in gerader Linie sowie an den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder – hier besteht eine Erweiterung im Vergleich zu § 364c ABGB – an den Lebensgefährten. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft setzt unter anderem eine Wohngemeinschaft voraus. Unter Berücksichtigung des der Verwaltungsvereinfachung dienenden Grundsatzes der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände soll daher für die Anwendung der begünstigenden Bestimmung ein aktueller oder früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz der Lebensgefährten Voraussetzung sein. Ein früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz muss zumindest im zeitlichen Nahebereich der Liegenschaftsübertragung gegeben sein. Dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn zwischen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft und der Liegenschaftsübertragung noch ein klar erkennbarer Zusammenhang besteht, etwa die Liegenschaftsübertragung binnen Jahresfrist nach Aufhebung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes erfolgt. Darüber hinaus sind Liegenschaftsübertragungen an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (das sind insbesondere Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel sowie deren Ehegatten und eingetragenen Partner), ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner begünstigt. Die Begünstigung unterliegt keiner weiteren Einschränkung. Es werden daher sämtliche (entgeltliche und unentgeltliche) Liegenschaftsübertragungen innerhalb des angeführten Personenkreises erfasst. Die noch im Begutachtungsentwurf enthaltene Differenzierung nach Übertragungen aufgrund einer Betriebsfortführung und Übertragungen zu Wohnzwecken ist dadurch obsolet. Von der begünstigenden Regelung sind demnach auch alle Übertragungen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke innerhalb des erfassten Personenkreises ohne jedwede weitere Voraussetzung erfasst. Das Gleiche gilt für sämtliche Betriebsübertragungen, die innerhalb des erfassten Personenkreises erfolgen, sodass mit einer allgemeinen Regelung, die nicht mehr auf den Verwendungszweck der Liegenschaften Bezug nimmt, das Auslangen gefunden werden kann. Die Begünstigung soll dazu dienen, Liegenschaftsübertragungen zur Erhaltung des Familienbesitzes sowie gemeinsam erwirtschafteten Grundbesitzes sowohl im Falle des Generationenwechsels als auch im Falle der Aufteilung des Erwirtschafteten bei Auflösung der Gemeinschaft zu erleichtern. Über den Angehörigenbegriff des § 364c ABGB hinaus sollen letztlich auch Übertragungen an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers (nicht aber deren Ehegatten oder Partner) begünstigt werden. Diese Erweiterung des Angehörigenkreises soll eine Übergabe des Familienvermögens auch dann erleichtern, wenn dies in gerader Linie nicht möglich ist. Damit wird vor allem der Situation Rechnung getragen, dass der Überträger selbst für den Generationenwechsel in der Familie keine Nachkommen zur Verfügung hat und deshalb an seine Geschwister oder deren Kinder übergeben möchte."In Absatz eins, Ziffer eins, sind Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie erfasst. Der erfasste Familienkreis deckt sich im Wesentlichen mit jenem des Paragraph 364 c, ABGB, der die dingliche Wirkung eines im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots regelt. Erfasst sind demnach alle Liegenschaftsübertragungen in gerader Linie sowie an den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder – hier besteht eine Erweiterung im Vergleich zu Paragraph 364 c, ABGB – an den Lebensgefährten. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft setzt unter anderem eine Wohngemeinschaft voraus. Unter Berücksichtigung des der Verwaltungsvereinfachung dienenden Grundsatzes der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände soll daher für die Anwendung der begünstigenden Bestimmung ein aktueller oder früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz der Lebensgefährten Voraussetzung sein. Ein früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz muss zumindest im zeitlichen Nahebereich der Liegenschaftsübertragung gegeben sein. Dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn zwischen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft und der Liegenschaftsübertragung noch ein klar erkennbarer Zusammenhang besteht, etwa die Liegenschaftsübertragung binnen Jahresfrist nach Aufhebung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes erfolgt. Darüber hinaus sind Liegenschaftsübertragungen