Obsah (16)
Art 133§ 29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlW173 2124685-1 SpruchW173 2124685-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslin
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Auf Grund des Antrages von Herrn XXXX (in der Folge BF) wurde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 23.4.1999 dem BF ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% übermittelt. Der Antrag des BF vom 14.2.2001 auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass wurde auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 26.2.2001 abgewiesen. Der weitere Antrag des BF auf Eintrag der genannten Zusatzeintragung vom 18.1.2002 wurde mit Bescheid vom 4.4.2002 abgewiesen.
- Auf Grund des Antrages von Herrn römisch 40 (in der Folge BF) wurde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 23.4.1999 dem BF ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% übermittelt. Der Antrag des BF vom 14.2.2001 auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass wurde auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 26.2.2001 abgewiesen. Der weitere Antrag des BF auf Eintrag der genannten Zusatzeintragung vom 18.1.2002 wurde mit Bescheid vom 4.4.2002 abgewiesen.
- Am 15.1.2016 beantragte der BF die Gewährung der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweis
§ 29bAbs. 2 bis 4 St
VO". Medizinische Unterlagen zu seinen Leiden waren angeschlossen. Ebenso wurde das medizinische Gutachten zum Pflegebedarf (Stufe 1) von Dr. XXXX übermittelt.2. Am 15.1.2016 beantragte der BF die Gewährung der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweis
Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 StVO". Medizinische Unterlagen zu seinen Leiden waren angeschlossen. Ebenso wurde das medizinische Gutachten zum Pflegebedarf (Stufe 1) von Dr. römisch 40 übermittelt.
- Im von der belangen Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.3.2016 führte Dr.XXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus: " Anamnese, derzeitige Beschwerden: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 23.4.1999 Zwischenanamnese: 2000 Vertebrostenose- und Bandscheiben-OP L4/5, Diabetes mellitus is seit 1984 bekannt, Hpyertonie, KHK, 2005 Knietotalendoprothese rechts, Prostata-CA-OP vor ca. 10 Jahren ohne spezifischer Nachbehandlung, Subjektive Beschwerden: Ich habe keine Kraft in den Oberschenkeln. Ohne Handlauf komme ich keinen Stiegen in die Höhe. Ich kann auch nicht schnell gehen. Ich bin kurzatmig. Ich bin ständig müde. Ich bin allgemein schwach. Schmerzen habe ich zeitweilig im Kreuz, sonst habe ich keine Schmerzen. Ich bin öfters schwindlig. Behandlung/en/Medikatmente/Hilfsmittel: Medikamente: Xarelto, Diabetex, Simvastatin, Diamicron, Fosicomb, Cerebonkan, Concor-Cor, Neurobin, Tramal, Pantoprazol Laufende Therapie: dzt. keine Hilfsmittel: Gehstock Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 01.03.2016 NLG-beschreibt Polyneuropathie, Lungenbefund vom 14.3.2016 beschreibt unauffälligen Befund. Status: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: adipös Größe: 180cm, Gewicht: 120kg, Blutdruck: Klinischer Status-Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig, Thorax: symmetrisch, elastisch, Abdomen: kein Druckschmerz, mediane Oberbauchnarbe – alt und unauffällig Obere Extremitäten: Rechtshänder: Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse, Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Am linken Ringfinger besteht im Bereich des Grundgliedes eine prallelastische, erbsgroße Schwellung. Beide Schultern sind diffus druckschmerzhaft. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schulterabduktion bis 90°, Anteversion bis 100°. Beim Nackengriff reichen die Hände zum Hinterhaupt. Beim Kreuzgriff die Daumenkuppen bis TH
