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W173 2100097-2

Obsah (16)Art 133§ 29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlW173 2100097-2 SpruchW173 2100097-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Auf Grund des Antrages von Herrn XXXX (in der Folge BF) vom 3.12.1997 wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 15.6.1998 festgestellt, dass der BF ab 4.12.1997 dem Kreis der begünstigten Behinderten

BEinstG mit einem Grad der Behinderung von 50% angehöre. In der Folge wurde dem BF auf Antrag ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. Der BF verfügte auch über einen Parkausweis

§ 29bSt

VO. Mit Bescheid vom 13.5.2004 wurde von Amts wegen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Grad der Behinderung des BF ab 24.2.2004

BEinstG mit 60% festgesetzt. Eine entsprechende Berichtigung erfolgte im Behindertenpass des BF. Nach Beantragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" am 16.6.2004 wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Basierend auf diesem Gutachten wurde mit Bescheid vom 28.6.2004 die beantragte Zusatzeintragung abgewiesen.1. Auf Grund des Antrages von Herrn römisch 40 (in der Folge BF) vom 3.12.1997 wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 15.6.1998 festgestellt, dass der BF ab 4.12.1997 dem Kreis der begünstigten Behinderten

BEinstG mit einem Grad der Behinderung von 50% angehöre. In der Folge wurde dem BF auf Antrag ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. Der BF verfügte auch über einen Parkausweis

Paragraph 29 b, StVO. Mit Bescheid vom 13.5.2004 wurde von Amts wegen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Grad der Behinderung des BF ab 24.2.2004

BEinstG mit 60% festgesetzt. Eine entsprechende Berichtigung erfolgte im Behindertenpass des BF. Nach Beantragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" am 16.6.2004 wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Basierend auf diesem Gutachten wurde mit Bescheid vom 28.6.2004 die beantragte Zusatzeintragung abgewiesen. 2. Am 27.2.2014 beantragte der BF die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG samt Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis). Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Wahrung des Parteiengehörs wurde mit Bescheid vom 24.11.2014 der Grad der Behinderung mit 60% nach dem BEinstG bestätigt. Mit Bescheid vom 5.1.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO abgewiesen, zumal dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Gegen den abweisenden Bescheid vom 5.1.2015 erhoben der BF am 12.1.2015 Beschwerde. Mit Bescheid vom 29.1.2015 wurde gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten die Neufestsetzung des Grades der Behinderung

BBG abgewiesen, da der Grad der Behinderung 60% betrage.2. Am 27.2.2014 beantragte der BF die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG samt Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Wahrung des Parteiengehörs wurde mit Bescheid vom 24.11.2014 der Grad der Behinderung mit 60% nach dem BEinstG bestätigt. Mit Bescheid vom 5.1.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO abgewiesen, zumal dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Gegen den abweisenden Bescheid vom 5.1.2015 erhoben der BF am 12.1.2015 Beschwerde. Mit Bescheid vom 29.1.2015 wurde gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten die Neufestsetzung des Grades der Behinderung

BBG abgewiesen, da der Grad der Behinderung 60% betrage. 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 1.12.2015, W216 2100097-1/2E wurde die Beschwerde des BF gegen den abweisenden Bescheid vom 5.1.2015 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass nur über den Antrag auf Ausstellung des Ausweises

§ 29bSt

VO abgesprochen worden sei. Dafür würde jedoch die maßgebliche Voraussetzung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass fehlen.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 1.12.2015, W216 2100097-1/2E wurde die Beschwerde des BF gegen den abweisenden Bescheid vom 5.1.2015 betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO abgewiesen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass nur über den Antrag auf Ausstellung des Ausweises

Paragraph 29 b, StVO abgesprochen worden sei. Dafür würde jedoch die maßgebliche Voraussetzung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass fehlen. 4. Am 18.3.2016 beantragte der BF die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStv

