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{'item': 'G308 2005160-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133Art 130§ 6§ 182§ 31§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlG308 2005160-1 SpruchG308 2005160-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einz

§ 28Abs. 1 i

Vm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.: Nr. 33/2013, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom268.08.2013, GZ XXXX stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark fest, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX, für die von ihm ausgeübte Tätigkeiten, Vermietung land (forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel Dienstleistungen für andere Land-und forstwirtschaftliche Betriebe, Kulturpflege im ländlichen Raum, Betriebshelfer, Winterdienst, sowie Holzakkordant in genannten Zeiträumen zwischen 1.1.2007 bis 31.12.2011 unterliegt. In Spruchpunkt 2 wurden die aufgrund der Pflichtversicherung nach dem Bauern Sozialversicherungsgesetz (§ 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz BSVG) monatlich zu leistenden Beiträge festgestellt, im Spruchpunkt 3 die Pflichtversicherungsbeiträge für den Sohn XXXX festgelegt.
  2. Mit Bescheid vom268.08.2013, GZ römisch 40 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark fest, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 , für die von ihm ausgeübte Tätigkeiten, Vermietung land (forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel Dienstleistungen für andere Land-und forstwirtschaftliche Betriebe, Kulturpflege im ländlichen Raum, Betriebshelfer, Winterdienst, sowie Holzakkordant in genannten Zeiträumen zwischen 1.1.2007 bis 31.12.2011 unterliegt. In Spruchpunkt 2 wurden die aufgrund der Pflichtversicherung nach dem Bauern Sozialversicherungsgesetz (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG) monatlich zu leistenden Beiträge festgestellt, im Spruchpunkt 3 die Pflichtversicherungsbeiträge für den Sohn römisch 40 festgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 18.9.2013 erhob der BF fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann der Steiermark, Darin führte er aus, dass er stets seine Beiträge geleistet habe, und er nicht einsehe warum er eine Nachzahlung leisten solle.
  4. Mit Schreiben vom 07.11.2013 stellte der BF einen Antrag auf aufschiebende Wirkung an den Landeshauptmann von Steiermark.
  5. Mit Bescheid vom 04.12.2013, GZ XXXX wurde vom Landeshauptmann von Steiermark die aufschiebende Wirkung gewährt.
  6. Mit Bescheid vom 04.12.2013, GZ römisch 40 wurde vom Landeshauptmann von Steiermark die aufschiebende Wirkung gewährt.
  7. In Folge Übergangs der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht zum 01.01.2014 legte der Landeshauptmann für Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht den gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten, nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens am 18.03.2014 zur Erledigung vor.
  8. Mit Schreiben vom
  9. zehnter 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die SVB zur Stellungnahme auf, ob die Maschinenvermietung über ÖKL- Richtwerten erfolgt ist.
  10. Mit Schreiben vom 30.1.2017 teilte die SVB mit, dass eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte mangels Vorliegen geeigneter Nachweise generell nicht durchgeführt werden konnte. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Feststellungsverjährung nicht eingetreten sei.
  11. Mit Schreiben vom 030.2.2017 wurde das Schreiben der SVB vom 30.01.2017 zur Stellungnahme an den BF übermittelt.
  12. Mit Schreiben vom 24.02.2017 zog der Maschinenring unter Berufung auf den BF den nunmehr als Beschwerde zu behandeln Einspruch zurück . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um den Abspruch der Versicherungspflicht in der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Der Bescheid wurde von der SVB erlassen. Der Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark (nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterbehandelt) richtet sich somit gegen einen Verwaltungsakt, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde vollzogen wird.
  14. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts sowie des eindeutigen Schreibens des BF.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 182

Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchteil A): 1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

  1. Zurückziehung der Beschwerde: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung vom 24.02.2017 ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
  2. mündliche Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2005160.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.