Obsah (19)
Art. 133Art. 130Art. 151Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 31§ 24Art. 2Artikel 50§ 7Artikel 7Artikel 57Art. 6§ 8§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlW118 2109722-1 SpruchW118 2109722-1/8E W118 2104840-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) beantragten mittels Mehrfachantrag-Flächen 2009 vom 11.03.2009 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, Zl. II/7-EBP/09-104577564, wurde den BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 ein Betrag in der Höhe von EUR 4.799,44 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass der Berechnung 26,85 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 28,48 ha, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 26,85 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,85 ha zugrunde gelegt wurden.
- Mit Datum vom
- und 20.06.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt, in deren Rahmen im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA wurde den BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 ein Betrag in der Höhe von EUR 4.295,35 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 504,09 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass der Berechnung nunmehr 26,85 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 28,48 ha, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 26,85 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,91 ha zugrunde gelegt wurden, woraus sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,94 ha ergab. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 20.06.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % bis höchstens 20 % festgestellt worden. Der Beihilfebetrag habe daher um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde) der BF vom 08.03.
- Begründend führen die BF aus, laut Prüfbericht seien bei der Vor-Ort-Kontrolle 0,71 ha beanstandet worden, für die Berechnung seien aber 0,94 ha abgezogen worden. Sie vermuten, dass das FS 23, das aus FS 6 neu entstanden sei, nicht berücksichtigt worden sei. Richtig sei, dass sie "beim MFA 2012 Flächen im FS 3 und FS 10, die in den Jahren 2008-2011 als ‚Landschaftselement G‘ bzw. ‚Sonstige Grünlandfläche‘ mit Prämienstatus ‚N‘ beantragt habe". Da sie für diese Flächen in den Vorjahren keine Auszahlung erhalten hätten, könne es nicht sein, dass derart hohe Beträge zurückgefordert würden. Außerdem seien auf den FS 10, FS 13 und FS 4 insgesamt 4 Landschaftselemente vom Kontrollor beanstandet worden, obwohl jedes einzelne unter 100 m² groß sei.
- Mit Datum vom 03.07.2015 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
- Mit Schreiben des BVwG vom 01.02.2016 wurde die AMA um Stellungnahme zum Vorbringen der BF ersucht.
- Mit Schreiben vom 23.02.2016 verwies die AMA auf das zum Antragsjahr 2008 ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2015, GZ. W118 20000936-1/7E, und führte zum Beschwerdevorbringen der BF aus, dass die FS 3 und 10 nicht zur Gänze mit Prämienstatus "N" beantragt worden seien. Die Abweichungen auf FS 3 würden sich auf die Schläge 6 und 7 beziehen. Schlag 6 sei mit 0,54 ha beantragt und 0,32 ha ermittelt worden, Schlag 7 sei mit 1,55 ha beantragt und mit 0,59 ha ermittelt worden. Es werde festgehalten, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.06.2012 bei FS 10 ein höheres Flächenausmaß ermittelt als beantragt worden sei (3,52 ha statt 1,22 ha). Zu den vier von der BF ins Treffen geführten, beanstandeten Landschaftselementen führte die AMA aus, dass laut der Horizontalen GAP-VO, BGBl. II Nr. 100/2015, Landschaftsmerkmale bis zu einer Gesamtgröße von weniger als 100 m² nicht anzuerkennen und vom Landwirt nicht zu beantragen seien. Das betroffene Landschaftsmerkmal auf FS 4 sei im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle in Summe mit mehr als 100 m² festgestellt, aber weniger ermittelt worden, weil der übersteigende Teil bereits vom Landwirt bei der Antragstellung berücksichtigt worden sei. Auf den FS 10 und 13 seien Gebüschgruppen mit weniger als 100 m² abgezogen worden, weil diese Landschaftsmerkmale laut "Prüferhandbuch Flächen 2012" nicht als solche anzuerkennen seien.