an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (das sind insbesondere Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel sowie deren Ehegatten und eingetragenen Partner), ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner begünstigt. Die Begünstigung unterliegt keiner weiteren Einschränkung. Es werden daher sämtliche (entgeltliche und unentgeltliche) Liegenschaftsübertragungen innerhalb des angeführten Personenkreises erfasst. Die noch im Begutachtungsentwurf enthaltene Differenzierung nach Übertragungen aufgrund einer Betriebsfortführung und Übertragungen zu Wohnzwecken ist dadurch obsolet. Von der begünstigenden Regelung sind demnach auch alle Übertragungen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke innerhalb des erfassten Personenkreises ohne jedwede weitere Voraussetzung erfasst. Das Gleiche gilt für sämtliche Betriebsübertragungen, die innerhalb des erfassten Personenkreises erfolgen, sodass mit einer allgemeinen Regelung, die nicht mehr auf den Verwendungszweck der Liegenschaften Bezug nimmt, das Auslangen gefunden werden kann. Die Begünstigung soll dazu dienen, Liegenschaftsübertragungen zur Erhaltung des Familienbesitzes sowie gemeinsam erwirtschafteten Grundbesitzes sowohl im Falle des Generationenwechsels als auch im Falle der Aufteilung des Erwirtschafteten bei Auflösung der Gemeinschaft zu erleichtern. Über den Angehörigenbegriff des Paragraph 364 c, ABGB hinaus sollen letztlich auch Übertragungen an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers (nicht aber deren Ehegatten oder Partner) begünstigt werden. Diese Erweiterung des Angehörigenkreises soll eine Übergabe des Familienvermögens auch dann erleichtern, wenn dies in gerader Linie nicht möglich ist. Damit wird vor allem der Situation Rechnung getragen, dass der Überträger selbst für den Generationenwechsel in der Familie keine Nachkommen zur Verfügung hat und deshalb an seine Geschwister oder deren Kinder übergeben möchte."
§ 30Abs.
2 Z 1 GGG in der für den Fall maßgeblichen Fassung sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein zu geringer Betrag geschuldet wurde.
§ 30Abs.
3 GGG hat die Rückzahlung die Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.
Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, GGG in der für den Fall maßgeblichen Fassung sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein zu geringer Betrag geschuldet wurde.
Paragraph 30, Absatz 3, GGG hat die Rückzahlung die Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; Paragraph 6, Absatz 2, GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.
§ 6Abs.
1 Z 1 GEG in der maßgeblichen Fassung ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde und zur Entscheidung über Rückzahlungsanträge
§ 30
GGG befugt.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG in der maßgeblichen Fassung ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde und zur Entscheidung über Rückzahlungsanträge
Paragraph 30, GGG befugt. 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2015, Ro 2015/16/0023, zu § 26a Abs. 1 Z 2 GGG in der hier relevanten Fassung ausgeführt:3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2015, Ro 2015/16/0023, zu Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG in der hier relevanten Fassung ausgeführt: "
§ 7der Grundbuchsgebührenverordnung, BGBl.
II Nr. 511/2013 - GGV, nach ihrem § 11 mit 1. Februar 2014 in Kraft getreten, ist die Begünstigung nach § 26a Abs. 1 GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen."
Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013, - GGV, nach ihrem Paragraph 11, mit 1. Februar 2014 in Kraft getreten, ist die Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. [ ] Im vorliegenden Revisionsfall begehrten die Mitbeteiligten die Eintragung des Eigentums zugunsten der Erstmitbeteiligten nach § 22 GBG aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen, nämlich der Zuschlagserteilung, die unter keinen der Tatbestände des § 26a Abs. 1 GGG fällt, sowie der gesellschaftsrechtlichen Einbringung der Liegenschaft in die Erstmitbeteiligte, die per se den Tatbestand des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG erfüllt. Nun mag ein Effekt des § 22 GBG - abgesehen von der grundbuchstechnischen Vereinfachung - auch in einer Ersparnis an Eintragungsgebühr für obsolete Zwischeneintragungen liegen (vgl. Kodek, Kommentar zum Grundbuchsrecht