O in Verbindung mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dazu legte der BF Befunde vor. Es wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Im Sachverständigengutachten vom 18.7.2016 führte Dr. XXXX, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:4. Am 18.3.2016 beantragte der BF die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StvO in Verbindung mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dazu legte der BF Befunde vor. Es wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Im Sachverständigengutachten vom 18.7.2016 führte Dr. römisch 40 , auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus: " Anamnese, derzeitige Beschwerden: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 10.11.2014, Zwischenanamnese: 04/2016 Knietotalendoprothese links, anschließend Rehab in XXXX.Vorgutachten vom 10.11.2014, Zwischenanamnese: 04 aus 2016, Knietotalendoprothese links, anschließend Rehab in römisch 40 . Subjektive Symptome: Ich kann keine längeren Strecken gehen. Dann habe ich Schmerzen im linken Knie. Die Beweglichkeit ist eingeschränkt. Das Knie schwillt an. Ich habe auch noch Schmerzen in der Nacht. Auch das rechte Knie schmerzt. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: Novalgin, Hydal, Lisinocomp, Nomexor, Voltaren, Magenschutz, Laufende Therapie: Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Orthop. Befundbericht von 01/2016 Status: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: normal, Größe: 185cm, Gewicht: 93kg, Blutdruck: Klinischer Status-Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig, Thorax: symmetrisch, elastisch, Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, im rechten Unterbauch unauffällige Narbe nach AE Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel stehen horizontal. Keine sichtbare Verschmächtigung der Schulter-, Ober- und Unterarmmuskulatur. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. An der rechten Schulter Endlagenschmerz. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Die rechte Schulter ist endlagig gering eingeschränkt. Die übrigen Gelenke sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Ohne Gehhilfen ist das Gangbild deutlich links hinkend. Zehenballen, Fersengang, die tiefe Hocke wird nicht geprüft. Beinlänge ist gleich. Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird streckaußen am linken Knie als fehlend sonst als ungestört angegeben. Fußsohlenbeschwielung links herabgesetzt. Linkes Knie: streckseitig besteht eine insgesamt etwa 25cm lange, teilweise blasse im oberen Bereich rosafarbene Narbe. Das Gelenk ist insgesamt verplumpt. Seitlich ist jeweils ein Tapeverband angebracht. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Das Gelenk ist nicht gerötet, nicht überwärmt, ist diffus druckschmerzhaft. Endlagenschmerz beim Beugen. Rechtes Knie: ergussfrei und bandfest. Druckschmerz am inneren Gelenksspalt. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüft- und Sprunggelenke seitengleich frei beweglich. Knie S rechts 0-0-135, links 0-10-

  1. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Etwas verstärkte Brustkyphose. Regelrechte Lendenlordose. Über der unteren Lendenwirbelsäule blasse unauffällige Narbe. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein auffälliger Hartspann. Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 35, Seitwärtsneigen und Rotation ist jeweils endlagig gering eingeschränkt. Gesamtmoilität-Gangbild: Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke rechts, das Gangbild links hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Funktionseinschränkungen: Knietotalendoprothese links, Beginnende Kniegelenksarthrose rechts ohne Beweglichkeitseinschränkung, Beginnende Schlutergelenksarthrose rechts mit nur unwesentlicher Beweglichkeitseinschränkung Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, mit nur geringer Beweglichkeitseinschränkung ohne neurologisches Defizit, Bluthochdruck Gutachterliche Stellungnahme: Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke ist unter Verwendung von 1 Unterarmstützkrücke zumutbar und möglich. Die Verwendung von 1 Unterarmstützkrücke wird voraussichtlich keine weiteren 3 Monate erforderlich sein. Die verwendete Unterarmstützkrücke behindert das Einstiegen- und Aussteigen nicht. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebenso wenig wie schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand ."
  2. Mit Bescheid vom "8.2.2016" wurde der Antrag des BF vom 18.3.2016 zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Gutachten. Über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzliche Voraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliege.5. Mit Bescheid vom "8.2.2016" wurde der Antrag des BF vom 18.3.2016 zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Gutachten. Über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzliche Voraussetzung für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliege.

