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{'item': 'G309 2123939-1'}

Obsah (13)§§ 1Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 42§ 40§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlG309 2123939-1 SpruchG309 2123939-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

§§ 1Abs.

2, 40, 41 Abs. 1, 42, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 42, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetzes 1988 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Der Grad der Behinderung beträgt ab 04.03.2016 60 (sechzig) v.H. (von Hundert).römisch zwei. Der Grad der Behinderung beträgt ab 04.03.2016 60 (sechzig) v.H. (von Hundert). B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte einlangend mit 08.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung für den erstmals am 13.09.2010 ausgestellten Behindertenpass ein.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte einlangend mit 08.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung für den erstmals am 13.09.2010 ausgestellten Behindertenpass ein.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Im Gutachten vom 12.10.2015 wird nach persönlicher Untersuchung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten:
  4. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Im Gutachten vom 12.10.2015 wird nach persönlicher Untersuchung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Multiple Sklerose Das Ausmaß der Krankheitsaktivität erfordert dauerhafte immunsuppressive Therapie. Damit ist die ATS aktuell schubfrei, Residualsymptome (Gleichgewichtsstörung, Restless-Leg-Symptomatik), besonders berücksichtigt sind die allgemeine Müdigkeit und geringere Belastbarkeit 04.08.02 50 2 Knorpelschaden des linken Kniegelenkes, Cervicalgie, Schulterschmerz rechts Mäßige radiologisch nachweisbare Degeneration im linken Kniegelenk bei Zustand nach 2xiger Patellaluxation. Belastungsschmerz im linken Kniegelenk bei normaler Beweglichkeit. Miterfasst unter dieser Position sind die übrigen angeführten Einschränkungen des Bewegungsapparates. Oberer Rahmensatz 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Den Gesamtgrad der Behinderung begründend wird darin ausgeführt, die Position 1 sei führend, die funktionellen Einschränkungen durch die Position 2 seien zu gering und ohne wechselseitige Beeinflussung mit der Position 1, weshalb sich daraus keine Steigerung des GdB ergebe. Zum Vorgutachten aus dem Jahr 2010 wird ausgeführt, durch die neu hinzugekommene Position 2 ergebe sich keine Erhöhung des GdB. Hinsichtlich der multiplen Sklerose sei keine Verschlechterung festgestellt worden.
  5. Mit Bescheid vom 19.11.2015 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen und festgestellt, dass der GdB der BF weiterhin 50 v. H. betrage. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens vom 12.10.
  6. Mit am 26.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Antrag begehrte die BF erneut die Neufestsetzung des Grades der Behinderung in ihrem Behindertenpass. Mit Eingabe vom 09.12.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.12.2015, brachte die BF weitere Befunde in Vorlage. Mit E-Mail vom 17.12.2015 teilte die belangte Behörde der BF mit, ein binnen offener Beschwerdefrist gestellter Antrag zur selben Sache sei gegenstandslos, die BF könne jedoch binnen einer Frist von sechs Wochen eine Beschwerde einbringen.
  7. Mit Schreiben vom 28.12.2015 erhob die BF gegen den Bescheid vom 19.11.2015 binnen offener Frist Beschwerde. Darin brachte die BF vor, ihr Gesundheitszustand habe sich aufgrund eines massiven Bandscheibenvorfalles und der aufgrund dessen durchgeführten Operation erheblich verschlechtert, weshalb sie um die Neufestsetzung des GdB bitte.
  8. Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
  9. Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Im Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 29.02.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung vom 21.02.2016 hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Bandscheibenproblematik folgendes festgehalten:Im Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 29.02.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung vom 21.02.2016 hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Bandscheibenproblematik folgendes festgehalten: Bei der BF sei eine Lumboischialgie links bei Zustand nach erfolgter Bandscheibenoperation L4/5 festzustellen, die BF leide unter einer anhaltenden Vorfußhebeschwäche, welche für sich einen Grad der Behinderung von 50 v. H. erreiche. Da die Begutachtung kurz nach der durchgeführten Operation stattgefunden habe, sei eine Nachuntersuchung binnen 12 Monaten durchzuführen.
  10. In weiterer Folge wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstattung eines Gesamtgutachtens unter Einbeziehung des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtes von XXXX vom 12.10.2015 und des fachärztlichen Sachverständigengutachtens von
  11. In weiterer Folge wurde römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstattung eines Gesamtgutachtens unter Einbeziehung des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtes von römisch 40 vom 12.10.2015 und des fachärztlichen Sachverständigengutachtens von XXXX vom 29.02.2016 beauftragt. In dem auf Grund der Aktenlage erstellten Gesamtgutachten vom 04.03.2016 wird zusammengefasst folgendes festgehalten:römisch 40 vom 29.02.2016 beauftragt. In dem auf Grund der Aktenlage erstellten Gesamtgutachten vom 04.03.2016 wird zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Multiple Sklerose; es erfolgt die Übernahme aus dem allgemein medizinischen Gutachten. Das Ausmaß der Krankheitsaktivität erfordert dauerhafte immunsuppressive Therapie. Damit ist die Antragstellerin aktuell schubfrei, Residualsymptome (Gleichgewichtsstörungen, restless legs Symptomatik) wurden hier berücksichtigt, besonders berücksichtigt sind die allgemeine Müdigkeit und geringere Belastbarkeit 04.08.02 50 2 Lumboischialgie links bei Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 links 11.2015 mit anhaltender Vorfußheberschwäche links; unterer Rahmensatz entsprechend der Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit noch vorhandener Fußheberschwäche links nach Bandscheibenoperation von 11.2015 und verbliebener Hypästhesie im Unterschenkel links. Es erfolgt die Übernahme aus dem aktuell durchgeführten orthopädischen Fachgutachten. 