RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlW112 1246791-3 SpruchW112 1246791-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.08.2008, Zl. D7 246791-0/2008/8E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
- Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG.
- Der Beschwerdeführer stellte am 17.10.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG.
- Mit Bescheid vom 16.11.2016, Zl. 721187609/161420873, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 Z 5 FPG abgewiesen.
- Mit Bescheid vom 16.11.2016, Zl. 721187609/161420873, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 5, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nicht erfülle, zumal aufgrund der sieben strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde.
- Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.12.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.12.2016, Beschwerde.
- Der von der belangten Behörde vorgelegte Beschwerdeakt langte 21.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Verfahren wurde am 16.01.2017 der Gerichtsabteilung W112 zugeteilt.
- Am 09.02.2017 legte das Bundesamt das am 08.02.2017 vom Beschwerdeführer beim Bundesamt eingebrachte Schreiben des Beschwerdeführers vor, wonach er seine Beschwerde vom 19.12.2016 zurückzieht. II. Begründungrömisch zwei. Begründung Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, hinsichtlich eines Verfahrens außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens; vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 28 K 3).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH 30.09.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf Paragraph 50, VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, hinsichtlich eines Verfahrens außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens; vergleiche auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 28, K 3). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde der einzigen Partei, die eine solche ergriffen hatte, welche am 09.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, ist das Beschwerdeverfahren betreffend der Ausstellung eines Konventionsreisepasses – wie oben dargestellt mittels Beschluss – einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung zu A) wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die durch die Erläuterungen (RV 2009 BlgNR 24. GP, 7) gestützt wird, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung zu A) wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, die durch die Erläuterungen Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 7) gestützt wird, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W112.1246791.3.00