RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlL521 2123987-1 SpruchL521 2123987-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2016, Zl. 1030802707-14944572, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2016, Zl. 1030802707-14944572, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2016 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 05.09.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Autobahnpolizeiinspektion Stockerau am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er habe von 1997 bis 2003 die Grundschule und anschließend bis in das Jahr 2009 eine höhere Schule in Bagdad besucht.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Autobahnpolizeiinspektion Stockerau am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei römisch 40 in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er habe von 1997 bis 2003 die Grundschule und anschließend bis in das Jahr 2009 eine höhere Schule in Bagdad besucht. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak im Mai 2013 von Bagdad ausgehend legal mit einem Reisebus in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Landweg mittels Lastkraftwagen nach Österreich verbracht worden. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Irak aufgrund des dort herrschenden fundamentalistischen religiösen Konfliktes und der unsicheren Lage verlassen. Sein Vater sei von Milizen aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses getötet worden. Er habe Angst um sein Leben und deshalb sein Heimatland verlassen.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.01.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, er leide an Diabetes und befinde sich deshalb in Behandlung. Im Irak habe er zuletzt in Bagdad studiert. Seine Mutter und eine jüngere Schwester würden sich noch im Irak aufhalten, den Lebensunterhalt würden sie aus der Vermietung eines Haues und mittels Unterstützung durch einen Onkel bestreiten. Den Irak habe er verlassen, da sein Vater getötet worden sei und die Familie Drohungen erhalten habe. Er selbst habe einen anonymen Drohanruf erhalten, worin ihm angekündigt worden sei, dass er und sein Bruder als Nächste getötet werden sollten. Sein Vorname alleine reiche aus, dass er aus konfessionellen Gründen getötet werde. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe in einem schiitischen Viertel gewohnt und des deshalb verhasst gewesen. Die schiitischen Milizen hätten seinen Vater und einen Onkel umgebracht. Um welche Miliz es sich handle, könne er jedoch nicht angeben. Zwei weitere Brüder würden sich in Belgien aufhalten und ein weiterer Bruder in Polen. Weitere zwei Brüder wären verschollen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak der Gefahr einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 7-20 des angefochtenen Bescheides).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 7-20 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, von welcher Miliz die gegen seine Familie gerichtete Bedrohung ausgehen würde. Ferner würde der Ausreise keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung zugrunde liegen. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
- Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer am 21.03.2016 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins des dem Beschwerdeführer am 21.03.2016 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund unzureichender Feststellungen zu Übergriffen gegen sunnitische Bürger des Irak moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Der Beschwerdeführer sei einer konkret gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da er von der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq aufgrund seines sunnitischen Bekenntnisses bedroht worden sei. Bereits sein Vorname lasse den Beschwerdeführer als Sunniten erkennen, sodass er bei jeder Kontrolle Gefahr laufe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden.
- Die Beschwerdevorlage langte am 01.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Am 29.11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Seitens des Beschwerdeführers wurden ein Lichtbild sowie sein Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie in Vorlage gebracht. Am 19.12.2016 langten eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers insbesondere zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgehändigten Länderdokumentationsunterlagen sowie (lesbare) Ablichtungen von Sterbeurkunden betreffend Familienangehörige ein.
- In Ergänzung zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgehändigten Länderdokumentationsunterlagen wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2017 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Stellungnahme zugemittelt, die diesbezügliche Stellungnahme wurde am 03.02.2017 abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in der Bagdad geboren und lebte dort zuletzt in einem Haus im überwiegend schiitischen Stadtteil XXXX (Verwaltungsbezirk XXXX).1.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am römisch 40 in der Bagdad geboren und lebte dort zuletzt in einem Haus im überwiegend schiitischen Stadtteil römisch 40 (Verwaltungsbezirk römisch 40 ). Der Beschwerdeführer besuchte im Irak neun Jahre die Schule in Bagdad. Im Jahr 2005 übersiedelte seine Familie nach Syrien, wo der Beschwerdeführer weiterhin die Schule besuchte und diese mit Matura abschloss. Bis zur Rückkehr in den Irak im Jahr 2012 studierte der Beschwerdeführer englische Literatur in Damaskus. Nach der Rückkehr in den Irak hielt sich der Beschwerdeführer dort für etwa neun Monate auf, ohne zu arbeiten. Einen Beruf hat der Beschwerdeführer nicht erlernt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Am 15.05.2013 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal mit einem Reisebus von Bagdad ausgehend in die Türkei und reiste in weiterer Folge nach einem mehrmonatige Aufenthalt in Istanbul schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 05.09.2014 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte. In Bagdad halten sich derzeit die Mutter und zwei Halbbrüder des Beschwerdeführers auf, sie leben beim Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in einem überwiegend schiitischen Stadtteil. Dieser Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers hat sich den schiitischen religiösen Gebräuchen angepasst. Zwei Brüder des Beschwerdeführers sind unbekannten Aufenthaltes, ein Bruder hält sich in Polen und zwei weitere Brüder halten sich in Belgien auf. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Drohanrufe erhielt. Der Vater des Beschwerdeführers, ebenfalls sunnitischen Glaubens, wurde am 11.05.2013 von unbekannten Tätern ermordet. Der Beschwerdeführer beschuldigt Kämpfer schiitischer Milizen der Täterschaft, ein diesbezüglicher Nachweis existiert nicht und eingeleitete polizeiliche Ermittlungen blieben ergebnislos. Ein Onkel des Beschwerdeführers, welcher als Oberst bei den irakischen Streitkräften tätig war, wurde am 26.12.2004 ermordet. Zwei Cousins des Beschwerdeführers wurden am 12.08.2006 in Bagdad bei einem terroristischen Angriff ermordet. 1.
- Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
- Politische Lage Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015). Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014). Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015). Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016). Ende April 2016 stürmten zehntausende Demonstranten, überwiegend Anhänger des schiitischen Predigers Muktada al-Sadr, das Parlamentsgebäude in der Grünen Zone. Seine empörten Anhänger rissen danach, unbehelligt von den Sicherheitskräften, mehrere der gewaltigen Betonabsperrungen der Grünen Zone nieder. Abgeordnete verbarrikadierten sich im Kellergeschoss oder flohen in Panik. Einige wurden von der Menge verprügelt oder ihre Autos zerstört. Premierminister Haider rief den Notstand aus und forderte, die Protestierer zu bestrafen (Die Zeit, 1.5.2016). Um den 20.05.2016 drangen Protestierende, darunter Anhänger des schiitischen Predigers Moqtada al-Sadr, unter anderem ins Parlamentsgebäude und das Büro des Regierungschefs ein. Augenzeugen zufolge schossen Sicherheitskräfte auf die Demonstranten und setzten Tränengas ein. Dabei wurden vier Menschen getötet und 90 Personen verletzt (Standard 20.05.2016, 22.05.2016). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Irak - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 17.12.2015 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, veröffentlicht von BPB http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (4.12.2015): Der Irak wird zum Spielfeld für ein neues Match, http://derstandard.at/2000026971833/Der-Irak-wird-zum-Spielfeld-fuer-ein-neues-Match, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.11.2015): Iraks Premier Abadi fährt seinen Reformkarren an die Wand, http://derstandard.at/2000025096956/Iraks-Premier-Abadi-faehrt-seinen-Reformkarren-an-die-Wand , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (20.05.2016): Bagdad: Demonstranten stürmen Büro des Premierministers, http://derstandard.at/2000037366525/Demonstranten-stuermen-Gruene-Zone-in-Bagdad, Zugriff 06.06.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.05.2016): Mindestens vier Tote bei Sturm auf Bagdads "Grüne Zone", http://derstandard.at/2000037400412/Mindestens-vier-Tote-bei-Protesten-in-Bagdad, Zugriff 06.06.2016 -Strichaufzählung Al Arabiya (15.7.2014): Iraq parliament elects Salim Jabouri as speaker, http://english.alarabiya.net/en/News/middle-east/2014/07/15/Iraq-parliament-elects-Salim-al-Juburi-as-speaker-TV.html, Zugriff am 9.5.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Der Spiegel (31.3.2016): Proteste im Irak: Regierungschef nominiert Technokraten-Kabinett, http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-regierungschef-haider-al-abadi-nominiert-technokraten-kabinett-a-1084907.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung Standard Kompakt (8.4.2016): Irak: Reformkabinett stolpert vor dem Start -Strichaufzählung Die Zeit (1.5.2016): Die Regierung zerfällt, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-05/irak-bagdad-demonstration-parlament-gestuermt, Zugriff am 6.5.2016
- Sicherheitslage Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA
- 5.2016). Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr
- Bild kann nicht dargestellt werden (VOH 17.11.2015) Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik: Staatendokumentation Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März
- Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016). Die folgende Tabelle zeigt eine Aufgliederung nach Provinzen im Kontext der Einwohnerzahl im Zeitraum Juni 2014 bis September2015: Provinz Einwohnerzahl (Schätzung 2011) Getötete % der Bevölkerung Verhältnis Einwohner zu Getöteten Babil 1,820,673 836 0,05 2178 Baghdad 7,055,196 5208 0,07 1355 Basra 2,531,997 133 0,005 19038 Dohuk 1,128,745 1 0,000001 1.128.745 Erbil 1,612,692 36 0,002 44797 Kerbala 1,066,567 54 0,005 19751 Missan 971,448 30 0,03 32382 Muthanna 719,069 15 0,002 47938 Najaf 1,285,484 13 0,001 98883 Qadisiyah 1,134,313 10 0,001 113431 Thi-Qar 1,836,181 29 0,002 63316 Sulayminyah 1,878,764 7 0,0004 268395 Wasit 1,210,591 24 0,002 50441 (Quelle: UK Home Office 4.2016) Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016). Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016). Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015). Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vergleiche HRW 20.9.2015, vergleiche Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vergleiche FAZ 24.10.2015, vergleiche Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016): Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: BBC (29.2.2016) Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ISW (25.08.2016) Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015). Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015). Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 8.2015).Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vergleiche Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 8.2015). Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016). Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016). Die irakische Armee begann am 30.05.16 mit Unterstützung der US-Luftwaffe mit der Erstürmung von Fallujah. Hierzu rückten die Truppen Richtung Stadtzentrum vor. Eigenen Angaben zufolge konnten zunächst vier vom IS beherrschte Gebiete rund um die Stadt befreit werden. Am 31.05.16 startete der IS einen massiven Gegenangriff. Die UN befürchten, dass der IS 300 bis 400 Familien als menschliche Schutzschilde missbraucht. Zum Schutz der Zivilisten verlangsamte die irakische Armee ihr Vordringen. Am 04.06.16 gelang die Rückeroberung des Ortes Saqlawiyah im Nordwesten Fallujahs. Fallujah (Provinz Anbar) wird seit Januar 2014 vom IS kontrolliert und ist nach Mosul deren wichtigste Bastion. In der Stadt sind mehr als 50.000 Zivilisten eingeschlossen. Die Militäroffensive ist umstritten, weil starke schiitische Militärverbände daran beteiligt sind, in der Provinz aber vor allem Sunniten leben. Mitte Juni 2016 drangen Regierungstruppen und verbündete Milizen in Richtung Stadtzentrum vor, nachdem zunächst ein Vorstoß in den Außenbezirken zum Stocken gekommen war. Eigenen Angaben zufolge konnte am 07.06.16 aus dem Viertel Shuhada al-Thania (im Süden der Stadt) der IS verdrängt werden. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind derzeit etwa 90.000 Menschen in Fallujah eingeschlossen; bislang wurde von 50.000 ausgegangen. Nach Angaben von Human Rights Watch vom 09.06.16 liegen glaubwürdige Informationen vor, wonach Mitglieder der Polizei und bewaffneter Milizen nördlich von Fallujah mindestens 17 Männer eines sunnitischen Stammes erschossen hätten. Schiitische Milizen sollen auch Hunderte Sunniten aus dem Umland der Stadt gefangen genommen und schwer misshandelt haben. In Saqlawiyah, 10 km nordwestlich von Fallujah, fanden irakische Sicherheitskräfte ein Massengrab mit etwa 400 Toten, mutmaßlich Opfer des IS. Es soll sich hauptsächlich um irakische Soldaten handeln (BAMF 06.06.2016 und 13.06.2016). Die irakischen Behörden kündigen an, angebliche Misshandlungen von ZivilistInnen durch Regierungstruppen zu untersuchen (HRW 09.06.2016). Einem Regierungssprecher zufolge wurden auf Anweisung von Premierminister Haidar al-Abadi mehrere Kämpfer festgenommen, welche verdächtigt werden, während der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha von der Miliz Islamischer Staat Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Details hiezu sind indes nicht bekannt (RFE 13.06.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (
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- Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen Iraqi Security Forces (ISF) Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police. Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015). Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.). Schiitische Milizen -Strichaufzählung Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008 die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.7.2015). -Strichaufzählung Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata'ib Hezbollah und Asa'ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa'ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata'ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.8.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.4.2015). -Strichaufzählung Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015). Sunnitische Milizen -Strichaufzählung Islamischer Staat (IS): s. Abschnitte 1.
