Obsah (17)
Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 7Artikel 57§ 4§ 7Art. 6§ 8Art. 58Art. 73§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlW118 2109700-1 SpruchW118 2109700-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Ei
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Datum vom 12.03.2010 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109007806, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.421,18 gewährt. Dabei wurden 17,44 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 17,40 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion von 17,34 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 17,34 ha zugrunde gelegt. Für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden.
- Mit Datum vom 25.07.2012 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Flächenabweichungen auch für die bereits abgelaufenen Antragsjahre bis zum Antragsjahr 2008 festgestellt.
- Im Gefolge der Vor-Ort-Kontrolle wurde mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/10-119558318, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 ein Betrag in Höhe von EUR 512,49 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 17,40 ha eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion von 17,34 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,67 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,67 ha. Da die festgestellte Flächenabweichung mehr als 3 % betrug, kam es zum Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz.
- Mit Schreiben vom 31.05.2013 erhob der BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angefochtenen Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen unter Verweis auf ein nicht näher bezeichnetes Schreiben vom Jänner 2013 vor, die unterstellte Differenzfläche von 0,67 ha könne nicht zur Kenntnis genommen werden. Im Rahmen einer handschriftlichen Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen ergänzend aus, man müsse den Sanktionen und der Differenzfläche mehr auf den Grund gehen. Es liege auch ein Foto bei, auf dem die ehemaligen Feldstücke 6 und 7 abgebildet seien. FS 6 befinde sich neben der Zufahrtsstraße, FS 7 unterhalb des Güterweges. Beide FS betrügen zwischen 0,62 und 0,69 ha; FS 6 sei beim Digitalisieren der Flächen beim Herbstantrag 2011 in der BBK Freistadt zu FS 2 gekommen. FS 7 sei zu FS 8 gekommen. Es sei also kein FS aufgelassen worden. Der BF sei sich sicher, dass die Differenzfläche unbegründet entstanden sei. Auf FS 14 sei ein Stück wegen der Kläranlage durchgegraben worden. Nun sei da aber neu gesät worden und damit sei im aktuellen Jahr
(2013)wieder alles zu bewirtschaften. Der BF verlange eine Erklärung und die Rückerstattung des Großteils der Sanktionen. Warum betrage die Differenzfläche in den Jahren 2008 bis 2011 unterschiedliche Werte, warum über 50 Ar, was zur Sanktionierung führe. Die AMA möge beweisen, wo sich eine Differenzfläche finde. Bisher betrügen die Rückzahlungen über EUR 7.000,
- Das entspreche vier Monaten Milchgeldlohn. Dies, ohne wirklich zu wissen, ob das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle richtig sei. Nie wieder würde der BF eine Bestätigung des Ergebnisses unterschreiben. Die Prüferin habe die Vor-Ort-Kontrolle erst bei sich zu Hause berechnet. Entsetzt habe der BF festgestellt, dass diese nunmehr anderweitig beschäftigt sei. Obwohl sie keine AMA-Prüferin mehr sei, habe sie dem BF große Probleme eingebrockt. Das Anliegen des BF sei es, mit der Differenzfläche unter 0,50 ha zu kommen. Es wäre notwendig zu wissen, bei welchen FS die Differenzfläche überhaupt zu finden sei und nicht grundlos mehr als EUR 7.000,00 zu sanktionieren. Um ein Antwort-Schreiben werde ersucht. Die beigefügte Fotografie zeigt nach den Angaben des BF die FS 7 und 8, die in der Natur offensichtlich zusammenhängen. Im Übrigen stellt der BF in Aussicht, sich erforderlichenfalls der Hilfe der Volksanwaltschaft zu bedienen und fordert eine Nachkontrolle zur Vor-Ort-Kontrolle. Er sei lediglich bereit, das zu bezahlen, was nach einer entsprechenden Nachkontrolle tatsächlich sanktioniert werden könnte.
- Mit Datum vom 19.02.2014 wurde dem BVwG eine entsprechende Beschwerde des BF zum Antragsjahr 2008 vorgelegt.
- Mit Schreiben des BVwG vom 12.08.2014 wurde die AMA um Erläuterung zu den übermittelten Prüfberichten sowie um Stellungnahme zum Vorbringen des BF betreffend das Antragsjahr 2008 ersucht.
