G 2005A) Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger der Ukraine, reiste am 06.05.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag
G 1997 (idF BGBl I Nr. 101/2003).Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger der Ukraine, reiste am 06.05.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag
Paragraph 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2006, in Rechtskraft am 28.04.2006, Zl. 0506.519-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine
G 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2006, in Rechtskraft am 28.04.2006, Zl. 0506.519-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.06.2006, Zl. III-1210594/FrB/06,
Vm Abs. 2 Z 1 FPG (idF BGBl. I Nr. 100/2005) gegen den Beschwerdeführer
F BGBl I Nr. 100/2005) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei dieses aufgrund einer Gesetzesänderung auf die Dauer von 10 Jahren herabgesetzt wurde. Demnach habe das Aufenthaltsverbot bis zum 03.07.2016 bestanden.In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.06.2006, Zl. III-1210594/FrB/06,
Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 63, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, wobei dieses aufgrund einer Gesetzesänderung auf die Dauer von 10 Jahren herabgesetzt wurde. Demnach habe das Aufenthaltsverbot bis zum 03.07.2016 bestanden. Folglich stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 22.02.2007 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der wiederum mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2007
AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer in die Ukraine ausgewiesen wurde.Folglich stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 22.02.2007 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der wiederum mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2007
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer in die Ukraine ausgewiesen wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015, Zl. 333019209-150484116/BMI-BFA wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine
FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.).
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015, Zl. 333019209-150484116/BMI-BFA wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und wurde
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.11.2015 fristgerecht Beschwerde. Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 27.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse, Roßauer Lände 7-9, 1090 Wien, am 09.03.2014 abgemeldet und ist der Beschwerdeführer "verzogen nach unbekannt". Eine aktuelle Meldung liegt nicht vor. Laut GVS-Auszug vom 27.02.2017 steht der Beschwerdeführer "wegen unbekannten Aufenthaltes" nicht mehr in Grundversorgung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Paragraph 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 24
2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
G 2005 einzustellen.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0114; 10.12.1991, 88/07/0089). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich ist, war das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W196.2117051.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.