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{'item': 'W213 1435481-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 75§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlW213 1435481-1 SpruchW213 1435481-1/46E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 06.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 07.05.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in Afghanistan geboren. Er sei verheiratet, seine Muttersprache sei Dari. Er gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken. In Afghanistan würden seine Gattin, seine Kinder, seine Eltern und zwei Geschwister leben. Den Entschluss nach Europa zu den hätte er drei Monate vor der Ausreise gefasst. Er hätte seine Heimat deswegen verlassen, weil ein Mann namens XXXX die Ehefrau des Beschwerdeführers habe heiraten wollen bevor diese den Beschwerdeführer geehelicht habe. Die Gattin des Beschwerdeführers hätte diesen Antrag abgelehnt, weshalb sie nach der Hochzeit mit dem Beschwerdeführer von XXXX bedroht worden sei. XXXX habe den Beschwerdeführer geschlagen und ihm die Nase gebrochen. Er habe ferner gedroht den Beschwerdeführer umzubringen, sollte er ihm nochmals erwischen und daraufhin legte der Beschwerdeführer die Heimat verlassen.Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 in Afghanistan geboren. Er sei verheiratet, seine Muttersprache sei Dari. Er gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken. In Afghanistan würden seine Gattin, seine Kinder, seine Eltern und zwei Geschwister leben. Den Entschluss nach Europa zu den hätte er drei Monate vor der Ausreise gefasst. Er hätte seine Heimat deswegen verlassen, weil ein Mann namens römisch 40 die Ehefrau des Beschwerdeführers habe heiraten wollen bevor diese den Beschwerdeführer geehelicht habe. Die Gattin des Beschwerdeführers hätte diesen Antrag abgelehnt, weshalb sie nach der Hochzeit mit dem Beschwerdeführer von römisch 40 bedroht worden sei. römisch 40 habe den Beschwerdeführer geschlagen und ihm die Nase gebrochen. Er habe ferner gedroht den Beschwerdeführer umzubringen, sollte er ihm nochmals erwischen und daraufhin legte der Beschwerdeführer die Heimat verlassen. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.05.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht wisse. Im Jahr XXXX afghanischer Zeitrechnung sei er bereits vier Jahre alt gewesen. Er legte eine Tazkira vom 22.02.1388 (afghanischer Zeitrechnung), das entspricht dem 12.04.2009 vor. Zusätzlich legte er noch eine Reihe von Dokumenten vor, zum Beweis für seine Tätigkeit bei der XXXX, im afghanischen Flüchtlingsministerium sowie Fotos, die ihn mit Angehörigen der amerikanischen Armee zeigen.Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.05.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht wisse. Im Jahr römisch 40 afghanischer Zeitrechnung sei er bereits vier Jahre alt gewesen. Er legte eine Tazkira vom 22.02.1388 (afghanischer Zeitrechnung), das entspricht dem 12.04.2009 vor. Zusätzlich legte er noch eine Reihe von Dokumenten vor, zum Beweis für seine Tätigkeit bei der römisch 40 , im afghanischen Flüchtlingsministerium sowie Fotos, die ihn mit Angehörigen der amerikanischen Armee zeigen. Zum Reiseweg gab er an, dass er am 07.02 2013 von Kabul aus legal per Flugzeug nach Teheran gereist sei. Dort habe er sich Schleppern angeschlossen, die ihm ein griechisches Visum besorgt hätten, mit dem er dann legal nach Griechenland gereist sei. In Griechenland (Athen) sei ihm der Pass von den Schleppern abgenommen worden. Es sei dann ungefähr drei Monate in Athen geblieben und dann gemeinsam mit anderen Afghanen mit einem Lkw nach Österreich transportiert worden. Den Schlepper habe er Anfang Februar 2013 beauftragt. Er spreche Dari. Außerdem spreche Englisch und Usbekisch. Er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie den sunnitischen Islam an. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter. Seine Gattin XXXX sei ungefähr ein Jahr jünger als er, dass genaue Geburtsdatum kenne er nicht. Die Töchter hießen XXXX und XXXX. Das Geburtsdatum seiner Kinder kenne er nicht. Die eine Tochter sei sechs Jahre alt die andere zweieinhalb. Seine älteste Tochter suche die Vorschule in XXXX.Er spreche Dari. Außerdem spreche Englisch und Usbekisch. Er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie den sunnitischen Islam an. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter. Seine Gattin römisch 40 sei ungefähr ein Jahr jünger als er, dass genaue Geburtsdatum kenne er nicht. Die Töchter hießen römisch 40 und römisch 40 . Das Geburtsdatum seiner Kinder kenne er nicht. Die eine Tochter sei sechs Jahre alt die andere zweieinhalb. Seine älteste Tochter suche die Vorschule in römisch 40 . Die Hochzeit mit seiner Gattin habe im Jahr 1385 (afghanischer Zeitrechnung) stattgefunden. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er in Kabul geboren und aufgewachsen sei. Dort sei er auch zwölf Jahre lang zur Schule gegangen. Er habe auch zwei Jahre lang die Universität in Kabul besucht. Bei der Universität habe es sich um eine Privatuniversität gehandelt, an der er ein Fernstudium betrieben habe. Daneben habe er gearbeitet. 2010 habe er das Studium abbrechen müssen, da er immer mehr arbeiten musste und keine Zeit zum Lernen gefunden habe. Seine Adresse in Kabul habe wie folgt gelautet:

  1. XXXX Dort hätten auch seine Eltern gelebt. Die Gattin des Beschwerdeführers lebe seit seiner Ausreise bei ihren Eltern in XXXX.Seine Adresse in Kabul habe wie folgt gelautet:
  2. römisch 40 Dort hätten auch seine Eltern gelebt. Die Gattin des Beschwerdeführers lebe seit seiner Ausreise bei ihren Eltern in römisch 40 . Bei der oben genannten Wohnung handle es sich um eine Mietwohnung mit drei Zimmern. Die Eltern des Beschwerdeführers seien afghanische Staatsbürger. Sein Vater heiße XXXX und sei XXXX Jahre alt. Die Mutter sei 50 Jahre alt und heiße XXXX. Sein Vater habe als Fahrer des afghanischen Landwirtschaftsministers gearbeitet.Bei der oben genannten Wohnung handle es sich um eine Mietwohnung mit drei Zimmern. Die Eltern des Beschwerdeführers seien afghanische Staatsbürger. Sein Vater heiße römisch 40 und sei römisch 40 Jahre alt. Die Mutter sei 50 Jahre alt und heiße römisch 40 . Sein Vater habe als Fahrer des afghanischen Landwirtschaftsministers gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er nach Abschluss der Schule im Jahr 2008 aufgrund der Familie geheiratet habe. Er habe dann als Rezeptionist in einem Camp, das von der amerikanischen Botschaft betrieben worden sei, gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er im Februar oder März 2010 beendet. Immer wenn er als Dolmetsch irgendwohin mitgegangen sei, habe er sich in Gefahr gefühlt. Er habe dann eine Stellung bei der XXXX angenommen und dort in der Businessabteilung gearbeitet. Er sei dort für Statistik zuständig gewesen. Weil er bei der Bank zu wenig verdient habe, hätte er ab Juli 2010 bei der XXXX gearbeitet.Er habe dann eine Stellung bei der römisch 40 angenommen und dort in der Businessabteilung gearbeitet. Er sei dort für Statistik zuständig gewesen. Weil er bei der Bank zu wenig verdient habe, hätte er ab Juli 2010 bei der römisch 40 gearbeitet. Diese Organisation befasse sich mit dem Finanzmanagement der einzelnen afghanischen Provinzen. Er habe in der Provinz Panjir im Norden Afghanistans, und zwar im Büro diese Organisation in Bazarak, gearbeitet. Er sei als Finanzberater für den Gouverneur dieser Provinz, dessen Namen er vergessen habe, im Landwirtschaftsbereich tätig gewesen. Nach Abschluss des Projektes habe er die Tätigkeit bei dieser Organisation mit Ende Juni 2011 beendet und sei nach Kabul zurückgekehrt. Er sei dann etwa drei Monate arbeitslos gewesen und habe sich schließlich beim Ministerium für Flüchtlinge in Kabul beworben. Am 01.01.2012 habe er dort zu arbeiten begonnen bis er Ende April 2012 entlassen worden sei. Er habe dann eine Anstellung als Sekretär beim Gouverneur der Provinz XXXX, gefunden. Dessen Büro habe sich in der Stadt Gosfandi befunden. Nach zwei Monaten sei er Ende September 2012 entlassen worden. Sowohl im Ministerium für Flüchtlinge als auch als Sekretär von XXXX habe er zu wenig verdient. Bis zu seiner Ausreise im Februar 2013 habe er dann von seinen Ersparnissen gelebt.Er habe dann eine Anstellung als Sekretär beim Gouverneur der Provinz römisch 40 , gefunden. Dessen Büro habe sich in der Stadt Gosfandi befunden. Nach zwei Monaten sei er Ende September 2012 entlassen worden. Sowohl im Ministerium für Flüchtlinge als auch als Sekretär von römisch 40 habe er zu wenig verdient. Bis zu seiner Ausreise im Februar 2013 habe er dann von seinen Ersparnissen gelebt. Zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater XXXX Jahre alt sei und als Fahrer arbeite. Seine Mutter sei 50 Jahre alt und lebe als Hausfrau bei seinem Vater in Kabul.Zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater römisch 40 Jahre alt sei und als Fahrer arbeite. Seine Mutter sei 50 Jahre alt und lebe als Hausfrau bei seinem Vater in Kabul. Seine Schwester XXXX sei zwölf Jahre alt und besuche eine Privatschule in Kabul. Seit seiner Ausreise halte sie sich bei seiner Gattin in XXXX auf. Sein Bruder XXXX sei 18 Jahre alt habe der Schule in Kabul aufgegeben. Er lebe seit seiner Ausreise in XXXX, da er sich dort sicher fühle als in Kabul. Seine Geschwister könnten dort nicht zur Schule gehen, da es an Geld fehle.Seine Schwester römisch 40 sei zwölf Jahre alt und besuche eine Privatschule in Kabul. Seit seiner Ausreise halte sie sich bei seiner Gattin in römisch 40 auf. Sein Bruder römisch 40 sei 18 Jahre alt habe der Schule in Kabul aufgegeben. Er lebe seit seiner Ausreise in römisch 40 , da er sich dort sicher fühle als in Kabul. Seine Geschwister könnten dort nicht zur Schule gehen, da es an Geld fehle. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Schwiegervater XXXX heiße. Er sei Geschäftsmann und handle mit Schafleder. Seine Schwiegermutter XXXX sei Hausfrau. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Familie seiner Gattin nach seiner Ausreise seine beiden Töchter und seine Geschwister aufgenommen habe. Seine Eltern seien ihn Kabul geblieben. Sein Schwiegervater habe eine große Familie, da er drei Frauen habe mit allen Kindern habe. Ihm seien fünf Söhne bekannt, die zum Teil in XXXX zum Teil in Saudi-Arabien arbeiten würden. Sein Vater habe drei Brüder, die in Kabul leben würden. Einer davon sei mit seiner Gattin und den Kindern nach Indien gezogen als erfahren habe, dass der Beschwerdeführer Probleme habe. Ein weiterer Bruder lebe in der Bundesrepublik Deutschland. Die drei Brüder seiner Mutter lebten im Ausland (London bzw. Moskau). Eine Schwester lebe in London die andere in Moskau.Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Schwiegervater römisch 40 heiße. Er sei Geschäftsmann und handle mit Schafleder. Seine Schwiegermutter römisch 40 sei Hausfrau. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Familie seiner Gattin nach seiner Ausreise seine beiden Töchter und seine Geschwister aufgenommen habe. Seine Eltern seien ihn Kabul geblieben. Sein Schwiegervater habe eine große Familie, da er drei Frauen habe mit allen Kindern habe. Ihm seien fünf Söhne bekannt, die zum Teil in römisch 40 zum Teil in Saudi-Arabien arbeiten würden. Sein Vater habe drei Brüder, die in Kabul leben würden. Einer davon sei mit seiner Gattin und den Kindern nach Indien gezogen als erfahren habe, dass der Beschwerdeführer Probleme habe. Ein weiterer Bruder lebe in der Bundesrepublik Deutschland. Die drei Brüder seiner Mutter lebten im Ausland (London bzw. Moskau). Eine Schwester lebe in London die andere in Moskau. