GVG iVm § 9 und § 18 GebAG abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 18, GebAG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In einem zivilgerichtlichem Verfahren fand am 10.06.2014 vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: LG) eine mündliche Streitverhandlung statt, an der der nunmehrige Beschwerdeführer als Zeuge teilgenommen hatte. In Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und legte dafür eine Honorarnote iHv € 1.800,00, mit welcher er Zeitverlust, Fahrtkosten, sowie die Tatsache, dass dieser Tag weder gutachterlich noch kurativ von ihm genutzt werden habe könne, geltend machte. Mit Verbesserungsauftrag vom 14.10.2014 forderte die Präsidentin des LG den Beschwerdeführer auf, zur Bestimmung der richtigen Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis
AG binnen 14 Tagen das ihm tatsächlich entgangene Nettoeinkommen für die Zeit, in der er als Zeuge vor Gericht in Anspruch genommen worden sei, zu bescheinigen und Belege darüber vorzulegen bzw. darzulegen, dass seine Tätigkeit zu keinem anderen Zeitpunkt oder von einer anderen Person (Vertreter) habe wahrgenommen werden können.Mit Verbesserungsauftrag vom 14.10.2014 forderte die Präsidentin des LG den Beschwerdeführer auf, zur Bestimmung der richtigen Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 18, GebAG binnen 14 Tagen das ihm tatsächlich entgangene Nettoeinkommen für die Zeit, in der er als Zeuge vor Gericht in Anspruch genommen worden sei, zu bescheinigen und Belege darüber vorzulegen bzw. darzulegen, dass seine Tätigkeit zu keinem anderen Zeitpunkt oder von einer anderen Person (Vertreter) habe wahrgenommen werden können. In der diesbezüglich am 28.10.2014 eingegangenen Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm aufgrund seiner gegenständlichen Zeugenvernehmung nicht möglich gewesen sei, seiner normalen Ordinationstätigkeit (Erstellen von Gutachten, Untersuchungen und Wahlarzttätigkeit) nachzugehen. Er sei ein sogenanntes "Ein-Mann-Unternehmen" und habe daher seine Tätigkeit nicht delegieren können. Überdies sei auch noch sein Fahrtkostenanspruch in Höhe der üblichen Kilometerpauschale zu berücksichtigen. Daher ersuchte er, sein Honorar in der beanspruchten Höhe zu bestimmen und zur Anweisung zu bringen. Hiezu brachte er u.a. die von seinem Steuerberater für das Jahr 2013 errechneten Umsätze, Honorarnoten für Leistungen für Gerichte und Versicherungen, sowie eine in der Zeitschrift "Sachverständige", Heft 03/2014, besprochene Entscheidung in Vorlage. Hinsichtlich dieser Entscheidung verwies er auf Punkt 5, und gab an, dass der darin geschilderte Sachverhalt von ihm auch in gegenständlicher Sache erfüllt worden sei, da er zu seinem Privatgutachten befragt bzw. einvernommen und daher nicht mehr als Zeuge sondern als Sachverständiger tätig geworden sei, weshalb ihm auch die beanspruchten Gebühren zustehen würden.Hiezu brachte er u.a. die von seinem Steuerberater für das Jahr 2013 errechneten Umsätze, Honorarnoten für Leistungen für Gerichte und Versicherungen, sowie eine in der Zeitschrift "Sachverständige", Heft 03 aus 2014,, besprochene Entscheidung in Vorlage. Hinsichtlich dieser Entscheidung verwies er auf Punkt 5, und gab an, dass der darin geschilderte Sachverhalt von ihm auch in gegenständlicher Sache erfüllt worden sei, da er zu seinem Privatgutachten befragt bzw. einvernommen und daher nicht mehr als Zeuge sondern als Sachverständiger tätig geworden sei, weshalb ihm auch die beanspruchten Gebühren zustehen würden. Mit Bescheid vom 20.11.2014, Zl. 6 Cg 31/13t, bestimmte das LG die Gebühren des Beschwerdeführers für die Vernehmung am 10.06.2014 beim LG wie folgt: 1. Reisekosten (§§ 6-12): Zug Linz – Wien – retour € 69,401. Reisekosten (Paragraphen 6 -, 12,): Zug Linz – Wien – retour € 69,40 2. Aufenthaltskosten (§§ 13 – 16): Zeitaufwand von: €2. Aufenthaltskosten (Paragraphen 13, – 16): Zeitaufwand von: € a) Mehraufwand für die Verpflegung (§ 14) Frühstück á € 4,00 €a) Mehraufwand für die Verpflegung (Paragraph 14,) Frühstück á € 4,00 € Mittagessen á € 8,50 € Abendessen á € 8,50 € 8,50 b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung (§ 15):b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung (Paragraph 15,): Pauschal € 12,40, gegen Nachweis bis 3-facher Betrag € 3. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17 – 18):3. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 17, – 18): a) Pauschalentschädigung (§ 18 Abs. 1 Z 1 )a) Pauschalentschädigung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ) 8 Stunden zu je € 14,20 € 113,60 b) tatsächlicher Verdienst (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. a) –b) tatsächlicher Verdienst (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) – oder Einkommensentgang (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. b)oder Einkommensentgang (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) c) anstatt a) und b) Kosten für Stellvertreter (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. c):(Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,): Summe € 191,50 gerundet € 191,50 Das Mehrbegehren des Zeugen iHv € 1.776,50 war in diesem Bescheid abgewiesen worden. Begründend führte die Präsidentin des LG unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus: Hinsichtlich der Fahrkosten würden keine Gründe vorliegen, welche
