Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 4Art. 20§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 61§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlW214 2122411-1 SpruchW214 2122411-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCH
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F (B-VG) idgF, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F (B-VG) idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 19.06.2015 ersuchte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Bundesministerin für Inneres (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) auf Grundlage des Auskunftspflichtgesetzes (AuskPflG) um Bekanntgabe und Übermittlung sämtlicher Amtshilfeersuchen des Bundesministeriums für Inneres bzw. seiner weisungsgebundenen Behörden an ausländische Behörden sowie ausländischer Behörden an dieses samt diesbezüglicher Antworten und Auskünfte und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Korrespondenz zwischen österreichischen und ausländischen Behörden betreffend die Beschwerdeführerin bzw. ihrer Organe und Mitarbeiter (Punkt 1). Weiters wurde die Übermittlung einer digitalen Aktenabschrift der diesbezüglichen Akten begehrt (Punkt 2). Eventualiter wurde die Gewährung von Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten beantragt (Punkt 3). Für den Fall der Nichterteilung der Auskünfte wurde die Ausstellung eines Bescheids
§ 4Ausk
PflG beantragt.1. Mit Schreiben vom 19.06.2015 ersuchte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin die Bundesministerin für Inneres (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) auf Grundlage des Auskunftspflichtgesetzes (AuskPflG) um Bekanntgabe und Übermittlung sämtlicher Amtshilfeersuchen des Bundesministeriums für Inneres bzw. seiner weisungsgebundenen Behörden an ausländische Behörden sowie ausländischer Behörden an dieses samt diesbezüglicher Antworten und Auskünfte und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Korrespondenz zwischen österreichischen und ausländischen Behörden betreffend die Beschwerdeführerin bzw. ihrer Organe und Mitarbeiter (Punkt 1). Weiters wurde die Übermittlung einer digitalen Aktenabschrift der diesbezüglichen Akten begehrt (Punkt 2). Eventualiter wurde die Gewährung von Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten beantragt (Punkt 3). Für den Fall der Nichterteilung der Auskünfte wurde die Ausstellung eines Bescheids
Paragraph 4, AuskPflG beantragt. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2015, Zl. BMI-KP1000/0762-II/BK/7/2015, wurde der Antrag auf Auskunftserteilung
§ 4Ausk
PflG abgewiesen bzw. die Auskunft nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, bei den begehrten Auskünften handle es sich um Inhalte, die ausschließlich im Rahmen der amtlichen Tätigkeit gewonnen werden können. Derartige Amtshilfeersuchen an ausländische Behörden erfolgten unter anderem zum Zweck der Sicherheitspolizei und Kriminalpolizei, wobei für letztere eine spezielle Regelung der Akteneinsicht für berechtigte Personen in der Strafprozessordnung bestehe. Insofern werde auf die parlamentarischen Materialien zum Auskunftspflichtgesetz sowie die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Auskunftserteilung nicht die Gewährung der Akteneinsicht bedeute. Die Punkte 1 und 2 des Auskunftsbegehrens seien aber qualitativ einer Akteneinsicht gleichzusetzen, da sie - ebenso wie Punkt 3 - über die bloße Information über Akteninhalte hinausgehen würden. Mangels Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes seien die Anträge daher abzuweisen.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2015, Zl. BMI-KP1000/0762-II/BK/7/2015, wurde der Antrag auf Auskunftserteilung
Paragraph 4, AuskPflG abgewiesen bzw. die Auskunft nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, bei den begehrten Auskünften handle es sich um Inhalte, die ausschließlich im Rahmen der amtlichen Tätigkeit gewonnen werden können. Derartige Amtshilfeersuchen an ausländische Behörden erfolgten unter anderem zum Zweck der Sicherheitspolizei und Kriminalpolizei, wobei für letztere eine spezielle Regelung der Akteneinsicht für berechtigte Personen in der Strafprozessordnung bestehe. Insofern werde auf die parlamentarischen Materialien zum Auskunftspflichtgesetz sowie die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Auskunftserteilung nicht die Gewährung der Akteneinsicht bedeute. Die Punkte 1 und 2 des Auskunftsbegehrens seien aber qualitativ einer Akteneinsicht gleichzusetzen, da sie - ebenso wie Punkt 3 - über die bloße Information über Akteninhalte hinausgehen würden. Mangels Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes seien die Anträge daher abzuweisen. Darüber hinaus sei eine Auskunftserteilung in § 1 AuskPflG dann vorgesehen, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Als solche komme
Art. 20Abs.
