G 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (BF) gibt anXXXX zu heißen, am XXXX geboren, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein.Die Beschwerdeführerin (BF) gibt anXXXX zu heißen, am römisch 40 geboren, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Die BF brachte im österreichischen Bundesgebiet am 28.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Person der BF liegt keine Eurodac-Treffermeldung auf, jedoch scheint im Visainformationssystem auf, dass die Tschechische Republik der BF ein Schengen-Visum gültig für den Zeitraum vom 02.11.2016 bis 30.11.2016 ausgestellt hat. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 28.11.2016 gab die BF im Wesentlichen an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie habe sich drei Tage vor ihrer Ankunft in Österreich entschlossen ihren Herkunftsstaat zu verlassen und sei mit einem Bus über ihr unbekannte Länder von Grosny bis nach Wien gefahren. Als Grund für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gab die BF zu Protokoll, dass sie von einer Frau bedroht und bestohlen worden sei und befürchte im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland von dieser Frau umgebracht zu werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.12.2016 unter Hinweis auf das von der Tschechischen Republik der BF ausgestellte Visum ein auf Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die Tschechische Republik. Die Tschechische Republik stimmte mit Schreiben vom 06.01.2017 diesem Aufnahmeersuchen gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.12.2016 unter Hinweis auf das von der Tschechischen Republik der BF ausgestellte Visum ein auf Artikel 12, Absatz 2 und Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die Tschechische Republik. Die Tschechische Republik stimmte mit Schreiben vom 06.01.2017 diesem Aufnahmeersuchen gem. Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 31.01.2017 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rückkehrberatung die niederschriftliche Einvernahme. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte die BF die während ihrer Ersteinvernahme getätigten Angaben. Befragt nach ihrem Gesundheitszustand gab die BF zu Protokoll, dass sie unter starker nervlicher Belastung stehe und einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Bereits im Herkunftsstaat seien ihr deshalb Medikamente verordnet worden. Diesbezügliche medizinische Unterlagen könne sie jedoch nicht vorlegen. Weder in Österreich noch sonst im EU-Raum verfüge sie über Verwandte. Konfrontiert mit dem Umstand, dass die Tschechische Republik ihr ein Visum ausgestellt habe, gab die BF an, dass sie persönlich keinen Antrag gestellt habe. Erst auf Nachfrage räumte die BF ein, dass sie zwar einen Antrag auf ein Visum gestellt hätte, es ihr aber nicht gelungen sei ein solches zu erhalten. Sie wäre auch niemals in der Tschechischen Republik gewesen und möchte dorthin auch nicht überstellt werden. Zu den ihr ausgehändigten Länderfeststellungen zur Tschechischen Republik könne sie nichts sagen. Sie wolle freiwillig weder in die Tschechische Republik noch in ihr Heimatland zurückkehren. Die Tschechische Republik komme für sie nicht in Frage, da sie es dort nicht aushalten würde. Die während der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin stellte weder Fragen noch brachte sie Vorbringen vor. Das Bundesamt wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 31.01.2017
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Tschechische Republik
2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin
1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG ihre Abschiebung in die Tschechische Republik zulässig sei.Das Bundesamt wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 31.01.2017
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Tschechische Republik
Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung in die Tschechische Republik zulässig sei. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht; Stand: 16.08.2016): Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2014 Tschech. Rep. 1.140 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen 2014 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 1.000 75 285 15 625 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Antragsteller 2015 Tschech. Rep. 1.515 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 3.3.2016a) Erstinstanzliche Entscheidungen 2015 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 1.335 50 385 20 870 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b) Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vgl. MVCR o.D.a; MVCR o.D.b; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen)Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vergleiche MVCR o.D.a; MVCR o.D.b; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen) Quellen: -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.6.2016Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 – Q4 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014a): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung MVCR – Tschechisches Innenministerium (16.8.2016), per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Unbegleitete Minderjährige (UMA) müssen während des Verfahrens von einem Vormund vertreten werden (MVCR o.D.a). In der Tschechischen Republik gibt es 4 Arten von Vormunden: den Verfahrensvormund, den Vormund für den Aufenthalt, den Vormund für die Ausweisung und den Vormund für die Haft. In der Praxis ist das immer dieselbe Person, üblicherweise ein Anwalt der NGO Organizace pro pomoc uprchlík?m (OPU) (FTDA 2012). In der Tschechischen Republik werden spezielle Bedürfnisse von vulnerablen AW im Interview erhoben. Als Vulnerable gelten UMA, Kinder mit speziellen Bedürfnissen, Opfer von Menschenhandel, Personen mit medizinischen oder psychologischen Bedürfnissen/Traumatisierte und Menschen mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis. UMA und Vulnerable werden in eigenen Bereichen der Zentren, getrennt von anderen AW untergebracht (EMN 2014). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network
dem neuen staatlichen Integrationsplan vom November 2015 haben international Schutzberechtigte ein Recht auf temporäre Unterbringung, Sprachtraining und Unterstützung bei der Suche nach Arbeit und permanenter Unterkunft (USDOS 13.4.2016). Integrationsasylzentren (Integration Asylum Centers, IAC) dienen als temporäre Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge, die am staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen. Der Aufenthalt dauert max. 18 Monate und dient dem Erwerb der tschechischen Sprache und dem Finden von Arbeit und Wohnung. IAC gibt es in Brünn - Židenice, ?eská Lípa, Jarom??, und P?edlice. Mitarbeiter der Zentren und kooperierende NGOs beraten und unterstützen die Bewohner. Für den Aufenthalt in IAC wird ein gewisser Selbstbehalt eingehoben. Generell haben Asylberechtigte betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt, soziale Wohlfahrt, Krankenversorgung und Bildung dieselben Rechte wie tschechische Bürger (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).Integrationsasylzentren (Integration Asylum Centers, IAC) dienen als temporäre Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge, die am staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen. Der Aufenthalt dauert max. 18 Monate und dient dem Erwerb der tschechischen Sprache und dem Finden von Arbeit und Wohnung. IAC gibt es in Brünn - Židenice, ?eská Lípa, Jarom??, und P?edlice. Mitarbeiter der Zentren und kooperierende NGOs beraten und unterstützen die Bewohner. Für den Aufenthalt in IAC wird ein gewisser Selbstbehalt eingehoben. Generell haben Asylberechtigte betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt, soziale Wohlfahrt, Krankenversorgung und Bildung dieselben Rechte wie tschechische Bürger (MVCR 19.8.2014b; vergleiche RFA o.D.). Das staatliche Integrationsprogramm bietet anerkannten Flüchtlingen und seit 2014 auch subsidiär Schutzberechtigten Unterstützung. Die Teilnahme ist freiwillig und beginnt mit der Rechtskraft des Schutzstatus. Der Fokus liegt auf Spracherwerb (kostenloser Kurs im Ausmaß von 400 Stunden), Wohnungs- und Jobsuche. Währenddessen können die Betroffenen für 18 Monate in einem Asylintegrationszentrum bleiben. Danach kann man für 3 Monate eine Mietunterstützung erhalten. Größere Hindernisse in der Integration Fremder in Tschechien sind nicht bekannt. Ein Kritikpunkt ist lediglich, dass die 4 Asylintegrationszentren in eher strukturschwachen Gegenden mit hoher Arbeitslosigkeit gelegen sind (CoE 13.10.2015). In die Umsetzung des staatlichen Integrationsprogramms sind auch NGOs eingebunden, wie etwa Counselling Centre for Integration, Association of Citizens Looking after Emigrants (SOZE), Caritas Czech Republic, Deaconry of the Evangelical Czech Brothers Church, Organisation for Aid to Refugees, Centre for Integration of Foreigners, Counseling Centre for Refugees, Association of Refugees in the Czech Republic. Diese arbeiten u.a. auf den Gebieten Unterbringung und Beschäftigung von Schutzberechtigten und erhalten staatliche Subventionen (MVCR o.D.c). Quellen: -Strichaufzählung CoE-ECRI - Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (13.10.2015): ECRI Report on the Czech Republic (fifth monitoring cycle), http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1460532419_cze-cbc-v-2015-035-eng.pdf, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014b): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3d%3d, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.c): Integration of Recognized Refugees, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/integration-of-recognized-refugees-913320.aspx?q=Y2hudW09NA%3d%3d, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung RFA – Refugee Facility Administration (o.D.): Asylum Centers, http://www.suz.cz/en/our-centres/what-we-do/, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Czech Republic, https://www.ecoi.net/local_link/322586/462063_de.html, Zugriff 16.8.2016 Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin die Tschechische Republik für die Prüfung des Antrags zuständig sei). Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) oder der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin in die Tschechische Republik ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Tschechischen Republik systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätte. In der Tschechischen Republik sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin konkret Gefahr liefe, in der Tschechischen Republik Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 Asylgesetz träfe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin die Tschechische Republik für die Prüfung des Antrags zuständig sei). Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) oder der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin in die Tschechische Republik ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Tschechischen Republik systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätte. In der Tschechischen Republik sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin konkret Gefahr liefe, in der Tschechischen Republik Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3 Asylgesetz träfe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben in welcher sie geltend macht, die Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vollinhaltlich anzufechten und den Antrag stellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Asylverfahren der BF in Österreich zuzulassen, die gegen die BF ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet führt die BF näher aus, dass sie nie in der Tschechischen Republik gewesen sei und keinerlei Bezug zur Tschechischen Republik habe. In der Tschechischen Republik herrsche eine allgemein schlechte Situation für Flüchtlinge bzw. sei die fremdenfeindliche Politik der Tschechischen Republik besorgniserregend. In einem weiteren handschriftlich verfassten Dokument führt die BF näher aus, dass sie nicht in die Tschechische Republik zurückkehren möchte, da sie dieses Land nicht kenne und sie gehört habe, dass Flüchtlinge dort sehr schlecht behandelt würden und sie von der Tschechischen Republik in ihr Heimatland abgeschoben werden könnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und reiste aus der Russischen Föderation über ihr unbekannte Länder bis nach Österreich, wo sie am 28.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Mit Schreiben vom 02.12.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen
604/2013 an die Tschechische Republik. Mit Schreiben vom 06.01.2011 stimmte die Tschechische Republik der Aufnahme der BF
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 02.12.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen
604 aus 2013, an die Tschechische Republik. Mit Schreiben vom 06.01.2011 stimmte die Tschechische Republik der Aufnahme der BF
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin (etwa wegen ihres Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung in die Tschechische Republik Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen akuten lebensbedrohenden Krankheiten. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Im zuständigen Mitgliedstaat Tschechische Republik herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes, insbesondere nicht hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Versorgung; es besteht auch keine reale Gefahr einer Zurückschiebung, ohne Möglichkeit, Rechtsschutz zu erlangen. 2. Beweiswürdigung: Der dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Die Feststellung über den Umstand, dass die Tschechische Republik der BF ein Visum ausgestellt hat, ergibt sich aufgrund einer Anfrage an das Visa-Informationssystem und der mit Schreiben vom 06.01.2017 erklärten Zustimmung zur Aufnahme der BF von der tschechischen Dublin Behörde. Das entsprechende durchgeführte Konsultationsverfahren ist im Verwaltungsakt dokumentiert, aus welchem auch die Einhaltung der durch die Dublin III-VO normierten Fristen ersichtlich wird. Hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung der Tschechischen Republik
2 der Dublin III-VO ergeben sich fallgegenständlich sohin keine Bedenken.Die Feststellung über den Umstand, dass die Tschechische Republik der BF ein Visum ausgestellt hat, ergibt sich aufgrund einer Anfrage an das Visa-Informationssystem und der mit Schreiben vom 06.01.2017 erklärten Zustimmung zur Aufnahme der BF von der tschechischen Dublin Behörde. Das entsprechende durchgeführte Konsultationsverfahren ist im Verwaltungsakt dokumentiert, aus welchem auch die Einhaltung der durch die Dublin III-VO normierten Fristen ersichtlich wird. Hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung der Tschechischen Republik
, Absatz 2, der Dublin III-VO ergeben sich fallgegenständlich sohin keine Bedenken. Die Feststellungen zur gesundheitlichen und familiären Situation der BF erben sich aus ihren Vorbringen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Tschechischen Republik auch Feststellungen zur tschechischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer" betreffend deren Unterbringung und medizinische Versorgung) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit dieser Feststellungen in einer Gesamtschau nicht hinreichend in Zweifel gezogen und auch keine dem (tatsächlichen) Inhalt dieser Quellen (fundamental) entgegenstehenden Berichte zitiert oder bezeichnet. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich somit keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das tschechische Asylwesen für Personen, die dort in einem Asylverfahren stehen, insgesamt grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in der Tschechischen Republik, den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Das Vorbringen der BF in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.01.2017, an starken nervlichen Belastungen zu leiden und einen Nervenzusammenbruch nach einer Stresssituation erlitten zu haben und ihr deswegen bereits im Herkunftsstaat Medikamente verschrieben worden seien, ist nicht geeignet, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren, welcher nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VwGH Beschluss vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0142, nmN).Das Vorbringen der BF in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.01.2017, an starken nervlichen Belastungen zu leiden und einen Nervenzusammenbruch nach einer Stresssituation erlitten zu haben und ihr deswegen bereits im Herkunftsstaat Medikamente verschrieben worden seien, ist nicht geeignet, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren, welcher nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche VwGH Beschluss vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0142, nmN). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Anzuwendendes Recht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. [...]
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 - Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, - Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. § 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"Paragraph 29, Absatz 2, Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art 17 Abs 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihre Außerlandesbringung in die Tschechische Republik
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihre Außerlandesbringung in die Tschechische Republik
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
GH auslegen. Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der tschechischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass die Tschechische Republik in Hinblick auf Asylwerber aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der tschechischen Asylbehörden zu gerade der Person der Beschwerdeführerin sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in der Tschechischen Republik sind hinreichend aktuell und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Tschechischen Republik und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK zu befürchten.Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in der Tschechischen Republik sind hinreichend aktuell und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Tschechischen Republik und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Tschechische Republik überstellt werden, aufgrund der tschechischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Die Beschwerdeführerin ist der Richtigkeit der Länderberichte nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen – zuständigen – Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom VwGH zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine – unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG – revisible Rechtsfrage (21.08.2014, Ra 2014/18/0003).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen – zuständigen – Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom VwGH zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine – unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG – revisible Rechtsfrage (21.08.2014, Ra 2014/18/0003). Jedoch kann von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu führen hat, nicht schon dann ausgegangen werden, wenn im anderen Mitgliedsstaat in einzelnen Asylverfahren Fehlleistungen unterlaufen sind (16.12.2014, Ra 2014/19/0007)Jedoch kann von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung des Artikel 3, EMRK, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu führen hat, nicht schon dann ausgegangen werden, wenn im anderen Mitgliedsstaat in einzelnen Asylverfahren Fehlleistungen unterlaufen sind (16.12.2014, Ra 2014/19/0007) Hinsichtlich des Vorbringens der BF im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Hinsichtlich des Vorbringens der BF im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Im Fall der BF liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung in die Tschechische Republik als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Laut den bereist weiter oben wiedergegebenen Länderfeststellungen ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zu Gesundheitsversorgung gesichert.Im Fall der BF liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung in die Tschechische Republik als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Laut den bereist weiter oben wiedergegebenen Länderfeststellungen ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zu Gesundheitsversorgung gesichert. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt gesehen handelt es sich im Fall der Beschwerdeführerin nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Auch im Übrigen konnte die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin zu bestätigen.Das Bundesamt hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin zu bestätigen. 3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur 3 Monaten kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.3.
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.3.3.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W233.2148212.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.