RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlG308 2125510-1 SpruchG308 2125510-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX,Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2016, Zl. XXXX, betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 ,Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2016, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.römisch zwei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 08.04.2016, wurde - mit Bezug auf den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers vom 05.03.2015 - dieser Antrag abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach "Bosnien" (gemeint: "Bosnien und Herzegowina") zulässig ist (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 08.04.2016, wurde - mit Bezug auf den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK des Beschwerdeführers vom 05.03.2015 - dieser Antrag abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach "Bosnien" (gemeint: "Bosnien und Herzegowina") zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit dem am 25.04.2016 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit 18.04.2016 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG sowie § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den beantragten Aufenthaltstitel erteilen sowie die Rückkehrentscheidung beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
- Mit dem am 25.04.2016 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit 18.04.2016 datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG sowie Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den beantragten Aufenthaltstitel erteilen sowie die Rückkehrentscheidung beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2016 vom BFA vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung eines schriftlichen Parteiengehörs binnen einer Frist von sechs Wochen aufgetragen, hinsichtlich seines zur Vorlage gebrachten bosnischen Abschlussprüfungszeugnisses eines Gymnasiums samt beglaubigter Übersetzung einen Nachweis (Anerkennung, Nostrifikation oder dergleichen) zu erbringen, dass das gegenständliche Abschlusszeugnis den Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 UG 2002 entspricht. Alternativ wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgetragen, einen Nachweis im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 3 iVm. § 64 Abs. 1 UG 2002 oder einen Nachweis über eine abgelegte Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 bei einer gesetzlich dafür vorgesehenen und anerkannten Einrichtung vorzulegen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer um die Beantwortung nachstehender Fragen und um Vorlage entsprechender Beweismittel ersucht:
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung eines schriftlichen Parteiengehörs binnen einer Frist von sechs Wochen aufgetragen, hinsichtlich seines zur Vorlage gebrachten bosnischen Abschlussprüfungszeugnisses eines Gymnasiums samt beglaubigter Übersetzung einen Nachweis (Anerkennung, Nostrifikation oder dergleichen) zu erbringen, dass das gegenständliche Abschlusszeugnis den Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, UG 2002 entspricht. Alternativ wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgetragen, einen Nachweis im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, UG 2002 oder einen Nachweis über eine abgelegte Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 bei einer gesetzlich dafür vorgesehenen und anerkannten Einrichtung vorzulegen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer um die Beantwortung nachstehender Fragen und um Vorlage entsprechender Beweismittel ersucht: "
- Inwiefern und in welchem Ausmaß liegt eine tatsächliche Pflegebedürftigkeit bei Ihnen aufgrund Ihrer Erkrankung vor?
- Wenn ja, welche Person ist derzeit hauptsächlich für Ihre Pflege verantwortlich? In welchem Umfang ist diese konkret nötig?
- Welches Einkommen erwirtschaften Ihre Angehörigen in Österreich. Mit welchem monatlichen Betrag werden Sie konkret von diesen unterstützt?
- Wie hoch ist der monatliche Betrag aus dem Pensionsvorschuss, den Sie in Österreich erhalten?
- Wie hoch sind die monatlichen Kosten, die aufgrund Ihrer Erkrankung zusätzlich anfallen und die nicht von der Krankenversicherung getragen werden?
- Ist im Falle Ihrer Rückkehr nach Bosnien dieselbe Pflege durch die in Bosnien lebenden Familienangehörigen (Ehegattin, Geschwister) sichergestellt?
- Welches Einkommen erwirtschaften die in Bosnien lebenden Familienangehörigen (insbesondere Ehegattin und Geschwister) und mit welcher persönlichen und finanziellen Unterstützung könnten Sie dort rechnen? Schlussendlich ergeht seitens des Bundesverwaltungsgerichts noch das Ersuchen, Nachweise über die vorgebrachten Freundschaften (bspw. Integrations-/Unterstützungsschreiben) zu erbringen und Angaben dahingehend zu tätigen, ob der aktenkundige (undatierte) Arbeitsvorvertrag noch aktuell ist bzw. wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt darstellt."
- Am 14.12.2016 langte der mit 12.12.2016 datierte Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers samt Urkundenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurden die nachfolgenden Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Völkerrechtliches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse zwischen Österreich - Bosnien und Herzegowina vom 27.03.1974, BGBl. Nr. 479/1976;Völkerrechtliches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse zwischen Österreich - Bosnien und Herzegowina vom 27.03.1974, Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1976,; -Strichaufzählung Konvolut an medizinischen Befunden und stationären Patientenbriefen des AKH Wien, Abteilung für Nephrologie und Dialyse vom 25.07.2016 und vom 10.12.2016; -Strichaufzählung Ärztliches Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien vom 03.05.2016; -Strichaufzählung Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 22.07.2016 und vom 15.09.2016 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension im Zeitraum von 01.02.2016 bis 31.01.2018 in der Höhe von monatlich EUR 64,11; -Strichaufzählung Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 15.09.2016 über die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1 im Zeitraum von 01.02.2016 bis 31.01.2018 in der Höhe von monatlich EUR 157,30; -Strichaufzählung Lohn-/Gehaltsabrechnungen für September bis November 2016 der im Bundesgebiet lebenden Schwester des Beschwerdeführers; -Strichaufzählung Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, über die Leistungshöhe der Witwenpension für die im Bundesgebiet lebende Schwester des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich EUR 329,62 seit 01.01.2016; -Strichaufzählung Lohn-/Gehaltsabrechnungen für September und Oktober 2016 des in Österreich lebenden Neffen des Beschwerdeführers; -Strichaufzählung Information der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, über die monatliche Leistung aus dem Grunde der Waisenpension in Höhe von EUR 139,83 monatlich für den im Bundesgebiet lebenden Neffen des Beschwerdeführers seit Oktober 2015; -Strichaufzählung Mitteilung über den Leistungsanspruch des im Bundesgebiet lebenden Neffen des Beschwerdeführers durch das Arbeitsmarktservice für den Zeitraum 16.11.2016 bis 03.04.2017 in der Höhe von monatlich EUR 405,76; -Strichaufzählung Auszüge einer beglaubigten Übersetzung des Urteiles des Gemeindegerichtes in XXXX, Bosnien und Herzegowina, über die Scheidung des Beschwerdeführers von seiner in Bosnien und Herzegowina lebenden Ehegattin mit 22.11.2016;Auszüge einer beglaubigten Übersetzung des Urteiles des Gemeindegerichtes in römisch 40 , Bosnien und Herzegowina, über die Scheidung des Beschwerdeführers von seiner in Bosnien und Herzegowina lebenden Ehegattin mit 22.11.2016; -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben XXXX vom 10.11.2016;Unterstützungsschreiben römisch 40 vom 10.11.2016; -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben XXXX vom 10.11.2016;Unterstützungsschreiben römisch 40 vom 10.11.2016; -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben XXXX vom 27.11.2016;Unterstützungsschreiben römisch 40 vom 27.11.2016; -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben XXXX vom 03.12.2016;Unterstützungsschreiben römisch 40 vom 03.12.2016; -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben XXXX vom 09.12.2016;Unterstützungsschreiben römisch 40 vom 09.12.2016; II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.
- Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.
- Der Beschwerdeführer ist seit 01.03.2004 bis zum Entscheidungszeitpunkt durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. 1.
- Die Aufzeichnungen bezüglich der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligungen, Bestätigungen nach § 24 NAG und sonstigen Aufenthaltsberechtigungen im Fremdenregister sind unvollständig. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kann jedoch festgestellt werden wie folgt:1.
- Die Aufzeichnungen bezüglich der dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltsbewilligungen, Bestätigungen nach Paragraph 24, NAG und sonstigen Aufenthaltsberechtigungen im Fremdenregister sind unvollständig. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kann jedoch festgestellt werden wie folgt: Dem Beschwerdeführer wurden für die Zeiträume von 28.02.2004 bis 25.04.2004 (30 Tage) sowie von 27.09.2004 bis 30.10.2004 (34 Tage) jeweils von der Österreichischen Botschaft XXXX Reisevisa ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurden für die Zeiträume von 28.02.2004 bis 25.04.2004 (30 Tage) sowie von 27.09.2004 bis 30.10.2004 (34 Tage) jeweils von der Österreichischen Botschaft römisch 40 Reisevisa ausgestellt. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 28.10.2004 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung/eines Niederlassungsnachweises als Medienbediensteter (A7) gemäß der damals geltenden Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 Z 1 FrG. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge eine im Zeitraum von 10.03.2005 bis 31.01.2006 gültige quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung als Medienbediensteter gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 FrG erteilt.Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 28.10.2004 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung/eines Niederlassungsnachweises als Medienbediensteter (A7) gemäß der damals geltenden Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, FrG. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge eine im Zeitraum von 10.03.2005 bis 31.01.2006 gültige quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung als Medienbediensteter gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, FrG erteilt. Am 01.12.2005 beantragte der Beschwerdeführer vor Ablauf seiner Erstniederlassungsbewilligung und daher rechtzeitig die Verlägerung derselben. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit dem Aufenthaltszweck "DH Medienbediensteter", gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 FrG bis 30.01.2007 verlängert.Am 01.12.2005 beantragte der Beschwerdeführer vor Ablauf seiner Erstniederlassungsbewilligung und daher rechtzeitig die Verlägerung derselben. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit dem Aufenthaltszweck "DH Medienbediensteter", gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, FrG bis 30.01.2007 verlängert. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer seitens des Amtes der Wiener Landesregierung Bestätigungen gemäß § 24 NAG bis 01.05.2007 und schließlich weiters bis 17.02.2009 erteilt.In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer seitens des Amtes der Wiener Landesregierung Bestätigungen gemäß Paragraph 24, NAG bis 01.05.2007 und schließlich weiters bis 17.02.2009 erteilt. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2009 einen Antrag auf Verlängerung seines Quotenplatzes zum Aufenthaltszweck Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Der Antrag wurde unter der Geschäftszahl XXXX geführt. Über den Antrag wurde nicht entschieden.Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2009 einen Antrag auf Verlängerung seines Quotenplatzes zum Aufenthaltszweck Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Der Antrag wurde unter der Geschäftszahl römisch 40 geführt. Über den Antrag wurde nicht entschieden. Der Beschwerdeführer beantragte am 17.12.2010 erneut die Verlängerung seines Quotenplatzes zum Aufenthaltszweck "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit". Der Antrag wurde unter der Geschäftszahl XXXX geführt. Der Antrag wurde am 21.06.2011 abgewiesen. Noch am 21.06.2011 beantragte der Beschwerdeführer aus Anlass seines Verlängerungsantrages die Bestätigung gemäß § 24 NAG unter der Geschäftszahl XXXX.Der Beschwerdeführer beantragte am 17.12.2010 erneut die Verlängerung seines Quotenplatzes zum Aufenthaltszweck "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit". Der Antrag wurde unter der Geschäftszahl römisch 40 geführt. Der Antrag wurde am 21.06.2011 abgewiesen. Noch am 21.06.2011 beantragte der Beschwerdeführer aus Anlass seines Verlängerungsantrages die Bestätigung gemäß Paragraph 24, NAG unter der Geschäftszahl römisch 40 . Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 01.12.2011, Zahl: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.12.2010 wegen eines Mangels des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.12.2010 wegen eines Mangels des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Das Bundesministerium für Inners gab der dagegen seitens des Beschwerdeführers erhobenen Berufung statt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.07.2013, Zahl XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.12.2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), mangels Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zweck, abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.07.2013, Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.12.2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), mangels Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zweck, abgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 10.04.2014, Zahl: XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.07.2013 ebenfalls abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Verlängerung mangels vorliegender Presseakreditierung nicht vorliegen würden.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 10.04.2014, Zahl: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.07.2013 ebenfalls abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Verlängerung mangels vorliegender Presseakreditierung nicht vorliegen würden. Es wird festgestellt, dass seitens der belangten Behörde (BFA) unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 (zumindest seit 27.09.2004) bis zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrages vom 17.12.2010 auf Verlängerung seines Quotenplatzes zum Aufenthaltszweck "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" durch das Landesverwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 10.04.2014, somit über neun Jahre, rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Nach dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014 reiste der Beschwerdeführer nicht aus dem Bundesgebiet aus. Er hat seitdem keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt über 12 Jahre im Bundesgebiet auf. 1.