3 B-VG unter anderem "das Interesse der auswärtigen Beziehungen" in Betracht. International ausgetauschte Informationen würden grundsätzlich aufgrund völkerrechtlicher Verträge klassifiziert und seien nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt. Eine vertragswidrige Weitergabe solcher Informationen hätte schwerwiegende Folgen für die Zusammenarbeit Österreichs mit anderen Staaten und würde somit eine erhebliche Gefährdung der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen begründen. Da ein berechtigtes Interesse an der Amtsverschwiegenheit gegeben sei, werde die begehrte Auskunft wegen des Vorliegens einer gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung verweigert. Im Übrigen sei das Auskunftsbegehren so allgemein gehalten, dass bei Entsprechung nicht ausgeschlossen werden könnte, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Mitarbeiter/innen bzw. Dritter verletzt werden würden. Da keine berechtigten Interessen der Auskunftswerberin erkennbar seien, überwiege das Geheimhaltungsinteresse der Mitarbeiter/innen bzw. allfälliger betroffener dritter Personen. Daher sei die begehrte Auskunft auch aufgrund der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht nach § 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), zu verweigern.Darüber hinaus sei eine Auskunftserteilung in Paragraph eins, AuskPflG dann vorgesehen, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Als solche komme
Artikel 20
, Absatz 3, B-VG unter anderem "das Interesse der auswärtigen Beziehungen" in Betracht. International ausgetauschte Informationen würden grundsätzlich aufgrund völkerrechtlicher Verträge klassifiziert und seien nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt. Eine vertragswidrige Weitergabe solcher Informationen hätte schwerwiegende Folgen für die Zusammenarbeit Österreichs mit anderen Staaten und würde somit eine erhebliche Gefährdung der in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen begründen. Da ein berechtigtes Interesse an der Amtsverschwiegenheit gegeben sei, werde die begehrte Auskunft wegen des Vorliegens einer gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung verweigert. Im Übrigen sei das Auskunftsbegehren so allgemein gehalten, dass bei Entsprechung nicht ausgeschlossen werden könnte, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Mitarbeiter/innen bzw. Dritter verletzt werden würden. Da keine berechtigten Interessen der Auskunftswerberin erkennbar seien, überwiege das Geheimhaltungsinteresse der Mitarbeiter/innen bzw. allfälliger betroffener dritter Personen. Daher sei die begehrte Auskunft auch aufgrund der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht nach Paragraph eins, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000), zu verweigern.
- In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 05.01.2016 wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Auskunftsbegehren nicht auf jene Unterlagen und Informationen beschränke, die Teil eines Ermittlungsaktes seien. In einen solchen habe die Beschwerdeführerin ohnehin Einsicht und daher Kenntnis über die dort enthaltenen Unterlagen. Das Auskunftsbegehren beziehe sich gerade auf jene Informationen und Unterlagen, die nicht Eingang in einen Ermittlungsakt fänden. Diesbezüglich habe die belangte Behörde auch Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus werde ausgeführt, dass das Auskunftspflichtgesetz zwar nur ein Rechts auf Auskünfte, d.h. Wissenserklärungen der Behörde, und kein Recht auf Akteneinsicht gewähre; die Behörde könne ihrer Auskunftspflicht nach Lage des Einzelfalls - d.h. bei Akzeptanz durch den Auskunftswerber - allerdings auch durch Gewährung von Akteneinsicht nachkommen. Eine entsprechende Akzeptanz der Beschwerdeführerin sei durch das Auskunftsersuchen bezüglich Übermittlung einer Aktenabschrift sowie des Eventualantrags auf Akteneinsicht nach § 17 Allgemeines Verwaltungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), dargetan worden. Eine explizite Anführung des § 17 AVG sei zwar nicht erfolgt, dennoch erschließe sich aus dem Vorbringen ein entsprechender Antrag. Nachdem die belangte Behörde zu Unrecht ihre Auskunftsverpflichtung verneint habe, wäre sie jedenfalls entsprechend Punkt 2 und 3 des Antrags angehalten gewesen, Akteneinsicht nach § 17 AVG zu gewähren bzw. darzulegen, warum diese zu verwehren gewesen sei. Hinsichtlich einer der Auskunftspflicht entgegenstehenden Verschwiegenheitspflicht wegen des Interesses der auswärtigen Beziehungen sei zu erwähnen, dass die Vertraulichkeit auch bei aufgrund völkerrechtlicher Verträge übermittelten Informationen nach Maßgabe des nationalen Rechts zu beurteilen sei, der Verweis auf völkervertragliche Verpflichtungen sei daher nicht als Begründung für die Verschwiegenheitspflicht im vorliegenden Fall geeignet. Ungeachtet dessen