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W204 2109742-1

Obsah (17)Artikel 58§ 19Art. 133§ 73Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 28§ 24Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArtikel 6Art. 2Art. 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlW204 2109742-1 SpruchW204 2109742-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCH

Artikel 58Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 zu verhängen sind.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass hinsichtlich jener Flächenabweichungen, die aufgrund der Anwendung des Ödland-Faktors ermittelt wurden, keine Flächensanktionen

Artikel 58Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, zu verhängen sind. II. Die AMA hat

§ 19Abs.

3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Datum vom 29.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen (landwirtschaftliche Nutzfläche: 12,75 ha).
  2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109027030, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 2.192,98 gewährt. Auf Basis von 13,55 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 12,75 ha und – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,71 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  3. Mit Datum vom 02.07.2014 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung festgestellt und eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 11,03 ha ermittelt wurde.
  4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122537007, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2010 in Höhe von nunmehr EUR 1.323,40 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 869,58 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 13,55 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 12,75 ha wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der VOK vom 02.07.2014 – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 11,03 ha zu Grunde gelegt. Aufgrund einer festgestellten Flächenabweichung "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" sanktionierte die AMA den Beschwerdeführer insofern, als sie den Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte (Flächensanktion: EUR 579,72).
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.01.2015, eingelangt bei der AMA am selben Tag, Beschwerde. Begründend führte er aus, dass im Rahmen der VOK bei Feldstück (FS) 18 eine Abweichung festgestellt worden sei. Im FS 18 seien von ihm immer 1,20 ha gemäht und der Rest beweidet worden. Die Weidefläche sei eine Lärchenwiese. Diese stelle aber eine geschlossene Weidefläche dar. Im Rahmen der VOK seien 0,43 ha des FS 18 als Wald eingestuft worden, dies sei aber eine unrichtige Entscheidung, weil es sich um eine Lärchenwiese handle und unter den Lärchen die Rinder weideten. Zudem habe er den Schlag selbst korrekt als Lärchenwiese mit 90 % Futterfläche und einem NLN-Faktor von 70 % beantragt. Bei der VOK sei das Ausmaß von FS 18 sogar von 3,44 ha auf 3,99 ha erhöht und somit eine um mehr als 0,50 ha größere genutzte Fläche vorgefunden worden. Die Antragstellung sei im besten Wissen erfolgt.

§ 73Abs.

5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Beginn dieser Frist sei die Zahlung an den Förderungsempfänger. Gegenständlich bestehe für das Jahr 2010 keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe. Die Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 trete nach vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über vier Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.

Paragraph 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) 796 aus 2004, würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Beginn dieser Frist sei die Zahlung an den Förderungsempfänger. Gegenständlich bestehe für das Jahr 2010 keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe. Die Verjährung nach Artikel 3, der VO (EG) 2988/95 trete nach vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über vier Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.

