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{'item': 'W101 2017854-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 18§ 9Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 321§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlW101 2017854-1 SpruchW101 2017854-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMAN

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 9 und § 18 GebAG abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 18, GebAG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In einem zivilgerichtlichem Verfahren fand am 10.06.2014 vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: LG) eine mündliche Streitverhandlung statt, an der der nunmehrige Beschwerdeführer als Zeuge teilgenommen hatte. In Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und legte dafür eine Honorarnote iHv € 1.800,00, mit welcher er Zeitverlust, Fahrtkosten, sowie die Tatsache, dass dieser Tag weder gutachterlich noch kurativ von ihm genutzt werden habe könne, geltend machte. Mit Verbesserungsauftrag vom 14.10.2014 forderte die Präsidentin des LG den Beschwerdeführer auf, zur Bestimmung der richtigen Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18Geb

AG binnen 14 Tagen das ihm tatsächlich entgangene Nettoeinkommen für die Zeit, in der er als Zeuge vor Gericht in Anspruch genommen worden sei, zu bescheinigen und Belege darüber vorzulegen bzw. darzulegen, dass seine Tätigkeit zu keinem anderen Zeitpunkt oder von einer anderen Person (Vertreter) habe wahrgenommen werden können.Mit Verbesserungsauftrag vom 14.10.2014 forderte die Präsidentin des LG den Beschwerdeführer auf, zur Bestimmung der richtigen Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, GebAG binnen 14 Tagen das ihm tatsächlich entgangene Nettoeinkommen für die Zeit, in der er als Zeuge vor Gericht in Anspruch genommen worden sei, zu bescheinigen und Belege darüber vorzulegen bzw. darzulegen, dass seine Tätigkeit zu keinem anderen Zeitpunkt oder von einer anderen Person (Vertreter) habe wahrgenommen werden können. In der diesbezüglich am 28.10.2014 eingegangenen Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm aufgrund seiner gegenständlichen Zeugenvernehmung nicht möglich gewesen sei, seiner normalen Ordinationstätigkeit (Erstellen von Gutachten, Untersuchungen und Wahlarzttätigkeit) nachzugehen. Er sei ein sogenanntes "Ein-Mann-Unternehmen" und habe daher seine Tätigkeit nicht delegieren können. Überdies sei auch noch sein Fahrtkostenanspruch in Höhe der üblichen Kilometerpauschale zu berücksichtigen. Daher ersuchte er, sein Honorar in der beanspruchten Höhe zu bestimmen und zur Anweisung zu bringen. Hiezu brachte er u.a. die von seinem Steuerberater für das Jahr 2013 errechneten Umsätze, Honorarnoten für Leistungen für Gerichte und Versicherungen, sowie eine in der Zeitschrift "Sachverständige", Heft 03/2014, besprochene Entscheidung in Vorlage. Hinsichtlich dieser Entscheidung verwies er auf Punkt 5, und gab an, dass der darin geschilderte Sachverhalt von ihm auch in gegenständlicher Sache erfüllt worden sei, da er zu seinem Privatgutachten befragt bzw. einvernommen und daher nicht mehr als Zeuge sondern als Sachverständiger tätig geworden sei, weshalb ihm auch die beanspruchten Gebühren zustehen würden.Hiezu brachte er u.a. die von seinem Steuerberater für das Jahr 2013 errechneten Umsätze, Honorarnoten für Leistungen für Gerichte und Versicherungen, sowie eine in der Zeitschrift "Sachverständige", Heft 03 aus 2014,, besprochene Entscheidung in Vorlage. Hinsichtlich dieser Entscheidung verwies er auf Punkt 5, und gab an, dass der darin geschilderte Sachverhalt von ihm auch in gegenständlicher Sache erfüllt worden sei, da er zu seinem Privatgutachten befragt bzw. einvernommen und daher nicht mehr als Zeuge sondern als Sachverständiger tätig geworden sei, weshalb ihm auch die beanspruchten Gebühren zustehen würden. Mit Bescheid vom 20.11.2014, Zl. 6 Cg 31/13t, bestimmte das LG die Gebühren des Beschwerdeführers für die Vernehmung am 10.06.2014 beim LG wie folgt: 1. Reisekosten (§§ 6-12): Zug Linz – Wien – retour € 69,401. Reisekosten (Paragraphen 6 -, 12,): Zug Linz – Wien – retour € 69,40 2. Aufenthaltskosten (§§ 13 – 16): Zeitaufwand von: €2. Aufenthaltskosten (Paragraphen 13, – 16): Zeitaufwand von: € a) Mehraufwand für die Verpflegung (§ 14) Frühstück á € 4,00 €a) Mehraufwand für die Verpflegung (Paragraph 14,) Frühstück á € 4,00 € Mittagessen á € 8,50 € Abendessen á € 8,50 € 8,50 b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung (§ 15):b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung (Paragraph 15,): Pauschal € 12,40, gegen Nachweis bis 3-facher Betrag € 3. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17 – 18):3. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 17, – 18): a) Pauschalentschädigung (§ 18 Abs. 1 Z 1 )a) Pauschalentschädigung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ) 8 Stunden zu je € 14,20 € 113,60 b) tatsächlicher Verdienst (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. a) –b) tatsächlicher Verdienst (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) – oder Einkommensentgang (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. b)oder Einkommensentgang (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) c) anstatt a) und b) Kosten für Stellvertreter (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. c):(Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,): Summe € 191,50 gerundet € 191,50 Das Mehrbegehren des Zeugen iHv € 1.776,50 war in diesem Bescheid abgewiesen worden. Begründend führte die Präsidentin des LG unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus: Hinsichtlich der Fahrkosten würden keine Gründe vorliegen, welche