- Die übrigen Gelenke sind altersentsprechend frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist insgesamt deutlich unelastisch und etwas steif, bei gleicher Schrittlänge. Gering Oberkörperpendeln nach beidseits. Zehenballen- und Fersenstand mit Anhalten. Die tiefe Hocke ist zu ¿ möglich. Im freien Stand besteht wiederholt deutliche Unsicherheit mit Wanken. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Sensibilität wird an den Unterschenkeln als herabgesetzt angegeben. Rechtes Knie: blasse alte Narbe streckseitig nach Totalendoprothese, eine weitere Narbe innenseitig am Gelenk. Das Gelenk ist nicht überwärmt. Es besteht kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Das Gelenk ist soweit bandfest. Linkes Knie: ergussfrei, bandfest. Die übrigen Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Hüften altersentsprechend uneingeschränkt. Knie S rechts 0-5-110, links 0-0-
- Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann, kein Klopfschmerz, kein Druckschmerz. Über der unteren Lendenwirbelsäule etwa 7cm lange blasse Narbe. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits ¿ eingeschränkt und endlagenschmerzhaft. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen ist nur ansatzweise möglich, Seitwärtsneigen und Rotation ist je ¿ eingeschränkt. Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt in Begleitung der Gattin zur Untersuchung, verwendet einen Gehstock, das Gangbild ist sicher ohne auffälliges einseitiges Hinken. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen und teils im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig. Funktionseinschränkungen: Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheiben-OP, Diabetes mellitus seit 1984, Hypertonie, Koronare Herzkrankheit, Knietotalendoprothese rechts, Zustand nach Prostata-CA-OP, Altersentsprechende degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat, Polyneuropathie Gutachterliche Stellungnahme: Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke ist unter Verwendung von 1 Gehstock zumutbar und möglich. Der verwendete Gehstock behindert das Einsteigen- und Aussteigen nicht. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebensowenig wie schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. X Dauerzustand.römisch zehn Dauerzustand. "
- Mit Bescheid vom 1.4.2016 wurde die beantragte Zusatzeintragung des BF vom 15.1.2016 zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bilde. Über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§29bSt
VO werde nicht abgesprochen, da es an der grundsätzlichen Voraussetzung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" dafür fehle.
- Mit e-mail-Mitteilung vom 5.4.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 1.4.
- Gegen das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.XXXX brachte der BF vor, der Gutachter sei nicht auf seine Schwierigkeiten beim Besteigen von Stufen eingegangen. Mit der Schwäche in den Oberschenkeln, die gewichtsbedingt eine Hürde darstellen würden, sei es ihm nicht möglich, Stufen in eine Straßenbahn oder in den Bus rasch zu überwinden. Dies gelte insbesondere für das Einsteigen und für hinter ihm stehende Personen. Er müsste sich mit seiner ganzen Kraft hochhandieren, was Zeit in Anspruch nehme. Auf Grund seines Zitterns vor Anstrengung, wären die Menschen unwillig. Im öffentlichen Verkehrsmittel angelangt müsste er sich erst erholen, bevor er einen Sitzplatz ergattern könne. Ein Einkaufssackerl würde die Angelegenheit noch erschweren. Rechts müsste er sich hochhandierten und links müsste er den Gehstock und das Sackerl tragen. Das Vestigularsystem bedinge ein Wanken, seine Oberschenkel würden zittern und er müsse Halt suchen, um nicht zu kippen. Drei oder vier Stufen würden noch mehr Zeit in Anspruch nehmen, da er eine Pause einlegen müsse. Beim Stufensteigen würde es ihm an Luft fehlen. Er wäre deshalb niedergeschlagen. Ohne sein Fahrzeug wäre er zu Hause gefangen. Einen Jahresparkschein könne er sich einkommensbedingt nicht leisten. Er wäre gezwungen, sein Fahrzeug zu verkaufen. Sein Gesundheitszustand verbessere sich altersbedingt nicht.