- Mit Schreiben vom 24.09.2014 teilte die AMA im Wesentlichen mit, durch die geänderte Feldstücksbildung hätten sich keine zusätzlichen Flächenabzüge ergeben. Im Übrigen wurde im Wesentlichen auf die Prüferdigitalisierung im INVEKOS-GIS verwiesen. Allerdings sei eine Fläche im Ausmaß von 0,08 ha irrtümlich nicht anerkannt worden.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2015 wurde der Beschwerde des BF betreffend das Antragsjahr 2008 im Ausmaß von 0,08 ha stattgegeben, im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
- Mit Datum vom 02.07.2015 wurde dem BVwG die Beschwerde des BF betreffend das Antragsjahr 2010 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 12.03.2010 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Dem BF standen für das Antragsjahr 2010 17,44 zugewiesene Zahlungsansprüche zur Antragstellung zur Verfügung. In Summe beantragte der BF eine Fläche im Ausmaß von 17,40 ha. Das FS 12 wies in Summe lediglich eine Fläche im Ausmaß von 0,06 ha auf. Mit Datum vom 25.07.2012 fand auf dem Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u. a. im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Jahr 2010 im Ausmaß von insgesamt 0,67 ha ab. In Bezug auf die Feldstücke FS 2 und 6 handelte es sich bei 0,11 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche; in Bezug auf die FS 7 und 8 bei 0,11 ha; in Bezug auf das FS 5 bei 0,27 ha, in Bezug auf das FS 14 bei 0,12 ha sowie in Bezug auf das FS 15 bei 0,06 ha.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Das Vorbringen des BF erweist sich als unsubstantiiert. Vorab ist dem BF zuzugestehen, dass sich der Bezug habende Prüfbericht als schwer nachvollziehbar erweist. Selbst unter Heranziehung einer ergänzenden Stellungnahme der AMA zur Interpretation dieses Prüfberichts gelingt es nur mit erheblichem Aufwand, die Prüferfeststellungen alpha-nummerisch nachzuvollziehen. Demgegenüber erweisen sich die Feststellungen des zuständigen Prüfers im INVEKOS-GIS, die als Berechnungsbasis für den angeführten Prüfbericht dienten, als plastisch und nachvollziehbar. Der BF vermutet eine Ursache für die Fehlflächen in dem Umstand, dass das FS 6 mit dem FS 2 vereinigt wurde. Dies trifft jedoch nicht zu. Im INVEKOS-GIS ist zu erkennen, dass die beiden Flächenteile vom Prüfer (zutreffend) als ein Feldstück ermittelt wurden. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Flächennutzungsprüfbericht 2010, dass die Fläche des FS 6 mit 0 ha ermittelt wurde; demgegenüber wurde die Fläche des FS 2 mit 2,09 ha ermittelt. Beantragt wurde das FS 2 im Antragsjahr 2009 mit 1,72 ha, das FS 6 mit 0,48 ha. Einer in Summe beantragten Fläche im Ausmaß von 2,20 ha steht damit eine in Summe ermittelte Fläche im Ausmaß von 2,09 ha gegenüber. Daraus ergibt sich hinsichtlich der FS 2 und 6 in Summe eine Fehlfläche im Ausmaß von 0,11 ha. Entsprechende Abzüge als Waldsaum können entlang der nördlichen FS-Grenze im INVEKOS-GIS nachvollzogen werden. Bei der Differenzfläche handelte es sich auf Basis der zur Verfügung stehenden Orthofotos zweifellos um eine Überbeantragung. Entsprechendes gilt für die FS 7 und
- Das FS 7 wurde mit einer Fläche im Ausmaß von 0,14 ha, das FS 8 mit einem Ausmaß von 0,70 ha beantragt. In Summe wurde für diese FS also eine Fläche im Ausmaß von 0,84 ha beantragt. Das FS 7 wurde mit 0 ha ermittelt, das FS 8 wurde in Summe mit 0,73 ha berücksichtigt. Daraus ergibt sich in Summe eine Fehlfläche im Ausmaß von 0,11 ha. Ein entsprechender Abzug als Waldsaum entlang der südlichen FS-Grenze sowie die Herausnahme einer in das FS hinreinragenden Zunge aus Bäumen und Büschen kann im INVEKOS-GIS nachvollzogen werden. Bei der Differenzfläche handelte es sich auf Basis der zur Verfügung stehenden Orthofotos zweifellos um eine Überbeantragung. Das FS 5 wurde im Antragsjahr 2010 mit 8,69 ha beantragt, berücksichtigt wurden 8,42 ha. Daraus ergab sich eine Fehlfläche von 0,27 ha, die seitens der AMA nicht anerkannt wurde. Die Nicht-Anrechnung einer Fläche wie im Jahr 2008 ist nicht ersichtlich. Auch der Befund der AMA zum FS 5 konnte durch Einsichtnahme in das INVEKOS-GIS nachvollzogen werden. Auch hier wurden Flächen, die auf dem Luftbild teilweise eindeutig als nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche erkennbar sind, in die Beantragung einbezogen. In diesem Zusammenhang ist insb. auf einen in das FS hineinreichenden Weg sowie eine nur teilweise ausgenommene Buschgruppe zu verweisen. Diese sowie die Hofflächen wurden im Antragsjahr 2012 bereits von vornherein von der Beantragung ausgenommen. Im Hinblick auf das FS 14, das mit einer Fläche von 2,40 ha beantragt und mit einer Fläche im Ausmaß von 2,28 ha berücksichtigt wurde, zeigt sich im INVEKOS-GIS, dass an der nord-westlichen FS-Grenze ein Weg in die Beantragung einbezogen wurde, während an der nord-östlichen Grenze Baum- bzw. Buschgruppen sichtbar sind. Auch in diesem Fall erscheinen die Abzüge im Gesamt-Ausmaß von 0,12 ha gerechtfertigt. Dafür spricht insbesondere, dass die Fläche im Antragsjahr 2012 bereits mit entsprechend verringerter Fläche beantragt wurde. Im Hinblick auf das FS 15 wurde eine Fehlfläche im