Vm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit der Anhaltung von 02.02.2017 bis 09.02.2017 geltend gemacht wird, wird
Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF zurückgewiesen. II. Der Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 09.02.2017 und die weitere Anhaltung in Schubhaft geltend gemacht wird, wird
Vm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 09.02.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 09.02.2017 bis zur Erlassung dieser Entscheidung für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides vom 09.02.2017 und die weitere Anhaltung in Schubhaft geltend gemacht wird, wird
Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 09.02.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 09.02.2017 bis zur Erlassung dieser Entscheidung für rechtswidrig erklärt. III.
Vm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. IV. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Bund (Bundesminister für Inneres), hat
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Verfahrensaufwand in Höhe von 736,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Sicherung einer asylrechtlichen Entscheidung im Hinblick auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit Mandatsbescheid vom 02.02.2017 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Sicherung einer asylrechtlichen Entscheidung im Hinblick auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei, und beabsichtigt werde, seinen - im Rahmen der vorangegangenen Einvernahme gestellten - Asylantrag im Wege des Fast-Track-Verfahrens durchzuführen und den BF anschließend am 08.02.2017 der algerischen Botschaftsdelegation vorzuführen. Der BF sei illegal eingereist, sei nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und es bestehe auch keine begründete Aussicht, dass der BF eine Arbeitsstelle finden werde. Er sei derzeit ohne Meldung im Bundesgebiet aufhältig und besitze keine gültigen Reisedokumente. Darüber hinaus sei er in keinster Weise integriert und verfüge auch über keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der BF gebe der Behörde aufgrund seiner erwiesenen Unkooperativität (Androhung von autoaggressiven Handlungen im Rahmen der Niederschrift) keinen Anlass daran zu glauben, dass der BF für das weitere Verfahren greifbar wäre. Da sich der BF seit seiner illegalen Einreise Ende Jänner 2017 unangemeldet im Verborgenen aufhielt, weder eine gesicherte Unterkunft noch ausreichend Barmittel zur Verfügung habe, über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge und auch keiner Erwerbstätigkeit nach gehe, liege Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor. Es sei davon auszugehen, dass sein im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme geäußertes Asylbegehren ausschließlich dazu diente, der behördlichen Anhaltung schnellstmöglich zu entgehen, zumal der BF nicht von sich aus an die Behörde herantrat, um ein derartiges Begehren zu stellen. Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei eine positive Erledigung seines Antrages höchst unwahrscheinlich. Im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF könne diesem auch im Stande der Schubhaft ärztliche Hilfe geboten werden. Am 08.02.2017 werde eine algerische Delegation zur Identitätsfeststellung in das PAZ HG kommen. Für den Fall, dass die Identität des BF nicht bestätigt werde, könne die Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden. Im Zuge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung habe sich im Fall des BF ergeben, dass seine privaten Interessen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Die gelinderen Mittel der finanziellen Sicherheit oder einer Aufenthalts- und Meldeverpflichtung würden nicht zur Anwendung kommen können, da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Verhängung der Schubhaft sei daher a priori nicht als unzulässig oder unverhältnismäßig anzusehen, insbesondere, da die algerischen Vertretungsbehörden in jüngster Zeit signalisiert hätten, die Ausstellung von Heimreisezertifikaten vorzunehmen. Die Erlangung eines HRZ habe somit zum Zeitpunkt der Anordnung keinesfalls als unmöglich erachtet werden können.Da sich der BF seit seiner illegalen Einreise Ende Jänner 2017 unangemeldet im Verborgenen aufhielt, weder eine gesicherte Unterkunft noch ausreichend Barmittel zur Verfügung habe, über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge und auch keiner Erwerbstätigkeit nach gehe, liege Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor. Es sei davon auszugehen, dass sein im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme geäußertes Asylbegehren ausschließlich dazu diente, der behördlichen Anhaltung schnellstmöglich zu entgehen, zumal der BF nicht von sich aus an die Behörde herantrat, um ein derartiges Begehren zu stellen. Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei eine positive Erledigung seines Antrages höchst unwahrscheinlich. Im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF könne diesem auch im Stande der Schubhaft ärztliche Hilfe geboten werden. Am 08.02.2017 werde eine algerische Delegation zur Identitätsfeststellung in das PAZ HG kommen. Für den Fall, dass die Identität des BF nicht bestätigt werde, könne die Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden. Im Zuge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung habe sich im Fall des BF ergeben, dass seine privaten Interessen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Die gelinderen Mittel der finanziellen Sicherheit oder einer Aufenthalts- und Meldeverpflichtung würden nicht zur Anwendung kommen können, da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Verhängung der Schubhaft sei daher a priori nicht als unzulässig oder unverhältnismäßig anzusehen, insbesondere, da die algerischen Vertretungsbehörden in jüngster Zeit signalisiert hätten, die Ausstellung von Heimreisezertifikaten vorzunehmen. Die Erlangung eines HRZ habe somit zum Zeitpunkt der Anordnung keinesfalls als unmöglich erachtet werden können. Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am selbigen Tag zugestellt. 4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2017 wurde dem BF