- Mit Schreiben vom 23.02.2016 verwies die AMA auf das zum Antragsjahr 2008 ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2015, GZ. W118 20000936-1/7E, und führte zum Beschwerdevorbringen der BF aus, dass die FS 3 und 10 nicht zur Gänze mit Prämienstatus "N" beantragt worden seien. Die Abweichungen auf FS 3 würden sich auf die Schläge 6 und 7 beziehen. Schlag 6 sei mit 0,54 ha beantragt und 0,32 ha ermittelt worden, Schlag 7 sei mit 1,55 ha beantragt und mit 0,59 ha ermittelt worden. Es werde festgehalten, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.06.2012 bei FS 10 ein höheres Flächenausmaß ermittelt als beantragt worden sei (3,52 ha statt 1,22 ha). Zu den vier von der BF ins Treffen geführten, beanstandeten Landschaftselementen führte die AMA aus, dass laut der Horizontalen GAP-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, Landschaftsmerkmale bis zu einer Gesamtgröße von weniger als 100 m² nicht anzuerkennen und vom Landwirt nicht zu beantragen seien. Das betroffene Landschaftsmerkmal auf FS 4 sei im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle in Summe mit mehr als 100 m² festgestellt, aber weniger ermittelt worden, weil der übersteigende Teil bereits vom Landwirt bei der Antragstellung berücksichtigt worden sei. Auf den FS 10 und 13 seien Gebüschgruppen mit weniger als 100 m² abgezogen worden, weil diese Landschaftsmerkmale laut "Prüferhandbuch Flächen 2012" nicht als solche anzuerkennen seien.
- Mit Schreiben des BVwG vom 24.02.2016 wurde den BF die Stellungnahme der AMA vom 23.02.2016 übermittelt und eine Frist von drei Wochen eingeräumt, um zu den Ausführungen der AMA Stellung zu nehmen.
- Mit Datum vom 15.03.2016 übermittelten die BF Stellung eine Stellungnahme und wiesen darauf hin, dass die AMA zunächst einen fehlerhaften Prüfbericht übermittelt habe, in dem etwa das FS 1 gefehlt habe. Es sei für einen Landwirt nicht nachvollziehbar, wie die Rückforderungen zustande gekommen seien, zumal der Prüfbericht 37 bzw. 30 Seiten umfasse und auch die Bescheide nicht lesbar seien. Bei den zusammengelegten FS 10 und 11 sei es aufgrund der Differenzen zwischen Naturschutzflächen und ermittelten Flächen zu den größten Abweichungen gekommen. Die BF seien nicht der Meinung, dass es zu massiven Überbeantragungen gekommen sei, wie in der Aufforderung zum Parteiengehör vom 07.04.2015 (betreffend Antragsjahr 2008) angeführt worden sei. Diese Flächen, die vom Kontrollor aus der LN genommen worden seien, seien in den Jahren 2009 und 2010 als "Landschaftselement G" bzw. "Sonstige Grünlandfläche" beantragt und seien für diese Flächen keine Zahlungen gewährt worden. Die BF hätten sich bei den Angaben immer an die Projektbestätigung der Naturschutzabteilung gehalten. Bei dieser Naturschutzfläche handle es sich um eine ganz besondere, ökologisch hochwertige Fläche. Die BF verwiesen diesbezüglich auf eine beigefügte Stellungnahme der Abteilung Naturschutz des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung. Wie schnell sich die Überschirmungsgrade im Laufe der Jahre ändern würden, sehe man auf den Luftbildern der Naturschutzabteilung. Die BF würden daher nicht verstehen, dass man aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle 2012 den Überschirmungsgrad für 2008 feststellen könne. Unter Verweis auf beigelegte Luftbilder machten die BF insbesondere Ausführungen zu der Beantragung des FS 10 im Antragsjahr
- Flächen im Ausmaß von insgesamt 0,74 ha seien als "Landschaftselement G" beantragt und im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle als Nicht-LN deklariert worden. Es seien auch Flächen als "Landschaftselement G" beantragt worden, für die die BF eigentlich eine gültige Projektbestätigung gehabt hätten. Für "Landschaftselement G" seien keine Zahlungen gewährt worden, daher könne es dafür auch keine Rückforderungen geben. Ein Teil der Dauerweide sei als Hutweide deklariert worden, wobei die Grenze zwischen Dauerweide und Hutweide in der Natur aber nicht immer klar ersichtlich sei. Außerdem sei dies drei Jahre danach rückwirkend festgestellt worden. Überdies hätten 2009 und 2010 auf Hutweiden die Überschirmungsgrade und Nicht-LN-Abzüge technisch nicht erfasst werden können. Da der Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle mit der Technik des Jahres 2012 erfasst worden sei, seien Hutweide-N-Flächen auch für die Jahre 2009 und 2010 rückwirkend ausgewiesen worden, was zu Rückforderungen von Flächenzahlungen geführt habe, die die BF nur als "Hutweide" hätten beantragen können, was nach den geltenden Richtlinien korrekt gewesen sei. Zu der Stellungnahme der AMA betreffend Landschaftsmerkmale < 100 m² auf FS 10 und FS 13 führten die BF aus, dass sie sich bei der Digitalisierung an das Digitalisierungshandbuch gehalten hätten. Auch im Handbuch gültig ab HA 2010 / MFA 2011 sei auf Seite 16 noch angeführt, dass "Gebüschflächen" bis 100 m² zur LN zählen würden. Das Prüferhandbuch 2012 sei bei der Beantragung 2009 und 2010 nicht zur Verfügung gestanden. Abschließend hielten die BF fest, dass sie die Anträge nach bestem Wissen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln gestellt hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.
I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl.
