RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlW104 2142780-1 SpruchW104 2142780-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Ba
Artikel 46Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.
(1)Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet,
Artikel 46Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.
(2)Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche,
(2)Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche,
Artikel 46Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen. Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht. [ ]." § 10 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden: DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Paragraph 10, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden: DIZA-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Flächennutzung im Umweltinteresse § 10.
(1)Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:Paragraph 10,
(1)Als im Umweltinteresse gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen: [ ]
- Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5.
- Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Absatz 5, [ ].
(5)Als stickstoffbindende Pflanzen können [ ].
- Sojabohnen, [ ] angebaut werden. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte sind nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen." 2.
- Rechtliche Würdigung: Die vorliegende Beschwerde bekämpft die Kürzung der prämienfähigen Fläche im Rahmen der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Greeningprämie). Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie (und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Greeningprämie) abgelöst. Im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 wurde zum einen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen, zum anderen die Gewährung der Basisprämie (inkl. Greeningprämie) für die im Antrag angegebene beihilfefähige Fläche beantragt; vgl. Art 24 Abs. 2 sowie Art. 32 und Art. 33 VO (EU) 1307/2013.Im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 wurde zum einen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen, zum anderen die Gewährung der Basisprämie (inkl. Greeningprämie) für die im Antrag angegebene beihilfefähige Fläche beantragt; vergleiche Artikel 24, Absatz 2, sowie Artikel 32 und Artikel 33, VO (EU) 1307 aus 2013,. Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands, Anlage von ökologischen Vorrangflächen) oder von gleichwertigen Methoden voraus. Die Mitgliedstaaten können zu diesen Methoden besondere Produktionsbedingungen vorschreiben, die einzuhalten sind.Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Artikel 43, VO (EU) 1307 aus 2013, die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden (Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands, Anlage von ökologischen Vorrangflächen) oder von gleichwertigen Methoden voraus. Die Mitgliedstaaten können zu diesen Methoden besondere Produktionsbedingungen vorschreiben, die einzuhalten sind. In Österreich können gemäß § 10 Abs. 5 DIZA-VO u.a. mit Sojabohnen bebaute Flächen als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden. Allerdings sind zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen.In Österreich können gemäß Paragraph 10, Absatz 5, DIZA-VO u.a. mit Sojabohnen bebaute Flächen als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden. Allerdings sind zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte nach dem Anbau der stickstoffbindenden Pflanzen geeignete produktionstechnische Maßnahmen, wie beispielsweise der Anbau einer nicht-legumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, zu setzen. Der Anbaustandort ist unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten auszuwählen. Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er den Ackersenf vorzeitig umgebrochen hat. Damit hat er zwar nach der Sojabohne eine geeignete nicht-legume Frucht angebaut, diese aber nicht über den Winter belassen. Damit ist aber kein Anbau einer Winterung erfolgt – die Kultur wurde gerade nicht über den Winter belassen. Es wurde zwar eine Zwischenfruchtkultur angebaut, doch erfolgte der Anbau zu spät und der Umbruch zu früh, um die Funktion der Bindung des Stickstoffes im Boden zu erfüllen. Damit war auch dieser Anbau einer Zwischenfruchtkultur nicht als geeignete produktionstechnische Maßnahme anzusehen, wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er andere geeignete produktionstechnische Maßnahmen gesetzt habe, um das Risiko erhöhter Stickstoffvorräte zu vermindern. Damit wurden aber die Vorgaben des § 10 Abs. 5 DIZA-VO nicht erfüllt und die betroffene Fläche konnte nicht als ökologische Vorrangfläche anerkannt werden.Damit wurden aber die Vorgaben des Paragraph 10, Absatz 5, DIZA-VO nicht erfüllt und die betroffene Fläche konnte nicht als ökologische Vorrangfläche anerkannt werden. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. Zu Spruchpunkt B (Revision): Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, es liegt aber eine klare und eindeutige Rechtslage vor (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Im konkreten Fall waren in erster Linie Tatsachenfragen zu klären; diese sind keiner Revision zugänglich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, es liegt aber eine klare und eindeutige Rechtslage vor (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Im konkreten Fall waren in erster Linie Tatsachenfragen zu klären; diese sind keiner Revision zugänglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W104.2142780.1.00