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit seinen Eltern und seiner Gattin in telefonischem Kontakt stehe. Zu seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, dass er am 07.02.2013 Afghanistan verlassen habe. Der Schlepperorganisation habe er € 7000,- bezahlt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Heimatland nicht vorbestraft sei. Er sei nie inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Nach ihm werde nicht gefahndet. Er sei niemals politisch tätig und auch nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er habe auch keine Probleme aufgrund des Naheverhältnisses zu einer Organisation bzw. einem Verein gehabt. Ebenso wenig habe er Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er habe in seinem Heimatland auch an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Probleme habe er mit Privatpersonen (Blutfehden bzw. Racheakte) gehabt. Konkret gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe, da er am 05.05.2007 bei der amerikanischen Botschaft als Dolmetscher zu arbeiten begonnen habe. Die Amerikaner seien gegen die Drogenbauern vorgegangen und er sei als Dolmetscher eingesetzt worden. Jedes Mal sei jemand umgekommen und jedes Mal seien sie Drohungen ausgesetzt gewesen. Ebenso habe die Botschaft die Schlepper unter Druck gesetzt und die Drogenhändler aus der Luft und auch vom Boden aus kontrolliert. Für jede erfolgreiche Aktion habe er ein Zertifikat bekommen, das neben ihm auch andere Beteiligte afghanische Dolmetscher und Polizeibeamte bzw. Soldaten erhalten hätten. Außerdem seien damals etwa 30 fix angestellte Afghanen für die amerikanische Botschaft tätig gewesen. Im Oktober 2012, als er beim Gouverneur in XXXX beschäftigt gewesen sei, sei er dort von einem Taliban ausgefragt worden. Der Gouverneur habe natürlich mit den Taliban Kontakt halten müssen und eines Tages sei einer der Taliban im Büro gewesen und habe ihn seltsame Sachen gefragt. Er habe ihm gesagt, dass er wüsste, dass er aus Kabul käme und dass er dort auch als Dolmetscher gearbeitet hätte. Durch diese eigenartigen Fragen habe er sich bedroht gefühlt. Der Taliban sei sehr häufig zum Gouverneur gekommen und habe ihm fast jeden Tag die aufdringlichen Fragen gestellt.Im Oktober 2012, als er beim Gouverneur in römisch 40 beschäftigt gewesen sei, sei er dort von einem Taliban ausgefragt worden. Der Gouverneur habe natürlich mit den Taliban Kontakt halten müssen und eines Tages sei einer der Taliban im Büro gewesen und habe ihn seltsame Sachen gefragt. Er habe ihm gesagt, dass er wüsste, dass er aus Kabul käme und dass er dort auch als Dolmetscher gearbeitet hätte. Durch diese eigenartigen Fragen habe er sich bedroht gefühlt. Der Taliban sei sehr häufig zum Gouverneur gekommen und habe ihm fast jeden Tag die aufdringlichen Fragen gestellt. Eines Tages sei er bei einem Fußballspiel von Leuten umringt worden, die ihn gebeten hätten ihre Probleme an den Gouverneur heranzutragen. Er habe sich unwohl gefühlt. Eines Tages sei ein großer Paschtune an ihn herangetreten und habe gesagt, dass er ihn kennen würde. Als er die ihn begleitenden Bodyguards aufforderte gegen den Paschtunen vorzugehen, sagten diese nur, er möge diesen Mann in Ruhe lassen. Er könne den Namen dieses Mannes nicht nennen. Er sei ein Stammesführer der Paschtunen. Den Gouverneur habe er von diesen Drohungen nicht informiert, weil es sich nicht viel davon versprochen habe. Von Drohungen könne man eigentlich nicht sprechen. Aber im Jänner 2013, als er schon wieder den vierten Monat in Kabul gewesen sei, hätten alle Leute gewusst, dass er nach XXXX zurückgekehrt wäre.Eines Tages sei er bei einem Fußballspiel von Leuten umringt worden, die ihn gebeten hätten ihre Probleme an den Gouverneur heranzutragen. Er habe sich unwohl gefühlt. Eines Tages sei ein großer Paschtune an ihn herangetreten und habe gesagt, dass er ihn kennen würde. Als er die ihn begleitenden Bodyguards aufforderte gegen den Paschtunen vorzugehen, sagten diese nur, er möge diesen Mann in Ruhe lassen. Er könne den Namen dieses Mannes nicht nennen. Er sei ein Stammesführer der Paschtunen. Den Gouverneur habe er von diesen Drohungen nicht informiert, weil es sich nicht viel davon versprochen habe. Von Drohungen könne man eigentlich nicht sprechen. Aber im Jänner 2013, als er schon wieder den vierten Monat in Kabul gewesen sei, hätten alle Leute gewusst, dass er nach römisch 40 zurückgekehrt wäre. Sein Bruder XXXX habe im Jänner 2013 einen Englischkurs besucht. Auf dem Heimweg sei er von einem Auto aus angesprochen worden. Er sei gebeten worden ihm (dem Beschwerdeführer) mitzuteilen, dass er sein Mobiltelefon abheben und die Anweisungen befolgen solle.Sein Bruder römisch 40 habe im Jänner 2013 einen Englischkurs besucht. Auf dem Heimweg sei er von einem Auto aus angesprochen worden. Er sei gebeten worden ihm (dem Beschwerdeführer) mitzuteilen, dass er sein Mobiltelefon abheben und die Anweisungen befolgen solle. Irgendwann im Jänner 2013 habe er dann einen Anruf erhalten. Er sollte $ 100.000 bekommen. Er wisse aber nicht wer das gewesen sei. Er sei von unbekannten Personen angerufen worden, wobei von ihm verlangt worden sei, zu erzählen wie die Amerikaner arbeiten. Es sei angekündigt worden dass jemand zu ihm kommen würde, dem er die Informationen geben solle. Er habe sich eine Woche Zeit ausbedungen. Es sei allerdings nie jemand zu ihm gekommen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er dem Kommandanten der XXXX, von diesen Vorgängen erzählt habe. Dieser habe ihm empfohlen sich in Sicherheit zu bringen. In weiterer Folge habe er dann in XXXX $ 1500 für ein Visum für den Iran geliehen und sei am 27.01.2013 nach Teheran geflogen.Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er dem Kommandanten der römisch 40 , von diesen Vorgängen erzählt habe. Dieser habe ihm empfohlen sich in Sicherheit zu bringen. In weiterer Folge habe er dann in römisch 40 $ 1500 für ein Visum für den Iran geliehen und sei am 27.01.2013 nach Teheran geflogen. Auf die Frage warum er erst sechs Jahre nach dem Beginn seiner Tätigkeit für die Amerikaner von den Taliban befragt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Andere Gründe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gebe es nicht. Sein Bruder XXXX habe keine Probleme gehabt. Er habe ihn lediglich mitgenommen, da er gefühlt habe, er wäre aufgrund seiner Probleme in Gefahr.Sein Bruder römisch 40 habe keine Probleme gehabt. Er habe ihn lediglich mitgenommen, da er gefühlt habe, er wäre aufgrund seiner Probleme in Gefahr. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, würde er von den Taliban bedroht werden. In Österreich habe er außer seinem Bruder XXXX keine Angehörigen.Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, würde er von den Taliban bedroht werden. In Österreich habe er außer seinem Bruder römisch 40 keine Angehörigen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit gegeben, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Er gab dazu an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Zudem wisse er wesentlich mehr über die Situation in Afghanistan als die österreichische Behörde jemals wissen würde. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.05.2013, Zl. 13
  3. 915-BAT,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.05.2013, Zl. 13 05. 915-BAT,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I. aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sein seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen, kein Mitglied einer Partei gewesen, und persönlich weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch seiner Religion noch mit Behörden Probleme gehabt hätte. Auch aus den sonstigen Umständen sei eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung nicht feststellbar gewesen.Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sein seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen, kein Mitglied einer Partei gewesen, und persönlich weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch seiner Religion noch mit Behörden Probleme gehabt hätte. Auch aus den sonstigen Umständen sei eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung nicht feststellbar gewesen. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. sein Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre. Er sei ein gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch Arbeitsaufnahme bestreiten könne. Zudem sei es ihm auch zumutbar, wenn auch vorübergehend, seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. In Kabul würden die Eltern des Beschwerdeführers, seine Gattin, seine Kinder, seine Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte leben.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. sein Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre. Er sei ein gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch Arbeitsaufnahme bestreiten könne. Zudem sei es ihm auch zumutbar, wenn auch vorübergehend, seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. In Kabul würden die Eltern des Beschwerdeführers, seine Gattin, seine Kinder, seine Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte leben. Die Gattin und die beiden Töchter des Beschwerdeführers würden in XXXX bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers hätten eine große Familie. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer von diesen Verwandten Unterstützung erfahren. Dass manche dieser Verwandten im Ausland leben würden, stehe dem nicht entgegen, da das Bankwesen in Afghanistan funktioniere.Die Gattin und die beiden Töchter des Beschwerdeführers würden in römisch 40 bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers hätten eine große Familie. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer von diesen Verwandten Unterstützung erfahren. Dass manche dieser Verwandten im Ausland leben würden, stehe dem nicht entgegen, da das Bankwesen in Afghanistan funktioniere. Zu Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife. Dabei wurde berücksichtigt, dass abgesehen von dem Bruder des Beschwerdeführers, der gemeinsam mit diesem nach Österreich eingereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.Zu Spruchpunkt römisch drei. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife. Dabei wurde berücksichtigt, dass abgesehen von dem Bruder des Beschwerdeführers, der gemeinsam mit diesem nach Österreich eingereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine anwaltliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass die Wiedergabe der niederschriftlichen Befragung vom 07.05.2013 offensichtlich aktenwidrig sei, da der Beschwerdeführer schon damals angegeben habe, seine Heimat verlassen zu haben, weil er von den Taliban bedroht würde. Es sei keine Rede von einem wie immer gearteten Eifersuchtsdrama in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers gewesen. Zentrales Vorbringen des Beschwerdeführers sei, dass er vom Mai 2007 bis März 2010 für die US-Botschaft in einem Camp als Rezeptionist und auch als Dolmetscher bei verschiedenen Einsätzen der "Amerikaner" eingesetzt gewesen sei. Diese Tätigkeit sei vom Beschwerdeführer durch zahlreiche Dokumente, die von der Behörde nicht als gefälscht eingestuft worden seien, untermauert worden. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er ab Ende 2012 von Taliban unter Druck gesetzt worden, diesen Informationen über "die Amerikaner" zu versorgen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, auch nach Beendigung dieser Arbeit noch Zugang zu diesem Camp gehabt zu haben und dort auch Parties besucht zu haben. Dieses vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten und der "Widerspruch", dass der Beschwerdeführer angegeben habe ab 05.05.2007 für die US-Botschaft gearbeitet zu haben, während das Schreiben der Lockheed Martin Company diese Stellung schon ab 18.04.2007 bestätige, lasse die belangte Behörde zu dem Schluss kommen, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei "widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht irgendwie nachvollziehbar und auch völlig vage". Dem bekämpften Bescheid würden jegliche Feststellungen dazu fehlen, ob die belangte Behörde von einer Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Amerikaner über lange Jahre ausgehe oder nicht. Sie bleibe auch jede Auseinandersetzung mit den diesbezüglich vorgelegten Dokumenten schuldig. Es werde der belangten Behörde möglich gewesen Vorortermittlungen anzustellen, da der Beschwerdeführer dem zugestimmt und auf den entsprechenden Bestätigungsschreiben auch die erforderlichen Telefonnummern gewesen seien. Dass die belangte Behörde trotz der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und vor dem Hintergrund der eigenen Länderberichte zu Afghanistan zum Schluss komme, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung könne nicht Grund seiner Ausreise aus der Heimat gewesen sein, sei nicht nachvollziehbar. So gingen die von der belangten Behörde herangezogener Länderberichte gerade bei Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers von einer erhöhten Gefährdung aus. In Verbindung mit den weiteren Feststellungen in der Länderberichte, dass in Kabul wie auch weiten Teilen des Nordens und des Westens Afghanistans die Präsenz der Taliban geringer deren Möglichkeiten Informationen zusammen bescheinigt sei, lasse das Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dass die Taliban an ihn herangetreten seien, womit zur Informationsbeschaffung über seine Tätigkeit bei den US- Amerikanern zu zwingen, umso plausibler erscheinen. Laut EASO-Bericht vom Dezember 2012 seien Personen die für das internationale Militär tätig seien, im gesamten Land einer Witterung ausgesetzt. In Kabul sei dieses Risiko geringer (was nicht bedeute, dass dort kein Risiko vorhanden wäre). Der Versuch von Taliban, über den Beschwerdeführer auch noch drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers überwiesen an die Informationen über die Arbeitsweisen Amerikaner zu gelangen, könne vor dem Hintergrund dieser Länderberichte keinesfalls als unplausibel erachtet werden. Dies umso mehr, da der Beschwerdeführer auch nach dieser Tätigkeit dokumentierter Weise für Regierungsstellen, internationale Organisationen und eine Bank gearbeitet habe. Da die Taliban bereits an den Beschwerdeführer herangetreten seien, wäre für den Beschwerdeführer für den Fall der Verweigerung der Zusammenarbeit zu befürchten gewesen, dass er bzw. andere Familienmitglieder den Taliban zum Opfer fallen könnten. Nach der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, aber auch zahlreichen Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten, seien Personen, die für westliche Einrichtungen gearbeitet hätten, und in das Blickfeld der Taliban geraten seien, von asylrelevanter Verfolgung bedroht. In diesem Zusammenhang sei auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang werde unter anderem auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013, C 1741 8602-1/2011, verwiesen. Mangelhaft und nicht nachvollziehbar sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch insofern, dass dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werde er habe sich hinsichtlich des erstmaligen Auftretens eines Talib (zeitlich) widersprochen. Der Beschwerdeführer habe jedoch in seiner Einvernahme vom 15.05.2013 diesen vermeintlichen Widerspruch sofort korrigiert. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohung durch die Taliban wegen seiner Tätigkeit für die US-Amerikaner sowie für internationale Organisationen und Regierungsstellen mit diesen Tätigkeiten und der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Aus der Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht ersichtlich ob sie von einer gelungenen Glaubhaftmachung diese Tätigkeiten ausgehe und nur infrage stelle, dass dem Beschwerdeführer wegen dieser Tätigkeit eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban drohe. Die belangte Behörde führe weiters aus, dass zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers unbehelligt in der Provinz XXXX und in Kabul leben würden. Dem sei entgegenzuhalten, dass ein Onkel des Beschwerdeführers Afghanistan mit seiner Familie nach Indien verlassen habe, nachdem er erfahren hätte, dass der Beschwerdeführer Probleme habe. Die belangte Behörde habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass dieser in Kabul lebe und bei der Konsularabteilung der amerikanischen Botschaft arbeite.Die belangte Behörde führe weiters aus, dass zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers unbehelligt in der Provinz römisch 40 und in Kabul leben würden. Dem sei entgegenzuhalten, dass ein Onkel des Beschwerdeführers Afghanistan mit seiner Familie nach Indien verlassen habe, nachdem er erfahren hätte, dass der Beschwerdeführer Probleme habe. Die belangte Behörde habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass dieser in Kabul lebe und bei der Konsularabteilung der amerikanischen Botschaft arbeite. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Entscheidungen bestehe für den Beschwerdeführer landesweit die Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban. Es stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch in Afghanistan lebende Angehörige des Beschwerdeführers könnten kein unbehelligtes Leben führen. Die Angehörigen in XXXX müssten sich versteckt halten, um nicht selbst wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers verfolgt zu werden. So sei es beispielsweise der Tochter des Beschwerdeführers nicht mehr möglich die Schule zu besuchen. Auch der noch in Kabul lebende Vater, kehre derzeit aus Furcht vor Verfolgung nicht in seine Wohnung zurück.Vor dem Hintergrund der oben zitierten Entscheidungen bestehe für den Beschwerdeführer landesweit die Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban. Es stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch in Afghanistan lebende Angehörige des Beschwerdeführers könnten kein unbehelligtes Leben führen. Die Angehörigen in römisch 40 müssten sich versteckt halten, um nicht selbst wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers verfolgt zu werden. So sei es beispielsweise der Tochter des Beschwerdeführers nicht mehr möglich die Schule zu besuchen. Auch der noch in Kabul lebende Vater, kehre derzeit aus Furcht vor Verfolgung nicht in seine Wohnung zurück. Es werde daher beantragt

  1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
  2. den erstinstanzlichen Bescheides zu beheben und nach allfälliger Verfahrensergänzung dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattzugeben; in eventu
  3. den erstinstanzlichen Bescheides zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu
  4. Spruchpunkt II. Und III. Zu beheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme; in eventu
  5. Spruchpunkt römisch zwei. Und römisch drei. Zu beheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme; in eventu
  6. Spruchpunkt III. Zu beheben und festzustellen dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei.
  7. Spruchpunkt römisch drei. Zu beheben und festzustellen dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei.
  8. Mit Schreiben vom 26.11.2013 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Pension XXXX in XXXX vor, indem bescheinigt wird dass der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX von 09.08.2013 bis 30.09.2013 dort untergebracht gewesen seien. Beide Brüder seien sehr freundlich und hilfsbereit gewesen und hätten sich schnell in das vorhandene Umfeld integriert. Sie seien auch von Anfang an sehr lernwillig gewesen. Ferner wurde eine Bestätigung der XXXX vom 01.04.2008 vorgelegt, aus der hervorgeht dass der Beschwerdeführer als "Gate Guard" beschäftigt gewesen sei. Ferner werden mehrere Kopien von entsprechenden Dienstausweisen beigelegt. Darüber hinaus wurden noch Fotos des Beschwerdeführers, die ihn mit dem Verteidigungsminister von Afghanistan sowie mit Angestellten der US-Botschaft zeigen, beigelegt.
  9. Mit Schreiben vom 26.11.2013 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Pension römisch 40 in römisch 40 vor, indem bescheinigt wird dass der Beschwerdeführer und sein Bruder römisch 40 von 09.08.2013 bis 30.09.2013 dort untergebracht gewesen seien. Beide Brüder seien sehr freundlich und hilfsbereit gewesen und hätten sich schnell in das vorhandene Umfeld integriert. Sie seien auch von Anfang an sehr lernwillig gewesen. Ferner wurde eine Bestätigung der römisch 40 vom 01.04.2008 vorgelegt, aus der hervorgeht dass der Beschwerdeführer als "Gate Guard" beschäftigt gewesen sei. Ferner werden mehrere Kopien von entsprechenden Dienstausweisen beigelegt. Darüber hinaus wurden noch Fotos des Beschwerdeführers, die ihn mit dem Verteidigungsminister von Afghanistan sowie mit Angestellten der US-Botschaft zeigen, beigelegt. Mit Schreiben der Diakonie-Flüchtlingsdienst GmbH vom 10.03.2014 wurden Bestätigungen übermittelt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober bis Dezember 2013 an einem Deutschkurs im Ausmaß von zwei Wochenstunden teilgenommen habe. Mit Schreiben der Diakonie-Flüchtlingsdienst GmbH vom 07.08.2014 wurde ein Artikel aus www.tolonews.com übermittelt aus dem hervorging, dass an seinen 20.07.2014 ein Selbstmordanschlag auf eine Einrichtung der XXXX verübt worden sei. Der Beschwerdeführer habe hier für mehr als zweieinhalb Jahre gearbeitet. Ferner wurde ein Schreiben der XXXX vorgelegt, in dem bestätigt wurde dass der Beschwerdeführer um eine Integration in Österreich sehr bemüht sei. Er sei sehr freundlich, nett immer hilfsbereit und habe alle Mieten pünktlich bezahlt. Er absolviere Deutschkurse und sei stetig um seine Integration (Arbeit, rechtliche Ordnung) bemüht.Mit Schreiben der Diakonie-Flüchtlingsdienst GmbH vom 07.08.2014 wurde ein Artikel aus www.tolonews.com übermittelt aus dem hervorging, dass an seinen 20.07.2014 ein Selbstmordanschlag auf eine Einrichtung der römisch 40 verübt worden sei. Der Beschwerdeführer habe hier für mehr als zweieinhalb Jahre gearbeitet. Ferner wurde ein Schreiben der römisch 40 vorgelegt, in dem bestätigt wurde dass der Beschwerdeführer um eine Integration in Österreich sehr bemüht sei. Er sei sehr freundlich, nett immer hilfsbereit und habe alle Mieten pünktlich bezahlt. Er absolviere Deutschkurse und sei stetig um seine Integration (Arbeit, rechtliche Ordnung) bemüht. Mit Schreiben vom 14.09.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt dass er den MigrantInnenverein Sankt Marx und dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder mit seiner Vertretung beauftragt habe. Am 09.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete: Beginn der Befragung des BF
