Obsah (12)
Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53Art. 8§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlG313 2101290-1 SpruchG313 2101290-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDN
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2012 Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 148,
- Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neunzehn Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2012 Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 148, 2, Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neunzehn Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der BF wurde - zusammengefasst - für schuldig erklärt, angeführte Personen - zwischen August und November 2009 in XXXX Verfügungsberechtigte der Firma XXXX, zwischen Mai 2010 und Februar 2011 Verfügungsberechtigte der Firma XXXX, im März 2011 Verfügungsberechtigte der Firma XXXX und vier weitere Privatpersonen zur Lieferung diverser Waren bzw. Erbringung bestimmter Leistungen - mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seiner Zahlungsfähigkeit und-willigkeit bzw. seiner Leistungsfähigkeit und -willigkeit zu bestimmten Handlungen verleitet zu haben, wodurch die Geschädigten in einem EUR 50.000,-Der BF wurde - zusammengefasst - für schuldig erklärt, angeführte Personen - zwischen August und November 2009 in römisch 40 Verfügungsberechtigte der Firma römisch 40 , zwischen Mai 2010 und Februar 2011 Verfügungsberechtigte der Firma römisch 40 , im März 2011 Verfügungsberechtigte der Firma römisch 40 und vier weitere Privatpersonen zur Lieferung diverser Waren bzw. Erbringung bestimmter Leistungen - mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seiner Zahlungsfähigkeit und-willigkeit bzw. seiner Leistungsfähigkeit und -willigkeit zu bestimmten Handlungen verleitet zu haben, wodurch die Geschädigten in einem EUR 50.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt worden seien. Weiters habe sich der BF im Dezember 2010 in XXXX ein Gut, das ihm anvertraut worden sei, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er als freiberuflicher Mitarbeiter der Firma XXXX einen XXXX im Wert von € XXXX an XXXX verkauft und den Erlös für sich behalten.übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt worden seien. Weiters habe sich der BF im Dezember 2010 in römisch 40 ein Gut, das ihm anvertraut worden sei, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er als freiberuflicher Mitarbeiter der Firma römisch 40 einen römisch 40 im Wert von € römisch 40 an römisch 40 verkauft und den Erlös für sich behalten. Mildernd wurden das Geständnis und die vollständige Schadensgutmachung des BF, erschwerend zwei einschlägige deutsche Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Vergehens und eines Verbrechens und sein rascher Rückfall gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX2013, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom XXXX2013, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der BF wurde - zusammengefasst für schuldig erklärt, am 23.10.2012 in XXXX XXXX durch die Ankündigung "Ich ruiniere dich und deine Firma, ich lasse dich erschlagen, die Möglichkeit habe ich und ich mache es auch!", mithin durch gefährliche Drohung mit Verletzungen an Vermögen und Körper gefährlich bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Festgestellt wurde, dass der BF dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen habe.Der BF wurde - zusammengefasst für schuldig erklärt, am 23.10.2012 in römisch 40 römisch 40 durch die Ankündigung "Ich ruiniere dich und deine Firma, ich lasse dich erschlagen, die Möglichkeit habe ich und ich mache es auch!", mithin durch gefährliche Drohung mit Verletzungen an Vermögen und Körper gefährlich bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Festgestellt wurde, dass der BF dadurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen habe. Mildernd wurde das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis des BF, erschwerend eine nicht auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe gewertet.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2015 wurde über den BF
§ 67Abs.
1 u. 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2015 wurde über den BF
Paragraph 67, Absatz eins, u. 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, die gegen den BF in Österreich bestehenden zwei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen sowie die laut Auskunft des Strafamtes der BH XXXX sieben rechtskräftigen Verwaltungsstrafen, die der Behörde nach Anfrage beim Strafamt der BH XXXX bekannt worden seien, hätten zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung des BF geführt. Aus den strafrechtlichen Verurteilungen des BF sei ersichtlich, dass der BF nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze zu respektieren. Das bisher in Österreich gezeigte strafbare Verhalten des BF sei zwar nicht vor kurzem gesetzt worden, aufgrund der Art der Straftaten seien jedoch Wiederholungsstraftaten des BF zu erwarten, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Anstatt zu seinem Fehlverhalten und der damit verbundenen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen zu stehen, seien diese als geringfügig und nebensächlich abgetan worden. Sein gesamtes Auftreten habe wenig Reue und Einsicht über die von ihm begangenen Straftaten gezeigt. Bei der Interessensabwägung wurde berücksichtigt, dass der BF seit Juli 2013 mit einer österreichischen Staatsangehörigen an seiner Meldeadresse wohnhaft und aufhältig sei, außer seiner Lebensgefährtin in Österreich keine Familienangehörigen und in Deutschland seinen Vater, Sohn und seine Schwestern habe. Der BF könne seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin für die Dauer seines Aufenthaltsverbotes, wenn auch eingeschränkt, mithilfe von modernen Kommunikationsmitteln und Besuchen in Deutschland aufrecht halten. Aufgrund seiner derzeit in Österreich ausgeübten beruflichen Tätigkeit könne davon ausgegangen werden, dass er auch in Deutschland einen geeigneten Arbeitsplatz finden werde. Auf seine 25%ige Beteiligung habe diese Entscheidung am wenigsten Auswirkung, weil es möglich sei, eventuelle Gewinne der Gesellschaft auf ein Konto zu überweisen.