Vm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird
Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis vom 21.12.2016, Zl. W185 2130708-1/12E, wurde der Beschwerde von XXXX
3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Revision wurde
4 B-VG für zulässig erklärt.1. Mit Erkenntnis vom 21.12.2016, Zl. W185 2130708-1/12E, wurde der Beschwerde von römisch 40
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Revision wurde
2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen Antrag wie folgt: "Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung den bisherigen Fällen, in denen Amtsrevisionen des BFA in Dublin-Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (zB VwGH 7.10.2015, Ra 2015/18/0192 ua; 7.7.2016, Ra 2016/01/0050 ua; Ra 2016/18/0206; 21.9.2016, Ra 2016/19/0208): Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
GG auch bei Amtsrevisionen zulässig (VwGH Ra 2015/20/0002). Durch das angefochtenen Erkenntnis ist das BFA verpflichtet, in Bindung an die rechtliche Beurteilung des BVwG das materielle Asylverfahren zu führen (§ 28 Abs 5 VwGVG). Daher ist das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug iSd § 30 Abs 2 VwGG durch Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 30, VwGG auch bei Amtsrevisionen zulässig (VwGH Ra 2015/20/0002). Durch das angefochtenen Erkenntnis ist das BFA verpflichtet, in Bindung an die rechtliche Beurteilung des BVwG das materielle Asylverfahren zu führen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG). Daher ist das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG durch Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich. Als unverhältnismäßiger Nachteil ist im Fall einer Amtsrevision die unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge der Umsetzung der angefochtenen Entscheidungen in die Wirklichkeit zu verstehen. Derartige öffentliche Interessen, die unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, liegen vor: Die Überstellungsfrist von 18 Monaten (nach Ansicht des BFA) beginnt nach Art 29 Abs 1 und Abs 2 Dublin III-VO mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaats bzw der abschließenden Entscheidung im Rechtsmittelverfahren, sofern den Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zukommt; bei nicht fristgerechter Überstellung wird der ersuchende Mitgliedsstaat zuständig.Die Überstellungsfrist von 18 Monaten (nach Ansicht des BFA) beginnt nach Artikel 29, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedsstaats bzw der abschließenden Entscheidung im Rechtsmittelverfahren, sofern den Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zukommt; bei nicht fristgerechter Überstellung wird der ersuchende Mitgliedsstaat zuständig. Es besteht daher unter Berücksichtigung der für das Revisionsvorverfahren des Bundesverwaltungsgerichts, die Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof und das Hauptverfahren des Verwaltungsgerichtshofs notwendigen Zeiten die Gefahr, dass die Überstellungsfrist vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofs abläuft, was der Revision des BFA jegliche Effektivität nehmen würde (VwGH 7.10.2015, Ra 2015/18/0192 ua; 7.7.2016, Ra 2016/01/0050 ua; Ra 2016/18/0206; 21.9.2016, Ra 2016/19/0208). Die der Revision zu Grunde liegenden Fragen wären im konkreten Fall nicht länger relevant, da diesfalls Österreich jedenfalls zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig wäre. Dagegen würde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache (im Fall der Stattgebung) neu zu laufen beginnen (Art 29 Abs 1 und Abs 2 Dublin III-VO), so dass diesfalls eine Überstellung gegebenenfalls möglich wäre.Es besteht daher unter Berücksichtigung der für das Revisionsvorverfahren des Bundesverwaltungsgerichts, die Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof und das Hauptverfahren des Verwaltungsgerichtshofs notwendigen Zeiten die Gefahr, dass die Überstellungsfrist vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofs abläuft, was der Revision des BFA jegliche Effektivität nehmen würde (VwGH 7.10.2015, Ra 2015/18/0192 ua; 7.7.2016, Ra 2016/01/0050 ua; Ra 2016/18/0206; 21.9.2016, Ra 2016/19/0208). Die der Revision zu Grunde liegenden Fragen wären im konkreten Fall nicht länger relevant, da diesfalls Österreich jedenfalls zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig wäre. Dagegen würde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Überstellungsfrist mit der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache (im Fall der Stattgebung) neu zu laufen beginnen (Artikel 29, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO), so dass diesfalls eine Überstellung gegebenenfalls