(2007), Rz 1 zu § 22 GBG); allerdings zielt § 26a GGG auf die Begünstigung bestimmter Erwerbsvorgänge an Liegenschaften ab, indem auf die Übertragung der Liegenschaft zwischen bestimmten nahen Angehörigen (Abs. 1 Z 1) oder in bestimmten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen (Abs. 1 Z 2) abgestellt wird. Der Begriff der "Übertragung" im Sinn der begünstigenden Norm des § 26a GGG ist autonom gerichtsgebührenrechtlich auszulegen. Den ErläutRV zur GGN BGBl I Nr. 1/2013, 1984 BlgNr. XXIV. GP 7f, ist nicht zu erschließen, dass schon durch die Einschaltung eines begünstigten Erwerbsvorganges in eine Kette von Übertragungen eine Privilegierung auch vorangehender oder nachfolgender Erwerbsvorgänge erzielt werden sollte, sondern fasst das Gesetz offensichtlich nur die Begünstigung einer einzelnen Eintragung auf Grund einer besonderen Übertragungskonstellation ins Auge. Im Falle einer Eintragung aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen muss zur Erlangung der Begünstigung nach § 26a GGG idF der GGN BGBl I Nr. 1/2013 durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sein; anderes mag allenfalls nach § 26a GGG idF der GGN 2014, BGBl I Nr. 19/2015, gelten."Im vorliegenden Revisionsfall begehrten die Mitbeteiligten die Eintragung des Eigentums zugunsten der Erstmitbeteiligten nach Paragraph 22, GBG aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen, nämlich der Zuschlagserteilung, die unter keinen der Tatbestände des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG fällt, sowie der gesellschaftsrechtlichen Einbringung der Liegenschaft in die Erstmitbeteiligte, die per se den Tatbestand des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG erfüllt. Nun mag ein Effekt des Paragraph 22, GBG - abgesehen von der grundbuchstechnischen Vereinfachung - auch in einer Ersparnis an Eintragungsgebühr für obsolete Zwischeneintragungen liegen vergleiche Kodek, Kommentar zum Grundbuchsrecht
(2007), Rz 1 zu Paragraph 22, GBG); allerdings zielt Paragraph 26 a, GGG auf die Begünstigung bestimmter Erwerbsvorgänge an Liegenschaften ab, indem auf die Übertragung der Liegenschaft zwischen bestimmten nahen Angehörigen (Absatz eins, Ziffer eins,) oder in bestimmten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen (Absatz eins, Ziffer 2,) abgestellt wird. Der Begriff der "Übertragung" im Sinn der begünstigenden Norm des Paragraph 26 a, GGG ist autonom gerichtsgebührenrechtlich auszulegen. Den ErläutRV zur GGN Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, 1984 BlgNr. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 7f, ist nicht zu erschließen, dass schon durch die Einschaltung eines begünstigten Erwerbsvorganges in eine Kette von Übertragungen eine Privilegierung auch vorangehender oder nachfolgender Erwerbsvorgänge erzielt werden sollte, sondern fasst das Gesetz offensichtlich nur die Begünstigung einer einzelnen Eintragung auf Grund einer besonderen Übertragungskonstellation ins Auge. Im Falle einer Eintragung aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen muss zur Erlangung der Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG in der Fassung der GGN Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sein; anderes mag allenfalls nach Paragraph 26 a, GGG in der Fassung der GGN 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, gelten." Im Rechtssatz zum Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2015/16/0036 (in diesem Fall fanden ausschließlich Erwerbsvorgänge statt, die unter einen Tatbestand der Begünstigung nach § 26a GGG fielen), führte der Verwaltungsgerichtshof aus:Im Rechtssatz zum Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2015/16/0036 (in diesem Fall fanden ausschließlich Erwerbsvorgänge statt, die unter einen Tatbestand der Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG fielen), führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Bei einer Sprungeintragung kommt es nach der Rechtslage nach der Grundbuchsgebührennovelle BGBl I Nr. 1/2013 nicht auf den Erwerbsvorgang zwischen dem Erwerber und dem außerbücherlichen Voreigentümer an, sondern es muss jeder einzelne Erwerbsvorgang in der Erwerberkette für sich unter einen Tatbestand der Begünstigung nach § 26a GGG fallen. Fiel somit in der Erwerbskette auch nur ein Erwerbsvorgang für sich nicht unter diesen Begünstigungstatbestand, so war bei einer Sprungeintragung die Eintragung nicht begünstigt. Durch Einschaltung eines "begünstigten" Erwerbsvorganges bei einer Sprungeintragung sollte somit nicht eine gesamte Erwerberkette begünstigt werden. Wären bei einer Sprungeintragung alle Erwerbe der Erwerberkette für sich begünstigt, soll durch Unterlassen einer Eintragung diese Begünstigung indes nicht dadurch verloren