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{'item': 'W127 2007978-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlW127 2007978-1 SpruchW127 2007978-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über den Antrag des Bundeskanzleramtes (sic!) auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen: Der ordentlichen Revision wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit angefochtenem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2016, Zl. W127 2007978-1/4E, wurde der Beschwerde der Association Justice and Environment infolge Abweisung des Antrages auf Herausgabe bestimmter Dokumente nach dem Umweltinformationsgesetz stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Die Revision wurde für zulässig erklärt.
  2. Mit angefochtenem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2016, Zl. W127 2007978-1/4E, wurde der Beschwerde der Association Justice and Environment infolge Abweisung des Antrages auf Herausgabe bestimmter Dokumente nach dem Umweltinformationsgesetz stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Die Revision wurde für zulässig erklärt.
  3. Mit Schriftsatz vom 22.12.2016 brachte die revisionswerbende Partei gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes eine ordentliche Revision, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ein. Zu diesem Antrag wurde begründend ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (unter Verweis auf VwGH vom 28.08.2015, Ro 2015/12/0013 ua., VwGH vom 27.01.2015, Ra 2015/20/0002) auch einer Amtsrevision aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann. Hinsichtlich der diesbezüglichen Konkretisierungspflicht wurde ausgeführt, dass für den Revisionswerber mit der Erlassung eines neuen Bescheids insofern ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, als er an die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden sei, obgleich diese seiner eigenen Auffassung nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001, den Bestimmungen des UIG sowie der Rechtsprechung der europäischen Gerichte widerspreche. Wäre der Revisionswerber verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag des Beschwerdeführers bescheidmäßig abzusprechen, dies gegebenenfalls noch bevor der Verwaltungsgerichtshof über die Revision entschieden habe und damit bevor jene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, von der die Fortführung des gegenständlichen Verfahrens abhängt, geklärt seien, könnte es dazu kommen, dass in letzter Konsequenz möglicherweise die Behörde die begehrten Informationen weitergeben müsste, ohne dies – sollte die Rechtsansicht des Revisionswerbers durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betätigt werden (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG) – jemals wieder rückgängig machen zu können. Insgesamt handle es sich vorliegend also um eine besondere Konstellation, weil von der Beantwortung der an den Verwaltungsgerichtshof herangetragenen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung die Fortführung des gegenständlichen Verfahrens über das an die belangte Behörde gerichtete Informationsbegehren abhänge. Dem könne adäquat nur durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision Rechnung getragen werden, um eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der belangten Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen hintanzuhalten; diese würden insbesondere in der Gewährleistung der (unions-)rechtmäßigen Durchführung eines Verfahrens über ein Begehren zur Herausgabe an den Mitgliedstaat in mehreren Vertragsverletzungsverfahren gerichteten Dokumenten und damit zusammenhängend der (auch vorläufigen) Vermeidung nicht notwendiger Verfahrensschritte liegen. Im Gegensatz zu diesen vorstehend im Einzelnen konkretisierten unverhältnismäßigen Nachteilen auf Seiten des Revisionswerbers seien zwingende öffentliche Interessen, die einem Aufschub des Vollzuges des in Revision gezogenen Beschlusses entgegenstehen würden, für die belangte Behörde nicht erkennbar. Auch die Interessen der mitbeteiligten Partei seien nach ihrem bisherigen Vorbringen nicht als derart gravierend einzustufen, dass sie die mit dem Vollzug des Beschlusses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteile für den Revisionswerber überwiegen würden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seien daher aus den vorstehenden Gründen gegeben.