möglich wäre. Daher ist die unverhältnismäßige Beeinträchtigung der vom BFA wahrzunehmenden öffentlichen Interessen durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auch im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs evident". In der Folge wurde seitens des Bundesamtes ausgeführt, warum nach deren Ansicht die rechtlichen Interessen der mitbeteiligten Partei (in der Folge: mP) bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht (negativ) berührt seien. Das Bundesamt weiter: "Aufgrund der bereits erfolgten Überstellung und der aufhebenden Entscheidung hat das BFA Veranlassungen zu treffen, die mP nach Österreich rückzuüberstellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinen Beschlüssen vom 7.10.2015, Ra 2015/18/0192 ua, festgehalten, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der mP an das Bundesverwaltungsgericht (weiterhin) keine aufschiebende Wirkung zukomme. Aber das Bundesverwaltungsgericht könne sie nach § 17 BFA-VG zuerkennen, wenn es (wie im vorliegenden Fall) noch nicht hierüber entschieden hat.Das Bundesamt weiter: "Aufgrund der bereits erfolgten Überstellung und der aufhebenden Entscheidung hat das BFA Veranlassungen zu treffen, die mP nach Österreich rückzuüberstellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinen Beschlüssen vom 7.10.2015, Ra 2015/18/0192 ua, festgehalten, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der mP an das Bundesverwaltungsgericht (weiterhin) keine aufschiebende Wirkung zukomme. Aber das Bundesverwaltungsgericht könne sie nach Paragraph 17, BFA-VG zuerkennen, wenn es (wie im vorliegenden Fall) noch nicht hierüber entschieden hat. Eine derartige Entscheidung könnte nach Ansicht des BFA auch unter einem mit der Entscheidung im Revisionsvorverfahren nach § 30a Abs 3 VwGG erfolgen, sofern dies die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts notwendig macht (vgl VwGH 23.12.2016, Ra 2016/20/0303).Eine derartige Entscheidung könnte nach Ansicht des BFA auch unter einem mit der Entscheidung im Revisionsvorverfahren nach Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG erfolgen, sofern dies die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts notwendig macht vergleiche VwGH 23.12.2016, Ra 2016/20/0303). Weiters sind dem BFA Fälle von Parteirevisionen zur Dublin III-VO bekannt, in denen der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung im Interesse der Partei zuerkannt hat, damit die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht vollzogen werden kann (zB VwGH Ra 2016/20/0303), in denen zuvor das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nach § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte. Dies spricht nach Ansicht des BFA dafür, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 VwGG letztlich auch eine aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in den Fällen, in denen ihr ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, bewirkt, bzw den Vollzug des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides hindert. Ansonsten könnte das Bundesverwaltungsgericht alleine schon aus Gründen der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts seinen Spruch nach § 30 VwGG entsprechend ausführen. So hat der Verwaltungsgerichtshof bei Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oftmals die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 VwGG näher qualifiziert (zB VwGH 12.12.2011, AW 2011/09/0054; 29.9.2011, AW 2011/21/0117). Daher könnte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall einen entsprechenden Spruch nach § 30 VwGG treffen, um eine für die mP unverhältnismäßige Situation zu vermeiden. Aus diesen Gründen stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung
Vm 30a Abs 3 VwGG im Revisionsvorverfahren zuerkennen."Weiters sind dem BFA Fälle von Parteirevisionen zur Dublin III-VO bekannt, in denen der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung im Interesse der Partei zuerkannt hat, damit die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht vollzogen werden kann (zB VwGH Ra 2016/20/0303), in denen zuvor das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nach Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte. Dies spricht nach Ansicht des BFA dafür, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, VwGG letztlich auch eine aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in den Fällen, in denen ihr ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, bewirkt, bzw den Vollzug des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides hindert. Ansonsten könnte das Bundesverwaltungsgericht alleine schon aus Gründen der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts seinen Spruch nach Paragraph 30, VwGG entsprechend ausführen. So hat der Verwaltungsgerichtshof bei Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oftmals die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, VwGG näher qualifiziert (zB VwGH 12.12.2011, AW 2011/09/0054; 29.9.2011, AW 2011/21/0117). Daher könnte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall einen entsprechenden Spruch nach Paragraph 30, VwGG treffen, um eine für die mP unverhältnismäßige Situation zu vermeiden. Aus diesen Gründen stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung
Paragraphen 30, Absatz 2, in Verbindung mit 30a Absatz 3, VwGG im Revisionsvorverfahren zuerkennen." 3. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2017 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der mitbeteiligten Partei die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Verfügung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern. Die Verfügung wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der mitbeteiligten Partei mittels ERV am 07.02.2017 hinterlegt. Mit Schriftsatz vom 21.02.2017 führte die mP im Wesentlichen aus, dass die im Antrag des Bundesamtes angeführten Entscheidungen des VwGH jeweils in Fallkonstellationen ergangen seien, in denen der Ablauf der Überstellungsfrist unmittelbar bevor gestanden sei. Gegenständlich würde – unter Zugrundelegung der vom Bundesamt vertretenen Ansicht der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate – die Überstellungsfrist erst Mitte November 2017 ablaufen. Angesichts dessen sei ein für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlicher unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende, die öffentlichen Interessen vertretende Partei, derzeit nicht gegeben. Der Hinweis im Antrag, wonach die Gefahr bestünde, dass das Revisionsverfahren bis zum Ablauf der Überstellungsfrist noch nicht abgeschlossen wäre, beruhe derzeit lediglich auf einer Annahme. Gegebenenfalls könnte ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen insofern geänderter Sachlage bei drohendem Ablauf der Überstellungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt erneut gestellt werden. Es bedürfe nach Dafürhalten der mP aber - zum derzeitigen Zeitpunkt - keiner Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, um den dargestellten öffentlichen Interessen gerecht zu werden. Sonstige öffentliche Interessen seien nicht geltend gemacht worden. Die mP habe ein rechtliches Interesse an der Wiedereinreise, die – wie auch das Bundesamt unter Berufung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshof vom 23.12.2016, Ra 2016/20/0303 ausführe – im Hinblick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren zu den Zahlen C-490/16 und C-646/16 betreffend die Auslegung der Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin III-VO in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts verlange. Im Falle des weiteren Verbleibs der mP in Kroatien und der abschließenden Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz dort, bestünde für sie nämlich keine Möglichkeit mehr, eine sich allenfalls aus dem Vorabentscheidungsurteil ergebende Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zu ermöglichen. Würde das Asylverfahren in Kroatien abgeschlossen, bestünde keine Rechtsgrundlage mehr für die neuerliche Durchführung eines Asylverfahrens in Österreich. Andernfalls bestünde die – unionsrechtlich nicht gewünschte und gerade durch die Bestimmungen der Dublin III-VO hintanzuhaltende – Möglichkeit des Vorliegens zweier divergierender Entscheidungen über den jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz durch die Behörden zweier Mitgliedstaaten. Diese Überlegungen hätten den Verwaltungsgerichtshof im schon zitierten Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 23.12.2016 dazu veranlasst, zu betonen, dass selbst für den Fall, dass über den Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien bis zur Erlassung des Vorabentscheidungsurteils noch nicht endgültig abgesprochen worden sei, eine "Rückabwicklung mit erhöhtem Mehraufwand verbunden [wäre], der als solcher nicht als im öffentlichen Interesse liegend gewertet werden" könne. Mit dem Vollzug der Anordnung zur Außerlandesbringung habe das Bundesamt gegenüber der mP Tatsachen geschaffen, die nach Ablauf der zu den Zahlen C-490/16 und C-646/16 anhängigen Vorabentscheidungsverfahren zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen könnten. Es bedürfe im Hinblick auf die unionsrechtlichen Auswirkungen der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens Maßnahmen, um die unionsrechtliche Verpflichtung zur Gewährleistung, dass ein Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs der Europäischen Union volle Wirksamkeit entfalten könne, sicherzustellen. Es werde daher beantragt, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der ordentlichen Revision mangels derzeit bestehenden unverhältnismäßigen Nachteils für die revisionswerbende Partei nicht stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