- Am 13.4.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten vom 27.6.2016 von Dr. XXXX, FA für Orthopädie, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, Nachfolgendes ausgeführt:
- Am 13.4.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten vom 27.6.2016 von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, Nachfolgendes ausgeführt: " .. Vorgutachten: 21.03.2016, Abl. 62-
- Orthopädische Leiden: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheiben OP, Knietotalendoprothese rechts, altersentsprechende degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat Nicht orthopädisch: Diabetes mellitus, Hypertonie, koronare Herzkrankheit Zustand nach Prostata CA OP, Polyneuropathie Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf: Seit März 2016 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Aktuelle Beschwerden: Seit 1 1/2 Jahren Schwäche in den Oberschenkeln und kann nicht schnell Gehen und kann kaum Stiegen steigen. Ich ermüde relativ rasch. Wenn ich ins Auto Steige habe ich nicht die Kraft das Bein zu heben. Anlaufschwierigkeiten. Es dauert lange bis ich angekommen bin. Schwanke herum und bin schon 2 mal aus der Badewanne gestürzt. Habe auch eine Herzschwäche und Rhythmusstörungen. Eine neurologische Abklärung erbringt keine Erklärung. Gehstock wird immer verwendet. Letzte physikalische Therapie: Noch keine physikalische Therapie. Schmerzstillende Medikamente: Tramal 100 mg 1x1, Simvastatin, Competact, Pantoprazol, Fosi Comb, Xarelto, Concor, Diamicron, Neurontin, Ceebokan, Neurobion forte. Sozialanamnese: Wohnugn 4-5 Stiegen bis zum Lift Befunde, Röntgen, MRT: Mitqebrachte: Seit März 2016 keine neuen Röntgenbilder vom Bewegungsapparat angefertigt. Im Akt vorhandene ( auszugsweise): Aktenblatt 42, OP-Bericht aus dem Jahr 2000, XXXX über eine mikrochirurgische Diskusextraktion, Dekompression und Neurolyse bei der Nervenwurzel L5.OP-Bericht aus dem Jahr 2000, römisch 40 über eine mikrochirurgische Diskusextraktion, Dekompression und Neurolyse bei der Nervenwurzel L
- Aktenblatt 43-45 Abschlussbericht aus dem Jahr 200, XXXX, belegt die mehrsegmental Degeneration und die belastungsabhängigen Schmerzen mit einer beginnenden Claudicatiosymptomatik und verminderter Gehstrecke.Abschlussbericht aus dem Jahr 200, römisch 40 , belegt die mehrsegmental Degeneration und die belastungsabhängigen Schmerzen mit einer beginnenden Claudicatiosymptomatik und verminderter Gehstrecke. • Aktenblatt 57-61, Pflegegeldgutachten vom 9.3.2015 mit Untersuchung vom 21.3.
- Immobilitätsstatus: im Wohnbereich ohne Hilfsmittel, außerhalb des Hauses Gehstock Rhomberg und Unterbergerversuch unauffällig. Keine neurologische Defizitsymptomatik, kein Hinweis auf eine Vestibularisschädigung. Orthopädischer Status: 180 cm 120 kg Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Ein Gehstock. An- und Auskleiden selbstständig im Stehen und im Sitzen, zielgerichtet, mittelrasch. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Guter AZ und EZ. Rechtshänder, Brille. Haut: reizlose OP-Narben im Bereich der Kniegelenke. Sonst unauffällige OP-Narben im Bereich der linken WS. Die Stimmung ist gedrückt, klagsam. Orientiert aber kooperativ. Breitbeinig mit leichten Anlaufschmerzen, etwas steif hölzernes Gangbild mit plötzlichen Schwankungen. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand nur mit Hilfe möglich, der Einbeinstand ist mäßiggradig unsicher. -- Wirbelsäule Gesamt: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, physiologische Krümmungen, abgeschwächte paravertebrale Muskulatur. HWS S 20/0/10, R je 50, F je
- BWS R je 20, Ott 30/
- LWS FBA + 30, Reklination 5 Grad, Seitneigen je
- Grob Sensibilitätsabschwächung im Bereich der Fußsohlen, hier fehlt die Neurologisch Sensibilität, Hpyersensibilität streckseitig im linken Fuß sonst mittelleb- hafte Muskeleigenreflexe, Hirnnerven frei. Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Obere Extremitäten Allgemein: Rechtshänder. Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig, seitengleiche Muskulatru, keine Atrophien. Seitengleiche Gebrauchspuren. Handgelenkspulse gut tastbar. Schulter re S 40/0/140, F 140/0/30, R nicht eingeschränkt. Schluter li S 40/0/140, F 140/0/30, R nicht eingeschränkt. Ellbogen re S 0/0/130, R je
- Ellbogen li S 0/0/130, R je