§ 9Abs. 1 Geb

AG den Ersatz der Kosten eines anderen Beförderungsmittels, das nicht Massebeförderungsmittel ist, rechtfertigen würden, weshalb ihm nur die Kosten für die Zugtickets der ÖBB zu ersetzen seien.Hinsichtlich der Fahrkosten würden keine Gründe vorliegen, welche

Paragraph 9, Absatz eins, GebAG den Ersatz der Kosten eines anderen Beförderungsmittels, das nicht Massebeförderungsmittel ist, rechtfertigen würden, weshalb ihm nur die Kosten für die Zugtickets der ÖBB zu ersetzen seien. Der selbstständig Erwerbstätige sei für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang. Der Zeuge habe im gegenständlichen Fall keinen konkreten Verdienstentgang – wie z.B. Angaben darüber, welches Honorar ihm durch die Absage einer bereits vereinbarten Tätigkeit entgangen sei und auch nicht zu einem spätere Zeitpunkt nachgeholt werden habe können, – behaupten können. Soweit sich der Zeuge auf den Artikel in der Zeitschrift "Sachverständige", Heft 03/2014, berufe, sei der dortige Sachverhalt nicht mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht als gerichtlich bestellter Gutachter tätig gewesen, sondern ausdrücklich als Zeuge vernommen worden sei.Soweit sich der Zeuge auf den Artikel in der Zeitschrift "Sachverständige", Heft 03 aus 2014,, berufe, sei der dortige Sachverhalt nicht mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht als gerichtlich bestellter Gutachter tätig gewesen, sondern ausdrücklich als Zeuge vernommen worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde (fälschlicherweise als Einspruch bezeichnet), welche er im Wesentlichen folgender Maßen begründete: Er habe in seiner ersten Beeinspruchung schon darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Zeugenbefragung keine reine Zeugentätigkeit habe durchführen müssen, sondern sei er sehr lange und sehr ausführlich zu seinem Privatgutachten befragt worden, sodass er hier die Stellung eines Sachverständigenzeugen – mit der Beantwortung von unzähligen Fragen –einnehmen habe müssen. Er habe nach der geltenden Rechtsprechung einen konkreten Einkommensentgang vorgelegt – mit entsprechender Bestätigung seiner Steuerberaterkanzlei. Die Zeit, die er für die Zeugenbefragung in Anspruch nehmen habe müssen, sei sehr umfassend gewesen und habe er seinen konkreten Gutachterbetrieb und Ordinationsbereich hinten anstellen müssen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die Tätigkeiten auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben, da er streng vorgeschriebene Ordinationszeiten und Gutachterzeiten habe und die Tätigkeit der Zeugenbefragung sein Einkommen laut Bestätigung seiner Steuerkanzlei dadurch vermindert habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei er noch hauptsächlich in Linz tätig und nicht in Wien eingetragen gewesen. Daher habe er die Strecke Linz – Wien – Wien – Linz unter beträchtlichem Zeitaufwand absolvieren müssen. Er berufe sich überdies auf die Äußerungen in Kramer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihr Gutachten, §§ 1-4 GebAG.Er berufe sich überdies auf die Äußerungen in Kramer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihr Gutachten, Paragraphen eins -, 4, GebAG. Hierzu legte er näher bezeichnete Entscheidungen sowie die genannte Literatur bei. Mit Schriftsatz vom 20.01.2015 legte die Präsidentin des LG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist zur Vernehmung als Zeuge am 10.06.2014 mit dem PKW von Linz nach Wien angereist. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers ist vom Beginn der Verhandlung um 14:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer ist zur Vernehmung ausdrücklich als Zeuge geladen und als solcher vernommen worden. Als maßgebend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer als selbstständig Erwerbstätiger keinen konkreten Nachweis eines Einkommensentganges für den 10.06.2014 erbracht hat. 2. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat – trotz eines ihm erteilten Verbesserungsauftrages – keinen konkreten Nachweis eines Einkommensentganges für den 10.06.2014 vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer zur Vernehmung als Zeuge geladen und als solcher vernommen worden ist, ergibt sich insbesondere aus der Ladung vom 02.04.2014 und aus dem Verhandlungsprotokoll zu 6 Cg 31/13t. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei seines Erachtens wie ein Sachverständiger vernommen worden, vermag daran nichts zu ändern, zumal es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist, die gerichtliche Ladung dahin zu prüfen, ob der Zeuge als solcher oder als Sachverständiger zu laden gewesen wäre und inwiefern die Einvernahme als Zeuge gerechtfertigt war. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1975, idgF, lauten (auszugsweise): Umfang der Gebühr § 3.