1 BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2017 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. 7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2017, Zl. 1141846309/170140047, wurde der Bescheid des BFA, RD Wien, vom 02.02.2017, 1141846309/170140047, mit welchem Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG angeordnet wurde, gem. § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall gegen den BF jetzt Schubhaft
2 Z 2 anzuordnen sei, da aufgrund neuer Erkenntnisse nun eine Dublinrelevanz vorliege.7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2017, Zl. 1141846309/170140047, wurde der Bescheid des BFA, RD Wien, vom 02.02.2017, 1141846309/170140047, mit welchem Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnet wurde, gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall gegen den BF jetzt Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, anzuordnen sei, da aufgrund neuer Erkenntnisse nun eine Dublinrelevanz vorliege. Zweiter Schubhaftbescheid: 8. Mit Mandatsbescheid vom 09.02.2017, Zl. 1141846309 / 170140047, wurde über den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.8. Mit Mandatsbescheid vom 09.02.2017, Zl. 1141846309 / 170140047, wurde über den BF
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde begründete ihren "neuen" Mandatsbescheid vom 09.02.2017 folgenderweise: Es sei nunmehr ein Dublin-Sachverhalt eingetreten und der Asylantrag des BF werde nach dem DUBLIN-verfahren geführt. Nach Zustimmung des zuständigen Dublinstaates sei beabsichtigt, den BF dorthin abzuschieben. Der BF sei illegal nach Österreich eingereist und sei niemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finde. Er sei zudem ohne Meldung im Bundesgebiet und besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen und sei unsteten Aufenthalts. Der BF verfüge weiters nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe der BF nicht nach und es sei ihm auch auf absehbare Zeit keine legale Beschäftigung gestattet. Er sei in keinster Weise integriert. Die Behörde habe auf Grund seiner erwiesenen Unkooperativität (Androhung von autoaggressiven Handlungen im Rahmen der Niederschrift) keinen Anlass daran zu glauben, dass er auf freiem Fuße für das weitere Verfahren greifbar wäre. Der BF sei in Österreich auch weder beruflich noch sozial verankert. Im Fall des BF treffe die Ziffer 9 des § 76 Abs. 3 FPG zu: Er sei Ende Jänner rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und habe sich seither unangemeldet im Verborgenen aufgehalten. Eine gesicherte Unterkunft oder auch ausreichende Geldmittel stehen ihm nicht zur Verfügung. Er verfüge im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfüge über keine behördliche Meldung und nächtige laut eigenen Angaben an verschiedenen Orten in Wien. Er habe den Antrag auf internationalen Schutz gleich zu Beginn der Einvernahme gestellt, von sich aus sei er nicht mit der Behörde in Kontakt getreten, um ein Asylbegehren zu äußern. Es sei davon auszugehen, dass er das nun bestehende Asylbegehren ausschließlich äußerte, um der behördlichen Anhaltung schnellstmöglich zu entgehen, da er davon ausgehen musste, zeitnah in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu müssen oder zwangsweise dorthin verbracht bzw. in den für ihn zuständigen Dublin-Staat verbracht zu werden. Das Asylverfahren des BF werde seit 07.02.2017 im Wege des DUBLIN-Verfahrens durchgeführt. Da davon auszugehen sei, dass der Vertragsstaat alsbald der Überstellung des BF zustimme, sei die Schubhaft auch zum Zwecke der Abschiebung erlassen worden.Im Fall des BF treffe die Ziffer 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu: Er sei Ende Jänner rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und habe sich seither unangemeldet im Verborgenen aufgehalten. Eine gesicherte Unterkunft oder auch ausreichende Geldmittel stehen ihm nicht zur Verfügung. Er verfüge im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfüge über keine behördliche Meldung und nächtige laut eigenen Angaben an verschiedenen Orten in Wien. Er habe den Antrag auf internationalen Schutz gleich zu Beginn der Einvernahme gestellt, von sich aus sei er nicht mit der Behörde in Kontakt getreten, um ein Asylbegehren zu äußern. Es sei davon auszugehen, dass er das nun bestehende Asylbegehren ausschließlich äußerte, um der behördlichen Anhaltung schnellstmöglich zu entgehen, da er davon ausgehen musste, zeitnah in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu müssen oder zwangsweise dorthin verbracht bzw. in den für ihn zuständigen Dublin-Staat verbracht zu werden. Das Asylverfahren des BF werde seit 07.02.2017 im Wege des DUBLIN-Verfahrens durchgeführt. Da davon auszugehen sei, dass der Vertragsstaat alsbald der Überstellung des BF zustimme, sei die Schubhaft auch zum Zwecke der Abschiebung erlassen worden. Weiters werde die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern sich der BF der Überstellung nicht widersetze. Der BF habe angegeben, sich möglicherweise in der Haft etwas anzutun, da er den Druck in Haft nicht aushalte und Stress habe. Sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern, so könne ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate ärztliche Hilfe geboten werden. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation des BF, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er sei derzeit ohne Meldung im Bundesgebiet. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Weder könne er legal einer Beschäftigung nachgehen, noch weise er offensichtlich soziale oder familiäre Ankerpunkte im Bundesgebiet auf. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht.Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall des BF damit nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF habe sich bereits als nicht vertrauenswürdig und unkooperativ erwiesen. Der Asylantrag stehe einer Verhängung der Schubhaft nicht entgegen, sondern werde seitens der Behörde als Schutzbehauptung qualifiziert, um der behördlichen Anhaltung schnellstmöglich zu entgehen. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe im Fall des BF aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließt. Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Weiters sei er nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und habe er auch nicht Gegenteiliges im Rahmen seiner Einvernahme am 02.02.2017 behauptet. Sollte sich der Gesundheitszustand des BF ändern, so könne ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweise sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. 9. Das BFA legte die Beschwerde vor und erstattete am 09.02.2017 eine Stellungnahme. 10. Mit Schreiben vom 10.02.2017 brachte der Rechtsvertreter des BF ein ergänzendes Vorbringen vor, worin moniert wurde, dass die im Zuge eines "Fast-Track-Verfahrens" vorzunehmende Vorführung des BF vor eine algerische Delegation bisher nicht stattgefunden habe und die Behörde daher die Schubhaft gem. § 81 Abs. 1 Z 1 iVm § 80 Abs. 1 FPG formlos aufheben hätte müssen. Ebenso wurde vorgebracht, dass der BF im Zuge eines am 09.02.2017 durchgeführten Rechtsberatungsgespräch über gesundheitliche Beschwerden geklagt hätte. Beantragt wurde daher die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des Gesundheitszustandes des BF.10. Mit Schreiben vom 10.02.2017 brachte der Rechtsvertreter des BF ein ergänzendes Vorbringen vor, worin moniert wurde, dass die im Zuge eines "Fast-Track-Verfahrens" vorzunehmende Vorführung des BF vor eine algerische Delegation bisher nicht stattgefunden habe und die Behörde daher die Schubhaft gem. Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, FPG formlos aufheben hätte müssen. Ebenso wurde vorgebracht, dass der BF im Zuge eines am 09.02.2017 durchgeführten Rechtsberatungsgespräch über gesundheitliche Beschwerden geklagt hätte. Beantragt wurde daher die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des Gesundheitszustandes des BF. 11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2017 wurde das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 02.02.2017, Zl. 1141846309/170140047
GVG, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der im Spruch genannte Bescheid – nach Einbringung der verfahrensgegenständlichen Behörde aufgehoben worden sei und ein neuer Mandatsbescheid zur Verhängung der Schubhaft erlassen worden sei, weshalb der BF hinsichtlich seiner gegen den Bescheid vom 02.02.2017 eingebrachten Beschwerde formell klaglos gestellt worden sei und aufgrund des aufgehobenen Bescheides nunmehr auch nicht mehr beschwert sei, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen gewesen sei.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2017 wurde das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 02.02.2017, Zl. 1141846309/170140047
Paragraphen 28, Absatz eins, VwGVG, 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der im Spruch genannte Bescheid – nach Einbringung der verfahrensgegenständlichen Behörde aufgehoben worden sei und ein neuer Mandatsbescheid zur Verhängung der Schubhaft erlassen worden sei, weshalb der BF hinsichtlich seiner gegen den Bescheid vom 02.02.2017 eingebrachten Beschwerde formell klaglos gestellt worden sei und aufgrund des aufgehobenen Bescheides nunmehr auch nicht mehr beschwert sei, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen gewesen sei.
1 FPG die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden darf, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen sei oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Die Schubhaft gegen den BF sei zunächst mit Bescheid vom 02.02.2017
2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz mit abschließender Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien angeordnet worden. Spätestens mit der amtswegigen Behebung des Bescheids vom 02.02.2017 am 09.02.2017 habe die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, dass das ursprünglich verhängte Ziel der Schubhaft, die Abschiebung des BF nach Algerien, nicht mehr angestrebt werde. Überdies sei der Schubhaft mit der amtswegigen Bescheidbehebung das rechtliche Fundament entzogen worden. Konsequenterweise hätte die belangte Behörde den BF unverzüglich nach der amtswegigen Bescheidbehebung
1 Z 1 FPG aus der Haft entlassen müssen. Hingegen sei die Vorgehensweise der belangten Behörde, dass ohne vorherige Freilassung des BF die Schubhaft auf einer anderen Rechtsgrundlage, nämlich Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG fortgesetzt wurde, nicht vom Gesetz gedeckt. § 76 Abs. 5 und 6 FPG würden jeweils Fälle regeln, in denen trotz einer wesentlichen Sachverhaltsänderung die Schubhaft aufrechterhalten werden darf.
5 FPG sei das dann der Fall, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme während der Schubhaft durchsetzbar werde.