- Der Beschwerdeführer weist im Zeitraum von 01.11.2004 bis 31.01.2008 durchgehend eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Angestellter auf. In den Zeiträumen 01.02.2008 bis 27.08.2008 und 11.09.2009 bis 31.01.2010 bezog der Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktersvice Pensionsvorschüsse. In den Zeiträumen von 01.02.2010 bis 05.08.2011, 25.08.2011 bis 25.09.2011 und 24.05.2013 bis 30.04.2014 bezog der Beschwerdeführer Notstands- bzw. Überbrückungshilfe und von 06.08.2011 bis 24.08.2011 Krankengeld der Wiener Gebietskrankenkasse. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.02.2016 bis zum Entscheidungszeitpunkt eine Berufsunfähigkeitspension der Pensionsversicherungsanstalt und ist daher laufend gesetzlich krankenversichert. Der Beschwerdeführer erhält aus der Berufsunfähigkeitspension monatlich einen Betrag von EUR 64,
- 1.
- Der Beschwerdeführer hat seit 01.02.2016 bis voraussichtlich 31.01.2018 auch Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 und erhält Pflegegeld von monatlich EUR 157,
- 1.
- Der Beschwerdeführer leidet nach dem aktuell vorliegenden stationären Patientenbrief vom 10.12.2016 an einer chronischen Nierenkrankheit, Stadium 5 (ICD-10 N18.5), einem Zustand nach Nierentransplantation (ICD-10 Z94.0), einem Versagen und Abstoßung eines Nierentransplantates (ICD-10 T86.1) und daraus resultierendem Vorhofflimmern, paroxysmal (ICD-10 I48.0) sowie einen Pleuraerguss (ICD-10 J90). Der Beschwerdeführer musste sich bereits am 02.11.2009 wegen terminaler Niereninsuffizienz einer Nierentransplantation unterziehen. Aufgrund zwischenzeitlicher Unterbrechnung seiner Krankenversicherung in Österreich (mangels Information über die Möglichkeit zur Weiterversicherung) konnte sich der Beschwerdeführer die notwendigen Medikamente nicht mehr leisten, sodass es in der Folge zu einer Abstoßungsreaktion der im Jahr 2009 transplantierten Niere gekommen ist. Der Beschwerdeführer ist seither dauerhaft und lebenslang dialysepflichtig oder bedarf alternativ einer neuerlichen Nierentransplantation. Der Beschwerdeführer benötigt dreimal wöchentlich eine Dialyse, zu welcher er mit dem Krankentransport gebracht wird. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, selbstständig zur Dialyse an- und abzureisen. Er benötigt Betreuung beim Zubereiten von Mahlzeiten und sonstiger Körperpflege. Er benötigt weiters Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, bei der Reinigung der Wohnung und von persönlichen Gebrauchsgegenständen, der Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie für die Mobilität im weiteren Sinn. Die Transplantation einer Spenderniere der Schwester ist geplant, kann aber aufgrund des sich stetig verschlechternden Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers derzeit nicht durchgeführt werden. Der Krankheitsverlauf ist komplikationsträchtig. Ohne erneute Nierentransplantation ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. 1.
- Der Beschwerdeführer schloss im September 1995 die Ehe mit XXXX (geborene XXXX), geboren am XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, und hat mit ihr den gemeinsamen Sohn XXXX, geboren am XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina.1.
- Der Beschwerdeführer schloss im September 1995 die Ehe mit römisch 40 (geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, und hat mit ihr den gemeinsamen Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Gemeindegerichtes XXXX am 22.11.2016, Zahl: XXXX, geschieden. Der Beschwerdeführer lebt von seiner Exgattin und seinem Sohn seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2004, somit seit fast dreizehn Jahren, getrennt. Der Beschwerdeführer hat seine Exgattin eigenen Angaben nach zuletzt etwa im Jahr 2010 persönlich gesehen.Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Gemeindegerichtes römisch 40 am 22.11.2016, Zahl: römisch 40 , geschieden. Der Beschwerdeführer lebt von seiner Exgattin und seinem Sohn seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2004, somit seit fast dreizehn Jahren, getrennt. Der Beschwerdeführer hat seine Exgattin eigenen Angaben nach zuletzt etwa im Jahr 2010 persönlich gesehen. Die Gewährung von Unterkunft und Pflege bei der Ex-Gattin des Beschwerdeführers ist aufgrund der langjährigen räumlichen Trennung und der schlussendlichen Scheidung unwahrscheinlich. 1.
- Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Im Herkunftsstaat leben noch zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Zu diesen besteht telefonischer Kontakt. Die in Bosnien und Herzegowina lebende Schwester (bereits XXXX Jahre alt) lebt von der Witwenpension ihres Ehegatten, die beiden älteren Brüder des Beschwerdeführs (XXXX und XXXX Jahre alt) sind im Herkunftsstaat beschäftigungslos bzw. mit niedrigem Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten beschäftigt.Die in Bosnien und Herzegowina lebende Schwester (bereits römisch 40 Jahre alt) lebt von der Witwenpension ihres Ehegatten, die beiden älteren Brüder des Beschwerdeführs (römisch 40 und römisch 40 Jahre alt) sind im Herkunftsstaat beschäftigungslos bzw. mit niedrigem Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten beschäftigt. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführer sind seine Geschwister selbst zu alt und verfügen über zuwenig monatliches Einkommen, als das eine adäquate Pflege und Versorgung des Beschwerdeführerers gewährleistet wäre. 1.
- Der Beschwerdeführer lebt zumindest seit 08.07.2004 mit seiner Schwester im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt. Die Schwester verfügt über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebt der im Jahr XXXX geborene Sohn der Schwester (Neffe des Beschwerdeführers). Die Schwester des Beschwerdefürhers ist seit 2013 verwitwet. Sie bezieht Witwenpension in der Höhe von monatlich EUR 329,62 und ist darüber hinaus berufstätig und bringt mit ihrer Tätigkeit monatlich netto etwa EUR 1.013,- (ohne Sonderzahlungen) ins Verdienen.1.
