Obsah (12)
Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlW173 2126284-1 SpruchW173 2126284-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 15.9.2010 beantragte XXXX (in weiterer Folge: BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (in weiterer Folge: belangte Behörde). Sie sei Bezieherin von Pflegegeld und habe einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt. Dem Ansuchen waren ein Konvolut an ärztlichen Befunden, ein Bescheid der PVA vom 1.9.2010 über eine befristete Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspenison (1.7.2010-31.3.2011) und eine Bescheid über die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 beigelegt.
- Am 15.9.2010 beantragte römisch 40 (in weiterer Folge: BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (in weiterer Folge: belangte Behörde). Sie sei Bezieherin von Pflegegeld und habe einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt. Dem Ansuchen waren ein Konvolut an ärztlichen Befunden, ein Bescheid der PVA vom 1.9.2010 über eine befristete Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspenison (1.7.2010-31.3.2011) und eine Bescheid über die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 1 beigelegt.
- Am 19.10.2010 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX LXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 19.10.2010 unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ein Gesamtgrad der Behinderung mit 60v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte – in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise folgendes: " .. ..
- Am 19.10.2010 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 LXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 19.10.2010 unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ein Gesamtgrad der Behinderung mit 60v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte – in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise folgendes: " .. .. Anamnese, derzeitige Beschwerden: Zustand nach Fersenbeinbruch links 2000 – eine Versteifungs-OP im USG war geplant. Doch dann wurde ein Mamma-CA rechts diagnostiziert. Im Bereich des linken Knöchels Schwellneigung und Schmerzen bei Belastung (längeres Stehen und Gehen). Multizentrisches N.mammae dext (muzinöses Mamma.CA) mit suspekten Lymphknoten axillär sowie infraclaviculär. Weiters gibt es auch mehrere bis zu 4mm haltende Leberläsionen (eher gutartig anmutend). Derzeit laufende Chemoterhapie, danach OP und dann Bestrahlung geplant. Zustand nach folgelos verheilter, konservativ behandelter Radiusfraktur links
- Berzeitige Behandlung/en/Medikamente: Aranesp,Zantac, Parkemed, Mexalen, Fortecortin, Emend. Sozialanamnese: Beruf: selbstständig tätig als Lebens- und Sozialberaterin sowie Heilpraktikerin. .. Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 19.10.2010: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB% 1 Brustkrebs rechts mit verdächtigen Lymphknotenveränderungen. Laufend präoperative Chemotherapie, operative Sanierung geplant. 13.02.02 60 2 Zustand nach Bruch des linken Fersenbeins mit deutlicher posttraumatischen Veränderungen im linken unteren Sprunggelenk. 02.05.32 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: 1: 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da unter laufender Chemotherapie deutliche Nebenwirkungen vorliegend. 2: 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da eine operative Versteifung des unteren Sprunggelenks geplant ist, das obere Sprunggelenk aber ohne maßgebliche Veränderungen geblieben ist. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr.2 x nicht erhöht Begründung: es liegt keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. . X Nachuntersuchung November/2015, weil nach Ablauf der Heilbewährung eine Herabsetzung des führenden Leidens bei gutem Heilverlauf möglich ist.römisch zehn Nachuntersuchung November/2015, weil nach Ablauf der Heilbewährung eine Herabsetzung des führenden Leidens bei gutem Heilverlauf möglich ist. " Mit Schreiben vom 3.11.2010 wurde der BF der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% mit einer Gültigkeit bis zum 30.11.2015 übermittelt.
- Die BF beantragte am 2.2.2016 die Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen zählte sie 1.linkes Sprunggelenk nach Fersenbeintrümmerfraktur, Polyathrose,
- ausgeprägte Sigmadivertikulose,
- Ösophagitis-Hiatushernie, Gastritiszeichen,
- Osteoporose, LWS, li. Sprunggelenk,
- HWS-Syndrom und
- Lymphödem auf. Ein Konvolut von medizinischen Unterlagen war dem Antrag angeschlossen.
- Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 8.3.2016 von Dr. XXXX LXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF Nachfolgendes ausgeführt:
- Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 8.3.2016 von Dr. römisch 40 LXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF Nachfolgendes ausgeführt: " .. Anamnese: Zustand nach brusterhaltender OP rechts (Mamma-CA), davor neoadjuvante Chemotherapie, postoperativ Strahlentherapie. Zustand nach folgenlosverheilter, konservativ behandelter Radiusfraktur links
- Fersenbeintrümmerbruch links
- Zunächst Behandlung mit Fixateur, danach Verschraubung. Revision wegen Wundheilungsstörung und Nekrosenbildung, Osteoporose. Derzeitige Beschwerden: zahlreiche Beschwerden: Schlafstörungen (v.a. das Durchschlafen betreffend), Schmerzen im Magen- und Darmbereich (Reizdarm bzw. Reizmagen), Polyneuropathie der Finger und Zehen (Taubheit der Fingerspitzen), fallweise Anschwellen der Finger I und II rechts sowie der Achselregion und der re Brust, Hitzewallungen, fallweise Anschwellen der Finger I und II rechts sowie der Achselregion und der re Brust, Hitzewallungen, fallweise auftretender Halbseitenkopfschmerz mit Übelkeit und Lichtempfindlichkeit. Schmerzen li Fußregion.zahlreiche Beschwerden: Schlafstörungen (v.a. das Durchschlafen betreffend), Schmerzen im Magen- und Darmbereich (Reizdarm bzw. Reizmagen), Polyneuropathie der Finger und Zehen (Taubheit der Fingerspitzen), fallweise Anschwellen der Finger römisch eins und römisch zwei rechts sowie der Achselregion und der re Brust, Hitzewallungen, fallweise Anschwellen der Finger römisch eins und römisch zwei rechts sowie der Achselregion und der re Brust, Hitzewallungen, fallweise auftretender Halbseitenkopfschmerz mit Übelkeit und Lichtempfindlichkeit. Schmerzen li Fußregion. Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: 1x pro Woche Lymphdrainage, ein Kompressionsstrumpf wird nur selten getragen, Nolvadex, Ibandronsäure 1x alle 3 Monate, Maxi-Kalz-Vit D3, Mg, Iberogast, RatioDolor bei Bedarf, Novalgin bei Bedarf, Ulcostad, Hylocommod AT bei Bedarf (gegen trockene Augen) Sozialanamnese: unverheiratet, kinderlos (dabei wird sie weinerlich), derzeit AMS, war Hort-Erzieherin und in einem Kindergarten tätig. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: schlank, Größe: 169cm, Gewicht: 57kg, Blutdruck: 130/100mmHg, Klinischer Status-Fachstatus: Rechtshänderin, Herz und Lungen auskultatorisch frei, re. Brust: blande Narbe oberhalb der Mamille sowie eine ca. 6cm lange Narbe in der rechten Axilla, kein Hinweis auf Lymphödem. HWS: frei beweglich, Übrige WS: mäßige Skoliose, Schultertiefstand rechts-1cm, Seitneigen und Rotation frei, FBA 3cm, Laseque bds. negativ. OE: frei beweglich, UE: li USG steif, li OSG S 12-0-35 (Flexion minimal eingeschränkt), Narbe an der Außenseite des li Rückfußes mit Einziehung (Substanzdefekt). Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen. Gesamtmobilität-Gangbild: Gangbild: unauffällig (keine orthopädischen Schuhe erforderlich), Einbeinstand links wackelig und etwas unsicher. Status Psychicus: Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung negativ getönt, Hinweise für Somatisierungsstörung und depressive Störung, Gedankengang geordnet und zielführend. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Depressive Störung mit Somatisierung 1 Stufe unter oberem Rahmensatz, da eine fachärztliche Betreuung und auch Psychotherapie indiziert wäre (eine Reizdarmsymptomatik und migräneartiger Kopfschmerz sind hier berücksichtigt) 03.06.01 30 2 Zustand nach Bruch des linken Fersenbeins mit Versteifung im unteren Sprunggelenk, Osteoporose, geringe Aufbrauchzeichen im Bereich der Wirbelsäule. Unterer Rahmensatz, da Versteifung im unteren Sprunggelenk bei nur geringer Beeinträchtigung im oberen Sprunggelenk links und Berücksichtigung einer geringgradigen Funktionseinschränkung der Wirbelsäule. 02.02.02 30 3 Zustand nach brunsterhaltender Therapie einer Brustkrebserkrankung rechts 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da eine geringgradige Polyneuropathie nach Chemotherapie berücksichtigt wird. 08.03.01 20 4 Speiseröhrenentzündung durch Reflux Unterer Rahmensatz, da Stadium I dokumentiert Speiseröhrenentzündung durch Reflux Unterer Rahmensatz, da Stadium römisch eins dokumentiert 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild negativ beeinflusst wird. . Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Ablauf der Heilbewährung, neu festgestellt wird eine depressive Störung mit Somatisierung, geringe Funktionsminderung der Wirbelsäule und Osteoporose, Refluxösophagitis GERD I,Ablauf der Heilbewährung, neu festgestellt wird eine depressive Störung mit Somatisierung, geringe Funktionsminderung der Wirbelsäule und Osteoporose, Refluxösophagitis GERD römisch eins, Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Herabsetzung des überstandenen Krebsleidens nach Ablauf der Heilbewährung. Zusammenfassung orthopädischer Leiden, neu anerkannte Leiden 1 und
- Der Gesamt-GdB wird von 60 auf 40vH herabgesetzt. X Dauerzustand.römisch zehn Dauerzustand. "
- Mit Bescheid vom 23.3.2016 wurde der Antrag der BF vom 2.2.2016 abgewiesen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung 40% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% ergeben habe und einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden daher nicht vorliegen.
- Mit Schreiben vom 27.4.2016 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.3.
- Begründend wurde vorgebracht, auf Grund der Operation, der Chemotherapie, Brachy- und Strahlentherapie und Hormontherapie an vielen Befindlichkeitsstörungen zu leiden und im Arbeitsleben eingeschränkt zu sein. Sie leide an Knochenschmerzen, Depression, Konzentrations- und Schlafstörungen, Wirbelsäulenproblemen und Sensibilitätsstörungen an Händen, Füßen und am Rücken. Durch die begrenzte Belastbarkeit ihres linken Fußes veränderte sich ihr Gangbild rechts, sodass sie humple. Die durch die Fersenbeintrümmerfraktur bedingte Versteifung verhindere ein freihändiges Beschreiten der Treppen, ein schnelles Gehen und Laufen. Sie müsse orthopädische Einlagen tragen. Veränderungen würden Schwellungen und Schmerzen im Fußbereich nach sich ziehen. Eine Schonhaltung führe zu Wirbelsäulenproblemen. Sie trage auch eine Prothese an der rechten Brust. Migräne, Reflux und Magen-Darmprobleme würden ihren Alltag bestimmen. Einer Belastung der Arme würden ein häufiger Lmyphstau im rechten Arm, im Brust- und Rippenbereich entgegenstehen. Als Rechtshänderin ziehe dies Schwierigkeiten nach sich. Sie stehe in laufender Behandlung und trage einen Stützstrumpf für den rechten Arm. Außerdem leide sie an Osteoporose und müsse eine Hormontherapie über weitere fünf Jahre machen. Angeschlossen waren medizinische Befunde.
- Am 11.5.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die BF übermittelte weitere Befunde.
- Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Mag.DDr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, die die BF persönlich untersuchte, eingeholt. Im Gutachten vom 30.11.2016 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
- Auf Grund des Vorbringens der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Mag.DDr. römisch 40 GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, die die BF persönlich untersuchte, eingeholt. Im Gutachten vom 30.11.2016 wurde Nachfolgendes ausgeführt: " Vorgeschichte: 2000 Fersenbeintrümmerbruch links, Versteifungsoperation im unteren Sprunggelenk 2010 Mammakarzinom rechts, brusterhaltende Operation und Chemotherapie, Brachy-und Strahlentherapie, Hormontherapie, Implantation einer Prothese in der rechten Brust. Häufig Lymphstau im rechten Arm, Stützstrumpf, Lymphdrainagen. Depressive Störung mit Somatisierung, Reizdarm Symptomatik, migräneartige Kopfschmerzen Refluxösophagitis Stadium IRefluxösophagitis Stadium römisch eins Zwischenanamnese: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Regelmäßige Behandlung bei praktischem Arzt, Krebsnachsorge mit Mammographie und Ultraschall zweimal pro Jahr. Der letzte Mammographie vor 2-3 Monaten, unauffälliger Befund. Nachgereichter Befund: NLG vom
- 2016: vorwiegend sensibles Neuropathiesyndrom untere Extremitäten. Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im
- Stockwerk ohne Lift Berufsanamnese: Sozialberaterin und Pädagogin, Erzieherin, AMS seit einem Jahr Medikamente: Nolvadex, Ibandronat Säure, Maxikalz, Vitamin D 3, Magnesium, Iberogast, Ratiodolor, Novalgin bei Bedarf, Ulcostad, Hylo-Commod Augentropfen bei Bedarf, einmal pro Woche Lymphdrainage Allergie: Nickel Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. GXXXX, XXXX.Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. GXXXX, römisch 40 . Derzeitige Beschwerden: ‚Ich meine, dass die Einstufung der Brusterkrankung zu gering vorgenommen wurde, habe ein Lymphödem, regelmäßige Entstauungstherapie ist notwendig, auch Behandlungen im Bereich der HWS und im linken Bein. Ich kann rechts nichts mehr tragen, bin doch sehr eingeschränkt, die Medikamente haben Nebenwirkungen, habe Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen. Seit der Chemotherapie habe ich Gefühlstörungen im Bereich der Fingerkuppen und Zehen. Bin depressiv, habe Angst vor einem Rezidiv. Eine Psychotherapie möchte ich derzeit nicht machen, diesbezüglich auch keine Medikamente. Ich muss insgesamt 10 Jahre Nolvadex einnehmen. Mammographie mache ich zweimal im Jahr, es ist alles in Ordnung. Habe Schmerzen im Bereich der linken Ferse, vor allem auch in der Früh beim Aufstehen, aber auch in der Nacht, trage orthopädische Schuhe bzw. Schuhe mit Einlagen. Schmerzen habe ich in der Wirbelsäule, mittleren Brustwirbelsäule, und im Nacken, mache Behandlungen im Thermalbad. In der Früh muss ich längere Zeit husten und habe Beschwerden im Hals, da ich Reflux habe.‘ STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 169 cm, Gewicht 60 kg, RR 140/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: Narbe rechte Mamma nach Teilresektion und Prothese, annähernd symmetrische Mamma, elastisch. Derzeit kein Lymphödem. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind links uneingeschränkt, rechts endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Narbe am Sprunggelenk links und im Bereich der Zehen als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sprunggelenk links: Narbe lateral distal des Außenknöchels, leichte Delle, Sprunggelenk annähernd seitengleich, keine Verplumpung, Zangengriff negativ, Fersentaille erhalten. Bandstabiles Gelenk. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie frei, Sprunggelenke: rechts frei, links OSG 10/0/40, USG links versteift, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 90° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein wesentlicher Hartspann. Klopfschmerz über der mittleren BWS und LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild mit Schuhen hinkfrei und unauffällig, zügig. Barfußgang zeigt eine geringgradige Unsicherheit links bei jedoch gutem Abrollen, seitengleiche Schrittlänge. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Heute wird kein Kompressionsstrumpf am rechten Arm getragen.9 Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage weinerlich. STELLUNGNAHME: ad 1) Gesamtbeurteilung: 1) Depressive Störung 03.06.01 30% 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da fachärztliche Behandlung erforderlich wäre, inkludiert Somatisierungsneigung mit Reizdarm-Symptomatik, migräneartige Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen. 2) Funktionseinschränkung linkes Sprunggelenk, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose 02.02.02 30% Unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach Versteifung im unteren Sprunggelenk links geringgradige Gangbildbeeinträchtigung und mäßige Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule ohne relevante funktionelle Einschränkung und ohne neurologisches Defizit. 3) Zustand nach Brustkrebserkrankung rechts 13.01.02 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bei Zustand nach Teilresektion und Implantation einer Prothese, Zustand nach Chemotherapie, Brachy-und Strahlentherapie geringgradige Polyneuropathie dokumentiert ist. Berücksichtigt wird das Lymphödem im rechten Arm, mit Lymphdrainage und Stützstrumpf gut behandelbar. Kein Nachweis eines Rezidivs. 4) Speiseröhrenentzündung durch Reflux 07.03.05 10% Unterer Rahmensatz, da Stadium I dokumentiert.Unterer Rahmensatz, da Stadium römisch eins dokumentiert. Gesamtgrad der Behinderung: 40 % Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht, da insgesamt eine negative Beeinflussung von Leiden 1 vorliegt und somit relevante Zusatzbehinderungen bestehen. ad 1.1) Ergibt sich aufgrund des Vorbringens der BF eine Änderung zum vorliegenden Gutachten vom
- 2016? Fand das Lymphleiden der BF Berücksichtigung? Sämtliche Leiden, welche im Beschwerdevorbringen aufgelistet werden (Knochenschmerzen, Depression, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Wirbelsäulenprobleme, Sensibilitätsstörungen an Händen und Füßen und am Rücken, Migräne, Refluxkrankheit und Magen Darmprobleme, Wirbelsäule), werden in der Einstufung berücksichtigt. Es liegt eine Funktionseinschränkung im Bereich des linken Sprunggelenks nach Versteifung des unteren Sprunggelenks vor, eine höhergradige Beeinträchtigung kann aus dem aktuellen Untersuchungsbefund jedoch nicht abgeleitet werden, es liegt keine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung vor. Aktuell konnte kein Lymphstau festgestellt werden, dokumentiert sind regelmäßige Lymphdrainagen, damit ist eine suffiziente Therapie gewährleistet. Der immer wieder auftretende Lymphstau wird in der gewählten Höhe der Einstufung berücksichtigt. In Abl. 50 ist eine beginnende Osteoporose dokumentiert (T-Score -2,3), eine medikamentöse Behandlung wird durchgeführt. Die Osteoporose wird in Leiden 2 berücksichtigt. Bei der Begutachtung wird vorgebracht, dass die Brusterkrankung höher einzustufen sei, da sie durch das Lymphödem rechts in den Belastungen eingeschränkt sei. Festzuhalten ist, dass das Lymphödem in der Einstufung berücksichtigt wird. Eine höhere Einstufung ist nicht möglich, da die regelmäßige Entstauungstherapie suffizient und zumutbar ist. Die Gefühlsstörungen in Fingerkuppen und Zehen werden in Leiden 2 berücksichtigt. Hinsichtlich psychischem Leiden wird festgehalten, dass eine Therapieoption gegeben ist, dies jedoch derzeit abgelehnt wird, auch diesbezügliche medikamentöse Therapie wird nicht durchgeführt. Eine höhere Einstufung daher nicht möglich. Es ergibt sich hinsichtlich Gesamtgrad der Behinderung keine Änderung zum Gutachten vom 8.3.
- Für Leiden 2 wird eine andere Richtsatzposition gewählt, die Höhe der Einstufung ändert sich jedoch nicht. Sämtliche weiteren Leiden werden unter veränderten Richtsatzpositionen und in gleicher Höhe eingestuft. Ad 1.