6 FPG dürfe die Anhaltung unter gewissen Umständen aufrechterhalten werden, wenn im Stande der Schubhaft ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt werde. Für die Vorgehensweise der belangten Behörde bestehe jedoch keine vergleichbare gesetzliche Grundlage, insbesondere bestehe keine Grundlage für die Aufhebung des ursprünglichen Schubhaftbescheides und "Ersetzen" durch einen neuen Schubhaftbescheid. Auch deshalb sei die Verhängung der Schubhaft mit neuerlichem Bescheid am 09.02.2017 ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Schließlich rügt die Beschwerde, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, nachvollziehbar dazulegen, warum im Falle des BF Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 2 und § 76 Abs. 3 FPG bestehe. So sei auffällig, dass die Begründung des angefochtenen Bescheids fast ident sei mit der Begründung des Schubhaftbescheids vom 02.02.2017. Es entstehe der Eindruck, dass lediglich die gesetzliche Grundlage ausgewechselt worden sei und der Bescheid vom 02.02.2017 lediglich dahingehend ergänzt worden sei, dass aufgrund der Vorlage eines Dublin-Treffers nunmehr eine Dublin-Relevanz gegeben sei. Wenn im Hinblick auf den Herkunftsstaat eine Fluchtgefahr bestehe, so müsse dies nicht zwingend auch für den als zuständig erachteten Mitgliedsstaat gelten. In diesem Zusammenhang wiege umso schwerer, dass die belangte Behörde den BF nicht zur neuerlich geplanten Schubhaftverhängung einvernommen habe und dem BF somit jede Möglichkeit genommen worden sei, zum geänderten Sachverhalt und zur neuerlichen Schubhaftverhängung Stellung zu beziehen. Für die Verhängung von Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin III-VO sei darüber hinaus noch
Dass sich derartige Umstände lediglich mit der Aktenlage begründen lassen würden, ohne eine neuerliche Einvernahme durchzuführen, sei nicht überzeugend. Mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 02.02.2017 habe der BF zu erkennen gegeben, dass er nicht nach Algerien ausreisen wolle. Dass er sich dem Verfahren zur Überstellung nach Italien oder Frankreich entziehen würde, könne aus dem Umstand, dass der BF um Schutz ersucht habe, keinesfalls geschlossen werden. Der BF würde sich dem Dublin-Verfahren zur Verfügung halten und die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedsstaat – egal ob es nun Italien oder Frankreich wäre – weder behindern noch vereiteln.Weiters wurde gegen die titellose Anhaltung des BF im Zeitraum 02.02.2017 bis zur Erlassung des gegenständlichen Mandatsbescheids vom 09.02.2017 Beschwerde erhoben. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass die Anhaltung des BF während dieses Zeitraums rechtswidrig erfolgt sei, da die belangte Behörde mit der amtswegigen Bescheidbehebung der Freiheitsentziehung im angeführten Zeitraum selbst die Grundlage entzogen habe. Dies habe zur Folge, dass der BF im angeführten Zeitraum ohne gesetzliche Grundlage angehalten worden sei. Da das BVwG über die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in diesem Zeitraum bislang nicht abgesprochen habe, werde mit der gegenständlichen Beschwerde die Feststellung beantragt, dass die Anhaltung im angeführten Zeitraum rechtswidrig gewesen sei. Schließlich wurde geltend gemacht, dass die belangte Behörde auch keine Kompetenz gehabt habe, den nunmehr angefochtenen (2.) Schubhaftbescheid zu erlassen. Mit Einbringung der Schubhaftbeschwerde habe nämlich keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde mehr bestanden, einen neuen Schubhaftbescheid zu erlassen. Dies ergebe sich aus einem in Folge zitierten Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2000 sowie im Hinblick auf die neue Rechtslage aus einem Erkenntnis des VfGH vom 13.04.2015. Die belangte Behörde hätte daher den angefochtenen Bescheid mangels Zuständigkeit nicht erlassen dürfen, sondern hätte bereits das BVwG eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft treffen müssen, da mit Erhebung der Schubhaftbeschwerde ein Übergang der Zuständigkeit verbunden gewesen sei. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die belangte Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Kenntnis von der Erhebung der Schubhaftbeschwerde war oder nicht. Die Anordnung eines Freiheitsentzuges durch eine unzuständige Behörde stelle eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie im Recht auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter dar. Schließlich wurde geltend gemacht, dass
Paragraph 80, Absatz eins, FPG die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden darf, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen sei oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Die Schubhaft gegen den BF sei zunächst mit Bescheid vom 02.02.2017
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz mit abschließender Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien angeordnet worden. Spätestens mit der amtswegigen Behebung des Bescheids vom 02.02.2017 am 09.02.2017 habe die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, dass das ursprünglich verhängte Ziel der Schubhaft, die Abschiebung des BF nach Algerien, nicht mehr angestrebt werde. Überdies sei der Schubhaft mit der amtswegigen Bescheidbehebung das rechtliche Fundament entzogen worden. Konsequenterweise hätte die belangte Behörde den BF unverzüglich nach der amtswegigen Bescheidbehebung
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, FPG aus der Haft entlassen müssen. Hingegen sei die Vorgehensweise der belangten Behörde, dass ohne vorherige Freilassung des BF die Schubhaft auf einer anderen Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG fortgesetzt wurde, nicht vom Gesetz gedeckt. Paragraph 76, Absatz 5 und 6 FPG würden jeweils Fälle regeln, in denen trotz einer wesentlichen Sachverhaltsänderung die Schubhaft aufrechterhalten werden darf.
Paragraph 76, Absatz 5, FPG sei das dann der Fall, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme während der Schubhaft durchsetzbar werde.