GG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach Paragraph 30 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu Paragraph 30 a, VwGG). Im Ergebnis ist den Ausführungen der mP zu folgen, wonach ein für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlicher unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende, die öffentlichen Interessen vertretende Partei, derzeit nicht gegeben ist. Es bedarf derzeit keiner Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, um den öffentlichen Interessen gerecht zu werden. Dies aufgrund folgender Überlegungen: Der Ablauf der Überstellungsfrist steht – folgt man der Ansicht des Bundesamtes - im gegenständlichen Verfahren nicht unmittelbar bevor: Unter Zugrundelegung der vom Bundesamt vertretenen Annahme der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate (unbekannter Aufenthalt der mP und rechtzeitige Mitteilung dieser Tatsache an die kroatische Dublin-Behörde) würde die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall nämlich erst in mehreren Monaten ablaufen. Es stellt sich als bloße Spekulation des Bundesamtes dar, dass der Verwaltungsgerichtshof vor Ablauf der Überstellungsfrist keine Entscheidung treffen wird. Sollte der VwGH bis zu dem genannten Zeitpunkt (absehbar) nicht zu einer Entscheidung gelangen, steht es diesem nach § 30 Abs 3 VwGG frei, Beschlüsse nach Abs 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Aktuell besteht demnach kein Handlungsbedarf (seitens des BVwG) im Sinne der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Unter Zugrundelegung der vom Bundesamt vertretenen Annahme der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate (unbekannter Aufenthalt der mP und rechtzeitige Mitteilung dieser Tatsache an die kroatische Dublin-Behörde) würde die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall nämlich erst in mehreren Monaten ablaufen. Es stellt sich als bloße Spekulation des Bundesamtes dar, dass der Verwaltungsgerichtshof vor Ablauf der Überstellungsfrist keine Entscheidung treffen wird. Sollte der VwGH bis zu dem genannten Zeitpunkt (absehbar) nicht zu einer Entscheidung gelangen, steht es diesem nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG frei, Beschlüsse nach Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Aktuell besteht demnach kein Handlungsbedarf (seitens des BVwG) im Sinne der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Davon abgesehen wurden seitens des Bundesamtes keinerlei sonstige öffentliche Interessen iSd Abs 2 leg cit vorgebracht.Davon abgesehen wurden seitens des Bundesamtes keinerlei sonstige öffentliche Interessen iSd Absatz 2, leg cit vorgebracht. Demgegenüber hat die mP vorgebracht, dass deren Rechtsposition bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung negativ beeinflusst würde: Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden die "Erkenntniswirkungen" ex nunc für die Dauer des höchstgerichtlichen Verfahrens suspendiert. Im Falle des daraus resultierenden weiteren Verbleibs der mP in Kroatien und der abschließenden Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Kroatien, bestünde für diese keine Möglichkeit mehr, eine sich allenfalls aus dem Vorabentscheidungsurteil ergebende Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Anspruch zu nehmen. Würde das Asylverfahren in Kroatien abgeschlossen, bestünde keine Rechtsgrundlage mehr für die neuerliche Durchführung eines Asylverfahrens in Österreich. Selbst für den Fall, dass über den Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien bis zur Erlassung des Erkenntnisses des VwGH (bzw eines allfälligen Vorabentscheidungsurteils des EuGH) noch nicht endgültig abgesprochen worden sein sollte, wäre eine Rückabwicklung jedenfalls mit einem erhöhten Mehraufwand verbunden; ein solcher wird jedoch nach Ansicht des VwGH nicht als im öffentlichen Interesse liegend gewertet. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen ist nach dem Gesagten nicht gegeben. Es war somit im Rahmen der
GG vorzunehmenden Interessenabwägung dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen ist nach dem Gesagten nicht gegeben. Es war somit im Rahmen der
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W185.2130708.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.