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, die gegen den BF in Österreich bestehenden zwei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen sowie die laut Auskunft des Strafamtes der BH römisch 40 sieben rechtskräftigen Verwaltungsstrafen, die der Behörde nach Anfrage beim Strafamt der BH römisch 40 bekannt worden seien, hätten zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung des BF geführt. Aus den strafrechtlichen Verurteilungen des BF sei ersichtlich, dass der BF nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze zu respektieren. Das bisher in Österreich gezeigte strafbare Verhalten des BF sei zwar nicht vor kurzem gesetzt worden, aufgrund der Art der Straftaten seien jedoch Wiederholungsstraftaten des BF zu erwarten, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Anstatt zu seinem Fehlverhalten und der damit verbundenen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen zu stehen, seien diese als geringfügig und nebensächlich abgetan worden. Sein gesamtes Auftreten habe wenig Reue und Einsicht über die von ihm begangenen Straftaten gezeigt. Bei der Interessensabwägung wurde berücksichtigt, dass der BF seit Juli 2013 mit einer österreichischen Staatsangehörigen an seiner Meldeadresse wohnhaft und aufhältig sei, außer seiner Lebensgefährtin in Österreich keine Familienangehörigen und in Deutschland seinen Vater, Sohn und seine Schwestern habe. Der BF könne seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin für die Dauer seines Aufenthaltsverbotes, wenn auch eingeschränkt, mithilfe von modernen Kommunikationsmitteln und Besuchen in Deutschland aufrecht halten. Aufgrund seiner derzeit in Österreich ausgeübten beruflichen Tätigkeit könne davon ausgegangen werden, dass er auch in Deutschland einen geeigneten Arbeitsplatz finden werde. Auf seine 25%ige Beteiligung habe diese Entscheidung am wenigsten Auswirkung, weil es möglich sei, eventuelle Gewinne der Gesellschaft auf ein Konto zu überweisen. Das Verhalten und der Aufenthalt des BF in Österreich stelle eine tatsächliche und hinreichend schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und laufe öffentlichen Interessen zuwider. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer sei zudem gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und um einen positiven Gesinnungswandel zu bewirken.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 16.02.2015 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. Mit dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass seine vor dem Landesgericht XXXX verurteilten Straftaten bereits vier bis sechs Jahre, und laut einer dem Strafakt des Landesgerichts XXXX einliegenden Strafauskunft seine strafbaren Handlungen in Deutschland bereits sechs Jahre zurückliegen würden, er jeweils vollständige Schadensgutmachung geleistet habe, und bereits seit vier Jahren keine Vermögens- /Eigentumsdelikte begangen worden seien. Entgegen der Annahme der belangten Behörde habe mit seiner Lebensgefährtin bereits seit dem Jahr 2010 und nicht erst seit Sommer 2013 eine aufrechte Lebensgemeinschaft bestanden. Sein beruflicher Lebensmittelpunkt sei seit Mitte 2011, zu welchem Zeitpunkt er in Österreich ein Unternehmen (mit-) begründet habe und als Gesellschafter und anfänglich auch als Geschäftsführer dafür verantwortlich gewesen sei, im Zeitraum 2011/2012 die Neuerrichtung der Schule, eines Shops sowie eines Restaurants zu planen, zu koordinieren und zu überwachen. Der BF habe somit seinen Lebensmittelpunkt nicht erst ab Sommer 2013 in Österreich gehabt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 16.02.2015 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. Mit dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass seine vor dem Landesgericht römisch 40 verurteilten Straftaten bereits vier bis sechs Jahre, und laut einer dem Strafakt des Landesgerichts römisch 40 einliegenden Strafauskunft seine strafbaren Handlungen in Deutschland bereits sechs Jahre zurückliegen würden, er jeweils vollständige Schadensgutmachung geleistet habe, und bereits seit vier Jahren keine Vermögens- /Eigentumsdelikte begangen worden seien. Entgegen der Annahme der belangten Behörde habe mit seiner Lebensgefährtin bereits seit dem Jahr 2010 und nicht erst seit Sommer 2013 eine aufrechte Lebensgemeinschaft bestanden. Sein beruflicher Lebensmittelpunkt sei seit Mitte 2011, zu welchem Zeitpunkt er in Österreich ein Unternehmen (mit-) begründet habe und als Gesellschafter und anfänglich auch als Geschäftsführer dafür verantwortlich gewesen sei, im Zeitraum 2011 aus 2012, die Neuerrichtung der Schule, eines Shops sowie eines Restaurants zu planen, zu koordinieren und zu überwachen. Der BF habe somit seinen Lebensmittelpunkt nicht erst ab Sommer 2013 in Österreich gehabt.
- Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde von der belangten Behörde am 18.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und ist beim BVwG am 20.02.2015 eingelangt.
- Mit Schreiben vom 19.01.2016 ersuchte das BVwG den BF nach Vorhalt, dass er laut Firmenbuchauszug vom 23.12.2015 nicht mehr an der XXXX beteiligt sei, um Mitteilung, wie er nunmehr seinen Lebensunterhalt bestreite und wie hoch sein nunmehriges monatliches Einkommen sei. Laut seinen Angaben im Verfahren habe sein Bruttoverdienst als Angestellter der XXXX bis 06.09.2015 € 900,-
- Mit Schreiben vom 19.01.2016 ersuchte das BVwG den BF nach Vorhalt, dass er laut Firmenbuchauszug vom 23.12.2015 nicht mehr an der römisch 40 beteiligt sei, um Mitteilung, wie er nunmehr seinen Lebensunterhalt bestreite und wie hoch sein nunmehriges monatliches Einkommen sei. Laut seinen Angaben im Verfahren habe sein Bruttoverdienst als Angestellter der römisch 40 bis 06.09.2015 € 900,- betragen, seit 01.02.2015 sei der BF bei XXXX geringfügig beschäftigt. Es wurde um Stellungnahme unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen bis zum 01.02.2016 ersucht.betragen, seit 01.02.2015 sei der BF bei römisch 40 geringfügig beschäftigt. Es wurde um Stellungnahme unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen bis zum 01.02.2016 ersucht.