  1. Mit Schriftsatz vom 6.9.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 8.2.2016, zugestellt am 26.7.2016, zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen im medizinischen Sachverständigengutachten sehr wohl erhebliche Funktionsstörungren und Bewegungseinschränkungen im Bereich beider Kniegelenke und der Wirbelsäule sowie der Schulter rechts vorliegen würden. Auf Grund dieser Beschwerden sei dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Die Mobilität sei massiv eingeschränkt. Er könne nur wenige Meter wegen der beidseitigen Knieschäden schmerzfrei gehen. Er benötige eine Stützkrücke. Die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen, die Unterarmstützkrücke voraussichtlich keine weiteren drei Monate mehr zu benötigen, sowie zu den Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten seien nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es sei für den BF weder das Erreichen noch die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Es fehle im angefochtenen Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung. Der BF leide an Schmerzen, Schwellungen und wesentlichen Funktionseinschränkungen an den Kniegelenken, die einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würden. Die Stützkrücke müsse auch außerhalb des Wohnbereiches verwendet werden. Auch das Gangbild des BF spreche gegen das Gutachten. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Orthopädie beantragt.
  2. Am 26.9.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Der BF legte einen weiteren Befund eines FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 17.11.2016 vor. Im Gutachten vom 12.12.2016 von Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes ausgeführt:
  3. Am 26.9.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Der BF legte einen weiteren Befund eines FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 17.11.2016 vor. Im Gutachten vom 12.12.2016 von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes ausgeführt: " .. Vorgutachten: Dris. XXXX vom 12.7.2016, Abl. 73-75Vorgutachten: Dris. römisch 40 vom 12.7.2016, Abl. 73-75 Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde: Bestätigung Dr. XXXX vom 17.11.2016: "Dg-Periarthropathie am Knie links, Knietotalendoprothese sin.Bestätigung Dr. römisch 40 vom 17.11.2016: "Dg-Periarthropathie am Knie links, Knietotalendoprothese sin. Bedingt durch die nun bereits
  4. Operation am linken Knie bestehen massive Narbenzüge mit entsprechenden Bewegungseinschränkungen und Bandansatzentzündungen." Relevante Anamnese: Mehrere Eingriffe am linken Knie, Knietotalendoprothese angeblich 4/16 (Vorgutachten)- keine Unterlagen. Jetzige Beschwerden: Das Ein-und Aussteigen aus dem Auto sei erschwert, er kann nicht mehr als bis 100 Grad beugen, langes Sitzen sei auch erschwert, die Bänder seien verkürzt. Durch die ‚Hatscherei‘ sei auch die Wirbelsäule lädiert, es sei L5/S1 schon operiert worden. Medikation: Voltaren, Esomeprazol, Lisinocomp, Novalgin, Tramalinfusionen beim Hausarzt. Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder; derzeit im Krankenstand. Allgemeiner Status: 185 cm großer und 92 kg schwerer Mann in gutem Allgemein-und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch, Abdomen o.B. Obere Extremitäten bis auf Endlageneinschränkung rechtes Schultergelenk frei und seitengleich beweglich, alle Griffarten durchführbar. Relevanter Status: Wirbelsäule im Lot, HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 2cm, Reklination 16cm. Etwas verstärkte Brustkyphose, BWS 25-0-25, LWS blande Narbe, Schoberzeichen 10/14, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5cm ober Patella. Hüftgelenk S rechts 0-0-120 zu links 0-0-115, F rechts 45-0-35 zu links 40-0-30, R rechts 40-0-20 zu links 30-0-15, Knie rechts 0-0-135 zu links 0-10-
  5. Am linken Knie 25cm Narbe, bland. Knie ist stabil, Gelenkskonturen sind verdickt. Oberes Sprunggelenk in S rechts 15-0-50 zu links 10-0-
