Obsah (12)
Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 42§ 40§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlG309 2125868-1 SpruchG309 2125868-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 28.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den mit 24.10.2002 mit einem Grad der Behinderung von 50 (fünzig) v.H. ausgestellten Behindertenpass ein. Dem Antrag waren ein Meldezettel und eine Reihe medizinischer Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 28.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den mit 24.10.2002 mit einem Grad der Behinderung von 50 (fünzig) v.H. ausgestellten Behindertenpass ein. Dem Antrag waren ein Meldezettel und eine Reihe medizinischer Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde der Sachverständige XXXX, Facharzt für Chirurgie, mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde der Sachverständige römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten vom 12.10.2015 wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 02.10.2015 im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauen werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hochgradige Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes nach Bruch des Außen-und Innenknöchels und operativer Behandlung. Der obere Wert entspricht dem einer Versteifung des Sprunggelenkes in ungünstiger Stellung gleich zu haltenden Zustand 02.05.32 g.z 40 2 Totalendoprothese des rechten Hüftgelenkes mit Funktionseinschränkung geringen Grades. Der obere Wert entspricht dem Gelenksersatz bei normalem Bewegungsumfang und muskulärer Stabilisierung 02.05.07 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Als Begründung zum Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt, dieser bilde sich durch die Position
- Die Position 2 hebe wegen Geringfügigkeit nicht weiter an. Die Arthrose des Kniescheibenoberschenkelgelenkes (Femoropatellararthrose) erreiche keinen Grad der Behinderung. Zu den gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten: "Eine Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes infolge Arthrose im Kniescheibenoberschenkelgelenk konnte bei der aktuellen Untersuchung nicht festgestellt werden. Ein Sudecksyndrom Stadium II liegt nicht vor.""Eine Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes infolge Arthrose im Kniescheibenoberschenkelgelenk konnte bei der aktuellen Untersuchung nicht festgestellt werden. Ein Sudecksyndrom Stadium römisch zwei liegt nicht vor." Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass keine der festgestellten Funktionseinschränkungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen würden. Dahingehend wird ausgeführt: "Der mäßig links hinkende unökonomische Gang auf Grund der posttraumatischen Arthrose des linken Sprunggelenkes schränkt die Gehfähigkeit im Vergleich mit der eines "gesunden" Probanden grundsätzlich ein, wirkt sich aber auf die Zurücklegung einer Wegstrecke von 300-400 Metern nicht aus. [Der BF] ist imstande, in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen, aus diesem auszusteigen, in diesem sicher und aufrecht zu stehen und zu sitzen, gegebenenfalls in einem fahrenden, öffentlichen Verkehrsmittel einige Schritte zu gehen und die in öffentlichen Verkehrsmitteln üblicherweise vorhandenen Haltevorrichtungen zu benützen." Des Weiteren finden sich in den Beilagen zum Sachverständigengutachten Ausführungen zu dem seitens des BF vorgebrachten Sudecksyndroms im Stadium II.Des Weiteren finden sich in den Beilagen zum Sachverständigengutachten Ausführungen zu dem seitens des BF vorgebrachten Sudecksyndroms im Stadium römisch zwei.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2015 wurde festgestellt, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. (von Hundert) die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.
- Mit am 11.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter, XXXX (im Folgenden: Vertreter), unter Verweis auf die zugleich in Vorlage gebrachte, eigenhändig vom BF unterzeichnete Vollmachtsbekanntgabe vom selben Tag, Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Darin brachte der BF vor, das bei ihm diagnostizierte Sudecksyndrom und der damit in Zusammenhang stehende Leidens- und Krankheitsverlauf seien im Sachverständigengutachten weder korrekt beurteilt noch ausreichend gewürdigt worden. Ebenso wenig seien die Medikamenteneinnahme, die Verwendung von Schmerzpflastern, die beim BF vorliegenden psychischen Leiden, die beim BF im Jahr 2011 diagnostizierte Osteomyelitis, der Tinnitus sowie die Kniescheibenfraktur und die damit einhergehenden Abnützungserscheinungen im Sachverständigengutachten korrekt und vollständig berücksichtigt worden. Außerdem sei es dem BF unzumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da er an großen Schmerzen leide, welche es ihm unmöglich machen würden, eine kurze Wegstrecke ohne Unterbrechungen zurückzulegen. Auch das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bereite dem BF Probleme, da ihm das Abrollen des linken Sprunggelenkes nicht gelinge. Ebenso sei das Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Darüber hinaus brachte der BF vor, dass von ihm vorgelegte Beweismittel, so wie ein MR-Befund, nicht berücksichtigt worden seien.