  1. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 03.07.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2010 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 11,03 ha. Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 eine (beihilfefähige) landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 12,71 ha und verfügte im Antragsjahr 2010 über 13,55 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
  3. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2010 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Fläche beruht, mit Ausnahme des Flächenausmaßes zu FS 18, auf den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Mehrfachantrag-Flächen). Das Ausmaß von Feldstück (FS) 18 beruht auf den Ergebnissen einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 08.07.2014). Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde im Vergleich zu der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Beantragung eine Flächenabweichung im Ausmaß von 1,68 ha ermittelt. Die im angefochtenen Bescheid festgestellte Flächenabweichung betrifft somit zur Gänze das FS 18.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden landwirtschaftlichen Fläche beruht, mit Ausnahme des Flächenausmaßes zu FS 18, auf den Angaben des Beschwerdeführers vergleiche Mehrfachantrag-Flächen). Das Ausmaß von Feldstück (FS) 18 beruht auf den Ergebnissen einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 08.07.2014). Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde im Vergleich zu der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Beantragung eine Flächenabweichung im Ausmaß von 1,68 ha ermittelt. Die im angefochtenen Bescheid festgestellte Flächenabweichung betrifft somit zur Gänze das FS
  4. Die seitens der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung dieses Feldstückes stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar, wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Feldstückes in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes als plausibel, detailgetreu und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheint. Zum anderen wird dem behördlich festgestellten Flächenausmaß weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch wird dieses vom Beschwerdeführer substantiiert bestritten. Wenn dieser nämlich darauf verweist, dass es sich bei einem Großteil des in Rede stehenden FS um eine Lärchenwiese handle, die eine geschlossene Weidefläche darstelle, gilt es anzumerken, dass die AMA diesem Umstand im Rahmen der Flächenermittlung Rechnung getragen hat. So erachtete sie die betroffenen Flächenabschnitte als beihilfefähige Fläche und bewertet diese mit einer Bewertung von "Beschirmung 90 % FFL/Nicht-LN 70 % FFL". Diese Bewertung erachtet auch der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Ausführungen (vgl. Beschwerdeschriftsatz) als zutreffend. Die Ausführungen, die Bewertung der AMA stelle sich als "grenzwertige Entscheidung" dar, werden vom Bundesverwaltungsgericht zudem als nicht ausreichend konkret bewertet (vgl. dazu 3.3.1.). Den Angaben des Beschwerdeführers, er selbst habe diese Flächenabschnitte aufgrund deren Beschaffenheit: Lärchenwiese bereits mit dieser Bewertung beantragt, kann nicht gefolgt werden, war ihm eine Antragstellung in einer derartigen Form im gegenständlichen Antragsjahr noch gar nicht möglich (siehe dazu unten 3.3.5.). Zum Vorbringen, dass im Rahmen der VOK sogar ein höheres Ausmaß an genutzter Fläche vorgefunden wurde, ist auf die Ausführungen in Punkt 3.3.4 zu verweisen.Diese Bewertung erachtet auch der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Ausführungen vergleiche Beschwerdeschriftsatz) als zutreffend. Die Ausführungen, die Bewertung der AMA stelle sich als "grenzwertige Entscheidung" dar, werden vom Bundesverwaltungsgericht zudem als nicht ausreichend konkret bewertet vergleiche dazu 3.3.1.). Den Angaben des Beschwerdeführers, er selbst habe diese Flächenabschnitte aufgrund deren Beschaffenheit: Lärchenwiese bereits mit dieser Bewertung beantragt, kann nicht gefolgt werden, war ihm eine Antragstellung in einer derartigen Form im gegenständlichen Antragsjahr noch gar nicht möglich (siehe dazu unten 3.3.5.). Zum Vorbringen, dass im Rahmen der VOK sogar ein höheres Ausmaß an genutzter Fläche vorgefunden wurde, ist auf die Ausführungen in Punkt 3.3.4 zu verweisen. Der Beihilfenberechnung ist somit jedenfalls das im Zuge der VOK zu FS 18 festgestellte Flächenausmaß zu Grunde zu legen, womit für das Antragsjahr 2010 von einem zu berücksichtigenden Flächenausmaß von insgesamt 11,03 ha auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 12,71 ha beantragt und über 13,55 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2010 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Insbesondere wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, dass die AMA von dem von ihm beantragten Flächenausmaß (12,75 ha) – unter Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann – lediglich 12,71 ha als beihilfefähig bewertet hat. Folglich können die Kennzahlen zum beantragten (beihilfefähigen) Flächenausmaß und zur Anzahl der Zahlungsansprüche dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom

  1. 2010, 389, entgegenstehen. 3.
  2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  3. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vomArtikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  4. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:31.01.2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 11, 12 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 11, 12, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...]. "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: — ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; — liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom

  1. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
  2. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.3.

Zu Spruchpunkt A.I): 3.3.