AG den Ersatz der Kosten eines anderen Beförderungsmittels, das nicht Massebeförderungsmittel ist, rechtfertigen würden, weshalb ihm nur die Kosten für die Zugtickets der ÖBB zu ersetzen seien.Hinsichtlich der Fahrkosten würden keine Gründe vorliegen, welche
Paragraph 9, Absatz eins, GebAG den Ersatz der Kosten eines anderen Beförderungsmittels, das nicht Massebeförderungsmittel ist, rechtfertigen würden, weshalb ihm nur die Kosten für die Zugtickets der ÖBB zu ersetzen seien. Der selbstständig Erwerbstätige sei für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang. Der Zeuge habe im gegenständlichen Fall keinen konkreten Verdienstentgang – wie z.B. Angaben darüber, welches Honorar ihm durch die Absage einer bereits vereinbarten Tätigkeit entgangen sei und auch nicht zu einem spätere Zeitpunkt nachgeholt werden habe können, – behaupten können. Soweit sich der Zeuge auf den Artikel in der Zeitschrift "Sachverständige", Heft 03/2014, berufe, sei der dortige Sachverhalt nicht mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht als gerichtlich bestellter Gutachter tätig gewesen, sondern ausdrücklich als Zeuge vernommen worden sei.Soweit sich der Zeuge auf den Artikel in der Zeitschrift "Sachverständige", Heft 03 aus 2014,, berufe, sei der dortige Sachverhalt nicht mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht als gerichtlich bestellter Gutachter tätig gewesen, sondern ausdrücklich als Zeuge vernommen worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde (fälschlicherweise als Einspruch bezeichnet), welche er im Wesentlichen folgender Maßen begründete: Er habe in seiner ersten Beeinspruchung schon darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Zeugenbefragung keine reine Zeugentätigkeit habe durchführen müssen, sondern sei er sehr lange und sehr ausführlich zu seinem Privatgutachten befragt worden, sodass er hier die Stellung eines Sachverständigenzeugen – mit der Beantwortung von unzähligen Fragen –einnehmen habe müssen. Er habe nach der geltenden Rechtsprechung einen konkreten Einkommensentgang vorgelegt – mit entsprechender Bestätigung seiner Steuerberaterkanzlei. Die Zeit, die er für die Zeugenbefragung in Anspruch nehmen habe müssen, sei sehr umfassend gewesen und habe er seinen konkreten Gutachterbetrieb und Ordinationsbereich hinten anstellen müssen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die Tätigkeiten auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben, da er streng vorgeschriebene Ordinationszeiten und Gutachterzeiten habe und die Tätigkeit der Zeugenbefragung sein Einkommen laut Bestätigung seiner Steuerkanzlei dadurch vermindert habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei er noch hauptsächlich in Linz tätig und nicht in Wien eingetragen gewesen. Daher habe er die Strecke Linz – Wien – Wien – Linz unter beträchtlichem Zeitaufwand absolvieren müssen. Er berufe sich überdies auf die Äußerungen in Kramer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihr Gutachten, §§ 1-4 GebAG.Er berufe sich überdies auf die Äußerungen in Kramer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihr Gutachten, Paragraphen eins -, 4, GebAG. Hierzu legte er näher bezeichnete Entscheidungen sowie die genannte Literatur bei. Mit Schriftsatz vom 20.01.2015 legte die Präsidentin des LG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist zur Vernehmung als Zeuge am 10.06.2014 mit dem PKW von Linz nach Wien angereist. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers ist vom Beginn der Verhandlung um 14:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer ist zur Vernehmung ausdrücklich als Zeuge geladen und als solcher vernommen worden. Als maßgebend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer als selbstständig Erwerbstätiger keinen konkreten Nachweis eines Einkommensentganges für den 10.06.2014 erbracht hat. 2. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat – trotz eines ihm erteilten Verbesserungsauftrages – keinen konkreten Nachweis eines Einkommensentganges für den 10.06.2014 vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer zur Vernehmung als Zeuge geladen und als solcher vernommen worden ist, ergibt sich insbesondere aus der Ladung vom 02.04.2014 und aus dem Verhandlungsprotokoll zu 6 Cg 31/13t. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei seines Erachtens wie ein Sachverständiger vernommen worden, vermag daran nichts zu ändern, zumal es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist, die gerichtliche Ladung dahin zu prüfen, ob der Zeuge als solcher oder als Sachverständiger zu laden gewesen wäre und inwiefern die Einvernahme als Zeuge gerechtfertigt war. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