- Wie ist das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde vom 27.4.2016 aus medizinische Sicht zu entkräften? Sämtliche Aspekte wurden bereits unter Punkt 1.1) behandelt. Ad 1.
- Würde das Lymphleiden der BF überhaupt zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen? Nein Aktuell ist kein Lymphstau festzustellen. Regelmäßige Behandlung sind zumutbar und erforderlich. Ad. 1.
- keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Dauerzustand. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. .."
- Das Gutachten vom 30.11.2016 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1.Auf Grund des Antrages der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 15.9.2010 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX LXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60.v.H auf Grund der Leiden
- Brustkrebs rechts mit verdächtigen Lymphknotenveränderungen (Pos.Nr.13.02.02 – 60% GdB) und
- Zustand nach Bruch des linken Fersenbeins mit deutlicher posttraumatischer Veränderung im linken Sprunggelenk (02.05.32 – 20 % GdB) festgelegt, da es an einer maßgeblichen ungünstigen Beeinflussung von Leiden 2 auf das führende Leiden 1 fehlt. Da auf Grund des Ablaufs der Heilbewährung eine Herabsetzung des führenden Leidens 1 bei gutem Heilverlauf möglich war, wurde eine Nachuntersuchung mit November 2015 vorgesehen. Der BF wurde ein bis 30.11.2015 befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt.1.1.Auf Grund des Antrages der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 15.9.2010 erfolgte eine persönliche Untersuchung der BF durch den medizinischen Sachverständigen, Dr. römisch 40 LXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60.v.H auf Grund der Leiden
- Brustkrebs rechts mit verdächtigen Lymphknotenveränderungen (Pos.Nr.13.02.02 – 60% GdB) und
- Zustand nach Bruch des linken Fersenbeins mit deutlicher posttraumatischer Veränderung im linken Sprunggelenk (02.05.32 – 20 % GdB) festgelegt, da es an einer maßgeblichen ungünstigen Beeinflussung von Leiden 2 auf das führende Leiden 1 fehlt. Da auf Grund des Ablaufs der Heilbewährung eine Herabsetzung des führenden Leidens 1 bei gutem Heilverlauf möglich war, wurde eine Nachuntersuchung mit November 2015 vorgesehen. Der BF wurde ein bis 30.11.2015 befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% ausgestellt. 1.
- Auf Grund des Antrages der BF auf Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses vom 2.2.2016 wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX LXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, eingeholt. Es wurde im Gutachten vom 8.3.2016 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt. Dieser ergab sich aus den Leiden
- Depressive Störung mit Somatisierung – Pos.Nr. 03.06.01 – GdB 30%,
- Zustand nach Bruch des linken Fersenbeins mit Versteifung im unteren Sprunggelenk, Osteoporose, geringe Aufbrauchszeichen im Bereich der Wirbelsäule – Pos.Nr. 02.02.02 – GdB 30%,
- Zustand nach brusterhaltender Therapie einer Brustkrebserkrankung rechts – Pos.Nr. 08.03.01 – 20% und
- Speiseröhrenentzündung durch Reflux – Pos.Nr. 07.03.05 – GdB 10%, wobei das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht wurde, da das Gesamtbild negativ beeinflusst wurde. Gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten wurde mit Bescheid vom 23.3.2016 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.1.
- Auf Grund des Antrages der BF auf Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses vom 2.2.2016 wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 LXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, eingeholt. Es wurde im Gutachten vom 8.3.2016 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt. Dieser ergab sich aus den Leiden
- Depressive Störung mit Somatisierung – Pos.Nr. 03.06.01 – GdB 30%,
- Zustand nach Bruch des linken Fersenbeins mit Versteifung im unteren Sprunggelenk, Osteoporose, geringe Aufbrauchszeichen im Bereich der Wirbelsäule – Pos.Nr. 02.02.02 – GdB 30%,
- Zustand nach brusterhaltender Therapie einer Brustkrebserkrankung rechts – Pos.Nr. 08.03.01 – 20% und
- Speiseröhrenentzündung durch Reflux – Pos.Nr. 07.03.05 – GdB 10%, wobei das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht wurde, da das Gesamtbild negativ beeinflusst wurde. Gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten wurde mit Bescheid vom 23.3.2016 der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. 1.
