← Österreich

{'item': 'W173 2125733-1'}

Obsah (15)Art 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlW173 2125733-1 SpruchW173 2125733-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 18.11.2015 beantragte Herr XXXX(in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. Im von der belangen Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 6.10.2015 führte Dr. XXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:
  3. Im von der belangen Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 6.10.2015 führte Dr. römisch 40 SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus: " Anamnese: Zustand nach Verbrennung 70% Körperoberfläche (Gesicht, Rücken, Arme, Beine). Zustand nach Narbenkorrektur. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen, Narbenzug vor allem im Bereich der großen Gelenke. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Sirdalud Sozialanamnese: XXXX, Kündigung mit 30.9.2015 wegen ‚zu viel Krankenstand‘ lt. eigenen Angaben.Sozialanamnese: römisch 40 , Kündigung mit 30.9.2015 wegen ‚zu viel Krankenstand‘ lt. eigenen Angaben. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 27.8.2010 XXXX: Combustio II-III, 70% Körperoberfläche (Gesicht, Rücken, Arme, Beine). Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal, Ernährungszustand: normal Größe: 172cm, Gewicht: 85 kg, Blutdruck: 130/70, Klinischer Status-Fachstatus: Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose, THORAX/LUNGE/HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche. ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, Leber, Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. Wirbelsäule: Erreicht im Sitzen mit beiden Händen den Boden, FBA im Stehen 10cm. EXTREMITÄTEN: Kreuz/Nacken/Pinzetten/Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Endladige Einschränkung beider Ellbogengelenke durch Narbenzug. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen/Fersengang beidseits möglich. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpuls tastbar. GROB NEUROLOGISCH: Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe. Haut: Blande Verbrennungsnarben im Bereich des Gesichts, des Rückens, beider OE und UE, Narbenzüge/Stränge Ellbogen und Axillarbereich beidseits. Gesamtmobilität- Gangbild: unauffällig, sicher, keine Hilfsmittel Status Psychicus: voll orientiert, freundlich-kooperativ, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 01 Zustand nach Verbrennung II-III Grades an 70% der Körperoberfläche 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da Gesicht, Rücken, beide Extremitäten betroffen sowie unter Berücksichtigung der erfolgten Behandlungen und Mitberücksichtigungen der funktionellen Einschränkungen durch Narbenzug. 01.01.03 60% Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ---------------- X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand . Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine
  5. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ."
  6. Am 19.11.2015 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt. Am 7.12.2015 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dazu wurde dem BF das Gutachten von Dr. XXXX SXXXX vom 7.12.2015 mit Schreiben vom 13.1.2016 zur Stellungnahme mit der Aufforderung, bei Erhebung von Einwendungen diese mit neuen Befunden zu belegen. übermittelt. Nach der Vorlage von neuen Befunden durch den BF (orthopädischer Schlussbericht vom 1.1.2016, Ambulanzbericht des AKH XXXX, Abt. plastische und rekonstruktive Chirurgie, vom 7.1.2016, Stationäre Aufnahme zur OP im AKH XXXX vom 1.3.2016) wurde ein ergänzendes medizinisches Gutachten von Dr. XXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In der ergänzenden Stellungnahme vom 31.8.2015 wurde