- Mit Schreiben vom 01.02.2016, das beim BVwG am 02.02.2016 eingelangt ist, gab der Rechtsvertreter des BF dazu bekannt, dass der BF derzeit beim XXXX "als Clubmanager und Pro beschäftigt" sei und ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.500,- habe. Weiters wurde bekannt gegeben, dass er am 17.10.2015 vor dem Standesamt XXXX mit seiner Lebensgefährtin XXXX die Ehe geschlossen habe. Zur Vorlage der entsprechenden Nachweise wurde um Fristerstreckung bis zum 15.02.2016 ersucht.
- Mit Schreiben vom 01.02.2016, das beim BVwG am 02.02.2016 eingelangt ist, gab der Rechtsvertreter des BF dazu bekannt, dass der BF derzeit beim römisch 40 "als Clubmanager und Pro beschäftigt" sei und ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.500,- habe. Weiters wurde bekannt gegeben, dass er am 17.10.2015 vor dem Standesamt römisch 40 mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 die Ehe geschlossen habe. Zur Vorlage der entsprechenden Nachweise wurde um Fristerstreckung bis zum 15.02.2016 ersucht.
- Mit Schreiben vom 05.02.2016 ersuchte das BVwG im Wege der Amtshilfe die Staatsanwaltschaft XXXX in Deutschland um Übermittlung der Gerichtsurteile zweier angeführter U-Nummern.
- Mit Schreiben vom 05.02.2016 ersuchte das BVwG im Wege der Amtshilfe die Staatsanwaltschaft römisch 40 in Deutschland um Übermittlung der Gerichtsurteile zweier angeführter U-Nummern.
- Mit Schriftsatz vom 11.02.2016, der beim BVwG am 16.02.2016 eingelangt ist, wurde auf diesem Schreiben beigeschlossene Urkunden - Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom 17.10.2015; Dienstvertrag der XXXX vom 01.11.2015 und vom 15.12.2015 mit neuer für 16.12.2015 bis 15.03.2015 gültiger Vereinbarung ; Lohnkontenblatt der XXXX betreffend XXXX; Lohn-/Gehaltsabrechnung betreffend XXXX vom Jänner 2016 - verwiesen.
- Mit Schriftsatz vom 11.02.2016, der beim BVwG am 16.02.2016 eingelangt ist, wurde auf diesem Schreiben beigeschlossene Urkunden - Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom 17.10.2015; Dienstvertrag der römisch 40 vom 01.11.2015 und vom 15.12.2015 mit neuer für 16.12.2015 bis 15.03.2015 gültiger Vereinbarung ; Lohnkontenblatt der römisch 40 betreffend römisch 40 ; Lohn-/Gehaltsabrechnung betreffend römisch 40 vom Jänner 2016 - verwiesen. Ausgeführt wurde, dass hinsichtlich des Anfang November 2015 geschlossenen Dienstvertrages mit gesonderter Vereinbarung vom 15.12.2015 für den Zeitraum 16.12.2015 bis 15.03.2016 eine Reduktion der Normalarbeitszeit von 28,5 Stunden auf 9 Stunden erfolgt sei, weil über diese Monate auf der XXXXanlage des XXXX witterungsbedingt ein nur eingeschränkter Winterbetrieb bestehe. Ungeachtet dessen sei der ab 01.11.2015 geltende Dienstvertrag bis 31.12.2019 unkündbar und werde dem BF ab Beginn der neuen Spielsaison ab 16.03.2016 der vereinbarte Nettobezug von € 1.500,- zugezahlt. Seine Ehefrau XXXX habe zudem ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.000,-.Ausgeführt wurde, dass hinsichtlich des Anfang November 2015 geschlossenen Dienstvertrages mit gesonderter Vereinbarung vom 15.12.2015 für den Zeitraum 16.12.2015 bis 15.03.2016 eine Reduktion der Normalarbeitszeit von 28,5 Stunden auf 9 Stunden erfolgt sei, weil über diese Monate auf der XXXXanlage des römisch 40 witterungsbedingt ein nur eingeschränkter Winterbetrieb bestehe. Ungeachtet dessen sei der ab 01.11.2015 geltende Dienstvertrag bis 31.12.2019 unkündbar und werde dem BF ab Beginn der neuen Spielsaison ab 16.03.2016 der vereinbarte Nettobezug von € 1.500,- zugezahlt. Seine Ehefrau römisch 40 habe zudem ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.000,-.
- Mit Schreiben vom 23.02.2016 wurde der BF ersucht, dem BVwG eine Kopie des Original-Dienstvertrages zu übermitteln.
- Am 01.03.2016 langte beim BVwG ein Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 29.02.2015 ein. Mit diesem wurde mitgeteilt, dass ihm kein unterfertigter Dienstvertrag vorliege, zumal das zwischen dem BF und dem XXXX (XXXX) bestehende Anstellungsverhältnis in einer von den verantwortlichen Vertretern unterfertigten Vereinbarung vom 12.09.2015 begründet sei, welche diesem Schreiben in Kopie beiliege. Dieser Vereinbarung zufolge liege ein auf fünf Jahre befristeter Angestelltendienstvertrag vor, der frühestens am 30.12.2019 gekündigt werden könne.
- Am 01.03.2016 langte beim BVwG ein Schreiben des Rechtsvertreters des BF vom 29.02.2015 ein. Mit diesem wurde mitgeteilt, dass ihm kein unterfertigter Dienstvertrag vorliege, zumal das zwischen dem BF und dem römisch 40 (römisch 40 ) bestehende Anstellungsverhältnis in einer von den verantwortlichen Vertretern unterfertigten Vereinbarung vom 12.09.2015 begründet sei, welche diesem Schreiben in Kopie beiliege. Dieser Vereinbarung zufolge liege ein auf fünf Jahre befristeter Angestelltendienstvertrag vor, der frühestens am 30.12.2019 gekündigt werden könne.