- und
- -Strichaufzählung Army of the Men of the Naqshbandi Order (Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya, abkekürzt: JRTN) und ehemalige Militärkommandanten unter Saddam Hussein: Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs. Darunter finden sich die Gruppen 1920 Revolution Brigades, die Islamic Army of Iraq und v.a. die Naqshabandi Order (JRTN). Letztere ist hauptsächlich in der Provinz Ninewah aktiv und wird von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Die JRTN sowie mit ihr verbundene andere ex-baathistische Gruppierungen sind nicht mit der IS-Ideologie einverstanden, unterstützen den IS zum Teil jedoch als eine Organisation, die sich gegen die irakische Regierung wendet (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Sunnitische Stammesführer / Sons of Iraq Fighters: Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015). Kurdische Kämpfer -Strichaufzählung Die KDP-Peschmerga sind der militärische Arm der Partei der Barzani-Familie im nordirakischen Kurdistan. KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga teilen sich die Kontrolle über das autonome Gebiet Kurdistan auf. Die KDP-Peschmerga sind in den Provinzen Dahuk und Erbil präsent. Darüber hinaus kontrollieren sie größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Norden der Provinz Ninewah. -Strichaufzählung Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz Kirkuk (ISW 25.11.2015). Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015). -Strichaufzählung Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen), und betreibt dort einige Stützpunkte. Diese werden von den türkischen Streitkräften attackiert. -Strichaufzählung Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK (Standard 22.10.2015) und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (ISW 25.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq: Politics and Governance, dated 16 September 2015, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, date accessed: 27 October 2015 -Strichaufzählung CMEC - Carnegie Middle East Center (16.12.2015): Kurdistan's Political Armies: The Challenge of Unifying the Peshmerga Forces, http://carnegie-mec.org/2015/12/16/kurdistan-s-political-armies-challenge-of-unifying-peshmerga-forces/in5p, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288 , Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Global Security (o.D.): Iraqi Army (IA) - June 2014 Collapse, http://www.globalsecurity.org/military/world/iraq/nia-collapse.htm, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.a): Iraqi Security Forces, http://www.understandingwar.org/iraqi-security-forces#, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.b): http://www.understandingwar.org/report/beyond-islamic-state-iraqs-sunni-insurgency#sthash.wb8xvtLK.dpuf, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW (1.2009): Jaysh al-Mahdi, http://www.understandingwar.org/jaysh-al-mahdi, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Spiegel (15.6.2014): Deserteure im Irak: Eine Armee zerfällt http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-armee-auf-flucht-vor-isis-aus-mossul-nach-arbil-a-975299.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.10.2015): Erdogan: PKK, PYD, IS und Syriens Geheimdienst hinter Ankara-Anschlag - derstandard.at/2000024371447/Erdogan-PKK-PYD-IS-und-Syriens-Geheimdienst-hinter-Ankara-Anschlag, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.9.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (24.7.2015): Mahdi Army, https://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/57, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (13.8.2015): Mapping Militant Organizations - Asa'ib Ahl al-Haq, http://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/143#locations, Zugriff 25.3.2016 2.
- Bagdad Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am
- August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016). Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vergleiche FIS 29.4.2015). Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.4.2015). Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: National Geographic (o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Izady 2016 Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und 1.623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015). Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015). Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016). Ein Terroranschlag auf ein beliebtes Einkaufsviertel in Bagdad zu Beginn des Monats Juli 2016 forderte mindestens 213 Opfer. Mehr als 300 Menschen wurden verletzt (Berliner Zeitung 04.07.2016). Regierungschef Haider al-Abadi ordnete daraufhin die Ausrüstung der Sicherheitskräfte mit neuen Geräten zum Aufspüren von Sprengsätzen in Fahrzeugen an. Zudem dürfen in Bagdad an Kontrollstellen künftig keine Mobiltelefone mehr benutzt werden. Die Aufklärung aus der Luft soll verstärkt, die Koordination zwischen Sicherheitskräften in der Hauptstadt ausgeweitet und Kontrollposten neu organisiert werden. Zum Terroranschlag hatte sich die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat bekannt (Zeit Online 04.07.2016). Quellen: -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/318408/457411_de.html , Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung Izady - Dr. Michael Izady, Columbia University
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(2015), http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1446637248_n1531608.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Iraq: Security situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016 UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport- 11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (16.11.2015): Briefing Notes - Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1453881679_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-16-11-2015-deutsch.pdf, Zugriff am 6.5.2016 -Strichaufzählung Berliner Zeitung (04.07.2016), Zahl der Todesopfer bei Anschlag in Bagdad steigt auf 213, http://www.berliner-zeitung.de/zahl-der-todesopfer-bei-anschlag-in-bagdad-steigt-auf-213-24339182, Zugriff am 12.07.2016 -Strichaufzählung UNAMI (Jan.2015 - Feb.2016): UN Casualty Figures for ..., Jan.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=3245:un-casualty-figures-for-january-2015&Itemid=633&lang=en, Feb.: http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-february-2015-enar, March: http://www.refworld.org/docid/55b6150f4.html, April: http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021, June: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-side&Itemid=633&lang=en, July: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4111:casualty-figures-for-the-month-of-july-2015&Itemid=633&lang=en, August: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4230:un-casualty-figures-for-the-month-of-august-in-grievous-increase&Itemid=633&lang=en , Sept.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4344:un-casualty-figures-for-the-month-of-september-2015&Itemid=633&lang=en, Oct.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4454:un-casualty-figures-for-the-month-of-october-2015&Itemid=633&lang=en , Nov. http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015&Itemid=633&lang=en , Dez. http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015, Jan.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016&Itemid=633&lang=en, Feb.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016&Itemid=633&lang=en -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine (11.1.2016): Mehr als dreißig Menschen sterben bei Anschlägen im Irak, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/geiselnahme-und-tote-in-einkaufszentrum-in-bagdad-14008764.html, Zugriff am 9.5.2016 -Strichaufzählung Reuters (26.10.2015), Bomb attack on Shi'ite pilgrims in Baghdad, http://news.trust.org/item/20151026123425-usojj/, Zugriff am 6.5.2016 -Strichaufzählung Agence France-Presse (12.09.2015): IS suicide attack kills eight at Iraq Shiite mosque, http://reliefweb.int/report/iraq/suicide-bomber-kills-eight-near-baghdad-shiite-mosque, Zugriff am 6.5.2016 -Strichaufzählung Der Standard (02.05.2016): Viele Tote bei Anschlagsserie im Großraum Bagdad, http://derstandard.at/2000036145837/Viele-Tote-bei-Anschlagsserie-im-Grossraum-Bagdad, Zugriff am 6.5.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (04.07.2016): Iraks Premier verändert Sicherheitskonzept, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-07/bagdad-irak-selbstmordanschlag-sicherheitskonzept-verbessern, Zugriff am 12.07.2016 3. Rechtsschutz/Justizwesen Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).Anmerkung, Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten). Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens 1.700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016). Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Foundation
(2016): BTI 2016; Iraq Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.11.2015): UN Rights Committee Urges Iraq To Reduce Use Of Death Penalty, http://www.ecoi.net/local_link/314405/452789_de.html, Zugriff 15.1.2016
- Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016). Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein. Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten. Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016). Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016). Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr
- Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015). Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS - s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak 4.