- Handgelenk re Frei beweglich. Handgelenk li Frei beweglich. Langfinger re Frei beweglich. Langfinger li Frei beweglich. Nackengriff Gut möglich. Schürzengriff Gut möglich. Kraft Seitengleich. Fingerfertigkeit Untere Extremitäten Allgemein Normale Achsen, keine Beinlängendifferenz, normale Kniekontur. Schwielenbildung im Bereich der Füße rechts mehr als links im Vorfußbereich, Unterschenkelschwellung rechts mehr als links. Hüfte re S 0/0/100, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden. Hüfte li S 0/0/100, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden. Knie re S0/0/120, bandfest, kein Erguss, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ Keine Menisukuszeichen, kein Erguss. Knie li S 0/0/120, bandfest, kein Erguss, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ Keine Meniskuszeichen, kein Erguss. Ob Sg S10/0/20 Unt Sg Füße leichter Spreizfuß beidseits. Beurteilung – Fragestellung – Stellungnahmen: Frage 1: Es findet sich eine mittelgradige Funktionseinschränkung im Bereich der LWS durch die mehrsegmentale Bandscheibenschädigung und dem Zustand nach der Bandscheiben-OP im Jahr
- Dadurch bedingt ist der chronische Reizzustand im Bereich der Nervenwurzeln der unteren LWS, die belastungsabhängig, ausstrahlende Schmerzhaftigkeit in beide Beine. Damit geht eine zunehmende Kraftlosigkeit im Sinn einer Claudicatio spinalis-Symptomatik einher. Weiters besteht eine diabetische Polyneuropathie, die ebenfalls zur Einschränkung einer maximalen Gehstrecke beiträgt. An den Gelenken der OE finden sich keine wesentlichen Funktionsbehinderungen an der UE, sind lediglich geringgradige Bewegungseinschränkungen der großen Gelenke festzustellen. Für die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel bedeutet dies, dass eine Gehstrecke von 300-400m aus eigener Kraft zurückgelegt werden kann. Die Therapiemöglichkeiten im Bereich der WS scheinen ausgeschöpft, eine weitere OP wird derzeit nicht diskutiert. An den großen Gelenken der OE und UE ergibt sich aus orthopädischer Sicht akut kein Behandlungsbedarf. Frage 2: Funktionseinschränkungen
- Mehrsegmental degenerativer WS-Schaden mit Z.n. Bandscheiben-OP und beginnender Claudicatiospinalissymptomatik.
- Knietotalendoprotese rechts
- Hypertonie
- Koronare Herzkrankheit
- Diabestes Melitus mit Polyneuropathie Als Hauptproblematik besteht die belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit mit chronischen Nervenwurzelreizzustand durch die mehrsegmentale Degeneration im Bereich der unteren LWS, verstärkt durch eine diabetische Polyneuropathie welche im Zusammenwirken die Geh- und Stehleistungen einschränken. Frage 3: Aus orthopädischer Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der UE vor. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke ist nur geringgradig eingeschränkt, Muskelkraft und Koordination sind annähernd seitengleich. Frage 4: Soweit das orthopädische Fachgebiet betroffen, liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Frage 5: Es besteht eine belastungsabhängige mäßiggradige Claudicatio spinalis Symptomatik. Eine Schädigung des Vestibularis Systems ist aus der Befundlage nicht belegt. Frage 6: In Zusammenschau ist es dem BF möglich, eine Gehstrecke von 300m zurückzulegen. Kraft, Koordination und Bewegungsumfang der Gelenke der OE und UE sowie der WS ermöglichen es Niveauunterschiede zu überwinden. Das Zurücklegen einer Gehstrecke von 300-400m ist mit leichten Dauerschmerzen verbunden. Fallweise und im Schmerzanfall sind auch mittelstarke Schmerzen aufgrund der mehrsegmentalen Abnützungen im Bereich der LWS denkbar. Nachhaltige Auswirkungen auf die Gehstrecke sind dadurch aber nicht gegeben. Frage 7: Bescherdevorbringen Aktenblatt 69: Soweit orthopädisch verwertbar belegen die geschilderten Einschränkungen und Schwierigkeiten die in der Diagnosenliste angeführten Leiden. Im Schreiben vom 7.4.2016 werden auch Störungen im Vestibularis System angegeben. Eine entsprechende Abklärung aus nervenfachärztlichem bzw. HNO-fachärztlichem Gebiet ist der Feststellung nicht beigefügt. Bei der aktuellen Untersuchung können Ausfälle in dieser Region eigentlich nicht beobachtet werden. Befunde Aktenblatt 36-45,57-61 Soweit orthopädisch verwertbar belegen sie die Abnützungen im Bereich der LWS, den operativen Sanierungsbedarf und die Notwendigkeit zur Schmerztherapie. Im Pflegegutachten Aktenblatt 57-61 finden sich vergleichbare Funktionsbehinderungen die auch bei den jeweiligen amtswegigen Untersuchungen zu dokumentieren waren. Frage 8: Insgesamt ergibt sich daher keine Abweichung vom bisherigen Ergebnis, das bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" auch weiter nicht vorliegen. Frage 9: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist. ."