Paragraph 76, Absatz 6, FPG dürfe die Anhaltung unter gewissen Umständen aufrechterhalten werden, wenn im Stande der Schubhaft ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt werde. Für die Vorgehensweise der belangten Behörde bestehe jedoch keine vergleichbare gesetzliche Grundlage, insbesondere bestehe keine Grundlage für die Aufhebung des ursprünglichen Schubhaftbescheides und "Ersetzen" durch einen neuen Schubhaftbescheid. Auch deshalb sei die Verhängung der Schubhaft mit neuerlichem Bescheid am 09.02.2017 ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Schließlich rügt die Beschwerde, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, nachvollziehbar dazulegen, warum im Falle des BF Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 76, Absatz 3, FPG bestehe. So sei auffällig, dass die Begründung des angefochtenen Bescheids fast ident sei mit der Begründung des Schubhaftbescheids vom 02.02.2017. Es entstehe der Eindruck, dass lediglich die gesetzliche Grundlage ausgewechselt worden sei und der Bescheid vom 02.02.2017 lediglich dahingehend ergänzt worden sei, dass aufgrund der Vorlage eines Dublin-Treffers nunmehr eine Dublin-Relevanz gegeben sei. Wenn im Hinblick auf den Herkunftsstaat eine Fluchtgefahr bestehe, so müsse dies nicht zwingend auch für den als zuständig erachteten Mitgliedsstaat gelten. In diesem Zusammenhang wiege umso schwerer, dass die belangte Behörde den BF nicht zur neuerlich geplanten Schubhaftverhängung einvernommen habe und dem BF somit jede Möglichkeit genommen worden sei, zum geänderten Sachverhalt und zur neuerlichen Schubhaftverhängung Stellung zu beziehen. Für die Verhängung von Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin III-VO sei darüber hinaus noch
Dass sich derartige Umstände lediglich mit der Aktenlage begründen lassen würden, ohne eine neuerliche Einvernahme durchzuführen, sei nicht überzeugend. Mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 02.02.2017 habe der BF zu erkennen gegeben, dass er nicht nach Algerien ausreisen wolle. Dass er sich dem Verfahren zur Überstellung nach Italien oder Frankreich entziehen würde, könne aus dem Umstand, dass der BF um Schutz ersucht habe, keinesfalls geschlossen werden. Der BF würde sich dem Dublin-Verfahren zur Verfügung halten und die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedsstaat – egal ob es nun Italien oder Frankreich wäre – weder behindern noch vereiteln. Weiters sei das Verfahren auf internationalen Schutz noch in einem frühen Stadium und wurde in Folge auf die in der Schubhaftbeschwerde vom 08.02.2017 angeführten Punkte verwiesen: So gehe aus den Erläuterungen zur RV für das FRÄG 2015 mit Verweis auf die VwGH Judikatur hervor, dass es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besondere Umstände bedürfe, welche ein Untertauchen des betreffenden Fremden zu diesem Zeitpunkt befürchten lassen (vgl. VwGH, 23.09.2010, 2007/21/0432). Unbestrittenerweise habe der BF unmittelbar vor der Schubhaftverhängung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und das Verfahren habe sich zu diesem Zeitpunkt daher noch in einem sehr frühen Stadium befunden. Die belangte Behörde habe das Vorliegen von Fluchtgefahr ausschließlich mit der fehlenden sozialen Verankerung und der illegalen Einreise und der Bestimmung des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG begründet. Auch in diesem Zusammenhang sei auf die ständige Judikatur des VwGH sowie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu verweisen, wonach zu beachten sei, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, alleine noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien (vgl. VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233). Für die Annahme, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Vermeidung der Schubhaft gestellt hätte, würden keine Anhaltspunkte bestehen, zumal der BF den Antrag bereits zu Beginn der Einvernahme am 02.02.2017 artikuliert habe. Da der BF zudem erst vor kurzem nach Österreich eingereist sei, könne auch nicht von einem Aufenthalt im Verborgenen gesprochen werden.Weiters sei das Verfahren auf internationalen Schutz noch in einem frühen Stadium und wurde in Folge auf die in der Schubhaftbeschwerde vom 08.02.2017 angeführten Punkte verwiesen: So gehe aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für das FRÄG 2015 mit Verweis auf die VwGH Judikatur hervor, dass es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besondere Umstände bedürfe, welche ein Untertauchen des betreffenden Fremden zu diesem Zeitpunkt befürchten lassen vergleiche VwGH, 23.09.2010, 2007/21/0432). Unbestrittenerweise habe der BF unmittelbar vor der Schubhaftverhängung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und das Verfahren habe sich zu diesem Zeitpunkt daher noch in einem sehr frühen Stadium befunden. Die belangte Behörde habe das Vorliegen von Fluchtgefahr ausschließlich mit der fehlenden sozialen Verankerung und der illegalen Einreise und der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG begründet. Auch in diesem Zusammenhang sei auf die ständige Judikatur des VwGH sowie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu verweisen, wonach zu beachten sei, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, alleine noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien vergleiche VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233). Für die Annahme, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Vermeidung der Schubhaft gestellt hätte, würden keine Anhaltspunkte bestehen, zumal der BF den Antrag bereits zu Beginn der Einvernahme am 02.02.2017 artikuliert habe. Da der BF zudem erst vor kurzem nach Österreich eingereist sei, könne auch nicht von einem Aufenthalt im Verborgenen gesprochen werden. Gerade in Dublin-Fällen dürfe Schubhaft keine Standard-Maßnahme darstellen. Bevor der BF nach Österreich gekommen sei, sei er zunächst in Griechenland gewesen. Eine Abschiebung nach Griechenland sei