habe die belangte Behörde keinen Konnex zu den begehrten Auskünften hergestellt, sondern verweise pauschal auf entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten. Es wäre aber anhand einer Identifizierung der betroffenen Dokumente für jedes einzeln die Verschwiegenheitspflicht zu prüfen gewesen. Auch die Prüfung des Bestehens einer Geheimhaltungspflicht nach § 1 DSG 2000 hätte anhand der einzelnen Dokumente erfolgen müssen - auch um eine Interessensabwägung vornehmen zu können. Das Auskunftsersuchen sei dazu auch ausreichend bestimmt gewesen, werde doch nur um Bekanntgabe der Amtshilfeersuchen samt Korrespondenz betreffend die Beschwerdeführerin, ihrer Organe und Mitarbeiter begehrt. Die Verweigerung der Auskunft sei daher zu Unrecht erfolgt. Es werde beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag auf Auskunftsbegehren stattzugeben und der belangten Behörde die Auskunftserteilung aufzutragen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- In der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 05.01.2016 wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Auskunftsbegehren nicht auf jene Unterlagen und Informationen beschränke, die Teil eines Ermittlungsaktes seien. In einen solchen habe die Beschwerdeführerin ohnehin Einsicht und daher Kenntnis über die dort enthaltenen Unterlagen. Das Auskunftsbegehren beziehe sich gerade auf jene Informationen und Unterlagen, die nicht Eingang in einen Ermittlungsakt fänden. Diesbezüglich habe die belangte Behörde auch Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus werde ausgeführt, dass das Auskunftspflichtgesetz zwar nur ein Rechts auf Auskünfte, d.h. Wissenserklärungen der Behörde, und kein Recht auf Akteneinsicht gewähre; die Behörde könne ihrer Auskunftspflicht nach Lage des Einzelfalls - d.h. bei Akzeptanz durch den Auskunftswerber - allerdings auch durch Gewährung von Akteneinsicht nachkommen. Eine entsprechende Akzeptanz der Beschwerdeführerin sei durch das Auskunftsersuchen bezüglich Übermittlung einer Aktenabschrift sowie des Eventualantrags auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, Allgemeines Verwaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), dargetan worden. Eine explizite Anführung des Paragraph 17, AVG sei zwar nicht erfolgt, dennoch erschließe sich aus dem Vorbringen ein entsprechender Antrag. Nachdem die belangte Behörde zu Unrecht ihre Auskunftsverpflichtung verneint habe, wäre sie jedenfalls entsprechend Punkt 2 und 3 des Antrags angehalten gewesen, Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG zu gewähren bzw. darzulegen, warum diese zu verwehren gewesen sei. Hinsichtlich einer der Auskunftspflicht entgegenstehenden Verschwiegenheitspflicht wegen des Interesses der auswärtigen Beziehungen sei zu erwähnen, dass die Vertraulichkeit auch bei aufgrund völkerrechtlicher Verträge übermittelten Informationen nach Maßgabe des nationalen Rechts zu beurteilen sei, der Verweis auf völkervertragliche Verpflichtungen sei daher nicht als Begründung für die Verschwiegenheitspflicht im vorliegenden Fall geeignet. Ungeachtet dessen habe die belangte Behörde keinen Konnex zu den begehrten Auskünften hergestellt, sondern verweise pauschal auf entgegenstehende Verschwiegenheitspflichten. Es wäre aber anhand einer Identifizierung der betroffenen Dokumente für jedes einzeln die Verschwiegenheitspflicht zu prüfen gewesen. Auch die Prüfung des Bestehens einer Geheimhaltungspflicht nach Paragraph eins, DSG 2000 hätte anhand der einzelnen Dokumente erfolgen müssen - auch um eine Interessensabwägung vornehmen zu können. Das Auskunftsersuchen sei dazu auch ausreichend bestimmt gewesen, werde doch nur um Bekanntgabe der Amtshilfeersuchen samt Korrespondenz betreffend die Beschwerdeführerin, ihrer Organe und Mitarbeiter begehrt. Die Verweigerung der Auskunft sei daher zu Unrecht erfolgt. Es werde beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag auf Auskunftsbegehren stattzugeben und der belangten Behörde die Auskunftserteilung aufzutragen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Schreiben vom 19.06.2015 begehrte die Beschwerdeführerin von der Bundesministerin für Inneres die Bekanntgabe und Übermittlung sämtlicher Amtshilfeersuchen des Bundesministeriums bzw. seiner weisungsgebundenen Behörden an ausländische Behörden sowie ausländischer Behörden an das Bundesministerium samt diesbezüglicher Antworten und Auskünfte und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Korrespondenz zwischen österreichischen und ausländischen Behörden betreffend die Beschwerdeführerin bzw. ihrer Organe und Mitarbeiter (Punkt 1). Weiters wurde die Übermittlung einer digitalen Aktenabschrift der diesbezüglichen Akten begehrt (Punkt 2). Eventualiter wurde die Gewährung von Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten beantragt (Punkt 3). 1.
