Obsah (14)
§§ 1Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 14§ 46§ 15§ 27§ 28§ 24§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlG309 2122233-1 SpruchG309 2122233-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAN
§§ 1Abs.
2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.Die Beschwerde wird
Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 45,, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 33 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte einlangend mit 30.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte einlangend mit 30.03.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem von XXXX, Facharzt für Allgemeinmedizin, erstatteten und auf persönlicher Untersuchung des BF am 27.05.2015 basierenden Sachverständigengutachten vom 30.05.2015 wird, insbesondere hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung, im Wesentlichen folgendes festgehalten:
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem von römisch 40 , Facharzt für Allgemeinmedizin, erstatteten und auf persönlicher Untersuchung des BF am 27.05.2015 basierenden Sachverständigengutachten vom 30.05.2015 wird, insbesondere hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Der BF leide an einer degenerativen Wirbelsäulenveränderung der HWS und der LWS, an allergischem Asthma bronchiale sowie an Bluthochdruck. Seine Beschwerden würden einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. (von Hundert) erreichen. In Bezug auf das Vorliegen von die Mobilität einschränkende Funktionsbeeinträchtigungen, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 m bis 400 m sowie das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich erschweren oder verunmöglichen, wird ausgeführt: "Bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit mittelgradiger Funktionseinschränkung der Wirbelsäule samt Schmerzaktivierung und chronischer Schmerzkrankheit besteht keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten und keine wesentliche Beeinträchtigung des Gehens und der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke und ein Niveauunterschied von 20 bis 25 cm kann aus eigener Kraft zurückgelegt werden. Das Stehen in einem fahrenden Verkehrsmittel und das Gehen in einem fahrenden Verkehrsmittel zur Erreichung eines Sitzplatzes ist möglich." Hinsichtlich des Vorliegens erheblicher Funktionsbeeinträchtigungen, die mit einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit einhergehen wird folgendes festgehalten: "Das medikamentös behandelte Asthma bronchiale mit mittelgradiger Einschränkung der Atmungsfunktion führt zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ist nicht auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht." Es liege keine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. keine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung vor. Es sei auch keine psychische Funktionsbeeinträchtigung vorliegend, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglichen würde. Beim BF würden keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden, vorliegen. Erhebliche Einschränkungen des Immunsystems oder sonstige Umstände, welche der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würden, seien nicht objektivierbar.
- Mit Parteiengehör vom 10.06.2015 wurde dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 29.07.2015 erstattete der BF eine Stellungnahme. Darin brachte er weitere medizinische Beweismittel in Vorlage und führte aus, seine Lungenfunktion habe sich stark verschlechtert. Es sei ihm nicht möglich, sich in engen Räumen oder Verkehrsmitteln aufzuhalten, da er unter akuter Atemnot und Schwindel leide. Darüber hinaus brachte er vor, dass es sich bei seinem Leiden um einen Dauerzustand handle. Sein gesundheitlicher Zustand verschlechtere sich zunehmend. Es sei ihm nicht möglich, eine Wegstrecke von bis zu 300 m ohne Unterbrechung zu bewältigen.
- Infolge der Stellungnahme des BF wurde seitens der belangten Behörde ein ergänzendes Gutachten von XXXX eingeholt.
- Infolge der Stellungnahme des BF wurde seitens der belangten Behörde ein ergänzendes Gutachten von römisch 40 eingeholt. Ergänzend wurde im Sachverständigengutachten vom 02.09.2015 auf die Einwendungen des BF eingehend erläutert, eine wesentliche dauerhafte Einschränkung der Lungenfunktion liege nicht vor. Die Verschlechterungen der Leiden der Wirbelsäule samt neurologischer Auffälligkeiten und das Vorliegen der Klaustrophobie seien akute Erkrankungen und vorerst nicht als dauerhafte Einschränkung zu beurteilen. Auf die psychischen Beschwerden des BF eingehend wurde festgehalten, die Klaustrophobie sei noch nicht nachweisbar längerfristig behandelt worden und stelle noch keine dauerhafte Einschränkung dar, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde.
- Mit Schreiben vom 21.09.2015 wurde dem BF seitens der belangten Behörde der Behindertenpass übermittelt.
- Mit Bescheid vom 14.10.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten.