- Mit am 11.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter, römisch 40 (im Folgenden: Vertreter), unter Verweis auf die zugleich in Vorlage gebrachte, eigenhändig vom BF unterzeichnete Vollmachtsbekanntgabe vom selben Tag, Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Darin brachte der BF vor, das bei ihm diagnostizierte Sudecksyndrom und der damit in Zusammenhang stehende Leidens- und Krankheitsverlauf seien im Sachverständigengutachten weder korrekt beurteilt noch ausreichend gewürdigt worden. Ebenso wenig seien die Medikamenteneinnahme, die Verwendung von Schmerzpflastern, die beim BF vorliegenden psychischen Leiden, die beim BF im Jahr 2011 diagnostizierte Osteomyelitis, der Tinnitus sowie die Kniescheibenfraktur und die damit einhergehenden Abnützungserscheinungen im Sachverständigengutachten korrekt und vollständig berücksichtigt worden. Außerdem sei es dem BF unzumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da er an großen Schmerzen leide, welche es ihm unmöglich machen würden, eine kurze Wegstrecke ohne Unterbrechungen zurückzulegen. Auch das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bereite dem BF Probleme, da ihm das Abrollen des linken Sprunggelenkes nicht gelinge. Ebenso sei das Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Darüber hinaus brachte der BF vor, dass von ihm vorgelegte Beweismittel, so wie ein MR-Befund, nicht berücksichtigt worden seien.
- In weiterer Folge wurde XXXX, Facharzt Chirurgie, seitens der belangten Behörde um eine Stellungnahme zum Vorbringen des BF ersucht. In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 13.04.2016 führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass sich dessen Einschätzungen zum Gesundheitszustand des BF durch das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen nicht verändern würden.
- In weiterer Folge wurde römisch 40 , Facharzt Chirurgie, seitens der belangten Behörde um eine Stellungnahme zum Vorbringen des BF ersucht. In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 13.04.2016 führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass sich dessen Einschätzungen zum Gesundheitszustand des BF durch das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen nicht verändern würden.
- Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 10.05.2016 beim erkennenden Gericht ein.
- Seitens des erkennenden Gerichtes wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen und mit der Untersuchung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Im eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.10.2016 wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 19.09.2016 im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten:
- Seitens des erkennenden Gerichtes wurde römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen und mit der Untersuchung des BF und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Im eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.10.2016 wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 19.09.2016 im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauen werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Posttraumatische Arthrose im linken Sprunggelenk Oberer Richtsatzwert entsprechend der Versteifung u. Gangbildstörung 02.05.32 40 2 Chronisches Schmerzsyndrom bei sympathischer Reflexdystrophie Unterer Richtsatzwert entsprechend der andauernd notwendigen nicht Opioidhaltigen Analgetikatherapie ohne ausreichende Schmerzcoupierung u. Muskalatrophie am linken Bein 04.11.02 30 3 Arthrose am rechten Hüftgelenk (Totalendoprothese) u.am linken Kniegelenk Oberer Richtsatzwert entsprechend der geringen Funktionseinschränkung 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dieser ergebe sich durch die Position 1, welche wegen wechselseitig negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe durch Position 2, und durch Position 3 wegen zusätzlicher Belastungseinschränkung um eine weitere Stufe angehoben werde. Hinsichtlich der Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde erläutert, die Position 2 komme neu hinzu und verursache mit Gehbehinderung und Gangbildstörung sowie Behinderungsrelevanz wegen zusätzlicher Belastungsstörung im orthopädischen Bereich eine Leidenspotenzierung von Position 3, weshalb der GdB erhöht eingeschätzt werde. Im Vergleich zum seitens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten wurde zusammenfassend ausgeführt: "(Schmerzsyndrom) beim letzten Gutachten nicht eingeschätzt, aber bereits vorhanden gewesen u. letztendlich ausschlaggebend für eine hochgradige Verkürzung einer durchgehenden Wegstrecke. Nr.3 (zuletzt 2) bezüglich Hüftgelenk unverändert. Mit eingeschätzt wurde aber der Folgezustand einer alten Kniescheibenfraktur links mit Schmerzen bei längerem Sitzen."