  7. Am 19.11.2015 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt. Am 7.12.2015 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dazu wurde dem BF das Gutachten von Dr. römisch 40 SXXXX vom 7.12.2015 mit Schreiben vom 13.1.2016 zur Stellungnahme mit der Aufforderung, bei Erhebung von Einwendungen diese mit neuen Befunden zu belegen. übermittelt. Nach der Vorlage von neuen Befunden durch den BF (orthopädischer Schlussbericht vom 1.1.2016, Ambulanzbericht des AKH römisch 40 , Abt. plastische und rekonstruktive Chirurgie, vom 7.1.2016, Stationäre Aufnahme zur OP im AKH römisch 40 vom 1.3.2016) wurde ein ergänzendes medizinisches Gutachten von Dr. römisch 40 SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In der ergänzenden Stellungnahme vom 31.8.2015 wurde Nachfolgendes ausgeführt:" .. .. Neue Befunde werden vorgelegt. Zu den Einwendungen und der Bitte um neuerliche Überprüfung, ob die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirken (siehe Abl. 25): Die Frage nach der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen der Begutachtung vom 31.8.2015 wurde sehr wohl berücksichtigt (siehe Abl 18). Zu den neu beigebrachten Befunden Abl. 19a-24: Im Rahmen eines ausführlichen orthopädischen Schlussberichtes der Klinik XXXX, datiert mit 1.1.2016, wird – bezugnehmend auf die für die beantragte Zusatzeintragung erforderlichen Kriterien – wie folgt festgehalten:Im Rahmen eines ausführlichen orthopädischen Schlussberichtes der Klinik römisch 40 , datiert mit 1.1.2016, wird – bezugnehmend auf die für die beantragte Zusatzeintragung erforderlichen Kriterien – wie folgt festgehalten: Abl 20 unter ‚Status orthopädicus‘ (Auszug): ‚endgradige Einschränkung Ellbogen/Finger/Handgelenk, ansonsten die großen Gelenke aktiv und passiv frei beweglich.‘ Abl. 19a: unter ‚Schlussbericht‘ (Auszug): ‚Teilnahme an Laufband/Nordic walking/Wassergruppe/Ausdauer-Ergometertraining, Krafttraining.‘ Unter Berücksichtigung des hier beschriebenen Ausmaßes funktioneller Einschränkung sowie den anlässlich der Begutachtung objektivierten Funktionseinbußen sind in Zusammenschau aller Fakten weder erhebliche funktionelle Einschränkungen, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit bzw. das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems dokumentiert. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar bzw. ausreichend begründbar. Keine Änderung im Gutachten indiziert. ."
  8. Mit Bescheid vom 10.3.2016 wurde der Antrag des BF vom 7.12.2015 zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Gutachten. Die dagegen vom BF vorgebrachten Einwendungen hätten nach einer neuerlichen ärztlichen Überprüfung zu keiner Änderung geführt.
  9. Mit Schriftsatz vom 21.4.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.3.2016 zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". In der Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Dazu wäre ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
  10. Am 6.5.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. In der Folge wurde ein Bescheid der AUVA vom 1.6.2016 über die Erhöhung der zuerkannten Dauerrente auf 60 % der Vollrente für die Folgen aus dem Arbeitsunfall vom 24.9.2009 übermittelt. Im Gutachten vom 11.10.2016 von Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, Nachfolgendes ausgeführt:
  11. Am 6.5.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. In der Folge wurde ein Bescheid der AUVA vom 1.6.2016 über die Erhöhung der zuerkannten Dauerrente auf 60 % der Vollrente für die Folgen aus dem Arbeitsunfall vom 24.9.2009 übermittelt. Im Gutachten vom 11.10.2016 von Dr. römisch 40 KXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, Nachfolgendes ausgeführt: " .. Allgemeine Krankenvorqeschichte Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 31.08.