  10. R: Wie fühlen Sie sich? Fühlen Sie sich gesundheitlich, geistig und körperlich in der Lage, dieser Verhandlung zu folgen? BF1: Ja, es geht mir gut. R: Sagen Sie mir bitte, wie alt Sie sind und wann Sie geboren sind. BF1: Ich bin im Jahr XXXX geboren.BF1: Ich bin im Jahr römisch 40 geboren. R: In Ihren bisherigen Aussagen steht, dass Sie Ihr genaues Geburtsdatum nicht wissen würden. BF1: Vorerst möchte ich mich dafür bedanken, dass ich eine zweite Chance erhalten habe, um über meine Fluchtgründe zu sprechen. Zur Tazkira möchte ich angeben, dass bei der Ausstellung in den Dokumenten nicht das genaue Geburtsdatum eingetragen wird. Die Tazkira wird nicht gleich bei der Geburt ausgestellt, sondern kann im Laufe des Lebens ausgestellt werden und das Geburtsjahr wird entweder nach den äußerlichen Anschein geschätzt oder es wird von zwei Zeugen das Geburtsjahr bezeugt und dann in die Tazkira eingetragen. R: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, wo sind Sie aufgewachsen? BF1: Mein Vater stammt aus XXXX, ich bin geboren und aufgewachsen in der Stadt Kabul. Ich habe auch dort gelebt und bin meiner Arbeit in Kabul nachgegangen.BF1: Mein Vater stammt aus römisch 40 , ich bin geboren und aufgewachsen in der Stadt Kabul. Ich habe auch dort gelebt und bin meiner Arbeit in Kabul nachgegangen. R: Welche Schule haben Sie besucht? BF1: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht, habe meine Englischkenntnisse auf internationaler Basis abgeschlossen. Ich habe auch die Universität für Management und Finance/Development besucht. Das war ein Teilabschluss. Ich habe die Universität besucht, aber nicht abgeschlossen, es war ein 2-jähriger Lehrgang. R an D: Können Sie die hier im Akt aufliegende Adresse über den BF1 verifizieren? BF1: Die im Akt liegende Adresse stimmt. Als ich Afghanistan verlassen habe, lebte meine Familie noch dort. R: Wo lebt Ihre Familie jetzt? BF1: Aufgrund der Probleme ist damals meine Ehefrau gemeinsam mit meinen Kindern zu meinen Schwiegereltern nach XXXX gezogen. Meine Mutter und meine Schwester haben einige Zeit in XXXX verbracht und sie haben auch einige Zeit in der Provinz Farayab gelebt. Mein Vater ist aufgrund seiner Arbeit in Kabul geblieben. Seit einiger Zeit lebt meine Familie wieder in Kabul.BF1: Aufgrund der Probleme ist damals meine Ehefrau gemeinsam mit meinen Kindern zu meinen Schwiegereltern nach römisch 40 gezogen. Meine Mutter und meine Schwester haben einige Zeit in römisch 40 verbracht und sie haben auch einige Zeit in der Provinz Farayab gelebt. Mein Vater ist aufgrund seiner Arbeit in Kabul geblieben. Seit einiger Zeit lebt meine Familie wieder in Kabul. R: Alle Mitglieder? BF1: Ja, auch meine Frau, meine Kinder, Eltern und Schwester. R: Können Sie mir nun sagen, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben? BF1: Bevor ich die Frage beantworte, möchte ich gerne auf die vorherige Einvernahme eingehen: Bei meiner vorherigen Einvernahme habe ich meine Fluchtgründe sehr genau angegeben. Ich weiß nicht ob es die Dolmetscherin nicht richtig verstanden hat, oder ob der Beamte ein Problem damit hatte, ich bin mit der Protokollierung meiner vorherigen Einvernahme ebenfalls nicht einverstanden. Nachdem ich den negativen Bescheid erhalten habe, habe Ich nach den Gründen dieser Entscheidung gefragt und mir wurde erklärt, dass ich alles Im Bescheid nachlesen könnte. Nachdem Ich mir einen privaten Rechtsanwalt genommen habe, hat mir die Rechtsanwältin Frau Lorenz erklärt, dass Ich aufgrund meiner Aussagen in Afghanistan politische Probleme hätte und dass Ich auf jeden Fall den Bescheid anfechten sollte. Ich bin bereit, alle Ihre Fragen zu beantworten. Auf der
  11. Seite meines Bescheides ist angeführt, dass ich familiäre Probleme hätte und ich aus diesem Grund das Land verlassen hätte. Auf meine Tätigkeit und auf die Probleme, die Ich mit den Taliban hatte, ist erst am Ende des Bescheides eingegangen worden. R: Sie sagten, dass Ihnen auf S.2 des Bescheides familiäre Probleme angehängt werden. Wie erklären Sie sich, dass es zu diesen Ausführungen kam? BF1: Ich habe bei keiner einzigen Einvernahme In Österreich familiäre Probleme erwähnt. Jene Person die angeführt ist kenne ich nicht. Ich kann mir auch nicht erklären, wie es zu dieser Protokollierung gekommen ist. R: Sie haben In Afghanistan für die amerikanische Botschaft gearbeitet. Können Sie mir sagen, von wann bis wann Sie dort gearbeitet haben und welche Funktion Sie inne hatten? BF1: Ich habe Im Jahr 2007 im Büro der amerikanischen Botschaft gearbeitet. Nach einigen Monaten wurde ein Camp für Suchtmittel eröffnet. In diesem habe ich von 2007-2010 gearbeitet. Zu meinen Tätigkeiten habe ich diverse Zertifikate bereits vorgelegt. R: In der Einvernahme sagten Sie, dass Sie Dolmetscher waren. Ist das richtig? BF1: Für die spätere Arbeit im Bereich der Suchtmittelbekämpfung wurde ich interviewt. Es wurden sehr genaue Daten über mich erfragt und nachgeforscht. Ich bin bei diversen Festnahmen von Taliban, von Drogenhändlern anwesend gewesen. Ich trug selbst eine Waffe und habe selbst Personen festgenommen. R: Im Akt scheint das Datum 05.05.2007 als Beginn Ihrer Tätigkeit bei der amerikanischen Botschaft auf. Ist das richtig? BF1: Ja. R: Wann endete die genannte Tätigkeit? BF1: Im Mai 2010 habe ich meine Tätigkeit beendet R: Was haben Sie danach gearbeitet? BF1: Als meine Familie von meiner Tätigkeit erfuhr, haben meine Eltern mich gebeten, mit dieser Arbeit aufzuhören. Der Grund meiner Arbeit war, weil ich sehr gut bezahlt wurde und mir war auch klar, dass meine Arbeit viele Gefahren mit sich bringt. Als meine Eltern mich gebeten haben, die Arbeit niederzulegen, habe ich dann in einer Bank namens "XXXX" gearbeitet. R: Wie lange sind Sie bei der Bank geblieben? BF1: Zu meiner Arbeit in der Bank habe ich ein Zertifikat vorgelegt. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich ca. 4 Monate als Business-Development-Officer in der Bank gearbeitet. R: War die Bank in Kabul? BF1: Ja. R: Welche Arbeit ist danach gekommen? BF1: Nach meiner Arbeit bei der Bank war ich einige Monate ohne Beschäftigung. In dieser Zeit habe ich Kontakte zu diversen Provinzgouverneuren und zur amerikanischen Botschaft gepflegt. Ich habe als Finanzberater des Gouverneurs der Provinz Panjir gearbeitet. R: Im Akt ist die Provinz XXXX angeführt.R: Im Akt ist die Provinz römisch 40 angeführt. BF1: Ich habe in beiden Provinzen gearbeitet. Des Weiteren habe ich auch im Ministerium gearbeitet. R: Können Sie das kurz chronologisch zusammenfassen? BF1: Ich habe vom Jahr 2007- 05/2010 für die amerikanische Botschaft gearbeitet. Danach habe ich ca. 4 Monate für die XXXX gearbeitet. Ich war nur wenige Zeit ohne Beschäftigung. Danach habe ich ca. eineinhalb Jahre in der Provinz Panjir als Finanzberater des Gouverneurs gearbeitet. Anschließend habe ich ca. 4 Monate im Ministerium für Flüchtlinge im Bereich Finanzen gearbeitet. Nach dieser Tätigkeit habe ich dann als Sekretär des Gouverneurs der Provinz XXXX gearbeitet. Während meiner Tätigkeit in XXXX bin ich Problemen begegnet. Sowohl mein Leben als auch das Leben meines Bruders war in Gefahr. Wir sind beide mit dem Tod bedroht worden.BF1: Ich habe vom Jahr 2007- 05 aus 2010, für die amerikanische Botschaft gearbeitet. Danach habe ich ca. 4 Monate für die römisch 40 gearbeitet. Ich war nur wenige Zeit ohne Beschäftigung. Danach habe ich ca. eineinhalb Jahre in der Provinz Panjir als Finanzberater des Gouverneurs gearbeitet. Anschließend habe ich ca. 4 Monate im Ministerium für Flüchtlinge im Bereich Finanzen gearbeitet. Nach dieser Tätigkeit habe ich dann als Sekretär des Gouverneurs der Provinz römisch 40 gearbeitet. Während meiner Tätigkeit in römisch 40 bin ich Problemen begegnet. Sowohl mein Leben als auch das Leben meines Bruders war in Gefahr. Wir sind beide mit dem Tod bedroht worden. R: Wann haben Sie in XXXX begonnen?R: Wann haben Sie in römisch 40 begonnen? BF1: Offiziell habe ich von 08/2012-10/2012 als Sekretär des Gouverneurs gearbeitet. Vor meiner offiziellen Einstellung hatte ich noch ca. 3-4 Monate Kontakt mit dem Gouverneur und wenn er in Kabul zu tun hatte oder Dolmetscher benötigt hat, habe ich ihn begleitet. R: Bei der Tätigkeit für den Gouverneur in XXXX haben Sie gesagt, dass Sie und Ihr Bruder Problemen begegnet sind. Wie habe ich das zu verstehen?R: Bei der Tätigkeit für den Gouverneur in römisch 40 haben Sie gesagt, dass Sie und Ihr Bruder Problemen begegnet sind. Wie habe ich das zu verstehen? BF1: XXXX zählt zu den unsicheren Provinzen in Afghanistan. Dort herrschen nach wie vor die Taliban. Als Sekretär des Gouverneurs stand ich in Kontakt zu r Bevölkerung. Einige Personen, die mich während meiner Arbeit für die amerikanische Botschaft gesehen hatten, haben mich in dieser Provinz gefunden. Während meiner Tätigkeit als Polizist in der Suchtmittelbekämpfung wurden sehr viele Taliban festgenommen. Unter anderem auch in dieser Provinz. Meine Tätigkeit für die amerikanische Botschaft war sehr gefährlich. Wenn wir an geheimen Operationen teilnahmen, haben wir versucht, unser Büro unerkannt zu verlassen. Die Operationen fanden teilweise auch mitten in der Nacht statt. Nach der Beendigung der Arbeit hatte mich dann mein Bruder von der Arbeit abgeholt. Ich nehme an, dass ich damals beobachtet wurde, denn jene Personen, die mich in XXXX gefunden haben, wussten über meinen Bruder Bescheid. Sowohl mir als auch meinen Bruder wurde mit dem Tod gedroht.BF1: römisch 40 zählt zu den unsicheren Provinzen in Afghanistan. Dort herrschen nach wie vor die Taliban. Als Sekretär des Gouverneurs stand ich in Kontakt zu r Bevölkerung. Einige Personen, die mich während meiner Arbeit für die amerikanische Botschaft gesehen hatten, haben mich in dieser Provinz gefunden. Während meiner Tätigkeit als Polizist in der Suchtmittelbekämpfung wurden sehr viele Taliban festgenommen. Unter anderem auch in dieser Provinz. Meine Tätigkeit für die amerikanische Botschaft war sehr gefährlich. Wenn wir an geheimen Operationen teilnahmen, haben wir versucht, unser Büro unerkannt zu verlassen. Die Operationen fanden teilweise auch mitten in der Nacht statt. Nach der Beendigung der Arbeit hatte mich dann mein Bruder von der Arbeit abgeholt. Ich nehme an, dass ich damals beobachtet wurde, denn jene Personen, die mich in römisch 40 gefunden haben, wussten über meinen Bruder Bescheid. Sowohl mir als auch meinen Bruder wurde mit dem Tod gedroht. R: Welche Personen waren das, die Sie gefunden und bedroht hatten? BF1: Ich wurde von Drogenhändlern, die zu den Taliban gehören, bedroht. Meiner Meinung nach wusste sowohl die Provinzverwaltung als auch der Gouverneur über die Tätigkeit dieser Drogenhändler Bescheid. Wie Ihnen wahrscheinlich bekannt ist, zählt Afghanistan zu jenen Staaten, in denen die Korruption sehr hoch ist. Der Grund, weshalb mein Bruder bedroht wurde, war, weil diesen Personen bekannt war, dass er mein Bruder ist. Er hat mich immer wieder von der Arbeit abgeholt und ich habe ihn zu diversen Veranstaltungen, die von der amerikanischen Botschaft aus organisiert wurden, mitgenommen. R: Wann waren diese Bedrohungen, wo fanden sie statt und von wem kamen sie? BF1: Ich bin von Taliban, die selbst als Drogenhändler gearbeitet haben, in XXXX ab dem