- Am 12.11.2015 erhob der BF vor der belangten Behörde mündlich Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Dabei legte er weitere medizinische Befunde vor und gab an, es habe sich aus lungenärztlicher und aus orthopädischer Sicht eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergeben. Seine Beschwerden seien in Form eines Dauerzustandes vorliegend. Des Weiteren brachte der BF vor, er habe weitere Arzttermine und würde in Bezug auf die Klaustrophobie weitere Befunde nachreichen.
- In weiterer Folge beauftragte die belangte Behörde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens. Im Sachverständigengutachten vom 13.01.2016 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF vom 15.12.2015, hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zusammengefasst folgendes ausgeführt:
- In weiterer Folge beauftragte die belangte Behörde römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens. Im Sachverständigengutachten vom 13.01.2016 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF vom 15.12.2015, hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zusammengefasst folgendes ausgeführt: "Die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates ist gut ausreichend, um eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurücklegen zu können, ein öffentliches Verkehrsmittel sicher be- und entsteigen zu können und sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden zu können. Es besteht ein Asthma bronchiale mit Belastungsatemnot. Eine Sauerstofftherapie ist jedoch nicht erforderlich. Es besteht eine Depression mit generalisierter Angststörung, Panikattacken und Phobien mit phobischem Vermeidungsverhalten, weswegen öffentliche Verkehrsmittel nach Angabe von Herrn Meissl nicht benützt werden. Die Phobien wurden bislang nicht behandelt, erst jetzt wurde eine medikamentöse Therapie eingeleitet, ein stationärer Aufenthalt an einer Psychiatrie wurde bislang nicht absolviert. Eine Psychotherapie wurde bisher nicht durchgeführt. Angststörungen sind prinzipiell psychotherapeutisch und medikamentös gut behandelbar. Eine Therapiedauer der Erkrankung von mindestens 1 Jahr wird bis dato nicht erreicht. Eine Harn- und Stuhlinkontinenz wurde angegeben, wobei spezifische Untersuchungsbefunde nicht vorliegen. Die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte sind gut ausreichend, um Verunreinigungen und lästiger Geruchsentwicklung vorzubeugen. Eine hochgradige Sehbehinderung, eine Blindheit oder eine schwere geistige Beeinträchtigung besteht nicht. Eine kardiale Beeinträchtigung besteht nicht."
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2016 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 14.10.2015 seitens der belangten Behörde abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, die Entscheidung stütze sich im Wesentlichen auf die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten.
- Mit Schreiben vom 08.02.2016 stellte der BF binnen offener Frist einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung. Darin führte der BF unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel aus, er könne aufgrund starker Schmerzen und einer Instabilität in seinem linken Bein eine Streckte von 100 m nicht ohne Unterbrechung bewältigen. Auch das Lungenleiden bereite ihm diesbezüglich große Probleme. Die Inkontinenz mache ihm das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht unzumutbar, trage aber insgesamt negativ zu seinem Gesundheitszustand bei. Die Klaustrophobie mache es ihm unmöglich, sich in engen Räumen aufzuhalten, er sei diesbezüglich bereits seit 26.11.2014 in Therapie. Der BF stellte den Antrag, der Beschwerde stattzugeben.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Vorlageantrag sowie die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 29.02.2016 vorgelegt.
- Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
- Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Im eingeholten Gutachten vom 19.04.2016 wird, basierend auf persönlicher Untersuchung des BF, hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass folgendes festgehalten: "Von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates bestehen keine Einschränkungen, die die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft verunmöglichen. Die Benützung von Armkrücken ist vom BW selbst gewählt. Es liegt keine medizinische Indikation dafür vor. Die Therapie der Wahl besteht in der Stärkung des Muskelkorsetts. Dies wird vom BW ausschließlich im Rahmen der physiotherapeutischen Maßnahmen durchgeführt. Eine Fortführung der muskelstärkenden Übungen wird von ihm darüber hinaus nicht durchgeführt. Die Anwendung von muskelentlastenden Therapien wie z.B. Schanzkrawatte sind aufgrund der sich daraus ergebenden Inaktivität kontraproduktiv. Die Schmerzbehandlung wurde noch nicht ausgeschöpft, eine Vorstellung in der Schmerzambulanz ist bisher nicht erfolgt. Das Asthma bronchiale ist gut eingestellt. Es besteht keine Sauerstofftherapie." Eine Stuhl- und Harninkontinenz seien vom BF angeführt, Unterlagen über eine weiterführende medizinische Abklärung seien jedoch nicht vorgelegt worden. Mit den marktüblichen Inkontinenzartikeln seien sowohl Verunreinigungen als auch Geruchsentwicklungen ausreichend abzuwenden. Es seien keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt worden, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen und das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede verunmöglichen würden. Zu den psychischen Funktionsbeeinträchtigungen des BF wird ausgeführt, beim BF würden eine Depression und eine Angststörung mit soziophobischen Ängsten vorliegen. Bisher seien jedoch keine stationäre Behandlung und auch keine Psychotherapie mit Expositionsbehandlung durchgeführt worden. Auch Rehabilitationsmaßnahmen seien bislang nicht erfolgt. Somit sei die Erkrankung noch nicht ausreichend therapiert. Es liege keine erhebliche Erkrankung des Immunsystems vor und aus medizinischer Sicht seien keine Umstände, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden, feststellbar.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG mit Schreiben vom 26.04.2016 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.13. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 26.04.2016 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
- Mit am 18.05.2016 beim erkennenden Gericht eingelangtem Schreiben erstattete der BF eine Stellungnahme. Darin brachte er vor, das Bewältigen von Stiegen bereite ihm große Probleme und er sei auf eine Begleitperson angewiesen. Zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens führte der BF aus, er benutze die Krücken nicht freiwillig, diese seien ihm verordnet worden und medizinisch notwendig. Er habe bis jetzt noch keine stationäre Therapie gemacht, da er keinen Therapieplatz bekommen habe, ansonsten unterziehe er sich bereits seit November 2014 einer ambulanten Therapie. Zurzeit befinde er sich in der psychiatrischen Anstalt XXXX.
- Mit am 18.05.2016 beim erkennenden Gericht eingelangtem Schreiben erstattete der BF eine Stellungnahme. Darin brachte er vor, das Bewältigen von Stiegen bereite ihm große Probleme und er sei auf eine Begleitperson angewiesen. Zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens führte der BF aus, er benutze die Krücken nicht freiwillig, diese seien ihm verordnet worden und medizinisch notwendig. Er habe bis jetzt noch keine stationäre Therapie gemacht, da er keinen Therapieplatz bekommen habe, ansonsten unterziehe er sich bereits seit November 2014 einer ambulanten Therapie. Zurzeit befinde er sich in der psychiatrischen Anstalt römisch 40 .
- Mit 08.06.2016, 23.08.2016, und 17.02.2017 langten weitere medizinische Beweismittel beim erkennenden Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der BF leidet an einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung, allergischem Asthma bronchiale, unter Bluthochdruck und unter Depressionen mit generalisierter Angststörung, Panikattacken und Phobien. Der BF hat sich einer länger als ein Jahr andauernden Therapie bzw. einer Expositionstherapie bislang nicht unterzogen. Es konnten weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden, festgestellt werden. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden stehen einer gefahrlosen, ordnungsgemäßen Beförderung (Ein- bzw. Aussteigen, Sitzplatzsuche udgl.), in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht entgegen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde, des Vorlageantrages und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde, des Vorlageantrages und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die im gegenständlichen Verfahren eingeholten allgemeinmedizinischen und fachärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der BF konnte mit seinen Vorbringen nicht substantiiert aufzeigen, inwiefern ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner Beschwerden unzumutbar sei. Die erstatteten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Vorbringen des BF, er befinde sich seit dem Jahr 2014 laufend in psychologischer Therapie beiXXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, konnte seitens des BF nicht belegt werden. Aus den von diesem vorgelegten medizinischen Befunden von XXXX geht hervor, dass sich der BF nur am 26.11.2014 und am 07.01.2016 in Behandlung bei XXXX befand. Weitere Beweise, dass sich der BF bei XXXX über einen längeren Zeitraum in Behandlung befunden habe, wurden dem erkennenden Gericht nicht vorgelegt. Auf Befragung durch die Sachverständige XXXX gab der BF im Zuge der fachärztlichen Untersuchung am 19.04.2016 an, er könne sich nicht daran erinnern, wann er seinen letzten Termin bei XXXX gehabt habe. Aus dieser Beweislage geht hervor, dass der BF mehrfach einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht, sich allerdings keiner über einen längeren Zeitraum andauernden Therapie unterzogen, hat.Das Vorbringen des BF, er befinde sich seit dem Jahr 2014 laufend in psychologischer Therapie beiXXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, konnte seitens des BF nicht belegt werden. Aus den von diesem vorgelegten medizinischen Befunden von römisch 40 geht hervor, dass sich der BF nur am 26.11.2014 und am 07.01.2016 in Behandlung bei römisch 40 befand. Weitere Beweise, dass sich der BF bei römisch 40 über einen längeren Zeitraum in Behandlung befunden habe, wurden dem erkennenden Gericht nicht vorgelegt. Auf Befragung durch die Sachverständige römisch 40 gab der BF im Zuge der fachärztlichen Untersuchung am 19.04.2016 an, er könne sich nicht daran erinnern, wann er seinen letzten Termin bei römisch 40 gehabt habe. Aus dieser Beweislage geht hervor, dass der BF mehrfach einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht, sich allerdings keiner über einen längeren Zeitraum andauernden Therapie unterzogen, hat. Die mit 08.06.2016, 23.08.2016, und 17.02.2017 eingelangten medizinischen Beweismittel unterliegen der Neuerungsbeschränkung, wonach im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Beweismittel und Tatsachen nicht vorgebracht werden dürfen, weshalb diese medizinischen Beweismittel bei der Entscheidung des erkennenden Gerichtes nicht miteinbezogen werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 id
F BGBl. I Nr. 57/2015) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
§ 46
BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.
§ 15Vw
GVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur - durch medizinisches Fachwissen - gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur - durch medizinisches Fachwissen - gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit
§ 42Abs.
1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird.
§ 1Abs.
4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d leg. cit. vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d leg. cit. vorliegen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) an ihr gelegen, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Bei dem BF wurden neben einer Wirbelsäulenproblematik und Lungenbeschwerden sowie Bluthochdruck auch psychische Beschwerden in Form von Depressionen mit generalisierter Angststörung, Panikattacken und Phobien festgestellt. Sowohl die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX, als auch das im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von XXXX, kamen hinsichtlich der beim BF vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigung und ihre damit verbundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Das durch XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin erstattete psychiatrische Sachverständigengutachten ergab dazu keine Abweichungen und stellte fest, dass die vom BF behaupteten psychischen Leiden, noch nicht ausreichend therapiert wurden. In den in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismitteln, ist zwei Mal das Aufsuchen von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, dokumentiert. Einmal am 07.01.2016, sowie am 26.11.2014.Bei dem BF wurden neben einer Wirbelsäulenproblematik und Lungenbeschwerden sowie Bluthochdruck auch psychische Beschwerden in Form von Depressionen mit generalisierter Angststörung, Panikattacken und Phobien festgestellt. Sowohl die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 , als auch das im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , kamen hinsichtlich der beim BF vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigung und ihre damit verbundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Das durch römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin erstattete psychiatrische Sachverständigengutachten ergab dazu keine Abweichungen und stellte fest, dass die vom BF behaupteten psychischen Leiden, noch nicht ausreichend therapiert wurden. In den in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismitteln, ist zwei Mal das Aufsuchen von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, dokumentiert. Einmal am 07.01.2016, sowie am 26.11.
- Den Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist zu entnehmen, dass erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch die Krankheitsbilder der Klaustrophobie, der Soziophobie und der phobischen Angststörungen als Hauptdiagnose (nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr) umfassen. Der BF vermochte die Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes nicht substantiiert vorzubringen und eine über ein Jahr andauernde Behandlung nicht nachzuweisen. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben vom 08.06.2016, 23.08.2016, und vom 17.02.2017 vorgelegten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung nach § 46 BBG und waren daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen.Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben vom 08.06.2016, 23.08.2016, und vom 17.02.2017 vorgelegten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung nach Paragraph 46, BBG und waren daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung mit dem Verweis auf den § 64a Abs. 3 AVG, welcher im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt, unterlaufenen rechtlichen Begründungsmangel, konnte eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Behörde nicht gesehen werden.Im der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung mit dem Verweis auf den Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG, welcher im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt, unterlaufenen rechtlichen Begründungsmangel, konnte eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Behörde nicht gesehen werden. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Art 133Abs.
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G309.2122233.1.00