Obsah (13)
§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 38§ 75§ 43§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlW213 1435482-1 SpruchW213 1435482-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 06.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 07.05.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei am 03.03.1992 in Afghanistan geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari. Er gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken. In Afghanistan würden seine Eltern und zwei Geschwister leben. Den Entschluss nach Europa zu den hätte er drei Monate vor der Ausreise gefasst. Den Entschluss nach Europa zu gehen, hätte er drei Monate vor der Ausreise gefasst. Er hätte seine Heimat deswegen verlassen, weil sein Bruder Probleme mit den Taliban gehabt hätte, da er bei der amerikanischen Botschaft gearbeitet hätte. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.05.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht wisse. Auf Nachfragen gab er an, dass er 1370 (afghanischer Zeitrechnung, entspricht 1991) geboren sei. Dies gehe aus seiner Tazkira hervor. Zum Reiseweg gab er an, dass sein Bruder XXXX einen Schlepper in Teheran organisiert habe. Er sei mit seinem Bruder zehn Tage in Teheran geblieben. Dann seien sie Mittenschleppern gemeinsam weiter Umieh gereist. Von dort seien sie zu Fuß nach Van gegangen. In weiterer Folge seien sie mit dem Bus nach Istanbul gefahren und dort eineinhalb Monate geblieben. Ein Bekannter habe einen weiteren Schlepper gefunden, der sie mit dem Schlauchboot nach Griechenland gebracht hätte. Sie seien überladen gewesen und die Tazkira sei nass geworden. Nach drei Tagen hätten Sie es erneut versucht und seien dann nach Mitlini gekommen. In weiterer Folge seien sie auf einem LKW bis Wien gereist.Zum Reiseweg gab er an, dass sein Bruder römisch 40 einen Schlepper in Teheran organisiert habe. Er sei mit seinem Bruder zehn Tage in Teheran geblieben. Dann seien sie Mittenschleppern gemeinsam weiter Umieh gereist. Von dort seien sie zu Fuß nach Van gegangen. In weiterer Folge seien sie mit dem Bus nach Istanbul gefahren und dort eineinhalb Monate geblieben. Ein Bekannter habe einen weiteren Schlepper gefunden, der sie mit dem Schlauchboot nach Griechenland gebracht hätte. Sie seien überladen gewesen und die Tazkira sei nass geworden. Nach drei Tagen hätten Sie es erneut versucht und seien dann nach Mitlini gekommen. In weiterer Folge seien sie auf einem LKW bis Wien gereist. Er spreche Dari. Außerdem spreche er Englisch und Usbekisch. Er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie den sunnitischen Islam an. Er sei ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er in Kabul geboren und aufgewachsen sei. Dort sei er auch zwölf Jahre lang in die XXXX gegangen, die er 2011 abgeschlossen habe. Danach habe er Kurse besucht, unter anderem einen Englischkurs. Er habe sich auch die Aufnahme in der staatlichen Universität für Rechtswissenschaften vorbereiten wollen.Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er in Kabul geboren und aufgewachsen sei. Dort sei er auch zwölf Jahre lang in die römisch 40 gegangen, die er 2011 abgeschlossen habe. Danach habe er Kurse besucht, unter anderem einen Englischkurs. Er habe sich auch die Aufnahme in der staatlichen Universität für Rechtswissenschaften vorbereiten wollen. Seine Adresse in Kabul habe wie folgt gelautet:
- XXXX. Dort hätten auch seine Eltern gelebt.Seine Adresse in Kabul habe wie folgt gelautet:
- römisch 40 . Dort hätten auch seine Eltern gelebt. Die Eltern des Beschwerdeführers seien afghanische Staatsbürger. Sein Vater heiße XXXX und sei 61 Jahre alt. Die Mutter sei 50 Jahre alt und heiße XXXX. Sein Vater habe als Fahrer des afghanischen Landwirtschaftsministers gearbeitet.Die Eltern des Beschwerdeführers seien afghanische Staatsbürger. Sein Vater heiße römisch 40 und sei 61 Jahre alt. Die Mutter sei 50 Jahre alt und heiße römisch 40 . Sein Vater habe als Fahrer des afghanischen Landwirtschaftsministers gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er die Schule mit Matura abgeschlossen habe. Sein Bruder habe das Studium wegen wirtschaftlicher Probleme abgebrochen. Er habe bei der amerikanischen Botschaft gearbeitet, er wisse aber nicht wann er dort angefangen bzw. aufgehört habe zu arbeiten. Ebenso wenig wisse er, was er dort gemacht habe. Sein Bruder habe dann in der Regierung auf verschiedenen Posten gearbeitet, wobei er aber nicht wisse was er dabei genau gemacht habe. Zuletzt habe sein Bruder ihn XXXX gearbeitet. Was er dort genau getan habe wisse er nicht. Als sein Bruder zurück nach Kabul gekommen sei wären sie sofort nach XXXX gereist und hätten sich ein Visum für den Iran besorgt.Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er die Schule mit Matura abgeschlossen habe. Sein Bruder habe das Studium wegen wirtschaftlicher Probleme abgebrochen. Er habe bei der amerikanischen Botschaft gearbeitet, er wisse aber nicht wann er dort angefangen bzw. aufgehört habe zu arbeiten. Ebenso wenig wisse er, was er dort gemacht habe. Sein Bruder habe dann in der Regierung auf verschiedenen Posten gearbeitet, wobei er aber nicht wisse was er dabei genau gemacht habe. Zuletzt habe sein Bruder ihn römisch 40 gearbeitet. Was er dort genau getan habe wisse er nicht. Als sein Bruder zurück nach Kabul gekommen sei wären sie sofort nach römisch 40 gereist und hätten sich ein Visum für den Iran besorgt. Die Gattin seines Bruders, dessen Kinder und die beiden Geschwister bei den Schwiegereltern seines Bruders untergebracht worden seien, sei er mit seinem Bruder nach Teheran geflogen. Sein Bruder habe auch einmal bei der XXXX gearbeitet, dabei handle es sich um eine Privatbank die jemandem aus dem Norden Afghanistans gehöre.Sein Bruder habe auch einmal bei der römisch 40 gearbeitet, dabei handle es sich um eine Privatbank die jemandem aus dem Norden Afghanistans gehöre. Zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater 61 Jahre alt sei und als Fahrer arbeite. Seine Mutter sei 50 Jahre alt und lebe als Hausfrau bei seinem Vater in Kabul. Seine Schwester XXXX habe die dritte Klasse besucht und sein Bruder XXXX die elfte Klasse. Beide seien jetzt in XXXX aufhältig. Seine Geschwister könnten dort nicht zur Schule gehen.Seine Schwester römisch 40 habe die dritte Klasse besucht und sein Bruder römisch 40 die elfte Klasse. Beide seien jetzt in römisch 40 aufhältig. Seine Geschwister könnten dort nicht zur Schule gehen. Ein Onkel väterlicherseits lebe in der Bundesrepublik Deutschland. Ferner würden ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits in England leben. Zu seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, dass er am 07.02.2013 Afghanistan verlassen habe. Wie viel die Schlepperorganisation verlangt habe wisse er nicht. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er in seinem Heimatland nicht vorbestraft sei. Er sei nie inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Nach ihm werde nicht gefahndet. Er sei niemals politisch tätig und auch Nichtmitglied einer politischen Partei gewesen. Er habe auch keine Probleme aufgrund des Naheverhältnisses zu einer Organisation bzw. einem Verein gehabt. Ebenso wenig habe er Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe in seinem Heimatland auch an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Ebenso wenig habe er Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden bzw. Racheakte) gehabt. Konkret gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Probleme gehabt habe. Sein Bruder habe Probleme und diese Probleme würden auch ihn treffen. Sein Leben sei dort in Gefahr gewesen. Er könne nur berichten, dass eines Tages ein schwarzes Auto bei ihm stehen geblieben sei. Das war zu der Zeit als sein Bruder in XXXX aufhältig gewesen sei. Sie hätten damals Prüfungen gehabt, und sein Bruder solle sein Mobiltelefon abheben, das hätte er ihm sagen sollen. Wann das genau gewesen sei könne er nicht mehr sagen. Sein Bruder sei immer traurig gewesen. Er habe nur gesagt dass sie nicht so oft das Haus verlassen sollten und mehr zuhause bleiben sollten. Andere Gründe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, könne er nicht nennen. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, wisse er nicht was ihn konkret erwarte. Er habe in Österreich außer seinem Bruder XXXX keine Verwandten und Familienmitglieder.Konkret gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Probleme gehabt habe. Sein Bruder habe Probleme und diese Probleme würden auch ihn treffen. Sein Leben sei dort in Gefahr gewesen. Er könne nur berichten, dass eines Tages ein schwarzes Auto bei ihm stehen geblieben sei. Das war zu der Zeit als sein Bruder in römisch 40 aufhältig gewesen sei. Sie hätten damals Prüfungen gehabt, und sein Bruder solle sein Mobiltelefon abheben, das hätte er ihm sagen sollen. Wann das genau gewesen sei könne er nicht mehr sagen. Sein Bruder sei immer traurig gewesen. Er habe nur gesagt dass sie nicht so oft das Haus verlassen sollten und mehr zuhause bleiben sollten. Andere Gründe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, könne er nicht nennen. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, wisse er nicht was ihn konkret erwarte. Er habe in Österreich außer seinem Bruder römisch 40 keine Verwandten und Familienmitglieder. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit gegeben, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Er gab dazu an, dass es nicht leicht gewesen sei von Afghanistan daher zu gelangen. Er sei vorher zu sein und wurde sich mit seiner Heimat gedanklich nicht mehr beschäftigen. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.05.2013, Zl. 13