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG mit Schreiben vom 03.01.2017 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langten keine Stellungnahmen ein.8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 03.01.2017 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) von Hundert (v. H.). Der BF erfüllt weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Aufenthalt des BF ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben und andererseits durch Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Aufenthalt des BF ergibt sich einerseits aus seinen eigenen Angaben und andererseits durch Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es kommt hinsichtlich der Bewertung der Beeinträchtigungen am linken Sprunggelenk und in Bezug auf die Arthrose am rechten Hüftgelenk zu denselben Ergebnissen wie das seitens der belangten Behörde eingeholte Vorgutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie. Es weicht insofern vom erstatteten Vorgutachten ab, als dass nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. eingeschätzt wird. Der durch die Sachverständige eingeschätzte Gesamtgrad der Behinderung erklärt sich nachvollziehbar mit der hinzugekommenen Einschätzung des zu Position 2 dokumentierten Leidens. Dieses führt zu einer wechselseitigen Leidensverstärkung mit den Positionen 1 und
- Das durch das erkennende Gericht eingeholte Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es kommt hinsichtlich der Bewertung der Beeinträchtigungen am linken Sprunggelenk und in Bezug auf die Arthrose am rechten Hüftgelenk zu denselben Ergebnissen wie das seitens der belangten Behörde eingeholte Vorgutachten von römisch 40 , Facharzt für Chirurgie. Es weicht insofern vom erstatteten Vorgutachten ab, als dass nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. eingeschätzt wird. Der durch die Sachverständige eingeschätzte Gesamtgrad der Behinderung erklärt sich nachvollziehbar mit der hinzugekommenen Einschätzung des zu Position 2 dokumentierten Leidens. Dieses führt zu einer wechselseitigen Leidensverstärkung mit den Positionen 1 und
- Das durch das erkennende Gericht eingeholte Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Der Inhalt des Gutachtens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wird der Entscheidung daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idg
F) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten.Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten. 3.2. Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 1 Abs. 2 BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Nach Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit
§ 42Abs.
1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
§ 45Abs.
1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
§ 40
BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist,
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen,
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten,
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1970 idgF), angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF), angehören. § 35 Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgF) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Paragraph 35, Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die Ausstellung einer solchen zuständigen Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3 BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr. 376. Nach § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3, BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr.
- Nach Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 BBG vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden: Der BF leidet an einer posttraumatischen Arthrose im linken Sprunggelenk, unter einem chronischen Schmerzsyndrom und unter einer Arthrose am rechten Hüftgelenkt. Bei dem BF konnte ein GdB von 60 v. H. objektiviert werden. Da ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) von Hundert festgestellt wurde und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses beim BF erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; des Weiteren Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)RN 833). Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht über Rechtssachen entscheiden, die nicht Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und Entscheidung waren. Fallgegenständlich war "Sache" und Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung des BF und das Vorliegen der Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses. Der vom BF gestellte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" ist somit noch nicht erledigt, und wird seitens der belangten Behörde eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen sein. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Art 133Abs.
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G309.2125868.1.00