- Regierung, ISF, schiitische Milizen Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. römisch fünf.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vergleiche BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.). Quellen: AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Foundation
(2016): BTI 2016; Iraq Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (20.9.2015): Irak: Übergriffe durch Milizen schaden Kampf gegen ISIS, https://www.hrw.org/de/news/2015/09/20/irak-ubergriffe-durch-milizen-schaden-kampf-gegen-isis, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (15.2.2015): Iraq: Militias Escalate Abuses, Possibly War Crimes, https://www.hrw.org/news/2015/02/15/iraq-militias-escalate-abuses-possibly-war-crimes, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch(27.1.2016): World Report 2016, https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.): Beyond The Islamic State: Iraq's Sunni Insurgency, http://www.understandingwar.org/report/beyond-islamic-state-iraqs-sunni-insurgency, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/ , Zugriff 11.3.2016 1.
- Im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten im Irak kann ein sunnitisch oder schiitisch konnotierter Name dazu führen, dass man Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt ist, es gibt auch eine nicht feststellbare Anzahl von Vorfällen, die zur Ermordung von Menschen auf Grund ihres sunnitischen oder schiitischen Namens führten. Sunnitische und schiitische Milizen suchen sich ihre Opfer oft an Hand des Namens aus, da es bei Irakern oft keine anderen Hinweise auf deren Konfessionszugehörigkeit gibt. Hunderte Sunniten ändern deshalb im Irak ihre Namen, obwohl der Namensänderungsprozess kein einfacher ist. Im bewaffneten Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten im Irak fällt es den jeweiligen Gruppen häufig schwer, zu erkennen, wer Freund und wer Feind ist. Daher suchen sich Milizen beider Seiten ihre Opfer zum Teil anhand der Vornamen aus, da diese bei vielen Irakern das einzige religionsbezogene Unterscheidungsmerkmal sind. So kann es in bestimmten Fällen gefährlich sein, einen sunnitisch konnotierten Namen zu tragen. Zum Teil geben Sunniten, wenn sie nach ihrem Namen gefragt werden, andere (eher schiitisch konnotierte) Namen an. Wenn sie aber beispielsweise bei Polizeikontrollen ihre Identifikationskarten vorzeigen müssen, auf denen ihr richtiger Name steht, sind sie häufig Schikanen ausgesetzt. Der Markt für gefälschte ID-Karten wächst daher. Es existieren darüber hinaus Websites, auf denen Tipps gegeben werden, wie man sich verhalten sollte, um seine Identität als Sunnit nicht preiszugeben, beispielsweise, wie man beten oder sprechen soll, etc. Es werden auch Tipps gegeben, wie man sich eine gefälschte ID-Karte beschafft. Im Jahr 2006 wurden in Bagdad 14 Personen mit dem Namen Omar ermordet aufgefunden, ihre Personalausweise wurden auf den Leichen drapiert. In Quellen, die sich mit diesem Thema auseinandersetzen, werden insbesondere die besonders typisch sunnitisch konnotierten Namen Bakr und Omar erwähnt. Der Name Omar ist laut einer Quelle jener Name, der wohl am meisten von allen sunnitischen Namen Aggressivität [von Seiten der Schiiten] hervorruft. Der Name Omar ruft Assoziationen an den zweiten Kalifen Omar hervor, von dem viele Schiiten glauben, dass er gegen die Interessen von Ali, dem Schwiegersohn des Propheten Mohammed, gearbeitet hat. Laut der israelischen Zeitung Haaretz finden es Christen und sunnitische Moslems im Irak zunehmend ratsam, oder zumindest der Karriere dienlich, ihren Namen zu ändern, um ihre religiöse Identität zu verschleiern. Hunderte von sunnitischen Irakern ändern ihre Namen, obwohl dieser Prozess kein einfacher ist. Das irakische Innenministerium erlaubt das Ändern des Vornamens grundsätzlich eigentlich nicht (mit der Ausnahme des mit Exdiktator Saddam Hussein konnotierten Namens Saddam, in diesem Fall ist die Namensänderung erlaubt). Quelle: - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.10.2016 zur Verfolgung aufgrund eines "sunnitischen/schiitischen Namens" samt der darin angeführten Quellen
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 29.11.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vorgelegten Lichtbilder und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.10.