- Am 14.03.2016 langte beim BVwG ein Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 08.03.2016 ein, welchem unter anderem zwei Urteilsausfertigungen beigefügt waren.
- Am 14.03.2016 langte beim BVwG ein Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 08.03.2016 ein, welchem unter anderem zwei Urteilsausfertigungen beigefügt waren. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX2008, rechtskräftig seit XXXX2008, AZ XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der "fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr" zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm für die Dauer von sieben Monaten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen.Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom XXXX2008, rechtskräftig seit XXXX2008, AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der "fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr" zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm für die Dauer von sieben Monaten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX2009, rechtskräftig seit XXXX2009, AZ XXXX, wurde der BF wegen "Betrugs" zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom XXXX2009, rechtskräftig seit XXXX2009, AZ römisch 40 , wurde der BF wegen "Betrugs" zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Deutschland geboren. Er ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in Deutschland geboren. Er ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und war in Österreich von 02.03.2011 bis 05.05.2011 mit Nebenwohnsitz in XXXX, ab 07.07.2011 mit Nebenwohnsitz in XXXX, ab 19.06.2012 mit Nebenwohnsitz in XXXX, und ab 09.01.2014 mit Hauptwohnsitz in XXXX aufrecht gemeldet. Zuvor hatte der BF seinen Hauptwohnsitz in Deutschland - in XXXX).Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und war in Österreich von 02.03.2011 bis 05.05.2011 mit Nebenwohnsitz in römisch 40 , ab 07.07.2011 mit Nebenwohnsitz in römisch 40 , ab 19.06.2012 mit Nebenwohnsitz in römisch 40 , und ab 09.01.2014 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 aufrecht gemeldet. Zuvor hatte der BF seinen Hauptwohnsitz in Deutschland - in römisch 40 ). Am 28.11.2013 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Ebenfalls am 28.11.2013 erfolgte eine Anmeldung des BF als Arbeiter bei der XXXX Gebietskrankenkasse. Ab diesem Zeitpunkt bis 15.12.2015 war der BF bei der Österreichischen Sozialversicherung krankenversichert.Am 28.11.2013 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Ebenfalls am 28.11.2013 erfolgte eine Anmeldung des BF als Arbeiter bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse. Ab diesem Zeitpunkt bis 15.12.2015 war der BF bei der Österreichischen Sozialversicherung krankenversichert. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2012 Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 und 148,
- Fall StGB und wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neunzehn Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis und die vollständige Schadensgutmachung des BF, erschwerend zwei einschlägige deutsche Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Vergehens und eines Verbrechens und sein rascher Rückfall gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2012 Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und 148, 2, Fall StGB und wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neunzehn Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis und die vollständige Schadensgutmachung des BF, erschwerend zwei einschlägige deutsche Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Vergehens und eines Verbrechens und sein rascher Rückfall gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2013, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis des BF, erschwerend eine nicht auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2013, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Mildernd wurde das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis des BF, erschwerend eine nicht auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe gewertet. Auch in Deutschland wurde der BF zweimal strafrechtlich verurteilt: Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX2008, rechtskräftig seit XXXX2008, AZ XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der "fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr" zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm für die Dauer von sieben Monaten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen.Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom XXXX2008, rechtskräftig seit XXXX2008, AZ römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der "fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr" zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm für die Dauer von sieben Monaten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX2009, rechtskräftig seit XXXX2009, AZ XXXX, wurde der BF wegen "Betrugs" zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom XXXX2009, rechtskräftig seit XXXX2009, AZ römisch 40 , wurde der BF wegen "Betrugs" zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. In Deutschland leben die ehemalige Lebensgefährtin des BF, ihr gemeinsamer Sohn, sein Vater und seine zwei Schwestern. Der BF verfügt in Österreich zwar über keine weiteren Familienangehörigen, hat jedoch nach seinen Angaben eine Lebensgefährtin, Elisabeth XXXX, mit welcher er seit 02.03.2011, abgesehen von einer zweimonatigen Meldelücke von 05.05.2011 bis 07.07.2011, stets an gemeinsamer Meldeadresse wohnhaft war und seit 17.10.2015 standesamtlich verheiratet ist.Der BF verfügt in Österreich zwar über keine weiteren Familienangehörigen, hat jedoch nach seinen Angaben eine