- Mit Bescheid vom 18.12.2015 sprach die belangte Behörde über die Anträge dahingehend ab, dass die Auskunft abgewiesen bzw. die begehrten Auskünfte nicht erteilt würden, weil sie qualitativ einer Akteneinsicht gleichzusetzen seien, die der Beschwerdeführerin nicht zustehe. Außerdem steht der Auskunftserteilung eine Amtsverschwiegenheitspflicht zum Schutz auswärtiger Beziehungen entgegen. Aufgrund der allgemeinen Formulierung könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Entsprechung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Mitarbeiter/innen bzw. Dritter verletzt werden würden. Der Bescheid enthält eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, wonach das Rechtsmittel der Berufung an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zustehe. 1.
- Dieser am 22.12.2015 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellte Bescheid wurde am 05.01.2016 mit dem Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von vier Wochen angefochten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die im gegenständlichen Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung nach Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsrechtsreform 2012 ist insofern unbeachtlich, als
§ 61Abs. 2 AVG i
Vm §§ 17 und 11 VwGVG im Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung jedenfalls die tatsächlichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen. Der Bescheid vom 18.12.2015 wurde am 22.12.2015 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen wurde am 05.01.2016 zur Post gegeben und wurde somit rechtzeitig erhoben.Die im gegenständlichen Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung nach Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsrechtsreform 2012 ist insofern unbeachtlich, als
Paragraph 61, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 11 VwGVG im Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung jedenfalls die tatsächlichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen. Der Bescheid vom 18.12.2015 wurde am 22.12.2015 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen wurde am 05.01.2016 zur Post gegeben und wurde somit rechtzeitig erhoben. 3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung: 3.2.1. Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten:3.2.1. Artikel 20, Absatz 3 und 4 B-VG lauten: "
(3)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4)Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache." Die §§ 1 bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten:Die Paragraphen eins bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten: "§ 1.
(1)Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. §
- Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. §
- Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. §
- Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist." Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zum Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz u. a. Folgendes ausgeführt: "[...] Die VwG haben
Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw
GVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden (vgl dazu insbesondere VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines VwG sein. Das VwG ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das VwG zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen." (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; ebenso VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018)"[...] Die VwG haben
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu insbesondere VwGH vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines VwG sein. Das VwG ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das VwG zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen." (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; ebenso VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018) "Durch Art. 20 Abs. 4 B-VG werden die Verwaltungsorgane nicht verpflichtet, jedermann Einsicht in Verwaltungsverfahren betreffende Akten zu gewähren; die normierte Auskunftspflicht umfasst aber sehr wohl auch die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiterzugeben. Der hg. Rechtsprechung, wonach die Auskunftspflicht nicht geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen, liegt die Überlegung zu Grunde, dass dann, wenn die Auskunft in der Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt besteht, die Auskunft in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufzuweisen hat, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2002, Zl. 2001/11/0270, mwN)." (VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151 VwGH 19.09.1989, 88/14/0198; so und ähnlich auch VwGH 25.01.1993, 90/10/0061; VwGH 23.
- 1995, 90/10/0009; VwGH 17.03.2005, 2004/11/0140)"Durch Artikel 20, Absatz 4, B-VG werden die Verwaltungsorgane nicht verpflichtet, jedermann Einsicht in Verwaltungsverfahren betreffende Akten zu gewähren; die normierte Auskunftspflicht umfasst aber sehr wohl auch die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiterzugeben. Der hg. Rechtsprechung, wonach die Auskunftspflicht nicht geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen, liegt die Überlegung zu Grunde, dass dann, wenn die Auskunft in der Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt besteht, die Auskunft in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufzuweisen hat, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2002, Zl. 2001/11/0270, mwN)." (VwGH 21.09.2005, 2004/12/0151 VwGH 19.09.1989, 88/14/0198; so und ähnlich auch VwGH 25.01.1993, 90/10/0061; VwGH 23.