- Der Beschwerdeführer lebt zumindest seit 08.07.2004 mit seiner Schwester im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt. Die Schwester verfügt über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebt der im Jahr römisch 40 geborene Sohn der Schwester (Neffe des Beschwerdeführers). Die Schwester des Beschwerdefürhers ist seit 2013 verwitwet. Sie bezieht Witwenpension in der Höhe von monatlich EUR 329,62 und ist darüber hinaus berufstätig und bringt mit ihrer Tätigkeit monatlich netto etwa EUR 1.013,- (ohne Sonderzahlungen) ins Verdienen. Der Neffe des Beschwerdeführers bezieht eine Waisenpension von monatlich EUR 139,83 und ist zwischenzeitlich im September und Oktober 2016 berufstätig gewesen, wo er im September gesamt ca. netto EUR 1.200,- und im Oktober 2016 ca. netto EUR 2.690,- ins Verdienen brachte. Bis 03.04.2017 bezieht der Neffe Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich EUR 405,
- Die Schwester und der Neffe des Beschwerdeführers pflegen den Beschwerdeführer seit seiner Erkrankung. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht in der Lage, sich selbstständig an und auszukleiden. Der Schwester des Beschwerdeführers wurde vom Beschwerdeführer mit 18.07.2013 eine Vorsorgevollmacht eingeräumt. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde weiters als Hilfsquelle für die Unterhaltskosten des Beschwerdeführers dem Magistrat der Stadt XXXX gegenüber namhaft gemacht.Die Schwester und der Neffe des Beschwerdeführers pflegen den Beschwerdeführer seit seiner Erkrankung. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht in der Lage, sich selbstständig an und auszukleiden. Der Schwester des Beschwerdeführers wurde vom Beschwerdeführer mit 18.07.2013 eine Vorsorgevollmacht eingeräumt. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde weiters als Hilfsquelle für die Unterhaltskosten des Beschwerdeführers dem Magistrat der Stadt römisch 40 gegenüber namhaft gemacht. Mit Vereinbarung vom 25.02.2015 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Schwester ein unentgeltliches Wohnrecht des Beschwerdeführers in deren Wohnung bis 31.12.2020 vereinbart. Der Beschwerdeführer ist von den Unterstützungsleistungen der Schwester und des Neffen, insbesondere der Zurverfügungstellung von Unterkunft und Verpflegung, aber auch allenfalls zusätzlich erforderlicher Geldmittel, abhängig. Aufgrund der einzuhaltenden Nierendiät entstehen zudem erhöhte Lebensmittelkosten, für die die Schwester des Beschwerdeführers aufkommt. Im Bundesgebiet lebt weiters ein Bruder des Beschwerdeführers mit dessen Familie. Zum Bruder besteht seitens des Beschwerdeführers aufrechter und regelmäßiger Kontakt. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Bosnien und Herzegowina aufgewachsen und hat dort seine Schulbildung mit dem Abschluss eines Gymnasiums beendet und im Anschluss daran ein politikwissenschaftliches Studium abgeschlossen. Im Bundesgebiet war er seit Ende des Jahres 2004 bis etwa Anfang des Jahres 2008 durchgehend hauptberuflich selbstständiger Korrespondent für bosnische Medien und unterlag mit dieser Tätigkeit der Sozialversicherung in Österreich. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 07.11.2005 bis 13.12.2005 einen Deutsch-Integrationskurs im Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten des Fondes zur Integration von Flüchtlingen des Bundesministeriums für Inneres erfolgreich abgeschlossen. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer eine Deutschsprachprüfung und wenn ja, auf welchem Sprachniveau, abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer hat weiters bereits in der Schule in Bosnien und Herzegowina Deutschunterricht gehabt. Ob das vorgelegte bosnische Zeugnis aber den gesetzlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausreicht, konnte nicht festgestellt werden. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Presseclub "XXXX". Er engagierte sich auch kulturell, etwa durch Lesungen eines von ihm geschriebenen Buches. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über private und gesellschaftliche Kontakte. Sein Freundeskreis in Österreich setzt sich nicht nur aus bosnischen Staatsangehörigen, sondern auch aus Österreichern und Personen anderer Nationalitäten zusammen. Der Beschwerdeführer ist als gesellschaftlich integriert anzusehen. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 8 EMRK auch eine undatierte Einstellungszusage in Vorlage. Aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit derzeit nicht möglich.Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 8, EMRK auch eine undatierte Einstellungszusage in Vorlage. Aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit derzeit nicht möglich. Der Beschwerde bezog bisher keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- In Bosnien und Herzegowina können grundsätzlich Nierentransplantationen (sowohl Lebendspende als auch von post-mortalen Spendernieren) durchgeführt wurden. Eine neuerliche Nierentransplantation wäre grundsätzlich möglich, wobei das medizinische Fachpersonal vor Ort diese vom Gesundheitszustand des Patienten abhängig macht. In XXXX besteht die Möglichkeit zur Dialyse im dort vorhandenen Zentrum im kantonalen Krankenhaus. Es werden dort durchschnittlich 150 Patienten laufend betreut. Alternativ steht eine Betreuung im Universitätsklinikum von XXXX zur Verfügung, wobei dieses von XXXX 60 km entfernt ist und über eine einstündige Autofahrt erreichbar ist.In römisch 40 besteht die Möglichkeit zur Dialyse im dort vorhandenen Zentrum im kantonalen Krankenhaus. Es werden dort durchschnittlich 150 Patienten laufend betreut. Alternativ steht eine Betreuung im Universitätsklinikum von römisch 40 zur Verfügung, wobei dieses von römisch 40 60 km entfernt ist und über eine einstündige Autofahrt erreichbar ist. Von den vom Beschwerdeführer benötigten Medikamenten sind drei gebührenfrei gegen Rezept in Bosnien und Herzegowina erhältlich. Die restlichen Medikamente müssen durch gegen Bezahlung erhältliche Ersatzmedikamente ausgestauscht werden. Die Dialyse-Behandlung ist in Bosnien und Herzegowina durch eine staatliche Krankenversicherung abgedeckt. Patienten, die eine regelmäßige Dialyse benötigen, erhalten diese kostenlos. Die Kosten für etwa 100 Medikamente werden von den Krankenkassen bezahlt. Nicht auf dieser Liste befindliche Medikamente müssen vollständig vom Patienten bezahlt werden. Aufgrund fehlender Medikamente ist die Versorgung nach Organtransplantationen nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Dennoch haben sich die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten verbessert, sind aber noch nicht ausreichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister sowie das Strafregister der