Lebensgefährtin, Elisabeth römisch 40 , mit welcher er seit 02.03.2011, abgesehen von einer zweimonatigen Meldelücke von 05.05.2011 bis 07.07.2011, stets an gemeinsamer Meldeadresse wohnhaft war und seit 17.10.2015 standesamtlich verheiratet ist. Der BF war in Österreich bereits mehrmals erwerbstätig. Er war von 02.11.2005 bis 15.11.2005 Angestellter bei der XXXX (nunmehr "XXXX"), von 02.08.2012 bis 30.09.2012 gewerblich selbstständig Erwerbstätiger, ab 28.11.2013 als Arbeiter (Küchengehilfe) bei der XXXX teilzeitbeschäftigt ab 01.02.2015 bei der "XXXX" beschäftigt, davon von 16.12.2015 bis 15.03.2016 im Ausmaß von 9 Stunden.Er war von 02.11.2005 bis 15.11.2005 Angestellter bei der römisch 40 (nunmehr "XXXX"), von 02.08.2012 bis 30.09.2012 gewerblich selbstständig Erwerbstätiger, ab 28.11.2013 als Arbeiter (Küchengehilfe) bei der römisch 40 teilzeitbeschäftigt ab 01.02.2015 bei der "XXXX" beschäftigt, davon von 16.12.2015 bis 15.03.2016 im Ausmaß von 9 Stunden. Der BF hat - laut seinen Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16.04.2014 mit finanzieller Unterstützung durch seinen Adoptivvater - zusammen mit XXXX mit Gesellschaftsvertrag vom 12.10.2011 die XXXX mit Sitz in Graz gegründet. Deren Unternehmensgegenstand umfasst den Betrieb einer XXXXschule, die Erteilung von XXXXunterricht, die Veranstaltungen von XXXXreisen, den Handel mit XXXX Sportausrüstung, die Projektierung und Betrieb von Golfanlagen sowie das Handeln mit Damen- und Herrenmode.Der BF hat - laut seinen Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16.04.2014 mit finanzieller Unterstützung durch seinen Adoptivvater - zusammen mit römisch 40 mit Gesellschaftsvertrag vom 12.10.2011 die römisch 40 mit Sitz in Graz gegründet. Deren Unternehmensgegenstand umfasst den Betrieb einer XXXXschule, die Erteilung von XXXXunterricht, die Veranstaltungen von XXXXreisen, den Handel mit römisch 40 Sportausrüstung, die Projektierung und Betrieb von Golfanlagen sowie das Handeln mit Damen- und Herrenmode. Bereits bei Gründung der XXXX wurde unter den Gesellschaftern festgelegt, dass der Tätigkeitsbereich vor Ort durch den BF zu betreuen ist. Der Mitgesellschafter XXXX war nämlich von Beginn an als Angestellter anderorts tätig.Bereits bei Gründung der römisch 40 wurde unter den Gesellschaftern festgelegt, dass der Tätigkeitsbereich vor Ort durch den BF zu betreuen ist. Der Mitgesellschafter römisch 40 war nämlich von Beginn an als Angestellter anderorts tätig. Nachdem der BF 20% und XXXX 1 % seiner Gesellschaftsanteile an den Mitbeteiligten XXXX abgetreten hat, war XXXX mit 51 % der Gesellschaftsanteile eigentlicher Geschäftsführer und XXXX mit ihm verbliebenen 49% der Gesellschaftsanteile vertretungsbefugter Geschäftsführer. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ist seit 19.10.2011 XXXX und seit 20.11.2011 XXXX, die seither jeweils selbstständig die Firma vertreten haben.Nachdem der BF 20% und römisch 40 1 % seiner Gesellschaftsanteile an den Mitbeteiligten römisch 40 abgetreten hat, war römisch 40 mit 51 % der Gesellschaftsanteile eigentlicher Geschäftsführer und römisch 40 mit ihm verbliebenen 49% der Gesellschaftsanteile vertretungsbefugter Geschäftsführer. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ist seit 19.10.2011 römisch 40 und seit 20.11.2011 römisch 40 , die seither jeweils selbstständig die Firma vertreten haben. Die XXXX hat von der "XXXX" im Jahr 2012 Wohnungseigentum und einen Teil der Liegenschaft erworben. Der BF ist zusammen mit seiner nunmehrigen Ehefrau seit 19.06.2012 in der von der Firma XXXX erworbenen Wohnung in XXXX, wohnhaft.Die römisch 40 hat von der "XXXX" im Jahr 2012 Wohnungseigentum und einen Teil der Liegenschaft erworben. Der BF ist zusammen mit seiner nunmehrigen Ehefrau seit 19.06.2012 in der von der Firma römisch 40 erworbenen Wohnung in römisch 40 , wohnhaft. Gesellschafter der XXXX ist der BF jedoch keiner mehr.Gesellschafter der römisch 40 ist der BF jedoch keiner mehr. Er war ab 01.02.2015 bei "XXXX" (38,5 Stunden/Woche) als Angestellter mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von € 1.500,- vollzeitbeschäftigt. Für den Zeitraum 16.12.2015 bis 15.03.2016 wurden vertraglich eine Arbeitszeit im Ausmaß von 9 Stunden wöchentlich und ein monatlicher Bruttobezug in Höhe von € 413,09 festgesetzt. Der BF erhielt mit Dienstvertrag vom 01.11.2015 zudem eine lebenslange Berechtigung zum XXXXunterricht auf selbständiger Basis. Der Dienstvertrag wurde nicht leserlich unterfertigt. Die Ehefrau des BF war ab 07.09.2015 bei "XXXX" Assistentin der Geschäftsführung mit einem Nettoeinkommen in Höhe von € 2.000,- monatlich. Der BF wurde mehrfach wegen Betrug in Deutschland und Österreich verurteilt
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
- Zur Person des BF und seinen familiären, privaten und beruflichen Verhältnissen Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die festgestellten bisherigen und derzeitigen Meldeadressen des BF in Österreich ergeben sich aus einem Zentralmelderegisterauszug vom 21.12.
- Dass der BF seine vormalige Hauptwohnsitzadresse in Deutschland in XXXX, hatte, beruht auf seinen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vom 12.03.2014 und auf die schriftliche Bekanntgabe dieser Information durch die PI XXXX vom 16.10.2012.Die festgestellten bisherigen und derzeitigen Meldeadressen des BF in Österreich ergeben sich aus einem Zentralmelderegisterauszug vom 21.12.
- Dass der BF seine vormalige Hauptwohnsitzadresse in Deutschland in römisch 40 , hatte, beruht auf seinen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vom 12.03.2014 und auf die schriftliche Bekanntgabe dieser Information durch die PI römisch 40 vom 16.10.