02.01.03 50 3 Knorpelschaden des linken Kniegelenkes, Zervikalgie und Schulterschmerz rechts; der Rahmensatz wurde sowohl im orthopädischen Fachgutachten als auch im Allgemeinen medizinischen Gutachten in gleicher Höhe eingeschätzt. Relevant sind vor allem die angegebenen Schmerzen bei guter Beweglichkeit 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass die Position 1 führend sei, doch stelle die Position 2 eine weitere relevante Einschränkung des Allgemeinzustandes und auch der Belastbarkeit der BF dar und steigere somit um eine Stufe. Position 3 hingegen sei leichtgradig ausgeprägt und steigere den GdB nicht. Zum Vorgutachten wurde ausgeführt, entsprechend dem orthopädischen Fachgutachten seien die Position 2 und die Position 3 aktuell fachärztlich beurteilt und neu eingeschätzt worden. Insgesamt sei es zu einer Verschlechterung gekommen, daher werde der Gesamtgrad der Behinderung um 10 v. H. höher eingeschätzt.
  12. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 31.03.2016 beim erkennenden Gericht ein.
  13. Das Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG mit Schreiben vom 04.04.2016 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langten keine Stellungnahmen ein.9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 04.04.2016 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist in Besitz eines Behindertenpasses. Die BF leidet an Multipler Sklerose, an Lumboischialgie bei Zustand nach Bandscheibenoperation, an einem Knorpelschaden des linken Kniegelenkes, Zervikalgie und Schulterschmerz rechts. Der Grad der Behinderung beträgt ab 04.03.2016 60 (sechzig) v.H. (von Hundert).
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und kommen im Wesentlichen zu übereinstimmenden Ergebnissen und Diagnosen. Insofern dem Gesamtgutachten von XXXX hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung ein anderes Ergebnis als den zuvor eingeholten medizinischen Gutachten zu entnehmen ist, so erklärt sich dies zunächst daraus, dass die BF nach Begutachtung durch XXXX (Gutachten vom 12.10.2015) im November 2015 einen Bandscheibenvorfall erlitten hat und sich daher am 26.11.2015 einem operativen Eingriff an der Wirbelsäule unterziehen musste. Datum und Gegenstand des Eingriffes ergeben sich aus den von der BF in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismitteln, insbesondere aus dem Arztbrief der XXXX vom 03.12.
  3. Im fachärztlichen Gutachten des Dr.XXXX wurde der Fokus auf die Folgen dieses Eingriffes gelegt und die Diagnose der Multiplen Sklerose nicht miteingeschätzt. In der Gesamtbeurteilung von XXXX ergibt sich schließlich der Gesamtgrad der Behinderung der BF in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise mit 60 %.Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und kommen im Wesentlichen zu übereinstimmenden Ergebnissen und Diagnosen. Insofern dem Gesamtgutachten von römisch 40 hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung ein anderes Ergebnis als den zuvor eingeholten medizinischen Gutachten zu entnehmen ist, so erklärt sich dies zunächst daraus, dass die BF nach Begutachtung durch römisch 40 (Gutachten vom 12.10.2015) im November 2015 einen Bandscheibenvorfall erlitten hat und sich daher am 26.11.2015 einem operativen Eingriff an der Wirbelsäule unterziehen musste. Datum und Gegenstand des Eingriffes ergeben sich aus den von der BF in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismitteln, insbesondere aus dem Arztbrief der römisch 40 vom 03.12.
  4. Im fachärztlichen Gutachten des Dr.XXXX wurde der Fokus auf die Folgen dieses Eingriffes gelegt und die Diagnose der Multiplen Sklerose nicht miteingeschätzt. In der Gesamtbeurteilung von römisch 40 ergibt sich schließlich der Gesamtgrad der Behinderung der BF in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise mit 60 %. Der Inhalt des Gesamtgutachtens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idg

F) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten.Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten. 3.2. Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 1 Abs. 2 BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Nach Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 42Abs.

1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

§ 40

BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist,
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen,
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten,
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1970 idgF), angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF), angehören. § 35 Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgF) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Paragraph 35, Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  7. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  8. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die Ausstellung einer solchen zuständigen Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3 BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr. 376. Nach § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3, BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr.

  1. Nach Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 BBG vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH 20.10.1978, 1353/78). Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden: Die BF leidet unter Multipler Sklerose, an Lumboischialgie , an einem Knorpelschaden des linken Kniegelenkes, Zervikalgie und Schulterschmerz rechts. Bei der BF wurde ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) v.H. (von Hundert) objektiviert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 60 v.H. ab dem 04.03.2016 (Datum des Gutachtens von XXXX) festzustellen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 60 v.H. ab dem 04.03.2016 (Datum des Gutachtens von römisch 40 ) festzustellen. 3.
  6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Art 133Abs.

4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G309.2123939.1.00

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