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{'item': 'W177 2129365-1'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8§ 75§ 6§ 17Art. 130§§ 4§ 34§ 12a§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlW177 2129365-1 SpruchW177 2129365-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK al

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1 Die mj. Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige reiste mit ihren Eltern unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 01.02.2016, einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung am 02.02.2016 an, die mj. Tochter sei am XXXX in Sha-Mir, in Ghazni, in Afghanistan geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Sikh an und sei ledig.Die Mutter der Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung am 02.02.2016 an, die mj. Tochter sei am römisch 40 in Sha-Mir, in Ghazni, in Afghanistan geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Sikh an und sei ledig. Zum Fluchtgrund befragt, antwortete die Mutter der Beschwerdeführerin, in der Heimat seien die Moslems immer in ihr Haus gekommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe Angst um die Ehre ihrer Töchter gehabt. Sie habe Angst gehabt, dass die mj. Töchter vergewaltigt werden würden. Sie seien von den Moslems angespuckt worden. Der Großvater mütterlicherseits der Beschwerdeführerin sei bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Der Onkel der Beschwerdeführerin sei in London aufhältig. 1.2 In der Einvernahme am 05.04.2016 gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie das Land wegen großer Schwierigkeit verlassen hätten. Sie und ihr Ehemann hätten ein Haus in Afghanistan besessen. Die direkten Nachbarn seien über die Mauer in den Garten gesprungen. Die Mutter der Beschwerdeführerin selbst sei nie alleine aus dem Haus gegangen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe Angst um das Leben und die Ehre ihrer mj. Töchter sowie ihre eigene Ehre gehabt. 2.1 Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs.

1 wurde der Beschwerdeführerin zuerkannt(Spruchpunkt II.).

§ 8Abs.

4 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkt III.).2.1 Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, wurde der Beschwerdeführerin zuerkannt(Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 4, 2005 wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen keinerlei aktuelle fluchtkausal, erscheinende Ausreisegründe nach der GFK in erforderlicher Intensität darstellen würde. Die von den Eltern vorgebrachten Fluchtgründe seien unglaubwürdig, gesteigert und widersprüchlich. 2.