- 1995, 90/10/0009; VwGH 17.03.2005, 2004/11/0140) "Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (vgl. zu den vergleichbaren Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2003, 2001/11/0090, mwN)." (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021)"Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten vergleiche zu den vergleichbaren Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2003, 2001/11/0090, mwN)." (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021) "[...] Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen." (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; VwGH 13.09.1991, 90/18/0193) "Unter Auskunft [...] ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur die Mitteilung über den Inhalt von Akten zu verstehen, nicht aber die Verpflichtung, dem Fragenden Gelegenheit zur Akteneinsicht zu geben [...]. Die Behörde kann zwar ihrer Auskunftspflicht auch auf die Art und Weise nachkommen, indem sie eine Kopie bestimmter Aktenteile zur Verfügung stellt, ein Recht darauf hat der Auskunftswerber aber nicht." (VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059) "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- November 1990, Zl. 89/17/0028 = VwSlg 6553 F/1990 und vom
- Juni 1992, Zl. 91/01/0201 = VwSlg 13663 A/1992) hat die um Auskunft ersuchte Behörde zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegen steht. Sie hat somit die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als "Partei" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG (und auch des § 14 Abs. 2 FMABG), auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Die um Auskunft ersuchte Behörde trifft die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhaltes, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung. Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, dürfen die Anforderungen an die Bescheidbegründung im vorliegenden Zusammenhang nicht überspannt werden. Insbesondere erfordert es eine gesetzmäßige Bescheidbegründung weder, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt, noch, dass auf eine solche Art individualisiert werde, dass der geheimzuhaltende Sachverhalt aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen an die Begründung eines die Auskunft wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen verweigernden Bescheides würde das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen." (VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151)hat die um Auskunft ersuchte Behörde zu beurteilen, ob und inwieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegen steht. Sie hat somit die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu beurteilen. Dabei ist der Begriff "Parteien" im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als "Partei" im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG (und auch des Paragraph 14, Absatz 2, FMABG), auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Die um Auskunft ersuchte Behörde trifft die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhaltes, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung. Um dem Zweck der Amtsverschwiegenheit zu entsprechen, dürfen die Anforderungen an die Bescheidbegründung im vorliegenden Zusammenhang nicht überspannt werden. Insbesondere erfordert es eine gesetzmäßige Bescheidbegründung weder, dass der nach Auffassung der um Auskunft ersuchten Behörde von der Amtsverschwiegenheit betroffene Sachverhalt in der Bescheidbegründung dargelegt, noch, dass auf eine solche Art individualisiert werde, dass der geheimzuhaltende Sachverhalt aus der Bescheidbegründung mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann; derartige Anforderungen an die Begründung eines die Auskunft wegen überwiegender Geheimhaltungsinteressen verweigernden Bescheides würde das Gebot der Amtsverschwiegenheit im konkreten Fall inhaltsleer machen." (VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151) "Als Partei iSd Art 20 Abs 3 B-VG (nicht zu verwechseln mit dem Parteibegriff des § 8 AVG, welcher dem Recht auf Akteneinsicht zugrundeliegt) sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlaß mit Behörden in Berührung kommen. Überwiegen somit die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen." (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109 mit Hinweis auf VwGH 13.9.1991, 90/18/0193, 90/18/0194, 90/18/0197, 90/18/0198, 90/18/0199, 90/18/0212, 91/18/0012, 91/18/0013)"Als Partei iSd Artikel 20, Absatz 3, B-VG (nicht zu verwechseln mit dem Parteibegriff des Paragraph 8, AVG, welcher dem Recht auf Akteneinsicht zugrundeliegt) sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlaß mit Behörden in Berührung kommen. Überwiegen somit die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen." (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109 mit Hinweis auf VwGH 13.9.1991, 90/18/0193, 90/18/0194, 90/18/0197, 90/18/0198, 90/18/0199, 90/18/0212, 91/18/0012, 91/18/0013) 3.2.
- Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: 3.2.2.
- Eingangs wird darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag auf Auskunftserteilung
§ 4Ausk
PlfG abgewiesen wurde, anstatt - dem Antrag auf Bescheiderlassung Folge gebend - bescheidmäßig festzustellen, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf Auskunft nicht zukomme (vgl. dazu oben VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038 und VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018; Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche Fragen der Auskunftspflicht
Art. 20Abs.
4 B-VG, JBl 2003, 354). Aus der Bescheidbegründung ergibt sich jedoch, dass dabei lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt, das selbst nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.3.2.2.1. Eingangs wird darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag auf Auskunftserteilung
Paragraph 4, AuskPlfG abgewiesen wurde, anstatt - dem Antrag auf Bescheiderlassung Folge gebend - bescheidmäßig festzustellen, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf Auskunft nicht zukomme vergleiche dazu oben VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038 und VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018; Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche Fragen der Auskunftspflicht
Artikel 20, Absatz 4, B-VG, JBl 2003, 354).
