Obsah (18)
Art. 133§ 7§ 8§ 68§ 10§ 3§ 75§ 57§ 52§ 46§ 55§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlW211 1304821-4 SpruchW211 1304821-4/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation.
- Sie stellte am XXXX2004 einen ersten Asylantrag in Österreich. Mit Bescheid vom XXXX2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom XXXX2004
§ 7Asyl
G 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation
§ 8Abs. 1 Asyl
G iVm § 50 FPG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die beschwerdeführende Partei
§ 8Abs. 2 Asyl
G in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben, die am XXXX2006 vom Unabhängigen Bundesasylsenat als abgewiesen wurde.2. Sie stellte am XXXX2004 einen ersten Asylantrag in Österreich. Mit Bescheid vom XXXX2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom XXXX2004
Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die beschwerdeführende Partei
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben, die am XXXX2006 vom Unabhängigen Bundesasylsenat als abgewiesen wurde. Am XXXX2007 stellte die beschwerdeführende Partei einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom XXXX2007 wurde dieser Antrag vom Bundesasylamt
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die beschwerdeführende Partei
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Entscheidung vom XXXX2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid ab.Am XXXX2007 stellte die beschwerdeführende Partei einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom XXXX2007 wurde dieser Antrag vom Bundesasylamt
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die beschwerdeführende Partei
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Entscheidung vom XXXX2007 wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid ab.
- I. Am XXXX2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab in ihrer Erstbefragung am XXXX2012 an, zuletzt in Inguschetien gelebt zu haben, wo auch noch zwei ihrer Geschwister aufhältig seien. Sie habe ihren Herkunftsstaat am XXXX2012 mit einem PKW verlassen. Sie sei im Juli 2010 mit einem PKW nach Inguschetien gefahren und dort bis XXXX2012 geblieben. Im Oktober 2011 sei sie von Sicherheitskräften bedroht worden.
- römisch eins. Am XXXX2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab in ihrer Erstbefragung am XXXX2012 an, zuletzt in Inguschetien gelebt zu haben, wo auch noch zwei ihrer Geschwister aufhältig seien. Sie habe ihren Herkunftsstaat am XXXX2012 mit einem PKW verlassen. Sie sei im Juli 2010 mit einem PKW nach Inguschetien gefahren und dort bis XXXX2012 geblieben. Im Oktober 2011 sei sie von Sicherheitskräften bedroht worden. Bei ihrer Einvernahme am XXXX2012 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich weiter an, dass sie nach der Verbüßung einer achtmonatigen Haftstrafe im Juli 2010 freiwillig nach Hause gefahren sei. Sie habe in XXXX im ehemaligen Haus ihres Vaters gewohnt, einem großen Haus mit sechs Zimmern. Miete habe sie keine bezahlt. Jetzt würden ihre Stiefmutter und ihre drei Stiefgeschwister dort wohnen. Eine Schwester lebe in Österreich, die die beschwerdeführende Partei bei Bedarf finanziell unterstütze.Bei ihrer Einvernahme am XXXX2012 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich weiter an, dass sie nach der Verbüßung einer achtmonatigen Haftstrafe im Juli 2010 freiwillig nach Hause gefahren sei. Sie habe in römisch 40 im ehemaligen Haus ihres Vaters gewohnt, einem großen Haus mit sechs Zimmern. Miete habe sie keine bezahlt. Jetzt würden ihre Stiefmutter und ihre drei Stiefgeschwister dort wohnen. Eine Schwester lebe in Österreich, die die beschwerdeführende Partei bei Bedarf finanziell unterstütze. Aus einer schriftlichen Stellungnahme vom XXXX2012 geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei mittlerweile mit einer bosnischen Staatsbürgerin traditionell verheiratet sei, die von ihr Zwillinge erwarte. Das Paar habe noch keinen offiziellen gemeinsamen Wohnsitz. Am XXXX2012 wurde die beschwerdeführende Partei erneut einvernommen und gab soweit wesentlich an, inoffiziell bei ihrer Frau zu leben, aber im Asylheim gemeldet zu sein. Sie sei nicht erwerbstätig. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX2012 mit Bescheid vom XXXX2012 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies die beschwerdeführende Partei
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G nach Russland aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX2012 mit Bescheid vom XXXX2012 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die beschwerdeführende Partei
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Russland aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfahrensanordnung vom XXXX2013 eingestellt und mit Verfahrensanordnung vom XXXX2013 nach Vorlage einer Meldung beim XXXX fortgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfahrensanordnung vom XXXX2013 eingestellt und mit Verfahrensanordnung vom XXXX2013 nach Vorlage einer Meldung beim römisch 40 fortgesetzt. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am XXXX2014 betreffend die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheids als unbegründet ab (Spruchpunkte I. und II.), hob den Spruchpunkt III. in Erledigung der Beschwerde auf und wies das Verfahren
§ 75Abs. 20 Asyl
G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am XXXX2014 betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheids als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), hob den Spruchpunkt römisch drei. in Erledigung der Beschwerde auf und wies das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück (Spruchpunkt römisch drei.). II. Die belangte Behörde verständigte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom XXXX2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte sie auf, einige Fragen zu ihrem Leben in Österreich zu beantworten. Aus einer schriftlichen Stellungnahme vom XXXX2015 geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei eine deutsche Staatsangehörige nach islamischem Ritus geheiratet habe. Sie werde durch ihre Gattin finanziell unterstützt.römisch zwei. Die belangte Behörde verständigte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom XXXX2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte sie auf, einige Fragen zu ihrem Leben in Österreich zu beantworten. Aus einer schriftlichen Stellungnahme vom XXXX2015 geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei eine deutsche Staatsangehörige nach islamischem Ritus geheiratet habe. Sie werde durch ihre Gattin finanziell unterstützt. Am XXXX2016 schickte die belangte Behörde erneut eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte die beschwerdeführende Partei wieder auf, die Fragen zum Leben in Österreich zu beantworten. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX2016 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt I.).