376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zu A) a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [ ]." Antragsjahr 2009: Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
- April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
- April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:
Art. 2
Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Artikel 2
, Ziffer 22, VO (EG) 796 aus 2004, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten. "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. [ ]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere (
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers; (
- b)die betreffenden Beihilferegelungen; (
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen; (
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; (
- e)gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha
Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha
Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004,; (f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [ ]." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ]. Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der
Artikel 50
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der
Artikel 50
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [ ].
(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen. [ ]." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [ ]." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ].
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [ ]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 335/2004: "Sammelantrag §
- Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß und Nutzung beihilfenrelevanter landwirtschaftlich genutzter Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.Paragraph 2, Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß und Nutzung beihilfenrelevanter landwirtschaftlich genutzter Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
§ 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.1.
Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt. [ ] 4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt. [ ] Flächenidentifizierung § 4.
(1)Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, ist der Abfindungsausweis der Agrarbehörde heranzuziehen.Paragraph 4,
(1)Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, ist der Abfindungsausweis der Agrarbehörde heranzuziehen. [ ] Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag § 5.
(1)Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.Paragraph 5,
(1)Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist.
(2)Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten."
(2)Landschaftsmerkmale im Sinne des Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten." "Hofkarte Definition §
- Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:Paragraph 8, Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
- der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
- die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte. Verwendung § 9.
(1)Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.Paragraph 9,
(1)Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.
(2)Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen." Antragsjahr 2010: Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [ ]; 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]." "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
- Juni festsetzen. [ ]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: ? ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; ? liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ]. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [ ]." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [ ]." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ].
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. römisch zwei Nr. 338/2009: "Sammelantrag §
- Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.Paragraph 2, Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
§ 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;1.
Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt; [ ]; 4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Art. 6der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 erhalten wird;4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhalten wird; [ ]." Flächenidentifizierung § 4.
(1)Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.Paragraph 4,
(1)Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(2)Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle
§ 8bilden die digitalen Grundstücksdaten gem.
Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.
(2)Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle
Paragraph 8, bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Absatz eins und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage. [ ]. Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag § 5.
(1)Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 5,
(1)Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2)In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten." "Mitwirkung des Antragstellers § 9.
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.Paragraph 9,
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2)Stimmt das
§§ 4
und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft."