(1)Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasst
  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Reisekosten § 6.
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Paragraph 6,
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Andere als Massenbeförderungsmittel § 9.
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,Paragraph 9,
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
  1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
  2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
  3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
  4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2)Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(2)Kosten nach Absatz eins, sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,).
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. Aufenthaltskosten §
  1. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen
  2. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, undParagraph 13, Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen
  3. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
  4. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung. Verpflegung § 14.
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14,
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
  1. für das Frühstück 4,00 €
  2. für das Mittagessen 8,50 €
  3. für das Abendessen 8,50 €
(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen. Entschädigung für Zeitversäumnis § 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  6. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Geltendmachung der Gebühr § 19.
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19,
(1)Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(2)Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.
(3)Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.
(3)Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (Paragraph 2, Absatz eins,) sinngemäß. Bestimmung der Gebühr § 20.
(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.Paragraph 20,
(1)Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2)Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Im gegenständlichen Fall macht der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme als Zeuge an einer Verhandlung die Fahrtkosten mit dem Auto und seinen Einkommensentgang als selbständig Erwerbstätiger geltend. Im Übrigen moniert er den Umstand, dass er seines Erachtens als Sachverständiger und nicht als Zeuge vernommen worden sei und ihm deswegen höhere Gebühren zustehen würden. 3.2.2.1. Hinsichtlich des Ersatzes der Reisekosten ist auszuführen, dass eine derartige Vergütung der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bloß in den in § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen ist. Benützt der Zeuge hingegen

§ 9Abs. 3 Geb

AG ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, sohin insbesondere dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden (vgl. VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen keine derartigen Gründe darlegen und waren auch sonst keine Gründe nach § 9 Abs. 1 leg. cit. ersichtlich, welche den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges rechtfertigen würden. Dem Beschwerdeführer waren deshalb nur die Kosten für ein Hin- und Rückfahrt Ticket der ÖBB iHv je € 34,70, insgesamt sohin iHv €3.2.2.1. Hinsichtlich des Ersatzes der Reisekosten ist auszuführen, dass eine derartige Vergütung der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges bloß in den in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen ist. Benützt der Zeuge hingegen