  12. Monat bis zu meiner Ausreise bedroht worden. Bevor sie meinen Bruder und mich töten wollten, wollten sie, dass einer von uns etwas für sie erledigt.BF1: Ich bin von Taliban, die selbst als Drogenhändler gearbeitet haben, in römisch 40 ab dem
  13. Monat bis zu meiner Ausreise bedroht worden. Bevor sie meinen Bruder und mich töten wollten, wollten sie, dass einer von uns etwas für sie erledigt. R: Was war das konkret für eine Drohung und wie oft ist sie ausgesprochen worden? BF1: Vor den Problemen hätte ich aufgrund meiner Tätigkeit für die amerikanische Botschaft die Möglichkeit gehabt, mit der Unterstützung der Amerikaner entweder nach Amerika oder nach Europa zu kommen. Ich habe diese Möglichkeit nicht genutzt, weil ich keine Gefahr sah. Erst nachdem ich sowohl telefonisch als auch persönlich von Personen bedroht wurde und diese Personen mich und meinen Bruder töten wollten, habe ich mich zur Flucht entschieden. Zu mir ist jemand sogar ins Büro gekommen und hat mich gefragt, ob ich jene Person bin, die in der amerikanischen Botschaft tätig war. Ich bin auch in der Stadt XXXX angegriffen worden.BF1: Vor den Problemen hätte ich aufgrund meiner Tätigkeit für die amerikanische Botschaft die Möglichkeit gehabt, mit der Unterstützung der Amerikaner entweder nach Amerika oder nach Europa zu kommen. Ich habe diese Möglichkeit nicht genutzt, weil ich keine Gefahr sah. Erst nachdem ich sowohl telefonisch als auch persönlich von Personen bedroht wurde und diese Personen mich und meinen Bruder töten wollten, habe ich mich zur Flucht entschieden. Zu mir ist jemand sogar ins Büro gekommen und hat mich gefragt, ob ich jene Person bin, die in der amerikanischen Botschaft tätig war. Ich bin auch in der Stadt römisch 40 angegriffen worden. R: Was waren das für Angriffe und wann geschahen sie? BF1: Ich wurde von einer Gruppe mitten in der Stadt angegriffen. Die Angreifer haben Waffen gezogen und wollten mich entführen. Ich war mit meinen Bodyguards unterwegs, die sich um mich gestellt haben und somit den Angreifern meine Entführung nicht ermöglicht haben, R: Wann war dieser Vorfall? BF1: Es war im September
  14. R: Wann ist der Verdächtige zu Ihnen ins Büro gekommen und erkundigte sich nach Ihrer Tätigkeit für die Amerikaner? BF1: Während meiner offiziellen Tätigkeit als Sekretär des Gouverneurs ist diese Person zu mir ins Büro gekommen und hat mich über meiner Tätigkeit für die amerikanische Botschaft gefragt. Er wusste auch wie ich heiße. Dieser Mann war ein Vertreter eines Stammes. Meiner Meinung nach war er ebenfalls ein Vertreter der Taliban und ein krimineller. Da er sehr viel Macht hatte, konnte ich nicht veranlassen, dass er festgenommen wird. Als er diese Informationen überm ich hatte und mit mir darüber gesprochen hat, fühlte ich die Bedrohung, die von ihm ausging. Ich bin mir sicher, dass jene Personen, die mich in Kabul beobachtet hatten, ihm Informationen über mich gegeben hatten. Als ich noch in Kabul im Bereich der Suchtmittelbekämpfung gearbeitet habe, befand sich uns er Camp im Stadtteil Qasaba. In diesem Camp wurden die Gefangenen der Taliban gebracht Von dort aus wurden sie entweder in das Gefängnis in Baghlan oder nach Guantanamo weitertransportiert« R: Meine Frage bezog sich eigentlich nur darauf, wann dieser Vorfall war. BF1: Ich kann mich nicht mehr sehr genau erinnern, ich schätze, dass er zwischen und
  15. und 25.
  16. mit mir gesprochen hat. R: Gab es außer diesem Vorfall im Büro und den Angriff in der Stadt XXXX noch andere Bedrohungen gegen Sie?R: Gab es außer diesem Vorfall im Büro und den Angriff in der Stadt römisch 40 noch andere Bedrohungen gegen Sie? BF1: Ich bin auch telefonisch kontaktiert worden und bedroht worden. Am Telefon wurde mir gesagt, dass mir die Geheimnisse des Camps bekannt seien und dass mir diese Personen sehr viel Geld geben würden, wen nicht mit ihnen zusammenarbeite. Sie haben mir gesagt, dass, falls ich ihrer Aufforderung nicht nachkomme, sie mich und meinen Bruder töten würden. Sie wollten, dass ich ihnen ermögliche, einen Zugang zur amerikanischen Botschaft oder zu diesem Camp beschaffe, damit sie dort ein Selbstmordattentat verüben konnten. R: Warum haben Sie in Ihrer ersten Einvernahme vor dem BAA nichts von den Angriffen in XXXX und nichts von den Anrufen der Taliban bezüglich Angriffe auf das Camp und der Botschaft erzählt?R: Warum haben Sie in Ihrer ersten Einvernahme vor dem BAA nichts von den Angriffen in römisch 40 und nichts von den Anrufen der Taliban bezüglich Angriffe auf das Camp und der Botschaft erzählt? BF1: Ich habe alle Angaben, die ich heute hier mache, bei meiner vorherigen Einvernahme ebenfalls gemacht. Ich weiß nicht, wieso diese Antworten nicht protokolliert worden sind. Die damalige Einvernahme hat ca. 6-7 Stunden gedauert. R: Wann haben Sie sich dann konkret entschlossen, Afghanistan zu verlassen? BF1: Als ich während meiner Tätigkeit in XXXX auf verschiedenste Weise bedroht wurde, habe ich versucht, für meine Situation eine Lösung zu finden. Da ich dem Gouverneur nicht getraut habe, habe ich ihn nicht um Hilfe gebeten. Ohne die Unterstützung der Taliban kann nämlich keine Person lange Zeit im Amt des Gouverneurs arbeiten. Als mein Bruder von einem Auto angehalten wurde und er dazu aufgefordert wurde, mir zu berichten, dass ich auf die Anrufe, die ich erhielt, reagieren soll und ihm gedroht wurde, dass man ihn entführen und töten würde, habe ich mich zur Flucht entschieden. Nicht nur mein Leben war in Afghanistan in Gefahr, sondern das Leben meines Bruders und meiner gesamten Familie. Ich hatte Angst davor, dass diese Personen meinen Vater oder meinen Bruder töten könnten. Hätte ich keine Schwierigkeiten in meiner Heimat, hatte ich mich niemals dazu bereit erklärt, meine Ehefrau und mein kleines Kind zu verlassen und zu flüchten. Jene Behörden, für die ich gearbeitet habe, wie z.B. die amerikanische Botschaft, das Ministerium und die diversen Gouverneure, mit denen ich in Kontakt stand, konnten mich nicht schützen und mich nicht dabei unterstützen, eine Lösung für meine Probleme zu finden. Die afghanische Regierung/Behörden haben/hat selbst Probleme, sich selbst vor den Taliban zu schützen. Mir wurde damals auch gesagt, dass ihnen meine Bedrohungssituation bekannt sei und dass sie mir keinen Schutz bieten könnten.BF1: Als ich während meiner Tätigkeit in römisch 40 auf verschiedenste Weise bedroht wurde, habe ich versucht, für meine Situation eine Lösung zu finden. Da ich dem Gouverneur nicht getraut habe, habe ich ihn nicht um Hilfe gebeten. Ohne die Unterstützung der Taliban kann nämlich keine Person lange Zeit im Amt des Gouverneurs arbeiten. Als mein Bruder von einem Auto angehalten wurde und er dazu aufgefordert wurde, mir zu berichten, dass ich auf die Anrufe, die ich erhielt, reagieren soll und ihm gedroht wurde, dass man ihn entführen und töten würde, habe ich mich zur Flucht entschieden. Nicht nur mein Leben war in Afghanistan in Gefahr, sondern das Leben meines Bruders und meiner gesamten Familie. Ich hatte Angst davor, dass diese Personen meinen Vater oder meinen Bruder töten könnten. Hätte ich keine Schwierigkeiten in meiner Heimat, hatte ich mich niemals dazu bereit erklärt, meine Ehefrau und mein kleines Kind zu verlassen und zu flüchten. Jene Behörden, für die ich gearbeitet habe, wie z.B. die amerikanische Botschaft, das Ministerium und die diversen Gouverneure, mit denen ich in Kontakt stand, konnten mich nicht schützen und mich nicht dabei unterstützen, eine Lösung für meine Probleme zu finden. Die afghanische Regierung/Behörden haben/hat selbst Probleme, sich selbst vor den Taliban zu schützen. Mir wurde damals auch gesagt, dass ihnen meine Bedrohungssituation bekannt sei und dass sie mir keinen Schutz bieten könnten. R: Wo wurde Ihr Bruder von einem Auto angehalten und wann war das? BF1: Ca. 10 bis 12 Tage vor unserer Ausreise aus Afghanistan ist mein Bruder in der Nähe unseres Hauses angehalten worden und bedroht worden. Er hat an jenem Tag einen Englischkurs besucht und befand sich auf dem Heimweg. Das Fahrzeug war von der Marke "Landcruiser", diese Fahrzeuge werden hauptsächlich von den Taliban gefahren. R: Sie sagten, dass Ihre Familie wieder in Kabul lebt. Haben Sie Kontakt zu ihr? BF1: Ich spreche ca. einmal in der Woche mit meiner Familie. Meine Familie lebt seit ca. 1 Jahr wieder in Kabul, aber an einer anderen Adresse. Vor ca. 3 Monaten sind unbekannte Personen zu uns gekommen. Sie haben meinen jüngeren Bruder vor der Haustür geschlagen. Meine Ehefrau, meine Kinder und die gesamte Familie haben diesen Vorfall gesehen. Als mein jüngerer Bruder gefragt hat, wer diese Personen seien und was sie wollten, haben sie ihn erklärt, dass die Familie XXXX und XXXX unterstützt hätten, zu fliehen und dass diese Personen die verbliebenen Familienmitglieder bestrafen würden. Die Angreifer sind in einem Landcruiser wieder geflüchtet. Diese Fahrzeuge werden von Mafiamitgliedern gefahren. Dieser Vorfall wurde bei der Polizei gemeldet. Mein Vater wurde zum zuständigen Polizeisprengel geladen. Nachdem mein Vater die gesamten Probleme der Familie geschildert hat wurde ihn erklärt, dass es keine private Feindschaft sei, sondern, dass die Familie Probleme mit den Taliban habe.BF1: Ich spreche ca. einmal in der Woche mit meiner Familie. Meine Familie lebt seit ca. 1 Jahr wieder in Kabul, aber an einer anderen Adresse. Vor ca. 3 Monaten sind unbekannte Personen zu uns gekommen. Sie haben meinen jüngeren Bruder vor der Haustür geschlagen. Meine Ehefrau, meine Kinder und die gesamte Familie haben diesen Vorfall gesehen. Als mein jüngerer Bruder gefragt hat, wer diese Personen seien und was sie wollten, haben sie ihn erklärt, dass die Familie römisch 40 und römisch 40 unterstützt hätten, zu fliehen und dass diese Personen die verbliebenen Familienmitglieder bestrafen würden. Die Angreifer sind in einem Landcruiser wieder geflüchtet. Diese Fahrzeuge werden von Mafiamitgliedern gefahren. Dieser Vorfall wurde bei der Polizei gemeldet. Mein Vater wurde zum zuständigen Polizeisprengel geladen. Nachdem mein Vater die gesamten Probleme der Familie geschildert hat wurde ihn erklärt, dass es keine private Feindschaft sei, sondern, dass die Familie Probleme mit den Taliban habe. R: Keine weiteren Fragen an BF
  17. BFV: Keine weiteren Fragen an BF