§ 55Abs.
1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX2016 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Am XXXX2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im deren Rahmen die beschwerdeführende Partei und eine Zeugin zum Leben in Österreich befragt wurde. Darüber hinaus wurden einige Unterlagen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der dort aus XXXX in Inguschetien stammt. Dort leben noch zwei Geschwister der beschwerdeführenden Partei.1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der dort aus römisch 40 in Inguschetien stammt. Dort leben noch zwei Geschwister der beschwerdeführenden Partei. Sie stellte am XXXX2004 einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX2006 abgewiesen wurde. Eine Berufung dagegen wurde mit Entscheidung des Unabhängigen Asylsenats vom XXXX2006 abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei stellte am XXXX2007 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX2007
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde durch Entscheidung des Unabhängigen Asylsenats vom XXXX2007 bestätigt.Die beschwerdeführende Partei stellte am XXXX2007 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX2007
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde durch Entscheidung des Unabhängigen Asylsenats vom XXXX2007 bestätigt. Das XXXXverurteilte die beschwerdeführende Partei am XXXX2007 wegen §§ 12, 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.Das XXXXverurteilte die beschwerdeführende Partei am XXXX2007 wegen Paragraphen 12, 15 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Das Landesgericht XXXX verurteilte die beschwerdeführende Partei am XXXX2008 wegen §§ 15, 127, 128 Abs. 1
- Fall, 129 Abs 1, 130
- und
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, 14 Monate davon wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte die beschwerdeführende Partei am XXXX2008 wegen Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins,
- Fall, 129 Absatz eins, 130,
- und
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, 14 Monate davon wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Landesgericht XXXX verurteilte die beschwerdeführende Partei am XXXX2009 wegen §§ 127, 130
- Fall StGB und § 50 Abs. 1
- Fall WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und widerrief die bedingte Strafentlassung der früheren Verurteilung.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte die beschwerdeführende Partei am XXXX2009 wegen Paragraphen 127, 130,
- Fall StGB und Paragraph 50, Absatz eins,
- Fall WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und widerrief die bedingte Strafentlassung der früheren Verurteilung. Die beschwerdeführende Partei war von XXXX2008 bis XXXX2008, von XXXX2009 bis XXXX2009, von XXXX2009 bis XXXX2009 und von XXXX2013 bis XXXX2014 in Strafanstalten gemeldet. Die letzte Haft im Jahr 2013/2014 betraf den Widerruf der bedingten Entlassung zur Verurteilung des LG XXXX aus dem Jahr 2009.Die beschwerdeführende Partei war von XXXX2008 bis XXXX2008, von XXXX2009 bis XXXX2009, von XXXX2009 bis XXXX2009 und von XXXX2013 bis XXXX2014 in Strafanstalten gemeldet. Die letzte Haft im Jahr 2013 aus 2014, betraf den Widerruf der bedingten Entlassung zur Verurteilung des LG römisch 40 aus dem Jahr
- Im Juli 2010 reiste die beschwerdeführende Partei freiwillig nach Inguschetien in den Ort XXXX aus und lebte dort bis Ende 2011 im Haus ihres verstorbenen Vaters mit ihrer Stiefmutter und den drei Stiefgeschwistern.Im Juli 2010 reiste die beschwerdeführende Partei freiwillig nach Inguschetien in den Ort römisch 40 aus und lebte dort bis Ende 2011 im Haus ihres verstorbenen Vaters mit ihrer Stiefmutter und den drei Stiefgeschwistern. Am XXXX2012 verließ die beschwerdeführende Partei Inguschetien wieder, reiste nach Österreich und stellte am XXXX2012 den dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom XXXX2012 durch die belangte Behörde abgewiesen wurde und eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG nach Russland ausgesprochen wurde. Eine Beschwerde gegen den Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom XXXX2014 abgewiesen, der Beschwerde betreffend die Ausweisung stattgegeben und das Verfahren
§ 75Abs. 20 Asyl
G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Am XXXX2012 verließ die beschwerdeführende Partei Inguschetien wieder, reiste nach Österreich und stellte am XXXX2012 den dritten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom XXXX2012 durch die belangte Behörde abgewiesen wurde und eine Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nach Russland ausgesprochen wurde. Eine Beschwerde gegen den Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom XXXX2014 abgewiesen, der Beschwerde betreffend die Ausweisung stattgegeben und das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei hat drei leibliche Kinder, die in Österreich leben: Am XXXX2012 wurden aus der Lebensgemeinschaft mit einer bosnischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltstitel nach dem NAG in Österreich Zwillinge geboren (vgl. DNA Profile betreffend die Vaterschaft ohne Datum). Im Jahr 2013 trennte sich die beschwerdeführende Partei von der Kindesmutter. Die beschwerdeführende Partei sah diese Kinder im Juni 2015 ein paar Mal, davor und danach nicht. Sie unterstützt die Kinder auch nicht finanziell. Nach ihren eigenen Angaben leitete sie kürzlich ein Verfahren betreffend die Anerkennung der Vaterschaft und die Obsorge ein.Am XXXX2012 wurden aus der Lebensgemeinschaft mit einer bosnischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltstitel nach dem NAG in Österreich Zwillinge geboren vergleiche DNA Profile betreffend die Vaterschaft ohne Datum). Im Jahr 2013 trennte sich die beschwerdeführende Partei von der Kindesmutter. Die beschwerdeführende Partei sah diese Kinder im Juni 2015 ein paar Mal, davor und danach nicht. Sie unterstützt die Kinder auch nicht finanziell. Nach ihren eigenen Angaben leitete sie kürzlich ein Verfahren betreffend die Anerkennung der Vaterschaft und die Obsorge ein. Am XXXX2015 heiratete die beschwerdeführende Partei die deutsche Staatsangehörige M.S. nach islamischer Tradition