Paragraph 9, Absatz 3, GebAG ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, sohin insbesondere dann, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung oder am Umsteigebahnhof entstünden vergleiche VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen keine derartigen Gründe darlegen und waren auch sonst keine Gründe nach Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. ersichtlich, welche den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges rechtfertigen würden. Dem Beschwerdeführer waren deshalb nur die Kosten für ein Hin- und Rückfahrt Ticket der ÖBB iHv je € 34,70, insgesamt sohin iHv € 69,40, zu ersetzen. 3.2.2.2. Hinsichtlich des geltend gemachten Einkommensentganges bringt der Beschwerdeführer vor, dass er durch Vorlage der von seinem Steuerberater für das Jahr 2013 errechneten Umsätze einen konkreten Einkommensentgang entsprechend der geltenden Rechtsprechung dargelegt habe. Die Zeit, die er für die Zeugenbefragung in Anspruch habe nehmen müssen, sei sehr umfassend gewesen und er habe seinen konkreten Gutachterbetrieb und Ordinationsbereich hinten anstellen müssen. Er sei ein sogenanntes "Ein-Mann-Unternehmen" und habe daher seine Tätigkeit nicht delegieren können. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, die Tätigkeiten auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben, da er streng vorgeschriebene Ordination- und Gutachterzeiten habe und die Tätigkeit der Zeugenbefragung sein Einkommen laut Bestätigung seiner Steuerkanzlei dadurch vermindert habe. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen mit der bloßen Vorlage einer Umsatzliste und der Behauptung der Unmöglichkeit, seine Tätigkeiten zu verschieben, gerade nicht der ständigen Judikatur entsprechend gehandelt und daher keinen konkreten Nachweis eines Einkommensentganges erbracht hat: Der selbstständig Erwerbstätige ist nämlich für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" iSd § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen ist, also ein konkreter Vermögensschaden. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können idR bezeichnet, beschrieben und allenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden (vgl. VwGH 20.06.2012, Zl. 2008/17/0070; 18.12.1992, Zl. 89/17/0225; 17.121993, Zl. 92/17/0184). Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Einkommensentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist unter dem "tatsächlich entgangenen Einkommen" iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittsätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen ist, also ein konkreter Vermögensschaden. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können idR bezeichnet, beschrieben und allenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden vergleiche VwGH 20.06.2012, Zl. 2008/17/0070; 18.12.1992, Zl. 89/17/0225; 17.121993, Zl. 92/17/0184). Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Einkommensentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Einkommensentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen vergleiche VwGH 17.12.1993, 92/17/0184). Der Beschwerdeführer hat – trotz eines ihm erteilten Verbesserungsauftrages – als selbstständig Erwerbstätiger für den 10.06.2014, an dem er beim LG an einer Verhandlung teilgenommen hat, mit seinem bisherigen Vorbringen weder das tatsächlich entgangene Einkommen noch dessen Höhe bescheinigen können. Denn weder aus den vorgelegten Dokumenten noch aus dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete, wegen der Zeugeneinvernahme nicht wahrgenommene Termine oder dadurch nicht erstattete Gutachten, die dem Beschwerdeführer während des Zeitraumes der Verhinderung Einkommen gebracht hätten. Folglich hat die belangte Behörde zu Recht die Entschädigung für Zeitversäumnis mit dem Pauschalbetrag

§ 18Abs. 1 Z 1 Geb

AG für 8 Stunden (entsprechend des laut Fahrplan der ÖBB zu Grunde gelegten Zeitaufwandes für die Hin- und Rückreise von Linz nach Wien und retour) zu je € 14,20, das sind insgesamt € 113,60, bestimmt.Folglich hat die belangte Behörde zu Recht die Entschädigung für Zeitversäumnis mit dem Pauschalbetrag