  18. BF1: Ich möchte noch etwas sagen. Zur Situation, dass mein e Familie nach wie vor den Bedrohungen ausgesetzt ist, besteht die Möglichkeit, dass man in Afghanistan Informationen dazu einholt. Mein Fall ist sowohl dem zuständigen Polizeisprengel als auch beim Sicherheitskommando der Stadt Kabul bekannt. Zu meinen Schwierigkeiten könnte man auch im Innenministerium eine Anfrage stellen. Ich hatte in Afghanistan ein gutes Leben und ein sehr gutes Einkommen. Wenn mein Leben und das Leben meines Bruders nicht in Gefahr gewesen wäre, hätte ich niemals meine Heimat verlassen. Derzeit ist mein Vater gezwungen, sich um meine Familie zu kümmern. Zur Sicherheitssituation möchte ich angeben, dass erst vor kurzem ein Parlamentsvertreter getötet wurde, das Regierungsmitarbeiter sich ohne Sicherheitspersonal nicht frei bewegen können. Zu den Taliban möchte ich angeben, dass sie in gesamt Afghanistan eine parallele Regierung führen und dass die Taliban sehr viel Macht haben und sie in der Lage sind, die Regierung zu stürzen. Selbst den Amerikanern, die selbst als eine Großmacht gelten, ist es nicht gelungen, die Taliban endgültig zu zerstören. Ich habe zu meiner Tätigkeit in Afghanistan sehr viele Beweismittel vorgelegt, die bei der Entscheidung des BAA nicht berücksichtigt wurden. Ich bin zu diesen Dokumenten auch nicht befragt worden. Zu jedem Bild könnte ich Ihnen erklären, wer diese Personen sind, in welcher Form ich für sie gearbeitet habe und wie ich mit Ihnen in Verbindung stand. Ich habe diverse Empfehlungsschreiben von Personen in Österreich aus denen hervorgeht, inwieweit ich mich hier integrieren konnte und wie zufrieden diese Personen mit mir und mit meinem Bruder sind. Ich habe in Österreich meinen Führerschein gemacht und bin nicht untätig gewesen. Ich habe meine Zeit sehr gut genutzt. Ich ersuche Sie, in Ihrer Entscheidung sowohl meine Angaben, die ich heute hier gemacht habe, als auch alle Beweismittel die ich schon vorgelegt habe, zu berücksichtigen. Dem BF1 werden die aktuellen Länderfeststellungen durch die D vorgehalten und übersetzt. R: Möchten Sie zu den soeben vorgehaltenen Länderfeststellungen etwas sagen? BF1: Die derzeitige Sicherheitssituation in Afghanistan ist mir sehr gut bekannt. Der Sicherheitskommandant der Stadt hat seine Arbeit niedergelegt, weil er nicht für die Sicherheit der Bevölkerung in Kabul sorgen konnte. Zur politischen Tätigkeit ist bei meiner ersten Einvernahme angeführt, dass ich nicht politisch tätig war. Dazu möchte ich sagen, dass ich einerseits diverse Bestätigungen vorgelegt habe, aus denen hervorgeht, dass ich sowohl im Ministerium als auch in der Provinzleitung mit verschiedenen Gouverneuren zusammengearbeitet habe. Ich bin auf mehreren Bildern, die ich bereits vorgelegt habe, mit afghanischen Politikern abgebildet. Auf einem Bild ist der damalige Innenminister zu erkennen, der derzeit als Verteidigungsminister in Afghanistan tätig ist. R: Haben Sie ein politisches Mandat? Sind Sie Abgeordneter oder haben Sie eine andere politische Funktion? BF1: Ich hatte kein politisches Mandat aber ich stand in direkter Verbindung mit mehreren Vertretern von Gemeinden und Orten im Parlament. R: Sind Sie Mitglied einer Partei? BF1: Ich war ein Regierungsmitarbeiter, ich habe gegen regierungsfeindliche Gruppierungen gearbeitet. Ich war in der Partei "Hezb-e Jamiat". R: Haben sie in der Partei eine Leitungsfunktion gehabt? BF1: Ich hatte keine leitende Funktion bei dieser Partei. Als ich als Finanzberater des Gouverneurs gearbeitet habe, war der Gouverneur ein Mitglied der zuvor genannten Partei. Für die Partei hatte er die leitende Funktion einer gesamten Provinz und ich habe in Finanzangelegenheiten beraten. R: Wollen Sie noch etwas sagen, dass Sie bisher noch nicht gesagt haben? BF1: Alle meine Angaben, die ich heute gemacht habe, entsprechen der Wahrheit und ich ersuche Sie, sowohl meine Antworten als auch die Beweismittel, die ich bereits vorgelegt habe, in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Ich bedanke mich nochmal dafür, dass ich ausreichend Zeit hatte, um ausführliche Antworten zu geben. Diese Möglichkeit wurde mir beim BAA nicht eingeräumt. Ich bitte Sie, sowohl in meinem Fall als auch im Fall meines Bruders eine baldige Entscheidung zu treffen, ich möchte sehr gerne in Österreich sobald wie möglich arbeiten, ich lebe derzeit in St. Pölten und ich erhalte monatlich € 320,- von der GVS. Das Geld für meinen Führerschein hat mir mein Onkel aus Deutschland geschickt. Ich möchte nicht mehr abhängig vom Staat sein und für mich selbst sorgen. Mit Erkenntnis vom 30.12.2014, GZ. W 213 1435481-1/20E, hat das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz bzw. subsidiäre Aufenthaltsberechtigung als unbegründet abgewiesen sowie

§ 75Abs. 20 Asyl

G das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis vom 30.12.2014, GZ. W 213 1435481-1/20E, hat das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz bzw. subsidiäre Aufenthaltsberechtigung als unbegründet abgewiesen sowie

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dabei wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass Beschwerdeführer nicht gelungen ist eine Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Grund glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der subsidiären Schutzberechtigung wurde davon ausgegangen, dass die Stadt Kabul als neuerlicher Aufenthalt für den Beschwerdeführer in Betracht käme. Aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.08.2015, GZ. Ra 2015/18/0024-11, das in Rede stehende Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen sei, dass diesem eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gedroht habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich - zusammengefasst - ausgesagt, er sei vor seiner Flucht zu näher präzisierten Zeitpunkten wiederholt telefonisch und persönlich von Personen, die den Taliban und Drogenhändlern nahestehen, mit dem Tod bedroht worden, wenn er nicht bereit sei, mit ihnen zusammen zu arbeiten und ihnen - aufgrund seiner Verbindungen - zu ermöglichen, einen Zugang zur amerikanischen Botschaft und dem Camp zur Bekämpfung des Drogenhandels zu verschaffen, um auf diese einen Anschlag verüben zu können. Zuletzt sei auch sein Bruder von den Verfolgern angehalten und mit der Entführung bzw. Ermordung bedroht worden, sollte der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit ablehnen. Derartige Drohungen seien - unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - geeignet bei diesem wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auszulösen. Mit hg. Schreiben vom 25.01.2017 wurde der Beschwerdeführer Parteiengehör zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan gewährt. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 09.02.2017 durch seinen anwaltlichen Vertreter Stellung und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufs und Bekräftigung seines bisherigen Vorbringens im wesentlichen vor, dass aus den nunmehr übermittelten Länderinformationen aus Afghanistan hervorgehe, dass sich die Sicherheitslage 2015 gravierend verschlechtert habe und der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern geführt habe. In Afghanistan würden regelmäßig Gewaltakte von bewaffneten Gruppierungen wie Taliban udgl. gegen Regierungsinstitutionen und ausländischen Einrichtungen verübt. Gerade dieser Länderbericht unterstreiche die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers iSd GFK. Auch werde im Länderbericht ausgeführt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage seien, der wachsenden Ausbreitung der Taliban wirkungsvoll entgegenzutreten. Es sei daher dem Beschwerdeführer weder zumutbar noch möglich, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Ein Asylgrund iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liege sohin zweifelsfrei vor.Auch werde im Länderbericht ausgeführt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage seien, der wachsenden Ausbreitung der Taliban wirkungsvoll entgegenzutreten. Es sei daher dem Beschwerdeführer weder zumutbar noch möglich, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Ein Asylgrund iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK liege sohin zweifelsfrei vor. Wie der Beschwerdeführer in der am 09.12.2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung angegeben habe, sei dessen jüngerer Bruder, XXXX, rund 3 Monate vor der Verhandlung vor der Haustüre von unbekannten Personen geschlagen worden.Wie der Beschwerdeführer in der am 09.12.2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung angegeben habe, sei dessen jüngerer Bruder, römisch 40 , rund 3 Monate vor der Verhandlung vor der Haustüre von unbekannten Personen geschlagen worden. Die Drohungen gegen die Familie hätten jedoch nicht aufgehört. Es habe weitere Drohungen gegen die Familie gegeben, wobei diese auch aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers XXXX bekannt zu geben.Die Drohungen gegen die Familie hätten jedoch nicht aufgehört. Es habe weitere Drohungen gegen die Familie gegeben, wobei diese auch aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers römisch 40 bekannt zu geben. Aufgrund der fortlaufenden Bedrohungen habe die gesamte Familie der Beschwerdeführer im Jahr 2015 Afghanistan verlassen und hätten sämtliche Familienmitglieder im Dez. 2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt aus Kabul, ist verheiratet und hat zwei Töchter. Die Familie des Beschwerdeführers lebt gegenwärtig wieder in Kabul, nachdem sie sich zwischenzeitlich bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers in XXXX aufgehalten hatte. Auf die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister leben in Kabul.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt aus Kabul, ist verheiratet und hat zwei Töchter. Die Familie des Beschwerdeführers lebt gegenwärtig wieder in Kabul, nachdem sie sich zwischenzeitlich bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers in römisch 40 aufgehalten hatte. Auf die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister leben in Kabul. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan eine zwölfjährige Schulausbildung absolviert. Danach hat er zwei Jahre lang ein Wirtschaftsstudium einer der afghanischen Universität betrieben. Das Studium wurde allerdings nicht abgeschlossen. Von Mai 2007 bis zum Mai 2010 arbeitete er hier US-amerikanische Firmen bzw. Institutionen. Er legte eine Bestätigung der dem Lockheed Martin Konzern angehörenden Firma PAE Justice Support vor. Dort war er an Aktionen gegen den illegalen Suchtgifthandel in Afghanistan beteiligt. Er übte dabei Dolmetscherdienste aus. Danach arbeitete er während der nächsten vier Monate als Business-Development-Officer bei der XXXX in Kabul. Danach war er einige Monate ohne Beschäftigung in weiterer Folge arbeitete er ca. eineinhalb Jahre in der Provinz Panjir als Finanzberater des Gouverneurs. Anschließend war er vier Monate im Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten beschäftigt. Danach hat er ab August 2012 als Sekretär des Gouverneurs der Provinz XXXX gearbeitet.Danach arbeitete er während der nächsten vier Monate als Business-Development-Officer bei der römisch 40 in Kabul. Danach war er einige Monate ohne Beschäftigung in weiterer Folge arbeitete er ca. eineinhalb Jahre in der Provinz Panjir als Finanzberater des Gouverneurs. Anschließend war er vier Monate im Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten beschäftigt. Danach hat er ab August 2012 als Sekretär des Gouverneurs der Provinz römisch 40 gearbeitet. Während seiner Tätigkeit als Sekretär des Gouverneurs der Provinz XXXX wurde er Ende September 2012 von einem Vertreter eines Stammes, der den Gouverneur besuchte angesprochen und über seine Tätigkeit für die Amerikaner befragt.Während seiner Tätigkeit als Sekretär des Gouverneurs der Provinz römisch 40 wurde er Ende September 2012 von einem Vertreter eines Stammes, der den Gouverneur besuchte angesprochen und über seine Tätigkeit für die Amerikaner befragt. Ausschlaggebend für die Entscheidung Afghanistan zu verlassen war der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, Ende Jänner 2013 in Kabul von Personen, die in einem Auto waren, angesprochen bzw. aufgefordert wurde, dem Beschwerdeführer auszurichten, dass er auf Anrufe die er erhielte reagieren solle.Ausschlaggebend für die Entscheidung Afghanistan zu verlassen war der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , Ende Jänner 2013 in Kabul von Personen, die in einem Auto waren, angesprochen bzw. aufgefordert wurde, dem Beschwerdeführer auszurichten, dass er auf Anrufe die er erhielte reagieren solle. Der Beschwerdeführer verschaffte sich von seinem Bruder ein Visum für den Iran und flog am 07.02.2013 von Kabul nach Teheran. In weiterer Folge gelangte er mit seinem Bruder mit Schlepperunterstützung illegal über die Türkei und Griechenland nach Österreich. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan: Sicherheitslage allgemein: In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär. Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom
  2. Oktober 2014, S. 1f.) Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums
  3. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer

(521)wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung
(430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge
(268), Luftangriffe
(15)und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  1. April 2015)Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums
  2. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vergleiche BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer
(521)wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung
(430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge
(268), Luftangriffe
(15)und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  1. April 2015) 2015 hat sich die Sicherheitslage gravierend verschlechtert, was zu einem Rekordstand von konfliktbedingten zivilen Opfern geführt hat (Tote und Verletzte). Ende 2015 hielten die Taliban Berichten zufolge mehr Gebiete unter ihrer Kontrolle als in jedem Jahr zuvor seit 2001, Schätzungen der Anzahl an kontrollierten oder umkämpften Distrikten reichen von 25 bis 30 Prozent. Die Verbreitung von regierungsfeindlichen Kräften mit verschiedenen Zielen und Agenden, insbesondere von Gruppierungen mit Verbindungen zu ISIS, haben die Situation weiter erschwert. Auch regierungstreue bewaffnete Gruppen untergraben Berichten zufolge in ihren Einflussbereichen die Autorität der Regierung und werden vermehrt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom
  2. April 2016) 2015 sowie im ersten Halbjahr 2016 hat Afghanistan im bereits 14 Jahre andauernden Krieg eine der schlimmsten Wellen der Gewalt erlebt. Darunter leidet die Zivilbevölkerung weiterhin am stärksten. Die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen haben das kriegsgeschundene Land regelrecht mit Anschlägen und Guerillatätigkeiten überflutet. Sie waren in der Lage, das aufgrund des Rückzugs der internationalen Sicherheitskräfte in weiten Teilen des Landes entstandene Machtvakuum zu füllen. Nach Schätzungen der USA kontrollierten die Taliban Ende Juli 2016 etwa ein Drittel des Landes, jedoch (noch) kein größeres Provinzzentrum. Die Sicherheitslage hat sich rasant verschlechtert und der Konflikt zieht inzwischen praktisch das ganze Land in Mitleidenschaft. Die Jahre 2015 und 2016 sind zudem geprägt vom Auftauchen weiterer bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppierungen einschließlich des selbst proklamierten «Islamischen Staats» (IS/Daesh), dem Wiedererstarken der Al Kaida in Afghanistan sowie Kämpfen zwischen einzelnen Splittergruppen der Taliban, was die Komplexität des Konflikts zusätzlich erhöht hat. Auch regierungsfreundliche Gruppierungen unterwandern die Autorität der afghanischen Regierung und werden immer öfter mit Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen in Verbindung gebracht. Die vorübergehende Eroberung der Provinzhauptstadt Kunduz im September und Oktober 2015 im Norden des Landes sowie die unmittelbare Bedrohung von Gereshk und Lashkargah im Süden im März respektive August 2016 haben gezeigt, dass sich die Taliban viel schneller als erwartet ausbreiten konnten. Damit wurde schonungslos offengelegt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, der wachsenden Herausforderung ohne Unterstützung durch internationale Sicherheitskräfte wirkungsvoll entgegenzutreten. Die Einnahme der Stadt Kunduz, der ersten Großstadt, welche die Taliban seit 2001 eroberten, schockierte die afghanische Bevölkerung zutiefst. Die Eroberungen im Süden erlauben den Taliban nicht nur eine grössere Bewegungsfreiheit, sondern schaffen zudem Verbindungen zwischen verschiedenen Gebieten und geben ihnen Zugang zur Nachschubroute von und nach Pakistan. Dasselbe gilt für den Baghlan-Balkh-Highway (Teil der Ringstraße) im Norden. Daneben kontrollieren die Taliban Gebiete in den Provinzen Badakhshan, Kunduz, Kandahar, Badghis, Faryab, Ghor, Jowzjan, Farah, Nangarhar und Uruzgan. Im Oktober 2015 mussten die afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Uruzgan vor den Taliban zurückweichen, während letztere auch in den Provinzen Ghazni und Zabul Offensiven starteten und für zehn Tage erstmals die südliche Hauptverbindungsachse abschneiden konnten. In zahlreichen Gebieten des Landes wurden Straßen unsicher und Dutzende von Distriktzentren fielen in die Hände der Taliban, wenn auch teilweise nur für kurze Zeit. Im Februar 2016 zogen sich die afghanischen Sicherheitskräfte aus weiten Teilen der Provinz Helmand zurück, was dazu führte, dass im Frühjahr 2016 wieder internationale Sicherheitskräfte zu ihrer Unterstützung nach Helmand geschickt werden mussten. Mitte August 2016 wurde die Provinzhauptstadt Lashkargah (Helmand) von Talibankämpfern umzingelt. Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus: • von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar, Haqqani-Netzwerk, dem «Islamischen Staat» (IS/Daesh) und anderen; • von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden von Milizen; • von kriminellen Gruppierungen und • von afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere durch Bombardierungen. Gemäss Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) stieg die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung 2015 erneut um mehr als vier Prozent an und erreichte Ende 2015 mit 11‘002 Opfern einen neuen Höchststand. Im ersten Halbjahr 2016 gab es weitere 5166 Opfer. Das ist im Vergleich zur gleichen Zeitspanne im Vorjahr ein Anstieg um vier Prozent. Sowohl 2015 als auch 2016 forderten militärische Gefechte die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung. Die gewaltsamen Konflikte trafen insbesondere die schwächsten Glieder der Gesellschaft: Frauen und Kinder. Jedes zehnte Opfer war 2015 eine Frau, jedes vierte Opfer ein Kind. (Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 30.September 2016, S. 3f.) Kabul Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt. (Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom
  3. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925) In der Hauptstadt Kabul finden regelmässig und mit zunehmender Häufigkeit Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe mit massiven Opfern unter der Zivilbevölkerung statt , einschließlich in Zonen, die eigentlich relativ gut gesichert sein sollten, wie etwa dem Parlamentsgebäude (
  4. Juni 2015,
  5. März 2016), dem Flughafen (
  6. Januar 2016), dem Verteidigungsministerium (
  7. Februar 2016,
  8. September 2016) und einem ehemaligen Gebäude des National Directorate for Security (NDS)44 (
  9. April 2015), sowie auf Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF (
  10. August 2015). Auch internationale Organisationen oder Einrichtungen wie zuletzt das von Ausländerinnen und Ausländern frequentierte Northgate Hotel (
  11. August 2016), die Amerikanische Universität in Kabul (
  12. August 2016) oder das Kabuler Büro der Hilfsorganisation CARE (
  13. September 2016) sind Ziel von Anschlägen oder werden bei Anschlägen in Mitleidenschaft gezogen. Zudem finden mitten in der Hauptstadt immer wieder Entführungen statt. Die Taliban fokussieren sich spätestens seit ihrer Frühjahrsoffensive 2016 vermehrt auf Großstädte 48 Der im Juli 2016 verübte Selbstmordanschlag des IS auf eine Demonstration von Personen der Hazara-Ethnie zielte direkt darauf ab, Zivilpersonen zu treffen. (Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 30.September 2016, S. 12f.) Am 26.02.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul zwei Menschen getötet. Am 07.03.15 griffen Bewaffnete eine Sufi-Moschee in Kabul an und töteten mindestens sechs Menschen, fünf weitere wurden verletzt. Zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul am
  14. und 29.03.15, bei denen ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilpersonen getötet und ca. 40 weitere verletzt wurden. Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (sog. cross-border shelling aus Pakistan), Paktika (Südosten), Faryab (Norden), Badakhshan, Takhar (Nordosten), Jawzjan (Norden), Parwan und Wardak (Zentralafghanistan). Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.15 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet. Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.2015 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein. Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt. In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.14 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier Angreifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein. Weitere Anschläge und Kämpfe gab es in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Baghlan, Badakhshan (Nordosten), Kunar, Laghman (Osten), Farah, Ghor, Herat (Westen), Faryab, Balkh, Jawzjan (Norden), Paktia, Paktika, Khost, Ghazni (Südosten), Maidan Wardak und Kapisa (Zentralregion). Am 07.07.15 wurden in Kabul ein Zivilist und ein ausländischer Berater bei einem Selbstmordanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi verletzt. Ein weiterer Angriff erfolgte an diesem Tag auf ein Büro des Geheimdienstes in Kabul. Dabei wurden ein Wachmann getötet und zwei weitere Menschen verletzt. Am 07.08.2015 wurde Kabul durch Anschläge auf eine Polizeiakademie und einen US-Militärstützpunkt erschüttert. Dabei starben mehr als 50 Menschen, über 240 wurden verletzt. Pressemeldungen zufolge wurde am 17.08.2015 eine deutsche Mitarbeiterin der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) in Kabul von Unbekannten entführt. Am 11.08.15 tötete ein Selbstmordattentäter vor dem Flughafen Kabul mindestens fünf Menschen, 16 wurden verletzt. Nach Erkenntnissen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) sei die Zahl der zivilen Opfer im Norden in diesem Jahr deutlich angestiegen. Es sollen mindestens 44 Menschen getötet und über 600 verwundet worden sein. Am 22.08.15 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in Kabul an. Dabei starben mindestens 14 Personen, über 66 wurden verletzt. Die meisten von ihnen waren Zivilisten. Am 08.09.15 starb ein Polizist in Kabul nach der Explosion einer an seinem Fahrzeug angebrachten Bombe. Am 16.09.15 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die Polizeistation in Paghman, einem Vorort Kabuls, und tötete mindestens vier Menschen, darunter einen ranghohen Polizeioffizier. Über 40 Personen wurden verletzt. Am 18.09.15 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt. In Kabul explodierten am 09.10.2015 drei Bomben in der Nähe einer religiösen Versammlungsstätte. Dabei wurden ein Zivilist getötet und drei verletzt. Der Anschlag soll von Anhängern des IS ausgeführt worden sein. Ein weiterer Anschlag auf ein Restaurant in Kabul konnte von Sicherheitskräften verhindert werden. Am 10.10.