gehen, dass zwischen dem bücherlichen Voreigentümer und dem Letzten in der Kette kein Verhältnis im Sinne des Begünstigungstatbestandes des § 26a Abs. 1 GGG bestünde. Wären daher beide Erwerbe eines Kettenerwerbs nach § 26a Abs. 1 GGG für sich allein begünstigt, während der Erwerb vom bücherlichen Voreigentümer unmittelbar an den Letzten in der Erwerbskette nicht begünstigt wäre, ist die Eintragung des Eigentumsrechts nach der eingangs genannten Rechtslage begünstigt.""Bei einer Sprungeintragung kommt es nach der Rechtslage nach der Grundbuchsgebührennovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, nicht auf den Erwerbsvorgang zwischen dem Erwerber und dem außerbücherlichen Voreigentümer an, sondern es muss jeder einzelne Erwerbsvorgang in der Erwerberkette für sich unter einen Tatbestand der Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG fallen. Fiel somit in der Erwerbskette auch nur ein Erwerbsvorgang für sich nicht unter diesen Begünstigungstatbestand, so war bei einer Sprungeintragung die Eintragung nicht begünstigt. Durch Einschaltung eines "begünstigten" Erwerbsvorganges bei einer Sprungeintragung sollte somit nicht eine gesamte Erwerberkette begünstigt werden. Wären bei einer Sprungeintragung alle Erwerbe der Erwerberkette für sich begünstigt, soll durch Unterlassen einer Eintragung diese Begünstigung indes nicht dadurch verloren gehen, dass zwischen dem bücherlichen Voreigentümer und dem Letzten in der Kette kein Verhältnis im Sinne des Begünstigungstatbestandes des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG bestünde. Wären daher beide Erwerbe eines Kettenerwerbs nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG für sich allein begünstigt, während der Erwerb vom bücherlichen Voreigentümer unmittelbar an den Letzten in der Erwerbskette nicht begünstigt wäre, ist die Eintragung des Eigentumsrechts nach der eingangs genannten Rechtslage begünstigt." Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis aus: "13 Mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (GGN 2014), BGBl. I Nr. 19/2015, wurden dem § 26a Abs. 1 folgende Sätze angefügt:"13 Mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (GGN 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,, wurden dem Paragraph 26 a, Absatz eins, folgende Sätze angefügt: ‚Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen. 14 Die Materialien zur GGN 2014 (ErläutRV 366 BlgNR,
- GP, 4) führen dazu an: ‚Mit dieser Bestimmung soll der Zweifelsfall geregelt werden, zwischen welchen Personen bei einer Rechtserwerbskette, bei der nur der letzte Erwerber eingetragen wird ("Sprungeintragung"), das Rechtsverhältnis vorliegen muss, das nach Abs. 1 begünstigt ist. Wie schon für die Begünstigung nach der Tarifpost 9 Anmerkung 6 GGG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 130/1997 wird auf das Verhältnis des Eintragungswerbers zum eingetragenen Vorberechtigten abgestellt. ... Zusätzlich wird vorgeschlagen, auch jenen Fall zu begünstigen, in dem das begünstigte Verhältnis zwischen allen Erwerbern in der Erwerbskette vorliegt. ...‘‚Mit dieser Bestimmung soll der Zweifelsfall geregelt werden, zwischen welchen Personen bei einer Rechtserwerbskette, bei der nur der letzte Erwerber eingetragen wird ("Sprungeintragung"), das Rechtsverhältnis vorliegen muss, das nach Absatz eins, begünstigt ist. Wie schon für die Begünstigung nach der Tarifpost 9 Anmerkung 6 GGG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, wird auf das Verhältnis des Eintragungswerbers zum eingetragenen Vorberechtigten abgestellt. ... Zusätzlich wird vorgeschlagen, auch jenen Fall zu begünstigen, in dem das begünstigte Verhältnis zwischen allen Erwerbern in der Erwerbskette vorliegt. ...‘ [ ] 17 Durch Einschaltung eines "begünstigten" Erwerbsvorganges bei einer Sprungeintragung sollte somit nicht eine gesamte Erwerberkette begünstigt werden. 18 Wären bei einer Sprungeintragung alle Erwerbe der Erwerberkette für sich begünstigt, soll durch Unterlassen einer Eintragung diese Begünstigung indes nicht dadurch verloren gehen, dass zwischen dem bücherlichen Voreigentümer und dem Letzten in der Kette kein Verhältnis im Sinne des Begünstigungstatbestandes des § 26 Abs. 1 GGG bestünde.18 Wären bei einer Sprungeintragung alle Erwerbe der Erwerberkette für sich begünstigt, soll durch Unterlassen einer Eintragung diese Begünstigung indes nicht dadurch verloren gehen, dass zwischen dem bücherlichen Voreigentümer und dem Letzten in der Kette kein Verhältnis im Sinne des Begünstigungstatbestandes des Paragraph 26, Absatz eins, GGG bestünde. 