  1. Wie den Feststellungen unter II.
  2. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 auf Grundlage von 13,55 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Flächenausmaßes von 11,03 ha, wobei sich dieses teilweise auf die Angaben des Beschwerdeführers und teilweise auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle stützt (vgl. II.2.).3.3.
  3. Wie den Feststellungen unter römisch zwei.
  4. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 auf Grundlage von 13,55 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Flächenausmaßes von 11,03 ha, wobei sich dieses teilweise auf die Angaben des Beschwerdeführers und teilweise auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle stützt vergleiche römisch zwei.2.). Das für das Antragsjahr 2010 behördlich festgestellte Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem wird dieses seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert beanstandet (vgl. II.2.). Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541).Das für das Antragsjahr 2010 behördlich festgestellte Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem wird dieses seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert beanstandet vergleiche römisch zwei.2.). Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter II.
  5. ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als nicht ausreichend zu bewerten und das behördlich festgestellte Flächenausmaß (zu FS 18) somit nicht zu beanstanden.Mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter römisch zwei.
  6. ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als nicht ausreichend zu bewerten und das behördlich festgestellte Flächenausmaß (zu FS 18) somit nicht zu beanstanden. 3.3.
  7. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.3.
  8. Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Da – wie den Feststellungen unter II.
  9. zu entnehmen ist – der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 ein größeres (beihilfefähiges) Flächenausmaß beantragt hat (12,71 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen ist (11,03 ha), war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall zunächst verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.Da – wie den Feststellungen unter römisch zwei.
  10. zu entnehmen ist – der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 ein größeres (beihilfefähiges) Flächenausmaß beantragt hat (12,71 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen ist (11,03 ha), war die belangte Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, im vorliegenden Fall zunächst verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. 3.3.
  11. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Einen solchen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Das Vorliegen eines Behördenirrtums ergibt sich auch nicht aus dem übermittelten Akt.3.3.
  12. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Einen solchen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Das Vorliegen eines Behördenirrtums ergibt sich auch nicht aus dem übermittelten Akt. Im vorliegenden Fall ist der Beihilfenberechnung zum Antragsjahr 2010 somit ein Flächenausmaß von 11,03 ha zu Grunde zu legen. 3.3.
  13. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass im Rahmen der VOK zu FS 18 sogar ein größeres Flächenausmaß als beantragt ermittelt wurde, ist ihm zunächst beizupflichten, dass seitens der AMA im Rahmen der VOK zusätzlich zu den vom Beschwerdeführer beantragten Abschnitten beihilfefähige Flächenabschnitte vorgefunden wurden. Hierbei ist jedoch auf Art. 57 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 zu verweisen, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus legt Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können

Art. 2

Z 23 VO (EG) 1122/2009 nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage iSd Art. 57 VO (EG) 1122/2009 herangezogen werden. Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen ist den angeführten Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen.Hierbei ist jedoch auf Artikel 57, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, zu verweisen, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus legt Artikel 12, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können

Artikel 2

, Ziffer 23, VO (EG) 1122 aus 2009, nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage iSd Artikel 57, VO (EG) 1122 aus 2009, herangezogen werden. Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen ist den angeführten Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen. 3.3.