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Kabul mindestens drei Zivilisten getötet. Am 11.12.15 griff ein Taliban-Selbstmordkommando die spanische Botschaft in Kabul an. Es entwickelte sich ein fast zwölf Stunden andauerndes Gefecht, bei dem neben den vier Angreifern zwei spanische und vier afghanische Polizisten ums Leben kamen. Außerdem wurden neun Zivilisten und ein Polizist verletzt. Am 21.12.15 erschoss ein Geistlicher in Kabul auf offener Straße eine US-Bürgerin, die für eine japanische Hilfsorganisation arbeitete. Außerdem wurden nahe der US-Militärbasis Bagram sechs amerikanische Soldaten bei einem Selbstmordanschlag getötet. Anschließend wurden mindestens drei Raketen auf Kabul abgefeuert, die keinen großen Schaden anrichteten. Am 04.01.16 gab es in Kabul zwei Selbstmordanschläge Ein Anschlag ereignete sich in der Nähe des Flughafens. Hierbei wurden mindestens eine Person getötet und etwa 30 Personen verletzt. Ein weiterer Anschlag richtete sich gegen einen Konvoi der Bundeswehr, zwei Soldaten wurden leicht verletzt. Am 27.02.16 ereignete sich ein Selbstmordanschlag vor dem Verteidigungsministerium in der Hauptstadt Kabul. Mindestens 15 Menschen, hauptsächlich Zivilisten, wurden dabei getötet und 31 weitere verletzt. Am 29.02.16 wurden vier Zivilisten bei einem Bombenanschlag in Kabul verletzt. Am 28.03.16 traf eine Rakete das neue Parlamentsgebäude in Kabul und richtete Sachschaden an. Am 29.03.16 wurde ein Bombenanschlag auf einen ehemaligen Senator in Kabul verübt. Dabei wurden mindestens vier Menschen getötet und 15 verletzt. Am 11.04.16 kam es in Kabul zu einem Anschlag auf Beamte des Bildungswesens, ein Beamter starb, sieben wurden verletzt. Am 19.04.16 griffen Taliban die Geheimdienstzentrale in Kabul an. Zunächst brachte ein Selbstmordattentäter einen mit Sprengstoff gefüllten Wagen zur Explosion, anschließend lieferten sich mehrere Angreifer Feuergefechte mit den Sicherheitskräften. Über 300 Menschen sollen verletzt worden sein, mindestens 64 getötet. Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Kleinbus starben am 20.06.16 in Kabul mindestens 14 nepalesische und afghanische Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma, acht wurden verletzt. Zum Anschlag bekannten sich die Taliban. Bei einem Anschlag am 20.06.16 auf einen Angehörigen des Rats der Provinz Kabul wurden sechs Menschen verletzt, darunter das Ratsmitglied und sein Leibwächter. Am 24.07.16 sprengten sich zwei Selbstmordattentäter während einer Demonstration der schiitischen Minderheit der Hazaras in Kabul in die Luft. Bei dem Anschlag wurden mindestens 80 Menschen getötet und 231 weitere verletzt. Die Terrororganisation IS bekannte sich zu der Tat. In der Nacht zum 01.08.16 griffen Taliban ein hauptsächlich von Vertragsmitarbeitern der US-Streitkräfte genutztes Hotel in der Nähe des Flughafens von Kabul an. Die Angreifer brachten zunächst einen mit Sprengstoff beladenen Lastwagen zur Explosion und griffen dann mit Handfeuerwaffen an. Nach Regierungsangaben kamen drei Angreifer und ein Polizist ums Leben, die Hotelgäste blieben unverletzt. Am 15.08.16 wurden ein afghanischer Armeeoffizier und ein Zivilist bei einem Bombenanschlag in Kabul verletzt. Am 24.08.16 griffen ein Selbstmordattentäter und zwei weitere Personen die Amerikanische Universität in Kabul an. Die Angreifer verschanzten sich auf dem Gelände und lieferten sich mit den Sicherheitskräften ein mehrstündiges Gefecht. Mindestens zehn Menschen wurden getötet und mindestens 37 weitere verletzt. Insgesamt sollen in diesem Jahr bei 23 Angriffen in Kabul 286 Menschen getötet und 851 verletzt worden sein. Bei Gefechten auf dem Gelände der Hilfsorganisation Care in Kabul wurden am 06.09.16 drei Angreifer getötet und sechs Menschen verletzt. Ein TV-Sender berichtete, eigentliches Ziel des Angriffs sei das benachbarte Büro des Chefs des Geheimdienstes NDS gewesen. Bereits am Vortag gab es mehrere Attentate in Kabul. So kamen bei einem Doppelanschlag der Taliban vor dem Verteidigungsministerium mindestens 35 Menschen ums Leben. Mehr als 100 sollen verletzt worden sein. (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  15. März,
  16. März und
  17. März 2015,
  18. April,
  19. April,
  20. April und
  21. April 2015,
  22. Mai und
  23. Mai 2015,
  24. Juni 2015,
  25. Juli 2015,
  26. August,
  27. August und
  28. August 2015,
  29. September und
  30. September 2015, 12.Oktober 2015,
  31. Dezember 2015,
  32. Januar und 11.Januar 2016,
  33. Februar 2016,
  34. März 2016,
  35. April,
  36. April und
  37. April 2016,
  38. Juni und
  39. 2016,
  40. Juli 2016,
  41. August,
  42. August und
  43. August 2016,
  44. September 2016) Lage der Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört im sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche im Glauben der Sunniten angehören" vom 15.11.2013) Rückkehrfragen Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung,
  45. August 2013) Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.

UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Pro-zent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzuglie-dern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungsein-richtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom

  1. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom
  2. April 2013) Gemäss UNHCR sehen sich Rückkehrende beim Wiederaufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert. Geschätzte 40 Prozent sind verletzlich und verfügen nur über eine unzureichende Existenzgrundlage sowie einen schlechten Zugang zu Lebensmitteln und Unterkunft. Ausserdem erschwert die prekäre Sicherheitslage die Rückkehr. Gemäss UNHCR verlassen viele Rückkehrende ihre Dörfer innerhalb von zwei Jahren erneut. Sie weichen dann in die Städte aus, insbesondere nach Kabul. Für Rückkehrende sowie IDPs ist es äusserst schwierig, ihren Landbesitz zurückzufordern. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
  3. September 2016, S 27 f.) Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesen-heit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder fami-liäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
  4. März 2014, S. 5) Risikogruppen In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/16/02) davon aus, dass Asylsuchende aus Afghanistan mit den folgenden Profilen, abhängig von den besonderen Umständen des einzelnen Falles, internationalen Schutz benötigen können: * Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen; * Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen; * Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Rekrutierung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung; * Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden; * Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben * Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben; * Frauen mit bestimmten Profilen oder in spezifischen Umständen; * Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben; * Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Behinderungen, und Personen, die an psychischen Erkrankungen leiden; * Kinder mit bestimmten Profilen oder in spezifischen Umständen; * Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind; * Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität; * Angehörige gewisser ethnischer Gruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten; * An Blutfehden beteiligte Personen, und * Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige). Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen. Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa: * die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern * Zwangsrekrutierung * die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen * steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren • die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung • die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen über seine berufliche Tätigkeit stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und auf die von ihm vorgelegten Bestätigungen bzw. der Fotografien. Ebenso konnte auch bei den Feststellungen hinsichtlich einer konkreten, individuellen Gefährdung seiner Person in Afghanistan den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gefolgt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist frei von wesentlichen Widersprüchen und lässt sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Quellen, denen nicht konkret entgegengetreten wurde. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 75Abs. 19 Asyl

G sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar. Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,

  1. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
  2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist: Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Flucht zu näher präzisierten Zeitpunkten wiederholt telefonisch und persönlich von Personen, die den Taliban und Drogenhändlern nahestehen, mit dem Tod bedroht, wenn er nicht bereit sei, mit ihnen zusammen zu arbeiten und ihnen - aufgrund seiner Verbindungen - zu ermöglichen, einen Zugang zur amerikanischen Botschaft und dem Camp zur Bekämpfung des Drogenhandels zu verschaffen, um auf diese einen Anschlag verüben zu können. Zuletzt wurde auch sein Bruder von den Verfolgern angehalten und mit der Entführung bzw. Ermordung bedroht worden, sollte der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit ablehnen. Derartige Drohungen sind aber - unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - geeignet bei diesem wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auszulösen (VwGH, 05.08.2015, GZ. Ra 2015/18/0024). Darüber hinaus gehört der Beschwerdeführer angesichts seiner Tätigkeit für US-amerikanische Firmen und seiner Beschäftigung in der Verwaltung der Provinzen Panjir und XXXX zu einer besonders gefährdeten Gruppe. Personen nämlich, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, können nach den Richtlinien des UNHCR vom 19.04.2016 (HCR/EG/AFG/16/02) - abhängig von den besonderen Umständen des einzelnen Falles - internationalen Schutz benötigen.Darüber hinaus gehört der Beschwerdeführer angesichts seiner Tätigkeit für US-amerikanische Firmen und seiner Beschäftigung in der Verwaltung der Provinzen Panjir und römisch 40 zu einer besonders gefährdeten Gruppe. Personen nämlich, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, können nach den Richtlinien des UNHCR vom 19.04.2016 (HCR/EG/AFG/16/02) - abhängig von den besonderen Umständen des einzelnen Falles - internationalen Schutz benötigen. Der Beschwerde war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattzugeben.Der Beschwerde war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattzugeben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs

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