  12. Bezieht von der AUVA eine DR von 60% wegen Verbrennungen ll-Ill (70% KOF)
  13. Zwischenanamnese: 03/2015 Narbenkorrektur am linken Ellenbogen, an der linken Hand und an den Fingern links.03 aus 2015, Narbenkorrektur am linken Ellenbogen, an der linken Hand und an den Fingern links. Derzeitige Beschwerden: Die Fingerfertigkeit ist eingeschränkt. Ich habe Probleme Knöpfe zu knöpfen, kleine Gegenstände aufzuheben. Ich vertrage keine Hitze. Die Haut spannt teilweise, besonders am linken Arm. Ich kann links nicht nach hinten greifen - da zieht die Haut. Mein linkes Bein ist kürzer. Wenn ich mich bücke, kann ich nicht aufstehen. Ich habe Schmerzen links im Kreuz. Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Brufen bei Bed. Laufende Therapie: dzt. Keine, Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: XXXX in der Zentralerömisch 40 in der Zentrale Objektiver Untersuchungsbefund Größe 175 cm, Gewicht ca. 80 kg Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: normal Athletischer Habitus, kräftige, gut trainierte Muskulatur. Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, elastisch flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Caput/Collum: ausgedehnt Verbrennungsnarben im Gesicht, die Narben reaktionslos, die Nase in der Form etwas deformiert, plastisch gedeckt, die rechte Ohrmuschel verkleinert, eingezogene Narbe im Jugulum Thorax: symmetrisch, elastisch, großflächige fleckige Verbrennungsnarben, insgesamt im Niveau, annähernd normal pigmentiert, Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrisch, kräftig entwickelte Muskulatur. Die Durchblutung ist ungestört. Rekapillarisierung ist prompt. Die Sensibilität wird an beiden Armen von unterhalb der Schultern bis zu den Handgelenken als nahezu fehlend, an den Händen als deutlich vermindert angegeben. Benützungszeichen seitengleich vorhanden. An beiden Armen zirkuläre großflächige Narben. Gering vermehrt pigmentiert. Auch großflächig Narben an den Händen streckseitig, teilweise beugeseitig. Die Hohlhandflächen weitgehend normal. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig. Minimales Streckdefizit am linken Zeigefingerendgelenk, Ringfingermittel- und endgelenk sowie Kleinfingermittelgelenk. Rechts die Finger allseits frei beweglich. Endlagige Beugehemmung an beiden Handgelenken (S 60-0-30 beidseits). Die Suppinationsfähigkeit links ist endlagig gering eingeschränkt. Die übrigen Gelenke sind frei beweglich. Nackengriff seitengleich uneingeschränkt. Der Kreuzgriff seitengleich endlagig eingeschränkt durch Narbenzug. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Im Liegen Beinlänge links +1/
  14. Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird in den Narbenbereichen an den Beinen als vermindert sonst als ungestört angegeben. An beiden Oberschenkeln streckseitig bis über die Knie hinunter großflächige Narben. Weiters auch Narben in den Wadenbereichen. Sämtliche Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann, lokal Druckschmerz im Bereich des linken ISG. Kein Klopfschmerz. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: die Reklination ist endlagig gering eingeschränkt und verursacht einen Hustenreiz. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 15, Seitwärtsneigen nach links ist im Bereich des linken ISG schmerzhaft, Seitwärtsneigen und Rotation ist frei. Beantwortung der Fragen:
  15. Liegen die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag ‚Dem Inhaber/in des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar‘ vor? Nein. Rein funktionell bestehen lediglich geringe Einschränkungen an den Handgelenken bei Beugen und unwesentliches Streckdefizit an den Fingern 3-5 links bei freier Beugefähigkeit und ungestörten Greifformen und unwesentlich eingeschränkte Außendrehfähigkeit am linken Unterarm. Von Seiten der Haut bestehen reaktionslose Narbenverhältnisse, die Narben sind stabil. Die Belastbarkeit der Haut ist herabgesetzt.
  16. Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenliste anzuführen Verbrennungen II-III° (70% Körperoberfläche)
  17. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Es liegen keine funktionellen Einschränkungen an den unteren Extremitäten vor. Keine Einschränkungen der Gehstrecke.
  18. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? nein
  19. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor? Es liegen keine Befunde vor
  20. Stellungnahme zur Art und Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es wird eine Mobilitätseinschränkung angegeben, die nicht vorliegt.