  1. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 12,71 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 11,03 ha heranzuziehen ist, liegt eine Differenzfläche von 1,68 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben errechnet die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2010 eine Flächensanktion in Höhe von3.3.
  2. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 12,71 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 11,03 ha heranzuziehen ist, liegt eine Differenzfläche von 1,68 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Artikel 58, der VO (EG) 1122 aus 2009, die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben errechnet die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2010 eine Flächensanktion in Höhe von EUR 579,
  3. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, ob nicht auf Basis von Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen werden kann:Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, ob nicht auf Basis von Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen werden kann: So gilt es zu berücksichtigen, dass Antragstellern im Antragsjahr 2010 noch nicht die Möglichkeit offenstand, im Fall der Beantragung von Hutweiden analog zur Beantragung von Almflächen die beihilfefähige Fläche auf Basis des Grades der Überschirmung sowie des Vorhandenseins nicht beihilfefähiger Flächenbestandteile (insb. Steine etc.) in Prozentstufen zu ermitteln (Anwendung des sog. "Ödland-Faktors"). Diese Möglichkeit wurde den Antragstellern erst beginnend mit dem Antragsjahr 2011 eröffnet (vgl. BVwG 05.05.2015, W118 2001402-1; hier bestätigte die AMA in einer ähnlichen Fallkonstellation, dass die beschriebene Antragssystematik erstmalig im Antragsjahr 2011 zur Anwendung gelangt ist).So gilt es zu berücksichtigen, dass Antragstellern im Antragsjahr 2010 noch nicht die Möglichkeit offenstand, im Fall der Beantragung von Hutweiden analog zur Beantragung von Almflächen die beihilfefähige Fläche auf Basis des Grades der Überschirmung sowie des Vorhandenseins nicht beihilfefähiger Flächenbestandteile (insb. Steine etc.) in Prozentstufen zu ermitteln (Anwendung des sog. "Ödland-Faktors"). Diese Möglichkeit wurde den Antragstellern erst beginnend mit dem Antragsjahr 2011 eröffnet vergleiche BVwG 05.05.2015, W118 2001402-1; hier bestätigte die AMA in einer ähnlichen Fallkonstellation, dass die beschriebene Antragssystematik erstmalig im Antragsjahr 2011 zur Anwendung gelangt ist). Weder im Merkblatt der AMA zum Mehrfachantrag-Flächen 2010 noch im Merkblatt zum Mehrfachantrag-Flächen 2011 finden sich jedoch – im Gegensatz zu Almflächen – Hinweise zur Einstufung und zur Beantragung von Hutweide-Flächen. Eine Definition des Begriffs "Hutweide" findet sich in den angeführten Merkblättern und auch den einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Direktzahlungen nicht. Demgegenüber deutet die Definition der Hutweide in der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 (Punkt 1.5.1.3) darauf hin, dass solche Flächen eo ipso auch nicht beihilfefähige Elemente enthalten: "Hutweiden: Minderertragsfähiges beweidetes Dauergrünland, maschinelle Futtergewinnung auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich oder Weiden, die extensiv bewirtschaftet werden." Erst in der INVEKOS-GIS-Verordnung 2011, BGBl II 330/2011, findet sich in § 4 Abs. 2 folgender Hinweis: "Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades."Erst in der INVEKOS-GIS-Verordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, 330 aus 2011,, findet sich in Paragraph 4, Absatz 2, folgender Hinweis: "Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades." Dass die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche bei Hutweiden analog zu Almflächen nach Maßgabe des Überschirmungsprozentsatzes sowie nach Maßgabe des Ausmaßes nicht beihilfefähiger Flächenanteile zu erfolgen hat, erscheint nicht zu beanstanden und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Im Gegensatz zur Beantragung von Almflächen finden sich im Hinblick auf die Beantragung von Hutweide-Flächen im Antragsjahr 2010 jedoch keinerlei Hinweise, in welcher Form die nicht beihilfefähigen Teile hätten in Abzug gebracht werden sollen. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht angemessen, in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden Sanktionen

Art. 58

VO (EG) 1122/2009 (Kürzung des Auszahlungsbetrages um das Doppelte der festgestellten Differenz) zu verhängen. Vielmehr ist betreffend jene Flächenabweichung, die aufgrund der Anwendung des sog. Ödland-Faktors im Rahmen der VOK ermittelt wurde, iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 von der Verhängung von Sanktionen Abstand zu nehmen (vgl. erneut BVwG 05.05.2015, W118 2001402-1; BVwG 29.06.2015, W138 2105273-1).Vor diesem Hintergrund erscheint es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht angemessen, in einer Sachverhaltskonstellation wie der vorliegenden Sanktionen

Artikel 58

, VO (EG) 1122 aus 2009, (Kürzung des Auszahlungsbetrages um das Doppelte der festgestellten Differenz) zu verhängen. Vielmehr ist betreffend jene Flächenabweichung, die aufgrund der Anwendung des sog. Ödland-Faktors im Rahmen der VOK ermittelt wurde, iSd Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, von der Verhängung von Sanktionen Abstand zu nehmen vergleiche erneut BVwG 05.05.2015, W118 2001402-1; BVwG 29.06.2015, W138 2105273-1). Festgestellte Flächenabweichungen, die nicht auf die Anwendung des sog. Ödland-Faktors zurückzuführen gewesen sind, stehen jedoch weiterhin einer Sanktionierung offen. 3.3.6. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz ausführt, dass hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung

Art. 73Abs.

5 der VO (EG) 796/2004 bereits Verjährung eingetreten sei, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EG) 796/2004 auf das Antragsjahr 2010 nicht anwendbar ist. Wie oben unter 3.