Aus der Bescheidbegründung ergibt sich jedoch, dass dabei lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt, das selbst nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt. 3.2.2.2. Der Wortlaut des Auskunftsersuchens stellt auf die Bekanntgabe und Übermittlung ganzer Akten oder zumindest von Aktenteilen (Amtshilfeersuchen an ausländische Behörde bzw. von ausländischen Behörden und deren Beantwortung) ab. Dies wird auch dadurch deutlich, dass unter Punkt 3 des Auskunftsbegehrens in eventu Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten beantragt wird. Soweit im Auskunftsersuchen auf die Übermittlung von Aktenteilen abgestellt wird, wird auf die oben wiedergegebene Judikatur verwiesen, wonach das Auskunftspflichtgesetz keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen bildet. Gleiches muss auch für eine Übermittlung digitaler Aktenabschriften gelten. Was die Bekanntgabe der Inhalte der Akten betrifft, ist zu bemerken: Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, käme die (inhaltliche) Bekanntgabe (bzw. Übermittlung) der entsprechenden Amtshilfeersuchen und sonstigen Korrespondenz einer Akteneinsicht gleich. Wie die Beschwerdeführerin ausführte, habe sie ohnehin Einsicht in die sie betreffenden strafrechtsrelevanten Akten gehabt und ihr Auskunftsbegehren beziehe sich auf jene Aktenteile oder Verfahrensakten, an denen ihr keine Akteneinsicht nach der StPO oder dem AVG zukomme. Wenn die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie in eventu ein Recht auf Akteneinsicht beantragt habe und dies als Antrag auf Akteneinsicht nach § 17 AVG zu interpretieren sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin dabei verkennt, dass auch das Recht auf Akteneinsicht
§ 17AVG nur der Partei eines konkreten Verwaltungsverfahrens zukommt.
Überdies ist der genannten Bestimmung auch zu entnehmen, dass auch einer Partei eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen die Akteneinsicht verweigert werden darf (wobei eine derartige Verweigerung nicht gesondert angefochten werden könnte, sondern nur mit der abschließenden Erledigung des Verfahrens). Die belangte Behörde ging aber - aufgrund des Wortlautes des gesamten Auskunftsbegehrens zur Recht - davon aus, dass das Auskunftsbegehren viel weiter gefasst war als ein Antrag nach § 17 AVG, der sich lediglich auf Verfahren beziehen würde, in der die Beschwerdeführerin Partei ist (wobei einem solchen Antrag - wie eben ausgeführt wurde - ebenfalls der Erfolg versagt geblieben wäre).Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, käme die (inhaltliche) Bekanntgabe (bzw. Übermittlung) der entsprechenden Amtshilfeersuchen und sonstigen Korrespondenz einer Akteneinsicht gleich. Wie die Beschwerdeführerin ausführte, habe sie ohnehin Einsicht in die sie betreffenden strafrechtsrelevanten Akten gehabt und ihr Auskunftsbegehren beziehe sich auf jene Aktenteile oder Verfahrensakten, an denen ihr keine Akteneinsicht nach der StPO oder dem AVG zukomme. Wenn die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie in eventu ein Recht auf Akteneinsicht beantragt habe und dies als Antrag auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG zu interpretieren sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin dabei verkennt, dass auch das Recht auf Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG nur der Partei eines konkreten Verwaltungsverfahrens zukommt. Überdies ist der genannten Bestimmung auch zu entnehmen, dass auch einer Partei eines Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen die Akteneinsicht verweigert werden darf (wobei eine derartige Verweigerung nicht gesondert angefochten werden könnte, sondern nur mit der abschließenden Erledigung des Verfahrens). Die belangte Behörde ging aber - aufgrund des Wortlautes des gesamten Auskunftsbegehrens zur Recht - davon aus, dass das Auskunftsbegehren viel weiter gefasst war als ein Antrag nach Paragraph 17, AVG, der sich lediglich auf Verfahren beziehen würde, in der die Beschwerdeführerin Partei ist (wobei einem solchen Antrag - wie eben ausgeführt wurde - ebenfalls der Erfolg versagt geblieben wäre). Wie sich aus der oben dargelegten Rechtlage ergibt, kann das Auskunftspflichtgesetz nicht zur Durchsetzung einer der Beschwerdeführerin nicht zukommenden Akteneinsicht dienen. "Akteneinsicht" stellt eine weitreichendere Information dar als die bloß zusammengefasste Wiedergabe eines Akteninhaltes, weshalb auch an das Recht auf Akteneinsicht strengere Maßstäbe anzulegen sind als an ein bloßes Recht auf Auskunftserteilung. Schon aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen. 3.2.2.2. Selbst wenn man das Auskunftsbegehren dahingehend interpretierte, dass es auf die zusammengefasste Bekanntgabe der Inhalte der Amtshilfeersuchen und deren Beantwortung gerichtet sei (was allerdings dem bloßen Wortlaut des Auskunftsbegehrens nicht entnommen werden kann), wäre Folgendes festzuhalten: Die belangte Behörde berief sich bei ihrer Auskunftsverweigerung auf die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Amtsverschwiegenheit, speziell den Schutz der Interessen auswärtiger Beziehungen, die durch eine wie oben dargestellte vertragswidrige Handlung der belangten Behörde verletzt würden. Auf derartige gesetzliche Verschwiegenheitsvorschriften ist auch
§ 1Abs. 1 Ausk
PflG Rücksicht zu nehmen. Die belangte Behörde nennt als Rechtsgrundlagen der Übermittlung von Amtshilfeersuchen und deren Beantwortung insbesondere das Polizeikooperationsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1997, den Beschluss des Rates vom 17.10.2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen (2000/642/JI) sowie den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die genannten Rechtsinstrumente dienen dem Austausch von Informationen im Rahmen der Sicherheitspolizei, aber auch im Dienste der Strafrechtspflege. Dabei handelt es sich um Daten, die ausdrücklich der - völkerrechtlich vereinbarten -- Vertraulichkeit unterliegen. Eine Übermittlung dieser Daten an die Beschwerdeführerin ist schon aus diesem Grund unzulässig.Die belangte Behörde berief sich bei ihrer Auskunftsverweigerung auf die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG normierte Amtsverschwiegenheit, speziell den Schutz der Interessen auswärtiger Beziehungen, die durch eine wie oben dargestellte vertragswidrige Handlung der belangten Behörde verletzt würden. Auf derartige gesetzliche Verschwiegenheitsvorschriften ist auch
Paragraph eins, Absatz eins, AuskPflG Rücksicht zu nehmen. Die belangte Behörde nennt als Rechtsgrundlagen der Übermittlung von Amtshilfeersuchen und deren Beantwortung insbesondere das Polizeikooperationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, den Beschluss des Rates vom 17.10.2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen (2000/642/JI) sowie den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom
- Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die genannten Rechtsinstrumente dienen dem Austausch von Informationen im Rahmen der Sicherheitspolizei, aber auch im Dienste der Strafrechtspflege. Dabei handelt es sich um Daten, die ausdrücklich der - völkerrechtlich vereinbarten -- Vertraulichkeit unterliegen. Eine Übermittlung dieser Daten an die Beschwerdeführerin ist schon aus diesem Grund unzulässig. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass bezüglich der Mitarbeiterdaten auch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine Übermittlung sprechen, da etwa bei sicherheitspolizeilichen Ermittlungen bzw. bei Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege gegen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin strafrechtlich relevante Daten ermittelt wurden, die mangels eines in § 8 Abs. 4 DSG 2000 gegebenen Rechtfertigungsgrundes gar nicht an die Beschwerdeführerin weitergegeben werden dürften und daher nicht einmal einer bloßen Interessenabwägung unterlägen.Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass bezüglich der Mitarbeiterdaten auch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine Übermittlung sprechen, da etwa bei sicherheitspolizeilichen Ermittlungen bzw. bei Ermittlungen im Dienste der Strafrechtspflege gegen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin strafrechtlich relevante Daten ermittelt wurden, die mangels eines in Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 gegebenen Rechtfertigungsgrundes gar nicht an die Beschwerdeführerin weitergegeben werden dürften und daher nicht einmal einer bloßen Interessenabwägung unterlägen. Überdies ist davon auszugehen, dass einer Übermittlung des Akteninhalts oder einer Zusammenfassung sowohl der die Beschwerdeführerin als auch ihre Organe und Mitarbeiter betreffenden Akten auch noch andere Gründe der Amtsverschwiegenheit, insbesondere das Interesse des Staates und der im Rahmen der Sicherheitspolizei und im Dienste der Strafrechtspflege zuständigen Behörden, effektive Ermittlungen bzw. eine effektive Strafverfolgung gegenüber der Beschwerdeführerin oder deren Mitarbeiter nicht zu gefährden, entgegenstehen. Daher wäre selbst bei einer extensiven Interpretation des Auskunftsbegehrens diesem nicht nachzukommen. 3.2.2.