- 914-BAT,
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde
§ 38Abs. 1 Asyl
G die aufschiebende Wirkung aberkannt.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.05.2013, Zl. 13 05. 914-BAT,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde
Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I. aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sein seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen, kein Mitglied einer Partei gewesen, und persönlich weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch seiner Religion noch mit Behörden Probleme gehabt hätte. Auch aus den sonstigen Umständen sei eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung nicht feststellbar gewesen.Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt werde. Der Beschwerdeführer sein seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen, kein Mitglied einer Partei gewesen, und persönlich weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch seiner Religion noch mit Behörden Probleme gehabt hätte. Auch aus den sonstigen Umständen sei eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung nicht feststellbar gewesen. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. sein Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre. Er sei ein gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch Arbeitsaufnahme bestreiten könne. Zudem sei es ihm auch zumutbar, wenn auch vorübergehend, seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. In Kabul würden die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte leben.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. sein Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre. Er sei ein gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch Arbeitsaufnahme bestreiten könne. Zudem sei es ihm auch zumutbar, wenn auch vorübergehend, seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. In Kabul würden die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte leben. Zu Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife. Dabei wurde berücksichtigt, dass abgesehen von dem Bruder des Beschwerdeführers, der gemeinsam mit diesem nach Österreich eingereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Beschwerdeführer keine Bezugspersonen in Österreich habe. Der Beschwerdeführer sein Österreich nicht straffällig geworden und befinde sich in Grundversorgung.Zu Spruchpunkt römisch drei. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife. Dabei wurde berücksichtigt, dass abgesehen von dem Bruder des Beschwerdeführers, der gemeinsam mit diesem nach Österreich eingereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Beschwerdeführer keine Bezugspersonen in Österreich habe. Der Beschwerdeführer sein Österreich nicht straffällig geworden und befinde sich in Grundversorgung. Zu Spruchpunkt IV. Führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben habe, dass er keine eigenen Fluchtgründe hätte. Er sei nur wegen der Probleme seines Bruders nach Österreich gereist, könne jedoch nicht angeben welcher Natur die Probleme seines Bruders genau seien. Er habe damit keine Verfolgungsgründe vorgebracht deswegen § 38 Abs. 1 Z. 4 AsylG anzuwenden sei.Zu Spruchpunkt römisch vier. Führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben habe, dass er keine eigenen Fluchtgründe hätte. Er sei nur wegen der Probleme seines Bruders nach Österreich gereist, könne jedoch nicht angeben welcher Natur die Probleme seines Bruders genau seien. Er habe damit keine Verfolgungsgründe vorgebracht deswegen Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG anzuwenden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine anwaltliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 07.06.2013, Zl. B13 435.482-1/2013/2Z, gab der Asylgerichtshof diesem Antrag statt und erkannte der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Zu den Spruchpunkten I. bis III. brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob und in welchem Umfang die Taliban Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige ihrer (vermeintlichen) politischen und religiösen Gegners setzen. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass die Taliban systematisch gegen Familienangehörige ihrer Gegner vorgehen würden diese oftmals genauso gefährdet seien, Opfer von Verfolgung zu werden, wie die Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit direkt ins Visier der Taliban geraten seien.Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob und in welchem Umfang die Taliban Verfolgungshandlungen gegen Familienangehörige ihrer (vermeintlichen) politischen und religiösen Gegners setzen. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass die Taliban systematisch gegen Familienangehörige ihrer Gegner vorgehen würden diese oftmals genauso gefährdet seien, Opfer von Verfolgung zu werden, wie die Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit direkt ins Visier der Taliban geraten seien. Der Bruder des Beschwerdeführers gelte aufgrund seiner Tätigkeit in Afghanistan als "Feind" der Taliban, der mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Dies sei der Entscheidungen des Asylgerichtshofes und solche aus anderen Mitgliedstaaten belegt, wobei unter anderem auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.03.2013, C 17 418.602-1/2011, hingewiesen werde. Der angefochtene Bescheid sei auch insofern rechtswidrig, als die belangte Behörde in aktenwidriger Weise ausführe, die Gattin des (ledigen) Beschwerdeführers wäre in XXXX wohnen und sich dort wohl fühlen bzw. dass der Beschwerdeführer in XXXX gelebt habe. Es scheine sich dabei um Auszüge aus dem Bescheid des Bruders XXXX des Beschwerdeführers zu handeln.Der angefochtene Bescheid sei auch insofern rechtswidrig, als die belangte Behörde in aktenwidriger Weise ausführe, die Gattin des (ledigen) Beschwerdeführers wäre in römisch 40 wohnen und sich dort wohl fühlen bzw. dass der Beschwerdeführer in römisch 40 gelebt habe. Es scheine sich dabei um Auszüge aus dem Bescheid des Bruders römisch 40 des Beschwerdeführers zu handeln. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Sie verkenne, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Erstbefragung angegeben habe, dass sein Bruder aufgrund seiner Arbeit in der amerikanischen Botschaft Probleme mit den Taliban gehabt habe, und er deswegen sein Heimatland verlassen habe. Er habe befürchtet, deswegen von den Taliban umgebracht zu werden. Auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Bruder diese Probleme habe und diese Probleme auch ihn treffen werden. Er selbst sei einmal direkter seinem Bruder angesprochen worden, von Unbekannten in einem schwarzen Kraftfahrzeug, welchen aufgefordert hätten, auch seinen Bruder einzuwirken, dass er das Mobiltelefon abhebe. Der Bruder des Beschwerdeführers habe ihn auch aufgefordert zuhause zu bleiben und das Haus nicht mehr so zu verlassen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde behauptete, der Beschwerdeführer hätte keine Probleme in Afghanistan vorgebracht und wisse auch nicht warum sein Bruder Probleme hätte. Die belangte Behörde habe ihre amtswegige Ermittlungspflicht grob verletzt, wenn sie weder einschlägige Länderinformationen eingeholt noch den Bruder des Beschwerdeführers des Zeugen befragt habe. Der Beschwerdeführer selbst habe angegeben dass sein Bruder besser über seine Probleme berichten könne. Der Bruder des Beschwerdeführers sei für die amerikanische Botschaft im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Suchtmittelhandels als Dolmetscher tätig gewesen und habe auch für die afghanische Regierung gearbeitet. Es wäre für die Beurteilung des Fluchtvorbringens daher unumgänglich gewesen, sich im angefochtenen Bescheid mit dessen Tätigkeit und der daraus resultierenden Gefährdung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Darüber hinaus sei den Bruder des Beschwerdeführers bereits mit der Ermordung seiner Familie, konkret auch mit der Ermordung des Bruders, gedroht worden. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, zum Beweis dafür, dass dem Bruder des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeiten Verfolgung durch die Taliban drohe und auch der Beschwerdeführer selbst aus diesem Grund bedroht sei, als Zeugen zu vernehmen.Es werde daher der Antrag gestellt, den Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , zum Beweis dafür, dass dem Bruder des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeiten Verfolgung durch die Taliban drohe und auch der Beschwerdeführer selbst aus diesem Grund bedroht sei, als Zeugen zu vernehmen. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht ausreichend zu seinen Problemen in Afghanistan befragt. Sie habe verkannt, dass sie darauf hinzuwirken habe, dass alle entscheidungserheblichen Angaben gemacht werden. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme nur eine Frage zu dessen eigenen Problemen gestellt, drei weitere Fragen würden sich auf die Fluchtgründe des Bruders bezogen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei zu keinem Zeitpunkt hinreichend geklärt worden. Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan Verfolgung aufgrund seiner Familienangehörigen Eigenschaf zu seinem Bruder, welcher aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten bei amerikanischen und afghanischen Institutionen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Drogenhandels ins Visier der Taliban geraten sei. Es werde daher beantragt
- eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
- den erstinstanzlichen Bescheides zu beheben und nach allfälliger Verfahrensergänzung dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattzugeben; in eventu
- den erstinstanzlichen Bescheides zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu
- Spruchpunkt II. und III. zu beheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme; in eventu
- Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. zu beheben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme; in eventu
- Spruchpunkt III. zu beheben und festzustellen dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei;
- Spruchpunkt römisch drei. zu beheben und festzustellen dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei;
- der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen Mit Schreiben vom 28.11.2013 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der XXXX vor, indem bescheinigt wird dass der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX von 09.08.2013 bis 30.09.2013 dort untergebracht gewesen seien. Beide Brüder seien sehr freundlich und hilfsbereit gewesen und hätten sich schnell in das vorhandene Umfeld integriert. Sie seien auch von Anfang an sehr lernwillig gewesen. Mit Schreiben vom 29.07.2014 wurden Bestätigungen übermittelt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober bis Dezember 2013 an einem Deutschkurs im Ausmaß von zwei Wochenstunden teilgenommen habe.Mit Schreiben vom 28.11.2013 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der römisch 40 vor, indem bescheinigt wird dass der Beschwerdeführer und sein Bruder römisch 40 von 09.08.2013 bis 30.09.2013 dort untergebracht gewesen seien. Beide Brüder seien sehr freundlich und hilfsbereit gewesen und hätten sich schnell in das vorhandene Umfeld integriert. Sie seien auch von Anfang an sehr lernwillig gewesen. Mit Schreiben vom 29.07.2014 wurden Bestätigungen übermittelt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober bis Dezember 2013 an einem Deutschkurs im Ausmaß von zwei Wochenstunden teilgenommen habe. Ferner wurde mit Schreiben vom 14.08.2014 ein Schreiben der XXXXvorgelegt, in dem bestätigt wurde dass der Beschwerdeführer um eine Integration in Österreich sehr bemüht sei. Er sei sehr freundlich, nett immer hilfsbereit und habe alle Mieten pünktlich bezahlt. Er absolviere Deutschkurse und sei stetig um seine Integration (Arbeit, rechtliche Ordnung) bemüht. Mit Schreiben vom 06.10.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt dass er den MigrantInnenverein Sankt Marx und dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder mit seiner Vertretung beauftragt habe. So seien. Am 09.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete: Beginn der Befragung des BF
- R: Wie fühlen Sie sich? Fühlen Sie sich gesundheitlich, geistig und körperlich in der Lage, dieser Verhandlung zu folgen? BF2: Ja, es geht mir gut. R: Sagen Sie mir bitte, wann Sie geboren sind. BF2: Ich bin im März 1992 geboren. R: Welche Angehörigen haben Sie noch in Afghanistan? BF2: Meine Eltern, mein Bruder und meine Schwester sowie die Familie meines Bruders XXXX leben noch in Afghanistan.BF2: Meine Eltern, mein Bruder und meine Schwester sowie die Familie meines Bruders römisch 40 leben noch in Afghanistan. R: Sie gehören der Volksgruppe der Tadschiken an? BF2: Ja. R: Sind Sie in Afghanistan zur Schule gegangen? BF2: Ja, ich habe in Afghanistans die Schule beendet. R: Haben Sie einen Beruf erlernt? BF2: Ich habe als Schneider gearbeitet. R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? BF2: Ich hatte in Afghanistan Probleme. Mein Leben war in Gefahr. Wir sind bedroht worden, die Taliban wollten mich töten. R: Wie hat sich diese Bedrohung abgespielt? BF2: Ich bin aufgrund der Tätigkeit meines Bruders XXXX bedroht worden. Ich habe meinen Bruder mehrmals von der Arbeit abgeholt und habe ihn auch u diversen Veranstaltungen begleitet. Ich habe in Afghanistan die Schule beendet, habe gearbeitet und habe auch Englisch gelernt. Einige Zeit vor meiner Ausreise bin ich von einem Fahrzeug verfolgt worden. Ca. 10 oder 12 Tage vor unserer Flucht aus Afghanistan wurde ich von demselben Fahrzeug angehalten. Ich wurde zuerst gefragt, ob ich der Bruder von XXXX sei, dann wurde ich aufgefordert, meinen Bruder mitzuteilen, ob die Anrufe, die er erhielt, zu reagieren und falls er dieser Aufforderung nicht nachkäme, würden diese Personen uns töten. Zu dem Zeitpunkt befand sich mein Bruder XXXX in XXXX. Nachdem ich meinen Bruder von dem Vorfall berichtet habe ist er nach Kabul gekommen. Uns war klar, dass unser Leben in Gefahr war und dass wir uns vor den Personen nicht verstecken konnten. Wir sind beide nach Mazar gereist und von dort aus sind wir in den Iran geflüchtet. Derzeit ist das Leben meiner gesamten Familie in Gefahr. Die Personen, die meinen Bruder und mich töten wollten, haben sich zum Ziel genommen, meinen restlichen Familienmitgliedern Schaden zuzufügen. Zu meiner Einvernahme vor dem BAA möchte ich gerne angeben, dass meine Aussagen nicht protokolliert wurden. Ich wurde gefragt, dass abgesehen von der Sprache albanisch ich wie viele andere Sprachen sprechen würde. Der Name meiner Schule ist ebenfalls falsch protokolliert worden. Ich habe die XXXX besucht. Meine Muttersprache ist Dari und ich bin Afghane.BF2: Ich bin aufgrund der Tätigkeit meines Bruders römisch 40 bedroht worden. Ich habe meinen Bruder mehrmals von der Arbeit abgeholt und habe ihn auch u diversen Veranstaltungen begleitet. Ich habe in Afghanistan die Schule beendet, habe gearbeitet und habe auch Englisch gelernt. Einige Zeit vor meiner Ausreise bin ich von einem Fahrzeug verfolgt worden. Ca. 10 oder 12 Tage vor unserer Flucht aus Afghanistan wurde ich von demselben Fahrzeug angehalten. Ich wurde zuerst gefragt, ob ich der Bruder von römisch 40 sei, dann wurde ich aufgefordert, meinen Bruder mitzuteilen, ob die Anrufe, die er erhielt, zu reagieren und falls er dieser Aufforderung nicht nachkäme, würden diese Personen uns töten. Zu dem Zeitpunkt befand sich mein Bruder römisch 40 in römisch 40 . Nachdem ich meinen Bruder von dem Vorfall berichtet habe ist er nach Kabul gekommen. Uns war klar, dass unser Leben in Gefahr war und dass wir uns vor den Personen nicht verstecken konnten. Wir sind beide nach Mazar gereist und von dort aus sind wir in den Iran geflüchtet. Derzeit ist das Leben meiner gesamten Familie in Gefahr. Die Personen, die meinen Bruder und mich töten wollten, haben sich zum Ziel genommen, meinen restlichen Familienmitgliedern Schaden zuzufügen. Zu meiner Einvernahme vor dem BAA möchte ich gerne angeben, dass meine Aussagen nicht protokolliert wurden. Ich wurde gefragt, dass abgesehen von der Sprache albanisch ich wie viele andere Sprachen sprechen würde. Der Name meiner Schule ist ebenfalls falsch protokolliert worden. Ich habe die römisch 40 besucht. Meine Muttersprache ist Dari und ich bin Afghane. R: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie Ihren Bruder von der Arbeit abgeholt haben und er Sie zu einer Veranstaltung mitgenommen hat. Wann und wo war das? BF2: Mein Bruder hat für die amerikanische Botschaft gearbeitet. Wenn er nachts an diversen Operationen teilgenommen hat, hat er mich kontaktiert und mir eine Uhrzeit genannt, zu der ich ihm vom Büro abholen sollte. Ich habe ihm dann gegen 01:00 oder 03:00 Uhr von seinem Arbeitsplatz abgeholt und ihn nach Hause gebracht. Veranstaltungen, di von der Botschaft aus organisiert wurden, oder wenn seine Kollegen eine Party gefeiert haben, wurde meistens XXXX eingeladen und er hat mich zu diesen Veranstaltungen mitgenommen. Ich habe meinen Bruder auch bei Veranstaltungen inXXXX und XXXX begleitet. Jene Personen, die meinen Bruder beobachtet und verfolgt haben, kannten mich ebenfalls. Vor ca. 3 Monaten ist mein Bruder namens XXXX von unbekannten Personen vor unserer Haustür geschlagen worden. Ich mache mir sehr große Sorgen um das Leben meiner Familienmitglieder. Trotz unserer Flucht aus Afghanistan steht die Familie unter Beobachtung und diesen Personen ist es auch gelungen, zu unserem Haus zu gelangen und meinen Bruder zu schlagen. Die Sicherheitslage hat sich in letzter Zeit in gesamt Afghanistan sehr