  1. Die Beschwerde wurde fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Die mj. Beschwerdeführerin beantragte u.a. eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, da die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sowie Ermittlungen zur westlichen Orientierung unterlassen habe. Die belangte Behörde habe die Fluchtgründe nicht ermittelt. Es wurde im Wesentlichen die Fluchtgeschichte noch einmal dargelegt. 3.1 Am 01.12.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher neben dem Bundesverwaltungsgericht, die Mutter sowie der Vater der mj. Beschwerdeführerin, die Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin teilnahmen. Die belangte Behörde war der Verhandlung ferngeblieben. Die mj. Beschwerdeführerin ist entschuldigt ferngeblieben, da sie in die Schule gehen musste. Der Vater der Beschwerdeführerin gab an, dass seine Familie und er Sikh und Afghanen seien. Er und seine Frau sowie die beiden Töchter hätten immer in Ghazni in Sha-MiR gelebt. Er habe ein Stoff- und Textilgeschäft gehabt. Er hätte genug Geld gehabt. Er sei reich gewesen. Er habe einen Onkel in Afghanistan, dieser würde zwischen Afghanistan und Indien der Arbeit wegen pendeln. Der Onkel würde in Kabul arbeiten und könne die Familie nicht bei sich aufnehmen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei mit seiner Familie aus Afghanistan geflohen, weil die Nachbarn ihn und seine Familie schlecht behandelt hätten. Sie seien beschimpft und weggestoßen worden. Im Geschäft habe er oft Probleme mit den Kunden gehabt. Es seien bewaffnete Leute in das Geschäft gekommen und hätten sich Stoffe genommen, ohne dafür zu zahlen. Er sei Sikh und die Moslems in Afghanistan hätten von ihm verlangt, dass er den Islam annehme. Sie hätten von ihm verlangt, dass er seine Töchter mit Moslems verheirate. Die Nachbarn beschimpften sie als ungläubig, sie hätten kein heiliges Buch. Seine Tochter sei elf Jahre, aber größer als seine Frau. Seinen Töchter und seiner Frau sei es nicht möglich gewesen, die Gebetsstätte zu besuchen. Sie hätten immer eine Burka tragen müssen. Bewaffnete Leute hätten im Geschäft seinen Vater geschlagen, dieser habe Verletzungen am Becken erlitten und sei vor etwa sieben Monaten nach London geflohen. Jeden Tag wenn der Beschwerdeführer das Haus verlassen habe, hätte er nicht lebend nach Hause kommen können. Er habe Sorge um seine Familie gehabt. Er habe Angst gehabt, dass die Familie zu Hause aufgegriffen werde. Anfänglich sei alles in Ordnung gewesen, die Lage habe sich kontinuierlich verschlechtert. Seit die Taliban gekommen seien, sei es seinen Leuten sehr schlecht gegangen. Nachgefragt gab der Vater der Beschwerdeführerin an, dass er zwischen 16 und 17 Uhr, bei Einbruch der Dunkelheit, sein Geschäft immer geschlossen habe. Er habe sich bei Dunkelheit nicht draußen bewegen wollen. Die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigte die Aussage des Vaters der Beschwerdeführerin. Sie erschien in ausgesprochen westlicher Kleidung zur Verhandlung. Nachgefragt gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie hätte in Afghanistan eine Burka tragen müssen und hätte nur in Begleitung des Vaters der Beschwerdeführerin das Haus verlassen dürfen. Hier sei sie frei und könne alleine einkaufen gehen. Hier in Österreich könne sie sich nach eigenem Wunsch bekleiden. Ihre Töchter würden alleine in die Schule gehen und alleine nach Hause kommen. So könne sie in Afghanistan nicht leben. Sie möchte, dass ihre Kinder in die Schule gehen können und für die Zukunft eine Ausbildung machten. Sie wünsche sich, dass ihre Töchter selbstständig seien und ihre Entscheidungen selbst treffen könnten. Hier gäbe es keine Einschränkungen, keine Ängste. Der Vater der Beschwerdeführerin habe nichts dagegen, wenn sie in Wien alleine unterwegs sei. Die Beschwerdeführervertreterin verzichtet auf die Befragung der mj. Töchter, die als Beschwerdeführerinnen drei und vier bezeichnet wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  2. Feststellungen: 1.1 Zur Person der Beschwerdeführerin Die mj. Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan, der Volksgruppe und der Religion der Sikh zugehörig. Sie hat am 1.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde in Ghazni geboren und ist dort aufgewachsen. Sie floh mit ihren Eltern und ihrer ebenfalls mj. Schwester nach Österreich. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind aus religiösen Gründen aus Afghanistan geflohen. Sie gehören den Sikh an. Die Moslems haben die Eltern bedrängt den Glauben zu wechseln. Sie wurden von den Moslems beschimpft und verachtet. Die muslimischen Nachbarn wollten die mj. Tochter mit einem muslimischen Mann verheiraten. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie haben sich in Österreich vollkommen integriert. Die Mutter trägt westliche Kleidung, geht unverschleiert selbstständig außer Haus. Die mj. Beschwerdeführerin wird nach westlichen Standards erzogen und besucht die Schule. Sie bewältigt den Schulweg mit ihrer Schwester alleine, ohne Begleitung der Eltern. 1.2 Auszug Länderfeststellungen zu Afghanistan: Sikhs/Hindus Es wird angenommen, dass Sikhs vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sind. Bis 1992 stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Emigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft landesweit reduziert (RAWA 17.6.2013). Der Vizepräsidenten des Sikh- und Hindurates in Afghanistan gibt an, dass nur noch ein paar tausend Sikhs in Afghanistan übrig sind (RAWA 19.8.2014). Führer der religiösen Minderheiten schätzen, dass etwa 600 Sikh-Familien und Hindu-Familien in Afghanistan leben, gemeinsam werden sie auf etwa 3.000 Personen geschätzt. Des Weiteren gaben diese Führer an, dass 700 Personen von den Sikhs und Hindus während des Jahres nach Europa oder anderswohin migriert waren (USDOS 14.10.2015). Kremation: In den vergangenen Jahren, gaben Hindus und Sikhs an, dass es ihnen aufgrund von Anrainer/innen die in der Nähe des Krematoriums wohnten nicht möglich war, ihre Toten im Rahmen ihrer Traditionen zu verbrennen.. Obwohl die Regierung aufgrund der Intervention eines Sikh-Senators das Land für eben diesen Zweck zur Verfügung gestellt hat, gab es Beschwerden durch Sikhs, dass das Land zu weit entfernt lag und sich als unbrauchbar erwies. Außerdem bemächtigte sich angeblich ein Parlamentsmitglied dieses Landes, das der Sikh-Gemeinschaft in Lut-o Band, außerhalb von Kabul, gehörte und drohte mit dem Umbringen eines jeden, der versuchen würde dort einen Körper zu verbrennen. Während des Berichtszeitraumes, bestimmte die Regierung einen Kremationsort innerhalb der Stadt und stellte der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft polizeiliche Unterstützung zur Verfügung, während sie ihre Rituale durchführten (USDOS 14.10.2015). Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015). Der Sitz im Parlament wird zurzeit durch eine Frau eingenommen (AA 16.11.2015). Mindestens zwei Sikh hatten Regierungsposten inne (USDOS 14.10.2015; vgl. USCIRF 30.4.2015). Die Sikhführer gaben an, dass es ihnen an politischer Repräsentation mangelt und dass es den meisten Afghanen nicht möglich war zwischen einem Hindu und Sikh, trotz ihrer signifikanten religiösen Unterschiede, zu differenzieren (USDOS 14.10.2015).Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015). Der Sitz im Parlament wird zurzeit durch eine Frau eingenommen (AA 16.11.2015). Mindestens zwei Sikh hatten Regierungsposten inne (USDOS 14.10.2015; vergleiche USCIRF 30.4.2015). Die Sikhführer gaben an, dass es ihnen an politischer Repräsentation mangelt und dass es den meisten Afghanen nicht möglich war zwischen einem Hindu und Sikh, trotz ihrer signifikanten religiösen Unterschiede, zu differenzieren (USDOS 14.10.2015). USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der afghanischen Sikh- und Hindu- Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbesserte: Es ist den Sikhs und Hindus erlaubt, ihren Glauben zu leben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst verrichten (USCIRF 30.4.2013). Jedoch ist die lokale Hindu- und Sikhpopulation, obwohl es ihr erlaubt ist, ihren Glauben öffentlich zu praktizieren, Belästigung und manchmal auch Gewalt ausgesetzt (USCIRF 30.4.2015). Berichten zufolge zeigten sich Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft besorgt über Landstreitigkeiten. Sie ziehen es vor, aus Angst vor Vergeltung, Entschädigungen nicht durch Gerichte einzuklagen, speziell auch dann, wenn mächtige lokale Führer ihre Grundstücke besetzen. Mitglieder der beiden Gemeinden gaben an, dass sie allgemein ihre Fälle nicht an ein ziviles Gericht herantragen, sondern es vorziehen ihre Streitigkeiten innerhalb der Gemeinde zu lösen. Sikhs und Hindus haben die Möglichkeit sich an Schlichtungsstellen wie z.B. das Spezialgericht für Land- und Besitzfragen ("Special Land and Property Court") zu wenden, jedoch fühlen sie sich Berichten zufolge ungeschützt (USDOS 25.6.2015). Die Regierung reagierte auf die vorrangegangenen Beschwerden bezüglich des Stroms, der für Moscheen gratis zur Verfügung gestellt wurde. Da weder Tempel (Gurdwaras) der Sikh- Gemeinde, noch Tempel (Mandirs) der Hindu-Gemeinde gratis Strom erhielten, segnete die Regierung eine Vorschrift ab, die gratis Strom für Mandirs und Gurdwaras zur Verfügung stellt (USDOS 14.10.2015). Es gibt zwei aktive Gurdwaras (Glaubensstätten der Sikhs) in Kabul und neun in anderen Teilen des Landes (USDOS 28.7.2014; vgl. USDOS 14.10.2015).Die Regierung reagierte auf die vorrangegangenen Beschwerden bezüglich des Stroms, der für Moscheen gratis zur Verfügung gestellt wurde. Da weder Tempel (Gurdwaras) der Sikh- Gemeinde, noch Tempel (Mandirs) der Hindu-Gemeinde gratis Strom erhielten, segnete die Regierung eine Vorschrift ab, die gratis Strom für Mandirs und Gurdwaras zur Verfügung stellt (USDOS 14.10.2015). Es gibt zwei aktive Gurdwaras (Glaubensstätten der Sikhs) in Kabul und neun in anderen Teilen des Landes (USDOS 28.7.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015). Es gibt noch vier hinduistische Mandirs (Tempel) in drei Städten: zwei in Kabul einen in Jalalabad und einen in Helmand (USDOS 28.7.2014). Es gibt von der Regierung unterstützte Schulen für Sikhs in Kabul und Nangarhar. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt durch begrenzte Finanzierung Schulen der Sikhs, inklusive Lehrer/innen für den Grundschullehrplan. Einige Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen. Hindus haben keine eigenen Schulen, senden ihre Kinder aber manchmal in Sikh-Schulen (USDOS 28.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/5379d1da12.html, Zugriff 10.9.2014 -Strichaufzählung USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%28 2%29.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/53d907b814.html, 10.9.2014 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015
  3. Beweiswürdigung: 2.1 Zur Person der Beschwerdeführerin Die Angaben zur Staatsbürgerschaft, Volksgruppe, Religion und Familienstatus ergeben sich aus den glaubhaften Angaben während des gesamten Verfahrens. Ihre Eltern haben im ganzen Verfahren vorgebracht, dass sie in Afghanistan wegen ihrer Religion verfolgt werden. Sie brachten vor, man wollte die minderjährige Schwester der Beschwerdeführerin mit einem Moslem verheiraten. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte vor, sie hatte Angst um das Leben und die Ehre ihrer Töchter und um ihre Ehre. Die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre Familie haben sich in Österreich innerhalb relativ kurzer Zeit integriert. Die Mutter der Beschwerdeführerin kleidet sich ausgesprochen westlich und trägt keine Verschleierung. Das Gericht konnte der Fluchtgeschichte folgen. Wider die Angaben der belangten Behörde, erkennt das Bundesverwaltungsgericht einen roten Faden durch das gesamte Vorbringen. Etwaige Unstimmigkeiten, bzw. Widersprüche sind nach Ansicht des Gerichts untergeordnet und irrrelevant. Dem Vater der mj. Beschwerdeführerin wurde Asyl wegen religiöser Verfolgung zugesprochen. Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde Asyl wegen religiöser Verfolgung und westlicher Orientierung zu gesprochen. Der Familienverband der Familie ist in Österreich aufrecht. Die mj. Beschwerdeführerin wird grundsätzlich von beiden Elternteilen nach westlichen Standards erzogen, sie besucht altersgemäß die Schule und unterstützt ihre Eltern bereits durch ihre guten Deutschkenntnisse z.B. bei Arztbesuchen. Im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht auf Erlangung des Status des internationalen Schutzes stellt das Vorbringen der Beschwerdeführerin im überwiegenden Teil die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Aufgrund des sachtypischen Beweisnotstands ist das gesamte Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit sowie die Person der Beschwerdeführerin zu prüfen. Prinzipiell ist die Aussage als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert und plausibel ist. Nach dem VwGH hat der Beschwerdeführer die entsprechenden Gründe konkret, in sich stimmig und objektivierbar zu schildern (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 05.04.1997, 93/18/0289). Die Mutter der Beschwerdeführerin und der Vater der Beschwerdeführerin haben während der ganzen Verhandlung Augenkontakt gehalten und den Eindruck vermittelt, dass sie offen und ehrlich, insbesondere spontan und aufrichtig, die Fragen des Richters beantworten. 2.2 Zu den Länderfeststellungen Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.so gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
  2. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).

Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Familienangehörige sind

§ 2Abs 1 Z 22 Asyl

G 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Im vorliegendem Fall wurde der Mutter der Beschwerdeführerin wegen einer realen Gefahr einer Bedrohung einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention subsidiärer Schutz von der belangten Behörde gewährt. Die Behörde ist von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach der Fluchtgeschichte des Vaters und der Mutter von einer religiösen Bedrohung sowie der westlichen Orientierung der Mutter aus, die dementsprechend in die GFK Gründe eingeordnet werden kann. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Mutter und ihrer mj. Schwester sowie ihrem Vater in einem Haushalt. Die Beschwerdeführerin ist Familienangehörigere der Mutter im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG

  1. Da der Mutter der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ist auch der Beschwerdeführerin daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal diese nicht straffällig geworden ist. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Im vorliegendem Fall wurde der Mutter der Beschwerdeführerin wegen einer realen Gefahr einer Bedrohung einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention subsidiärer Schutz von der belangten Behörde gewährt. Die Behörde ist von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach der Fluchtgeschichte des Vaters und der Mutter von einer religiösen Bedrohung sowie der westlichen Orientierung der Mutter aus, die dementsprechend in die GFK Gründe eingeordnet werden kann. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Mutter und ihrer mj. Schwester sowie ihrem Vater in einem Haushalt. Die Beschwerdeführerin ist Familienangehörigere der Mutter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG
  2. Da der Mutter der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ist auch der Beschwerdeführerin daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal diese nicht straffällig geworden ist. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W177.2129365.1.00

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