- Wie die belangte Behörde ausführte, sei das Auskunftsbegehren so allgemein gehalten, dass bei Entsprechung nicht ausgeschlossen werden könnte, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Mitarbeiter/innen bzw. Dritter verletzt werden könnten. Dem ist insofern beizupflichten, als das Auskunftsbegehren unbestimmt, zu weit gefasst und damit nicht - wie in der Judikatur vorgegeben - kurz beantwortbar ist (vgl. z.B. VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021). Unter den "Mitarbeitern" kann ein weiter Kreis an Personen verstanden werden. Auch fehlt dem Auskunftsersuchen eine zeitliche Einschränkung, sodass damit wohl auch der Kreis ehemaliger Mitarbeiter miteinbezogen wäre. Überdies können die Amtshilfeersuchen und deren Beantwortungen auch Daten Dritter beinhalten, gegen die gar keine Ermittlungen im Gange sind oder waren. Der belangten Behörde, die - um dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin nachzukommen - auch noch Erhebungen bei ihren nachgeordneten/weisungsgebundenen Behörden durchführen müsste, kann nicht zugemutet werden, umfangreiche Recherchen anzustellen, um den Inhalt der Amtshilfeansuchen und die Antworten darauf zusammenzufassen und die Auskunftsverweigerung allenfalls im Einzelfall zu begründen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörde weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten ist (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; vgl. auch VwGH 25.02.2003, 2001/11/0090, mwN). Diese Einschränkung der Recherche- und Auskunftsverpflichtung durch den Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ergibt sich aus § 1 Abs. 2 AuskPflG. Die Judikatur leitet daraus ab, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Beantwortungsfrist von acht Wochen ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (vgl. ebenso Regierungsvorlage 41 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVII. GP).Dem ist insofern beizupflichten, als das Auskunftsbegehren unbestimmt, zu weit gefasst und damit nicht - wie in der Judikatur vorgegeben - kurz beantwortbar ist vergleiche z.B. VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021). Unter den "Mitarbeitern" kann ein weiter Kreis an Personen verstanden werden. Auch fehlt dem Auskunftsersuchen eine zeitliche Einschränkung, sodass damit wohl auch der Kreis ehemaliger Mitarbeiter miteinbezogen wäre. Überdies können die Amtshilfeersuchen und deren Beantwortungen auch Daten Dritter beinhalten, gegen die gar keine Ermittlungen im Gange sind oder waren. Der belangten Behörde, die - um dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin nachzukommen - auch noch Erhebungen bei ihren nachgeordneten/weisungsgebundenen Behörden durchführen müsste, kann nicht zugemutet werden, umfangreiche Recherchen anzustellen, um den Inhalt der Amtshilfeansuchen und die Antworten darauf zusammenzufassen und die Auskunftsverweigerung allenfalls im Einzelfall zu begründen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörde weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten ist (VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; vergleiche auch VwGH 25.02.2003, 2001/11/0090, mwN). Diese Einschränkung der Recherche- und Auskunftsverpflichtung durch den Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, AuskPflG. Die Judikatur leitet daraus ab, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Beantwortungsfrist von acht Wochen ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen vergleiche ebenso Regierungsvorlage 41 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch siebzehn. GP). 3.2.2.
- Der Vollständigkeit halber wird festgehalten: Ein Interesse an einer bloßen Bekanntgabe von bloßer Anzahl und Datum der Schriftstücke ohne weitere inhaltliche Information wird von der Beschwerdeführerin weder in ihrem Auskunftsersuchen noch in der Beschwerde geltend gemacht. Auch implizit kann es wegen der durchgängigen Berufung der Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch nach Akteneinsicht nicht unterstellt werden. Unter Berücksichtigung der Judikatur, wonach eine gesetzmäßige Bescheidbegründung nicht erfordert, dass der geheimzuhaltende Sachverhalt so dargelegt oder individualisiert wird, dass er mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann (vgl. VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151), waren durch die belangte Behörde Feststellungen und Informationen, die über das Darlegen der Gründe zur Amtsverschwiegenheit hinaus gehen, nicht notwendig. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hatte sie durch die ihr zur Verfügung stehende Akteneinsicht im Rahmen des Strafprozesses die Möglichkeit sich auch über den Inhalt der sie betreffenden Amtshilfeersuchen aus dem Wirkungsbereich der belangten Behörde zu informieren. Der Bekanntgabe darüber hinausgehender Informationen steht aber eine Verschwiegenheitspflicht der belangten Behörde entgegen, die im Hinblick auf das bereits umfassende Wissen der Beschwerdeführerin konterkariert werden würde.Unter Berücksichtigung der Judikatur, wonach eine gesetzmäßige Bescheidbegründung nicht erfordert, dass der geheimzuhaltende Sachverhalt so dargelegt oder individualisiert wird, dass er mit Hilfe von dem Auskunftswerber zugänglichen Schlussfolgerungen ermittelt werden kann vergleiche VwGH 27.02.2009, 2008/17/0151), waren durch die belangte Behörde Feststellungen und Informationen, die über das Darlegen der Gründe zur Amtsverschwiegenheit hinaus gehen, nicht notwendig. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hatte sie durch die ihr zur Verfügung stehende Akteneinsicht im Rahmen des Strafprozesses die Möglichkeit sich auch über den Inhalt der sie betreffenden Amtshilfeersuchen aus dem Wirkungsbereich der belangten Behörde zu informieren. Der Bekanntgabe darüber hinausgehender Informationen steht aber eine Verschwiegenheitspflicht der belangten Behörde entgegen, die im Hinblick auf das bereits umfassende Wissen der Beschwerdeführerin konterkariert werden würde. Somit wurde die Auskunftserteilung zu Recht verweigert. 3.2.3.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es wie oben dargestellt an einer solchen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es wie oben dargestellt an einer solchen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2122411.1.00