stark verschlechtert. Regierungsgegner gelingt es immer wieder in die Stadt vorzudringen und Attentate zu verüben. Ich bin mir sicher, dass wenn wir noch länger im Land geblieben wären, diese Personen uns getötet hätten.BF2: Mein Bruder hat für die amerikanische Botschaft gearbeitet. Wenn er nachts an diversen Operationen teilgenommen hat, hat er mich kontaktiert und mir eine Uhrzeit genannt, zu der ich ihm vom Büro abholen sollte. Ich habe ihm dann gegen 01:00 oder 03:00 Uhr von seinem Arbeitsplatz abgeholt und ihn nach Hause gebracht. Veranstaltungen, di von der Botschaft aus organisiert wurden, oder wenn seine Kollegen eine Party gefeiert haben, wurde meistens römisch 40 eingeladen und er hat mich zu diesen Veranstaltungen mitgenommen. Ich habe meinen Bruder auch bei Veranstaltungen inXXXX und römisch 40 begleitet. Jene Personen, die meinen Bruder beobachtet und verfolgt haben, kannten mich ebenfalls. Vor ca. 3 Monaten ist mein Bruder namens römisch 40 von unbekannten Personen vor unserer Haustür geschlagen worden. Ich mache mir sehr große Sorgen um das Leben meiner Familienmitglieder. Trotz unserer Flucht aus Afghanistan steht die Familie unter Beobachtung und diesen Personen ist es auch gelungen, zu unserem Haus zu gelangen und meinen Bruder zu schlagen. Die Sicherheitslage hat sich in letzter Zeit in gesamt Afghanistan sehr stark verschlechtert. Regierungsgegner gelingt es immer wieder in die Stadt vorzudringen und Attentate zu verüben. Ich bin mir sicher, dass wenn wir noch länger im Land geblieben wären, diese Personen uns getötet hätten. R: Als Sie Ihren Bruder von der Arbeit abgeholt haben, sagten Sie es wäre gegen 01:00 und 03:00 Uhr gewesen. War das nachts oder am Nachmittag? BF2: Die Operationen, die von der Botschaft aus geplant wurden, fanden meistens nachts statt. Es gab auch Tage, an denen ich meinen Bruder in der Früh zur Arbeit gefahren habe und ihn am Nachmittag geholt habe. R: Sie waren damals aber erst 15-18 Jahre alt. Ist das nicht ungewöhnlich, ab wann darf man in Afghanistan ein Auto fahren? BF2: Als ich nach Österreich gekommen bin war ich ca. 22 Jahre alt. Offiziell darf man in Afghanistan mit 17 Jahren einen Führerschein beantragen und man erhält mit 18 Jahren die Fahrerlaubnis. In Afghanistan gibt es kein Rechtssystem. Es gibt keine Verkehrsordnung. Niemand wird nach einem Führerschein oder einem Zulassungsschein eines Fahrzeugs gefragt. Niemand in Afghanistan hält sich an die Altersbegrenzung, um einen Führerschein zu erhalten. Es gelingt Personen, Fahrzeuge die mit Bomben beladen sind, in die Stadt zu bringen und diese dann explodieren zu lassen. Diese Fahrzeuge werden ebenfalls nicht kontrolliert. R: Sie sagte, Sie seien mit Ihren Bruder nach XXXX und dann in den Iran. Wie genau sind Sie in den Iran gekommen?R: Sie sagte, Sie seien mit Ihren Bruder nach römisch 40 und dann in den Iran. Wie genau sind Sie in den Iran gekommen? BF2: Wir sind mit einem Reisepass und einen gültigen Visum in den Iran gereist. In XXXX haben wir einige Tage bei einem Freund meines Bruders XXXX verbracht, der sich um unsere Flugtickets und um unser Visum gekümmert hat. Der Name des Freundes lautet Hashmat.BF2: Wir sind mit einem Reisepass und einen gültigen Visum in den Iran gereist. In römisch 40 haben wir einige Tage bei einem Freund meines Bruders römisch 40 verbracht, der sich um unsere Flugtickets und um unser Visum gekümmert hat. Der Name des Freundes lautet Hashmat. R: Von wo sind Sie weggeflogen aus Afghanistan? BF2: Kabul. R: Außer dem Vorfall vor 3 Monaten wo Ihr Bruder geschlagen wurde, Ihrer Familie sonst noch etwas zugestoßen, seit Sie das Land verlassen haben? BF2: Aufgrund der Probleme und den Bedrohungen verlassen meine Familienmitglieder die Wohnung nicht. Bei dem Vorfall vor ca. 3 Monaten hatte jemand an die Tür geklopft, als XXXX zur Tür gegangen ist und diese aufgemacht hat haben ihn Personen aus der Wohnung gezogen und ihn vor der Tür geschlagen. Abgesehen von meinem Vater, der derzeit als Taxifahrer arbeitet und die Familie versorgt, verlässt sonst niemand das Haus. Wenn es diesen Personen gelingen würde, meinen Bruder zu fassen, würden sie ihn töten. Diesen Vorfall hat mein Vater bei der Polizei gemeldet. Sowohl der Polizeisprengel der zuständig für unseren Wohnort ist als auch das Sicherheitskommando Kabul kennen unserer Probleme mit den Taliban.BF2: Aufgrund der Probleme und den Bedrohungen verlassen meine Familienmitglieder die Wohnung nicht. Bei dem Vorfall vor ca. 3 Monaten hatte jemand an die Tür geklopft, als römisch 40 zur Tür gegangen ist und diese aufgemacht hat haben ihn Personen aus der Wohnung gezogen und ihn vor der Tür geschlagen. Abgesehen von meinem Vater, der derzeit als Taxifahrer arbeitet und die Familie versorgt, verlässt sonst niemand das Haus. Wenn es diesen Personen gelingen würde, meinen Bruder zu fassen, würden sie ihn töten. Diesen Vorfall hat mein Vater bei der Polizei gemeldet. Sowohl der Polizeisprengel der zuständig für unseren Wohnort ist als auch das Sicherheitskommando Kabul kennen unserer Probleme mit den Taliban. R: Zu dem Vorfall mit dem Auto, als Sie angehalten und bedroht wurden: Was war das für ein Auto? BF2: Es war ein schwarzes Fahrzeug der Marke Landcruiser. Die Fenster waren ebenfalls verdunkelt. R: Wie viele Personen waren im Auto? BF2: Da die Fenster verdunkelt waren, konnte man nicht sehr gut erkennen, wie viele Personen im Auto waren. Mich hat der Fahrer des Fahrzeuges angesprochen. Ich konnte einen Beifahrer sehen und ich glaube, dass zwei Personen auf der Rückbank saßen. Ich habe auch gesehen, dass diese Personen bewaffnet waren. Als ich zu Hause angekommen bin, hatte ich sehr große Angst. Im Gespräch mit meinem Bruder XXXX hat mich dieser aufgefordert, die Wohnung nicht mehr zu verlassen.BF2: Da die Fenster verdunkelt waren, konnte man nicht sehr gut erkennen, wie viele Personen im Auto waren. Mich hat der Fahrer des Fahrzeuges angesprochen. Ich konnte einen Beifahrer sehen und ich glaube, dass zwei Personen auf der Rückbank saßen. Ich habe auch gesehen, dass diese Personen bewaffnet waren. Als ich zu Hause angekommen bin, hatte ich sehr große Angst. Im Gespräch mit meinem Bruder römisch 40 hat mich dieser aufgefordert, die Wohnung nicht mehr zu verlassen. R: Gab es außer diesem Vorfall noch weitere, wo man an Sie herangetreten ist und/oder Sie bedroht hat? BF2: Bevor ich angehalten wurde, wurde ich von Personen die ich nicht kannte, verfolgt. Sonst wurde ich direkt nicht mehr bedroht. Sie hatten aber mehrmals meinem Bruder XXXX gesagt, dass, falls er sich zur Mitarbeit nicht bereit erklärt, diese Personen sowohl ihn als auch mich töten werden. Während ich verfolgt wurde und schließlich auch angehalten wurde, habe ich selbst die Gefahr gespürt. Mir war ebenfalls klar, dass es für uns keinen anderen Ausweg gab, außer aus dem Land zu fliehen. Nachdem XXXX aus XXXX gekommen ist, sind wir kurze Zeit später nach XXXX gereist und haben nach ca. 1 Woche Afghanistan verlassen.BF2: Bevor ich angehalten wurde, wurde ich von Personen die ich nicht kannte, verfolgt. Sonst wurde ich direkt nicht mehr bedroht. Sie hatten aber mehrmals meinem Bruder römisch 40 gesagt, dass, falls er sich zur Mitarbeit nicht bereit erklärt, diese Personen sowohl ihn als auch mich töten werden. Während ich verfolgt wurde und schließlich auch angehalten wurde, habe ich selbst die Gefahr gespürt. Mir war ebenfalls klar, dass es für uns keinen anderen Ausweg gab, außer aus dem Land zu fliehen. Nachdem römisch 40 aus römisch 40 gekommen ist, sind wir kurze Zeit später nach römisch 40 gereist und haben nach ca. 1 Woche Afghanistan verlassen. R: Ihre Anwältin beantrage in der Beschwerde, dass Ihr Bruder als Zeuge hier einvernommen wird. Halten Sie diesen Antrag aufrecht, sind Sie damit einverstanden? BF2: Ja, ich bin einverstanden. Der Bruder des BF2, Herr XXXX(Z), wird sodann als Zeuge in den VH-Saal berufen. Nach erfolgter Belehrung erfolgt die Befragung des Zeugen XXXX.Nach erfolgter Belehrung erfolgt die Befragung des Zeugen römisch 40 . R: Wollen Sie hier als Zeuge aussagen? Z: Ja. R: Ihr Bruder hat ebenfalls einen Asylantrag gestellt und in diesen ausgesagt, dass er von einem Fahrzeug angehalten wurde und aus diesem Fahrzeug aus angesprochen wurde. Was wissen Sie von diesem Vorfall? Z: Mir ist dieser Vorfall bekannt, weil mein Bruder mir davon erzählt hat. Die Taliban wollten über meinen Bruder mich erreichen. Sie haben damit gedroht, dass sie meinen Bruder töten werden, wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeite. Sie haben mich erpresst. Vor diesem Vorfall, während meiner Tätigkeit für die amerikanische Botschaft, hat mich mein Bruder mehrmals von meiner Arbeit abgeholt. Ich konnte die Botschaft nicht mit Dienstfahrzeugen, die für die Mitarbeiter zur Verfügung standen, verlassen, um nicht als wichtiger Mitarbeiter der Botschaft erkannt zu werden, habe ich mich von meinem Bruder in unserem privaten Fahrzeug abholen lassen. Ich wollte dass man annimmt, dass ich ein einfacher Arbeiter wie z.B. Putzkraft oder Koch, der Botschaft bin. R: Sagen Sie mir, wann Sie konkret zum ersten Mal für Ihre Tätigkeit für die amerikanische Seite bedroht wurden. Z: Das erste Mal bin ich während meiner Tätigkeit in der ProvinzXXXX zwischen dem