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für 8 Stunden (entsprechend des laut Fahrplan der ÖBB zu Grunde gelegten Zeitaufwandes für die Hin- und Rückreise von Linz nach Wien und retour) zu je € 14,20, das sind insgesamt € 113,60, bestimmt. 3.2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im Rahmen der Befragung keine reine Zeugentätigkeit durchgeführt habe, sondern aufgrund der Befragung zu seinem Privatgutachten, die Stellung eines Sachverständigen einnehmen würde, und die Gebühr deshalb im höheren Umfang ausfallen hätte müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass – wie aus der gerichtlichen Ladung und aus dem Verhandlungsprotokoll des LG hervorgeht – er als Zeuge, und gerade nicht als Sachverständiger, geladen und vernommen worden ist. Die Vernehmung des Beschwerdeführers ist nach Vorhalt der für Zeugen (

§ 321

ZPO) geltenden Aussageverweigerungsgründe erfolgt und der Beschwerdeführer ist in der Verhandlung – anders als in dem vom Beschwerdeführer angeführten Fall in der Fachzeitschrift – nicht an den Sachverständigeneid erinnert worden.3.2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im Rahmen der Befragung keine reine Zeugentätigkeit durchgeführt habe, sondern aufgrund der Befragung zu seinem Privatgutachten, die Stellung eines Sachverständigen einnehmen würde, und die Gebühr deshalb im höheren Umfang ausfallen hätte müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass – wie aus der gerichtlichen Ladung und aus dem Verhandlungsprotokoll des LG hervorgeht – er als Zeuge, und gerade nicht als Sachverständiger, geladen und vernommen worden ist. Die Vernehmung des Beschwerdeführers ist nach Vorhalt der für Zeugen (

Paragraph 321, ZPO) geltenden Aussageverweigerungsgründe erfolgt und der Beschwerdeführer ist in der Verhandlung – anders als in dem vom Beschwerdeführer angeführten Fall in der Fachzeitschrift – nicht an den Sachverständigeneid erinnert worden. Da im vorliegenden Fall nach dem Inhalt der Ladung und des Verhandlungsprotokolls eine Ladung und Einvernahme als Zeuge erfolgt ist, kann es nicht Aufgabe der über die vom Zeugen beanspruchten Gebühren absprechenden Verwaltungsbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die gerichtliche Ladung dahin zu prüfen, ob der Zeuge als solcher oder als Sachverständiger zu laden gewesen wäre und inwiefern die Einvernahme als Zeuge gerechtfertigt war (vgl. hierzu VwGH 04.07.2001, Zl. 97/17/0128; 28.04.2003, Zl. 99/17/0207). Der Beschwerdeführer hat daher einen Gebührenanspruch als Zeuge.Da im vorliegenden Fall nach dem Inhalt der Ladung und des Verhandlungsprotokolls eine Ladung und Einvernahme als Zeuge erfolgt ist, kann es nicht Aufgabe der über die vom Zeugen beanspruchten Gebühren absprechenden Verwaltungsbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die gerichtliche Ladung dahin zu prüfen, ob der Zeuge als solcher oder als Sachverständiger zu laden gewesen wäre und inwiefern die Einvernahme als Zeuge gerechtfertigt war vergleiche hierzu VwGH 04.07.2001, Zl. 97/17/0128; 28.04.2003, Zl. 99/17/0207). Der Beschwerdeführer hat daher einen Gebührenanspruch als Zeuge. 3.2.2.4 Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer für seinen Gebührenanspruch als Zeuge weder Gründe nach § 9 Abs. 1 GebAG dargelegt, welche den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges rechtfertigen würden, noch einen konkreten Nachweis (nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG) für ein tatsächlich entgangenes Einkommen am 10.06.2014 wegen der Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung erbracht.3.2.2.4 Wie oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer für seinen Gebührenanspruch als Zeuge weder Gründe nach Paragraph 9, Absatz eins, GebAG dargelegt, welche den Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges rechtfertigen würden, noch einen konkreten Nachweis (nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG) für ein tatsächlich entgangenes Einkommen am 10.06.2014 wegen der Teilnahme an der mündlichen Streitverhandlung erbracht. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2017854.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.