der Judikatur des EGMR und des EuGH nach vor wie aus Gründen des Art. 3 EMRK unzulässig, weshalb dem BF nicht vorgeworfen werden könne, nicht in Griechenland geblieben zu sein. Über Italien sei der BF nach Frankreich gelangt, wobei er durch Italien nur durchreiste. Sein Ziel sei Frankreich gewesen. Kurz vor seiner Festnahme sei er nach Österreich gekommen. Über den typischen Dublin-Fall hinausgehende Gesichtspunkte, welche eine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß begründen würden, seien nicht gegeben.Gerade in Dublin-Fällen dürfe Schubhaft keine Standard-Maßnahme darstellen. Bevor der BF nach Österreich gekommen sei, sei er zunächst in Griechenland gewesen. Eine Abschiebung nach Griechenland sei
der Judikatur des EGMR und des EuGH nach vor wie aus Gründen des Artikel 3, EMRK unzulässig, weshalb dem BF nicht vorgeworfen werden könne, nicht in Griechenland geblieben zu sein. Über Italien sei der BF nach Frankreich gelangt, wobei er durch Italien nur durchreiste. Sein Ziel sei Frankreich gewesen. Kurz vor seiner Festnahme sei er nach Österreich gekommen. Über den typischen Dublin-Fall hinausgehende Gesichtspunkte, welche eine Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß begründen würden, seien nicht gegeben. Auch zur Frage der Anwendbarkeit gelinderer Mittel verwies die Beschwerde auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 08.02.2017: Auch habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar darlegen können, wieso die Anwendung eines gelinderen Mittels im Falle des BF nicht in Frage komme. Dabei wäre ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend gewesen, zumal der BF nach seiner Asylantragsstellung Anspruch auf die Grundversorgung erworben habe. So habe das BVwG aufgrund des frühen Verfahrensstadiums und des Anspruchs auf Grundversorgung kürzlichmit Verweis auf die Judikatur des VwGH in einem Fall ausgesprochen, dass trotz Bestehen eines Sicherungsbedarfes gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichend seien. Der Anspruch auf Grundversorgung wiege die fehlende soziale Verankerung auf (BVwG, 13.12.2016, W112 2141575-1). Ebenso käme im Fall des BF eine Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht. Schließlich wurde die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Feststellung des Gesundheitszustandes des BF beantragt, da der BF in den letzten Rechtsberatungsgesprächen über gesundheitliche Beschwerden geklagt habe und einen sehr angeschlagenen Eindruck gemacht habe. In der Beschwerde wird schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wurde beantragt, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen;
Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen; c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.
2 AVG aufgehoben. Mit Mandatsbescheid vom 09.02.2017 wurde über den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am selben Tag wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet, dessen Fristablauf am 03.03.2017 ist.Der BF wurde am 01.02.2017 im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle in Wien 1060 aufgegriffen und am 02.02.2017 wurde über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Algerien angeordnet. Er stellte am Rahmen der Schubhafteinvernahme am 02.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gegen den Schubhaftbescheid wurde am 08.02.2017 Beschwerde erhoben. Aufgrund des Hervorkommens eines Dublinsachverhalts (EURODAC-Treffer Italien) wurde mit Bescheid des BFA vom 09.02.2017 der Schubhaftbescheid vom 02.02.2017, mit welchem Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnet wurde,
Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Mit Mandatsbescheid vom 09.02.2017 wurde über den BF
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am selben Tag wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet, dessen Fristablauf am 03.03.2017 ist. Im gegenständlichen Fall besteht unzweifelhaft Sicherungsbedarf; es gibt aber keine hinreichenden Indizien für die Annahme, dass sich der BF nach Entlassung aus der Schubhaft dem Zugriff der Behörden umgehend entziehen würde. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes zur Zl. 1141846309-170140047 (Schubhaft) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.2. Zu Spruchpunkt A.I. (Zurückweisung der Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit der Anhaltung von 02.02.2017 bis 09.02.2017 geltend gemacht wird): 3.2.1. Mit Mandatsbescheid vom 02.02.2017 wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Sicherung einer asylrechtlichen Entscheidung im Hinblick auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.3.2.1. Mit Mandatsbescheid vom 02.02.2017 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Sicherung einer asylrechtlichen Entscheidung im Hinblick auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.2.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 3.3.2 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.3.2 Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432). Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann".Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann". 3.