- und 25.09.2012 bedroht worden. R: Schildern Sie noch einmal, wie die Bedrohung konkret stattgefunden hat. Z: Das erste Mal bin ich in meinem Büro von einem Stammesvertreter eines Distriktes angesprochen worden. Dieser Mann hat sowohl für die Regierung als auch für die Taliban gearbeitet. Er hatte auch eine leitende Position der Taliban. Über meine Tätigkeit bei der amerikanischen Botschaft wusste nur der Gouverneur Bescheid. Dieser Mann hat mich im Büro über meine Tätigkeit bei der Botschaft befragt. Ich nehme an, dass jene Personen, die mich in Kabul beobachtet und verfolgt haben, den Taliban in XXXX Informationen über mich gegeben haben. Die Taliban hatten in der Provinzleitung ihre eigenen Personen als Mitarbeiter eingeschleust.Z: Das erste Mal bin ich in meinem Büro von einem Stammesvertreter eines Distriktes angesprochen worden. Dieser Mann hat sowohl für die Regierung als auch für die Taliban gearbeitet. Er hatte auch eine leitende Position der Taliban. Über meine Tätigkeit bei der amerikanischen Botschaft wusste nur der Gouverneur Bescheid. Dieser Mann hat mich im Büro über meine Tätigkeit bei der Botschaft befragt. Ich nehme an, dass jene Personen, die mich in Kabul beobachtet und verfolgt haben, den Taliban in römisch 40 Informationen über mich gegeben haben. Die Taliban hatten in der Provinzleitung ihre eigenen Personen als Mitarbeiter eingeschleust. R: Keine weiteren Fragen. BFV: Keine weiteren Fragen. Z: In Afghanistan ist es üblich dass, wenn ein Familienmitglied, der für eine ausländische Firma oder für die Regierung arbeitet und von den Taliban bedroht wird, damit seine gesamte Familie der Gefahr ausgesetzt ist. Damit die Taliban Ihren Willen bei dieser einen Person durchsetzen können, drohen sie ihm die gesamte Familie zu töten um somit diese eine Person unter Druck zu setzen, damit sie der Aufforderung der Taliban nachkommt. Z wird entlassen. Dem BF2 werden die Länderinformationen vorgehalten. R: Möchten Sie dazu etwas sagen? BF2: Ich bedanke mich dafür, dass ich ausreichend Zeit hatte, um über meine Fluchtgründe zu sprechen. Alle meine Angaben entsprechen der Wahrheit. Zu meinem Leben in Österreich möchte ich angeben, dass ich hier drei Deutschkurse besucht habe und ich dazu Bestätigungen vorlegen kann. Ich möchte meine Sprachkenntnisse weiter verbessern und die Möglichkeit zu erhalten, hier eine Arbeit zu erhalten. Ich bitte Sie, eine baldige Entscheidung zu treffen, damit ich mich darum kümmern kann, hier die Sprache zu lernen und Kurse zu besuchen. Derzeit habe ich nämlich nicht die Möglichkeit, mit meiner Aufenthaltskarte Sprachkurse der Diakonie oder der Caritas zu besuchen. Mit der derzeitigen finanziellen Unterstützung vom Staat kann ich mir keine privaten Sprachkurse leisten. Mit Erkenntnis vom 29.12.2014, GZ. W 213 1435482-1/18E, hat das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz bzw. subsidiäre Aufenthaltsberechtigung als unbegründet abgewiesen sowie
§ 75Abs. 20 Asyl
G das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis vom 29.12.2014, GZ. W 213 1435482-1/18E, hat das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz bzw. subsidiäre Aufenthaltsberechtigung als unbegründet abgewiesen sowie
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dabei wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass Beschwerdeführer nicht gelungen ist eine Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Grund glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der subsidiären Schutzberechtigung wurde davon ausgegangen, dass die Stadt Kabul als neuerlicher Aufenthalt für den Beschwerdeführer in Betracht käme. Aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.11.2015, GZ. Ra 2015/19/0032, das in Rede stehende Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der Begründung wurde
§ 43Abs. 2 2. Satz Vw
GG auf das dg. Erkenntnis vom 05.08.2015, GZ. Ra 2015/18/0024 verwiesen, da der vorliegende Fall hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalt des und der zu beurteilenden Rechtsfrage jenem gleiche. Dieses Erkenntnis betraf den Bruder des Beschwerdeführers XXXX. Darin wurde ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen sei, dass diesem eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gedroht habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich - zusammengefasst - ausgesagt, er sei vor seiner Flucht zu näher präzisierten Zeitpunkten wiederholt telefonisch und persönlich von Personen, die den Taliban und Drogenhändlern nahestehen, mit dem Tod bedroht worden, wenn er nicht bereit sei, mit ihnen zusammen zu arbeiten und ihnen - aufgrund seiner Verbindungen - zu ermöglichen, einen Zugang zur amerikanischen Botschaft und dem Camp zur Bekämpfung des Drogenhandels zu verschaffen, um auf diese einen Anschlag verüben zu können. Zuletzt sei auch sein Bruder von den Verfolgern angehalten und mit der Entführung bzw. Ermordung bedroht worden, sollte der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit ablehnen. Derartige Drohungen seien - unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - geeignet bei diesem wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auszulösen.In der Begründung wurde
Paragraph 43, Absatz 2,
- Satz VwGG auf das dg. Erkenntnis vom 05.08.2015, GZ. Ra 2015/18/0024 verwiesen, da der vorliegende Fall hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalt des und der zu beurteilenden Rechtsfrage jenem gleiche. Dieses Erkenntnis betraf den Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 . Darin wurde ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen sei, dass diesem eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gedroht habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich - zusammengefasst - ausgesagt, er sei vor seiner Flucht zu näher präzisierten Zeitpunkten wiederholt telefonisch und persönlich von Personen, die den Taliban und Drogenhändlern nahestehen, mit dem Tod bedroht worden, wenn er nicht bereit sei, mit ihnen zusammen zu arbeiten und ihnen - aufgrund seiner Verbindungen - zu ermöglichen, einen Zugang zur amerikanischen Botschaft und dem Camp zur Bekämpfung des Drogenhandels zu verschaffen, um auf diese einen Anschlag verüben zu können. Zuletzt sei auch sein Bruder von den Verfolgern angehalten und mit der Entführung bzw. Ermordung bedroht worden, sollte der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit ablehnen. Derartige Drohungen seien - unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - geeignet bei diesem wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auszulösen. Mit hg. Schreiben vom 25.01.2017 wurde der Beschwerdeführer Parteiengehör zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan gewährt. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 09.02.2017 durch seinen anwaltlichen Vertreter Stellung und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufs und Bekräftigung seines bisherigen Vorbringens im wesentlichen vor, dass aus den nunmehr übermittelten Länderinformationen aus Afghanistan hervorgehe, dass sich die Sicherheitslage 2015 gravierend verschlechtert habe und der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern geführt habe. In Afghanistan würden regelmäßig Gewaltakte von bewaffneten Gruppierungen wie Taliban udgl. gegen Regierungsinstitutionen und ausländischen Einrichtungen verübt. Gerade dieser Länderbericht unterstreiche die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers iSd GFK. Auch werde im Länderbericht ausgeführt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage seien, der wachsenden Ausbreitung der Taliban wirkungsvoll entgegenzutreten. Es sei daher dem Beschwerdeführer weder zumutbar noch möglich, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Ein Asylgrund iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liege sohin zweifelsfrei vor.Auch werde im Länderbericht ausgeführt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage seien, der wachsenden Ausbreitung der Taliban wirkungsvoll entgegenzutreten. Es sei daher dem Beschwerdeführer weder zumutbar noch möglich, den Schutz ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Ein Asylgrund iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK liege sohin zweifelsfrei vor. Wie der Beschwerdeführer in der am 09.12.2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung angegeben habe, sei dessen jüngerer Bruder, XXXX rund 3 Monate vor der Verhandlung vor der Haustüre von unbekannten Personen geschlagen worden.Wie der Beschwerdeführer in der am 09.12.2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung angegeben habe, sei dessen jüngerer Bruder, römisch 40 rund 3 Monate vor der Verhandlung vor der Haustüre von unbekannten Personen geschlagen worden. Die Drohungen gegen die Familie hätten jedoch nicht aufgehört. Es habe weitere Drohungen gegen die Familie gegeben, wobei diese auch aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort des Bruders des Beschwerdeführers XXXX bekannt zu geben.Die Drohungen gegen die Familie hätten jedoch nicht aufgehört. Es habe weitere Drohungen gegen die Familie gegeben, wobei diese auch aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort des Bruders des Beschwerdeführers römisch 40 bekannt zu geben. Aufgrund der fortlaufenden Bedrohungen habe die gesamte Familie der Beschwerdeführer im Jahr 2015 Afghanistan verlassen und hätten sämtliche Familienmitglieder im Dez. 2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt aus Kabul wo gegenwärtig die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister (ein Bruder und eine Schwester) leben. Ein weiterer Bruder, XXXX, hat ebenfalls in Österreich einen Asylantrag gestellt. Seine Asylverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftszahl W213 1435481-1 anhängig.