AG ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, sohin insbesondere dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden (vgl. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen keine derartigen Gründe darlegen und waren auch sonst keine Gründe nach § 9 Abs. 1 leg. cit. ersichtlich, welche den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges rechtfertigen würden. Dem Beschwerdeführer waren deshalb nur die Kosten für ein Hin- und Rückfahrt Ticket der ÖBB iHv je € 34,70, insgesamt sohin iHv €3.2.2.1. Hinsichtlich des Ersatzes der Reisekosten ist auszuführen, dass eine derartige Vergütung der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bloß in den in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen ist. Benützt der Zeuge hingegen
Paragraph 9, Absatz 3, GebAG ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, sohin insbesondere dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden vergleiche VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen keine derartigen Gründe darlegen und waren auch sonst keine Gründe nach Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. ersichtlich, welche den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges rechtfertigen würden. Dem Beschwerdeführer waren deshalb nur die Kosten für ein Hin- und Rückfahrt Ticket der ÖBB iHv je € 34,70, insgesamt sohin iHv € 69,40, zu ersetzen. 3.2.2.2. Hinsichtlich des geltend gemachten Einkommensentganges bringt der Beschwerdeführer vor, dass er durch Vorlage der von seinem Steuerberater für das Jahr 2013 errechneten Umsätze einen konkreten Einkommensentgang entsprechend der geltenden Rechtsprechung dargelegt habe. Die Zeit, die er für die Zeugenbefragung in Anspruch habe nehmen müssen, sei sehr umfassend gewesen und er habe seinen konkreten Gutachterbetrieb und Ordinationsbereich hinten anstellen müssen. Er sei ein sogenanntes "Ein-Mann-Unternehmen" und habe daher seine Tätigkeit nicht delegieren können. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, die Tätigkeiten auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben, da er streng vorgeschriebene Ordination- und Gutachterzeiten habe und die Tätigkeit der Zeugenbefragung sein Einkommen laut Bestätigung seiner Steuerkanzlei dadurch vermindert habe. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen mit der bloßen Vorlage einer Umsatzliste und der Behauptung der Unmöglichkeit, seine Tätigkeiten zu verschieben, gerade nicht der ständigen Judikatur entsprechend gehandelt und daher keinen konkreten Nachweis eines Einkommensentganges erbracht hat: Der selbstständig Erwerbstätige ist nämlich für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" iSd § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen ist, also ein konkreter Vermögensschaden. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können idR bezeichnet, beschrieben und allenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden (vgl. VwGH 20.06.2012, Zl. 2008/17/0070; 18.12.1992, Zl. 89/17/0225; 17.121993, Zl. 92/17/0184). Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Einkommensentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen ist, also ein konkreter Vermögensschaden. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können idR bezeichnet, beschrieben und allenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden vergleiche VwGH 20.06.2012, Zl. 2008/17/0070; 18.12.1992, Zl. 89/17/0225; 17.121993, Zl. 92/17/0184). Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Einkommensentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen vergleiche VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Der Beschwerdeführer hat – trotz eines ihm erteilten Verbesserungsauftrages – als selbstständig Erwerbstätiger für den 10.06.2014, an dem er beim LG an einer Verhandlung teilgenommen hat, mit seinem bisherigen Vorbringen weder das tatsächlich entgangene Einkommen noch dessen Höhe bescheinigen können. Denn weder aus den vorgelegten Dokumenten noch aus dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete, wegen der Zeugeneinvernahme nicht wahrgenommene Termine oder dadurch nicht erstattete Gutachten, die dem Beschwerdeführer während des Zeitraumes der Verhinderung Einkommen gebracht hätten. Folglich hat die belangte Behörde zu Recht die Entschädigung für Zeitversäumnis mit dem Pauschalbetrag