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet: Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sofort nach Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, dass er sich seit seiner Festnahme nicht grundsätzlich kooperativ verhalten hätte. Vielmehr hat er im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG am 03.02.2017 bereitwillig zu seinem Reiseweg und seinen vorherigen Aufenthaltsorten sowie seiner jeweiligen Aufenthaltsdauer in diesen Ländern Auskunft gegeben und auch angegeben, dass er in allen Ländern gut behandelt worden sei und nur in Frankreich ein kleines Problem mit seiner Freundin gehabt habe. Er erwähnte in der Aufzählung der Länder zwar zunächst nicht Italien, jedoch geht aus dem Einvernahmeprotokoll keineswegs hervor, dass er dies absichtlich getan hätte. Befragt, ob der BF jemals in Italien gewesen sei, gab er nämlich durchaus an, dass er dort gewesen sei, da er über Italien nach Frankreich gekommen sei. Befragt, ob er in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei, brachte er vor, dass er sich daran nicht erinnern könne, da er nur sehr kurz dort gewesen sei. In Folge wurde er mit dem EURODAC-Treffer betreffend Italien konfrontiert und gab dazu an, dass er in Italien lediglich für drei Tage bei der Durchreise gewesen sei und ihm dort Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Sie hätten ihn allerdings wieder nach Frankreich zurückgeschickt. Somit lässt sich aus dieser Aussage nicht ableiten, dass sich der BF einer Außerlandesbringung nach Italien grundsätzlich entgegenstellen würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF angesichts seines nur sehr kurzen Aufenthalts in Italien zunächst keine Notwendigkeit darin gesehen hat, seinen Aufenthalt dort zu erwähnen. Es ist zwar darauf hinzuweisen, dass der BF dann in Folge angab, dass er sich zum Zeitpunkt des EURODAC-Treffers in Italien am 06.08.2015 in Frankreich aufgehalten hat, jedoch lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch aus dieser Aussage allein noch nicht schließen, dass der BF seinen kurzen Aufenthalt in Italien bewusst verschleiern wollte, um die Behörden in die Irre zu führen. Um tatsächlich davon auszugehen, dass der BF sich einer Außerlandesbringung in einen anderen Dublin-Staat - im vorliegenden Fall Italien oder Frankreich - tatsächlich widersetzen würde, hätte es, wie in der Beschwerde auch bemängelt wurde, einer weiteren Einvernahme des BF gebraucht. Aus den schon vorliegenden Einvernahmen lässt sich jedenfalls keinesfalls ableiten, dass eine Fluchtgefahr des BF im Hinblick auf dessen Außerlandesbringung in einen anderen Dublinstaat vorliegt. Insofern ist davon auszugehen, dass die Annahme, dass eine Fluchtgefahr im Hinblick auf die Abschiebung in den Herkunftsstaat besteht, nicht zwingend auch mit der Gefahr einer Fluchtgefahr im Hinblick auf einen anderen Dublinstaat einhergeht, auch im vorliegenden Fall zutrifft. Gegen den Beschwerdeführer spricht zwar, dass er sich zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle in Wien illegal in Österreich aufhielt und weder amtlich gemeldet war noch über Identitätsdokumente verfügte, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF
seinen Aussagen, zu diesem Zeitpunkt erst drei Tage in Österreich aufhielt und somit noch nicht von einer gravierenden Meldepflichtverletzung auszugehen ist. Zudem stellte der BF sogleich nach seinem Aufgriff einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen bis dato noch keine Entscheidung getroffen wurde. Zudem ist der BF mittellos, ohne Unterkunft und ohne familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Insofern liegen zwar einige (vgl. insbesondere § 76 Abs. 3 Z 9 FPG) der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es kann allerdings angesichts obiger Ausführungen für den konkreten Fall keine "erhebliche Fluchtgefahr" angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin III-VO (Art. 28 Abs. 1 und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Aufgrund dieser Anforderungen ist eine, aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr jedoch nicht gegeben.Insofern liegen zwar einige vergleiche insbesondere Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG) der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es kann allerdings angesichts obiger Ausführungen für den konkreten Fall keine "erhebliche Fluchtgefahr" angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin III-VO (Artikel 28, Absatz eins und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Aufgrund dieser Anforderungen ist eine, aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr jedoch nicht gegeben. Wie auch in der Beschwerde angeführt, sind entsprechende Ausführungen auch schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017, W140 2143573 getroffen worden. In diesem wurde zur Verhängung von Schubhaften in Verfahren im Zusammenhang mit der Dublin III-VO insbesondere ausgeführt: "Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind".Wie auch in der Beschwerde angeführt, sind entsprechende Ausführungen auch schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2017, W140 2143573 getroffen worden. In diesem wurde zur Verhängung von Schubhaften in Verfahren im Zusammenhang mit der Dublin III-VO insbesondere ausgeführt: "Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind". Im vorliegenden Fall stützte das BFA den Schubhaftbescheid vom 09.02.2017 lediglich auf die Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG, weshalb letztendlich nicht von einem derartigen Sicherungsbedarf auszugehen ist, welcher die Verhängung von Schubhaft erforderlich macht.Im vorliegenden Fall stützte das BFA den Schubhaftbescheid vom 09.02.2017 lediglich auf die Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, weshalb letztendlich nicht von einem derartigen Sicherungsbedarf auszugehen ist, welcher die Verhängung von Schubhaft erforderlich macht. So sind auch im gegenständlichen Verfahren die von der belangten Behörde für die Verhängung der Schubhaft herangezogenen Argumente vorrangig und überwiegend solche, die typischerweise oder jedenfalls regelmäßig im Zusammenhang mit "Dublin-Verfahren" auftreten. Dazu zählt jedenfalls das bloße Fehlen sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die im Rahmen der Dublin III-VO offenkundige - weil dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 zweifelsfrei zu entnehmen - Ausnahmesituation der Verhängung einer Schubhaft setzt daher voraus, dass seitens eines Fremden/Asylwerbers nicht bloß Umstände vorliegen, die in derartigen Konstellationen wesenstypisch oder zumindest weit verbreitet sind. Vielmehr muss es zu einem aktiven Tun (Meldepflichtverletzungen, Untertauchen) oder einem bewussten Unterlassen (etwa einer Antragstellung in