  6. Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe linkshinkend, Abrollvorgang verkürzt, Gangbild stabil, kein Insuffizienzhinken. BEURTEILUNG: Ad1) Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar‘ liegen nicht vor. Ad2) 1) Funktionseinschränkung linkes Knie, Zustand nach mehreren Eingriffen, zuletzt Endoprothese. 2)degenerative Wirbelsäulenveränderungen 3)geringe Funktionseinschränkungen rechte Schulter und rechtes Knie 4)Bluthochdruck Leiden 1 bewirkt eine Einschränkung mittleren Grades und kann beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln leichte Schmerzen, kurzfristigst bis zu mittleren Schmerzen verursachen. Eine hochgradige Einschränkung der Gehstrecke bewirkt es nicht. Leiden 2 bewirkt eine Einschränkung mittleren Grades und kann beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln leichte Schmerzen, kurzfristigst bis zu mittleren Schmerzen verursachen. Eine hochgradige Einschränkung der Gehstrecke bewirkt es nicht, ebenso keine maßgebliche sensomotorische Schwäche der unteren Extremitäten. Leiden 3 und 4 haben keine nennenswerten Auswirkungen auf das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln. Ad3) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten vor. Ad4) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Ad5) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor. Ad6)7) Es ist dem BF möglich, auch ohne Stützkrücke, wie bei der Untersuchung, zu gehen. Es ist ihm unbenommen, für eine bessere Gehleistung eine Stützkrücke zu verwenden, eine unbedingte Notwendigkeit besteht nicht. Erhebliche Einschränkungen am rechten Knie und an der rechten Schulter bestehen nicht. Es besteht eine Einschränkung des linken Kniegelenkes, eine massive Schädigung besteht nicht, das ist auch dem einzigen! vorliegenden, recenten Befund nicht zu entnehmen. Die Einschätzung erfolgt durch klinische Untersuchung zusammen mit vorliegenden Befunden. Ich gewann den Eindruck, dass die Gehstrecke sicher ausreichend ist, sicher mehr als die geforderten 300-400 Meter, dass auch sämtliche andere notwendige Bewegungen und Funktionen vorhanden sind , um den sicheren Transport und das Ein-und Aussteigen zu gewährleisten. Aufgrund der vorliegenden Befunde scheint eine Gehstrecke von etwa einem Kilometer, mit Pausen, möglich. Eine ganz genaue Angabe ist keinem medizinischen Gutachter möglich, da dies eine nur teilweise objektivierbare Fragestellung ist. Es hat sich durch die Implantation meines Erachtens eine Besserung der Schmerzsituation eingestellt, was allgemein durch Endoprothesen erreicht wird. Ad8) Der BF benötigt für die Fortbewegung nicht unbedingt eine Stützkrücke. Ad9) Der BF kann die notwendigen Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmittel bewältigen, eine Sitzplatzsuche ist ihm möglich, das Stehen und das Fortbewegen in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind ihm möglich.( Der BF hat während der Untersuchung kein einziges Mal von einer eventuellen Schwierigkeit diesbezüglich gesprochen, lediglich vom erschwerten Ein- und Aussteigen aus dem Auto). Ad10) – Ad11) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ."
  7. Der BF wurde mit Schreiben vom 4.1.2017 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. 1.
  10. Mit Antrag vom 18.3.2016 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" samt Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO. Dazu wurde das oben wiedergegebene ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.7.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf diese Gutachten wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 8.2.2016, zugestellt am 26.7.2016, ab.1.2. Mit Antrag vom 18.3.2016 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" samt Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO. Dazu wurde das oben wiedergegebene ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.7.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf diese Gutachten wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 8.2.2016, zugestellt am 26.7.2016, ab. 1.