- 2.
- Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus den widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers und dem in Vorlage gebrachten Identitätsdokument (irakischer Personalausweis), sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Soweit Feststellungen zum Ableben von Verwandten getroffen werden, beruhen diese auf den vorgelegten Sterbeurkunden und dem damit übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist der Richtigkeit und Vollständigkeit der in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgefolgten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Irak inhaltlich nicht entgegen getreten. Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zu sunnitisch konnotierten Namen beruhen auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.10.2016, welche dem Beschwerdeführer zur Äußerung übermittelt und der inhaltlich ebenfalls nicht entgegen getreten wurde. Abweichend vom Wortlaut der Anfragebeantwortung "es gibt auch viele Fälle, in denen Menschen auf Grund ihres sunnitischen oder schiitischen Namens getötet werden", ist indes festzustellen, dass es eine nicht feststellbare Anzahl von Vorfällen gibt, die zur Ermordung von Menschen auf Grund ihres sunnitischen oder schiitischen Namens führten. Der von der Staatendokumentation herangezogenen Primärquellen, insbesondere einem Artikel des Time Magazin vom 10.06.2006 mit dem Titel "Where Your Name Can Be a Death Sentence", können nämlich (mit Ausnahme eines zitierten Vorfalls im Jahr 2006) keine näheren Angaben im Hinblick auf die Anzahl der wegen ihres sunnitisch konnotierten Vornamens ermordeten oder sonst in ihrer Integrität beeinträchtigten Personen entnommen werden. Der Schluss, dass es "viele" derartige Fälle geben würde, ist folglich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zulässig, vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Quellenlage zum Ausdruck zu bringen, dass es Vorfälle gibt, die zur Ermordung von Menschen auf Grund ihres sunnitischen oder schiitischen Namens führen, diesen Anzahl jedoch nicht feststellbar ist. Dass die Verwendung gefälschter Ausweise von Angehörigen der sunnitischen Religionsgemeinschaft zur Bestreitung des Alltages erfolgt, wurde vom Beschwerdeführer selbst bestätigt, zumal auch dieser einen gefälschten Ausweis verwendete und er sich mit diesem in Bagdad frei bewegen konnte. 2.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).2.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung gebunden. Hat die Verwaltungsbehörde bereits Feststellungen getroffen und geht das Verwaltungsgericht von diesen ab, so ist dies zulässig, wenn alle entsprechenden und maßgeblichen Beweise aufgenommen und in der Beweiswürdigung darlegt wird, weshalb das Verwaltungsgericht zu anderen Feststellungen gelangt ist (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106). 2.
- Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen zu den unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen: 2.5.
- Der Beschwerdeführer erachtet sich ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht als aus religiösen Motiven aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit verfolgt. 2.5.
- Im Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung behauptete der Beschwerdeführer, im Fall eines weiteren Verbleibs in seinem Heimatstaat mit Sicherheit getötet worden zu sein. Sein Vater sei ebenso getötet worden, wie ein Onkel mütterlicherseits und zwei seiner Cousins. Es gebe auch noch weitere Verwandte, welche umkommen wären. Er habe das Land verlassen, um nicht wie seine Angehörigen getötet zu werden. Auf Nachfrage bezog der Beschwerdeführer dieses Vorbringen durchgehend auf das sunnitische Religionsbekenntnis seiner Familie und damit zusammenhängende Übergriffe durch Schiiten und insbesondere schiitischen Milizen. Eine über religiöse Aspekte hinausgehende politisch motivierte oder staatliche Verfolgung stellte der Beschwerdeführer nicht in den Raum. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ohne jedes Sachvorbringen auch Furcht vor einer Verfolgung durch den irakischen Staat behauptet, ist dem zu erwidern, dass dieses Vorbringen nicht durch entsprechende Angaben in der mündlichen Verhandlung oder im Verfahren erster Instanz unterlegt ist. Im Asylverfahren ist die Aussage des Asylwerbers das in der Regel wichtigste Beweismittel. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist vom Asylwerber angesichts seiner Mitwirkungspflicht zu fordern, dass die maßgeblichen Gründe für das Verlassen des Heimatstaates initiativ dargelegt werden. Der Beschwerdeführer hatte in zwei Vernehmungen Gelegenheit, diese Gründe erschöpfend zu schildern und jeweils bestätigt, alles vorgebracht zu haben, was ihm wesentlich erscheint. Den Angaben des Beschwerdeführers kann kein Vorbringen entnommen werden, welches auf eine den Beschwerdeführer betreffende Gefährdung durch staatliche Organe gerichtet wäre. Eine individuelle Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch staatliche Organe wurde folglich nicht glaubhaft dargetan. Das Vorbringen des Beschwerdeführers gestaltete sich in Bezug auf die Ermordung von Familienangehörigen als glaubhaft, zumal durch entsprechende Urkunden unterlegt, die dahinter stehenden Motive blieben jedoch sowohl in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch im Verfahren erster Instanz diffus und insgesamt nicht greifbar. So schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den gegen seinen Vater gerichteten Angriff im Jahr 2013 dahingehend, dass dieser durch Schüsse verletzt und an den Verletzungen etwa eine halbe Stunde später verstorben sei. Den Angriff selbst - und damit die Angreifer - habe er jedoch nicht gesehen, da er sich in einem Lagerraum aufgehalten habe, während sein Vater außerhalb des Gebäudes gestanden sei. Dem folgend konnte der Beschwerdeführer die Frage nach den Tätern nur mit der Mutmaßung beantworten, dass es sich um Kämpfer schiitischer Milizen handeln würde. Eine bestimmte Miliz bezichtige er im Folgenden nicht, sondern erwähnte Bezeichnungen der drei namhaftesten schiitischen Milizen in Bagdad. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus der Schilderung des Beschwerdeführers demzufolge nicht ableitbar, dass eine bestimmte schiitische Miliz oder bestimmte sonstige Dritte die Familie des Beschwerdeführers aus einem bestimmten Motiv bedrängen würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der gegen seinen Vater gerichtete Anschlag religiös motiviert war, das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Ergebnis ebenfalls spekulativ, zumal eben weder zu den Angreifern, noch zu sonstigen Aspekten der Tat Details bekannt sind und solche auch vom Beschwerdeführer nicht geschildert werden konnten. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ferner vorbringen, dass Verwandte von ihm in den Jahren 2004 und 2006 Anschlägen zum Opfer fielen, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass diese Angriffe bereits derart lange zurückliegen, dass sie nicht als ausreisekausal anzusehen sind. Ferner kann dem diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls kein bestimmtes Motiv im Hinblick auf die in den Jahren 2004 und 2006 erfolgten Anschläge entnommen werden und handelte es sich bei den Anschlägen auf die Cousins des Beschwerdeführers ausweislich der Sterbeurkunden um einen terroristischen Anschlag. Die Schändung des Grabes seines Vaters kann schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die Täter ebenfalls unbekannt sind und sich deshalb keine Rückschlüsse auf ein mögliches Motiv ergeben. 2.5.
- Nicht glaubhaft erweist sich das im Verfahren erster Instanz erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe einen anonymen Drohanruf erhalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführer sein dahingehendes Vorbringen nicht mehr aufrecht, obwohl er dazu aufgefordert wurde, seine Ausreisegründe ausführlich und chronologisch richtig darzulegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist demgemäß in einem wesentlichen Punkt, nämlich der gegen ihn persönlich gerichteten Bedrohung, nicht stringent. Sollte der Beschwerdeführer einen derartigen Anruf tatsächlich erhalten haben, welcher ihn seinem Vorbringen im Verfahren erster Instanz zufolge zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst haben will, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Anruf auch in der Befragung durch das erkennende Gericht geschildert wird, was jedoch nicht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass kein derartiger Anruf stattfand. Gegen ihn selbst gerichtete Übergriffe verneinte der Beschwerdeführer im Übrigen auf Nachfrage. Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, weshalb eine radikale schiitische Miliz Drohanrufe tätigen und die Betroffenen - deren Ermordung nach der Darstellung des Beschwerdeführers ohnehin schon beschlossen sei (vgl. AS 66 "... Man hat mir gesagt, dass ich und meine Brüder als Nächste dran sind. ...") - damit warnen sollte, anstatt sogleich einen Mordanschlag zu verüben. Anzumerken ist außerdem, dass verwundert, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde vermeinte, einen anonymen Drohanruf erhalten zu haben, in der Beschwerde jedoch angibt, von einem Mitglieder der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq angerufen worden zu sein.2.5.