Österreich) kommen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutlicht, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen. Diese Umstände können im Übrigen auch in der (jüngeren) Vergangenheit liegen - wenn sich jemand etwa bereits mehrfach Überstellungen oder Verfahren entzogen hat.Die im Rahmen der Dublin III-VO offenkundige - weil dem ausdrücklichen Wortlaut des Artikel 28, Absatz eins, zweifelsfrei zu entnehmen - Ausnahmesituation der Verhängung einer Schubhaft setzt daher voraus, dass seitens eines Fremden/Asylwerbers nicht bloß Umstände vorliegen, die in derartigen Konstellationen wesenstypisch oder zumindest weit verbreitet sind. Vielmehr muss es zu einem aktiven Tun (Meldepflichtverletzungen, Untertauchen) oder einem bewussten Unterlassen (etwa einer Antragstellung in Österreich) kommen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutlicht, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen. Diese Umstände können im Übrigen auch in der (jüngeren) Vergangenheit liegen - wenn sich jemand etwa bereits mehrfach Überstellungen oder Verfahren entzogen hat. Daher kann im gegenständlichen Verfahren mit der Anordnung des Gelinderen Mittels für den BF das Auslangen gefunden werden, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Entziehens - jedenfalls in der für Personen in "Dublin-Verfahren" strengeren Form der "erheblichen Fluchtgefahr" - des BF gibt. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine entsprechende "Sicherungsnotwendigkeit" ist aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht gegeben. 3.3.5. Angesichts dieses Beurteilungsergebnisses ist eine nähere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, wonach das BFA den Bescheid vom 09.02.2017 mangels Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides in Anbetracht des anhängigen Schubhaftverfahrens betreffend den ersten Schubhaftbescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erlassen hätte dürfen, hinfällig. Ebenso erübrigt sich ein detaillierteres Eingehen auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das BFA den BF nach der amtswegigen Bescheidbehebung
2 AVG aus der Haft entlassen hätte müssen, bevor ein neuer Schubhaftbescheid erlassen wird.3.3.5. Angesichts dieses Beurteilungsergebnisses ist eine nähere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, wonach das BFA den Bescheid vom 09.02.2017 mangels Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides in Anbetracht des anhängigen Schubhaftverfahrens betreffend den ersten Schubhaftbescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erlassen hätte dürfen, hinfällig. Ebenso erübrigt sich ein detaillierteres Eingehen auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob das BFA den BF nach der amtswegigen Bescheidbehebung
Paragraph 68, Absatz 2, AVG aus der Haft entlassen hätte müssen, bevor ein neuer Schubhaftbescheid erlassen wird. 3.4. Zu Spruchpunkt A.II (Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG übertragbar. Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH im Fortsetzungsausspruch
3 BFA VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf gegeben wäre, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich machen würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 23.02.2017 geltend gemacht, dass er sich dem Dublin-Verfahren zur Verfügung halten und die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedsstaat – sei es nun Italien oder Frankreich – weder behindern noch vereiteln würde.Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH im Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf gegeben wäre, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich machen würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 23.02.2017 geltend gemacht, dass er sich dem Dublin-Verfahren zur Verfügung halten und die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedsstaat – sei es nun Italien oder Frankreich – weder behindern noch vereiteln würde. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf § 77 Abs. 5 FPG zu verweisen, der eine kurzfristige Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Durchsetzung einer Abschiebung auch im gelinderen Mittel ermöglicht.Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf Paragraph 77, Absatz 5, FPG zu verweisen, der eine kurzfristige Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Durchsetzung einer Abschiebung auch im gelinderen Mittel ermöglicht. Es war daher
3 BFA VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
GVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.Da die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei. In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen. Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken. Dem Mehrbegehren im Umfang sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen (Dolmetscher, Sachverständige)
Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG war nicht zu entsprechen und der Antrag auf Kostenersatz insoweit abzuweisen, da derartige Kosten - mangels Verhandlung und Beauftragung von Sachverständigen - nicht angefallen sind.Dem Mehrbegehren im Umfang sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen (Dolmetscher, Sachverständige)
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG war nicht zu entsprechen und der Antrag auf Kostenersatz insoweit abzuweisen, da derartige Kosten - mangels Verhandlung und Beauftragung von Sachverständigen - nicht angefallen sind. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen wurde die mündliche Verhandlung nur von jener Verfahrenspartei beantragt, der mit dem gegenständlichen Erkenntnis im Ergebnis Recht gegeben worden ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen wurde die mündliche Verhandlung nur von jener Verfahrenspartei beantragt, der mit dem gegenständlichen Erkenntnis im Ergebnis Recht gegeben worden ist. 3.7. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W268.2148314.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.