  1. Mit Beschwerde vom 6.9.2016 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12.12.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten des BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen festgestellt werden. Der BF kann eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft bewältigen, Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet.1.
  2. Mit Beschwerde vom 6.9.2016 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 12.12.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten des BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen festgestellt werden. Der BF kann eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft bewältigen, Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. 1.
  3. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des BF im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde im oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten, vom 12.12.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Es wurde auch der zuletzt vorgelegte Befund berücksichtigt. Das Vorbringen des BF in der Beschwerde vom 16.9.2016 kann nicht überzeugen. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige, Dr. XXXX, hat in seinem Gutachten vom 12.12.2016 nachvollziehbar dargelegt, dass das linke Knie des BF nach mehreren Eingriffen und zuletzt mit einer Endoprothese versorgt, ebenso wie das Wirbelsäulenleiden des BF als Einschränkung mittleren Grades zu werten sind, die leichte bis kurzfristige mittlere Schmerzen verursachen können. Der BF, der auch ohne Stützkrücke gehen kann, kann jedenfalls eine Gehstrecke von 300-400 Meter bewältigen. Durch die Endoprothese am linken Knie hat sich auch eine Besserung der Schmerzsituation beim BF eingestellt. Erhebliche Einschränkungen des rechten Knies und der rechten Schulter bestehen auch keine. Dem BF ist es auch möglich, Niveauunterschiede im Hinblick auf Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls zu bewältigten. Dafür sprechen auch die Untersuchungsergebnisse zur Beugefähigkeit der maßgeblichen Gelenke des BF im schlüssigen Gutachten vom 12.12.
  5. Auch eine Sitzplatzsuche mit Stehen und Fortbewegen im öffentlichen Verkehrsmittel ist für den BF gewährleistet. Ein Festhalten im öffentlichen Verkehrsmittel ist ebenso für den BF möglich, zumal auch keine erheblichen Einschränkungen der oberen Extremitäten vorliegen. Lediglich bei der rechten Schulter liegt eine geringgradige Funktionseinschränkung vor. Auch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des BF sind ausgeschlossen.Das Vorbringen des BF in der Beschwerde vom 16.9.2016 kann nicht überzeugen. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige, Dr. römisch 40 , hat in seinem Gutachten vom 12.12.2016 nachvollziehbar dargelegt, dass das linke Knie des BF nach mehreren Eingriffen und zuletzt mit einer Endoprothese versorgt, ebenso wie das Wirbelsäulenleiden des BF als Einschränkung mittleren Grades zu werten sind, die leichte bis kurzfristige mittlere Schmerzen verursachen können. Der BF, der auch ohne Stützkrücke gehen kann, kann jedenfalls eine Gehstrecke von 300-400 Meter bewältigen. Durch die Endoprothese am linken Knie hat sich auch eine Besserung der Schmerzsituation beim BF eingestellt. Erhebliche Einschränkungen des rechten Knies und der rechten Schulter bestehen auch keine. Dem BF ist es auch möglich, Niveauunterschiede im Hinblick auf Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls zu bewältigten. Dafür sprechen auch die Untersuchungsergebnisse zur Beugefähigkeit der maßgeblichen Gelenke des BF im schlüssigen Gutachten vom 12.12.
  6. Auch eine Sitzplatzsuche mit Stehen und Fortbewegen im öffentlichen Verkehrsmittel ist für den BF gewährleistet. Ein Festhalten im öffentlichen Verkehrsmittel ist ebenso für den BF möglich, zumal auch keine erheblichen Einschränkungen der oberen Extremitäten vorliegen. Lediglich bei der rechten Schulter liegt eine geringgradige Funktionseinschränkung vor. Auch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des BF sind ausgeschlossen. Dafür, dass der BF beim Gehen keine Stützkrücke benötigt, spricht nicht nur das vom Sachverständigen Dr. XXXX beschriebene Gangbild, nämlich der stabile Gang des BF in Straßenschuhen ohne Gehbehelf linkshinkend mit verkürzten Abrollvorgang, sondern auch die Aussage des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen im Gutachten vom 18.7.2016, der die Meinung vertrat, dass der BF die Unterarmstützkrücke in keinen drei Monaten mehr benötigen wird. Auch dieser Gutachter, Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, kam zum Schluss, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit des BF vorliegen, die einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen.Dafür, dass der BF beim Gehen keine Stützkrücke benötigt, spricht nicht nur das vom Sachverständigen Dr. römisch 40 beschriebene Gangbild, nämlich der stabile Gang des BF in Straßenschuhen ohne Gehbehelf linkshinkend mit verkürzten Abrollvorgang, sondern auch die Aussage des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen im Gutachten vom 18.7.2016, der die Meinung vertrat, dass der BF die Unterarmstützkrücke in keinen drei Monaten mehr benötigen wird. Auch dieser Gutachter, Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, kam zum Schluss, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit des BF vorliegen, die einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen. Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Die medizinischen Sachverständigengutachten und Untersuchung des BF haben keinen solchen Schluss zugelassen. Den schlüssigen und ausführlichen Erörterungen im zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 12.12.2016 ist der BF – trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.Den schlüssigen und ausführlichen Erörterungen im zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 12.12.2016 ist der BF – trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A)

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.

§ 5Abs.

3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.

Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung.

§ 1Abs.

2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die inGemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: ? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option ? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen ? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz ? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie ? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie? COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie ? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie ? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ergänzend ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt eingeholten Gutachten vom 12.12.2016 trat der BF auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr entgegen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2100097.2.00

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