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{'item': 'W227 2135834-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlW227 2135834-1 SpruchW227 2135834-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom

  1. Mai 2016, Zl. 9500205 – SoSe15/W WiSe15/W, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom
  2. Mai 2016, Zl. 9500205 – SoSe15/W WiSe15/W, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 2b Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Am
  4. Mai 2016 langten im Referat Studienzulassung der Universität Wien die Anträge des Beschwerdeführers, die von ihm für das Sommersemester (SS) 2015 und für das Wintersemester (WS) 2015/2016 bezahlten Studienbeiträge aus Krankheitsgründen einerseits zu erlassen und andererseits rückzuerstatten, ein. Dazu schloss er eine fachärztliche Bestätigung über eine gesundheitliche Beeinträchtigung im gesamten Kalenderjahr 2015 an.
  5. Am
  6. Mai 2016 langten im Referat Studienzulassung der Universität Wien die Anträge des Beschwerdeführers, die von ihm für das Sommersemester (SS) 2015 und für das Wintersemester (WS) 2015 aus 2016, bezahlten Studienbeiträge aus Krankheitsgründen einerseits zu erlassen und andererseits rückzuerstatten, ein. Dazu schloss er eine fachärztliche Bestätigung über eine gesundheitliche Beeinträchtigung im gesamten Kalenderjahr 2015 an.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Universität Wien die Anträge des Beschwerdeführers als verspätet zurück und verwies auf § 2b Abs. 3 StubeiV.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Universität Wien die Anträge des Beschwerdeführers als verspätet zurück und verwies auf Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV.
  9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er im Wesentlichen mit "unvertretbar kurz bemessenen Fristen für die gestellten Anträge" begründet und dazu Folgendes ausführt: Seinen Anträgen liege eine schwere Erkrankung zugrunde, die dazu geführt habe, dass er sich "vorrangig um grundlegende Dinge in seinem Leben kümmern müsste". Weiters macht der Beschwerdeführer eine unsachliche Differenzierung geltend, indem er die grundsätzlich zweijährige Verjährungsfrist bei beweglichen Sachen mit den "skurril" kurzen Fristen (in der StubeiV) vergleicht und begründet dies damit, dass diese wenigen Fälle wirtschaftlich für die Universität keine Rolle spielten, während Gewährleistungsansprüche für private Unternehmer "gegebenenfalls existenzgefährdet" seien. Die Richtigkeit seiner Aussage sei "durch Einschaltung eines Facharztes außer Zweifel". Überdies betreibe er berufs- und krankheitsbedingt seit 10 Jahren sein Doktoratsstudium ohne Leistungen der Universität in Anspruch zu nehmen. § 91 Universitätsgesetz 2002 (UG) und § 2b Abs. 3 letzter Satz StubeiV seien daher verfassungswidrig.
  10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er im Wesentlichen mit "unvertretbar kurz bemessenen Fristen für die gestellten Anträge" begründet und dazu Folgendes ausführt: Seinen Anträgen liege eine schwere Erkrankung zugrunde, die dazu geführt habe, dass er sich "vorrangig um grundlegende Dinge in seinem Leben kümmern müsste". Weiters macht der Beschwerdeführer eine unsachliche Differenzierung geltend, indem er die grundsätzlich zweijährige Verjährungsfrist bei beweglichen Sachen mit den "skurril" kurzen Fristen (in der StubeiV) vergleicht und begründet dies damit, dass diese wenigen Fälle wirtschaftlich für die Universität keine Rolle spielten, während Gewährleistungsansprüche für private Unternehmer "gegebenenfalls existenzgefährdet" seien. Die Richtigkeit seiner Aussage sei "durch Einschaltung eines Facharztes außer Zweifel". Überdies betreibe er berufs- und krankheitsbedingt seit 10 Jahren sein Doktoratsstudium ohne Leistungen der Universität in Anspruch zu nehmen. Paragraph 91, Universitätsgesetz 2002 (UG) und Paragraph 2 b, Absatz 3, letzter Satz StubeiV seien daher verfassungswidrig.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
  12. August 2016, Zl. 9500205 – SoSe15/W WiSe15/W, wies das Rektorat der Universität Wien die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Studienbeiträge für das SS 2015 und für das WS 2015/2016 entrichtet habe, weshalb die Anträge des Beschwerdeführers als Rückerstattungsanträge (und nicht als Erlassanträge) behandelt würden. Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit des materiell-rechtlichen Anspruchs (Rückzahlung des Studienbeitrags) sei eine fristgerechte Einbringung des Antrags. Für die Rückerstattung des Studienbeitrags sei nach § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 eine Antragstellung für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden
  13. September und für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden
  14. März festgelegt. Diese Fristen seien durch Verordnung festgelegt; derartige Fristen könnten durch die Behörde nicht erstreckt werden. Da die Anträge des Beschwerdeführers erst am