AG für 8 Stunden (entsprechend des laut Fahrplan der ÖBB zu Grunde gelegten Zeitaufwandes für die Hin- und Rückreise von Linz nach Wien und retour) zu je € 14,20, das sind insgesamt € 113,60, bestimmt.Folglich hat die belangte Behörde zu Recht die Entschädigung für Zeitversäumnis mit dem Pauschalbetrag
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für 8 Stunden (entsprechend des laut Fahrplan der ÖBB zu Grunde gelegten Zeitaufwandes für die Hin- und Rückreise von Linz nach Wien und retour) zu je € 14,20, das sind insgesamt € 113,60, bestimmt. 3.2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im Rahmen der Befragung keine reine Zeugentätigkeit durchgeführt habe, sondern aufgrund der Befragung zu seinem Privatgutachten, die Stellung eines Sachverständigen einnehmen würde, und die Gebühr deshalb im höheren Umfang ausfallen hätte müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass – wie aus der gerichtlichen Ladung und aus dem Verhandlungsprotokoll des LG hervorgeht – er als Zeuge, und gerade nicht als Sachverständiger, geladen und vernommen worden ist. Die Vernehmung des Beschwerdeführers ist nach Vorhalt der für Zeugen (
ZPO) geltenden Aussageverweigerungsgründe erfolgt und der Beschwerdeführer ist in der Verhandlung – anders als in dem vom Beschwerdeführer angeführten Fall in der Fachzeitschrift – nicht an den Sachverständigeneid erinnert worden.3.2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im Rahmen der Befragung keine reine Zeugentätigkeit durchgeführt habe, sondern aufgrund der Befragung zu seinem Privatgutachten, die Stellung eines Sachverständigen einnehmen würde, und die Gebühr deshalb im höheren Umfang ausfallen hätte müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass – wie aus der gerichtlichen Ladung und aus dem Verhandlungsprotokoll des LG hervorgeht – er als Zeuge, und gerade nicht als Sachverständiger, geladen und vernommen worden ist. Die Vernehmung des Beschwerdeführers ist nach Vorhalt der für Zeugen (
Paragraph 321, ZPO) geltenden Aussageverweigerungsgründe erfolgt und der Beschwerdeführer ist in der Verhandlung – anders als in dem vom Beschwerdeführer angeführten Fall in der Fachzeitschrift – nicht an den Sachverständigeneid erinnert worden. Da im vorliegenden Fall nach dem Inhalt der Ladung und des Verhandlungsprotokolls eine Ladung und Einvernahme als Zeuge erfolgt ist, kann es nicht Aufgabe der über die vom Zeugen beanspruchten Gebühren absprechenden Verwaltungsbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die gerichtliche Ladung dahin zu prüfen, ob der Zeuge als solcher oder als Sachverständiger zu laden gewesen wäre und inwiefern die Einvernahme als Zeuge gerechtfertigt war (vgl. hierzu VwGH 04.07.2001, Zl. 97/17/0128; 28.04.2003, Zl. 99/17/0207). Der Beschwerdeführer hat daher einen Gebührenanspruch als Zeuge.Da im vorliegenden Fall nach dem Inhalt der Ladung und des Verhandlungsprotokolls eine Ladung und Einvernahme als Zeuge erfolgt ist, kann es nicht Aufgabe der über die vom Zeugen beanspruchten Gebühren absprechenden Verwaltungsbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die gerichtliche Ladung dahin zu prüfen, ob der Zeuge als solcher oder als Sachverständiger zu laden gewesen wäre und inwiefern die Einvernahme als Zeuge gerechtfertigt war vergleiche hierzu VwGH 04.07.2001, Zl. 97/17/0128; 28.04.2003, Zl. 99/17/0207). Der Beschwerdeführer hat daher einen Gebührenanspruch als Zeuge. 3.2.2.4 Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer für seinen Gebührenanspruch als Zeuge weder Gründe nach § 9 Abs. 1 GebAG dargelegt, welche den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges rechtfertigen würden, noch einen konkreten Nachweis (nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG) für ein tatsächlich entgangenes Einkommen am 10.06.2014 wegen der Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung erbracht.3.2.2.4 Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer für seinen Gebührenanspruch als Zeuge weder Gründe nach Paragraph 9, Absatz eins, GebAG dargelegt, welche den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges rechtfertigen würden, noch einen konkreten Nachweis (nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG) für ein tatsächlich entgangenes Einkommen am 10.06.2014 wegen der Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung erbracht. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
GVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2017854.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.