  1. ausgeführt, kommt im gegenständlichen Beschwerdefall die VO (EG) 1122/2009 zur Anwendung, die jedoch keine vergleichbare Verjährungsbestimmung mehr enthält (vgl. insbesondere Art. 80 VO (EG) 1122/2009). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die genannte Bestimmung berufen. Jedoch selbst dann, wenn die zitierte Bestimmung der VO (EG) 796/2004 noch auf den Beschwerdefall anzuwenden gewesen wäre, wäre keine Verjährung eingetreten, da die am 02.07.2014 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle die (im Dezember 2010 zu laufen begonnene) Verjährungsfrist unterbrochen hätte (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Selbst dann wäre somit eine Verjährungsfrist von vier Jahren – vorausgesetzt man unterstellt dem Beschwerdeführer guten Glauben – noch nicht abgelaufen.3.3.
  2. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz ausführt, dass hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung

Artikel 73

, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, bereits Verjährung eingetreten sei, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EG) 796 aus 2004, auf das Antragsjahr 2010 nicht anwendbar ist. Wie oben unter 3.

  1. ausgeführt, kommt im gegenständlichen Beschwerdefall die VO (EG) 1122 aus 2009, zur Anwendung, die jedoch keine vergleichbare Verjährungsbestimmung mehr enthält vergleiche insbesondere Artikel 80, VO (EG) 1122 aus 2009,). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die genannte Bestimmung berufen. Jedoch selbst dann, wenn die zitierte Bestimmung der VO (EG) 796 aus 2004, noch auf den Beschwerdefall anzuwenden gewesen wäre, wäre keine Verjährung eingetreten, da die am 02.07.2014 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle die (im Dezember 2010 zu laufen begonnene) Verjährungsfrist unterbrochen hätte (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Selbst dann wäre somit eine Verjährungsfrist von vier Jahren – vorausgesetzt man unterstellt dem Beschwerdeführer guten Glauben – noch nicht abgelaufen. Da die im vorliegenden Fall anzuwendenden sektorbezogenen Regelungen keine spezifischen Verjährungsbestimmungen enthalten, findet Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. In Art.
  2. Abs. 1 Unterabsatz 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Da im vorliegenden Fall die Frist zwar mit Auszahlung der Beihilfe (vgl. EuGH 06.10.2015, C-59/14, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas; BVwG 25.08.2016, W 104 2104553-1), nämlich am 21.12.2010 zu laufen begonnen hat, aber auch in diesem Zusammenhang spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 29.07.2014 unterbrochen wurde, ist gegenständlich jedenfalls keine Verjährung eingetreten.Da die im vorliegenden Fall anzuwendenden sektorbezogenen Regelungen keine spezifischen Verjährungsbestimmungen enthalten, findet Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. In Artikel 3, Absatz eins, Unterabsatz 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Da im vorliegenden Fall die Frist zwar mit Auszahlung der Beihilfe vergleiche EuGH 06.10.2015, C-59/14, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas; BVwG 25.08.2016, W 104 2104553-1), nämlich am 21.12.2010 zu laufen begonnen hat, aber auch in diesem Zusammenhang spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 29.07.2014 unterbrochen wurde, ist gegenständlich jedenfalls keine Verjährung eingetreten. Die Regelung des Art. 3 Abs. 1 leg. cit. gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer).Die Regelung des Artikel 3, Absatz eins, leg. cit. gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). 3.3.
  3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).3.3.
  4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.
  5. Zu Spruchpunkt A.II) Unter der Vorgabe, dass hinsichtlich jener Flächenabweichungen, die aufgrund der Anwendung des sog. Ödland-Faktors im Rahmen der VOK ermittelt wurden, die Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA

§ 19Abs.

3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Unter der Vorgabe, dass hinsichtlich jener Flächenabweichungen, die aufgrund der Anwendung des sog. Ödland-Faktors im Rahmen der VOK ermittelt wurden, die Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. 3.5. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zum Entfall von Sanktionen gibt es zwar bis dato kaum Entscheidungen; der Nachweis mangelnden Verschuldens stellt jedoch eine Frage dar, die anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, weshalb von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der vorliegenden Konstellation nicht ausgegangen werden kann.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zum Entfall von Sanktionen gibt es zwar bis dato kaum Entscheidungen; der Nachweis mangelnden Verschuldens stellt jedoch eine Frage dar, die anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, weshalb von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der vorliegenden Konstellation nicht ausgegangen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W204.2109742.1.00

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