(2)Stimmt das
Paragraphen 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft." b) Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bzw. 2010 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von 0,94 ha
(2009)bzw. 0,88 ha
(2010)festgestellt. Wie die BF im Ergebnis zutreffend – wenngleich mit abweichender Begründung – ausgeführt haben, sind die festgestellten Differenzflächen nicht mit dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle in Einklang zu bringen. Beispielsweise wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle 19. und 20.06.2012 betreffend Feldstück 3 eine Fläche im Ausmaß von 3,22 ha festgestellt bei der es sich laut Flächennutzungsprüfbericht 2012 – unter Berücksichtigung von Überschirmungs- bzw. N-LN-Faktoren für Hutweiden sowie nach Abzug nicht beantragter Flächen – bei einer Fläche von ca. 2,83 ha um landwirtschaftlich genutzte Fläche handelt. Aus dem Flächennutzungsprüfbericht für das Antragsjahr 2009 (Korrektur vom 27.09.2012) geht hingegen – wenngleich bei etwas abweichender Antragstellung – eine landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von lediglich 2,57 ha hervor, von der offenbar nach Abzug nicht beantragter Flächen bzw. Berücksichtigung der Messtoleranz eine Fläche von 2,46 ha dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde. Soweit aus den kaum nachvollziehbaren vorgelegten Unterlagen unter Zuhilfenahme des INVEKOS-GIS erkennbar ist, beruht die deutliche Verringerung der ermittelten Fläche in den Antragsjahren 2009 und 2010 im Vergleich zu 2012 überwiegend auf dem Umstand, dass sämtliche als Hutweiden ermittelten Flächen als nicht beantragt gewertet und in der Folge bei der Berechnung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt wurden. Aus der Darstellung des Antrages des Beschwerdeführers im INVEKOS-GIS geht allerdings hervor, dass die nunmehr als (nicht beantragte) Hutweiden gewerteten Flächen nur teilweise mit den 2009 als "Landschaftselement G" bzw. 2010 als "sonst. Grünlandfläche" (jeweils nicht beihilfefähig) beantragten Flächen übereinstimmen und in den genannten Antragsjahren vielmehr teilweise auch als Dauerweide bzw. Mähwiese/-weide beantragt wurden. Diese Ausführungen sind im Wesentlichen auch auf Feldstück 10 (beantragt als Feldstück 10 und Feldstück 11) zu übertragen, bei dem aus dem Flächennutzungsprüfbericht für das Antragsjahr 2009 hervorgeht, dass offenbar lediglich ein als Hutweide ermittelter Schlag bei der Berechnung der Betriebsprämie Berücksichtigung gefunden hat. Die übrigen Schläge mit der Nutzung Hutweide wurden – soweit dies an Hand der vorhandenen Unterlagen beurteilt werden kann – offenbar alle als nicht beantragt gewertet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bei Einschau in das INVEKOS-GIS an Hand der Orthofotos der bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Hutweiden der Feldstücke 3 und 10 teilweise der Eindruck entsteht, dass der Überschirmungsfaktor nicht hinreichend präzise ermittelt wurde. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund der Ausführungen der AMA im Schreiben vom 23.02.2016 die Vorgehensweise der belangten Behörde im Hinblick auf die Berücksichtigung von Landschaftsmerkmalen nicht nachvollziehbar ist. In dem genannten Schreiben gab die AMA an, dass laut der Horizontalen GAP-VO, BGBl. II Nr. 100/2015, Landschaftsmerkmale bis zu einer Gesamtgröße von weniger als 100 m² nicht anzuerkennen und vom Landwirt nicht zu beantragen seien. In der angeführten Verordnung, die im Übrigen für Beihilfe- und Zahlungsanträge gilt, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt wurden, ist hingegen in § 18 Z 3 geregelt, dass Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale auf Flächen, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt, mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle nicht überschreitet, auch zur beihilfefähigen Fläche zählen; in Anlage 1 zu § 14 Z 5 leg.cit. ist festgelegt, dass Landschaftselemente unter 100 m² des Typs "Bäume/Büsche" mit einem Durchmesser ab 2 m punktförmig erfasst werden (vgl. auch § 5 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung bzw. INVEKOS-GIS-V 2009). Wie die BF mit Stellungnahme vom 15.03.2016 vorgebracht haben, geht überdies aus dem "Digitalisierungshandbuch" der AMA hervor, dass "Buschgruppen, Bäume, Steinhaufen und ähnliche punktförmige LM, die ? 