- Der BF wurde mit Schreiben vom 30.8.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF brachte mit Schreiben vom 5.9.2016 vor, auf Grund der Berufstätigkeit seiner Frau täglich einzukaufen. Mit der Einkaufstasche auf der rechten Seite müsse er links den Gehstock benützen. Bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei die Bewältigung besonders schwierig für ihn. Dies gelte insbesondere für das Einsteigen in eine alte Straßenbahnganitur. Am Haltegriff der Tür müsse er festhalten und gleichzeitig mit dem Gehstock die fehlende Kraft seiner Oberschenke ausgleichen und sich dabei hochziehen. Dies benötige Zeit und führe zum Unmut der nachrückenden Passagiere. Angesichts der Dauer des Verfahrens habe er bereits 4.000 Euro an Parkstrafe angesammelt. Diese Strafe müsse im Gefängnis getilgt werden. Sollte er einen Parkausweis bekommen, würde seine Parkstrafe annulliert werden. Mit seiner Pension würde der Lebensunterhalt bestritten werden. Gelegentliche Jobs seiner Frau würden helfen, notwendige Ausgaben zu decken. Das Fahrzeug sei ein Hochzeitsgeschenk gewesen. Ohne sein Fahrzeug sei er ein Gefangener mit Fußfesseln, zumal die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei längeren Fahrten in Verbindung mit Umsteigen für ihn nicht bewältigbar sei.
- Im auf Grund der Einwendungen des BF eingeholten ergänzenden Gutachten vom 5.12.2016 führte der Sachverständige Dr. XXXX Nachfolgendes aus:
- Im auf Grund der Einwendungen des BF eingeholten ergänzenden Gutachten vom 5.12.2016 führte der Sachverständige Dr. römisch 40 Nachfolgendes aus: " . Die angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind aktenkundig und in den jeweiligen Beurteilungen berücksichtigt. Neue Erkenntnisse sind durch die Einwendungen nicht zu gewinnen. Inwieweit wird der BF bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch das Tragen einer Einkaufstasche beeinträchtigt? Kann er mit einer Einkaufstasche eine Gehstrecke von 300-400 Meter aus eigener Kraft bewältigen, in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aussteigen bzw. ist ein sicherer gefährdungsfreier Transport möglich? An der oberen Extremität sind keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen vorliegend, Kraft und Koordination sind ausreichend um Hebe- und Trageleistungen bis maximal 5 kg zu erlauben. Bei Verwendung von üblichen Einkaufstaschen unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Bedarfes einer Zwei-Personenhaushaltes, ist durch das Tragen von Taschen keine Einschränkung für die Bewältigung kurzer Wegstrecken zu erwarten. Ein gefährdungsfreier Transport ist ebenso möglich wie das sichere Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel.
- Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung, SV Gutachten Abl. 70/21-
- Unter Berücksichtigung der Einwendungen ist keine Änderung vom bisherigen Ergebnis möglich.
- Feststellung, ob bzw wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.? Es ist von einem Dauerzustand auszugehen. "
- Dieses ergänzende medizinische Sachverständigengutachten vom 5.12.2016 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer Stellungnahmefrist unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 60 v.H. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. 1.
- Mit Antrag vom 15.1.2016 beantragte der BF neben der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass die Ausstellung eines Parkausweis
§ 29bSt
VO. Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21.3.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten wies die belangte Behörde die beantragten Zusatzeintragungen des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 1.4.2016 ab.1.2. Mit Antrag vom 15.1.2016 beantragte der BF neben der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass die Ausstellung eines Parkausweis
Paragraph 29 b, StVO. Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21.3.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten wies die belangte Behörde die beantragten Zusatzeintragungen des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 1.4.2016 ab. 1.
- Mit Beschwerde vom 5.4.2016 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Orthopädie, vom 27.6.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, sowie ergänzend am 24.11.2016 eingeholt. Daraus ergibt sich keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Gutachten von Dr. XXXX. Von Dr. XXXX und von Dr.XXXX konnte keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten des BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen festgestellt werden. Der BF kann auch mit einer Einkaufstasche eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft bewältigen, Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet.1.