Republik Österreich und holte einen Sozialversicherungsdatenauszug ein. Aktenkundig sind weiters ältere Auszüge aus dem Fremdenregister sowie Kopien der Reisepässe des Beschwerdeführers, aus welchen großteils die festgestellten Visa, Aufenthaltsbewilligungen und Bestätigungen gemäß § 24 NAG ersichtlich sind.Aktenkundig sind weiters ältere Auszüge aus dem Fremdenregister sowie Kopien der Reisepässe des Beschwerdeführers, aus welchen großteils die festgestellten Visa, Aufenthaltsbewilligungen und Bestätigungen gemäß Paragraph 24, NAG ersichtlich sind. Die Feststellungen zur ursprünglichen Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 17.12.2010 auf Verlängerung seines Quotenplatzes zum Aufenthaltszweck "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 01.12.2011, der dagegen erhobenen Berufung an das Bundesministerium für Inneres, dem neuerlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16.07.2013, womit der obenstehende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde sowie zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien ergeben sich aus eben diesem aktenkundigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 10.04.2014, welches der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt wird. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid selbst fest, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers "seit 2004" bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 10.04.2014 rechtmäßig gewesen ist. Auch der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein anderes oder entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer seit des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014 weder aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, noch ihm ein Aufenthaltsrecht in irgendeiner Form zukommt. Die Feststellungen zur ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, den Leistungsbezügen aus der Kranken- und Arbeitslosenversicherung, den erhaltenen Pensionsvorschüssen, des laufenden Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension sowie Pflegegeld der Stufe 1 ergeben sich einerseits aus dem aktenkundigen Sozialversicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 21.02.2017 sowie andererseits aus den seitens des Beschwerdeführers zur Vorlage gebrachten Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 15.09.2016 und vom 22.07.
- Aktenkundig sind weiters Konvolute an medizinischen Unterlagen, zuletzt aktuell ein stationärer Patientenbrief des AKH Wien, Abteilung für Nephrologie und Dialyse vom 10.12.2016, woraus sich die festgestellten Diagnosen des Beschwerdeführers ergeben. Unbestritten musste sich der Beschwerdeführer bereits im November 2009 einer Nierentransplantation unterziehen und ist nunmehr nach Abstoßung dieser Niere dreimal wöchentlich dialysepflichtig bzw. benötigt eine neue Spenderniere. Aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen geht zuletzt auch hervor, dass eine Transplantation der Niere der Schwester des Beschwerdeführers geplant ist, jedoch aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes des Beschwerdeführers nicht durchführbar ist. Die konkret benötigten Hilfestellungen und Betreuungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem aktenkundigen medizinischen Sachverständigengutachten der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 03.05.
- Aktenkundig ist weiters ein Auszug einer beglaubigten Übersetzung des Scheidungsurteiles des Beschwerdeführers von seiner Gattin in Bosnien durch das Gemeindegericht XXXX vom 24.11.2016, wonach die Ehe mit 22.11.2016 rechtskräftig geschieden wurde.Aktenkundig ist weiters ein Auszug einer beglaubigten Übersetzung des Scheidungsurteiles des Beschwerdeführers von seiner Gattin in Bosnien durch das Gemeindegericht römisch 40 vom 24.11.2016, wonach die Ehe mit 22.11.2016 rechtskräftig geschieden wurde. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Gattin gemeinsam einen Sohn hat und beide (Ex-gattin und Sohn) nach wie vor in Bosnien und Herzegowina leben, ergibt sich aus den durchwegs gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus ist es nachvollziehbar und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei beinahe 13-jähriger räumlicher Trennung und einem letzten persönlichen Kontakt vor etwa sieben Jahren kein wesentliches Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Exgattin mehr besteht. Es ist daher nicht zu erwarten, dass diese den Beschwerdeführer - insbesondere nach der erst vor kurzem erfolgten Scheidung - in Bosnien und Herzegowina Unterkunft und die notwendige Pflege und Versorgung des Beschwerdeführers übernimmt. Die Feststellungen zu den im Herkunftsstaat bereits verstorbenen Eltern und noch lebenden Geschwistern des Beschwerdeführers, deren Alter sowie Einkommen ergeben sich aus dem glaubwürdigen und nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch von diesen Verwandten lebt der Beschwerdeführer bereits seit fast dreizehn Jahren getrennt und besteht lediglich telefonischer Kontakt. Aufgrund des Alters seiner im Herkunftsstaat lebende Geschwister und deren Einkommens-/Lebenssituation ist jedenfalls nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese die notwendige Pflege und Unterkunft für den Beschwerdeführer bereitstellen könnten und ihn bei der Finanzierung seiner lebensnotwendigen Medikamente unterstützen können. Die Feststellungen zum Zusammenleben mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten weiteren Schwester des Beschwerdeführers und deren Sohnes (des Neffen des Beschwerdeführers), deren Einkommen aus Erwerbstätigkeiten sowie Witwen- und Waisenpension, die Gewährung von unentgeltlicher Unterkunft des Beschwerdeführers in der Wohnung der Schwester sowie die Einräumung einer Vorsorgevollmacht der Schwester gegenüber ergeben sich aus dem Auszug des zentralen Melderegisters, den vorgelegten aktuellen Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Schwester und des Neffen bzw. der Bestätigung des Anspruches auf Arbeitslosengeld des Neffen, den jeweiligen Bescheiden der Schwester und des Neffen des Beschwerdeführers der Pensionsversicherungsanstalt über die Witwen- und Waisenpension, den aktenkundigen Vertrag über die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts bis 2020 sowie der aktenkundigen Vorsorgevollmacht. Der Beschwerdeführer lebt unbestritten zumindest seit September 2004 (Meldung mit Februar 2004) im gleichen Haushalt mit seiner Schwester und seinem Neffen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer seitens der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlten Berufungsunfähigkeitspension und des Pflegegeldes der Stufe 1 ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch finanziell von seiner Schwester (und von