- Die Feststellung hinsichtlich der beiden strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich stützt sich auf einen aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der BF zuvor bereits zweimal in Deutschland einschlägig strafrechtlich verurteilt wurde, beruht auf zwei von der Staatsanwaltschaft XXXX mit Schreiben vom 08.03.2016 dem BVwG übermittelten Urteilsausfertigungen.Die Feststellung hinsichtlich der beiden strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich stützt sich auf einen aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der BF zuvor bereits zweimal in Deutschland einschlägig strafrechtlich verurteilt wurde, beruht auf zwei von der Staatsanwaltschaft römisch 40 mit Schreiben vom 08.03.2016 dem BVwG übermittelten Urteilsausfertigungen. Dass der BF in Deutschland seinen Vater, seine Schwestern und an seinem früheren Hauptwohnsitz seine ehemalige Lebensgefährtin und den mit ihr gemeinsamen Sohn hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der belangten Behörde am 12.03.
- Die Feststellung, dass der BF in Österreich mit seiner Lebensgefährtin seit 02.03.2011 in gemeinsamem Haushalt zusammen lebt, beruht auf den BF und seine Ehegattin betreffenden Zentralmelderegisterauszügen von 21.12.2015, und dass er mit ihr seit XXXX2015 standesamtlich verheiratet ist, auf dem BVwG übermittelter Kopie der Heiratsurkunde vom XXXX
- Dass der BF außer seiner Ehefrau keine weiteren Familienangehörigen in Österreich besitzt, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ergibt sich insbesondere aus den dem Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden dies bescheinigenden Unterlagen - Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Ergebnis des AJ-WEB-Auskunftsverfahrens, Anmeldung bei der XXXX Gebietskrankenkasse vom 28.11.2013, aus welcher hervorgeht, dass der BF ab 28.11.2013 bei der XXXX als Küchengehilfe beschäftigt war; mit "XXXX" geschlossene schriftliche Vereinbarung vom 12.09.2015; Dienstvertrag vom 01.11.2015 über seine Vollzeitbeschäftigung bei "XXXX", Zusatzvereinbarung im Dienstvertrag vom 15.12.2015 für den Zeitraum 16.12.2015 bis 15.03.2016.Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ergibt sich insbesondere aus den dem Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden dies bescheinigenden Unterlagen - Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Ergebnis des AJ-WEB-Auskunftsverfahrens, Anmeldung bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 28.11.2013, aus welcher hervorgeht, dass der BF ab 28.11.2013 bei der römisch 40 als Küchengehilfe beschäftigt war; mit "XXXX" geschlossene schriftliche Vereinbarung vom 12.09.2015; Dienstvertrag vom 01.11.2015 über seine Vollzeitbeschäftigung bei "XXXX", Zusatzvereinbarung im Dienstvertrag vom 15.12.2015 für den Zeitraum 16.12.2015 bis 15.03.
- Für den BF wurden auch Lohn-/Gehaltsnachweise aus 2015 erbracht. Dass die Ehefrau des BF ab 07.09.2015 als Assistentin der Geschäftsführung mit einem Monatsbezug von € 2.000,- netto bei "XXXX" tätig war, geht aus einer übermittelten Lohn-/Gehaltsabrechnung für Oktober 2015 hervor. Ihre Tätigkeit dort seit 07.09.2015 ist auch aus dem Ergebnis einer eigenen Datenabfrage vom 21.12.2015 (AJ-WEB-Auskunftsverfahren) ersichtlich. Die Feststellung, dass der BF zusammen mit einer weiteren Person die Firma XXXX gegründet hat, beruht insbesondere auf der Eintragung eines am 12.10.2011 zwischen dem BF und XXXX geschlossenen Gesellschaftsvertrages, welcher aus einem Firmenbuchauszug vom 16.04.2014, FN XXXX ersichtlich ist.Die Feststellung, dass der BF zusammen mit einer weiteren Person die Firma römisch 40 gegründet hat, beruht insbesondere auf der Eintragung eines am 12.10.2011 zwischen dem BF und römisch 40 geschlossenen Gesellschaftsvertrages, welcher aus einem Firmenbuchauszug vom 16.04.2014, FN römisch 40 ersichtlich ist. Bezüglich der Firma XXXX hatte die Abtretung von 20% der Gesellschaftsanteile des BF und von 1% der Gesellschaftsanteile von XXXX an den Mitgesellschafter XXXX die Geschäftsführung durch XXXX bzw. vertretende Geschäftsführung durch XXXX zur Folge. Dies ist in nachgereichter schriftlicher Vereinbarung vom 12.09.2015, welche beim BVwG in Kopie am 01.03.2016 eingelangt ist, festgeschrieben. Dass XXXX seit 19.10.2011 und XXXX seit 20.11.2011 handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma XXXX sind, ergibt sich zudem aus einem Firmenbuchauszug vom 23.12.2015.Bezüglich der Firma römisch 40 hatte die Abtretung von 20% der Gesellschaftsanteile des BF und von 1% der Gesellschaftsanteile von römisch 40 an den Mitgesellschafter römisch 40 die Geschäftsführung durch römisch 40 bzw. vertretende Geschäftsführung durch römisch 40 zur Folge. Dies ist in nachgereichter schriftlicher Vereinbarung vom 12.09.2015, welche beim BVwG in Kopie am 01.03.2016 eingelangt ist, festgeschrieben. Dass römisch 40 seit 19.10.2011 und römisch 40 seit 20.11.2011 handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma römisch 40 sind, ergibt sich zudem aus einem Firmenbuchauszug vom 23.12.