- Mit Beschwerde vom 5.4.2016 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, vom 27.6.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, sowie ergänzend am 24.11.2016 eingeholt. Daraus ergibt sich keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Gutachten von Dr. römisch 40 . Von Dr. römisch 40 und von Dr.XXXX konnte keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten des BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen festgestellt werden. Der BF kann auch mit einer Einkaufstasche eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft bewältigen, Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. 1.
- Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in den medizinischen Sachverständigengutachten, vom 27.6.2016 und vom 24.11.2016, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF an 17.6.2016 mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann auch das Vorbringen des BF in der Beschwerde nicht überzeugen. Der BF kann mit leichten Dauerschmerzen auf Grund der mehrsegmentalen Abnützung im Bereich der LWS, die fallweise mit mittelstarken Schmerzen verbunden sei können, die allerdings keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Gehstrecke haben. Der BF kann daher eine Gehstrecke von 300-400Meter aus eigener Kraft bewältigen. Dies ist auch mit einer Einkaufstasche möglich. Aber auch Niveauunterschiede zwecks ein- und auszusteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel können vom BF überwunden werden. Die Kraft, die Koordination und der Bewegungsumfang der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten des BF sind dazu vorhanden. Dafür sprechen auch, dass an den oberen Extremitäten beim BF bei der persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX bei den Gelenken keine wesentlichen Funktionseinschränkungen festgestellt wurden und bei den unteren Extremitäten lediglich geringgradige Bewegungseinschränkungen vorliegen. Es ergibt sich auch kein Behandlungsbedarf.Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann auch das Vorbringen des BF in der Beschwerde nicht überzeugen. Der BF kann mit leichten Dauerschmerzen auf Grund der mehrsegmentalen Abnützung im Bereich der LWS, die fallweise mit mittelstarken Schmerzen verbunden sei können, die allerdings keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Gehstrecke haben. Der BF kann daher eine Gehstrecke von 300-400Meter aus eigener Kraft bewältigen. Dies ist auch mit einer Einkaufstasche möglich. Aber auch Niveauunterschiede zwecks ein- und auszusteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel können vom BF überwunden werden. Die Kraft, die Koordination und der Bewegungsumfang der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten des BF sind dazu vorhanden. Dafür sprechen auch, dass an den oberen Extremitäten beim BF bei der persönlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 bei den Gelenken keine wesentlichen Funktionseinschränkungen festgestellt wurden und bei den unteren Extremitäten lediglich geringgradige Bewegungseinschränkungen vorliegen. Es ergibt sich auch kein Behandlungsbedarf. Auch im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 24.3.2016, das von der belangten Behörde eingeholt wurde, wird bestätigt, dass der BF mit Hilfe eines Gehstockes eine kurze Gehstrecke bewältigen kann, da er an keinen erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten leidet. Die Gehhilfe steht auch nicht einem sicheren Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln entgegen, zumal der BF mit den Beinen Niveauunterschiede überwinden kann und auch ausreichende Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten bestehen. Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Damit ist auch der sichere Transport gewährleistet.Auch im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 24.3.2016, das von der belangten Behörde eingeholt wurde, wird bestätigt, dass der BF mit Hilfe eines Gehstockes eine kurze Gehstrecke bewältigen kann, da er an keinen erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten leidet. Die Gehhilfe steht auch nicht einem sicheren Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln entgegen, zumal der BF mit den Beinen Niveauunterschiede überwinden kann und auch ausreichende Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten bestehen. Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Damit ist auch der sichere Transport gewährleistet. Es besteht auch damit auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Die medizinischen Sachverständigengutachten und Untersuchung des BF haben keinen solchen Schluss zugelassen. Den abschließenden schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. XXXX vom 5.12.2016 ist der BF – trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.Den abschließenden schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. römisch 40 vom 5.12.2016 ist der BF – trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.
§ 5Abs.
3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.
Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.
§ 1Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung.
§ 1Abs.
2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
§ 1Abs.
3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die inGemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: ? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option ? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen ? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz ? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie ? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie? COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie ? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie ? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt eingeholten Gutachten vom 5.12.2016 trat der BF auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr entgegen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2124685.1.00