  15. Mai 2016 eingelangt seien, seien sie verspätet gestellt worden.
  16. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
  17. August 2016, Zl. 9500205 – SoSe15/W WiSe15/W, wies das Rektorat der Universität Wien die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Studienbeiträge für das SS 2015 und für das WS 2015 aus 2016, entrichtet habe, weshalb die Anträge des Beschwerdeführers als Rückerstattungsanträge (und nicht als Erlassanträge) behandelt würden. Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit des materiell-rechtlichen Anspruchs (Rückzahlung des Studienbeitrags) sei eine fristgerechte Einbringung des Antrags. Für die Rückerstattung des Studienbeitrags sei nach Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV 2004 eine Antragstellung für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden
  18. September und für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden
  19. März festgelegt. Diese Fristen seien durch Verordnung festgelegt; derartige Fristen könnten durch die Behörde nicht erstreckt werden. Da die Anträge des Beschwerdeführers erst am
  20. Mai 2016 eingelangt seien, seien sie verspätet gestellt worden.
  21. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Das Rektorat der Universität Wien verkenne, dass es "nicht um die Erstreckung einer Frist [gehe]". "Dass die gewährleistungsrechtliche Analogie eine andere Materie [betreffe], gehör[e] geradezu zum Wesen einer Analogie und [könne] daher nicht ernsthaft als Gegenargument bemüht werden". Obschon die Argumentation des Rektorats der Universität "unbrauchbar" sei, habe es im Ergebnis wohl nicht anders entscheiden können, weil das "relevierte niederrangige Recht nicht nur verfassungswidrig, sondern auch im Wortlaut klar [sei]". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen Der Beschwerdeführer entrichtete die Studienbeiträge für das SS 2015 und für das WS 2015/2016.Der Beschwerdeführer entrichtete die Studienbeiträge für das SS 2015 und für das WS 2015 aus 2016,. Am
  23. Mai 2016 beantragte er die Rückerstattung seiner Studienbeiträge für das SS 2015 und für das WS 2015/2016.Am
  24. Mai 2016 beantragte er die Rückerstattung seiner Studienbeiträge für das SS 2015 und für das WS 2015 aus 2016,.
  25. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
  26. Rechtliche Beurteilung 3.
  27. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  28. Gemäß § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden
  29. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden
  30. September zulässig.3.1.
  31. Gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, dritter Satz StubeiV 2004 ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden
  32. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden
  33. September zulässig. 3.1.
  34. Bei der Frist im Sinne des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 handelt es sich um eine durch Verordnung festgesetzte Frist (vgl. § 33 Abs. 4 AVG), die von der Behörde weder geändert noch erstreckt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [
  35. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11).3.1.
  36. Bei der Frist im Sinne des Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV 2004 handelt es sich um eine durch Verordnung festgesetzte Frist vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, AVG), die von der Behörde weder geändert noch erstreckt werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
  37. Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11). Wie § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 normiert, ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden
  38. September "zulässig". Damit wird normativ zum Ausdruck gebracht, dass der (materiellrechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt, sodass von einer materiellrechtlichen Frist auszugehen ist (vgl. VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179 m.w.N.).Wie Paragraph 2 b, Absatz 3, dritter Satz StubeiV 2004 normiert, ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden
  39. September "zulässig". Damit wird normativ zum Ausdruck gebracht, dass der (materiellrechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt, sodass von einer materiellrechtlichen Frist auszugehen ist vergleiche VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179 m.w.N.). 3.1.
  40. Der Beschwerdeführer stellte die verfahrensgegenständlichen Anträge erst am
  41. Mai
  42. Der Antrag auf Rückerstattung für das SS 2015 wäre jedoch bis spätestens
  43. September 2015 und jener für das WS 2015/2016 bis spätestens
  44. März 2016 zu stellen gewesen.3.1.
  45. Der Beschwerdeführer stellte die verfahrensgegenständlichen Anträge erst am
  46. Mai
  47. Der Antrag auf Rückerstattung für das SS 2015 wäre jedoch bis spätestens
  48. September 2015 und jener für das WS 2015 aus 2016, bis spätestens
  49. März 2016 zu stellen gewesen. Die Anträge wurden daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. 3.1.
  50. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen(vgl. dazu auch VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).3.1.
  51. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen(vgl. dazu auch VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080). 3.
  52. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  53. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  54. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  55. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anträge auf Rückerstattung als verspätet zurückzuweisen waren, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
  56. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anträge auf Rückerstattung als verspätet zurückzuweisen waren, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.
  57. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2135834.1.00

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