- Der BF wurde bereits in Deutschland wegen Betruges verurteilt. In Österreich hat er trotz Einkommen, Wohnung und Lebensgefährtin das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges verübt. Betroffen war der Geschäftszweig der Firma XXXX. Der BF hat wiederholt Betrugsdelikte begangen, wobei der BF mehrmals durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit bzw. seiner Leistungsfähigkeit für gelieferte bzw. erworbene (XXXX) Artikel nicht bezahlt und bezahlte Trainerstunden nicht geleistet hat.Der BF wurde bereits in Deutschland wegen Betruges verurteilt. In Österreich hat er trotz Einkommen, Wohnung und Lebensgefährtin das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges verübt. Betroffen war der Geschäftszweig der Firma römisch 40 . Der BF hat wiederholt Betrugsdelikte begangen, wobei der BF mehrmals durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit bzw. seiner Leistungsfähigkeit für gelieferte bzw. erworbene (römisch 40 ) Artikel nicht bezahlt und bezahlte Trainerstunden nicht geleistet hat. Dass die XXXX von der XXXX Liegenschaftsanteile und Wohnungseigentum XXXX, erworben hat, beruht auf einem "Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag" vom 07.09.2012 und einem Grundbuchauszug vom 18.07.
- Dem BF und seiner Lebensgefährtin wurde eine im ersten Stock dieses Gebäudes gelegene Wohnung zur Verfügung gestellt. Dies beruht auf den eigenen Angaben des BF in niederschriftlicher Einvernahme vom 12.03.2014 und ihn und seine Lebensgefährtin (nunmehrige Ehefrau) betreffende Zentralmelderegisterauszüge vom 23.02.2015 und 21.02.2015, aus denen ihr gemeinsamer Wohnsitz in XXXX, seit 19.06.2012 hervorgeht.Dass die römisch 40 von der römisch 40 Liegenschaftsanteile und Wohnungseigentum römisch 40 , erworben hat, beruht auf einem "Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag" vom 07.09.2012 und einem Grundbuchauszug vom 18.07.
- Dem BF und seiner Lebensgefährtin wurde eine im ersten Stock dieses Gebäudes gelegene Wohnung zur Verfügung gestellt. Dies beruht auf den eigenen Angaben des BF in niederschriftlicher Einvernahme vom 12.03.2014 und ihn und seine Lebensgefährtin (nunmehrige Ehefrau) betreffende Zentralmelderegisterauszüge vom 23.02.2015 und 21.02.2015, aus denen ihr gemeinsamer Wohnsitz in römisch 40 , seit 19.06.2012 hervorgeht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Anzuwendendes Recht: 3.1.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
§ 18Abs.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde war aus folgenden Gründen abzuweisen: Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
§ 67Abs.
1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Der BF wurde am XXXX2012 vom Landesgericht XXXX wegen gewerbsmäßig schweren Betruges und Veruntreuung und am XXXX2013 vom Landesgericht XXXX wegen gefährlicher Drohung (Verletzungen an Vermögen und Körper betreffend) strafrechtlich verurteilt. Diesen Verurteilungen sind zwei strafrechtliche Verurteilungen in Deutschland vorausgegangen. Sieben Mal wurde gegen den BF in Österreich auch eine Verwaltungsstrafe verhängt.Der BF wurde am XXXX2012 vom Landesgericht römisch 40 wegen gewerbsmäßig schweren Betruges und Veruntreuung und am XXXX2013 vom Landesgericht römisch 40 wegen gefährlicher Drohung (Verletzungen an Vermögen und Körper betreffend) strafrechtlich verurteilt. Diesen Verurteilungen sind zwei strafrechtliche Verurteilungen in Deutschland vorausgegangen. Sieben Mal wurde gegen den BF in Österreich auch eine Verwaltungsstrafe verhängt. Im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den Erwägungen des Strafgerichts betreffend die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).Im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den Erwägungen des Strafgerichts betreffend die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Die letzte strafrechtliche Verurteilung des BF in Österreich erfolgte am XXXX
- Nachdem der BF am 28.11.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gestellt hat, wurde er mit Schreiben vom 21.01.2014 von der BH XXXX darüber informiert, dass die belangte Behörde befasst wurde, damit bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen könne.Die letzte strafrechtliche Verurteilung des BF in Österreich erfolgte am XXXX
- Nachdem der BF am 28.11.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gestellt hat, wurde er mit Schreiben vom 21.01.2014 von der BH römisch 40 darüber informiert, dass die belangte Behörde befasst wurde, damit bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen könne. Damit wurde dem BF bewusst gemacht, dass auf seine strafrechtlichen Verurteilungen eine Beendigung seines Aufenthalts folgen könne. Die Absicht der belangten Behörde, aufgrund der Aktenlage gegen den BF ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wurde dem BF mit Schreiben vom 27.11.2014 bekannt gemacht. Dieser Umstand kann bereits Grund dafür sein, dass der letzten strafrechtlichen Verurteilung des BF Ende Juli 2013 keine weitere strafbare Handlung bzw. Verurteilung des BF gefolgt ist. Aus den strafbaren Handlungen, die den strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde liegen, und aus der dem Urteil des Amtsgerichts XXXX in Deutschland vom XXXX2009 zugrunde liegenden Betrugshandlung ist wiederholt eine Absicht des BF zur unrechtmäßigen Bereicherung erkennbar, die der BF offenbar willig ist, jederzeit in die Tat umzusetzen.Aus den strafbaren Handlungen, die den strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde liegen, und aus der dem Urteil des Amtsgerichts römisch 40 in Deutschland vom XXXX2009 zugrunde liegenden Betrugshandlung ist wiederholt eine Absicht des BF zur unrechtmäßigen Bereicherung erkennbar, die der BF offenbar willig ist, jederzeit in die Tat umzusetzen. Das strafbare Verhalten des BF in Österreich stellt somit jedenfalls eine mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" iSv § 67 Abs.