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stammt aus Kabul wo gegenwärtig die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister (ein Bruder und eine Schwester) leben. Ein weiterer Bruder, römisch 40 , hat ebenfalls in Österreich einen Asylantrag gestellt. Seine Asylverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftszahl W213 1435481-1 anhängig. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan eine zwölfjährige Schulausbildung absolviert. Danach hat er als Schneider gearbeitet. Ende Jänner 2013 wurde er aus einem PKW von mehreren Personen angesprochen. Diese forderten ihn auf, seinem Bruder XXXX mitzuteilen, dass er auf die Anrufe die er erhalte reagieren solle. Falls er diese Aufforderung nicht befolge würden er und der Beschwerdeführer getötet. Nachdem er dies seinem Bruder XXXX mitgeteilt hatte verließen beide am 07.02.2013 Afghanistan. Sie flogen von Kabul nach Teheran und reiste in weiterer Folge über die Türkei und Griechenland nach Österreich wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.Ende Jänner 2013 wurde er aus einem PKW von mehreren Personen angesprochen. Diese forderten ihn auf, seinem Bruder römisch 40 mitzuteilen, dass er auf die Anrufe die er erhalte reagieren solle. Falls er diese Aufforderung nicht befolge würden er und der Beschwerdeführer getötet. Nachdem er dies seinem Bruder römisch 40 mitgeteilt hatte verließen beide am 07.02.2013 Afghanistan. Sie flogen von Kabul nach Teheran und reiste in weiterer Folge über die Türkei und Griechenland nach Österreich wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Von Mai 2007 bis zum Mai 2010 arbeitete XXXX in Kabul bei US-amerikanische Firmen bzw. Institutionen. Er legte eine Bestätigung der dem XXXX angehörenden Firma XXXX vor. Dort war er an Aktionen gegen den illegalen Suchtgifthandel in Afghanistan beteiligt. Er übte dabei Dolmetscherdienste aus.Von Mai 2007 bis zum Mai 2010 arbeitete römisch 40 in Kabul bei US-amerikanische Firmen bzw. Institutionen. Er legte eine Bestätigung der dem römisch 40 angehörenden Firma römisch 40 vor. Dort war er an Aktionen gegen den illegalen Suchtgifthandel in Afghanistan beteiligt. Er übte dabei Dolmetscherdienste aus. Danach arbeitete er während der nächsten vier Monate Business-Developement-Officer bei der XXXX in Kabul. Danach war er einige Monate ohne Beschäftigung in weiterer Folge arbeitete er ca. eineinhalb Jahre in der Provinz XXXX als Finanzberater des Gouverneurs. Anschließend war er vier Monate im Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten beschäftigt. Danach hat er ab August 2012 als Sekretär des Gouverneurs der Provinz XXXX gearbeitet.Danach arbeitete er während der nächsten vier Monate Business-Developement-Officer bei der römisch 40 in Kabul. Danach war er einige Monate ohne Beschäftigung in weiterer Folge arbeitete er ca. eineinhalb Jahre in der Provinz römisch 40 als Finanzberater des Gouverneurs. Anschließend war er vier Monate im Ministerium für Flüchtlingsangelegenheiten beschäftigt. Danach hat er ab August 2012 als Sekretär des Gouverneurs der Provinz römisch 40 gearbeitet. Während seiner Tätigkeit als Sekretär des Gouverneurs der Provinz XXXX wurde er Ende September 2012 von einem Vertreter eines Stammes der Gouverneur besuchte angesprochen und über seine Tätigkeit für die Amerikaner befragt.Während seiner Tätigkeit als Sekretär des Gouverneurs der Provinz römisch 40 wurde er Ende September 2012 von einem Vertreter eines Stammes der Gouverneur besuchte angesprochen und über seine Tätigkeit für die Amerikaner befragt. Ausschlaggebend für die Entscheidung Afghanistan zu verlassen war der Umstand, dass der der Beschwerdeführer Ende Jänner 2013 in Kabul von Personen in einem Auto waren angesprochen bzw. aufgefordert wurde, XXXX auszurichten, dass er auf Anrufe die er erhielte reagieren solle.Ausschlaggebend für die Entscheidung Afghanistan zu verlassen war der Umstand, dass der der Beschwerdeführer Ende Jänner 2013 in Kabul von Personen in einem Auto waren angesprochen bzw. aufgefordert wurde, römisch 40 auszurichten, dass er auf Anrufe die er erhielte reagieren solle. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan: Sicherheitslage allgemein: In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär. Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt. (Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom
- Oktober 2014, S. 1f.) Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums
- Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer
(521)wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung
(430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge
(268), Luftangriffe
(15)und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten. (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- April 2015)Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums
- Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vergleiche BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer
(521)wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung
(430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge
(268), Luftangriffe
(15)und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten. (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- April 2015) 2015 hat sich die Sicherheitslage gravierend verschlechtert, was zu einem Rekordstand von konfliktbedingten zivilen Opfern geführt hat (Tote und Verletzte). Ende 2015 hielten die Taliban Berichten zufolge mehr Gebiete unter ihrer Kontrolle als in jedem Jahr zuvor seit 2001, Schätzungen der Anzahl an kontrollierten oder umkämpften Distrikten reichen von 25 bis 30 Prozent. Die Verbreitung von regierungsfeindlichen Kräften mit verschiedenen Zielen und Agenden, insbesondere von Gruppierungen mit Verbindungen zu ISIS, haben die Situation weiter erschwert. Auch regierungstreue bewaffnete Gruppen untergraben Berichten zufolge in ihren Einflussbereichen die Autorität der Regierung und werden vermehrt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom
- April 2016) 2015 sowie im ersten Halbjahr 2016 hat Afghanistan im bereits 14 Jahre andauernden Krieg eine der schlimmsten Wellen der Gewalt erlebt. Darunter leidet die Zivilbevölkerung weiterhin am stärksten. Die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen haben das kriegsgeschundene Land regelrecht mit Anschlägen und Guerillatätigkeiten überflutet. Sie waren in der Lage, das aufgrund des Rückzugs der internationalen Sicherheitskräfte in weiten Teilen des Landes entstandene Machtvakuum zu füllen. Nach Schätzungen der USA kontrollierten die Taliban Ende Juli 2016 etwa ein Drittel des Landes, jedoch (noch) kein größeres Provinzzentrum. Die Sicherheitslage hat sich rasant verschlechtert und der Konflikt zieht inzwischen praktisch das ganze Land in Mitleidenschaft. Die Jahre 2015 und 2016 sind zudem geprägt vom Auftauchen weiterer bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppierungen einschließlich des selbst proklamierten «Islamischen Staats» (IS/Daesh), dem Wiedererstarken der Al Kaida in Afghanistan sowie Kämpfen zwischen einzelnen Splittergruppen der Taliban, was die Komplexität des Konflikts zusätzlich erhöht hat. Auch regierungsfreundliche Gruppierungen unterwandern die Autorität der afghanischen Regierung und werden immer öfter mit Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen in Verbindung gebracht. Die vorübergehende Eroberung der Provinzhauptstadt Kunduz im September und Oktober 2015 im Norden des Landes sowie die unmittelbare Bedrohung von Gereshk und Lashkargah im Süden im März respektive August 2016 haben gezeigt, dass sich die Taliban viel schneller als erwartet ausbreiten konnten. Damit wurde schonungslos offengelegt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, der wachsenden Herausforderung ohne Unterstützung durch internationale Sicherheitskräfte wirkungsvoll entgegenzutreten. Die Einnahme der Stadt Kunduz, der ersten Großstadt, welche die Taliban seit 2001 eroberten, schockierte die afghanische Bevölkerung zutiefst. Die Eroberungen im Süden erlauben den Taliban nicht nur eine grössere Bewegungsfreiheit, sondern schaffen zudem Verbindungen zwischen verschiedenen Gebieten und geben ihnen Zugang zur Nachschubroute von und nach Pakistan. Dasselbe gilt für den Baghlan-Balkh-Highway (Teil der Ringstraße) im Norden. Daneben kontrollieren die Taliban Gebiete in den Provinzen Badakhshan, Kunduz, Kandahar, Badghis, Faryab, Ghor, Jowzjan, Farah, Nangarhar und Uruzgan. Im Oktober 2015 mussten die afghanischen Sicherheitskräfte in der Provinz Uruzgan vor den Taliban zurückweichen, während letztere auch in den Provinzen Ghazni und Zabul Offensiven starteten und für zehn Tage erstmals die südliche Hauptverbindungsachse abschneiden konnten. In zahlreichen Gebieten des Landes wurden Straßen unsicher und Dutzende von Distriktzentren fielen in die Hände der Taliban, wenn auch teilweise nur für kurze Zeit. Im Februar 2016 zogen sich die afghanischen Sicherheitskräfte aus weiten Teilen der Provinz Helmand zurück, was dazu führte, dass im Frühjahr 2016 wieder internationale Sicherheitskräfte zu ihrer Unterstützung nach Helmand geschickt werden mussten. Mitte August 2016 wurde die Provinzhauptstadt Lashkargah (Helmand) von Talibankämpfern umzingelt. Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus: • von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami von Gulbuddin Hekmatyar, Haqqani-Netzwerk, dem «Islamischen Staat» (IS/Daesh) und anderen; • von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden von Milizen; • von kriminellen Gruppierungen und • von afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere durch Bombardierungen. Gemäss Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) stieg die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung 2015 erneut um mehr als vier Prozent an und erreichte Ende 2015 mit 11‘002 Opfern einen neuen Höchststand. Im ersten Halbjahr 2016 gab es weitere 5166 Opfer. Das ist im Vergleich zur gleichen Zeitspanne im Vorjahr ein Anstieg um vier Prozent. Sowohl 2015 als auch 2016 forderten militärische Gefechte die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung. Die gewaltsamen Konflikte trafen insbesondere die schwächsten Glieder der Gesellschaft: Frauen und Kinder. Jedes zehnte Opfer war 2015 eine Frau, jedes vierte Opfer ein Kind. (Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 30.September 2016, S. 3f.) Kabul Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt. (Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom
- September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925) In der Hauptstadt Kabul finden regelmässig und mit zunehmender Häufigkeit Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe mit massiven Opfern unter der Zivilbevölkerung statt , einschließlich in Zonen, die eigentlich relativ gut gesichert sein sollten, wie etwa dem Parlamentsgebäude (
- Juni 2015,
- März 2016), dem Flughafen (
- Januar 2016), dem Verteidigungsministerium (
- Februar 2016,
- September 2016) und einem ehemaligen Gebäude des National Directorate for Security (NDS)44 (
- April 2015), sowie auf Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF (
- August 2015). Auch internationale Organisationen oder Einrichtungen wie zuletzt das von Ausländerinnen und Ausländern frequentierte Northgate Hotel (
- August 2016), die Amerikanische Universität in Kabul (
- August 2016) oder das Kabuler Büro der Hilfsorganisation CARE (
- September 2016) sind Ziel von Anschlägen oder werden bei Anschlägen in Mitleidenschaft gezogen. Zudem finden mitten in der Hauptstadt immer wieder Entführungen statt. Die Taliban fokussieren sich spätestens seit ihrer Frühjahrsoffensive 2016 vermehrt auf Großstädte 48 Der im Juli 2016 verübte Selbstmordanschlag des IS auf eine Demonstration von Personen der Hazara-Ethnie zielte direkt darauf ab, Zivilpersonen zu treffen. (Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 30.September 2016, S. 12f.) Am 26.02.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul zwei Menschen getötet. Am 07.03.15 griffen Bewaffnete eine Sufi-Moschee in Kabul an und töteten mindestens sechs Menschen, fünf weitere wurden verletzt. Zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul am
- und 29.03.15, bei denen ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilpersonen getötet und ca. 40 weitere verletzt wurden.Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (sog. cross-border shelling aus Pakistan), Paktika (Südosten), Faryab (Norden), Badakhshan, Takhar (Nordosten), Jawzjan (Norden), Parwan und Wardak (Zentralafghanistan). Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.15 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet. Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.2015 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein. Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt. In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.14 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier Angreifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein. Weitere Anschläge und Kämpfe gab es in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Baghlan, Badakhshan (Nordosten), Kunar, Laghman (Osten), Farah, Ghor, Herat (Westen), Faryab, Balkh, Jawzjan (Norden), Paktia, Paktika, Khost, Ghazni (Südosten), Maidan Wardak und Kapisa (Zentralregion). Am 07.07.15 wurden in Kabul ein Zivilist und ein ausländischer Berater bei einem Selbstmordanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi verletzt. Ein weiterer Angriff erfolgte an diesem Tag auf ein Büro des Geheimdienstes in Kabul. Dabei wurden ein Wachmann getötet und zwei weitere Menschen verletzt. Am 07.08.2015 wurde Kabul durch Anschläge auf eine Polizeiakademie und einen US-Militärstützpunkt erschüttert. Dabei starben mehr als 50 Menschen, über 240 wurden verletzt. Pressemeldungen zufolge wurde am 17.08.2015 eine deutsche Mitarbeiterin der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) in Kabul von Unbekannten entführt. Am 11.08.15 tötete ein Selbstmordattentäter vor dem Flughafen Kabul mindestens fünf Menschen, 16 wurden verletzt. Nach Erkenntnissen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) sei die Zahl der zivilen Opfer im Norden in diesem Jahr deutlich angestiegen. Es sollen mindestens 44 Menschen getötet und über 600 verwundet worden sein. Am 22.08.15 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in Kabul an. Dabei starben mindestens 14 Personen, über 66 wurden verletzt. Die meisten von ihnen waren Zivilisten. Am 08.09.15 starb ein Polizist in Kabul nach der Explosion einer an seinem Fahrzeug angebrachten Bombe. Am 16.09.15 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die Polizeistation in Paghman, einem Vorort Kabuls, und tötete mindestens vier Menschen, darunter einen ranghohen Polizeioffizier. Über 40 Personen wurden verletzt. Am 18.09.15 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt. In Kabul explodierten am 09.10.2015 drei Bomben in der Nähe einer religiösen Versammlungsstätte. Dabei wurden ein Zivilist getötet und drei verletzt. Der Anschlag soll von Anhängern des IS ausgeführt worden sein. Ein weiterer Anschlag auf ein Restaurant in Kabul konnte von Sicherheitskräften verhindert werden. Am 10.10.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Kabul mindestens drei Zivilisten getötet. Am 11.12.15 griff ein Taliban-Selbstmordkommando die spanische Botschaft in Kabul an. Es entwickelte sich ein fast zwölf Stunden andauerndes Gefecht, bei dem neben den vier Angreifern zwei spanische und vier afghanische Polizisten ums Leben kamen. Außerdem wurden neun Zivilisten und ein Polizist verletzt. Am 21.12.15 erschoss ein Geistlicher in Kabul auf offener Straße eine US-Bürgerin, die für eine japanische Hilfsorganisation arbeitete. Außerdem wurden nahe der US-Militärbasis Bagram sechs amerikanische Soldaten bei einem Selbstmordanschlag getötet. Anschließend wurden mindestens drei Raketen auf Kabul abgefeuert, die keinen großen Schaden anrichteten. Am 04.01.16 gab es in Kabul zwei Selbstmordanschläge Ein Anschlag ereignete sich in der Nähe des Flughafens. Hierbei wurden mindestens eine Person getötet und etwa 30 Personen verletzt. Ein weiterer Anschlag richtete sich gegen einen Konvoi der Bundeswehr, zwei Soldaten wurden leicht verletzt. Am 27.02.16 ereignete sich ein Selbstmordanschlag vor dem Verteidigungsministerium in der Hauptstadt Kabul. Mindestens 15 Menschen, hauptsächlich Zivilisten, wurden dabei getötet und 31 weitere verletzt. Am 29.02.16 wurden vier Zivilisten bei einem Bombenanschlag in Kabul verletzt. Am 28.03.16 traf eine Rakete das neue Parlamentsgebäude in Kabul und richtete Sachschaden an. Am 29.03.16 wurde ein Bombenanschlag auf einen ehemaligen Senator in Kabul verübt. Dabei wurden mindestens vier Menschen getötet und 15 verletzt. Am 11.04.16 kam es in Kabul zu einem Anschlag auf Beamte des Bildungswesens, ein Beamter starb, sieben wurden verletzt. Am 19.04.16 griffen Taliban die Geheimdienstzentrale in Kabul an. Zunächst brachte ein Selbstmordattentäter einen mit Sprengstoff gefüllten Wagen zur Explosion, anschließend lieferten sich mehrere Angreifer Feuergefechte mit den Sicherheitskräften. Über 300 Menschen sollen verletzt worden sein, mindestens 64 getötet. Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Kleinbus starben am 20.06.16 in Kabul mindestens 14 nepalesische und afghanische Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma, acht wurden verletzt. Zum Anschlag bekannten sich die Taliban. Bei einem Anschlag am 20.06.16 auf einen Angehörigen des Rats der Provinz Kabul wurden sechs Menschen verletzt, darunter das Ratsmitglied und sein Leibwächter. Am 24.07.16 sprengten sich zwei Selbstmordattentäter während einer Demonstration der schiitischen Minderheit der Hazaras in Kabul in die Luft. Bei dem Anschlag wurden mindestens 80 Menschen getötet und 231 weitere verletzt. Die Terrororganisation IS bekannte sich zu der Tat. In der Nacht zum 01.08.16 griffen Taliban ein hauptsächlich von Vertragsmitarbeitern der US-Streitkräfte genutztes Hotel in der Nähe des Flughafens von Kabul an. Die Angreifer brachten zunächst einen mit Sprengstoff beladenen Lastwagen zur Explosion und griffen dann mit Handfeuerwaffen an. Nach Regierungsangaben kamen drei Angreifer und ein Polizist ums Leben, die Hotelgäste blieben unverletzt. Am 15.08.16 wurden ein afghanischer Armeeoffizier und ein Zivilist bei einem Bombenanschlag in Kabul verletzt. Am 24.08.16 griffen ein Selbstmordattentäter und zwei weitere Personen die Amerikanische Universität in Kabul an. Die Angreifer verschanzten sich auf dem Gelände und lieferten sich mit den Sicherheitskräften ein mehrstündiges Gefecht. Mindestens zehn Menschen wurden getötet und mindestens 37 weitere verletzt. Insgesamt sollen in diesem Jahr bei 23 Angriffen in Kabul 286 Menschen getötet und 851 verletzt worden sein. Bei Gefechten auf dem Gelände der Hilfsorganisation Care in Kabul wurden am 06.09.16 drei Angreifer getötet und sechs Menschen verletzt. Ein TV-Sender berichtete, eigentliches Ziel des Angriffs sei das benachbarte Büro des Chefs des Geheimdienstes NDS gewesen. Bereits am Vortag gab es mehrere Attentate in Kabul. So kamen bei einem Doppelanschlag der Taliban vor dem Verteidigungsministerium mindestens 35 Menschen ums Leben. Mehr als 100 sollen verletzt worden sein. (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- März,
- März und
- März 2015,
- April,
- April,
- April und
- April 2015,
- Mai und
- Mai 2015,
- Juni 2015,
- Juli 2015,
- August,
- August und
- August 2015,
- September und
- September 2015, 12.Oktober 2015,
- Dezember 2015,
- Januar und 11.Januar 2016,
- Februar 2016,
- März 2016,
- April,
- April und
- April 2016,
- Juni und
- 2016,
- Juli 2016,
- August,
- August und
- August 2016,
- September 2016) Lage der Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört im sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche im Glauben der Sunniten angehören" vom 15.11.2013) Rückkehrfragen Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung,
- August 2013) Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.
UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Pro-zent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzuglie-dern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungsein-richtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
- September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom
- April 2013) Gemäss UNHCR sehen sich Rückkehrende beim Wiederaufbau einer Lebensgrundlage in Afghanistan mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert. Geschätzte 40 Prozent sind verletzlich und verfügen nur über eine unzureichende Existenzgrundlage sowie einen schlechten Zugang zu Lebensmitteln und Unterkunft. Ausserdem erschwert die prekäre Sicherheitslage die Rückkehr. Gemäss UNHCR verlassen viele Rückkehrende ihre Dörfer innerhalb von zwei Jahren erneut. Sie weichen dann in die Städte aus, insbesondere nach Kabul. Für Rückkehrende sowie IDPs ist es äusserst schwierig, ihren Landbesitz zurückzufordern. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
- September 2016, S 27 f.) Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesen-heit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder fami-liäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
- März 2014, S. 5) Risikogruppen In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/16/02) davon aus, dass Asylsuchende aus Afghanistan mit den folgenden Profilen, abhängig von den besonderen Umständen des einzelnen Falles, internationalen Schutz benötigen können: • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen; • Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen; • Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Rekrutierung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung; • Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden; • Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben; • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte
der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben; • Frauen mit bestimmten Profilen oder in spezifischen Umständen; • Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben; • Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Behinderungen, und Personen, die an psychischen Erkrankungen leiden; • Kinder mit bestimmten Profilen oder in spezifischen Umständen; • Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind; • Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität; • Angehörige gewisser ethnischer Gruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten; • An Blutfehden beteiligte Personen, und • Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige). Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen. Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa: • die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern • Zwangsrekrutierung • die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen • steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren • die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung • die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen über seine berufliche Tätigkeit stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Ebenso konnte auch bei den Feststellungen hinsichtlich einer konkreten, individuellen Gefährdung seiner Person in Afghanistan den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gefolgt werden, soweit es den tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse betrifft. Die Feststellungen über die berufliche Laufbahn von XXXX ergeben sich aus dessen zeugenschaftlicher Aussage.Die Feststellungen über die berufliche Laufbahn von römisch 40 ergeben sich aus dessen zeugenschaftlicher Aussage. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist frei von wesentlichen Widersprüchen und lässt sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 75Abs. 19 Asyl
G sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Zu A.)
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar. Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
- Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
- Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist: Der Bruder des Beschwerdeführers wurde vor seiner Flucht zu näher präzisierten Zeitpunkten wiederholt telefonisch und persönlich von Personen, die den Taliban und Drogenhändlern nahestehen, mit dem Tod bedroht, wenn er nicht bereit sei, mit ihnen zusammen zu arbeiten und ihnen - aufgrund seiner Verbindungen - zu ermöglichen, einen Zugang zur amerikanischen Botschaft und dem Camp zur Bekämpfung des Drogenhandels zu verschaffen, um auf diese einen Anschlag verüben zu können. Zuletzt wurde auch der Beschwerdeführer selbst von den Verfolgern angehalten und mit der Entführung bzw. Ermordung bedroht worden, sollte der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit ablehnen. Derartige Drohungen sind aber - unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - geeignet bei diesem wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auszulösen (VwGH, 05.08.2015, GZ. Ra 2015/18/0024). Darüber hinaus gehört der Bruder des Beschwerdeführers angesichts seiner Tätigkeit für US-amerikanische Firmen und seiner Beschäftigung in der Verwaltung der Provinzen Panjir und XXXX zu einer besonders gefährdeten Gruppe. Personen nämlich, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, können nach den Richtlinien des UNHCR vom 19.04.2016 (HCR/EG/AFG/16/02) - abhängig von den besonderen Umständen des einzelnen Falles - internationalen Schutz benötigen. Wider oben erwähnte Vorfall zeigt ist auch beim Beschwerdeführer selbst davon auszugehen, dass er durch die Zugehörigkeit seines Bruders zum oben erwähnten Personenkreis selbst eine asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist.Darüber hinaus gehört der Bruder des Beschwerdeführers angesichts seiner Tätigkeit für US-amerikanische Firmen und seiner Beschäftigung in der Verwaltung der Provinzen Panjir und römisch 40 zu einer besonders gefährdeten Gruppe. Personen nämlich, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, können nach den Richtlinien des UNHCR vom 19.04.2016 (HCR/EG/AFG/16/02) - abhängig von den besonderen Umständen des einzelnen Falles - internationalen Schutz benötigen. Wider oben erwähnte Vorfall zeigt ist auch beim Beschwerdeführer selbst davon auszugehen, dass er durch die Zugehörigkeit seines Bruders zum oben erwähnten Personenkreis selbst eine asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Der Beschwerde war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattzugeben.Der Beschwerde war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.1435482.1.00