  21. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 33 und medizinischen Beweismitteln des BF Abl. 19a-22, 23-
  22. Keine konkreten Einwendungen. Chirurgischer Befund von 01/2016 beschreibt die Notwendigkeit von Korrekturoperationen an linkem Ellenbogen, linkem Handgelenk und
  23. und
  24. Finger links.Chirurgischer Befund von 01 aus 2016, beschreibt die Notwendigkeit von Korrekturoperationen an linkem Ellenbogen, linkem Handgelenk und
  25. und
  26. Finger links. Abl. 19a-22- Rehabbericht vom 01.01.2016 Klinik XXXX beschreibt Aktivitäten am Laufband und Ergometer. Es wurde Nordic Walking und Wassergymnastik durchgeführt. Der BF war ohne Hilfsmittel gehfähig und hat auf Befragen keine Schmerzen angegeben.Abl. 19a-22- Rehabbericht vom 01.01.2016 Klinik römisch 40 beschreibt Aktivitäten am Laufband und Ergometer. Es wurde Nordic Walking und Wassergymnastik durchgeführt. Der BF war ohne Hilfsmittel gehfähig und hat auf Befragen keine Schmerzen angegeben.
  27. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung (Abl. 16-18, 27-26). Keine abweichende Beurteilung
  28. Welche Rolle spielen die Schmerzen für den BF bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel? Bei der Untersuchung wurden Schmerzen im Kreuz angegeben. Ein funktionelles Defizit besteht aber nicht.
  29. Feststellung, ob , bzw. wann eine NU erforderlich ist. Dauerzustand ."
  30. Der BF wurde mit Schreiben vom 17.11.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen: 1.
  32. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. 1.
  33. Mit Antrag vom 7.12.2015 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu wurde das oben wiedergegebene ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 7.2.2016, von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf das bereits vorliegende Gutachten vom 6.10.2015 dieses medizinische Sachverständigen in Verbindung mit seinen Ergänzungen am 7.2.2016, in denen die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht als keine erheblichen Einschränkungen des BF im Hinblick auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewertet wurden, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 10.3.2016 ab.1.
  34. Mit Antrag vom 7.12.2015 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu wurde das oben wiedergegebene ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 7.2.2016, von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf das bereits vorliegende Gutachten vom 6.10.2015 dieses medizinische Sachverständigen in Verbindung mit seinen Ergänzungen am 7.2.2016, in denen die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht als keine erheblichen Einschränkungen des BF im Hinblick auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewertet wurden, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 10.3.2016 ab. 1.
  35. Mit Beschwerde vom 21.4.2016 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie, vom 11.10.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Daraus ergibt sich keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Gutachten von Dr. XXXX SXXXX im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten des BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen festgestellt werden. Der BF kann eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft bewältigen, Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet.1.
  36. Mit Beschwerde vom 21.4.2016 bekämpfte der BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 KXXXX, FA für Unfallchirurgie, vom 11.10.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Daraus ergibt sich keine abweichende Beurteilung im Vergleich zum Gutachten von Dr. römisch 40 SXXXX im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten des BF oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen festgestellt werden. Der BF kann eine Gehstrecke von rund 300-400 Meter aus eigener Kraft bewältigen, Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus dem öffentlichen Verkehrsmittel überwinden. Es ist auch sein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet. 1.