- S. 2 FPG dar.Das strafbare Verhalten des BF in Österreich stellt somit jedenfalls eine mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehende "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG dar. Nunmehr ist zu prüfen, ob durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des BF eingegriffen wird. Während der BF in Deutschland seinen Vater, seine zwei Schwestern, seine ehemalige Lebensgefährtin und einen Sohn als familiäre Anknüpfungspunkte hat, hat er in Österreich nur seine Lebensgefährtin, die er am XXXX2015 in XXXX geheiratet hat.Während der BF in Deutschland seinen Vater, seine zwei Schwestern, seine ehemalige Lebensgefährtin und einen Sohn als familiäre Anknüpfungspunkte hat, hat er in Österreich nur seine Lebensgefährtin, die er am XXXX2015 in römisch 40 geheiratet hat. Der BF lebte laut dem Akt einliegenden Zentralmelderegisterauszügen mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, seit 02.03.2011 in gemeinsamem Haushalt zusammen. Er konnte jedoch spätestens ab 27.11.2014 - mit Zugang der Beabsichtigung der belangten Behörde, gegen den BF ein Aufenthaltsverbot zu verhängen, nicht mehr mit einem längerfristigen Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin in Österreich rechnen. Dennoch hat er diese nach diesem Zeitpunkt und nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 27.01.2015 am XXXX2015 standesamtlich geheiratet. Von einer besonderen zu seiner Ehefrau in Österreich begründeten familiären Bindung iSv Art. 8 EMRK kann daher nicht ausgegangen werden. Die Beziehung zu seiner Ehegattin kann zudem durch Kommunikationsmittel und Besuche von Deutschland aus aufrecht gehalten werden.Von einer besonderen zu seiner Ehefrau in Österreich begründeten familiären Bindung iSv Artikel 8, EMRK kann daher nicht ausgegangen werden. Die Beziehung zu seiner Ehegattin kann zudem durch Kommunikationsmittel und Besuche von Deutschland aus aufrecht gehalten werden. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der BF ist seit 02.03.2011 in Österreich ordnungsgemäß gemeldet. Auf die schriftliche Mitteilung der BH XXXX vom 19.09.2012, dass EWR-Bürger
§ 53
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) spätestens vier Monate nach Einreise nach Österreich bzw. nach Anmeldung beim zuständigen Meldeamt dies der Fremdenbehörde anzuzeigen und eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger zu beantragen haben, hat er jedoch zunächst nicht reagiert, sondern erst nach Anzeigen nach dem NAG am 28.11.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gestellt.Der BF ist seit 02.03.2011 in Österreich ordnungsgemäß gemeldet. Auf die schriftliche Mitteilung der BH römisch 40 vom 19.09.2012, dass EWR-Bürger
Paragraph 53, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) spätestens vier Monate nach Einreise nach Österreich bzw. nach Anmeldung beim zuständigen Meldeamt dies der Fremdenbehörde anzuzeigen und eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger zu beantragen haben, hat er jedoch zunächst nicht reagiert, sondern erst nach Anzeigen nach dem NAG am 28.11.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gestellt. Während seines zumindest fünfeinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich hat der BF einige Integrationsschritte gesetzt. Er hat mit Gesellschaftsvertrag vom 12.10.2011 mit einer weiteren Person die "XXXX" gegründet und war für diese Firma und für "XXXX" in verschiedenen Bereichen - unter anderem als Küchengehilfe und XXXXtrainer - tätig. Der BF konnte insbesondere durch seine Beschäftigung bei der "XXXX" und bei "XXXX" soziale Kontakte knüpfen und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Gleichzeitig nutzte er jedoch genau diese Möglichkeit um Betrugsdelikte zu verüben. Trotz regelmäßiger Einkünfte, gesicherter Wohnsituation und einer Lebensgefährtin hat der BF innerhalb seines Tätigkeitsbereiches des Geschäftszweiges der Firma XXXX Betrugsdelikte verübt. Daraus ist seine kriminelle Energie erkennbar.Trotz regelmäßiger Einkünfte, gesicherter Wohnsituation und einer Lebensgefährtin hat der BF innerhalb seines Tätigkeitsbereiches des Geschäftszweiges der Firma römisch 40 Betrugsdelikte verübt. Daraus ist seine kriminelle Energie erkennbar. Bei der Interessensabwägung hat sich nicht ergeben, dass die für einen Verbleib in Österreich sprechenden privaten Interessen des BF die öffentlichen Interessen überwiegen würden und stellt das Aufenthaltsverbot eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dar, die in der österreichischen Gesellschaft "für öffentliche Ruhe und Ordnung" und "zur Verhinderung von strafbaren Handlungen" notwendig ist. Gegen die Dauer des seitens der belangten Behörde verhängten dreijährigen Aufenthaltsverbotes hat das erkennende Gericht vor dem Hintergrund obiger Erwägungen zudem keine Bedenken. Zum Durchsetzungsaufschub:
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der BF hat im Bundesgebiet seine persönlichen Verhältnisse zu regeln, die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit scheint zwar erforderlich, jedoch überwiegt die Notwendigkeit, seinen Umzug regeln zu können. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes würde daher einen Härtefall für den BF darstellen. Der BF beantragte in seiner Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Durchsetzungsaufschub statt mit einem Monat mit sechs Monaten festzusetzen, um "seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Führung der XXXXschule, des Pro Shops und des Restaurants nachkommen" und "bestehende Liefer-, Bezugs- und Dienstverträge beenden" zu können. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung des gesetzlich vorgesehenen einmonatigen Durchsetzungsaufschubs nicht vorgesehen ist und der BF nach Ablauf dieser Frist in Österreich noch anstehende Angelegenheiten auch von Deutschland aus erledigen können wird. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G313.2101290.1.00