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{'item': 'W268 2125714-1'}

Obsah (20)§ 24Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 63Art. 130Art. 131Art. 135§ 7§ 58§ 17§ 27§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlW268 2125714-1 SpruchW268 2125714-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris Gachowetz als Einzel

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner Einreise unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet am 17.11.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde hierzu am selben Tag einer asylgesetzlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und am 02.03.2016 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 06.04.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II)

§ 8Asyl

G ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

§ 57und 55 Asyl

G, erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).

Des Weiteren wurde dem BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 06.04.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei)

Paragraph 8, AsylG ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

Paragraph 57 und 55 AsylG, erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Des Weiteren wurde dem BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). 3. Mit Verfahrensanordnung vom 06.04.2016 wurde dem BF von Amts wegen

§ 63Abs.

2 AVG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zugewiesen.3. Mit Verfahrensanordnung vom 06.04.2016 wurde dem BF von Amts wegen

Paragraph 63, Absatz 2, AVG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zugewiesen.

  1. Gegen diesen dem BF am 08.04.2016 zugestellten Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesenen Vertreter am 02.05.2016 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
  2. Am 06.05.2016 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.
  3. Mit 23.11.2016 wurde der BF mit Wirksamkeit ab 22.11.2016 von der Grundversorgung aufgrund unbekannten Aufenthalts abgemeldet, die entsprechende Mitteilung ging am 24.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Ein am 13.02.2017 vom Bundesverwaltungsgericht erstellter Auszug aus dem Zentralen Melderegister brachte hervor, dass der BF an keiner Adresse in Österreich ordentlich gemeldet ist.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017 an die Rechtsvertreter des BF wurde um Information betreffend den Aufenthaltsort des BF ersucht.
  6. Per Schriftsatz vom 23.02.2017 teilte der Rechtsvertreter des BF mit, dass dieser lediglich eine Adresse des BF vom April 2016 hätte (Grundversorgungsquartier) und nicht wissen würde, ob diese noch aktuell sei. Telefonisch hätte er den BF nicht erreichen können.
  7. Das BVwG erstellte am 28.02.2017 aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Informationssystem des Zentralen Fremdenregisters den BF betreffend. II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 3Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idg

F v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 1.

§ 24Abs. 1 Z. 1 Asyl

G 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung1.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht

§ 13Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a Asyl

G weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist.seiner Mitwirkungspflicht

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist.

Abs. 2 ist ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Absatz 2, ist ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

  1. Im Zuge der aktuellen Erstellung von Auszügen aus oben genannten Datenbanken vom 09.05.2016, 13.02.2017 und 28.02.2017 durch das BVwG kam hervor, dass der BF bereits seit 22.11.2016, somit seit mehr als drei Monaten, über keinen meldebehördlich registrierten Wohnsitz mehr verfügt und seine Betreuung im Rahmen der Grundversorgung ebenfalls bereits mit diesem Datum wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt wurde. Auch sonst wurde, etwa durch seine Vertreter, bis dato kein anderer Aufenthaltsort und keine Kontaktadresse des BF bekannt gegeben. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des BF iSd § 15 Abs. 4 AsylG, der zufolge er selbst, oder seine Vertreter, dem Bundesamt oder dem BVwG eine entsprechende Mitteilung über seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben hat, wobei es genügt, wenn er seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt, war daraus abzuleiten, dass sich der BF iSd § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG dem weiteren Verfahren entzogen hat.Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des BF iSd Paragraph 15, Absatz 4, AsylG, der zufolge er selbst, oder seine Vertreter, dem Bundesamt oder dem BVwG eine entsprechende Mitteilung über seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben hat, wobei es genügt, wenn er seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt, war daraus abzuleiten, dass sich der BF iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dem weiteren Verfahren entzogen hat.
  2. Da eine Entscheidung über die Beschwerde des BF ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erfolgen konnte, war

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.3. Da eine Entscheidung über die Beschwerde des BF ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erfolgen konnte, war

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AsylG das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W268.2125714.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.