19 Wären daher - wie im Revisionsfall - beide Erwerbe eines Kettenerwerbs nach § 26a Abs. 1 GGG für sich allein begünstigt, während der Erwerb vom bücherlichen Voreigentümer unmittelbar an den Letzten in der Erwerbskette nicht begünstigt wäre, ist die Eintragung des Eigentumsrechts nach der im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage begünstigt.19 Wären daher - wie im Revisionsfall - beide Erwerbe eines Kettenerwerbs nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG für sich allein begünstigt, während der Erwerb vom bücherlichen Voreigentümer unmittelbar an den Letzten in der Erwerbskette nicht begünstigt wäre, ist die Eintragung des Eigentumsrechts nach der im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage begünstigt. [ ] 21 Mit der GGN 2014 wurde die Begünstigung dieser Konstellation ausdrücklich normiert (§ 26a Abs. 1 letzter Satz GGG).21 Mit der GGN 2014 wurde die Begünstigung dieser Konstellation ausdrücklich normiert (Paragraph 26 a, Absatz eins, letzter Satz GGG). 22 Die Aussage im erwähnten hg. Erkenntnis vom
- September 2015, wonach im Falle einer Eintragung auf Grund einer Kette von Erwerbsvorgängen zur Erlangung der Begünstigung nach § 26a GGG idF der GGN durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sein müsse, anderes allenfalls nach § 26a GGG idF der GGN 2014 gelten möge, betraf demgegenüber jenen Fall, dass zwar nicht jeder einzelne Erwerbsvorgang unter den Tatbestand des § 26a GGG idF vor der GGN 2014 fiel, wohl jedoch das Verhältnis zwischen dem bücherlichen Voreigentümer und demjenigen, dessen Eigentumsrecht nunmehr eingetragen werden soll (z.B. den Fall, dass eine Person durch Erbschaft von einem Elternteil außerbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft wird und diese ihrem Onkel oder ihrer Tante veräußert; diese Veräußerung wäre nicht begünstigt, während der unmittelbare Erwerb zwischen dem Erblasser und seinem Bruder oder seiner Schwester begünstigt wäre). Diese Konstellation wurde erst durch die GGN 2014 (§ 26a Abs. 1 vorletzter Satz GGG) begünstigt."22 Die Aussage im erwähnten hg. Erkenntnis vom
- September 2015, wonach im Falle einer Eintragung auf Grund einer Kette von Erwerbsvorgängen zur Erlangung der Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG in der Fassung der GGN durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sein müsse, anderes allenfalls nach Paragraph 26 a, GGG in der Fassung der GGN 2014 gelten möge, betraf demgegenüber jenen Fall, dass zwar nicht jeder einzelne Erwerbsvorgang unter den Tatbestand des Paragraph 26 a, GGG in der Fassung vor der GGN 2014 fiel, wohl jedoch das Verhältnis zwischen dem bücherlichen Voreigentümer und demjenigen, dessen Eigentumsrecht nunmehr eingetragen werden soll (z.B. den Fall, dass eine Person durch Erbschaft von einem Elternteil außerbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft wird und diese ihrem Onkel oder ihrer Tante veräußert; diese Veräußerung wäre nicht begünstigt, während der unmittelbare Erwerb zwischen dem Erblasser und seinem Bruder oder seiner Schwester begünstigt wäre). Diese Konstellation wurde erst durch die GGN 2014 (Paragraph 26 a, Absatz eins, vorletzter Satz GGG) begünstigt." 3.2.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Zunächst ist zu bemerken, dass der in Ablichtung vorgelegten Grundbuchseingabe an das Bezirksgericht keine Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG in Verbindung mit § 7 GGV zu entnehmen ist: danach ist vorausgesetzt, dass die Ermäßigung eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen" ist. "Eingabe" iSd § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch.Zunächst ist zu bemerken, dass der in Ablichtung vorgelegten Grundbuchseingabe an das Bezirksgericht keine Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, GGV zu entnehmen ist: danach ist vorausgesetzt, dass die Ermäßigung eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen" ist. "Eingabe" iSd Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch. Schon von daher entbehrt die erstmalige explizite Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 1 Z 2 GGG in einem Antrag auf Rückforderung einer Berechtigung (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/16/0023).Schon von daher entbehrt die erstmalige explizite Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG in einem Antrag auf Rückforderung einer Berechtigung vergleiche VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/16/0023). Aber auch inhaltlich ist der Beschwerde nicht zu folgen:
§ 26aAbs.
