RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlW234 2131904-1 SpruchW234 2131904-1/10E Gekürzte Ausfertigung des am 07.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX.1997, StA. Somalia, vertreten durch RA XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1997, StA. Somalia, vertreten durch RA römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.12.2014 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.12.2014 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen. II. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.12.2014 wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.12.2014 wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W234.2131904.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.