  37. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  38. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen des BF im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in den oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten, das von der belangten Behörde samt ergänzender Äußerungen eingeholt wurde (6.10.2015 und 7.2.2016), und vom 11.10.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Schon der SV Dr. XXXX SXXXX stellte in seinem ergänzenden nachvollziehbaren Gutachten vom 7.2.2016 zur den Funktionseinschränkungen des BF fest, dass kein erhebliche Einschränkung beim BF vorliegen. Die gilt auch für die körperliche Leistungsfähigkeit des BF. Es fehlt auch an einer schweren Erkrankung des Immunsystems. Es liegen lediglich endgradige Einschränkungen der Ellbogen/Finger/Handgelenke vor, die großen Gelenke sind aktiv und passiv frei. Dafür spricht auch die Teilnahme des BF amSchon der SV Dr. römisch 40 SXXXX stellte in seinem ergänzenden nachvollziehbaren Gutachten vom 7.2.2016 zur den Funktionseinschränkungen des BF fest, dass kein erhebliche Einschränkung beim BF vorliegen. Die gilt auch für die körperliche Leistungsfähigkeit des BF. Es fehlt auch an einer schweren Erkrankung des Immunsystems. Es liegen lediglich endgradige Einschränkungen der Ellbogen/Finger/Handgelenke vor, die großen Gelenke sind aktiv und passiv frei. Dafür spricht auch die Teilnahme des BF am Laufband/Nordicwalking/Wassergruppe/Ausdauer-Ergometertraining und Krafttraining anlässlich des stationären Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik XXXX. Ebenso stellte der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständige, Dr. XXXX KXXXX, in seinem schlüssigen Gutachten vom 11.10.2016 fest, lediglich geringe Einschränkungen an den Handgelenken beim Beugen und unwesentliche Streckdefizite an den Fingern 3-5 links bei freier Beugefähigkeit mit ungestörter Greifformen und unwesentlich eingeschränkte Außendrehfähigkeit am linken Unterarm bestehen. Die Belastbarkeit der Haut ist herabgesetzt. Dem BF ist es damit auch möglich, sich beim Transport im öffentlichen Verkehrsmittel festzuhalten. Da bei den unteren Extremitäten überhaupt keine funktionellen Einschränkungen und auch keine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, besteht überhaupt keine Einschränkung der Gehstrecke. Ebenso kann der BF Niveauunterschieden bewältigen und damit Aus- und Einsteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel. Der BF hat im Übrigen bei der letzten Untersuchung beim SV Dr. XXXX KXXXX Schmerzen im Kreuzbereich angegeben, wobei aber kein funktionelles Defizit besteht. Auf Grund dieser Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung des BF ist dem BF jedenfalls die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.Laufband/Nordicwalking/Wassergruppe/Ausdauer-Ergometertraining und Krafttraining anlässlich des stationären Rehabilitationsaufenthaltes in der Klinik römisch 40 . Ebenso stellte der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständige, Dr. römisch 40 KXXXX, in seinem schlüssigen Gutachten vom 11.10.2016 fest, lediglich geringe Einschränkungen an den Handgelenken beim Beugen und unwesentliche Streckdefizite an den Fingern 3-5 links bei freier Beugefähigkeit mit ungestörter Greifformen und unwesentlich eingeschränkte Außendrehfähigkeit am linken Unterarm bestehen. Die Belastbarkeit der Haut ist herabgesetzt. Dem BF ist es damit auch möglich, sich beim Transport im öffentlichen Verkehrsmittel festzuhalten. Da bei den unteren Extremitäten überhaupt keine funktionellen Einschränkungen und auch keine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, besteht überhaupt keine Einschränkung der Gehstrecke. Ebenso kann der BF Niveauunterschieden bewältigen und damit Aus- und Einsteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel. Der BF hat im Übrigen bei der letzten Untersuchung beim SV Dr. römisch 40 KXXXX Schmerzen im Kreuzbereich angegeben, wobei aber kein funktionelles Defizit besteht. Auf Grund dieser Ergebnisse bei der persönlichen Untersuchung des BF ist dem BF jedenfalls die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Es besteht weder erhebliche Einschränkungen beim Bewegungsapparat des BF noch erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Die medizinischen Sachverständigengutachten und Untersuchung des BF haben keinen solchen Schluss zugelassen. Den schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. XXXX KXXXX im Gutachten vom 11.10.2016 ist der BF – trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.Den schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. römisch 40 KXXXX im Gutachten vom 11.10.2016 ist der BF – trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.
  39. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A)

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.

§ 5Abs.

3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.

Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung.

§ 1Abs.

2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die inGemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: ? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option ? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen ? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz ? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie ? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie? COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie ? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie ? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Dem vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt eingeholten Gutachten vom 11.10.2016 trat der BF auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr entgegen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2125733.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.