Ausmaß von 0,06 ha ermittelt. Am westlichen Ende des FS ist im INVEKOS-GIS die Einbeziehung eines Lagerplatzes, am östlichen Ende sowie entlang des südlichen FS-Randes die Einbeziehung von Buschwerk in die Beantragung nachvollziehbar. Aus den angeführten festgestellten Fehlflächen errechnet sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,67 ha. Geringfügige Abweichungen zwischen dem Prüfbericht und den tatsächlich berücksichtigten Flächen können mit der Anwendung der Messtoleranz erklärt werden. Wenn der BF ins Treffen führt, es sei nicht nachvollziehbar, dass in den unterschiedlichen Antragsjahren unterschiedliche Abweichungen ermittelt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass sich auch die Antragstellung über die Jahre geändert hat. Soweit der BF auf die vorgelegte Fotografie verweist, ist darauf hinzuweisen, dass aus dieser nichts gewonnen werden kann, zumal sie lediglich bestätigen kann, dass es sich bei den FS 7 und 8 tatsächlich um in der Natur zusammenhängende Flächen handelte.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.
I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl.
376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A)
- a)Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff [ ];
- h)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [ ]." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [ ]; 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]." "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
- Juni festsetzen. [ ]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ]. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [ ]." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [ ]." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ].
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 4Abs.
2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.
Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 56, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. römisch zwei Nr. 338/2009: "Sammelantrag §
- Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.Paragraph 2, Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
§ 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;1.
Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt; [ ]; 4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Art. 6der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 erhalten wird;4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhalten wird; [ ]." Flächenidentifizierung § 4.
(1)Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.Paragraph 4,
(1)Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(2)Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle
§ 8bilden die digitalen Grundstücksdaten gem.
Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.
(2)Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle
Paragraph 8, bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Absatz eins und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage. [ ]. Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag § 5.
(1)Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 5,
(1)Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. [ ]." "Mitwirkung des Antragstellers § 9.
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.Paragraph 9,
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2)Stimmt das
§§ 4
und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft."
(2)Stimmt das
Paragraphen 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft." b) Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund ist der Auszahlungsbetrag
Art. 58
VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen.Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund ist der Auszahlungsbetrag
Artikel 58
, VO (EG) 1122 aus 2009, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen. Die Fläche des FS 12 konnte von vornherein nicht berücksichtigt werden, da sie die Mindestfläche von 0,10 ha
§ 4Abs.
2 INVEKOS-CC-V 2010 nicht erreichte.Die Fläche des FS 12 konnte von vornherein nicht berücksichtigt werden, da sie die Mindestfläche von 0,10 ha
Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-CC-V 2010 nicht erreichte. Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung von Sanktionen
Art. 73
VO (EG) 1122/2009 wurden nicht vorgebracht.Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung von Sanktionen
Artikel 73, VO (EG) 1122 aus 2009, wurden nicht vorgebracht.
Hinweise auf einen Irrtum der Behörde oder auf einen schützenswerten guten Glauben des BF i.S.d. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 liegen nicht vor.Hinweise auf einen Irrtum der Behörde oder auf einen schützenswerten guten Glauben des BF i.S.d. Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, liegen nicht vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen neben der o.a. mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Im Übrigen bewegt sich der Fall im Wesentlichen auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen neben der o.a. mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Im Übrigen bewegt sich der Fall im Wesentlichen auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2109700.1.00