- Auf Grund des Vorbringens der BF in der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 23.3.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene, ergänzende medizinische Sachverständigengutachten von Mag.DDr. XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.11.2016 eingeholt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt.1.
- Auf Grund des Vorbringens der BF in der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 23.3.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene, ergänzende medizinische Sachverständigengutachten von Mag.DDr. römisch 40 GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.11.2016 eingeholt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt. 1.4.Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 40%. Die BF erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für einen Behindertenpass.
- Beweiswürdigung Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgerich eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.11.2016 (Mag.DDr. XXXX GXXXX) verwiesen, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte. Im genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Leiden der BF auseinander. Mag.DDr. XXXX GXXXX geht auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde auf die Leiden der BF zu der psychischen Beeinträchtigung, den Bewegungsapparat betreffend sowie den Zustand nach der Brustkrebserkrankung rechts und die Speisröhrenerkrankung samt Reflux ausführlich ein. Sie nimmt auch Bezug auf das Lymphleiden der BF, wobei die regelmäßige Entstauungstherapie suffizient und zumutbar ist. Dieses Leiden wurde mitberücksichtigt. Auch die Gefühlstörungen in den Fingerkuppen und Zehen fanden Berücksichtigung im Leiden 2.Es wird auf das oben auszugsweise wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgerich eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.11.2016 (Mag.DDr. römisch 40 GXXXX) verwiesen, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte. Im genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Leiden der BF auseinander. Mag.DDr. römisch 40 GXXXX geht auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde auf die Leiden der BF zu der psychischen Beeinträchtigung, den Bewegungsapparat betreffend sowie den Zustand nach der Brustkrebserkrankung rechts und die Speisröhrenerkrankung samt Reflux ausführlich ein. Sie nimmt auch Bezug auf das Lymphleiden der BF, wobei die regelmäßige Entstauungstherapie suffizient und zumutbar ist. Dieses Leiden wurde mitberücksichtigt. Auch die Gefühlstörungen in den Fingerkuppen und Zehen fanden Berücksichtigung im Leiden
- Die Beeinträchtigungen der BF werden bei der getroffenen Einstufung der Leiden unter den jeweiligen Positionsnummern und dem Grad der Behinderung berücksichtigt. Die Gutachterin weist auch darauf hin, dass entsprechend dem Vorbringen der BF bei der persönlichen Untersuchung eine Behandlung des psychischen Leidens in Form einer Psychotherapie oder einer medikamentösen Behandlung abgelehnt wird. Die Gutachterin kam nach einer persönlichen Untersuchung der BF auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung der BF zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Diese Einschätzungen hat die genannte Gutachterin schlüssig begründet. Sie entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen der BF. Die BF hat gegen das schlüssige Sachverständigengutachten, das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, auch keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten mehr vorgelegt. Vielmehr hat die BF von einer Stellungnahme abgesehen. Das genannte eingeholte Sachverständigengutachten von Mag.DDr. XXXX GXXXX vom 30.11.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das genannte eingeholte Sachverständigengutachten von Mag.DDr. römisch 40 GXXXX vom 30.11.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A) 1. Rechtsgrundlagen:
§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg
F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. 2. Schlussfolgerungen Die beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich die ärztliche Sachverständige Mag.DDr. XXXX GXXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen der BF auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).Die beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins B, B, G,) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich die ärztliche Sachverständige Mag.DDr. römisch 40 GXXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen der BF auseinander. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033). Das eingeholte Sachverständigengutachten, auf das sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es steht der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihr Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Es steht der BF, so sie der Auffassung ist, dass ihr Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2126284.1.00