in Wien (Ehevertrag vom selben Datum). Das Paar ist nicht standesamtlich verheiratet, noch lebt es in einer eingetragenen Partnerschaft; der Vollständigkeit halber wird daher festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" ist. Das Paar hat einen gemeinsamen Sohn, der am XXXX2016 in Wien geboren wurde. Das Kind ist deutscher Staatsangehöriger. Die beschwerdeführende Partei und M.S. haben die gemeinsame Obsorge für das Kind erklärt (Dokument Standesamt vom XXXX2016). Das Paar ist seit XXXX2017 an einer gemeinsamen Adresse gemeldet (Meldezettel betreffend die beschwerdeführende Partei vom XXXX2017 und betreffend M.S. vom XXXX2016). Nach Angaben der beschwerdeführenden Partei und M.S. lebte das Paar aber auch bereits davor zusammen. Die beschwerdeführende Partei geht mit ihrem Sohn spazieren und begleitet ihn und seine Partnerin zum Arzt. Sie hilft auch im Haushalt. Die beschwerdeführende Partei bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (Angaben der beschwerdeführenden Partei und Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom XXXX2016). Sie würde gegebenenfalls gerne am Bau arbeiten und eine Ausbildung machen. Welchen Beruf sie ausüben wollen würde oder welche Ausbildung sie machen würde, hat sie noch nicht im Detail überlegt. Aus ihrem Einkommen aus der Grundversorgung trägt sie auch etwas zum Lebensunterhalt der Familie bei. Die beschwerdeführende Partei legte eine Einstellungszusage eines Transportunternehmens vor (Zusage vom XXXX2017). Welche Tätigkeit sie dort ausüben würde, weiß sie nicht. Die Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei machte bei den ÖBB eine Ausbildung zur Bürokauffrau und möchte dort wieder zu arbeiten beginnen. Zur Zeit bezieht sie Mindestsicherung und Kinderbetreuungsgeld. Die Familie lebt bei der Mutter der Lebensgefährtin. Die beschwerdeführende Partei spricht und versteht sehr gut Deutsch. Sie macht viel Sport, insbesondere Judo, und unterrichtete auch Kinder in Wien. Sie hat einen Freundeskreis, mit dem sie sich trifft und zB Billard spielen oder ins Fitnessstudio geht. Eine Schwester lebt mit ihrer Familie in Österreich. 1.
- Es werden die folgenden Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation getroffen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA), Russische Föderation, Stand 21.09.2016: Quellverweise befinden sich beim jeweiligen Zitat im Text; die einzelnen Quellen am Ende dieses Abschnitts.
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Bei der Parlamentswahl (Duma) am 18.9.2016 konnte die Regierungspartei Einiges Russland eine Dreiviertelmehrheit auf sich vereinen. Knapp über 54 Prozent der Wählerstimmen konnte die Partei Einiges Russland auf sich vereinigen, die absolute Mehrheit schlägt sich jedoch noch stärker bei der Sitzverteilung im Unterhaus der Föderalen Versammlung nieder. Durch ein Mischsystem aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht ziehen insgesamt 343 Abgeordnete – mehr als je zuvor – für Einiges Russland in die Staatsduma ein: 140 Abgeordnete über die Parteiliste und zusätzliche 203 über Direktmandate. Von den verbleibenden 107 Sitzen gingen 42 Mandate an die Kommunistische Partei (KPRF), 39 Mandate an die nationalistische Liberal-Demokratische Partei (LDPR) und 23 Mandate an die Partei Gerechtes Russland. Keine andere Partei schaffte es, über die Fünf-Prozent-Einzugshürde zu kommen. Durch Direktmandate ziehen außerdem ein Kandidat der rechtspopulistischen Partei "Rodina" (Heimat), ein Kandidat der Partei "Graschdanskaja Platforma" (Bürgerplattform) und der einzige unabhängige Kandidat, Waldislaw Resnik, in die Staatsduma ein. Letzterer wird aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Regierungspartei Einiges Russland von zahlreichen kritischen Medien de facto zu den Mandaten von Einiges Russland hinzugerechnet (Standard 20.9.2016). In der neuen Duma werden somit vier Parteien vertreten sein: Einiges Russland mit der Mehrheit der Sitze sowie die systemische Opposition bestehend aus der Kommunistischen Partei, der LDPR und Gerechtes Russland. Unter systemischer Opposition sind die Parteien gemeint, die in der Duma vertreten sind, mehrheitlich mit der Regierungspartei stimmen, ihre Politik eng mit dem Kreml abstimmen und damit keine reale Opposition darstellen. Damit hat Einiges Russland gegenüber 2011 sogar noch einmal zugelegt. Die echte Opposition ist dagegen chancenlos geblieben: Einerseits wurde ihre Führung und insbesondere der ursprünglich gemeinsame Kandidat Michail Kasjanow im Vorfeld diskreditiert. Anderseits sind die Führer der Opposition so stark zerstritten, dass mehrere Parteien angetreten sind und sich gegenseitig die wenigen Stimmen abgenommen haben. Die liberalen Parteien Jabloko und Parnas sind nicht annähernd an die Fünf-Prozent-Hürde gekommen. Neben der Diskreditierung von Kandidaten dieser Parteien fehlte ihnen auch der Kontakt zur Bevölkerung. Die Kompromisslosigkeit ihres Führungspersonals sowie das Fehlen neuer, unverbrauchter Persönlichkeiten bestätigen nur die tiefe Krise und Irrelevanz der nicht-systemischen Opposition. Die niedrige Wahlbeteiligung von unter 50 Prozent im Landesdurchschnitt und unter 30 Prozent in Moskau und Sankt Petersburg zeigt, wie wenig die Parteien Wähler motivieren konnten, und schwächt die Legitimität der zukünftigen Duma. Das war letztlich von der politischen Führung in Kauf genommen worden, um die Wahl unter Kontrolle zu haben. Eine Mehrheit für Einiges Russland in der Duma ist letztlich zweitrangig, da mit der systemischen Opposition ausschließlich Parteien im Parlament vertreten sind, die alle vom Kreml initiierten Gesetzesprojekte durchbringen können (Zeitonline 19.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung Der Standard (20.9.2016): Russland: Was die Dreiviertelmehrheit der Kremlpartei bedeutet, http://derstandard.at/2000044645415/Was-die-Dreiviertelmehrheit-der-Kremlpartei-fuer-Russland-bedeutet, Zugriff 21.9.2016 -Strichaufzählung Zeitonline (19.9.2016): Duma-Wahl in Russland. Putins Test, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/duma-wahl-russland-parlament-wladimir-putin-praesident/komplettansicht, Zugriff 21.9.2016
- Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b). Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das »Kaukasus-Emirat«, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien – so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015). Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, römisch eins s the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,Open Democracy (29.6.2015): römisch eins s this the end of the Caucasus Emirate?, https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet, http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016
- Grundversorgung/Wirtschaft Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015). Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/
- Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in
- Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den
- Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b). Quellen: -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/russland/wirtschaft-entwicklung/#c17548, 24.5.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation
- Sozialbeihilfen Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c). Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können: -Strichaufzählung Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges; -Strichaufzählung Invaliden und Veteranen militärischer Operationen -Strichaufzählung Invaliden mit Behinderung I., II. und III. GradesInvaliden mit Behinderung römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Grades -Strichaufzählung Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern -Strichaufzählung Kinder mit Behinderung -Strichaufzählung Arbeitsveteranen -Strichaufzählung Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) -Strichaufzählung Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe -Strichaufzählung Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden -Strichaufzählung Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden -Strichaufzählung Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden -Strichaufzählung Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung -Strichaufzählung Opfer politischer Repressionen -Strichaufzählung Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland” etc.) (IOM 6.2014) Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: -Strichaufzählung ärztlich verschriebene Medikamente -Strichaufzählung Sanatoriumsaufenthalt -Strichaufzählung Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014) Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014). MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird: -Strichaufzählung Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); -Strichaufzählung Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.); -Strichaufzählung Familien mit geringem Einkommen; -Strichaufzählung Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). Familienhilfe: Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen: -Strichaufzählung Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom) -Strichaufzählung Großfamilien mit Kindern unter 6 Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren -Strichaufzählung Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen -Strichaufzählung Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten -Strichaufzählung Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen -Strichaufzählung Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge -Strichaufzählung Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren -Strichaufzählung Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben -Strichaufzählung Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003 -Strichaufzählung Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung: -Strichaufzählung 3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist) -Strichaufzählung fünf oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist) -Strichaufzählung Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen -Strichaufzählung Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 675 RUB (IOM 8.2015). Wohnungswesen Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen -Strichaufzählung Wartezeit von mehreren Jahre oder Dekaden -Strichaufzählung Lokale Behörden bestimmen die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen (IOM 8.2015). Arbeitslosenhilfe Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015). Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen: -Strichaufzählung Zwei vorgeschlagene, passende Arbeitsangebote abgelehnt -Strichaufzählung Bezahlter Staatsdienst nach drei Monaten abgelehnt -Strichaufzählung Vorgeschlagene Trainings der Arbeitsagentur abgelehnt -Strichaufzählung Beendigung der Arbeit aufgrund von disziplinarischen Verstößen -Strichaufzählung Abbrechen von vorgeschlagenen Trainings -Strichaufzählung Neubewerbungsverfahren nicht durchlaufen (IOM 8.2015). Quellen: -Strichaufzählung BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation 4.
- Krankenversicherung Seit dem
- Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem
- Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014). Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes: * Notfallbehandlung * Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken * Stationäre Behandlung * Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015) Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation
- Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vergleiche GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b). Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem
"Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten
der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 3.2016c). Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015). Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes: * Notfallbehandlung * Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken * Stationäre Behandlung * Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015) Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (25.5.2016b): Russische Föderation – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
- Behandlung nach Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016). Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
- Beweiswürdigung: 2.
- Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren betreffend die Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei, zu ihrer Ausreise im Jahr 2010 und zu ihren Lebensumständen und Familienangehörigen in Inguschetien gründen sich auf ihren glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf Auszügen aus dem Strafregister vom XXXX
- Die Feststellungen zu ihren Kindern in Österreich, zu ihrer Lebensgemeinschaft und zu ihrem hier gelebten Familienleben gründen sich auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei, der M. S. und auf den vorgelegten Unterlagen. Feststellungen zum Leben in Österreich, zur Einstellungszusage, zum Bezug der Leistungen aus der Grundversorgung und zu den Deutschkenntnissen basieren auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei, den vorgelegten Unterlagen und der Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurden und den Parteien daher bekannt sind. Sie sind in relevanten Auszügen oben unter 1.
- wiedergegeben. Im Beschwerdeverfahren wurden keine Stellungnahmen zu den Länderberichten abgegeben, noch wurde die Prüfung weiterer Berichte beantragt oder vorgeschlagen.
- Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
- Rechtsgrundlagen 3.1.1
§ 75Abs. 19 Asyl
G 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.3.1.1
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz unter anderen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz unter anderen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,), so hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen. 3.1.2.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.1.2.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. 3.1.
- Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet soweit wesentlich:3.1.
- Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet soweit wesentlich: "
(1)[ ]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn [ ]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn [ ] 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, [ ] und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [ ]und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [ ]
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei." 3.1.4.
§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.1.4.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist:
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien,
- Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben” besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom
- Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie” in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande” mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland,
- Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien,
- Juni 1979, Serie A Nr. 31 , Paragraphen 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben” besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom
- Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie” in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande” mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland,
- Dezember 1986, Serie A Nr. 112, Paragraph 56,). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Anwendung dieser Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: 3.1.
- Weder hat die beschwerdeführende Partei das Vorliegen eines der Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.1.5. Weder hat die beschwerdeführende Partei das Vorliegen eines der Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.1.
- Zur Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG:3.1.
- Zur Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG: Aufenthaltsdauer: Die beschwerdeführende Partei hielt sich von Ende Oktober 2004 bis Juli 2010 und ab Jänner 2012 bis jetzt in Österreich auf. Vor ihrer freiwilligen Ausreise nach Inguschetien im Juli 2010 verbrachte sie demnach fünf Jahre und neun Monate in Österreich; seit ihrer Rückkehr im Jänner 2012 wieder etwas mehr als fünf Jahre. Damit verbrachte die beschwerdeführende Partei insgesamt tatsächlich schon einen langen Zeitraum in Österreich. Dieser Zeitraum kann aber hinsichtlich ihrer hier entwickelten privaten Interessen nur sehr eingeschränkt gewertet werden: zum einen gründete sich der langjährige Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei auf mittlerweile insgesamt drei im Endeffekt unbegründete Asylanträge bzw. Anträge auf internationalen Schutz (vgl. VfGH, 07.10.2010, B950/10, siehe dazu auch VwGH, 25.03.2010, 2009/21/0216). Der lange Aufenthalt war außerdem nicht ununterbrochen, und musste sich die beschwerdeführende Partei der Unsicherheit ihres Aufenthalts in Österreich bereits nach der Abweisung ihres ersten Antrags und dann wieder jedenfalls nach der Abweisung ihres dritten Antrags am XXXX2012 durch das damalige BAA bewusst sein. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren musste übrigens wegen einer fehlenden Wohnsitzmeldung im Jahr 2013 für ca. acht Monate unterbrochen werden, weshalb auch ein Teil der nicht besonders langen Dauer des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist.Damit verbrachte die beschwerdeführende Partei insgesamt tatsächlich schon einen langen Zeitraum in Österreich. Dieser Zeitraum kann aber hinsichtlich ihrer hier entwickelten privaten Interessen nur sehr eingeschränkt gewertet werden: zum einen gründete sich der langjährige Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei auf mittlerweile insgesamt drei im Endeffekt unbegründete Asylanträge bzw. Anträge auf internationalen Schutz vergleiche VfGH, 07.10.2010, B950/10, siehe dazu auch VwGH, 25.03.2010, 2009/21/0216). Der lange Aufenthalt war außerdem nicht ununterbrochen, und musste sich die beschwerdeführende Partei der Unsicherheit ihres Aufenthalts in Österreich bereits nach der Abweisung ihres ersten Antrags und dann wieder jedenfalls nach der Abweisung ihres dritten Antrags am XXXX2012 durch das damalige BAA bewusst sein. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren musste übrigens wegen einer fehlenden Wohnsitzmeldung im Jahr 2013 für ca. acht Monate unterbrochen werden, weshalb auch ein Teil der nicht besonders langen Dauer des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen ist. Wenn also die beschwerdeführende Partei bemerkt, dass sie sich bereits insgesamt sehr lange in Österreich aufgehalten hat, so ist ihr zwar zuzustimmen, fließt aber diese gesamte Aufenthaltsdauer in Bezug auf ihre in dieser Zeit entwickelten privaten Interessen nur untergeordnet ein, weil diese Dauer auf insgesamt drei fruchtlosen Asylverfahren beruht und außerdem nicht ununterbrochen war. Diesem Aufenthalt in Österreich sind nun die Wurzeln der beschwerdeführenden Partei in ihrer Heimat gegenüberzustellen: Die beschwerdeführende Partei ist 1988 geboren und verbrachte demnach ihre ersten sechzehn Lebensjahre in Inguschetien. Außerdem kehrte sie 2010 freiwillig in ihre Heimat zurück und lebte dort eineinhalb Jahre als Erwachsener. Sie verfügt dort über eine Stieffamilie und zwei Geschwister und lebte auch während ihrer Rückkehr im Haus ihres verstorbenen Vaters, in dem noch ihre Stieffamilie wohnte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei über emotionale und familiäre Wurzeln in der Heimat verfügt, die Sprache spricht und sich dort auskennt. Privatleben in Österreich: Die beschwerdeführende Partei spricht und versteht gut Deutsch, verfügt in Österreich sicher über einen Freundeskreis, betreibt viel Sport und unterrichtet auch Kinder im Judo. Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und arbeitet nicht. Sie absolvierte auch keine Ausbildung. Sie würde gerne am Bau arbeiten, weiß aber nicht, als was und hat sich dazu keinen Ausbildungsweg überlegt. Sie verfügt über eine Einstellungszusage bei einem Kleintransportunternehmen, weiß aber auch nicht, was sie dort machen würde. In Hinblick auf ihre finanzielle Situation und eine eventuelle wirtschaftliche Unabhängigkeit ist zu sagen, dass die beschwerdeführende Partei keine konkreten Pläne über einen Berufs- und/oder Ausbildungsweg vorbrachte. Ihre vorgelegte Einstellungszusage kann nur eingeschränkt in die Beurteilung einfließen, da die beschwerdeführende Partei von sich aus von keiner zukünftigen Berufstätigkeit bei jenem Kleintransportunternehmen erzählt hat noch weiß, was sie dort eigentlich machen würde. Darüber hinaus kann auch nach der entsprechenden Rechtsprechung dieser Einstellungszusage keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. VwGH, 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mwN). Die Abhängigkeit von öffentlichen Leistungen wird auch dort offenbar, wenn eine offizielle Wohnsitzmeldung bei ihrer Lebensgefährtin bis kurz vor der Beschwerdeverhandlung unterbleibt, um weiter Leistungen aus der Grundversorgung zu beziehen. Die beschwerdeführende Partei erweckt mit ihren Angaben und dem Fehlen konkreter Vorstellungen, obwohl sie bereits wieder zwei Jahre Gelegenheit gehabt hätte, sich umzuhören, Pläne zu schmieden und eventuell eine Ausbildungs- oder Lehrstelle zu suchen, nicht den Eindruck, gezielt Pläne zur Erlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu entwickeln.Sie bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und arbeitet nicht. Sie absolvierte auch keine Ausbildung. Sie würde gerne am Bau arbeiten, weiß aber nicht, als was und hat sich dazu keinen Ausbildungsweg überlegt. Sie verfügt über eine Einstellungszusage bei einem Kleintransportunternehmen, weiß aber auch nicht, was sie dort machen würde. In Hinblick auf ihre finanzielle Situation und eine eventuelle wirtschaftliche Unabhängigkeit ist zu sagen, dass die beschwerdeführende Partei keine konkreten Pläne über einen Berufs- und/oder Ausbildungsweg vorbrachte. Ihre vorgelegte Einstellungszusage kann nur eingeschränkt in die Beurteilung einfließen, da die beschwerdeführende Partei von sich aus von keiner zukünftigen Berufstätigkeit bei jenem Kleintransportunternehmen erzählt hat noch weiß, was sie dort eigentlich machen würde. Darüber hinaus kann auch nach der entsprechenden Rechtsprechung dieser Einstellungszusage keine wesentliche Bedeutung zukommen vergleiche VwGH, 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mwN). Die Abhängigkeit von öffentlichen Leistungen wird auch dort offenbar, wenn eine offizielle Wohnsitzmeldung bei ihrer Lebensgefährtin bis kurz vor der Beschwerdeverhandlung unterbleibt, um weiter Leistungen aus der Grundversorgung zu beziehen. Die beschwerdeführende Partei erweckt mit ihren Angaben und dem Fehlen konkreter Vorstellungen, obwohl sie bereits wieder zwei Jahre Gelegenheit gehabt hätte, sich umzuhören, Pläne zu schmieden und eventuell eine Ausbildungs- oder Lehrstelle zu suchen, nicht den Eindruck, gezielt Pläne zur Erlangung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu entwickeln. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich 2007, 2008 und 2009 insgesamt dreimal strafgerichtlich wegen Eigentumsdelikten und nach dem Waffengesetz verurteilt worden und absolvierte zweimal Haftstrafen von einmal 21 und von einmal 9 Monaten, wobei eine erste bedingte Strafentlassung widerrufen wurde und die beschwerdeführende Partei eine Resthaftstrafe im Jahr 2013/2014 ableisten musste. Sie wurde am XXXX2014 letztmalig aus der Haft entlassen. Seither ließ sie sich nichts mehr zuschulden kommen. Der Zeitraum seit der letzten Verurteilung beträgt bereits sieben Jahre und drei Monate, wobei der zu berücksichtigende Beobachtungszeitraum für das weitere Verhalten durch die eineinhalb Jahre, die die beschwerdeführende Partei in Inguschetien war und durch ihre Zeit in Haft durch den Widerruf (ein Jahr und ca. zwei Monate) gemindert ist. Der erkennenden Richterin erschien die in der Verhandlung geäußerte Reue betreffend ihre Fehltritte in den Jahren 2007 bis 2009 authentisch. Demnach sind die strafgerichtlichen Verurteilungen selbstverständlich bei der Abwägung ihrer Interessen an einem Verbleib in Österreich und der öffentlichen Interessen am Erhalt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu berücksichtigen; mildernd ist jedoch ein ca. vier Jahre andauernder Zeitraum seit der letzten Verurteilung mitzubedenken, in dem sich die beschwerdeführende Partei wohl verhalten hat, sowie ein authentisches Bekenntnis dazu, sich nicht mehr in den betroffenen Kreisen bewegen und keine Straftaten verüben zu wollen.Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich 2007, 2008 und 2009 insgesamt dreimal strafgerichtlich wegen Eigentumsdelikten und nach dem Waffengesetz verurteilt worden und absolvierte zweimal Haftstrafen von einmal 21 und von einmal 9 Monaten, wobei eine erste bedingte Strafentlassung widerrufen wurde und die beschwerdeführende Partei eine Resthaftstrafe im Jahr 2013 aus 2014, ableisten musste. Sie wurde am XXXX2014 letztmalig aus der Haft entlassen. Seither ließ sie sich nichts mehr zuschulden kommen. Der Zeitraum seit der letzten Verurteilung beträgt bereits sieben Jahre und drei Monate, wobei der zu berücksichtigende Beobachtungszeitraum für das weitere Verhalten durch die eineinhalb Jahre, die die beschwerdeführende Partei in Inguschetien war und durch ihre Zeit in Haft durch den Widerruf (ein Jahr und ca. zwei Monate) gemindert ist. Der erkennenden Richterin erschien die in der Verhandlung geäußerte Reue betreffend ihre Fehltritte in den Jahren 2007 bis 2009 authentisch. Demnach sind die strafgerichtlichen Verurteilungen selbstverständlich bei der Abwägung ihrer Interessen an einem Verbleib in Österreich und der öffentlichen Interessen am Erhalt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu berücksichtigen; mildernd ist jedoch ein ca. vier Jahre andauernder Zeitraum seit der letzten Verurteilung mitzubedenken, in dem sich die beschwerdeführende Partei wohl verhalten hat, sowie ein authentisches Bekenntnis dazu, sich nicht mehr in den betroffenen Kreisen bewegen und keine Straftaten verüben zu wollen. Auf den zwar insgesamt langen Aufenthalt und die durch private Kontakte und Deutschkenntnisse gezeigte Integration wirken sich also mindernd aus, dass der Aufenthalt auf mehreren unberechtigten Asylanträgen basiert, die beschwerdeführende Partei dreimal strafrechtlich verurteilt wurde, wobei sie sich in den letzten ca. vier Jahren wohlverhielt, sie wirtschaftlich ausschließlich von der öffentlichen Hand abhängig ist und auch, mit der Ausnahme einer Einstellungszusage, keine konkreten Ausbildungs- oder Berufspläne hat sowie sie ihre ersten sechszehn Lebensjahre in der Russischen Föderation verbrachte, sie die Sprache spricht, dort sozialisiert ist und über Familie und Stieffamilie verfügt. Trotz des langen Aufenthalts in Österreich kann daher bisher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Interessen der beschwerdeführenden Partei an der Achtung ihres Privatlebens in Österreich unverhältnismäßig wäre. Familienleben in Österreich: Ganz besonders wesentlich ist nunmehr in die gegenständliche Abwägung das in Österreich gegründete Familienleben einzubeziehen. Voranzustellen ist, dass die Beziehungen und auch die Familiengründungen mit den jeweiligen Lebensgefährtinnen immer zu einem Zeitpunkt passierten, in dem der beschwerdeführende Partei aber auch ihren Partnerinnen bewusst gewesen sein musste, dass ihr Aufenthaltsstatus und damit verbunden der Fortbestand von Familienleben in Österreich von vornherein unsicher gewesen ist (siehe dazu VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mit dort zitierter Judikatur des EGMR und VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Von einer ersten Lebensgefährtin ist die beschwerdeführende Partei seit 2013 getrennt. Aus dieser Partnerschaft wurden im September 2012 Zwillinge geboren. Zwischen 2013 und 2017 sah die beschwerdeführende Partei diese Kinder einige Male im Juni 2015, davor und danach nicht. Sie trägt weder praktisch noch finanziell etwas zum Unterhalt dieser Kinder bei. Nach eigenen Angaben versucht sie zur Zeit, ein Vaterschaftsanerkenntnis und die gemeinsame Obsorge zu beantragen. Während der beschwerdeführenden Partei ein nunmehr demonstriertes Interesse an einer Kontaktaufnahme zu Gute zu halten ist, muss dennoch bei einer momentanen Bestandsaufnahme gesagt werden, dass sich die beschwerdeführende Partei bisher in das Leben ihrer beiden älteren Kinder weder finanziell, noch praktisch eingebracht hat. Nunmehr lebt die beschwerdeführende Partei mit M.S. in einer aufrechten Lebensgemeinschaft, und sind sie seit XXXX2017 auch an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet. Dieser Gemeinschaft entsprang ein Sohn, der am XXXX2016 geboren wurde und für den beide Eltern die gemeinsame Obsorge inne haben. Die beschwerdeführende Partei bringt sich – durch diese etwas vage formuliert - derart in die Betreuung des Kindes ein, indem sie spazieren geht und die Familie zum Arzt begleitet. Das Kind leidet nach Angaben seiner Mutter an einer Neurodermitis. Die beschwerdeführende Partei hilft auch im Haushalt mit. Nach der mündlichen Verhandlung und der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei und von M.S. zweifelt die erkennende Richterin nicht daran, dass beiden an einer Aufrechterhaltung ihres Familienlebens gelegen ist. Dieses Interesse ist nachvollziehbar, jedoch, wie zuvor angemerkt, dadurch gemindert, dass auch diese Lebensgemeinschaft und Familiengründung zu einer Zeit entstanden ist, in der beiden beteiligten Personen die prekäre Aufenthaltssituation der beschwerdeführenden Partei bewusst gewesen sein muss. Weder M.S. noch die beschwerdeführende Partei konnten daher damit rechnen, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich bleiben kann. Im Lichte dieser Beurteilungsgrundsätze gibt es trotz der verständlichen Hoffnung an der Aufrechterhaltung eines Familienlebens in Österreich mit der neuen Familie und eventuell einer Vertiefung der Beziehung mit den beiden älteren Kindern keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend die beschwerdeführende Partei in Bezug auf ihre Interessen an der Achtung ihres Familienlebens – aber auch in Bezug auf die Interessen der Kinder an der Aufrechterhaltung des Familienlebens mit ihrem Vater – tatsächlich unverhältnismäßig ist. Dieser Beurteilung liegen im Endeffekt die schwerwiegenden öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen auch in Hinblick auf die – wenn auch schon zurückliegende, aber wiederholte - Straffälligkeit und den langen Aufenthalt auf Basis von wiederholten erfolglosen Asylanträgen zu Grunde. Nur subsidiär wird auch angemerkt, dass es in Bezug auf die aktuelle Familie keine Hinweise darauf gibt, dass die eventuelle Fortführung eines Familienlebens in der Russischen Föderation gänzlich unmöglich sein würde. Es wird anerkannt, dass eine solche Verlegung des Familienlebens in die Russische Föderation insbesondere für M.S. mit Schwierigkeiten verbunden wäre: sie kennt die Russische Föderation nicht, spricht die Sprache nicht und hat keinen Erfahrungshintergrund dort. Manifeste Hindernisse, die, abgesehen von eventuellen aufenthaltsrechtlichen Fragen, eine Umsiedelung verunmöglichen würden, sind aber nicht bekannt. Zusammenfassung/Ergebnis: Eine Interessensabwägung nur betreffend die beschwerdeführende Partei geht jedenfalls zu ihren Lasten aus, weil die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich nur durch das Stellen von drei erfolglosen Anträgen auf internationalen Schutz legitimiert und darüber hinaus auch unterbrochen war. Ihr durch die Dauer des Aufenthalts sicher entstandenes und zu berücksichtigendes Privatleben beruhte daher durchgehend auf einer prekären Aufenthaltssituation. Darüber hinaus wurde die beschwerdeführende Partei dreimal strafgerichtlich verurteilt, wobei ihr Wohlverhalten in den ca. vier Jahren seit der letzten Verurteilung berücksichtigt wird. Ebenfalls, aber zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei, wird berücksichtigt, dass sie nicht nur niemals eine wirtschaftliche Unabhängigkeit während ihres Aufenthalts in Österreich erreichte, sondern auch keine nennenswerten Pläne für ihre berufliche Zukunft hat. Eine Einstellungszusage bei einem Kleintransportunternehmen wird diesbezüglich mit einem Caveat beurteilt. Demgegenüber lebte die beschwerdeführende Partei ihre ersten sechzehn Jahre und danach nochmals eineinhalb Jahre in ihrer Heimat, spricht die Sprache und verfügt vor Ort noch über Stieffamilie und zwei Geschwister. Trotz der langen Aufenthaltsdauer muss also eine Interessensabwägung wegen der strafgerichtlichen Verurteilungen, der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und der fehlenden Pläne dafür sowie, weil ihre Aufenthaltsdauer nur wegen der Stellung mehrerer unbegründeter Asylanträge möglich war, zu Gunsten der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ausschlagen. Zum in Österreich gegründeten Familienleben mit den Zwillingen, mit M.S. und dem gemeinsamen Sohn ist schließlich zu sagen, dass die Familiengründungen jeweils zu Zeiten passierten, in denen den beteiligten Personen die prekäre Aufenthaltssituation der beschwerdeführenden Partei bewusst gewesen sein muss. In Hinblick auf die oben genannten Faktoren können daher die Interessen der Kinder bzw. das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Achtung ihres Familienlebens mit M.S. und ihren Kindern am Ergebnis der Interessensabwägung nicht ändern. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wären.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wären. Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Der Vollständigkeit halber wird in Hinblick auf M.S. daran erinnert, dass M.S. und die beschwerdeführende Partei nicht verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Die beschwerdeführende Partei kann daher nicht als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG angesehen werden.Der Vollständigkeit halber wird in Hinblick auf M.S. daran erinnert, dass M.S. und die beschwerdeführende Partei nicht verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Die beschwerdeführende Partei kann daher nicht als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG angesehen werden. 3.1.7. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 wie auch des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG liegen vor.3.1.7. Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 wie auch des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG liegen vor. 3.1.8. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
§ 46FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 1 FPG wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2014, W215 1304821-3/19E, genauso wie das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 2 FPG, rechtskräftig verneint. Der Abschiebung steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).3.1.8. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Das Vorliegen von Sachverhalten nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.08.2014, W215 1304821-3/19E, genauso wie das Vorliegen von Sachverhalten nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG, rechtskräftig verneint. Der Abschiebung steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (Paragraph 50, Absatz 3, FPG). Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation ist daher zulässig. 3.1.9.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Besondere Umstände, die gegen die in § 55 Abs. 2 FPG vorgesehen Frist sprechen würden, wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind. Die Frist ist daher zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.3.1.9.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Besondere Umstände, die gegen die in Paragraph 55, Absatz 2, FPG vorgesehen Frist sprechen würden, wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind. Die Frist ist daher zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W211.1304821.4.00