  4. Mit Schriftsatz vom 22.12.2016 brachte die revisionswerbende Partei gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes eine ordentliche Revision, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ein. Zu diesem Antrag wurde begründend ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (unter Verweis auf VwGH vom 28.08.2015, Ro 2015/12/0013 ua., VwGH vom 27.01.2015, Ra 2015/20/0002) auch einer Amtsrevision aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann. Hinsichtlich der diesbezüglichen Konkretisierungspflicht wurde ausgeführt, dass für den Revisionswerber mit der Erlassung eines neuen Bescheids insofern ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, als er an die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden sei, obgleich diese seiner eigenen Auffassung nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049 aus 2001,, den Bestimmungen des UIG sowie der Rechtsprechung der europäischen Gerichte widerspreche. Wäre der Revisionswerber verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag des Beschwerdeführers bescheidmäßig abzusprechen, dies gegebenenfalls noch bevor der Verwaltungsgerichtshof über die Revision entschieden habe und damit bevor jene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, von der die Fortführung des gegenständlichen Verfahrens abhängt, geklärt seien, könnte es dazu kommen, dass in letzter Konsequenz möglicherweise die Behörde die begehrten Informationen weitergeben müsste, ohne dies – sollte die Rechtsansicht des Revisionswerbers durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betätigt werden vergleiche Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) – jemals wieder rückgängig machen zu können. Insgesamt handle es sich vorliegend also um eine besondere Konstellation, weil von der Beantwortung der an den Verwaltungsgerichtshof herangetragenen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung die Fortführung des gegenständlichen Verfahrens über das an die belangte Behörde gerichtete Informationsbegehren abhänge. Dem könne adäquat nur durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision Rechnung getragen werden, um eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der belangten Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen hintanzuhalten; diese würden insbesondere in der Gewährleistung der (unions-)rechtmäßigen Durchführung eines Verfahrens über ein Begehren zur Herausgabe an den Mitgliedstaat in mehreren Vertragsverletzungsverfahren gerichteten Dokumenten und damit zusammenhängend der (auch vorläufigen) Vermeidung nicht notwendiger Verfahrensschritte liegen. Im Gegensatz zu diesen vorstehend im Einzelnen konkretisierten unverhältnismäßigen Nachteilen auf Seiten des Revisionswerbers seien zwingende öffentliche Interessen, die einem Aufschub des Vollzuges des in Revision gezogenen Beschlusses entgegenstehen würden, für die belangte Behörde nicht erkennbar. Auch die Interessen der mitbeteiligten Partei seien nach ihrem bisherigen Vorbringen nicht als derart gravierend einzustufen, dass sie die mit dem Vollzug des Beschlusses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteile für den Revisionswerber überwiegen würden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seien daher aus den vorstehenden Gründen gegeben. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2016 erging die Aufforderung zur Revisionsbeantwortung gemäß § 30a abs. 4 VwGG an die mitbeteiligte Partei.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2016 erging die Aufforderung zur Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 30 a, abs. 4 VwGG an die mitbeteiligte Partei. Mit Schreiben der Association Justice and Environment vom 08.02.2017 erfolgte die Revisionsbeantwortung, welche Ausführungen zur Verweigerung der Herausgabe von Dokumenten nach dem Umweltinformationsgesetz, nicht aber zum Antrag auf aufschiebende Wirkung enthielt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Der hier maßgebliche § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet:
  6. Der hier maßgebliche Paragraph 30, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet: "

(2)Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich besteht Einzelrichterzuständigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung möglich. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine Entscheidung nach § 28 Abs. 3 VwGVG. Durch eine solche Entscheidung werden subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Behörde, an welche die Sache verwiesen wurde, oder auf Beachtung der im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch ein solcher Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. die zu § 66 Abs. 2 AVG ergangene Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes, u.a. 02.04.2013, AW 2013/07/0002 mit weiteren Verweisen). Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Behörde die ihr vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Verfahrensschritte vorläufig nicht durchführen und einen Ersatzbescheid nicht erlassen dürfte.Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine Entscheidung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG. Durch eine solche Entscheidung werden subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Behörde, an welche die Sache verwiesen wurde, oder auf Beachtung der im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch ein solcher Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche die zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangene Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes, u.a. 02.04.2013, AW 2013/07/0002 mit weiteren Verweisen). Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Behörde die ihr vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Verfahrensschritte vorläufig nicht durchführen und einen Ersatzbescheid nicht erlassen dürfte. Die revisionswerbende Partei führte zur Begründung ihres Antrages an, die öffentlichen Interessen seien die Gewährleistung der (unions-)rechtlichen Durchführung des Verfahrens über ein Begehren zur Herausgabe an den Mitgliedstaat in mehreren Vertragsverletzungsverfahren gerichteten Dokumenten und damit zusammenhängend der (auch vorläufigen) Vermeidung nicht notwendiger Verfahrensschritte. Die mitbeteiligte Partei hat keine Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag erstattet; sie hat insbesondere nicht dargetan, welche ihrer Interessen den von der revisionswerbenden Partei genannten Interessen im Rahmen der Interessensabwägung des § 30 Abs. 2 VwGG entgegen zu halten gewesen wären.Die mitbeteiligte Partei hat keine Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag erstattet; sie hat insbesondere nicht dargetan, welche ihrer Interessen den von der revisionswerbenden Partei genannten Interessen im Rahmen der Interessensabwägung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen zu halten gewesen wären. Sohin war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung spruchgemäß stattzugeben (siehe in diesem Zusammenhang auch o.a. Erkenntnis des VwGH vom 02.04.2013, AW 2013/07/0002). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W127.2007978.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.