100m² und in Summe der Gesamt-Feldstücksfläche untergeordnet sind", Bestandteil der Feldstücksfläche bleiben und auch in der Flächennutzung mitbeantragt werden.Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund der Ausführungen der AMA im Schreiben vom 23.02.2016 die Vorgehensweise der belangten Behörde im Hinblick auf die Berücksichtigung von Landschaftsmerkmalen nicht nachvollziehbar ist. In dem genannten Schreiben gab die AMA an, dass laut der Horizontalen GAP-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, Landschaftsmerkmale bis zu einer Gesamtgröße von weniger als 100 m² nicht anzuerkennen und vom Landwirt nicht zu beantragen seien. In der angeführten Verordnung, die im Übrigen für Beihilfe- und Zahlungsanträge gilt, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt wurden, ist hingegen in Paragraph 18, Ziffer 3, geregelt, dass Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale auf Flächen, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt, mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle nicht überschreitet, auch zur beihilfefähigen Fläche zählen; in Anlage 1 zu Paragraph 14, Ziffer 5, leg.cit. ist festgelegt, dass Landschaftselemente unter 100 m² des Typs "Bäume/Büsche" mit einem Durchmesser ab 2 m punktförmig erfasst werden vergleiche auch Paragraph 5, Absatz 2, INVEKOS-GIS-Verordnung bzw. INVEKOS-GIS-V 2009). Wie die BF mit Stellungnahme vom 15.03.2016 vorgebracht haben, geht überdies aus dem "Digitalisierungshandbuch" der AMA hervor, dass "Buschgruppen, Bäume, Steinhaufen und ähnliche punktförmige LM, die ? 100m² und in Summe der Gesamt-Feldstücksfläche untergeordnet sind", Bestandteil der Feldstücksfläche bleiben und auch in der Flächennutzung mitbeantragt werden. Eine genaue Feststellung der tatsächlich beihilfefähigen Flächen ist dem Bundesverwaltungsgericht demzufolge basierend auf den vorliegenden Ermittlungsergebnissen kaum möglich. Auf dem Flächennutzungsprüfbericht 2009 bzw. 2010 sind nicht beantragte Flächen sowie Messtoleranzen nicht ohne weiteres erkennbar und auch aus der im Rahmen der Beschwerdevorlage übermittelten Aufstellung der Differenzflächen kann nichts gewonnen werden, zumal hier – aufgrund der im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführten grundlegenden Änderung der Schlageinteilung bzw. Schlagnutzung – den von den BF beantragten Schlägen zum Teil gänzlich andere Flächen gegenübergestellt werden. Dies gilt auch für die bereits genannte Stellungnahme der AMA vom 23.02.2016, in der etwa ausgeführt wird, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle bei Feldstück 10 ein höheres Flächenausmaß ermittelt als beantragt worden sei (3,52 ha statt 1,22 ha). Tatsächlich wurden bei dieser Vor-Ort-Kontrolle jedoch die Feldstücke 10 und 11 zusammengelegt und wurde bei diesen in Summe statt 4,61 ha lediglich 3,52 ha ermittelt.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. In der Gesamtbetrachtung erweisen sich die vorgelegten Ermittlungsergebnisse bzw. die Ausführungen der AMA zum vorliegenden Fall daher teilweise als so lückenhaft bzw. widersprüchlich, dass eine abschließende Beurteilung nicht möglich erscheint. Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren – nach allfälliger Durchführung weiterer Ermittlungen – nachvollziehbar klarzustellen haben, von welchem konkreten Sachverhalt sie im vorliegenden Fall aus welchen Gründen ausgegangen ist. Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG weiter versuchen wollte, den Fall einer Klärung zuzuführen. Selbst im Rahmen von "Aufbereitungen" im Zuge der jeweiligen Beschwerdevorlage sowie einer vom BVwG aufgetragenen Stellungnahme konnte seitens der AMA das Ermittlungsergebnis bzw. die Fall-Beurteilung nicht schlüssig dargestellt werden. Da aufgrund der dargelegten Widersprüchlichkeit die Notwendigkeit weiterer Ermittlungsschritte nicht beurteilt werden kann, erscheint auch eine mündliche Verhandlung nicht zu einer Klärung des Falles geeignet. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123 verwiesen werden.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123 verwiesen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W118.2109722.1.00