1 Z 1 GGG ist der bei der Einverleibung einer Liegenschaft gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" nach dieser Bestimmung die "Übertragung einer Liegenschaft" an einen näher genannten Personenkreis (innerhalb der Familie). Fallbezogen ist unstrittig, dass die Y-GmbH keine Angehörige der C. im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG und für den Erwerbsvorgang der C. von der Y-GmbH auch sonst kein Tatbestand nach § 26a Abs. 1 GGG erfüllt ist. Erst der Erwerbsvorgang, mit dem der Beschwerdeführer die in Rede stehende Liegenschaft von seiner Ehegattin erworben hat, fällt unter einen Tatbestand nach § 26a GGG. Damit liegt aber keine Kette von Erwerbsvorgängen vor, bei der durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach § 26a GGG erfüllt ist.
Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist der bei der Einverleibung einer Liegenschaft gerichtsgebührenrechtlich "begünstigte Erwerbsvorgang" nach dieser Bestimmung die "Übertragung einer Liegenschaft" an einen näher genannten Personenkreis (innerhalb der Familie). Fallbezogen ist unstrittig, dass die Y-GmbH keine Angehörige der C. im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG und für den Erwerbsvorgang der C. von der Y-GmbH auch sonst kein Tatbestand nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG erfüllt ist. Erst der Erwerbsvorgang, mit dem der Beschwerdeführer die in Rede stehende Liegenschaft von seiner Ehegattin erworben hat, fällt unter einen Tatbestand nach Paragraph 26 a, GGG. Damit liegt aber keine Kette von Erwerbsvorgängen vor, bei der durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach Paragraph 26 a, GGG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer argumentierte in seiner Beschwerde in erster Linie mit der noch fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu derartigen Konstellationen. Aufgrund der inzwischen erfolgten Klärung der rechtlichen Beurteilung derartiger Konstellationen durch den Verwaltungsgerichtshof ist jedoch klar, dass im gegenständlichen Fall die Bedingungen für einen begünstigten Eigentumserwerb nicht gegeben sind, da nach dieser oben zitierten Rechtsprechung jeder einzelne Erwerbsvorgang in der Erwerberkette für sich unter einen Tatbestand der Begünstigung nach § 26a GGG fallen muss. Dementsprechend kommt im gegenständlichen Fall auch nicht § 26a, sondern § 26 GGG zur Anwendung, weshalb als Bemessungsgrundlage auf den Verkehrswert des Grundstücks und nicht den Einheitswert abzustellen ist.Aufgrund der inzwischen erfolgten Klärung der rechtlichen Beurteilung derartiger Konstellationen durch den Verwaltungsgerichtshof ist jedoch klar, dass im gegenständlichen Fall die Bedingungen für einen begünstigten Eigentumserwerb nicht gegeben sind, da nach dieser oben zitierten Rechtsprechung jeder einzelne Erwerbsvorgang in der Erwerberkette für sich unter einen Tatbestand der Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG fallen muss. Dementsprechend kommt im gegenständlichen Fall auch nicht Paragraph 26 a,, sondern Paragraph 26, GGG zur Anwendung, weshalb als Bemessungsgrundlage auf den Verkehrswert des Grundstücks und nicht den Einheitswert abzustellen ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Rückzahlung der Gerichtsgebühr abgewiesen. 3.2.4.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.3.2.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. 3.2.5. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr entspricht das Erkenntnis der unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr entspricht das Erkenntnis der unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2111670.1.00