- Nicht glaubhaft erweist sich das im Verfahren erster Instanz erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe einen anonymen Drohanruf erhalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführer sein dahingehendes Vorbringen nicht mehr aufrecht, obwohl er dazu aufgefordert wurde, seine Ausreisegründe ausführlich und chronologisch richtig darzulegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist demgemäß in einem wesentlichen Punkt, nämlich der gegen ihn persönlich gerichteten Bedrohung, nicht stringent. Sollte der Beschwerdeführer einen derartigen Anruf tatsächlich erhalten haben, welcher ihn seinem Vorbringen im Verfahren erster Instanz zufolge zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst haben will, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Anruf auch in der Befragung durch das erkennende Gericht geschildert wird, was jedoch nicht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass kein derartiger Anruf stattfand. Gegen ihn selbst gerichtete Übergriffe verneinte der Beschwerdeführer im Übrigen auf Nachfrage. Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, weshalb eine radikale schiitische Miliz Drohanrufe tätigen und die Betroffenen - deren Ermordung nach der Darstellung des Beschwerdeführers ohnehin schon beschlossen sei vergleiche AS 66 "... Man hat mir gesagt, dass ich und meine Brüder als Nächste dran sind. ...") - damit warnen sollte, anstatt sogleich einen Mordanschlag zu verüben. Anzumerken ist außerdem, dass verwundert, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde vermeinte, einen anonymen Drohanruf erhalten zu haben, in der Beschwerde jedoch angibt, von einem Mitglieder der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq angerufen worden zu sein. 2.5.
- Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gestaltete sich außerdem das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Übergriffen auf Sunniten und betreffend die Lage in Bagdad und den umgebenden Gebieten im Kontext der Feststellungen zur Lage im Irak als nicht nachvollziehbar. Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht hervor, dass in Bagdad (wie überhaupt im Irak) zahlreiche Sunniten leben. Die behauptete Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses in Bagdad durch Schiiten können angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, zumal diesfalls mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Quellen vorhanden wären. Gewaltakte und Anschläge in Bagdad gehen außerdem ausweislich der Feststellungen zur Lage im Irak in erster Linie vom Islamischen Staat aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Bagdad und die umgebenden Gebiete in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt sind, wobei die schiitisch dominierten Viertel aufgrund von Vertreibungen durch Regierungstruppen und schiitische Milizen stark zugenommen haben und es bei Straßensperren zu Beschimpfungen und Diskriminierungen von Sunniten - auch aufgrund ihres Namens - kommen kann. Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak im Wege willkürlicher Ermordungen besteht jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht und es gelangt dem Beschwerdeführer auch nicht, über bloße Mutmaßungen hinaus eine konkrete Bedrohungssituation zu vermitteln. Auch leben dessen Mutter und zwei Halbbrüder nach wie vor unbehelligt in Bagdad. Auch wenn diese in einer schiitischen Gegen bei einem Onkel des Beschwerdeführers untergebracht sind, der sich den schiitischen Gebräuchen angepasst hat, wäre im Fall einer Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak davon auszugehen, dass auch diesen ihre sunnitische Religionszugehörigkeit angekreidet würde. Derartiges erfolgt jedoch ausweislich des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht. Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter auch von Sunniten bekleidet werden, war gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Der Beschwerdeführer selbst trägt einen sunnitisch konnotierten Namen und ist deshalb etwa bei Straßenkontrollen oder sonst in Situationen, in welchen er sich auszuweisen oder sonst seinen Namen anzugeben hat, mit der Wahrscheinlichkeit konfrontiert, dass er aufgrund seines Namens als der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörige Person identifiziert wird. Dies kann zu Beschimpfungen und Diskriminierungen führen, allenfalls auch zu Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit bei Straßenkontrollen. Eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht dem Beschwerdeführer indes aus den vorstehenden Erwägungen nicht und es kann auch aus den unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen nicht der Schluss gezogen werden, dass sämtliche Personen mit eindeutig sunnitisch konnotiertem Namen schon deshalb mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre zu gewärtigen hätten. Die aufgezeigten Fälle von Ermordungen liegen ferner bereits mehr als zehn Jahre zurück und ereigneten sich während des Höhepunktes der konfessionellen Auseinandersetzungen im Irak. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Kontext nicht, dass von schiitischen Milizen nach wie vor Menschenrechtsverletzungen ausgehen und auch eine nicht feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über die vorstehend dargelegten Diskriminierungen hinausgehen. Dass es auch nach dem festgestellten Vorfall im Jahr 2016 zu zielgerichteten Übergriffen gegen Personen mit dem Namen Omar gekommen wäre, kann der herangezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Übrigen nicht entnommen werden und ist demnach die Wahrscheinlichkeit, einem solchen zielgerichteten Übergriff zum Opfer zu fallen, derzeit nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Eine darüber hinausgehende konkrete Bedrohung seiner Person oder seiner Familie konnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang - wie zuvor erörtert - nicht glaubhaft darlegen. 2.5.
- In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts seinen Heimatort aufgrund der Sicherheitslage verlassen hat, ohne dass er einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch schiitische Milizen oder Vertreter des irakischen Staates ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.4.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). 4.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine den Beschwerdeführer betreffende aktuelle, unmittelbare und konkrete Verfolgungsgefahr im Irak aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN). Nachte