seinem Neffen) abhängig ist. Nach beinahe dreizehn Jahren des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt und der nunmehr seit dem Jahr 2009 immer größer werdenden Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers ist jedenfalls von einem wesentlichen Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Schwester und auch zum Neffen auszugehen. Im Bundesgebiet lebt nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers auch noch ein weiterer Bruder mit dessen Familie, zu welchem regelmäßiger Kontakt besteht. Gegenteiliges ist aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich. Aktenkundig sind weiters eine beglaubigte Übersetzung eines Abschlusszeugnisses eines bosnischen Gymnasiums vom 20.06.1978 sowie eine Bestätigung des Kantongerichtes XXXX, wonach der Beschwerdeführer diplomierter Politologe ist. Ebenfalls liegen Bestätigungen über die Korrespondententätigkeit des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt ein.Aktenkundig sind weiters eine beglaubigte Übersetzung eines Abschlusszeugnisses eines bosnischen Gymnasiums vom 20.06.1978 sowie eine Bestätigung des Kantongerichtes römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer diplomierter Politologe ist. Ebenfalls liegen Bestätigungen über die Korrespondententätigkeit des Beschwerdeführers im Verwaltungsakt ein. Aktenkundig ist weiters eine Kursbestätigung vom 13.12.2005 des Fonds zur Integration von Flüchtlingen des Bundesministeriums für Inneres, wonach der Beschwerdeführer einen Deutsch-Integrationskurs im Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten abgeschlossen hat. Daraus ist jedoch das zur Beurteilung im Sinne des Modules 1 der derzeit geltenden Integrationsvereinbarung notwendige Sprachniveau nicht ersichtlich. Weiters handelt es sich lediglich um eine Teilnahmebestätigung und kein Prüfungszertifikat. Aus der vorliegenden beglaubigten Übersetzung des bosnischen Abschlussprüfungszeugnisses vom 20.06.1978 können ebenfalls keine Rückschlüsse auf das Sprachniveau des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zudem handelt es sich um ein beinahe 39 Jahre altes Dokument. Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, in Bezug auf dieses Abschlussprüfungszeugnis eine Anerkennung oder Nostrifikation im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 3 iVm. § 64 Abs. 1 UG 2002 einer Universität oder des zuständigen Bundesministeriums zu erbringen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Stattdessen wurde lediglich das Abkommen über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen zwischen Österreich und Bosnien und Herzegowina vom 27.03.1974, BGBl. Nr. 479/1976, in Vorlage gebracht. Dies ist nicht geeignet, im konkreten Fall einen Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung zu erbringen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, ob das vorgelegte bosnische Zeugnis den gesetzlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung entspricht bzw., dass der Beschwerdeführer über entsprechende Deutschkenntnisse verfügt.Aktenkundig ist weiters eine Kursbestätigung vom 13.12.2005 des Fonds zur Integration von Flüchtlingen des Bundesministeriums für Inneres, wonach der Beschwerdeführer einen Deutsch-Integrationskurs im Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten abgeschlossen hat. Daraus ist jedoch das zur Beurteilung im Sinne des Modules 1 der derzeit geltenden Integrationsvereinbarung notwendige Sprachniveau nicht ersichtlich. Weiters handelt es sich lediglich um eine Teilnahmebestätigung und kein Prüfungszertifikat. Aus der vorliegenden beglaubigten Übersetzung des bosnischen Abschlussprüfungszeugnisses vom 20.06.1978 können ebenfalls keine Rückschlüsse auf das Sprachniveau des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zudem handelt es sich um ein beinahe 39 Jahre altes Dokument. Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, in Bezug auf dieses Abschlussprüfungszeugnis eine Anerkennung oder Nostrifikation im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, UG 2002 einer Universität oder des zuständigen Bundesministeriums zu erbringen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Stattdessen wurde lediglich das Abkommen über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen zwischen Österreich und Bosnien und Herzegowina vom 27.03.1974, Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1976,, in Vorlage gebracht. Dies ist nicht geeignet, im konkreten Fall einen Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung zu erbringen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, ob das vorgelegte bosnische Zeugnis den gesetzlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung entspricht bzw., dass der Beschwerdeführer über entsprechende Deutschkenntnisse verfügt. Die Feststellungen zu den persönlichen und privaten Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seiner Mitgliedschaft im Presseverein, seines kulturellen Engagements und seinen nicht ausschließlich aus bosnischen Staatangehörigen bestehenden Freundeskreises in Österreich ergeben sich insbesondere aus den zahlreichen Unterstützungsschreiben. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Strafregister sowie das Betreuungsinformationssystem (GVS) der Republik Österreich. Die Feststellungen zur möglichen Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina, der erhältlichen Medikamente und der grundsätzlich durchführbaren erneuten Nierentransplantation ergeben sich aus der aktenkundigen und seitens der belangten Behörde in das Verwaltungsverfahren eingeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.12.2015, welche dem Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.01.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Im Rahmen der daraufhin seitens des Beschwerdeführers erstatteten Stellungnahme vom 28.01.2016 wurde diesbezüglich eingewandt, dass nach diesen Berichten (deren Quellen mangels Zitierung nicht nachprüfbar wären) eine Reihe der für den Beschwerdeführer lebensnotwendigen Medikamente nicht kostenfrei erhältlich wären. Die Versorgung des Beschwerdeführers auch nach einer neuerlichen Transplantation sei nicht sichergestellt. Es werde weiters nicht darauf eingegangen, wie der Beschwerdeführer zu den angeführten Krankenhäusern gelangen sollte, da eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeschlossen sei. Im Ergebnis wurde daher den in das Verfahren eingeführten Berichten kein entgegenstehndes, substanziiertes Vorbringen erstattet, das dazu geeignet gewesen wäre, die Richtigkeit der gegenständlichen Berichte in Zweifel zu ziehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Stattgebung der Beschwerde (Spruchpunkt A.): 3.1.
- Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet:3.1.
- Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigem unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn desssen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgeiwesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigem unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn desssen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgeiwesen wird. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit beinahe dreizehn Jahren (zumindest seit September 2004) durchgehend in Österreich auf. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 10.04.2014 war dieser Aufenthalt in Österreich aufgrund anfänglicher Visa, erteilter Niederlassungsbewilligungen als Medienbediensteter, später immer wieder verlängerter Quotenplätze zum Aufenthaltszweck "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" und zwischenzeitlichen Bestätigungen gemäß § 24 NAG rechtmäßig.Bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 10.04.2014 war dieser Aufenthalt in Österreich aufgrund anfänglicher Visa, erteilter Niederlassungsbewilligungen als Medienbediensteter, später immer wieder verlängerter Quotenplätze zum Aufenthaltszweck "Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit" und zwischenzeitlichen Bestätigungen gemäß Paragraph 24, NAG rechtmäßig. Der Beschwerdeführer lebt seit Beginn seines durchgehenden Aufenthalts (spätestens mit September 2004; Meldung eines Hauptwohnsitzes bereits im Februar 2004) mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwester und deren Sohn (dem Neffen des Beschwerdeführers) in einer Mietwohnung im gemeinsamen Haushalt. Seitens der Schwester des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers wurde vertraglich vereinbart, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum Jahr 2020 unentgeltlich in der von der Schwester angemieteten Wohnung wohnen kann. Die Schwester kommt daher alleine für Miete und Betriebskosten auf. Der Beschwerdeführer hat seiner Schwester bereits im Jahr 2013 eine Vorsorgevollmacht eingeräumt. Der Beschwerdeführer wird spätestens seit dem Jahr 2009 wegen stetiger Verschlechterung seines Gesundheitszustandes von seiner Schwester und dem Neffen gepflegt. Er ist derzeit nicht in der Lage, sämtliche Verrichtungen des täglichen Lebens, wie Sauberhalten der Wohnung, Einkäufe, Körperpflege, An-/Ausziehen, Kochen oder Medikamente besorgen, selbst zu erledigen. Er benötigt dreimal wöchentlich einen Krankentransport zur und von der Dialyse. Der Beschwerdeführer ist vorübergehend berufsunfähig und erhält vorübergehend Pflegegeld der Stufe
- Die ihm monatlich zur Verfügung stehenden Beträge reichen keinesfalls für die Finanzierung einer Unterkunft, Nahrung und medizinischer Behandlung aus, sodass zur Schwester aber auch zum Neffen auch ein finanzielles, persönliches und derzeit existenzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2014, Zl. 2013/22/0037, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2014, Zl. 2013/22/0037, mwN). Demnach ist jedenfalls davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester bzw. seinem Neffen intensive familiäre Bindungen im Bundesgebiet vorliegen. Zwischen ihnen besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Demnach ist jedenfalls davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester bzw. seinem Neffen intensive familiäre Bindungen im Bundesgebiet vorliegen. Zwischen ihnen besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Darüber hinaus sind Beziehungen zwischen Familienangehörigen, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff;).Darüber hinaus sind Beziehungen zwischen Familienangehörigen, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff;). Neben dem Bestehen eines aufrechten Familienlebens waren aber auch die umfassenden privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu würdigen: Der Beschwerdeführer reiste ursprünglich in das Bundesgebiet ein, um als journalistischer Korrespondent für zwei bosnische Medien zu arbeiten. Der Beschwerdeführer war zwischen November 2004 und Jänner 2008 durchgehend im Bundesgebiet berufstätig und sozialversichert. Er hat weiters Bemühungen unternommen, Deutsch zu erlernen und hat einen - leider hinsichtlich des Sprachniveaus nicht beurteilbaren - Integrationskurs besucht. Sprachzertifikat liegt aber keines vor. Der Beschwerdeführer engagiert sich kulturell im Presseclub "XXXX"; er hat ein eigenes Buch geschrieben und es in Lesungen vorgestellt. Der Beschwerdeführer konnte nachweisen, dass er zahlreiche soziale und gesellschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet hat, dies nicht nur zu bosnischen Staatsangehörigen sondern auch zu Staatsangehörigen anderer Nationen und Österreichern. Der Beschwerdeführer hat bisher keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen. Seit seiner schweren Nierenerkrankung, die bereits eine Nierentransplantation nötig machte und eine weitere erfordert, ist der Beschwerdeführer - unverschuldet - vorübergehend bis zur neuerlichen Transplantation berufsunfähig und dialysepflichtig. Er erhält eine kleine Berufsunfähigkeitspension und Pflegegeld der Stufe
- Sein Unterhalt ist derzeit aber durch das Einkommen der berufstätigen Schwester, mit welcher er seit beinahe dreizehn Jahren im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt, sowie deren Bezug von Witwenpension, jedenfalls gesichert. Aus den vorliegenden medizinischen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt geht hervor, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach erneuter Nierentransplantation zu erwarten ist, sodass er voraussichtlich in der Lage sein wird, seinen Unterhalt durch erneute Ausübung einer Beschäftigung wieder selbst zu finanzieren. Im Rahmen der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde auch eine Einstellungszusage beigelegt.Seit seiner schweren Nierenerkrankung, die bereits eine Nierentransplantation nötig machte und eine weitere erfordert, ist der Beschwerdeführer - unverschuldet - vorübergehend bis zur neuerlichen Transplantation berufsunfähig und dialysepflichtig. Er erhält eine kleine Berufsunfähigkeitspension und Pflegegeld der Stufe
- Sein Unterhalt ist derzeit aber durch das Einkommen der berufstätigen Schwester, mit welcher er seit beinahe dreizehn Jahren im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt, sowie deren Bezug von Witwenpension, jedenfalls gesichert. Aus den vorliegenden medizinischen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt geht hervor, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach erneuter Nierentransplantation zu erwarten ist, sodass er voraussichtlich in der Lage sein wird, seinen Unterhalt durch erneute Ausübung einer Beschäftigung wieder selbst zu finanzieren. Im Rahmen der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde auch eine Einstellungszusage beigelegt. Letztlich war auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der nunmehr zumindest zwölf Jahre andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers überwiegend rechtmäßig war. Erst mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes von Wien vom 10.04.2014 wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig. Dabei muss auch erwähnt werden, dass insbesondere das Verfahren hinsichtlich des seitens des Beschwerdeführers am 17.12.2010 gestellten Verlängerungsantrages seiner Aufenthaltsberechtigung erst mit Erkenntnis vom 10.04.2014 endgültig abgewiesen wurde und diese längere Verfahrensdauer insbesondere den Behörden zurechenbar ist. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven familiären und privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration insbesondere in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat. Zu berücksichtigen ist schließlich hinsichtlich der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers auch, dass diese grundsätzlich in Bosnien und Herzegowina therapierbar ist, der Beschwerdeführer aber glaubhaft machen konnte, dass sich in der Heimat keine geeigneten Personen finden, die ihm Unterkunft gewähren, ihn entsprechend seiner starken körperlichen Einschränkungen pflegen und ihn finanziell bei der allgemeinen Lebenserhaltung aber auch bei der Finanzierung der zahlreichen selbst zu finanzierenden, für den Beschwerdeführer aber lebensnotwendigen, Medikamente unterstützen würden, zumal der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. In Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Zahl Ra 2016/21/0203, dazu ausgeführt hat, dass bei fehlenden aktenkundigen Nachweisen über den Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 gemäß § 14a Abs. 4 Z 2 NAG iVm § 9 IV-V in der dort geforderten formalisierten Form, das Bundesverwaltungsgericht nicht die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung lediglich aufgrund der auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung beruhenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers begründen darf. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wäre nur zu erteilen, wenn im Entscheidungszeitpunkt das "Modul 1" der Integrationsvereinbarung bereits erfüllt wäre. Die Erfüllung setzt nach § 14 Abs. 2 Z 1 NAG den Erwerb von "Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung" voraus. Das bedeutet gemäß § 7 Abs. 1 IV-V "die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben", und erfordert überdies die Vorlage von - soweit fallbezogen relevant - entsprechenden Nachweisen iSd Z 1 oder Z 2 des § 14a Abs. 4 NAG, deren näherer Inhalt sich aus § 9 IV-V ergibt.In Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Zahl Ra 2016/21/0203, dazu ausgeführt hat, dass bei fehlenden aktenkundigen Nachweisen über den Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 9, IV-V in der dort geforderten formalisierten Form, das Bundesverwaltungsgericht nicht die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung lediglich aufgrund der auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung beruhenden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers begründen darf. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wäre nur zu erteilen, wenn im Entscheidungszeitpunkt das "Modul 1" der Integrationsvereinbarung bereits erfüllt wäre. Die Erfüllung setzt nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG den Erwerb von "Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung" voraus. Das bedeutet gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IV-V "die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben", und erfordert überdies die Vorlage von - soweit fallbezogen relevant - entsprechenden Nachweisen iSd Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG, deren näherer Inhalt sich aus Paragraph 9, IV-V ergibt. Der Beschwerdeführer wird zweifellos nach dieser langen Zeit des Aufenthalts über Deutschkenntnisse verfügen. Mangels vorliegendem Sprachzertifikat mit dem entsprechenden Sprachniveau und mangels Vorlage einer offiziellen Anerkennung oder Nostrifikation einer Universität oder des zuständigen Bundesministeriums des bosnischen Schulabschlusszeugnisses aus dem Jahr 1978 (§ 14a Abs. 4 Z 3 NAG iVm. § 64 Abs. 1 UG 2002) war dem Bundesverwaltungsgericht allerdings eine Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht möglich. Daran hätte auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Überzeugung des erkennenden Gerichts von den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers nichts geändert, da der Verwaltungsgerichtshof, wie im vorigen Absatz dargestellt, eine ausschließliche Stützung auf die persönliche Wahrnehmung des Gerichtes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ohne formalen Nachweis hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen des Modules 1 der Integrationsvereinbarung als unzulässig erachtet.Der Beschwerdeführer wird zweifellos nach dieser langen Zeit des Aufenthalts über Deutschkenntnisse verfügen. Mangels vorliegendem Sprachzertifikat mit dem entsprechenden Sprachniveau und mangels Vorlage einer offiziellen Anerkennung oder Nostrifikation einer Universität oder des zuständigen Bundesministeriums des bosnischen Schulabschlusszeugnisses aus dem Jahr 1978 (Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, UG 2002) war dem Bundesverwaltungsgericht allerdings eine Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht möglich. Daran hätte auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Überzeugung des erkennenden Gerichts von den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers nichts geändert, da der Verwaltungsgerichtshof, wie im vorigen Absatz dargestellt, eine ausschließliche Stützung auf die persönliche Wahrnehmung des Gerichtes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ohne formalen Nachweis hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen des Modules 1 der Integrationsvereinbarung als unzulässig erachtet. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgebracht hat, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zum Entscheidungszeitpunkt bedeutet hätten. Abschließend ist festzuhalten, dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, weshalb im Fall des Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Es war daher gleichzeitig der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilen.Es war daher gleichzeitig der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung weder mit einem formalen Nachweis gemäß § 14a Abs. 4 Z 2 noch Z 3 NAG nachweisen. Aus der vorgelegten Teilnahmebestätigung eines Deutsch-Integrationskurses aus dem Jahr 2005 lässt sich kein der Einteilung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechendes Sprachniveau ableiten. Das Vorhandensein einer Deutschprüfung oder ein Deutschzertifikates wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht aktenkundig. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des gewährten Parteiengehörs, hinsichtlich des vorgelegten bosnischen Abschlussprüfungszeugnisses einen formalen Nachweis im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 3 NAG iVm. § 64 Abs. 1 UG 2002 zu erbringen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2016, Zahl Ra 2016/21/0203, ist eine Beurteilung des Sprachniveaus ausschließlich durch die persönliche Wahrnehmung des erkennenden Gerichtes im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht geeignet, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt anzusehen.Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung weder mit einem formalen Nachweis gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, noch Ziffer 3, NAG nachweisen. Aus der vorgelegten Teilnahmebestätigung eines Deutsch-Integrationskurses aus dem Jahr 2005 lässt sich kein der Einteilung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechendes Sprachniveau ableiten. Das Vorhandensein einer Deutschprüfung oder ein Deutschzertifikates wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht aktenkundig. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen des gewährten Parteiengehörs, hinsichtlich des vorgelegten bosnischen Abschlussprüfungszeugnisses einen formalen Nachweis im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, UG 2002 zu erbringen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2016, Zahl Ra 2016/21/0203, ist eine Beurteilung des Sprachniveaus ausschließlich durch die persönliche Wahrnehmung des erkennenden Gerichtes im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht geeignet, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt anzusehen. Im Übrigen ist der Sachverhalt im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Im Übrigen ist der Sachverhalt im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. 3.
- Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G308.2125510.1.00